1868 / 4 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Die Landes-Meliorationen in Preußen in den leßten 20 Jahren bis Ende 1866.

In dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist eine Denkschrift, betreffend die Verwendung des Fonds für Landes- Meliorationen, abgefaßt worden, welche die Wirksamkeit der durch die Geseßbe vom 28. Februar, 11. Mai 1853 und 28. Januar 1848 begründeten Genossenschaften für Be- und Entwässerungen, sowie für Eindeihungen und die diesen Genossenschaften E währte Staats - Unterstüßung nachweist. Die Zahl der t- nossenschaften, welche in den leßten 20 Jahren bis 1866 entweder

neugebildet sind oder ihre Statuten abgeändert oder erheblihe Bauten |

ausgeführt haben, beträgt für Deichbau 94, für Ent- und Bewässerung mit landesherrlih vellzogenem Statut 95, mit ministeriell (unter Zu- stimmung aller Betheiligten) bestätigtem Statut 170. Die Deich- verbände haben auf eine Meliorationsflächhe von 1,861,440 M. 10,040,546 Thlr. Baukapital verwendet, wovon 1,095,859 Thlr. vom Staate, 2,481,700 Thlr. durch Obligationen au porteur und 3,367,364 Thaler durch Contrahirungen von Privatschulden angelichen find. Die größt en Deichverbände sind: im Danziger Werder (115,556 M.) in der Marienwerderschen (54,763 M.), Schweß - Neuenburger (33,865 A Priegnißer Elb - Niederung 1. Div. (32,002 M.) und Il. und 111 Div. (49,511 M.), der Ober- (115,601 M.) und Nieder-Oderbruchs8-Deichverband (142,223 M.) im Warthebruch (122,870 M.), die Deichverbände Oder-Niederung unterhalb Fürsten- berg (20/371 M.), Sternberg (39,297 M.), Kl.-Dombsen (24,526 M.) Bautke-Tschwirtschen (44,823 M.), Neumarkt (43,817 M.), Alt-Cöln- Peisterniß (42,035 M.), Bartsch-Weidish (34,143 M.) Grünberg 34/733 M.), Wilkau - Carolath (60,280 M.), Aufhalt - Glauchow 36,000 M.), Aken-Rosenburzg (47,204 M.), Magdeburg-Rothensee- Wolmirstedt (24,941 M.) Wische (156,774 M ), Haemerten (26,512 M.) Wittenberge E M.) Daußschen-Schüßberg (56,787 M.), Quer- damm-Düffelt (29,640 M.) und Friemersheim (30,000 M.)

Die 265 Ent- und Bewässerungs- Genossenschaften umfassen cine Kulturfläche von 1,065,482 M. und haben cin Bau- Kapital von 5,905,385 Thlr. verwendet, wovon 1,664,336 Thlr. vom Staate, 1,995,150 Thlr. durch Obligationen au porteur und 1,307,266 Thaler durch Kontrahirung von Privatschulden angelichen sind. Die größten derartigen Genossenschaften sind: Linkuhnen-Seckenburger Ent- wässerungs-Verband (60,000 M.) Grabenschau-Verband für die Nuthe und Ni egliß (68,754 M.), Nolte (40,272 M.), Brandenburger Krau- tungs - Verband (43,411 M.) Soldiner See (20,750 M.), Obra (115,230 M.), Obrzychofluß (20,623 M.), Landgräben zur Bartsch in den Kreisen Kröben U. #. w. (42,420 M.), Goplo-Bachorze (31,629 M) Drömling (88,523 M.) Schwarze Elster - Niederung (99,182 M.), Cremißbach (23,912 M.), Kreis Lübbecke (42,600 M.).

