1868 / 12 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

pi e Lui E ad S S 5 S L ezn Sibi; his atio Erie tut B e E D A E R CNE E T E E E E Etc Ea E g die P EE C Send A a B E É f e E Er d A E E E Att L Tia Try 3a ¿r L Fr Et I Ra u N S * a 4 T C E E E ci Eer r L A E LALT N S I F DE E P E T E E E La E Ep E ar S O R D E E E A A i et L i L D C % Ñ S E V t l R { E I O air gs Era R r L 6 Em A E: E T Ee S E R er 00 L S R M 1A E a Se E mm! pa Dun L: D Be wr P R P S as Le i D de e 5E H E Hi Vim Jus Siv L i Sa 5 S L is E E e RAE azn i Ta E E E O N E i R R P A E r 2E De af A Eu x L F E 2PM Ee E S P E R T Leer S 4 L Bám I Er E E E R De G R R Sd

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men, die Hände lieber in die Taschen zu stecken, statt sie zum Geldhergeben zu benußen, weil man gesagt hat, das Ganze ist ja ein Humbug. Meine Herren! Dem gegenüber is nur in einer Art jeßt zu wirken, das ist, daß ih ange- ordnet habe, daß mir jede Woche auf das Detailirteste gesagt wird , wie es in jedem einzelnen Kreise steht, und daß ih diese Berichte jede Woche, sobaid sie mir zugehen, veröffentlichen lassen werde, an einer Stelle, wo an der Wahrhaftigkeit der- selben, oder wenigstens daran nicht gezweifelt werden kann, daß es von der Regierung gegebene Artikel sind. Jch bitte aber, diesen Artikeln und diesen Schilderungen die Aufmerksamkeit zuzuwenden, die ihnen gebührt, und sich nicht durch die einzel- nen Nothstandsschilderungen bestechen zu lassen, die in den ver- schiedensten Intentionen erlassen werden. Zu diesen Scbil- derungen, meine Herren, gehören zum großen Theil und das wird ja, wenn ih es hier sage, der öffent- lichen Wohlthätigkeit keinen Abbruch thun, auch die Hülfe- rufe derjenigen Comités und Vereinigungen, die in der besten Absicht, viel Geld zu bekommen, ein Bischen warm malen, und der Aufruf, der eben hier verlescn worden ist, und der er ist mix nicht so erinnerlih von dem Herrn Ober- Präsidenten Eichmann unterschrieben sein soll, ist jedenfalls von ihm unterzeichnet als Mitglied des Comités und nicht als Ober - Präsident. Ich kann versichern , daß die Berichte , die mir in den lebten drei Tagen zugegangen find, sich nament- lich concentriren in dem einen Saß, den ich hier verlesen will aus einem Berichte der Königlichen Regierung zu Gum- binnen: «Mit jedem Tage nimmt die Organisation für diejenigen Maaßregeln, die zur Bekämpfung des Noth- standes ergriffen werden , weiteren Umfang an, und wir hoffen, dieselben in nächster Frist abgeschlossen, und jede Besorg- niß verscheucht zu schen.« Das ift der Knotenpunkt, um den es sich hier handelt, und wenn Sie sagen, wir haben nicht ge- hört, daß der Minister selbs nach Ostpreuße:: gegangen ist, oder daß er seine Beamten dorthin geschickt habe, um fich durch den Augenschein zu Überzeugen, wie es steht u. st. w., so läßt sich gegen das Erstere das einwenden: ich kann versichern, daß mein Gefühl, schon als Ostpreuße, mich wesentlich und mit aller Macht gedrängt hat, nach Ostpreußen hinzugehen. Jch habe mich aber gefragt: Isi es sachlih richtig? Was soll ih dort? Was dort geschieht, weiß ich durch die Berichte der Behörden ganz genau; Rath geben kann ich ihnen nicht; sie kennen die Sache besser als ich, und wenn ich in die Provinz komme, so glaubt die ganze Provinz, ich komme mit vollen Taschen und die habe ich nicht; ih habe nur gerade so viel, als Sie mir be- willigt haben. Wenn Sie aber behaupten, daß die dortigen Behörden in dieser Beziehung nicht ihre Schuldigkeit thun, dann Tann ich sagen, daß dies absolut falsch ist. Die Herren Práä- fidenten Maurach und von Ernsthausen sind Tag und Nacht im Wagen , fahren umher, begeben sich in die cinzelnen Kreisstädte, um die Kreisstände zur Erfüllung ihrer Pflicht anzuhalten und" zu organisiren, so viel als sie Tönnen. Ein hochgestellter Offizier, der in diesen Tagen von einer Reise nach Ostpreußen zurückgekehrt ist, wohin ex im Auf- trage Ihrer Majestät der Königin gegangen war, um sich an Ort und Stelle zu überzeugen, wo es noth thut, hat noch gestern zu mir geäußert: »Tch muß sagen, man kann mit Ruhe zurückkommen ; eine so bewunderung8würdige Thätigkeit, wie die des Regierungspräsidenten und der dortigen Behörden, [läßt feine Befürchtungen aufkommen. « Jch glaube, meine Herren, wir können diesen Gegenstand damit fallen lassen. Jch weiß in der That nicht, welches Resultat ich aus der Rede des Herrn Abg. Virchow im Ganzen für mich zichen soll und welches das Haus daraus ziehen soll. Auf mich hat sie wesentlich den Eindruckck der Negation gemacht, die Überhaupt die Partei charakterisirt, ¿u der der Herr Abg. Virchow gehört, und die noch gesteigert ist durch den Aecrger, unterlegen zu sein.

