1868 / 48 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

814

Thlr. 132,655,000

ten im Umlau 6) Banknoten f 920,259,000

7) Depositen-Kapitalien :

8) Guthaben der Staats- Kassen, Institute und Privatpersonen, mit Einschluß des Giro-Verkehrs 7,268,000

Berlin , den 22. Februar 1868. i Königlih Preußisches Haupt -Bank- Direktorium. von Dechend. Kühnemann. Boese. Rotth.

Gallenkamp. Herrmann.

Níchtamt liches.

Preußen. Berlin, 25. Februar. Se. Majestät der König empfingen heute die Vorträge des Ministers des Kultus und Unterrichts von Mühler, des General-Majors von Tresckow und. -des Contre - Admirals Jachmann, nahmen militairische Méldungen entgegen, und ertheilten einer Deputation von Men- noniten Audienz. Der Hauptmann von Scholten vom 4. Garde - Regiment z. F. Überreichte Sr. Majestät dem König den Rothen Adler-Orden Erster Klasse des verstorbenen General-Lieutenants a. D. von Scholten.

Ueber die Einrichtung und die Zuständigkeit des Bun- desrathes des Zollvereins enthält der Vertrag vom 8. Juli 1867, betreffend die Fortdauer des Joll- und Handel8vereins zwischen dem Norddeutschen Bunde, Bayern, Württemberg, Baden und Hessen, unter Artikel 8 folgende Bestimmungen:

F. 1. Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Norddeutschen Bundes und der Süddeutschen Stäaten.

In dem Bundesrathe führen: Preußen 17 Stimmen, Bayern 6j Sachsen 47 Württemberg 4, Baden 3, Hessen 37 Mecklenburg-Schwerin 2, Sachsen-Weimar 1, Mecklenburg-Streliß 1, Oldenburg 1, Braun- \hweig 2, Sachsen-Meiningen 1, Ga p era 1, Sachsen-Coburg- Gotha 1, Anbalt 1, Schwarzburg-Rudolstadt 1, Schwarzburg-Sonders®- hausen 1, Waldeck 1, Reuß ältere Linie 17 Reuß jüngere Linie 1, Schaumburg-Lippe 1, Lippe 1, Lübeck 1, Bremen 1, Hamburg 1, zu- sammen 58 Stimmen: E

Ç. 2. Jeder Vereins\taat kann so viel Bevollmächtigte zum Bundes» rath ernennen, wie er Stimmen hat; doch kann die Ge ammtheit der zuständigen Stimmen nur einheitlich abgegeben werden. Nicht ver- tretene oder nicht instruirte Stimmen werden nicht gezählt.

3. Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Aus- \chüße: 1) für Zoll- und Steuerwesen, 2) für Handel und Verkehr; 3) für Rechnungswesen. A s

In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium min- destens vier Vercinsstaaten vertreten scin, und führt innerhalb dersel- ben jeder Staat nur Eine Stimme._ Die Mitglieder der Aus\chüsse werden von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusammenseßung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wähl- dar sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. (Der Aufwand für diese Beamten wird, nah Nr. 7 des Schluß-Protokolles von demselben Tage, zwischen dem Norddeutschen Bunde und den süddeutschen Staaten nach dem Verhältniß vertheilt werden, in welchem die in die Kasse des ersteren fließenden Zölle und Berbrauzoa gaben qu den Antheilen stehen, welche die leßteren von den nach Artikel 10 des Vertrages in die Gemeinschaft fallenden Abgaben erhalten.) |

Þ: 4. Jedes Mitglied des Bundesraths hat das Recht, im Zoll- Parlament zu erscheinen , und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner A zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundesrathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglicd des Bundes- rathes und des Jollparlaments sein. Q

F. 5. Dem Präsidium liegt cs ob, den Mitgliedern des Bundes- rathes den üblichen diplomatishen Schuß zu gewähren. ,

d 6. Das Präsidium sicht der Krone Preußen zu, welche in Ausübung desselben berechligt ist, im Namen der vertragenden Theile Handels- und Schifffahrtsverträge mit fremden Staaten einzugchen.

Zum Abschluß dieser Verträge , durch welche die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages in keiner Art verleßt werden dürfen, ist die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit die Ge- nehmigung des Zollparlaments erforderlich.

F. 7. Dem Präsidium steht es zu, den Bundeêrath zu berufen, zu cröffnen, zu vertagen und zu \{ließen. L

. 8. Die Berufung des Bundesrathes findet alljährlich statt. Das Zollparlament kann nicht ohne den Bundesrath berufen werden.