Die Deichverbände und die Ent- und Bewässerungs - Genossen- chaften n haben auf eine Meliorationsfläche von 2,926,922 M. 1322 Meilen) 15,945,931 Thlr. Baukapital verwendet, wovon

(760,195 Thlr. vom Staate, 4,476,850 Thlr. durch Obligationen au porteur und 4,674,630 Thlr. durch Kontrahirung von Privatschulden, aaren 11,911,675 Thlr. angelichen waren. Hiervon waren am

1. Dezember 1866 zurückbezahlt (381,362 271,865 1,670,542) 2323709 Thlr. , so daß noch rückständig blieben 9,587,906 Thlr.

Im Ganzen sind vom Jahre 1850 bis 1866 3,328,768 Thlr. (im Durchschnitt 195,809 Thlr. jährlich) im Nessort des Ministeriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten aus Staatsmitteln für Deich- bauten und Landesmeliorationen flüssig gemacht worden, von denen der Überwiegende Theil darlehnsweise vorgestret ist und in die Staats- kasse zurückfließt. Die aus dem Dispositionsfonds (1850—1866: 2/477,000 Thlr.) gewährten Darlehne werden seit 1853 einem beson- deren Rückeinnahme-Meliorationsfonds Überwiesen, dessen Eingänge

u neucn Meliorationsdarlehen verwendet werden. Sein Bestand

ellte sich Ende 1866 auf 1,356,468 Thlr (11,807 Thlr. baar, 1,344,660 Thlr. in ausstehenden Forderungen); 198,891 Thlr. Darlehne waren aus demselben bewilligt.

Die Waldkultur auf der Eifel, welche aus besonderen Fonds bestritten wird, erstreckte fich Ende 1866 auf 43,763 M., wofür 118,890 Thlr. ausgegeben waren. Etwa 81,000 M. blieben noch zu kultiviren.

Außerdem sind noch einzelne umfangreiche Landesmeliorationen, die rein fisfalischen Meliorationen der Tuchelschen Haide U. #. w., Deichbauten an der Weichsel und Nogat und îim Nieder - Oderbruch (mit 1,300,000 Thlr. Staatszushuß) außerhalb des Ressorts des Mi- nisteriums für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten aus Staats- mitteln ausgeführt worden.

Nekrolog.

Gebhard Carl Rudolph von Alvensleben war am 31. August 1798 ger und begann seine militairische Lauf- bahn im Jahre 1815 als Freiwilliger im 5. Kurmärkischen Land- wehr - Kavallerie - Regiment, mit welchem exr an den Schlachten von Ligny und La Belle-Alliance und den Einschließungen von Maubeuge und Givet Theil nahm. Jm Jahre 1816 wurde er als Portepeefähnrich in das Brandenburgische Kürassier-Regiment Nr. 6 (Kaiser von Rußland) verseßt, dem er bis zum Jahre 1846 angehörte und in welchem er bis zum Magjor (1845) be- fördert worden war. Jm Jahre 1846 wurde von Alvens- leben zum General-Kommando des IV, Armee-Corps komman- dirt und gleichzeitig zum Flügel - Adjutanten Sr. Majestät des

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Königs Friedrih Wilhelm 1V. ernannt. Im Jahre 1848 ver. fiel er in eine shwere Krankheit , die ein organisches Leiden in lhm zurückließ, welches seine weitere Verwendung bei der Feld. armee unmöglih machte. Er avancirte als Flügel-Adjutant 1850 zum Oberst-Lieutenant, 1851 zum Obersten und wurde 1856 zum General-Major und General à la suite Sr. Majestät des Königs befördert. Neben dem persönlichen Allerhöchsten Dienst war ihm acht Jahre hindur in Vertretung des ey: kranfkten Ober-Stallmeisters Grafen Brühl die Verwaltung der Königlichen Marställe übertragen. 1857 wurde von Ulvens. leben zum Kommandanten von Berlin ernannt und mit der Leitung der Land - Gendarmerie beauftragt. Se. Majestät der König beförderte ihn 1860 zum General-Lieutenant und 1866 zum General der Kavallerie, nachdem er 1865 zum Chef der Land-Gendarmerie ernannt worden war. Er erlag am 29. De ember, 65 Uhr Morgens, nach kurzem Kampfe dem organischen die welches ihn seit dem Jahre 1848 nicht mehr verlassen atte.

