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erstellung des vollständigen betriebsfähigen Zustandes der Berlin- Görliker Eisenbahn, welder mit dem im Gesellshaftsstatute vorge- sehenen Acticnkapitale von elf Millionen Thalern nit hat bewirkt werden können, und zur Beschaffung von Betriebsmitteln, welche über den ursprünglich festgestellten Bestand hinaus nothwendig werden, die Aufnahme eines Darlehns von Einer Million zweimalhundert fünfzig Tausend Thalern gegen Ausstellung auf den Jnhaber lautender und mit Zinsscheinen verschener Prioritäts - Obligationen zu gestatten, so wollen Wir in Berücksichtigung der vorgetragenen Verhältnisse durch gegenwärtiges Privilegium zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen Unsere landesherrliche Genehmigung
ertheilen. J N H : 1. Die zu emilttirenden Prioritäts - Obligationen werden in
12,50 Apoints von Einhundert Thalern von Nr. 1 bis Nr. 12,500 nach dem anliegenden Schema (1) stempelfrei ausgefertigt. Jeder Obli- gation werden Zinscoupons auf zehn Jahre und ein Talon zur Er- hebung fernerer Coupons nah den anliegenden Schemas (11. und 111.) beigegeben. Diese Coupons, sowie der Talon werden alle zehn Jahre zufolge besonderer Bekanntmachung erneuert. Die Prioritäts-Obli- gationen werden von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes, zwei Mitgliedern der Eifenbahn-Direction und dem Haupt-Rendanten, die Zinscoupons und Talons von zwei Mitgliedern der Eisenbahn- Direction und dem Haupt-Rendanten unterschrieben. Auf der Rück- seite der Obligationen wird diescs Privilegium abgedruckt. j
¿ Die Prioritäts-Obligationen werden mit fünf Prozent jähr- lich verzinset und die Zinsen in halbjährigen Terminen am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres in Berlin und Görliß berichtigt. Zinsen von Prioritäts-Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen is, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. M
F. Z. Die Prioritäts-Obligationen unterliegen der Amortisation, wozu alljährlih, vom Jahre 1869 ab, die Summe von sechs Tausend zweihundert fünfzig Thalern unter Zuschlag der durch die cingelösten Prioritäts-Obligationen ersparten Zinsen aus dem Ertrage des Eisen- bahn-Unternehmens verwendet wird. :
Die Zurückzahlung der zu amoxrtisirenden Obligationen erfolgt am 1. Juli jeden Jahres, zuerst im Jahre 1870. L
Es bleibt jedoch der General - Versammlung der Eiscnbahngesell- chaft vorbehalten, den Amortisationsfonds zu verstärken und so die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahngesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations-Ver- fahrens sämmtliche, alsdann noch vorhandene Prioritäts-Ohligationen durch die öffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. /
In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staats, sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der Kündigung, Feststellung der Kündigungsfrist und der Nückzahlungs- Termin überlassen. Ueber die’ geschehene Amortisation wird dem für das Eisenbahn - Unternehmen bestellten Königlichen Kommissariat all- jährlich ein Nachweis vorgelegt. i ;
F. 4. Die Jnhaber der Prioritäts - Obligationen find auf die Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach §. 2 zu zahlenden Zinsen Gläubiger der Berlin-Görlißer Eisenbahngejell- schaft und haben in dieser Eigenschaft an dem Gesellschafts-Vermögen ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Stamm- und Stamm-Priori- tät8actien neb| deren Zinsen und Dividenden. /
F. 5. Die Jnhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders als nach Maßgabe des im §. 3 gedachten Amortifationsplans zu fordern, aus- genommen: a) wenn ein Zinszahlungs-Termin länger als 3 Monate unberichtigt bleibt; b) wenn der Transportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate ganz aufhört; e) wenn die im §. 3 festgeseßte Amortisation nicht innegehaklten wird. ; en
In den Fällen zu a. und þ. bedarf es einer Kündigungsfrist nicht,
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Tâlle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu a. bis zur Zah- lung des betreffenden Zinscoupons, zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes. j ; _ In dem sub e. vorgedachten Falle is jedoch eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten; auch kann der Jnhaber einer Priori- täts-Obligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Monate von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisation8quantums hätte stattfinden sollen. Bei Gelkendmachung des vorstehenden Rückforderungsrechts sind die Jnhaber der Prioritäts- Obligationen \sich an das gesammte bewegliche und unbewegliche Ver- mögen der Gesellschaft zu: halten befugt.