Berlin, den 15. Januar, Der heute dem Herrenhause vor- gelegte Entwurf eincs Geseßes, betreffend die Einführung von Grund- Und Hypothekenbüchern und die Verpfändung von Seeschiffen in Neu- Vorpommern und Rügen, enthält 4 Abschnitte, nämlich:

I. Allgemeine Bestimmungen, §. 1 bis §. 33.

II. Hypotheken-Behörden, Y. 34 bis §. 46. III, Verfahren bei Führung der Grund-. und Kypothekenblicher, E; 47 bis §. 113. 1. Allgemeine Bestimmungen. 2. Eintragung des igenthümers. 3. Andere zur Eintragung geeignete Handlungen, 4. Von Löschungen. 5. Von Protestationen. IV. Von Hypotheken-Urkunden §. 114 bis §. 125. V. Zertheilung von Grundstüen, §. 126 bis §. 131. VI, Prozeß- in Hypotheken-Sachen, §. 132 bis 141. VII. Uledbergangs-Bestimmungen, §. 142 bis §. 166.

Aus den Motiven des Geseß-Entwurfcs heben wir das Fol- gende hervor:

Nach der jeßt in Neu-Vorpommern und Rügen bestehenden Ge- sebgebung sind alle, auch mündlich abgeschlossene Verträge, mit sehr wenigen Ausnahmen, ohne Unterschied ihres Gegenstandes , also auch

über Grundstüe, gültig, die sonstigen Vertrags-Erforderni}se v Es giebt keine nothwendig zu benußende , die ußer Erker

gescbt. barkeit begründende Form.

Daher ist 1} der Uebergang des Eigenthums von Grundstücken, sei d durch Vertrag, oder auch durch Erbgang, an keine feste Form gehyy den; und wenn auch schriftliche Verträge, wie schriftliche leßte Willens,

ordnungen, in Privat- oder öffentlicher Gestalt, allgemein üblich sind so sind sie geseplic niht nothwendig. erscheint damit s{wierig, er ist in Privatrehts-Verhältnissen den alleinigen Ermessen, der Prüfung der Kontrahenten üb, lassen. Jn gleicher Art verhält es sich 2) mit der Bi lastung des Grundeigenthums; so wie dies im Ganz formlos übertragen werden kann, so können alle in dem i fassenden Begriffe des Eigenthums enthaltenen Rechte einzeln da formlos gesondert und veräußert werden. Sowohl die Disposition und Nußungs- als die Veräußerungsbefugniß des Eigenthums in Ganzen wie im Einzelnen, in Betreff der einzelnen Rechte, wie di einzelnen realen Theile, ist nah dem Grundgedanken des gültig römischen Rechts völlig frei; erst neucre bekannte Geseße haben did) Rechte des Eigenthümers beschränkt; namentlich die Veräußerun einzelner im Eigenthnm enthaltenen Befugnisse, sowie in zelner realer Theile. desselben theils ganz untersagt, theili an besondere Formen gebunden. Dem entsprechend is 3) eben o fu die Sicherung ailer die Persönlichkeit cinschränkender Verbindlichkeit aller Obligationen, durch die Mitverhaftung von Sachen jeder A, also auch von Grundstücken, durch Pfand oder Hypothek ; und d Antichrese bei Grundstücken.