Der Handel des Zollvereins mit Frankreich. Na dem Exposé de la situation de l’empire, Novembre 1867, welches von der französischen Regierung dem geseßgebenden Körper vorgelegt ist, war die Einfuhr des Zollvereins nah Frankreich in den ersten neun Monaten dieses Jahres gegen die ersten neun Monate des Jahres 1866 von 66/,871/,0C0 auf 127,686,000 Frcs., also um 60,815,000 Fres, (nahe an 100 pCt.) gestiegen. Die Mehreinfuhr bestand hauptsächlich in Getreide (1866: 192,000 Quint. Metr. [a 100 Kilogr. = 2 Zollctr.] = 4/477,000 Fr. 1867: 973/000 Q.-M. = 24,626,000 Fr.) und Vieh Pferde 1866: 819 St. = 800,000 Fr., 1867: 2487 St. = 2,409,000 Fr,

indvieh 1866 = 0, 1867: 32,745 St. = 9,973,000 Fr., Schafe 1866 = 0) 1867: 380,095 St, = 15,394,000 Fr. Schweine 1866 = 0, 1867: 18,180 St. = 1,727,000 Fr, Fleisch 1866: 67,000 Kilogr. = 87,000 Fr, 1867 : 872,000 Kil. = 1,418,000 Q): Auch die Einfuhr gewöhnlichen Holzes hat sich von 9/941,000 auf 7,377,000 Fr. gesteigert. Von mine ralischen Rohstoffen sind im J. 1867 52,023,000 Kil. Eisen, im Werthe von 1,040,000 Fr. (1866 = 0), und 3,014,000 Kil. Blei, im Werthe von 1,537,000 Fr. (1866 = 0) eingeführt worden. Außerdem bilden Haare aller Art (213,(00 Kilogramm = 1,816,000 Francs), Glas und Krystall (1,073,000 Francs) und zubereîtete Häute (79,000 Kilogranun = 1,575,000 Francs) solche Einfuhr - Artikel , die nur in der Tabelle pro 1867, nicht in der pro 1866 figuriren. Der Bier Import ist von 1,966,000 Litre [*/, Quart] (688,000 Fr.) auf 2,708,000 Litre (948,000 Fr.) gestiegen. Unter den Fabrikaten hat si die Einfuhr von Seidenwaaren von 3000 Kil. (464,000 Fr.) auf 13,000 Kil. (062,000 - Or.), von Papier und Papierwaaren von 90,000 Kil. 952,000 Fr.) auf 122/000 Kil. (1,382,000 Fr.) und von Kurzwaaren (mercerie) und Knöpfen von 156,000 Fr. auf 1,397,000 Fr. gesteigert. Eine Minder-Einfuhr weisen nach: Wolle (nur 2,605,000 Kil. = 7,780,000 Fr. gegen 4,257,000 Kil. = 12,407,000 Fr. im J. 1866) Oelsaaten und Sämereien. Die Einfuhr der Steinkohlen und Coaks ist ziemlich unverändert (10,173,000 Kil. = 20,428,000 &r.) geblieben.

Grankreichs Ausfuhr nach dem Zollverein is} in den ersten neun Monaten 1867 gegen denselben Zeitraum 1866 von 99,028,000 Fr. auf 134,913,000 Fr., also um 35,885,000 Fr., etwa 35 pCt., gestiegen. Die bedeutendste Steigerung zeigen Wolle (von 363,000 Kil. 1,124,000 Fr. auf 2,162,000 Kil. = 10,473,000 Fr.) und Wollengarne (von 320,000 Kil. = 4,607,000 Fr. auf 654,000 Kil. = 9,788,000 Fr.) wogegen wollene Gewebe von 798,000 Kil. = 15,909,000 Fr. auf 717,000 Kil. = 13,582,000 Fr. gefallen sind. Gestiegen ist die Aus