F. 6. So lange nicht’ die gegenwärtig kreirten Prioritäts-Obliga- tionen eingelöst oder der Einlösungsgeldbetrag gerichtlich deponirt ist, darf die Gesellschaft keines ihrer Grundstücke, welches zum-Bahnkörper oder zu den Bahnhöfen gehört, veräußern , auch eine weitere Actien- Emittirung oder ein Anleihegeschäft nur dann unternehmen, wenn diesen Prioritäts-Obligationen für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor den ferner auszugebenden Actien oder der aufzunehmenden An- leihe vorbchalten und gesichert ist. j
§. 7. Die Nummern der nach der n des §. 3 zu amortisirenden Obligationen werden jährlich im April durch das Loos bestimmt und sofort öffentlich bekannt gemacht.
§. 8. Die Verloofung geschieht dur die Eisenbahn-Direction in Gegenwart zroeier vereideter Notare in einem vierzchn Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet wird.
§. 9. Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen: erfolgt an dem im §. 3 dazu bestimmten Tage in Berlin und Görliß von der Gesellschaftskasse nah dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen, gegen Auslieferung derselben. Mit diesem Tage hört
die Verzinsung der ausgelooseten Prioritäts-Obligationen auf. Mit leeren sind zugleich die ausgereihten, noch nicht fälligen Zir.scoupons einzuliefern.
Geschicht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons en. dat Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons ver- wendet.
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart zweier vereideter Notare verbrannt und, daß dies ge- ehen, dur die öffentlichen Blätter bekannt gemacht werden. Die Obligationen aber, welche in Folge der Rütfoörderung (§. 5) oder Kündigung (§. 3) außerhalb der Amortisation eingelöst werden, kaun die Gesellschaft wieder ausgeben.
F. 10. Diejenigen Prioritäts - Obligationen, welckche ausgeloost oder gekündigt und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen vier Jahrcn nach dem Zahlungéêtermin zur Einlösung präsentirt sind, werden im Wege des gerichtlichen Verfah- rens mortifizirt.
Es sollen aber bei jeder alljährlichen Amortisation nicht nur die
Nummern der alsdann ausgelooseten, sondern auch diejenigen der hon früher ausgelooseten, noch nicht abgehobenen und nech nicht erige mortifizirten Prioritäts - Obligationen bekannt gemacht erden. F. 11. Die in den §§. 3, 7, 8, 9 vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Preußischen Staats-Anzeiger, die Berliner Börsen-Zeitung, die Berliner Bank- und Handels-Zeitung und die Schlesische Zeitung zu Breslau.
Zu Urkund diejes haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und mit Unsercm König- lichen Jnsiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch den Jnhabern der Obli- gationen in Anschung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung vou Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium is durch die Gescß - Sammlung bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 13. Januar 1868.
(L. S.) Gr. v. Jbßenplis.
Wilhe lm.
v. d. Heydt. Dr, Leonhardt.
Schemal. Prioritäts -Obligation Ocr Berlin- Görlißer Eisenbahngesellschaft. Ieder Obligation sind 20 Cou- Wegen Erneuerung der Cou- pons auf zehn Jahre und cin pons nach dem Ablauf von Talon zur Erhebung fernerer zehn Jahren erfolgen jedesmal Coupons beigegeben. besondere Bekanntmachungen.
L eits
Über 100 Thaler Preußisch Courant. __ Inhaber dieser Obligation hat auf Höhe des obigen Betrages von Einhundert Thalern Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäßheit des Allerhöchsten Privilegiums vom emittirten Kapitale von Einer Million zwcimalbundertfünfzig Tausend Thalern Preußisch Courant Prioritäts - Obligationen der Berlin - Görlißer Eisenbahn- Gesellschaft. Görliß; den Der Pr Ny der Berlin-Görliker Eisenbahngesellschaft. N
Direction der Berlin-Görlißer Eisenbahn. N. N.
Eingetragen Fol Der e Rendant.
Schema I. Erster Zins-Coupon
der
i zablbar am 1. Juli 18...
Tnhaber dieses empfängt am 1. Juli 18.. die halbjährigen Zinsen der obenbenannten Prioritäts - Obligation über Hundert Thalcr mit wei und einem halben Thaler.
Görliß, den 18..
