E R S S S Sb A A Igr t Sn: e Ln Os N l i N N ch t E, EE A E A R M P T S e S R D I R TEES;
R Et Aa Pr tate
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762 bevollmächtigten Ministers bei Sr, Heiligkeit dem Papste, zu-
glei als außerordentliche Gesandte und bevollmächtigte Minijsterx des Norddeutschen Bundes ; : i
Nr. 55. die Bekanntmachung , betreffend die Beglaubigun des diesseitigen außerordentlichen und bevollmächtigten Bot|\chas- ters bei Jhrer Majestät der Königin von Großbritannien und Irland, zuglei als außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter des Norddeutschen Bundes; , i
Nr. 56. die Bekanntmachung, betreffend die Beglaubigung des diesseitigen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtig- ten Ministers bei Sr. Majestät dem Könige von Dänemark ugleich als außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister des Norddeutschen Bundes ; i j
Nr. 57. die Bekanntmachung, betreffend die Beglaubi- gung des am hiesigen Hofe beglaubigten Kaiserlich ru sischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers.
Nr. 58. des am hiesigen Hofe beglaubigten Königlich nie- derländischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers; : L
Nr. 59 des am hiesigen Hofe beglaubigten Königlich \{wedischen außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Ministers :
in der gedachten Eigenschaft zugleich beim Norddeutschen Bunde.
Berlin, den 21. Februar 1868. i Zeitungs-Comtoir.
Das 8. Stück der Gese - Sammlung, welches heute aus- egeben wird, enthält unter | / E Nr. 6980 E betreffend die Aufhebung der Ober-Berg- und Salzwerks-Direktion zu Kassel und die Fest- stellung des es Ls Oberbergamts zu Clausthal. Vom 3. Februar 1860; unter . i
Sn 6981 das Gesetz, betreffend die Abänderung des §, 2
des Geseßes über die Ausführung der Landesvermessuug in dem Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen vom 11. April 1859, (Gesez-Samml. für 1859 S. 190.) Vom 6. Februar 1868; unter ; : Nr. 6982 das Gese, betreffend die Aufnahme ciner Anleihe von 40 Millionen Thaler zur Deckung von Vorschüssen für Eisenbahnanlagen, zur Beschaffung von Betriebs8mitteln für hereits bestehende Eisenbahnen und de Erweiterung des Eisen- bahnnezes. Vom 17. Februar 1868; unter i
Nr. 6983 das Privilegium wegen fernerer Emission von 1,000,000 Thalern fünfprozentiger Prioritäts-Obligationen Il, vie fas I R Eisenbahngesellschaft. Vom 18. Januar ; unter : ‘
Fh 6984 die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung der unter der Firma »Limburger Bau-Aktien- gesellshaft« mit dem Siße zu Limburg, Regierung8bezirk Arns8- berg, errichteten Aktiengesellschaft. Vom 23. Januar 1868; unter Nr. 6985 den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Februar 1868, betreffend die Aufhebung der Königlichen Polizeidirektion zu Stade; unter
Nr. 6986 den Allerhöchsten Erlaß vom 10. Februar 1868, betreffend die Ermäßigung der in dem Hafen von Danzig und
Neufahrwafsser zu entrichtenden Hafenabgaben ; und unter Ke O7 b Allerhöchsten Erlaß vom 10. Februar 1868,
betreffend die Ermäßigung der in den Ostscehäsen zu entrich- tenden Hafenabgaben für die Küstenschifffahrt u. #. w. Berlin, den 21. Februar 1868. : Gesez-Sammlungs-Debits-Comtoir.
Allerhöchster Erlaß vom4. Januar 1868 — betreffend die Ver- leihung der fisfalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Halberstadt nah Quedlinburg, im Regierungsbezirk
Magdeburg.