C. 9. Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem Drittel der Stimmenzahl verlangt wird.

g. 10. Der Vorsiß im Bundesrathe und die Leitung der Ge- äfte steht dem dazu designirten Vertreter Preußens zu.

Derselbe kann sich in Leitung der Geschäfte durch jedes andere Ot alied des Bundesrathes vermöge schriftlicher Substitution vertreten assen.

F. 14. Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maßgabe der Beschlüsse des Bundesrathes an das Zollparlament zu bringen, wo sie durch Mitglieder des Bundesrathes oder durch beson- dere, von leßterem zu ernennende Kommissarien vertreten werden.

F. 12. Der Beschlufinahme des Bundesrathes unterliegen: 1) die dem Zollparlament vorzulegenden oder von demselben angenommenen,

unter die Bestimmung des Artifels 7 des Vertrages fallenden geseß- litten Anordnungen, cinsc{hließlich der Handels - und S. chifffahrtsver- träge; 2) die zur Ausführung der gemeinscl, aftlichen Getperana dies nenden Verwaltungs - Vorschriften und Einrichtungen; 3) Mängel, welche bei der Ausführung der gemeinschaftlihen Gesebgebung her- vortreten; 4) die von dem Ausschuß für RechnUungLwesen vorgelegte S und Fesistelung des Ertrages der Zölle und der im Artikel 3, Cǧ. 3 und 4 bezeichneten Steuern. /

Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem der Vereins- staaten oder über die Gegenstände zu 3 von einem kontrollirenden Beamten gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschluß- nahme. qn Falle der Meinungöverschiedenheit giebt die Stimme des Präsidiums bei den zu 1 und 2 bezeichneten alsdann den Aus- chlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der bestehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht; in allen übrigen Fällen entscheidet die s der Stimmen, bei Stimmengleichheit die Stimme des Prä- idiums.

Die heutige (16.) Plenarsißung des Herren ha uses wurde von dem Präsidenten Grafen Eberhard zu Stolberg - Wernige- patt E mehreren geschäftlichen Mittheilungen um 12% Uhr eröffnet.

Am Ministertische befanden sich der Finanzminister Freiherr v. d. Heydt, der Handelsminister Graf zu Jüenpliß und meh- rere Regierungs-Kommissare.

Den ersten Gegenstand der TageLordnung bildet die Schluß- berathung über den Geseßentwurf, betreffend die Verstärkung der Geldmittel zur Abhülfe des in den 026%; aOdn adt König8berg und Gumbinnen herrshenden Nothstandes.

Referent Frhr. von Tettau-T olks hat den Antrag gestellt :

»Das Herrenhaus wolle beschließen: dem vorbezeichneten Geseß- Entwurfe in unveränderter Fassung, wie er vom Abgeordneten- eil angenommen ist, die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen. « __ An der Debatte betheiligen sih außer dem Referenten der Herr Finanzminister und die Herren Graf Canigt, v. Brünnec, Frhr. v. Manteuffel und v. Senfft - Pilsach, worauf das Geseß in der vom Abgeordnetenhause herübergekbommenen Faf- sung cinstimmig angenommen wird.

Es folgt der zweite Gegenstand der Tagesordnung, die Schlußberathung über den Geseh-Entwurf, betreffend die Ver- wendung der Jagdscheingebühren in den durch die Geseße vom 20. September und 24. Dezember 1866, mit der Monarchie vereinigten Landestheilen und die Gültigkeit der Jagdscheine im ganzen preußischen Staatsgebiete.

__ Referent i} der Freiherr v. Bodelschwingh - Plettenberg; sein Antrag geht dahin :

Das Herrenhaus wolle beschließen: dem vorstehend angeführten Geseßentwurf in Uebereinstimmung mit dem Abgeordnetenhause un- verändert die verfassungsmäßige Zustimmung zu ertheilen.