Die Direction der Berlin-Görlißer Eisenbahngesellschaft. N. N. N. N
| Der Haupt-Rendant. Zinsen, deren Erhebung innerhalb ar vier Jahren, von dem in dem betreffen- den Coupon bezeichneten Zahlungstage an, nit geschehen is , verfailen zum Vortheil der Gesellschaft.
Schema ll, Talon zu der Berlin-Görlißer Eisenbahn-Prioritäts-Obligation.
, Der Produgzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seincr Legitimation die für die vorstehend bezcicnete Prioritäts-Obligation neu anzufertigenden Zinscoupons für die nächsten zehn Jahre.
Görliß, den 18.. Die Do der Berlin-Görlißer Eisenbahn-Gesellschaft.
Der Haupt - Rendant.
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Ministerium der auswärtigen Augelegenheiten.
Uebereinkunft zwischen Preußen und den Niederlanden, betreffend die Herstellung einer Eisenbahn von Venlo nah Osnabrück. Vom 23. November 1867.
Se. Majefiät der König von Preußen und Se. Majestät der König der Niederlande, von dem Wunsche beseelt; dem Handel und dem Verkehre zwischen Jhren Staaten die Vorihcile zu verschaffen, welche aus der Herstellung einer Eisenbahn von Venlo nach Osnabrück hervorgehen fönnen, haben Bevollmächtigte ernannt, um zu diesem Zwecke eine Uebereinkunft abzuschließen, nämlich:
__ Seine Majestät der König von Preußen: Allerhöchstihren Geheimen Ober-Regierungs-Nath Ludwig August Wilhelm Heise, und Allerhöchstihren Wirklichen Legations-Rath Paul Lu dwig Wil- helm Jordan;
Seine Majestät der König der Niederlande: Allerhöchst- ihren Kommissarius im Pera un Limburg Peter Joseph August Maria van der Docs de Willebois, und Allerhöchst- ihren Rath Jonkheer Wilhelm Johann Gerhard Klerck, welche, nach vollzogener Auswechselung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über Tolatale Artikel übereingekommen sind.
Art. 1. Beide Regierungen sind gegenseitig bereit , die Herstel- lung ciner Eisenbahn von Venlo über Wesel und Münstcr nach Osna- brück zu fördern.
Diese Bahn soll in Venlo an die Königlich ‘Niederländischen Staatsbahnen und auf preußischem Gebiete an die bestehenden, inner- halb ciner Station von ihr durchschnittenen Eisenbahnen, sowie an die projektirte Bahn von Osnabrück nach Hamburg dergestalt ange- {lossen werden, daß die Lokomotiven, Personen- und Güterwagen Wh Länder die verschiedenen Bahnlinien ohne Hinderniß durchlaufen
nnen.
Der Grenzübergangs8punkt und der dortige Bahnanschluß werden durch von den Verwaltungen beider Länder zu dicsem Zwecke be- diee ante festgestellt und durch diesc Kommissarien abge- pfählt werden.
Art. 2. Beide Regierungen erklären, daß sie, eine jede für die auf Jhrem Gebiete belegene Strecke, die Konzession zum Baue und Betriebe dieser Eisenbahn der Cöln-Mindener Eisenbahngesell- schaft ertheilt haben.
Die Königlich preußische Regierung wird es Sich angelegen sein lassen, zu erreichen, daß die auf preußischem Gebiete belegene Bahn- i binnen thunlichst kurzer Frist erbaut und in Betrieb geseßt wcrde. Die Königlich niederländische Regierung Jhrerscits wird es Sich angelegen sein lassen, zu erreichen, daß die auf Ihrem Gebiete belegene Vahnstrecke inncrhalb derselben Zeit wie die preußische Strecke erbaut und in Betricb geseht werde.
Jür den Fall, daß auf der zwischen Wesel und der Grenze beider Länder belegenen Bahnstrecke die Bauarbeiten innerhalb des YZeit- raums zweier Jahre, vou dem Tage des Auëêtausches der Ratifika- tionen gegenwärtiger Uebereinkunft an gercchnet; noch nicht begonnen sein sollten, behält die Königlich niederländische Regierung Sich das Recht vor, von dieser Uebereinkunft zurückzutreten.
Ebenso behält die Königlich preußische Regierung sih das Recht vor, von der gegemwvärtigen Uebereinkünft in dem Falle zurückzutreten, wenn auf der im niederländischen Gebiete belegenen Bahnstrecke die Bauarbeiten inncrhalb desselben Zeitraums von zwei Jahren noch nicht begonitn sein sollten.
