1868 / 18 p. 9 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Landtags- Angelegenheiten.

Der die Errichtung öffentlicher Schlachthäuser betreffende Geseßentwurf wurde von dem Handels-Minister Grafen von Jhenpliß mit folgenden Wor- ten in der gestrigen Sißung des Herrenhauses vorgelegt:

Mit Allerhöchster Genehmigung habe ich dem Hause einen Geseßentwurf vorzulegen; derselbe betrifft eine nüßliche Einricy- tung, die in vielen großen Ortschaftcn, Städten u. st. w. als eine Nothwendigkeit hervortritt. i

Es sind dies nämlich die öffentlihen Schlachthäuser.

Die Rücksichten, die dabei obwalten, sind die, daß in den großen Städten, wenn wir uns z. B. Berlin vorstellen wollen, jeßt leider hier und da an jeder Straße geschlachtet wird, und daß das Blut und andere Abgänge in den gewöhnlichen Rinnstein abgeführt werden, was entschieden in jeder Beziehung tadelnswerth ist. Es is nun anderer Seits wohl kein Qweifel darüber, daß es nicht rathsam ist, weder dergleichen Anstalten zu befehlen, noch viel weniger sie auf Staatskosten einzuführen.

Es kann den Kommunen “überlassen werden, ob sie der- / i Damit sie aber in die Möglich- teit kommen, sie begründen zu können, muß ein Geseß existiren, welches wir bis jeßt nicht haben, und welches den Kom- , wenn sie Überhaupt beschließen, ein solches öffentliches : thaus anzulegen, die Befugniß giebt, dann wieder durch einen zweiten Beschluß die betreffenden Schlächter zu verpflich- ten, in diesem Schlachthaus zu schlachten. wohl Hierbei auf das Beispiel von Paris, was in dieser nachahmens®werth abattoirs von Paris sind in dieser Be ' oßen Viehmärkte in Verbindung mit der Cir- kfular-Eisenbahn an Einer Stelle neben der Stadt und dicht daneben wird geschlachtet, Alles wird präparirt, die Ab Aber um dergleichen herbeiführen zu können, die Kommune die Befugniß haben, durch Kommunal- 1 gung der Regierung die Schlächter t verpflichten, sih dieser öffentlichen Schlachthäuser zu be- ädigung nach gewissen Prinzipien. L es Gesehentwurfs. Wenn ich mir Über die Behandlung der Sache noh ein Wort erlauben dürfte, so würde ih glauben, daß wohl eine besondere Kommission Ich beehre mich die Allerhöchste Er- Geseÿ und Motive zu Überreichen.

führungen des Abg. Dr. Vi rchow er- ster des Innern Graf zu Eulenburg in der q des Abgeordneten Meine Herren! Die Spielb noch nit gelöste, aber binnen kürzester Frist entgegen. tage und hier gefaßt worden sind, den Ohren der Regierung vorüberg dem mit den eigenen Anschauungen der Re Überein, als sie es die jeßt noch im P bestehen zu lassen, für das Institut der Spielb warmes Herz für die banken h

Verlin, 21. J

gleichen begründen wollen.

munen Schlach

Ich darf mich Beziehung beziehen. i ziehung musterhaft. Da sind die gr S

fortgeschafft. Beschluß und unter Genehmi

ienen, natürlich unter Entsch Das ist der Gegenstand dies

zu erwählen sein möchte. mächtigung,

Nach den Aus flärte der Mini gestrigen Sißun hauses was folgt: anfkfrage is eine im Augenblick , wle ih hoffe, ihrer Lösung ( die im Neichs- sind ja nicht ungchört an sie treffen außer- ( gierung in sojern auch für unmöglich hält, die Spielbanken, reußischen Staate bestehen , noch so lange \sionirt sind. Sie hat überhaupt Splielbanken kein Herz; aber sie hat cin jenigen Jnteressen , welche um die Spiel- erum durch ihr jahrelanges Bestehen geschaffen worden und die man nicht ohne Weiteres mit der kann, ohne Bevölkerun im hôchsien Grade zu aus diesem Grunde cine Klausel neuen Landestheile pub unserem Strafgeseßbuch für die jeßt bestehenden Spielb burg suspendirt wurde. muß, diesen Vorbehalt aus Jch glaube auc, gebracht wird, Entschädigung nicht zustcht. man thäte Unrecht, »Spielbanken sind verwerflich« nung zu tragen, die Jnteresscn dieselben hervorgerufen bisherigen Bestche