An der Debatte betheiligen sich nur Wt Referent und der Regierungs-Kommissar, Landrath Graf von Wesiarp. Dann wird der Kommissions8antrag ohne Débatte angenommen. Es folgt der dritte und leßte Gegenstand der Tagesordnung:

Bericht der VIUT, Kommission über Petitionen, die aus

Anlaß des Gesegentwurfs, betreffend die Einrihtung und Un- ee der öffentlichen Volksschulen und die Pensionirung und Pensions - Berechtigung der Lehrer und Lehrerinnen an öffentlichen Volksschulen, bei dem Herrenhause eingegangen und der unterzeichneten Kommission überwiesen sind. __ Der Referent Herr von Meding empfiehlt: Die Peti- tionen dem Herrn Kultusßminisier zur Kenntnißnahme zu über- weisen und das Haus tritt nach einigen kurzen Bemerkungen der Herren Prof. Tellkampff und von Kröcher ohne Debatte dem Antrage bel. :

Der Präsident {ließt die Sizung um 2 Uhr und be- raumt die nächste auf morgen Vormittag 11 Uhr an und

sezt auf die Tagesordnung derselben : 1) Bericht über den Geseß-

Entwurf, betresfend die Ablösung der Gewerbe-Berechtigung in den neuen Provinzen; 2) Bericht über den Geseh - Entwourf, betreffend die Zinsgarantie für die Eisenbahn Posen - Thorn- Bromberg; 3) Bericht der Budget-Kommission über die allge- meinen Rechnungen des Jahres 1864.

Nachdem im weiteren Verlaufe der gestrigen Sihung des Abgeordnetenhauses noch der Abg. Dr. Forchhammer das Wort zu Gunsten des Amendements Warburg genommen hatte, wurde zur Abstimmung geschritten. Der Y. 1 mit dem Amendement Twesten wurde angenommen, dagegen der Antrag Warburg abgelehnt. Auch §. 2 wurde mit dem Antrag Twesten genchmigt; desgleichen die folgenden §H. 3 bis incl. 5 und das gane Geseh mit Unterschrift und Einleitung. Es folgte der fünste Gegenstand der Tages-Ordnung: Schlußberathung über den Antrag der Abgg. Freh und Bochmer auf Annahme des nachstehenden von ihnen vorgeschlagenen Geseßentwurfs:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen u. \._w- verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, wie folgt: »dem §. 11 des Gesebes über die Eisenhbahn- Unternehmungen vom 3. November 1838, Geseß-Sammlung S. 50%

815

wird am Schlusse die Bestimmung zugefügt: Jun Bezirk des Justiz- Senats zu Ehrenbreitstein steht dem Eigenthümer, wenn er mit der Festseßung der Entschädigung dur die Verwaltungs - Behörde nicht ufrieden i} , der Nechbeg zu. Die entgegenstehende Vorschrift der Nassauischen Verordnung 25./26. August 1812 wird aufgehoben.«

Der Referént Abg. Dr. Braun (Wiesbaden) hatte ursprüng- lih beantragt, das Haus der Abgeordneten wolle beschließen : dem vorbezeichneten Gesch-Entwurfe die verfassungsmäßige Zu- stimmung zu ertheilen; zog jedoch diesen Antrag zu Gunsten des nachfolgenden Verbesserungs- Vorschlages des Abg. von Gucerard zurü:

»Das Haus der Abge rdneten wolle beschließen, folgendem Ge- schentwurf die verfassungsm “ßige Zustimmung zu geben: Geseß-Ent- wurf, betreffend das Exproz-riations-Verfahren im Bezirk des Justiz-

Senats zu Ehrenbreitstein. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen mit Zustimmung beider Ah des Landtages unserer Monarchie, wie folgt: §. 1. Die zwangsweisen Eigenthums-Ent- ziehungen aus Gründen des öffentlichen Wohls erfolgen fortan im Be- zirke des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein in der Art, daß, wenn

über den Betrag der Entschädigung fein Einverständniß stattfindet, der- selbe nah dem Ermessen vereideter Sachverständiger zu bestimmen ist. Die Regierung ernennt die Taxatoren und leitet das Abshäßungs- verfahren unter Zuziehung beider Thea. Der Eigenthümer is ver- pflichtet, gegen Empfang oder gerichtliche Deposition des von der Re- gierung festgeseßten Taxwerths das Grundstück dem Expropriations- Berechtigten zu übergeben und wird. nöthigenfalls von der Regierung hierzu angehalten. Gegen die Festseßung der Entschädigung kann in- nerhalb dreier Monate, vom Tage der Jnsinuation des Resoluts an erechnet, von beiden Theile auf richterliche Entscheidung über den

erth angetragen werden. Ein anderer Rekurs gegen die Höhe der Entschädigung findet nicht statt. §. 2. Das nassauische Edikt vom 2%. und 26. August 1812, betreffend die Entschädigung wegen 1wweg- enommenen Privat-Eigenthums, wird für den Bezirk des Justiz- Senats zu Ehrenbreitstein aufgehoben».