Nachdem der Kreis Aschersleben, die Städte Halberstadt und Quced- linburg und die Dorfgemeinde Hareleben zum Zwe der Uebernahme der von einer Actien-Gesellschaft erbauten Chaussee von Halberstadt nach
Quedlinburg, im Regierungsbezirke Magdeburg, zu einer Societät ¿uéenmmengeineten sind, verleihe Jch hierdurch diefer Societät das Recht zur Entnahme der Chaussee - Bau- und Unterhaltungs - Ma- terialien nah Maßgabe der für die Staats - Chausseen bestehen- den Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Jch der gedachten Societät, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßi- gen Unterhaltung der Straße, das Recht zur Erhebung des Chaussee- geldes nach den Bestimmungen des für die Staats- Chausscen jedesmal geltenden Chausseegeld- Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlichen Vorschriften; wie diese Vestim- mungen auf den Staats-Chausseen von Jhnen “angewandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chausscegeld-Tarife vem
olizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung konimen, Der tnenwäktige Erlaß is durch die Gescßz-Sammlung zur dffentligen
Kenntniß zu bringen. Berlin, den 4. Januar 1868.
Wilhelm. Frh. von der Heydt. Graf von Jhenplißz.
An den Finanzminister und den. Minister für Handel, a R und öffentliche Arbeiten.
—
Berlin, 21. Februar. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren die Erlaub. niß zur Anlegung der ihnen verliehenen Decorationen zu er- theilen, und zwar: : e t eslih Waldeck schen Verdienst-Ordens zweiter Klasse: : dem Major von L’Estocq vom 2. Garde - Regiment zu QUß : der Ritter-Insignien zweiter Klasse mit Schwertern des is Inhaltischen Hausordens Albrechts des Bären: : dem Hauptmann von Basedow, aggregirt dem 4. Po- senschen Jufanterie - Regiment Nr. 59, und dem Hauptmann Werner, aggregirt dem 1. Hannoverschen Jnfanterice-Regiment Nr. 74; : des Großherzoglich oldenburgischen Ehren - Groß- Comthur-Kreuzes vom Haus- und Verdienst-Orden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: Dem Premier-Lieutenant Prinzen Alfred zu Ysenburg und Büdingen vom 1. Hannoverschen Ulanen-Regiment Nr. 13/ : \ desRitterkreuzesde8GroßherzoglihLuxemburgischen Ordens der Eichenkrone: e dem Premier-Lieutenant Coster vom 4. Rheinischen Jn- fanterie-Regiment Nr. 320 und Le | des Ritterkreuzes des Kaiserlich Oesterreichischen Franz Joscph-Ordens: dem Seconde-Lieutenant von Brauchit sh vom 1. Garde
Regiment zu Fuß. Nichtamtliches.
Königin wohnte gestern der Trauerfeier in Bethanien bei. — Im Königlichen Palais fand cin größeres Diner statt und beide Königlichen Majestäten erschienen Abends auf dem von Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Albrecht veranstalte- ten Feste. i 9A
— Der Artikel 55 der Verfassung des Norddeutschen Bun- des bestimmt: »die Flagge der Kriegs- und Handelsmarine is shwarz-weiß-roth«e. Jn Ergänzung dieser Bestimmung sind die Kriecgs- und Handelsflagge, sowie die Flaggen für die Staats schiffe durch Allerhöchsten Präsidial - Erlaß wie folgt fest gestellt worden. — Die Norddeutsche Kriegsflagge besteht aus einem vermittelst breiter s{warzweißer Streifen durch cinmalige Längentheilung und einmalige Quertheilung in vier Felder zer legten weißen Fläche, dessen Mitte der preußische heraldisché Adler in einem runden Schilde einnimmt. Das linke obere Feld ist in den BundesSfarben schwarz - roth - weiß quergestreif in der Mitte erscheint das eiserne Kreuz aufgelegt. Nach der Mik theilung des Bundeskanzlers an den Bundesrath vom 9. Oftober 1867 ift auf den Schiffen der Königlichen Marine bereits am Z0sten September 1867 Abends die preußische Flagge niedergeholt und au; 1. Oktober 1867 Morgens die Flagge des Norddeutschen Bundes aufgehißt worden. — Die Handelsfla gge des Norddeutschen Bundes wird lediglich durch drei übereinander liegende Quer- streifen in den Bundesfarben , {warz - weiß- roth, gebildel. Dieselbe muß nach den Bestimmungen des Gesetzes , betr. die