fie ficht Die Beschlüsse,

egangen ;

als sie konze

Wurzel ausreißen gen von großer Zahl und Gemeindeinteressen In das Strafgeseßbuch wurde e eingefügt, als ‘dasselbe für die lizirt wurde, worin einstweilen das in ot von Hazardspielen anken in Wiesbaden, Ems und Hom- laube, daß man dahin kommen bung zu eliminiren. chalt geseßlich heraus- chtsanspruch auf e, meine Herren, loß, um dem Grund zu geben und Rech- elche durch welche an dem schuldig sind. ain aden und Ems h sie jeßt sind, gestaltet, daß in standen haben, in Folge dessen von Fremden aus allen Län- entsprechende e mit einem Striche t | ein wesentliches Ver- ser Städte ausstreichen , sondern diese ommunalinteressen auf’'s Tiefste be- alb auch, daß die bei weitem größte

\chädigen. ausgesprochene Verb

er Geseßge daß wenn dieser Vorb den Spielbanken ein Re Aber ich glaub wenn man h Ausdru schädigen wollte, w sind und Leute berühren, : _ n der Spielbanken durhaus un Die Verhältnisse von Homburg, Wiesb gerade dadurch \ich so, wic lhrer Mitte E E be n großer Konfluxus

sich dort zus Anlagen geschaffen

vertilgen, so w s{chöncxun

eben ein ammengefunden | sind; wollte man dies 0 würde man nicht blos damit j gêmittel die Städte selbs in ihrer rühren. Jch glaube desh

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Mehrzahl der Herren, welche im Neichstage oder bier den Be. schluß gefaßt haben, den Spielbanken solle ein Ende Lina werden, doch nicht die Absicht gehabt haben, die Regierung dahin zu drängen, mit einem Striche den Spielbanken und damit auch den Städten den Garaus zu machen.

So steht die Sache, meine Herren! Das einzige Mittel zu einem nah allen Seiten befriedigenden Resultate zu ge- langen, besteht, meiner Ansicht nach, darin, daß man mit den Spielbankgesellschaften sich dahin einigt, sie noch cine Reihe von Jahren spielen zu lassen, unter der Bedingung , daß sie von ihrem jährlichen Spielgewinnste so viel abgeben, daß daraus Kapitalien gebildet werden können , aus deren Zinsen die Ge- meinden künftig die Unterhaltung derjenigen Anlagen bestreiten, welche jeßt unter der Protection dieser Spiclbanken erwachsen sind.

Meine Herren! Wenn Sie die Vertretung der dortigen Gemeinden hörten —- und ih glaube , daß auch die Vertreter jener Landestheile darüber mit mir einverstanden scin werden e 1 Nabia, T mit e R müssen, daß ein wirk-

N nd begrundet würde, wenn man mit ci i den N ein Le machen wollte. P

1€ Reglerung verhandelt mit den Spielbank - Gese °

ten; sie hofft, in baldiger Zeit mit ihnen 7 dem Abscluf 1 kommen, daß sie unter der Begünstigung, noch eine Reihe von Jahren spielen zu können, den Kommuncn so viel überweisen, daß die Kommunen lebensfähig erhalten werden können; bei Homburg würde diese Lebensfähigkeit wirklich alsbald ausge- löscht sein, wenn man mit einem Schlage die dortige Spiel- bank beseitigen wollte. Ich glaube, daß diese Intention, wenn Sie sib nur die Sache näher überlegen und nicht blos den le E eta a E Spielbanken sind verwerf-

