1868 / 27 p. 11 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

B il er den Prinzregenten »cinen Adonis von fünfzig Jahren«

nt hatte. E Me der 1816 auf das Verbrechen des Meineids

beschränkt und 1837 ganz abgeschafft worden is , kam noch 1811 für Preßvergehen politisher Natur zur Anwendung in nd. e Hinwegfallen der Abziehung von den inneren Zustän- den, welche in dem Kriege gelegen hafte, die Umwälzung, welche der Friede in viele unter dem Schuße des Krieges e wirthschaftlihe Verhältnisse brachte, verbunden mit Mißernten, erzeugten eine Unzufriedenheit , welche die Reformgedanken der neunziger Jahre wieder erweckte. Lord Castlereagh, geschult in der Bekämpfung des irischen Aufstandes, sah sih gegen die Be- wegung in der Presse und in dem Vereinswesen zunächst nach den Nepressions8mitteln um , welche das vorhandene Recht dar- bot. Auf seine Anfrage gaben die Kronjuristen ein Gutachten dahin ab, daß die Ortsbehörden die Befugniß hätten, Personen zur Bürgschaftsbestellung anzuhalten (eventuell einzusperren), welche Schriften verkauften , die für seditious or blasphemous libels zwar nicht richterlih erklärt wären, aber von den Behör- den erachtet würden. Die Behörden wurden durch cin Circular darnach mit Anweisung versehen; und obwohl große juristische Autoritäten diese Rechtsansicht bekämpften , wurden in beiden Häusern des Pariaments die gegen das Circular gerichteten An- träge mit erheblichen Majoritäten verworfen. Jndessen waren die magistrates nicht in der Stimmun nicht für so gefährlich an, um von dieser Befugniß Gebrauch zu machen. Bald darauf aber nahm Lord Castlereagh von cinem sehr zahlreichen, aber ganz friedlichen Reformmeeting in Manchester, welches von der berittenen Miliz mit Verlust vie- ler Menschenleben zersprengt worden war und von einigen ge- ringfügigeren Vorgängen Anlaß, seine bekannten »sechs Akte« einzubringen. Die cine unterwarf periodisch erscheinende Schrif- ten über politische Gegenstände demselben Stempel, wie die ZeEUUn(en eine zweite bestimmte, daß, wer zum zweiten Male wegen libel s{huldig befunden werde, zu Geldstrafe, Gefängniß und lebenslänglicher Verbannung verurtheilt werden solle.

Diese und die Übrigen vier Geschentwürfe wurden mit Ver-

\{härfungen angenommen. Solchen Maßregeln weniger als der 1823 wiederkehrenden

Prosperität war eine Beruhigung zu danken, die erst durch die

französische Julirevolution und die sich daran schließende Be- wegung für Reform des Unterhauses unterbrochen wurde. Lord Brougham’s Aussprucz ist bekannt: Die Reformbill wurde auf den Barrikaden in Paris erkämpft. Während die- ser Bewegung, der sich dieseit einem Menschenalter von der Regierung verdrängten Whigs in einem gewissen Umfange annahmen und welche in der Zulassung neuer Wähler aus den Mittelklassen ihren Abschluß fand, wurde von Rede und Presse ein sehr freier Gebrauch gemacht, ohne daß Staatsanwalt und Gerichte eingeschritten wären, aber do nur innerhalb einer Grenze, welche durch einen unscheinbaren Vorgang sehr bestimmt vorgezeichnet wor- den war. Im Jahre 1831 wurde in London eine Versamm- lung der arbeitenden Klassen berufen um über folgende Säße zu berathen : »daß alles rehtscchaffen erworbene Eigenthum heilig und unverleßlich ist; daß alle Menschen gleich frei gebo- ren sind und gewisse natürliche und unveräußerliche Rechte haben ; daß alle erblichen Geburt8unterschiede unnatürlich, den gleichen Menschenrechten zuwider sind und abgeschafft werden müssen; daß man mit keinem Geseße zufrieden sein wolle, das hinter diesen Grundsäßen zurükbliebe.« Lord Melbourne that den Personen, welche die Einladung erlassen hatten , zu wissen, daß cin Meeting zu diesen Zwecken ungescßlih und aufrühre- rish und vielleicht sogar hochverrätherish sei. Die Folge war, daß man die Versammlung aufgab und daß die arbeitenden Klassen, so lebhaft und wirksam sie auch den Mittelstand un- terstüßten, in ihrer Monstreadresse von Birmingham erklärten, sie verzichketen. darauf, durch diese Reformbill ctwas für sich zu gewinnen. j Aus der neueren Zeit mag es genügen, an zwei Vorgänge g! erinnern. An den einen, um die lange Reihe berühmter amen aus der Literaturgeschichte, dieses calendarium martyrum, abzuschließen: der Buchhändler Moxon wurde 1841 wegen blaspbemous libel verurtheilt, weil er Shelley's8 große Dich- tung Queen Mab verlegt hatte; an den zweiten, um zu zeigen, wie die Nachshwingungen der dritten französischen Revolution in England behandelt wurden. Jm April 1848 ließ die Re- gierung cine Proclamation anschlagen, durch welche die auf den 10ten angesehßte große Chartistenversammlung auf Ken- mngton Common fraft eines unter Karl 11, erlassenen Gesehes untersagt wurde. Noch im Laufe desselben Monats wurde in wenigen Tagen eine Bill durch alle Stadien befördert und am 22. zum Gesey erhoben, unter dem Namen Crown and Government Security Act (11. Victoria c. 12). Dasselbe kündigt sich an als eine Declaration und entscheidet den Qwveifel,