1. April d. J. ab von den Handelsschiffen geführt werden,
flagge, — welche zum Zeichen, daß das Schiff einen Lootsen braucht, am Vortop geseßt wird, — dient die Handelsflagge in fleinerem Format und mit einem weißen Streifen von dek Breite eines der übrigen Streifen (also "/; der ganzen Flagg!) umgeben. — Di e Flagge der Königlichen Jollsahrzeugt unterscheidet sich von der Kriegsflagge ' nur dadurch, daß au dem linken unteren Felde cin blauer Anker zwischen den rothen Bucbstaben K-Z befindli ist. — Ebenso stimmt die Flagg! der Königlichen Post schiffe mit der Kriegsflagge bis auf das im linfen unteren Felde angebrachte gelbe Posthorn über
29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-
führt zur Unterscheidung von der Kriegsflagge an der vol
Preußen. Berlin, 21. Februar. Jhre Majestät die |
Nationalität der Kauffahrteischiffe und ihre Befugniß zut [F Führung der Bundesflagge , mit einzelnen Ausnahmen , von F
widrigenfalls ihnen kein Anspruch auf den Schuß des Nord- | deutschen Bundes zusteht. — Als gemcinsame Lootsen- |
ein. — Die Flagge der Königlichen Lootjenfahrzeugt
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gedachten Stelle zwei über einander gelegte blaue Anker , die Flagge der übrigen zum Ressort dcs Ministeriums für Handel gehörigen Fahrzeuge enthält dagegen einen senkrecht stehenden blauen Anker, die Flagge der Last-, Arbeits- und ge- mietheten Fahrzeuge der Königlichen Marine endlich vier mit den unteren Spizen \{räg gegen einander gekehrte rothe Anker im linken unteren Felde.
Das große Siegel des Norddeutschen Bundes enthält folgende freistehende Wappenschilde, und zwar in der Mitte für die preußische Monarchie den Königlichen heraldischen Adler. Um diesen Wappenschild sind in zwei Kreisen die Wappenschilde der zum Norddeutshen Bunde ge- hörigen Staaten gestellt, und zwar folgende sieben im inneren Kreise: 1) für das Königreich Sachsen der quer- gestreiste Schild mit aufgelegtem verzierten Schrägbalken (dem sogenannten Rautenkranz), 2) für Hessen-Darmstadt ein gekrönter , doppelgeschwänzter gestreifter Löwe, mit Schwert in rechter Pranfke, 3) und 4) für Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Streliß ein gekrönter Sticrkopf; 5) für Sachsen- Weimar wie Königreich Sachsen ; 6) für Oldenburg gespal- tener Schild , links mit 2 Querbalken , rechts mit Kreuz (für Delmenhorst); 7) für Braunschweig das springende Roß;
Jmäußeren Kreise folgende 14Schilde: 8) fürSa chsen-Mei- ningen, 9) fürSachsen-Koburg-Gotha, 10) für Sachsen- Altenburg wie Königreich Sachsen; 11) für Anhalt gespal- tener Schild, links mit halbem Adler, rechts gestreift mit auf- gelegtem verzierten Schrägbalken (Rautenkranz); 12) und 13) für Schwarzburg-Rudolstadt undSchwarzburg-Sonders- hausen, ein gekrönter doppelköpfiger Adler; 14) für Wal- de, mit Stern; 15) u. 16) für Reuß ältere und Reuß jüngere Linie, gevierter Schild mit Löwe und Krag- nih/ 17) für Schaumburg - Lippe, Nesselblatt, auf dem ein quergetheilter Schild ruht ; 18) für Lippe, mit der Rose; für die freie und Hansestadt Lü beck, mit Doppel- Adler, einen quergetheilten Schild auf der Brust ; für die freie Hansestadt Bremen, mit schräg gestelltem Schlüssel ; Qr die freie und Hansestadt Hamburg, mit einer gethürinten
urg.
Von den vorstehenden Schilden tragen Nr. 1 bis 11 Königskronen, Nr. 12 bis 18 Fürstenhüte; die Schilde der drei freien Städte find ungekrönt.