fuhr von Scide (von 41,000 Kil. = 83,340,000 Gr. auf 69,000 f

Kil. 9/789,000 Fr.) rohem Pelzwerk (von = 718/000 Fr. auf 133,000 Kil. 2,055,000 Fr.), Getreide und Mehl (von 52,000 Quint. Meter = 5,910,000 Fr. auf 420,000 Quint. Meter = 8,362,000 Fr.), gewöhnlichem Holz (von 3,940,000 auf 4,722,000 Fr.) Eisen (von 47,606,000 Kil. == 1,428,000 Jr. auf 93,050,000 Kil. = 2,791,000 Fr.), chemischen Produkten (von 900,000 Kil. = 1/856,000 Fr. auf 554,0-0 Kil. = 2,844,000 Fr.) Indigo (von 29,000 Kil. = 428,000 Fr. auf 121,000 Kil. 1,778,000 Fr.), Krapp (von 1,031,000 Kil. = 2,730,000 Fr. auf 1/818,000 Kil. = 4,636,000 Fr.) gewöhnlichem Wein (von 3000 Hektol. [a 80 Quart] == 1,053,000 Fr. auf 5000 Heftol.= 1,604,000 Fr.) Vaun!- wollenwaaren (von 204,000 Kil. = 1,723,000 Fr. auf 267,000 Kil. = 2/166/,000 Fr.) furzen Waaren (von 1,068,000 Kil. = 15,354,000 Fr. auf 1,551,000 Kil. = 17,976,00) Fr.) und von Pariser Artikeln ‘von 1,210,000 auf 2,381,000 Fr.). Gefallen ist die Ausfuhr von Pferden (von 2324 St. = 1,455,000 Fr. auf 892 St. = 557,000 Fr.), Lum- p is 1,636,000 auf 863,000 Kil.)) Steinen, Erden und Leder- en.

Die Ein- und Ausfuhr verglichen, ergiebt für Frankrei in den ersten neun Monaten 1867 gegen denselben Zeitraum 1866: Mehr- cinfuhr 60,815,000 Fr., Mehrausfuhr 35,885,000 Fr., es verblieb also dem Zollverein ein Plus von 24,930,000 Fr. Frankreichs gesammte Mehreinfuhr betrug in jenem Zeitraum 276,264,000 Fr., woran also der Zollverein mit 22 pCt. partizipirte. Frankreichs gesammte Ein- fuhr belief sich in jenem Zeitraum auf 2,346,684,000 Fr. , woran der Zollverein 127,686,000 Fr., 5,5 pCt. lieferte, die Ausfuhr betrug 2,197,018/,000 Fr., wovon der Zollverein 134,913,000 Fr., 6 pCt. nahm.

59/000 Kil.

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stenthümer Waldeck und Pyrmont.

seßen der Fürstenthümer geführt.

Das Abonnement beträgt fl Thlr. für das Vierteljahr.

S E E t

Alle Þsf - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Sestellu an, für Berlin die Expedition des Königl!

Preußifchen Staats-Anzeigers : Iäger- Straße Nr. 10. (zwischen d. Fricdrichs- u. Kanonierstr.)

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Anzeiger.

Berlin, Montag, den 6. Januar, Abends

Berlin, 6. Januar.

Se. Majestät der König haben gestern Nachmittag um 35 Uhr den von Sr. Majestät dem Kaiser von Brasilien zum außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am hiesigen Allerhöchsten Hofe ernannten Herrn Vianna de Lima in einer Privat-Audienz zu empfangen und aus dessen Händen das betreffende Beglaubigungsschreiben entgegenzunehmen geruht.