oder sahen die Lage

ob gewi hochyverrätherishe Handlungen mit dem Tode zu be- strafen seien, für die mildere Ansicht, entscheidet aber zugleich den Zweifel, ob Sprechen eine Handlung im Sinne der alten Geseße über felony sei, bejahend: »by publishing any printing or writing, or open and advised speaking« (durch Veröffentlichung von Gedrucktem oder Geschriebenem oder dur offenes und überlegtes Sprechen). Auf Grund dieses Geseßes wurden in den folgenden Monaten die englischen Chartisten und die irischen Repealer verurtheilt, unter den leßteren Mitchell wegen einer Rede, welche er in einer »Soirée für die verfolgten Patrioten« gehalten und wegen zweier Artikel, die er im »United Jrishman« geschrieben hatte, zu fünfzehnjähriger Transportation. Und doch hatte Mitchell, mit dessen nicht zur Anklage gestellten hett 4 Verhalten wir es hier nicht zu thun haben, nah dem Erscheinen jenes Gesehes jede Nummer des Blattes einem Rechtsverständigen zur Prüfung vorgelegt, die verfänglich erachteten Stellen gesirichen und die Selbstcensur- Lücken durch Sternchen ausgefüllt. Das Blatt ging ein, weil S dieser Verurtheilung kein Drucker mchr dazu finden wollte.

Wer die einzelnen Daten dieser Uebersicht prüft, mit der gleichzeitigen Geschichte Englands und der Justiz und Literatur anderer Staaten vergleicht, wird folgende Säße schwerlich be- streiten wollen :

Die Freiheit, welche Rede und Presse für ge- wöhnlich in England genießen, ist nicht durch die Gesetze gewährt, sondern wird durch das jeweilge Temperament der Regierung, der Gerichte, der Li I Gewalt theilnehmenden Klassen gestattet.

So oft der Besißstand des öffentlichen Rechtes von einer Bewegung, die nicht von einer Fraction der Aristokratie geführt wird , bedroht erscheint, so wird das schlummernde Gesey ge- weckt. Es wäre interessant , es N aber wenig Hoffnung, zu erfahren , wie sih in gewissen Köpfen die Jdee des »Recht 8- s mit dem Lobpreisen einer so prekären Preßfreiheit ver- râgt,

__ Das Geseyz hat viel höhere Strafmaße und

S dem Richter in der Subsumirung der That- achen unter das Gesetz einen viel weiteren Spiel- raum als in Deutschland.