_ Diese reale Sicherung wird nicht allein der Privatwillkür üb lassen, sondern, so wie das Geseß einzelne Forderungen schon beyy

zugt, sie andere im Falle einer Kollision vorzieht =— privilegiuss

exigendi so privilegirt es au einzelne Hypotheken , sobald j existent geworden , und legt außerdem einzelnen Forderungen , bl diesen selbst, bald der Person des Gläubigers, cine theils privilegirh theils einfache Hypothek bei. _ Die Hypothek, die vertragsmäßiy wie die geseßlihe oder stillschiveigende, ergreift theils d ganze, gegenwärtige und zukünftige Vermögen, theils m einzelne Gegenstände. machen dabei im Wesentlichen keinen Unterschied.

_ Bei diesen Verhältnissen is {hon der Beweis des Eigentlun kein sofort darlegbarer oder zu Übersehender, wenigstens nicht in all eFâllen, und damit fehlt der Belastung des Vermögens vorzüglich d Grundeigenthums, insofern die erste Grundlage, als sie durch dy Eigenthümer geschehen muß. Das von diesem, wenn er na gewiesen, bestellte dingliche Recht scheint sodann noch zweiß hafterer Natur, wenn man berücksichtigt, daß nicht die der Bestellung, sondern der geseßliche Vorzug entscheidet, | jüngste privilegirte Forderung oder Hypothek, also der ältesy vorgehen, der Eigenthümer und Schuldner aber dagegen keinen S( gewähren kann, weil Verhältnisse möglich sind, denen das Gescß ein Vorzug gewährt, Verhältnisse, deren tief eingreifende Wirkung, oly nähere Rechtskenntnify d@ Schuldner so wenig als der Gläubi) vollständig üÜberschen fann.

Eine sichernde Milderung der bezeichneten Unsicherheit entli

jedoch das Separationsrecht, durch weiches Gläubiger des Erblass wie jedes Vorbesibers ciner veräußerten Sache, von denen des Bij Nachfolgers gesondert, ausschließlich auf die Übergegangenen Veri genstheile angewiesen sind.

Provinzial-Recht des Herzogthums Neu - Vorpommern und d

&ürstenthums Rügen, Theil l. Titel 11. F. 205, Titel 12. §. Ÿ

Titel 16. §. 281 tis 296. i __ Damit in Verbindung steht die weitere Maßregel der Proclan tion, der Ediktalladung aller, welche Ansprüche zu machen habn welche dei Erbfällen und bei der Befißveränderung von Grundstü zur Präklusion derer, welche sich nicht melden, fast allgemein üblich i __ Damit wird die Masse der vorhandenen und übergehenden Sch den unwiderruflich festgestellt: deren Umfang und Priorität ist ersit lich gemacht, und daher der Verkehr mit Papieren über Forderung A u derglcichen Separationsrechten verschen sind, gesucht u ebhaft.

Nur insoweit ist die Realsicherheit und der Realkredit von d persönlichen Kredite geschieden; er ist sons und namentlich durch || General-Hypothek mit dem lebtern eng verbunden; selbst bei Fot rungen mit Separationsrechten bildet bei ihrem Fortbestande Uebernahme ohne Neuerung durch den Erben oder sonstigen Bes nachfolger die Negel. i

Dies ganze Verhältniß, das ausgedchnt ausgebildete Separation! Recht ausgenommen, ist also im Wesentlichen das, was überall , 1 gemeines (Römisches) Recht besteht , Gültigkeit, wenn auch theilt mit Modificationen, erhielt. És hat seither für den Kredit durch fi leichte Anwendung, ohne erhebliche Kosten, die der Proclamation al! genommen , für Grundbesißer, wie für Kapitalisten , günstige Foll gezeigt, namentlich haben größere Gutsbesißer, wenn sie als pünktlil Zahler bekannt waren, sich früher cines fast ungemessenen Kredits ( freut. Nur Zeiten des Krieges und sonstige Geldkrisen haben hi wie in anderen Gegenden mit wohl eingerichteten Hypotheksystem! ihren Einfluß geäußert durch \hwierigere Beschaffung des erford! lichen Geldes und dur höhere, höchstens 5 pCt. betragende Zinsen.