Se. Maiestät der König haben Allergnädigst gerubt:

Dem Minister-Residenten von Magnus den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse zu verleihen, sowie

Den Krei8gerichts-Direktor Allerdt in Rogasen in gleicher Eigenschaft an das Kreisgericht in Jüterbog zu verseßen; und

__Dem kommissarischen tehnischen Mitgliede der Königlichen

Direction der Wesifälischen Eisenbahn, Eisenbahn-Bau-Jn}pektor Kecker zu Münster den Charakter als Bau-Rath zu verleihen.

Allerhöchster Erlaß vom 30. Dezember 1867, betreffend die

Aufhebung der Königlichen Polizci-Direction zu Emden.

Auf den Bericht vom 27. Dezember d. J. will Jh die Polizéi- Ordnung für die Stadt Emden vom 25, Mai 1859. (Geseß-Samml. für das vormalige Königreich Hannover S. 648 ff.) hiermit außer Kraft seßen und Sie ermächtigen, die Ortspolizei in der genannten Stadt der dortigen Stadtgemcinde zur ‘cigenen Verwaltung nach Maßgabe der bestehenden allgemeinen Vorschriften, und insbesondere unter Vorbehalt der, der Staatsregierung nach §. 78 der revidirten Städte - Ordnung für Hannover vom 24. Juni 1858 und nach §. 2 der Verordnung über die Polizei - Verwaltung in den neu erworbenen Landestheilen vom 20. September 1867 zustehenden Befugnisse zu überlassen.

i ial Erlaß ist durch die Geseß - Sammlung bekannt zu machen.

Berlin, den 30. Dezember 1867.

Wilhelm.

4 Gr. zu Eulenburg. An den Minister des Innern.

Ministerium der auswártigen Augelegeuheiten. Vertrag zwischen Preußen und Waldeck - Pyrmont , betreffend die Uebertragung der Verwaltung der Fürstenthümer Waldeck und Pyr-

_mont an Preußen.

Vom 18: Juli 1867. ) A Se. Majestät der König von Preußen und Se. Durchlaucht der HUrst von Waldeck und Pyrmont, von dem Wunsche geleitet, den Uebergang der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont in den Nord- deutschen Bund erleichtert zu sehen, haben beschlossen, zu diesem Be- hufe einen Vertrag abzuschließen und demgemäß bevollmächtigt :

Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren

Geheimen Legations-Ralh Bernhard König;

SeineDurchlaucht der Fürst vonWaldeck und Pyrmont:

Höchstihren Gecheimerath Carl Wilhelm von Stock- hausen und Höchstihren Geheimen Regierungs-Rath Ludwig

Klapp, : welhe nah Austausch ihrer gut und richtig befundenen Vollmachten

si über nachstehende Artikel geeinigt haben. Art, 1. Preußen übernimmt die innere Verwaltung der Für-

b Ausgeschlossen und somit Seiner Durchlaucht dem Fürsten vor- ehalten bleibt nur diejenige Verwaltung, welche dem Fürstlichen Kon- sistorium in seiner Eigenschaft als Oberkirchenbehörde zusteht, sowie die Verwaltung des Stifts Schaaken.

d Art. 2. Die Verwaltung wird Namens Seiner Durchlaucht es Fürsten in Uebereinstimmung mit der Verfassung und den Ge-

Art. 3. Preußen bezieht die gesammten Landeseinnahmen der 7

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1868.

N G n S E ben e u S Landesausgaben mit der Ausgaben für da onsistorium in sei Fi als Oberkirchenbehörde, N es Sas

Art. 4. Seine Majestät der König von Preußen übt bezüglich der inneren Verwaltung der Fürstenthümer die volle Staatsgewalt, wie sie Seiner Durchlaucht dem Fürsten verfassun smäßig zusteht. Leßterem bleibt jedoch das Begnadigungsreht in d: n verfassungs- mäßigen und geseßmäßigen Grenzen, sowie das Recht der Zustimmung zu Verfassungsänderungen und Geseßen, insoweit sie nit die Orga- Éebalten der Justiz- und Verwaltungsbehörden (Art. 6) betreffen, vor-

chalten.