Oder mit den Worten eines neueren Schriftstellers8, dem man weder Sachkenntniß und Urtheil absprechen, noch reactionäre Tendenz vorwerfen wird, (Mill, on Liberty), » das englische Geseß in Bezug auf die Presse ist heute noch eben so servil, wie zu Zeiten der Tudors8«. Lord Mansfield definirie Preß- freiheit als Abwesenheit einer Censur, und eben so wurde das Wort in den 30er und 40er Jahren in Deutschland verstanden. Der ältere Pitt erklärte, er werde nie begreifen, was libel sei. Blacstone hält dafür, libel sei eine jede Schrift, die Jemandem zum ZJorn reize. Und es ist kaum eine Ueber- treibung in O'Connell's Wißwort: »Er habe noch nie eine Zei- tung gelesen, die nicht etwas enthalten, was als libel ausgelegt werden könne. Jn einer ministeriellen Zeitung sei es eine libel gegen das Volk, in einer volksthümlichen gegen das Ministe- rium, und in einer neutralen wahrscheinlich gegen beide. « Nicht weniger vag sind heute und diese Stunde die Ausdrücke: scandalous, seditious, blasphemous. Eine gewöhnliche Schul- definition von sedition lautet: Der Versuch, durch Rede oder Schrift zu einer Gesezverleßung, dd Störung bestehender Institutionen oder des Friedens und der Ordnung der Gesellschaft anzureizen, Wie viel Oppositionsreden giebt es, die niht in dieses weite Neß zu bringen wären? Nach vorliegenden Präjudikaten ist es Blasphemie, gegen das Christenthum überhaupt, gegen einen seiner Beweise oder eine seiner Doktrinen zu schreiben mit der böswilligen Absicht, dasselbe zu untergraben, erlaubt nur, mit Anstand Über Streitpunkte zu schreiben, auch wenn dadurch ein oder der andere Glaubensartikel berührt werden könnte. Die Strafe besteht in Geldbuße, Gefängniß und nah Befinden der Um- stände schimpflicher Körperftrafen. Wer in Theaterstücken, Liedern oder in »offenem Sprechen« das book of common prayer, die Agende, herabwürdigt, wird das erstemal mit 100 Mark (etwa 400 Thlr.), das zweitemal mit 400 Mark gebüßt, das drittemal mit Confiscation des ganzen Vermögens und lebenslänglichem Gefängniß bestraft. Von diesem Geseh sind ur die Theologen der Dissenters später ausgenommen worden. Jn Berichten über cine Gerichtsverhandlung dürfen die n derselben vorgekommenen Blasphemieen nicht erwähnt werden.

__ Was endlich einen bei uns vielfach behandelten Gegenstand, die Straflosigkeit wortgetreuer Zeitung8berichte, betrifft, so steht die Sache in England so: Dergleichen Berichte über eine Ge- riht8verhandlung sind nach einem festen Gewoohnheitsrechte geshüßt. Nach einem heftigen Kompetenz- Konflikte zwischen

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den Gerichten und dem Parlament, welches auch eine rich- terliche Behörde i}, Uigh Court of Platt, in der Amts- sprache, ist durch cin Gesey vom Jahre 1840 bestimmt, daß jede Civil- oder Kriminalklage gegen Jemanden, der parlia- mentary papers, nach unserem Sprachgebrauch Dru ck-

sachen, veröffentlicht hat, eingestellt werden soll, wenn der |

Verklagte cine Bescheinigung darüber beibringt, daß die Ver- öffentlihung auf Anordnung eines der beiden Häuser geschehen ist. Für die Veröffentlihung von Reden gilt dies Geseß nicht und hat sih noch kein Gewoohnheitsrecht gebildet. . Der von dem Bundeskanzler im Reichstage citirte amerikanishe Kanzler Kent, den man in dieser Frage für eine größere Autorität halten darf, als alle deutschen Journalisten zusammengenommen, bezeichnet es als »das englische und als das gerechte Gescß«, daß Reden, gehalten in geseßgebenden Versammlungen, ges{büßt seien, die Veröffentlichung solher Reden aber nicht. (Kent Commentaries on American Law, eilfte Ausgabe, Theil I. S. 244, Note g.) : P

Vor einigen Wochen hat Sir Alexander Cokburn in einem Prozesse erster Jristanz cs, nach seiner eigenen Erklärung, unter- nommen, das Recht in diesem Punkte fortzubilden (nicht »dar- zulegen« , wie das von ihm gebrauchte Wort establish von einer in englischer Sprache und englischen Dingen wohlbewan- derten inländischen Zeitung überseßt worden ist) und die Ge- schworenen angewiesen, den Eigenthümer der »Times« freizu- sprechen, der cine unzweifelhaft als libel gegen den Kläger zu betrahtende Parlamentsrede abgedruckt hatte. Die Gründe, die der Richter für diese seine »Rechtsansicht«e, wie er sih wieder- holt ausdrükt, gegeben hat, sind nicht juristische, sondern lediglich aus politischen Erwägungen, aus der Zweckmäßigkeit entnommen und nur auf libel, niht auf andere Vergehen , die durch die Rede verübt werden können, berehnet. Eine in der vorigen Session eingebrachte Bill, welche den wortgetreuen Bericht Über ein zu geseßmäßigen Zwecken gesehmäßig versammeltes Meeting schüßen soll, hat das Unterhaus einer fo vorsichtigen Prüfung bedürftig gefunden, daß sie an einen besonderen Aubschuß ver- wiesen und noch unerledigt ist. |