Dagegen hat der kleinere, ländliche wie städtische Grundbesiy nil blos diese Zeiten der Noth und ihre Schwankungen s\chwer | fühlt, sondern überhaupt hypothekarishe, Grundstücke speziell b treffende Verbindungen weniger eingehen können, weil i mangelnde Nachweisbarkeit einer bestimmten Sicherheit um || mehr hindernd einwirken mußte, wenn sie nicht generell zugle! durch anderweites mitverhaftetes Vermögen unterstüßt wurde.

Beides, jene Schwankungen , besonders bei dem größeren Grun

Der Beweis des Eigenthum

Bewegliche oder unbewegliche Gegenstänß

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besibey dazu das bezeichnete Verhältniß des kleineren Grundbesißes, hat hon öfter den Wunsch nach Hypothekenbüchern rege gemacht, um cine Ordnung des Realkredits herbeizuführen.

Verschiedenartige Vorarbeiten sind dadurch veranlaßt, aber aus

sehr verschiedenen Gründen bisher ohne Resultat geblieben.

Die Konkurrenz, welche dem Grundbesiß in neuerer Zeit mit den Staats-Kreis-Kommunalpapieren und den indusiriellen und Actien- Unternehmungen erwachsen ist, hat demselben durch die Leichtigkeit des Verkehrs mit anderen Papieren, Pünktlichkeit der Zinszahlung und

offnung auf höheren Zinsgewinn die früher dem Grundbesißer zu- geflogenen Geldquellen entzogen, und sowohl Seitens der Grund- besißer, als der landwirthschaftlichen Vereine und der Pommerschen Privatbank sind scit dem Jahre 1861 wiederholte Anträge veranlaßt, ur Hebung des Real-Kredits in Neu-Vorpommern und Rügen, eine Hypothckenverfassung einzuführen, durch welche der mehr oder minder anerkannten Kreditnoth Abhülfe geschafft werde. E

Die Staats-Regierung hat in Uebereinstimmung mit diesen An- trägen das Bedürfniß zu einer Abänderung der jeßt bestehenden Ge- seßzgebung um so mehr anerkannt , als durch die Einführung einer angemessenen Hypotheken-Vérfassung die Einführung der KonkurSord- nung von 1855 ermöglicht, und zugleich die Basis für die Errichtung eines landschaftlichen Krediwvereins gegeben wird , durch welche dem Grundbesiß die wenig drückenden , durch Amortisation zu tilgenden Pfandbriefs - Kapitalien zugeführt werden können. Die Vorschläge für die einzuführende Hypothekenverfassung, welche von einer An- zahl pommerscher Grundbesißer im Jahre 1861 gemacht, sind zunächst dem Appellationsgericht zu Greifswald zur Prüfung zugestellt worden, und is von leßterem nah Anhörung der Gerichte und nich- rerer städtischer Behörden der Entwurf eines Geseßes über die Ein- führung von Grund- und Hypothekenbüchern und Verpfändung von Sce- iffen in Neu-Vorpommern und Rügen ausgearbeitet, welcher von dem im Jahre 1867 zusammenberufenen Neu-Vorpommerschen Kom- munallandtage im Wesentlichen gebilligt ist.

Das Appellationsgericht zu Greifswald hat angenommen , daß dem Bedürfniß durch Beschränkung der oben bezeichneten Freiheit bei Uebertragung und Belastung des Grundeigenthums, wenn auch haupt- sächlich nur durch bestimmte Formen abgeholfen werden könne , vor- ausgeseßt, daß die damit untrennbar verbundenen Kosten so mäßig gestellt werden, daß sie mit dem zu erwartenden Vortheil im Ver- hältniß stehen, und daß zugleich die möglichste Sicherheit des Gläu- bigers und scine Dispositionsbefugniß zu berüctsichtigen sei.

Als Grundlagen der einzuführenden Hypotheken-Verfassung stellt dasselbe im Allgemeinen auf: 1) die Feststellung des Eigenthümers, 9) die Feststellung des Gegenstandes des Eigenthums nach Größen, Grenzen, Vertinenzien und Werth, 3) die Feststellung der Beschränkun- gen des Eigenthums und der freien Dispositionsbefugniß des Eigen- thümers, 4) die Feststellung der Priorität der Realforderungen nach der Reihenfolge der Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch.