__ Art. 5. An die Spize der Verwaltung der Fürstenthümer tritt ein von Sr. Majestät dem Könige zu ernennender Landesdirektor, welcher die verfassungsmäßig der Landesregierung obliegende Verant- wortlichkeit übernimmt.

Art. 6. Preußen is} berechtigt, die Justiz- und Verwaltungs- behörden nach eigenem Ermessen anderweitig zu organisiren. Die BVe- fugnisse der Behörden höherer Jnstanzen können preußischen Behörden Übertragen werden. ¿4

Art. 7. Die sämmtlichen Staatsdiener werden von Preußen ernannt, sie sind preußische Unterthanen und leisten Sr. Majestät dem Könige den Diensteid. Dieselben, einshließlich des Landesdirektors, haben die Verfassung der Fürstenthümer gewissenhaft zu beobachten und deren genäune Einhältuüg.ausdrücklih zu geloben.

In den Diensteid des Landesdirektors wird das Gelöbniß aufge- nommen, in Bezug auf die Sr. Durchlaucht dem Fürsten in den Ar- tifeln 4 und 9 dieses: Vertrages vorbehaltenen Rechte Höchstdemselben treu und gehorsam zu- sein.

Art. 8. Die gegenwärtig in Function stehenden Fürstlichen Staatsdiener werden, soweit ihre Dienste in den Fürstenthúmern in Folge der ireuen Organisation entbehrlih werden, oder soweit sie nicht bei der Fürstlichen Domanialverwaltung (Art. 10) Anstellung finden, unter Beibehaltung ihres Ranges uud Einkommens und unter Be- rücksichtigung ihres Dienstalters in Preußen angestellt. Diejenigen, welche sich nicht în dieser Weise verwenden lassen wollen oder solcher- gestalt nicht verwendet werden können, werden in Gemäßheit des E Staat®dienstgeseßes pensionirt, beziehungsweise auf Warte- geld gc]ebt.

Bei Anstellung und Pensionirung 2c. dieser Staa‘sdiener wird Preußen auf die bestehenden Verhältnisse möglih| Rücksicht nehmen.

Art. 9. Seine Durchlaucht der Fürst übt die Thm verbleibende Vertretung des Staats nach außen durch den Landesdirektor und unter dessen Verantivortlichkeit. ps 0 entstehenden Kosten werden, wie bisher, aus der Laudesfasse veitritten.

Art. 10. Die Verwaltung des in dem Rezesse vom 16. Juli 1853 2c. bezeichneten Domanialvermögens wird durch den gegeniwär- tigen Vertrag nicht berührt und verbleibt Seiner Durchlaucht dem Jursten. Es findet cbensowenig einerseits ein Geldbeitrag des Do- maniums zu den Landesausgaben wie andererscits eine Mitbenubßung der Landesdiensistellen durch die Domanialverwaltung statt.

Art. 11. Gegenwärtige Uebereinkunft tritt vom 1. Januar 1868 ab auf die Dauer von zchn Jahren iu Kraft und wird na Aktlauf dieser Frist auf anderweite zehn Jahre verlängert angesehen, wenn nicht mindestens Ein Jahr vorher von dem einen oder dem anderen Theile cine Kündigung erfolgt.

Art. 12. Gegentvärtige Uebereinkunft soll ratifizirt und der Austausch der Ratifications-Urkunden innerhalb vier Wochen in Ber- lin bewirkt werden, vorbehaltlih der Zustimmung der beiderseitigen Landesvertretungen. :

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diefen Vertrag un- terzeichnet und untersiegelt. :

Berlin, den 18. Juli 1867.

Bernhard König. Carl Wilhelm v. Stockhausen.

J 8 S. 4s S. i / Ludwig Klapp.

(L. S.)

Vorstehender Vertrag is ratifizirt worden und es hat der Aus- tausch der Ratifications-Urkunden stattgefunden.