Während im Laufe dieses Jahrhunderts die Strafmaße und Strafmittel überhaupt milder werden , bleibt in Betreff der durch die Presse verübten öffentlichen Verbrechen entweder die Begriffsbestimmung so vag, wie sie war oder wird, wo eine logistische Definition erfolgt, durch die Akte von 1848 der That- bestand erweitert. l

Die Prozesse gegen die Fenier haben {hon Gelegenheit ge- geben und werden deren noch mehr geben, sih die Partieen des englischen Preßrehts anschaulih zu machen, über welche für gewöhnlich aus der englischen Presse nichts zu lernen ist. Pigott, der Eigenthümer des Dubliner Blattes »Jrishman«, ist wegen gewisser Artikel seines Blattes unter Anklage gestellt. Gegen die sonst beobachtete Sitte, Über shwebende Prozesse keine Meinung zu äußern, hat die »Times« bereits zwei Leitartikel gebracht, am 11. und am 17. Januar. Jn dem ersten heißt es:

»Das Geseß, welches auf seditious libels Anwendung findet, ist sehr einfach. Als solche sind zu betrachten schriftliche An- griffe auf die gesegmäßige Gewalt, die nicht so weit gehen, die Untker- thanen direkt zum Kriege gegen die Königin aufzureizen denn das dürfte den Thatbestand des Hochverraths bilden aber doch die Grenzen gemäßigter Kritik politischer Maßregeln überschreiten. Die Schwierigkeit, diese Grenzen zu bestimmen, ist mehr theoretisch als praktis. Es war z. B. nichts Aufrührerisches in dem kürz- lich von dem fkatholischen Dechanten in Limerick und mehreren seiner Amtsbrüder veröffentlichten Dokumente, obgleich dasselbe bestimmt die Aufhebung der Union und die Aufrichtung irischer Nationalität auf einer neuen Verfassung8grundlage befürwor- tcte. Aufruhr wendet sih nicht an die Vernunft, sondern an die Leidenschaften, und sucht seine Zwecke nicht durch Gründe, sondern durch Einschüchterung zu erreichen. Den Sinn des irischen Volkes mit der Vorstellung erfüllen, daß England sein alter Feind sei, daß das Par- lament niht den Wunsch habe, ihm Gerechtigkeit wider- fahren zu lassen, und daß unsere Geseße, an deren Erlaß seine Vertreter einen gleichmäßigen Antheil haben, absihtlich auf seine Unterdrückung eingerichtet sind, das ist eine Auf- ruhrschrift, und zwar eine höchst verabscheuen8werthe und bôs- artige. Jhr Inhalt is durchaus unwahr und muß, wenn er Glauben findet, rahsüchtige und revolutionäre Gefühle in der Bevölkerung Jrlands erwecken. Man wird vielleicht sagen, daß so unmäßige und im Großen betriebene Verläumdungen nicht der Mühe werth seien, sie zum Schweigen zu bringen und am besten der Widerlegung durch sich selbst oder durch die That- sachen überlassen würden. Unglüklicherweise vdulee Er- fahrung eine solhe Behandlungsweise nicht. Die Wahrheit wird sich allerdings auf die Länge geltend machen, wo sie mit dem Jrrthum konfrontirt werden und mit gleichen Waffen gegen ihn fämpfen kann. Aber welche Gelegenheit hat ein iri-