Wiewohl diese Grundsäße mit der in den altpreußischen Provin- zen geltenden preußischen Hypotheken-Ordnung vom 20. Dezember 1783 und deren späteren Ergänzung durch das Geseß vom 24. Mai 1553 und zwar beziehentlich 1) der Publizität des Hypothekenbuchs, 2) der Spezialität des Pfandobjekts, übereinstimmen /_\o hat das Appella- tionsgericht doch für eine Einführung desselben ich nicht ausgesprochen, weil einmal die Kypotheken-Ordnung mit der materiellen Geseßgebung des in Neu -Vorpommiern nicht geltenden Allgemeinen Landrechts im Zusammenhang |\teht, weil ferner das Legalitätsprinzip dieser älteren Hypotheken - Ordnung und die darauf sih gründende Prüfung der in das Hypothekenbuch einzutragenden Rechtsgeschäfte zu erheblichen Er- shwerungen des Hypothekenverkehrs geführt hat und weil außer- dem die Einführung der Hypotheken - Ordnung von 1783 eine nicht für nothwendig erachtete Abänderung des gemeinen Rechts in Beziehung auf die Form der Rechtsgeschäfte erfordern wÜrde. |

Der Entwurf bezieht sich zunächst auf die anderweite Regelung der Hypothekenverhältnisse in Beziehung auf Grundstüe, enthält aber zugleich mit Rücksicht auf die Einführung des deutschen Handelsgesch- buchs, welches die O zur Seefahrt bestimmten Seeschiffe in das Schiffsregister vorschreibt,

art, 150 Vi meien O S

Finfübhrungsgeseß vom 24. Junt 15601 art. oj / : M a A über das Pfandrecht an Seeschiffen. Bei den Einzelheiten des Gesehes is der Inhalt der Preußischen Hypotheken- ordnung und des ZJusaßgeseßes vom 24. Mai 15853 berücksichtigt. |

Da beide leßteren Geseße einer T unterworfen und durch den Entwurf einer neuen Hypotheken-OFS.ng erhebliche Aenderungen erlitten haben, so sind diese bei der Redaktion des vorliegenden Ge- seßes berücksichtigt, und um beide Geseßgebungen in möglichster Ueber- einstimmung zu erhalten, zugleich 2 Vorschläge des Neu-Vorpommer- {hen Provinzial-Landtags, nämlich: 1) die Eintragung von Hypotheken

für den Besißer mit voller Gleichstellung derselben mit den Hypotheken

Deffentlicher Anzeiger.

M L S ESSCER E P E E

Dritter, 2) die Zwangsverpflichtung des Eigenthümers zur Besißtitelbe- rihtigung , von der Staats - Regierung für zweckmäßig erachtet und biernach der vom Appellationsgeriht zu Greifswald ausgearbeitcte Geseßentwurf modifizirt worden.

Vereiustzätigkeit für Dstpreußeu.

Berlin, 15. Januar. Das zum Besten der Nothleidenden in Ostpreußen am vergangenen Sonnabend im Victoria - Theater statt- Ne Monstre-Concert hat eine Einnahme von über 2000 Thlrn. erzielt.

Zur Unterstüßung der Hülfsbedürftigen in Ostpreußen wird von den Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft ein großes Concert vorbereitet, welches in beiden Sälen der neuen Börse stattfinden soll.

Stettin, 14. Januar. Der geschäftsführende Aus\huß des hie-

| sigen »Hülfs-Comite für Oftpreußen« hielt gestern Abend eine zweite

Sizßung und beschloß in derselben, 1000 Thlr. an das Central-Comité für den Regicrungsbezirk Gumbinnen und 200 Thlr. nach Prökuls,

! einem bedrängten Distrikte im Memeler Kreise, abzusenden. Die

Organisation des Central-Comités in Gumbinnen is jeßt derartig ge- regelt, daß die eingehenden Gaben auf das Schnellste sämmtlichen be- theiligten Kreisen zugehen.

Posen, 13. Januar. Die »Landwirthschaftl. Zeitung für das Großherzogthum Peosen« enthält einen Aufruf zur Unterstüßung der Nothleidenden in Ostpreußen. Die Unterzeichneten bittet besonders um Zusendung von Naturalien.

Der Theater- Direktor Schwemer hat die gesammte Brutto- Einnahme der am 9. d. M. zum Besten des Nothstandes gegebenen Theater - Vorstellung mit 181 Thlr. 7 Sgr. dem Ober-Präsidenten der Provinz abgeliefert.