/ ng der Landesvertretun le Billi Kechstages finden wird, g und die Billigung des ever den Antrag des Abgeordneten von Hennig uße

sih der Minister des Jnnern Graf zu Eilen tas Bie O: i Ss a eLE s (eegierung&Kommisjar ) el-Praästdentenstelle in Frankf . M.

gesagt hat, wenige Worte hinzufügen. S __ Meine Herren, das ist ja bekannt, daß Frankfurt a. M. einer der theuersten Orte im jeßzigen preußishen Staate ist ; Jeder, der dort durgereist ist, wird diese Erfahrung gemacht haben. Außerdem ist es bekannt, daß dort keine andere Ver- waltung8bchörde besteht, als der Polizeipräsident; in ihm ver- körpert sich also die Repräsentation der preußischen Verwaltungs- behörden. Wenn Sienuneinen Begriff davon haben, wa84000 Thlr. für Jemanden sind, der in Frankfurt a, M. anständig wohnen und in allen Zirkeln der Gesellschaft fich bewegen und frei be- wegen soll, so werden Sie es erklärlich finden, daß, wenn Sie die Bewilligung herabseßen wollten, ih in die Verlegenheit fâme, gar Niemanden zu fiyden, der diesen Posten annähme. Nach Frankfurt a. M. kann ich nit den ersten besten guten Polizisten , keine subalterne Natur schicken , sondern nur Je- mand, der denjenigen Anforderungen gewachsen ist, die dort nach allen Nichtungen an ihn gestellt werden, und ich risfire, daß jeder der Beamten, die ih dazu für fähig halten sollte, mir jagt: ich erkenne die gute Absicht an, kann die Stelle aber nichf annehmen, weil 1ch mich so kompromittiren würde, daß ich bald gezwungen wäre, auf dieselbe zu renonziren. Daß der Polizei-Präsident von Frankfurt nicht in ein unverhältnißmäßig hohes Gehalt eingeseßt wird, oder wie der Herr Abgeordnete v. Hennig es ausdrüct, daß eine Schwierigkeit entsteht, ihn in eine höhere Stelle rücken zu lassen, in welcher ihm kein höheres Gehalt gegeben werden kann, das ist dadurch vermieden, daß die Staatsregierung vorgeschlagen hat, denselben eine besondere Loktalzulage zu geben. Wenn Sie sich die Sache überlegen, so können Sie keinen Anstoß daran nehmen, den Polizei - Präsi- denten in Frankfurt gerade mit Rücksicht auf die speziellen Verhältnisse dieser Stadt viel besser zu stellen, als unsere Poli- zei- Direktoren und Präsidenten in den alten Städten, die aber meiner Meinung nah auch viel zu gering besoldet sind und deren Gchälter blos deshalb nicht im Etat höher angeseßt

worden sind , weil die disponiblen Mittel dazu fehlten.

Nachdem die Abgeordn:ten von Kirhmann und von Hennig gelegentlich der Ausgaben für die Polizei-Verwaltung in Berlin das Wort ergriffen hatten, erklärte der Minister des Innern, Graf zu Eulen burg, wos folgt : : „_ Auf die Aeußerungen des Herrn Vorredners habe ich dur gängig Nichts zu erwiedern , da die angeführten Gegenstände micht mein Ressort betreffen. Was die Aeußerung betrifft, daß bauliche Anlagen u. s. w., ohne die Stadt zu fragen, angeord- net seien, so möchte es doch in cinzelnen Fällen erst aut cine Prüfung ankommen, wer bei dem entstandenen Konflikte die Schuld trägt, ob die Stadt dadurch , daß sie zu lange ge- zögert hat, oder die Polizei dadurch, daß sie zu schnell war. Eine allgemeine Meinung darüber zu bilden, ist schwer; nur das will ich erwähnen: ich habe in den Zeitungen

Läßt man sich

geringen Kosten ,

lizei rechnen. 130,000 Thlr.