scher Bauer, eine Widerlegung der Lügen zu Gesicht zu bekom- men, die shamloser Weise von den »nationalen« Blättern ver- breitet werden? Selbst in England giebt es religiöse Zeitschriften, die einen Üüberwältigenden Einfluß auf einen mchr oder weniger engen Kreis von Abonnenten ausüben, welche sonst nichts lesen. In den Landbezirken Jrlands is} diese literarishe Tyrannei weit O E und wir haben nicht den geringsten Zweifel, daß in diesem Augenblick viele Tausend Jrländer auf die Autorität ihres Liebling8s8orakels hin glauben, daß die Mauer des Gefängnisses in Clerkenwell von Denuncianten im Solde der Regierung in die Luft gesprengt worden ist. Ein Grund, weshalb die englische Presse, obgleich der Anklage auf libel verantwortlich, eine fast völlige Befreiung von Staat8sprozessen genießt, ist, daß der Engländer weit weni- ger leichtgläubig ist. Ein englisches Blatt, wenn auch noch so verbissen in Jlloyalität, würde es nicht wagen, nichts8würdige Erfindungen eigener Fabrik für zuverlässige Nachrichten auszu- geben und würde, wenn es das doch thäte, reihlich verdienen, unter Anklage gestellt zu werden. Regierungen, wie Individuen mögen, wenn sie wollen, das Unterlegen falscher Motive, wenn es nicht bö8artige sind, hingehen lassen, aber grobe Entstellung von Thatsachen zu dem Zweck, Unzufriedenheit in einer erreg- baren Bevölkerung zu säen, können sie sih nicht gefallen lassen. « Und in dem zweiten Artikel vom 17. Januar: »Es würde eine abfurde Annahme sein, daß Schreiben und Drucken , eben als Schreiben und Drucken, irgend eine besondere Befreiung von den Strafen aufrührerischen Handelns verdienten. Revo- lutionaire Zwecke erfordern zu ihrem Gelingen mannigfache Mittel, und die Fenier scheinen die Arbeitstheilung zu großer Vollkommenheit getrieben zu haben. Der Kopf, der ersinnt, und die Hand, die ausführt, gehören selten ein und demselben Verschwörer an. Die Thatsachen zu verdrehen und fals darzustellen , der Regierung und selbst dem englischen Volke niedrige Motive unterzuschieben, jede Nachricht, die Unzufrieden- heit und illegale Hoffnungen erregen kann, zu verbreiten, jede Nachricht, welche die entgegengeseßte Wirkung haben könnte, zu unterdrücken, das mag ein ebenso wesentlicher Bestandtheil der fenischen Politik sein, wie Waffen zu rauben und griecishes Feuer zu fabriziren. Es ist das geseßmäßige Recht und die sittliche Pflicht der Regierung, sich und ihre loyalen Unterthanen gegen alle hochverrätherischen und auf- rührerishen Machinationen zu schüßen, gleichviel auf welche Weise sie betrieben werden. Die Freiheit der Presse, so kostbar fie ist, ist nicht kostbarer als das Versammlung®recht. Die- selben Erwägungen, welche einen Eingriff der Exekutive in dieses rechtfertigen können, rechtfertigen auch ein Eingreifen in jene, wobei freilich die Regierung in beiden Fällen die Gefahr tragen muß, durch einen Fehlschlag sich selbst zu schwächen. / »Betrachten wir die einzelnen Stellen, um deren Willen die Anklage gegen den »Jrishman« in Dublin eingeleitet wor- den ist. Die meisten sind Auszüge aus amerikanischen Blät- tern, drei sind angeblih Briefe von dem Obersten Kelly, cinige sind Anzeigen (advertisments) und nur eins ist ein Artikel der Redaction. Es i} zuzugeben, daß es stärker um die Sache der Anklage stehen würde, wenn eine größere Zahl der behaupteten libels Originalartifel oder aus8drücklich von dem Redacteur adoptirt wären. Jndessen fehlt es nicht ganz an Anzeichen von Sympathie mit den Gesinnungen , die in den Aus8zügen und Briefen ausgesprochen sind. Ein höchst anstößiger Artikel aus der in New - York erscheinenden Zeitung »Jrish People«, der geradezu auf die Absendung einer Expedition von Amerika zur Invasion Jrlands dringt, ist in dem »Jrishman« mit der Ueberschrift verschen: Treland’s Opportunity (günstige Gelegen- heit für Jrland). Die übrigen freilih scheinen ohne Zusaß oder Bemerkung wieder abgedruckt zu sein, und dieser Umstand muß natürlih zu Gunsten des Angeklagten gelten, was er werth is. Ein Brief von einem katholischen Priester , Namens Vaughán , is nach der Darstellung des Kronanwalts unter Gutheißung des Redacteurs veröffentlicht, aber der Sinn desselben war etwas zweideutig. Der einzige Artikel , für welchen aus\chließlih der »Jrishmann« verant- wortlich ist, trägt die Ueberschrift The Holocaust (das Brand- opfer) und bezieht sih auf die Hinrichtung in Manchester. Er brandmarkt die englishe Regierung , daß »»sie eine Blutthat verübt habe, welche ihren Namen vor der ganzen Welt ver- dunkeln werde«« und vergleicht sie mit dem Könige Pharaoh von Egypten, dessen Land von der Plage einer Finsterniß heim- gesucht wurde, weil er die Jsraeliten nicht zichen lassen wollte. Er ermahnt die irishe Nation, ihr Bertrauen auf einen all- mächtigen Rächer zu seßen und {ließt mit einer Warnung davor , si irgend wie auf die Milde oder Gerechtigkeit Eng- lands zu verlassen. Wir enthalten uns jeder Meinungs-Aeuße- rung über den Geist und die Tendenz dieses Artikels, weil sih darum hauptsächlich die Erörterung in dem Prozesse drehen muß. Ist er a fair comment über das Verfahren der Regic-