Art. 3. Beide Regierungen kommen überein , daß der Betricb dieser Eisenbahn auf den beiverscitigen Gebieten keinen lästigeren oder erihwerenderen Bedingungen unterworfen werden soll, als denjenigen Bedingungen, welche den Gesellschaften, die in dem betreffenden Staate Eisenbahnen betreiben, allgemein auferlegt werden.
Beide Regierungen sind ferner darüher einverstanden, daß das Interesse des internationalen Verkehrs den Betrieb der ganzen Bahn- lixede von Venlo bis Osnabrück durch eine und dieselbe Verwaltung erfordert.
Tür den Fall, daß zu irgend einer Zeit und für irgend eine Strecke dieser Bahn das Necht des Betriebes von der Gesellschaft, welcher dasselbe von jeder der beiden Regierungen für Jhr Gebiet ecr- theilt worden ist, entweder auf die Regierung des betreffenden Gebiets oder auf cinen neuen Concessionair übergehen sollte, behalten beide Regierungen Sich die weitere Verständigung zu dem Zwecke vor, zu erreichen, daß der Betrieb auf der Bahn für die gauze Ausdehnung derselben einer Verwaltung allein Übertragen werde.
Art. 4. Jede von beiden Regierungen wird innerhalb Jhres Ge- biets die Bguprojckte der Eisenbahn genchmigen und feststellen.
Die Spurweite der Bahn soll 4 Fuß 85 Zoll englischen Maßes im Lichten der Schienen betragen. /
Art. 5. Diejenige Verwaltung, welche die Bahn von Venlo nach Osnabrück bauen oder betreiben wird, soll gehalten sein, in bei- den Staaten, insoweit sie darin nicht ihren wirklichen Siß hat; einen Geschäftsführer und ein Domizil zu bezeichnen, wo die Erlasse, Mit- theilungen und Requisitionen bchändigt werden können , welche die betreffende Regierung und die zuständigen Behörden an die gedachte Verwaltung hinsichtlich des Baues oder Betriebes der Eisenbahn zu richten haben werden.
Art. 6. Beide Regierungen werden cs Sich angelegen sein lassen; die Polizci-Reglements für die Eisenbahn von Venlo nach Osnabrück soveit als möglich/ nah Üübereinstimmenden Grundsäßen feststellen und p i gts so viel als thunlih in gleichförmiger Weise einrichten u lassen.
Art. 7. Beide Regierungen werden gemeinsam darauf Bedacht nehmen, auf den verschiedenen Stationen der Bahn nach bciden- Rich-
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tungen hin möglich#| unmittelbare Anschlüsse an die ankommende und abgehenden direftesien Zuige der beiden Cane ScrtiiEE E
„Sie behalten Sich die Bestimmung der geringsten Anzahl der zur Beförderung von Personen dienenden Züge vor, und sind darüber cinige daß täglih in feinem Falle weniger als drei sol{er Züge in jeder Richtung stattfinden sollen, und daß von diesen drei Zügen min- destens z1vei eine dirckte Beförderung zwischen Venlo und Osnabrück R ey,
rf. 0. Dic Hohen vertragenden Theile werden dahin wirken di S U abe A Us für alle die Grenze überschreitenden Trans-
medriger U Öglichs ichförmi Tari
Geltung gelange. g nd möglichst gleihförmiger Tarif zur
uf der ganzen Ausdehnung der Bahn foll_zwischen den Unter- thanen der beiden Staaten hinsichtlich Le Art n Weise und der Preise der Beförderung und hinsihtliÞch der Zeit der Ab- fertigung fein Unterschicd gemacht werden. Die aus dem elnen der beiden Staaten in den anderen übergehenden Per- sonen und Waaren sollen hinsichtlich der Beförderungspreise sowohl, Ct Zeit U de A a \Teniger günstig behandelt
‘den y d en betreffenden S g
darin verbleibenden. n Staaten ausgehenden oder Art. 9. Beide Regierungen kommen überein, daß die Förmlich- ogt mh p o E A Mount der Stra R E d der veiden Staaten zulässigen günsti i werden sollen. zulässigen günstigsten Weise geregelt j ri. 10. Um den Betrieb auf dieser Eisenbahn \o viel als msöa- lih zu begünstigen, werden beide Regierungen den Rae V8 es thren Effekten Und den auf der Bahn beförderten Waaren hinsichtlich der öörmlichkeiten der zollamtlichen Abfertigung alle Erlcichte- rungen gewähren, welhe mit der Zollgeseßgebung und den allgemeinen Reglements der beiden Staaten vereinbar sind, insbesondere alle diejenigen Erleichterungen, welche für irgend eine andere, die Grenze des einen der beiden Staaten über)chreitende Eisenbahn hinsichtli der Förmlichkeiten der Zollabfertigung bereits gewährt sind oder in. der Folge gewährt werden.