esagt habe, ih gebe den

wesen zu für das Feuerlöswes

i die Handhabung dieser Verwaltung | N “rid s meiner Zustimmung wird

nicht abge-

en nothwendig. J und viele Königliche

und mit Verwaltung der Stadt

Auf das Detail der Rede des Herrn von Kirch- antworten , werden mir die Herren wohl er- ff Nur eine Bemerkung will ih machen. derte eine Vermehrung des Polizeipersonals; ich nehme dies dankbar hin, die Aufforderung ist jedoh mehr an die Adresse des Herrn Finanz-Ministers gerichtet. dieser Beziehung gewiß die Vermehrung dieser Beamten Nothwendigkeit. ordentlich

Charafter, das Institut an

anderen

Er for-

Tch werde mich 1n nicht säumig finden lassen, de eine außerordentliche Dienst wird nöthigen Kräfte während in den Straßen Berlins leiht ein Polizei- an den man sich wenden kann.

it einer bloßen Vermehrung der Polizei ist es aber nicht ab- e Toch Lde die Bemerkungen, die hier gefallen sind, cht unberücksichtigt vorübergehen lassen, jedoch die Po- solcher Gegenstände, wie er sie berührt hat, daß Diebstähle nicht entdeckt, gestohlene Sachen nicht herbeigeschafft, daß Ungebührlichkeiten gegen Damen im Thiergarten vorgekommen seien, nicht aus.

s Publikum eine gewisse Selbsthülfe üben. M dit N Zunahme

ambulante sparsam versehen ,

Beamter zu finden sein müßte,

Jewiß nl : lizei allein reiht zur Abhülfe

In dieser Be-

A: ß Städten roßen e fu Berbrechen etwas Natürliches und das Verschwinden ge-

lener Gegenstände noch natürlicher. Jn London und Paris den 50 bis 70 Prozent aller Diebstähle nicht angezeigt, weil das Auffinden des e fiber aen hs I A L | Bevölkerung selber liegen, daß dergle - Lide Ungebi Mie fic 0 n Straß vorkommen, beseitigt werden, sie stehen E S L na Ï i Neujahrsna ie in Berlin zur Verwu l o Jeder Einzelne muß hier Hülse afen, und ih hoffe, daß die Bevölkerung Berlins es nicht

aran wird fehlen lassen.

Berlin ,

sittliche Ungebührlichkeiten, w

aller Fremden vorkommen.

Berlin, 21. Januar. Der durch den Handels - Minister, Grafen von Jßenpliß, in der gestrigen Sißung des Herrenhauses vorgelegte Entwurf eines Gesebes, betreffend die Errichtung öffentlicher, aus» \chließlich zu benußender Schlachthäuser, hat folgenden Wortlaut: In denjenigen Gemeinden, in welchen eine Gemeindean-

hlachten von Vich RO N U emeindebeschluß angeordnet werden, daß innerhalb de

A zirfs oder cines Theils desselben das eni isse mi

§. 4. stalt zum S

anzen Gemeindebe | ) Aale oder einzelner Gattungen von Vich sowie gew

m Schlachten in unmittelbarem Zusamwenhange stehende, bestimmt

Lte Verrichtungen S in dem öffentlichen Schlacht- rgenommen werden dürfen. R N Gemeindebeschlusse kann bestimmt werden, daß das Ver- bot der ferneren Benußung anderer als der in dem öffentlichen Schlacht- hause befindlichen Schlachtstätten, 1) auf die im Besiße und in der Verwaltung von JTnnungen oder sonstigen Corporationen befindlichen aaa Gen S L das nicht gewerbmäßig betrie- S ten feine Anwendung finde. / ;