Am unteren Siegelrande steht auf cinem flatternden Band- streifen die Jnschrift: NORHDEUTSCHER BUND. :
Das kleine Wappen, zunächst für die Konsulate des Norddeutschen Bundes, dann auch für Bundessiegel bestimmt, zeigt einen Schild, quergestreift mit den Bundesfarben s{chwarz- weiß - rofh, und auf demselben ruht die preußische Königskrone, an den Seiten stehen die mit Keulen bewaffneten w:'den Männer des preußischen Wappens als Schildhalter. |
— Die heutige (14.) Plenarsizung des Herrenhauses wurde von dem Präsidenten Grafen von Stolberg-Werni- gerode um 11 Uhr 25 Minuten mit mehreren geschäftlichen Mittheilungen eröffnet.
Am Ministerkische befanden sih der Finanzminister Frhr. von der Heydt und Justizminister Dr. Leonhardt, sowie mehrere Regierungs-Kommissare.
Vor Eintritt in die Tagesordnung theilte der Präsident mit, daß von dem Abgeordnetenhause die drei folgenden Geseyß- Entwürfe eingegangen sind: 1) der Gesch - Entwurf, betreffend die Beschränkung der in den neuen Landestheilen in Verwal- tungs-Angelegenheiten zur Erhebung kommenden Gebühren und Sporteln; 2) betreffend das Recht der in preußischem Untertha- nen-Verhältniß stehenden Civilbeamten des Norddeutschen Bun- des zum Eintritt in die Allgemeine Wittwen-Verpflegungs8anstalt ; 9) betreffend die Verwaltung der durch die Berordnung vom 15. September 1867 geschlossenen Beamten=, Wittwen- und Waisen- Kassen und die Verwendung ihres Vermögens. — Das Haus erklärte sich mit dem von dem Präsidenten gemachten Vorschlage, diese Geseßentwürfe durch Schlußberathung zu erledigen, ein- verstanden.
Das Haus trat hierauf in den ersten Gegenstand der Tagesordnung: Bericht der Bu dget-Kommission über den Gesehentwurf, betreffend die Feststellung des Staats- haushaltsetats pro 1868. Die Kommission hat beantragt, Das Herrenhaus wolle beschließen, dem Geseßentwurfe die ver- fassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen.
Hierzu ist von dem Herrn v. Tettau folgender Antrag eingebracht: »die Königliche Staatsregierung aufzufordern, die Um Jahre 1868 neu auszugebenden Schaßanweisungen, wenn sie nicht bei ihrer Tälligkeit durch disponible Mittel der General-
Staatsfasse eingelöst werden können, durch eine verzinsliche |
Staats-Anleihe zu erseßen. «
Dieser Antrag rief eine längere Debatte hervor, an welcher |
sich die Herren von Tettau, als Antragsteller, Camphausen, von Kleist-Reßow, Graf Brühl und Mevisjen betheiligten. Der- selbe wird, nachdem sich der Finanzminister gegen denselben er- klärt, mit großer Majorität abgelehnt, dagegen der vorliegende Gesehentwurf, wie er aus den Berathungen des Abgeordneten- hauses hervorgegangen, mit an Einstimmigkcit grenzender Ma- jorität angenommen.
Den zweiten Gegenstand der Tagesordnung bildet der Bericht der Budgetkommission über die nochmalige Beschlußnahme des Abgeordnetenhauses, betreffend den Geseßentwurf wegen Uebernahme und Verwaltung der nah den Art. VIIl, und 1X. des Wiener Friedens- Bertrages vom 30. Oktober 1864 von den Elbher- zogthümern an das8Königreich Dänemark zu entrichten- den Schuld. — Der Geseßentwurf wird ohne Diskussion nach den Beschlüssen des Abgeordnetenhauses angenommen.
__ Es folgt der dritte Gegenstand der Tages-Ordnung: Mü nd- licher Bericht der Budget-Kommission über die Pe- titionen der Gemeinde-Vertretungzu Cronberg, und des L. Ehrenbaum in Dornholzhausen bei Homburg v. d. H. welche beantragen: »Das Herrenhaus wolle dahin wirken, daß bei Errichtung eines pomologischen Instituts im Regie- rungsbezirke Wiesbaden zu Gunsten Cronberg’s entschieden werde. « — Nach einer kurzen Motivirung des Berichterstatters Herrn von Bernuth wurde der Antrag der Kommission: »das Herrenhaus wolle beschließen, die vorangeführten Petitionen der Königlichen Staatsregierung zu Überweisen«, angenommen.