Die aus dem einen der beiden Länder in das andere eingehenden Waaren und Gepäkstüke, welche na anderen Stationen, als nah den an der Grenze belegenen bestimmt sind, werden, ohne einer zoll- amtlichen Revision auf den Grenzämtern unterworfen zu werden, zux Durchführung bis nach ihren Bestimmungsorten unter der Voraus- seßung verstattet werden, daß sih an dem Bestimmungsorte ein Zollamt befindet, und daß die Geseße und allgemeinen Reglements beobachtet sind, jedoch vorbehaltlich des geseßlichen Rechts der ZJollbehörden beider Staaten , in Ausnahmefällen die Waaren und Gepäckstücke wenn nöthig auch anderswo als am Bestimmungsorte zu revidiren.
Nrt. 11. Die den Betrieb dieser Bahn führende Verwaltun soll angehalten werden, hinsichtlih des Postdienstes awischen und au den Grenzstationen folgende Bedingungen zu erfüllen: 1) mit jedem Buge für Reisende die Postwagen beider Regierungen mit den dazu gehörigen Utensilien , den Briefen und den mit dem Dienste beauf- tragten Beamten kostenfrei zu befördern ; 2) die Postfelleisen und die dieselben begleitenden Beamten in einem wohlverschlossenen und zu diesem Zwecke nah den Anweisungen der Regie- rung, welche die Beförderung verlangt, eingerichteten Coupé eines ge- wöhnlichen Eisenbahnwagens kostenfrei zu befördern, so lange die bei- den Regierungen von der Jhnen unter der vorhergehenden Nummer dieses Artifels vorbehaltenen Befugniß keinen Gebrauch machen; 3) den Postbeamten den freien Zutritt in die zum Postdienste be- stimmten Wagen zu gestatten und denselben die Möglichkeit zu ge- währen , die Briefe und Packete herauszunchmen und mitzugeben ; 4) gegen eine zu vereinbarende Vergütung ein für den Postdienst ge- eignctes Lokal den Postverwaltungen beider Staaten zur Ver- fügung zu stellen; 5) den Eisenbahnbetrieb mit dem Brief- beförderungs8dienste so weit als thunlich in diejenige Ucbereinstimmung zu bringen, welche von den beiden Regierungen für nothwendig erachtet werden wird, um eine möglichst regelmäßige und möglich \chleunige Briefbeförderung herbeizuführen.
Im Uebrigen werden die Verpflichtungen, welche der §. 36 des preußischen Geseßes vom 3. November 1838 den Eisenbahn-Gesellschaf- ten auferlegt, für die im preußischen Gebiete belegene Strecke dieser Bahn in Geltung verbleiben.
Ueber die Benußung dieser Bahn für den Postdienst zwischen den Grenzstationen werden die Postverwaltungen beider Staaten fich verständigen.
._ Art. 12. Beide Regierungen genchmigen die Anlegung eines für den Eisenbahndienst bestimmten elekro-magnctischen Telegraphen von Venlo nah Osnabrück.
Auch kann ein elektro-magnetischer Telegraph für den internatio- nalen und öffentlichen Verkehr neben dieser Bahn durch die beiden Re- gierungen, und zwar durch cine jede für Jhr Gebiet, hergestellt werden.
Art. 13. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll ratifizirt, und die Ratificationen derselben sollen in Berlin binnen sechs8 Wochen, vom. Tage der Unterzeichnung an gerechnet, oder wenn thunlich früher aus- gewechselt werden.
T essen zu Urkunde haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterschrieben und mit ihren Jnsiegeln versehen.
So geschehen Berlin, den 28. November 1867.
(L. 8.) Heise.
(L. S Jordan.
A S.) van derDoes de Willebois. L. S.) G. J. G. Klerck.
Der vorstehende Vertrag ist ratifizirt worden und die Auswechse- lung der Ratifications-Urkunden' hat stattgefunden.