E S9 Durch Gemeindebeschluß kann nach Errichtung cines öffent- lichen Schlachthauses angeordnet werden, daß alles in dasselbe gelan- ur Feststellung scines8 Gesundheitszustandes sowohl chlachten ciner Untersuchung durch Sachverständige

ci bezeichneten Ge-

gende Schlachtvich vor als E n unterwerfen 1k. i 7 F. 3. Die in den Paragraphen. eins und zw 1 meindebeschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Bezirks-Regierun Das Verbot d Schlachthause befindlichen Schl der Veröffentlichung des gene d sofern nicht in diesem Beschlusse selbst cir F. 4. Die Gemeinde is verpflichtet, _óôffe |

zu benußende Schlachthaus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend ein-

er Bezirks8-Negierung darf sie die Anstalt

g. für die Benußung der Anstalt, sowie für die Untersuchung des Schlachtviehes beziehungsweise des

der Benußung anderer als der im öffentlichen | *Vtkaiten (§. 1) tritt sech8 Monate nach hmigten Gemeindebeschlusses in Kraft, Frist bestimmt ist.

1e längere nt i das ôffentliche, ausschließlich

zurichten und zu erhalten. Ohne B Qung d nicht eingchen lassen. i # S ‘Dic Gemeinde is befugt y

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utungen gelesen, daß man der Meinung ist, als seien die An eblicklich Libräitaten Zustände Berlins durch die Maß- men des Polizei-Präsiduums herbeigeführt. Laßt iste desjenigen vorlegen, was das Polizei-Präsidium ver- nimm im Behand a0 ber Wlggateh der Stede i ini Y niß zu ; ein Minimum im Verhältniß z E die Siadt a den S n hat, möchte ih die Kosien für die O ie bei einem städtishen Budget 4,000,000 ist ficher keine Ueberlastung. Das Feuerlöschwejen berührt mein Ressort speziell. Jch brauche nicht zu wiederholen, was ich in dieser Beziehung bereits g “ih ge ammenhang des Feuerlösch- mit dem Straßenreinigungs-

für Berlin is aber êine ganz besondere Verwaltung Ju einer Stadt, wo

Gebäude einen ganz

Fleisches Gebühren zu erheben. Der Gebühren-Tarif wird durch Ge- meinde-Beschluß, auf mindestens einjährige Dauer festgeseßt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. o E as

Die Höhe der Tarifsäße ist so zu bemessen , daß 1) die für die Untersuchung (§. 2) zu entrichtenden Gebühren die Kosten dieser Uiiter- suchung /, 2) die Gebühren für die Schlachthausbenugzung den zur Unterhaltung der Anlagen, so wie zur Verzinsung und allmäligen Amortisation des Anlagc-Kapitals und der etwa gezahlten Entschädi- gungssumme (§. 7) erforderlichen Betrag nicht übersteigen. j

Ein höherer Zinêsaß als fünf Prozent und eine höhere Amorti- sationsrate als ein Prozent jährlich darf hierbei nicht berechnet werden,

§. 6. Die Benußung der Anstalt darf bci Erfüllung der allgemein vorgeschriebenen Bedingungen Niemandem versagt werden.

L 7. Den Eigenthümern und Nugzungsberechtigten der in dem Gemeindebezirk vorhandenen Privat-Schlachthäuser ijt für den erweis- lichen wirklichen Schaden, welchen sie an ihren zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäuden und Einrichtungen dadurch erleiden , daß diese Anlagen in Folge der nach §. 1 getroffenen Anordnung ihrer Bestim- mung entzogen werden, von der Gemeinde Ersaß zu leisten.

Eine Entschädigung für Nachtheile , welche aus Ershwerungen oder Störungen des Geschäftsbetriebes hergelcitet werden möchten, findet nicht statt. i

. 8. Die über die Nußung von Privatshlachthäusern bestchen- den Pacht- und Mieth - Verträge erlöschen mit dem Ablauf der nach F. 3 den Schlachthausbesißern gewährten Frist.

Ein Entschädigungs - Anspruch wegen dieser Auflösung steht dem Verpächter und Pächter gegen einander nicht zu. -

F. 9. Die Eigenthümer und Nußungs - Berechtigten (Pächter, Miether) von Privatschlachthäusern sind bei Vermeidung des Ver- lustes ihrer Entschädigungs-Ansprüche verpflichtet, dieselben innerhalb der ihnen nach §. 3 gewährten Frist bei der Bezirks - Regierung anzu- melden.