Der leßte Gegenstand der Tages-Ordnung betrifft mehrere Petitionen, welche sämmtlich nach dem Antrage der Kommission theils durch. Uebergang zur Tages-Ordnung, theils durch Ueber- weisung an die Königliche Staats-Regierung zur Berücksichti- gung, erledigt werden.
Schluß der Sißung um 24 Uhr Nachmittags.
— Die heutige (53.) Plenar-Sigung des Abgeordneten- hauses wurde vom Präsidenten von Forckenbeck um 105 Uhr mit kurzen. geschäftlichen Mittheilungen eröffnet.
Am Ministertische befanden sich der Handels-Minister Graf von Jtenplit, der Minister der- landwirthschaftlichen An- Ala von Selchow und mehrere Regierungs-Kom- missare.
Zur Berathung stand auf heutiger Tages8ordnung :
1) Bericht der vereinigten Kommissionen für Handel und Gewerbe und für Finanzen und Zölle über den Entwurf eines Gesehes, betreffend die Aufhebung und Ablösung gewerblicher Berechtigungen in den durch die Geseze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der Preußischen Monarchie ver- einigten Landestheilen , mit Ausnahme der vormals bayerischen Enklave Kaulsdorf, und des vormals hessen - homburgischen Oberamts Meisenheim.
Die §F. 1 bis 10 wurden angenommen, zu §. 11 war von den Abgeordneten Dr, Bähr, Dr. Oetker und Grumbrecht der An- trag gestellt worden, folgende Resolution zu beschließen :
Die Königliche Staats-Regierung aufzufordern, wegen Aufhe= bung resp. anderweiter Negulirung des Abdeckereiwesens in den neu A, Landestheilen dem nächsten Landtage eine Vorlage zu ma(hen.
__ Der Handel8minister Graf von Jtenplißg erklärte sich hiermit einverstanden, und wurde dic Resolution vom Hause angenommen.
ZU Eingang des Titel Ir. hatten die Abgeordneten Dr. Baehr und Genossen den Antrag gestellt, einen Paragraph einzuschieben folgenden Inhalts:
F. Ein TJed-r, welcher eine aufgehobene Berechtigung nach- weislih auf lästigen Titel vom Fiskus erworben hat, fann von diesem Rückerstattung des dafür Gezahlten, und zwar, wenn die Berechtigung auf immer verliehen war, im ganzen Betrage, wenn sie auf bestimmte Zeit verlichen war, nach Verhältniß
| der noch rückständigen Dauer der Berechtigung beanspruchen,
Der Betrag dieser Rückerstattung kommt von der für die Berech=
| tigung zu gewährenden Entschädigung in Abzug.
Der Handelsminister Graf v. Jhen pliy und die Regie- rungs-Kommissare erklärten fich wiederholt nachdrücklich gegen diesen Antrag. Nach einer längeren Diskussion, an welcher sich die Abgeordneten Þr. Baehr, Herrlein, Grumbrecht, Heyse, Windthorst (Meppen), Bromm, Last.rx, v. Vincke (Minden), Re- deker, Dr. Haenel u. Þy, Waldekdetheiligten und nachdem der Abg. Bromm den Antrag gestellt hatte, den Geseh - Entwurf in die Kommisfion zurückzuweisen, wurde dies Amendement und der Brommsche Antrag abgelehnt. Die §Ç§. 11—76 wurden und schließlich das ganze Geseg genehmigt.
2) Mündlicher Bericht der Kommission für das Justizwesen Uber den Geseß- Entwurf , betreffend die Ergänzung der §§. 45 bis 47 und §: 59 Tit. 1, dew Depofital- Ordnung vom 15. September 1783.
Der Berichterstatter, Abgeordneter Lam pugnan i, begrün- dete den Antrag der Kommission:
Das Haus der Abgeorducten wolle beschließen: dem wvorbezeich-
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