Das Lehrer-Kollegium, die Schüler und Schülerinnen der hiesigen städtischen Mittelshule haben für die Nothleidenden in Ost- preußen unter sich die Summe von ca. neunzig Thalern aufgebracht, für welche 50 große Brode, 6 Centner. feines Roggenmehl , 4*Scheffel Kocherbsen, 1 Ctr. Reis, 1 Scheffel Graupen, 7 Scheffel Hafergrüße und & Etr. geräucherter Speck gekauft und an den »Hülfsverein für Ostpreußen« zu Gumbinnen mit dem Ersuchen geschickt worden sind, die Sendung ungetheilt einer der am meisten bedrängten Ortschaften des Kreiscs oder des Regierungsbezirks Gumbinnen, insbefondere Kindern, zu Gute kommen zu lasen. ;

Düsseldorf, 13. Januar. Die Sammlungen für Ostpreußen betragen bis jeßt in unserer Stadt 1020 Thir. wovon 1000 Thlr. bereits abgesendet sind. » / i

Kreuznach, 11. Januar. Für die Nothleidenden in Ostpreußen ist durch das hiesige Hülfs - Comité heute die erste Sendung mit 1400 Thlr. an den Hülfsverein in Berlin abgegangen.

Peckels8heim in Westfalen, 11. Januar. Jn unserem, zum größten Theil von kleinen und wenig bemittelten Ackersleuten bewohn- ten Orte betrug die Sammlung für Ostpreußen 50 Thaler.

Winningen, 12, Januar. Man sammelte hier für die Noth- leidenden in Ostpreußen neben den baaren Geldbeiträgen 14 Sömmer weiße Bohnen, und verwendete nachträglich auch einen Theil der ein- genommenen Geldsummen zum Ankaufe von Bohnen. i

Minden, 11, Januar. Neben dem hiesigen Frauen-Vereine kon- stituirte sich bchufs Sammlungen für Ostpreußen aufs Neue der im Jahre 1866 thätig gewesene »Bürger-Verein zur Pflege Verwundeter«; er erließ einen Aufruf, veranlaßte Sammlungen von Haus zu Haus und war nach zwei Tagen bereits im Besiße der Summe von nahezu 1150 Thlr., wovon 1000 Thlr. sogleich abgesandt sind. : |

In Frankfurt a. M. sind bis jevt für die Nothleidenden in Ostpreußen über 11/285 Gulden gesammelt worden.

Gießen, 12. Januar. Auch hier is cin Comité zu Veranstal- tung von Sammlungen für Ostpreußen zusammengetreten, welches in einem öffentlichen Erlasse zugleich die Geifilihen und Bürgermeister der Umgegend auffordert, in ähnlicher Weise in ihren Kreisen Samm- lungen von Gaben veranlassen zu wollen. : 5 7

Göttingen, 10. Januar. Jn der hiesigen Bürgerschaft sind bis jeßt für Ostpreußen 821 Thlr. 719 Sgr. 5 Pf. gesammelt. Auch unter den Studirenden hat sich ein Comite zur Sammlung von Gaben für Ostpreußen gebildet.

Aus Thüringen, 12. Januar. Zur Steuerung der Noth in Ostpreußen haben milie thüringische Zeitungen von einiger Be- deutung Sammlungen eröffnet; in allen bedeutenderen Siädten haben sih besondere Comite's gebildech E 4

Gotha, 9. Januar. Auch hier ist ein Comité zur Unterstüßung der Nothleidenden in Ostpreußen zusammengetreten. i

Dessau, 13. Januar. Jn verschiedenen Orten Anhalts bilden sich Vereine, um Sammlungen zur Linderung der Noth in Ofipreußen zu veranstalten.

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Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. n L A s È kenntniß des Königlichen Der unten näher bezeichnete, durch Crkienn : i Kreisgerichts zu S rieen wegen einfachen Diebstahls im wiederholten Nückfalle zu einer vierjährigen Quchthausstrafe rechtskräftig verurtheilte Maschinenbauer Gottlieb Moriß, welcher aucl) in der Unter-

suhungss\ache R. 239. 67 C. 11. implizirt und deshalb zunächst in die bicfigen l erfu@unbdefdnanisie eingeliefert werden sollte, hat Gele-

genheit gesunden, seinem Transporteur auf dem Wege von dem hie-

| sigen Hamburger Bahnhofe

zur a E E N

eder, welcher von dem Aufenthaltsorte des 2c. oriß Kennt- as hat, ie N davon der nächsten Gerichts- oder Polizei-

Anzeige zu machen. E

ed Bleichzaitta iverden alle Civil- und Militair-Behörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ersuht, auf den 2c. Moriß zu vigi- liren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei-Direction hierselbst abzuliefern. Es wird