Diese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zu- ziehung von zwei Beisißern den Anspruch zu prüfen und den Betrag der Entfchädigung zu ermitteln hat. E j :

Der Eine der Beisißer ist von dem Entschädigungsberechtigten, der Andere von der Gemeinde zu wählen.“ Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Kommissarius zu bestimmenden mindestens zehn- tägigen Frist, so ernennt dieser die Beisißer. 8

F. 10. Nach Beendigung der Jnstruction reiht der Kommissarius die Verhandlungen mit seinem Gutachten der Bezirks-Regierung ein, welche über den Entschädigungs-Anspruch dur ein mit Gründen ab- efaßtes Resolut entscheidet und eine Ausfertigung desselben Jedem der Betheiligten durh den Kommissarius aushändigen läßt. j

F. 11. Gegen das Resolut steht Jedem der Betheiligten inner- halb einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Resoluts an gerechnet, die Beschreitung des Rechtsweges zu.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung eines rechtskräftigen Erkenntnisses. E

F. 12, Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesebes finden auch auf den Fall Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffent- liche, ausschließlich zu benußende Schlachthaus nicht selbst errichtet, sondern die Errichtung desselben einem andern Unternehmer überläßt. Jn diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem Geseße auferlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Verhältniß zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer ist durch cinen Vertrag zu regeln, welcher der Bestätigung der Deer unterliegt. :

F. 13. Die in diesem Gesepße den Bezirks-Regierungen beigelegten Befugnisse stchen in der Provinz Hannover, so lange Bezirfs-NRegie- rungen daselbs nicht eingeseßt sind, den Landrosteien zu.

g. 14. Wer der nach §. 1 getroffenen Anordnung zuwider außer- halb des öffentlichen Schlachthauses entweder Vich shlachtet oder. cine der sonstigen im Gemcindebeschluß näher bezeichneten Verrichtungen vor- nimmt, hat für jeden Uebertretungsfall eine Geldbuße von fünf bis wanzig Thalern oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Ge- nanifitrase verwirkt. -

Aus den Motiven zu dem Geseß-Entwurfe, betreffend die Er- richtung öffentlicher ausschließlich zu benußender Schlachthäuser , eben wir hervor: t In E: großen Zahl von Städten der älteren und neuen Lan- destheile des preußischen Staats is mehr oder minder fühlbar das Bedürfniß hervorgetreten, das Schlachten von Vich und die damit in unmittelbarem Zusammenhange stehenden Verrichtungen, wie nament- lih das Reinigen und Kochen der Eingewcide u. st. w. aus den Privat - Schlachthäusern zu entfernen und den Scblachtbetrieb in einem öffentlichen Schlachthause zu concentriren. Weder die polizeiliche Conzessionirung, welche zur Errichtung von Schlachthäusern in dem rößern Theile des Staats geseßlich vorgeschrieben ist, noch die Bes finn der Polizci-Behörden zum Erlaß ortspolizeiliher Verordnungen, noch die shärfste polizeiliche Aussicht haben erfahrungsmäßig die mit dem Schlachtbetriebe 0 Privatschlachtstätten verbundenen Mißstände eseitigen vermocht. M L initia M aiaiuték, dichtbevölkerten und wasserarmen Stadttheilen mehren sich die Klagen der Nachbarn von Schlachthäusern Über gesundheitsgefährliche Ausdünstungen, Anhäufung von Ungeziefer, Verunreinigung der Rinnsale durch Blut und andere thierische Ab- gänge, Entwerthung ihrer Grundstücke, sowie über Störung und Ge- fährdung des öffentlichen Verkehrs dur den Vichtransport von Jahr zu Jahr, Klagen, deren Berechtigung von den Polizei-Behörden in vielen ¿Fällen anerkannt werden mußte, für welche Abhülfe indeß nicht rreichen war. E "Es ist deóhalb bereits scit einer Reihe von Jahren von den Ge- meindebehörden der größeren Städte die Begründung öffentlicher Schlachthäuser ins Auge gefaßt worden, eine Maßregel, welche neben