Der Handels-Minister Graf von Ithenplißg erklärte, die Königliche Staatsregierung sei mit dicsem. Antrage einverstan- den, wenn dadurh den Wünschen der rechtsrheinischen Bevölke- rung entsprochen werde. Auch die Abgg. Frech und Boehmer nahmen nunmehr ihren ursprünglichen Antrag zu Gunsten. des von Guerard’schen zurück und der lehtere wurde sodann mit roßer Majorität angenommen. Es folgte der sechste Gegen-

and der Tages-Ordnung: der mündliche Bericht der Kom- mission zur Prüfung des Staatshaushalts-Etats über den acht- zehnten Bericht der Staatsschulden-Kommission über die Ver- waltung des Staatsschuldenwesens im Jahre 1866. Der Berichterstatter Abgeordneter Aßmann beantragte: Das Haus der Abgeordneten wolle beschlicßen: der König- lihen Hauptverwaltung der Staatsschulden über folgende Rechnungen Decharge zu ertheilen: A. die Rechnungen der Staatsschulden-Tilgungskasse für das Jahr 1866: 1. über den Hauptfonds; U. über die Tilgungsfonds: 1) der Staatsschuld- scheine, 2) der Kurmärkischen Schuldverschreibungen, 3) der Neumáärkischen Schuldverschreibungen, 4) der provinziellen Staatsschulden, 5)- der Staatsanleihen von 1848, 6) von 1850, 7) von 1852, 8) von 1853, 9) von 1854, 10) der Staats-Prämien- Anleihe von 1855, 11) der zweiten Staat8anleihe von 1855, 12) der Staatsanleihe von 1856, 13) der Staatsanleihe von 1857, 14) der Staatsanleihe von 1859, 15) der zweiten Staats- Anleihe von 1859, 16) der Staat8anleihe von 1862; ITI, über den Depositalfonds nebst Effekten-Rehnung; IV. über den Be- triebsfonds nebs Effekten-Rehnung ; V. über die Verwaltungs- kosten; B. die Rechnungen der Eisenbahn-Hauptkassen über Ver- zinsung und Tilgung der Actien und Obligationen: 1) der Niederschlefisch-Märkischen und 2) der Münster-Hammer_ Eisen- bahn für 1866; C. die Rechnungen der Kontrole der Staats- papiere: a) das Dokumenten-Tableau für 1866, b) die Rechnun- gen Über die Verbriefung und Ausgabe neuer Coupons: 1) der Staats-Anleihe von 1853, 2) der Staats-Anleihe von 1857 und 3) der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahnschulden für die Jahre 1863 bis 1866. Der Referent konstatirte, daß die Kommission in dem Berichte überall der größten Gründlichkeit und Ordnung begegnet sei. Das Haus beschloß dem Antrage gemäß. Es folgte der siebente Gegenstand der Tagesordnung: Mündlicher Bericht der Kommission zur Drag, des Staatshaushalts- Etats über die den beiden Häusern des Landtages mittelst Aller- höchster Ermächtigung- vom 20. November 1867 zur Ent- lastung der Staats-Regierung vorgelegte allgemeine Rechnung über den Staatshaushalt des Jahres 1864 mit der besonderen Rehnung von den Einnahmen und Ausgaben der Hohen- zollern’schen Lande, den Bemerkungen der Ober-Rechnungs- Kammer, der Rechnung der Rendantur des Staatsschaßes nebst den zu dieser gehörenden Bemerkungen der Ober-Rechnungs§- Kammer und den übrigen Anlagen. Der Berichterstatter Abg. Dr. Virchow empfahl folgenden Antrag der Kommission: »Das

Haus der Abgeordneten wolle beschließen: die Entlastung derKönigl.

Staats-Regierung in Bezug auf die allgemeine Rechnung Über den Staatshausßhalt des Jahres 1864, sowie in Bezug auf die Verwal- tung des Staatsschaues für dasselbe Jahr auszusprechen. Dieser An-

trag der Kommission wurde mit großer Majorität angenommen. E? folgte der achte Gegenstand der Tages-Ordnung. Schluß- berachung Über den Antrag der Abg. Born und Genossen: Die Königliche Staatsregierung aufzufordern, dem dermaligen even- tuell dem nächstfolgenden Landtage eine Gele Da zur Berathung u ck Beschlußfassung vorzulegen, bezweckend die für den Negierung. ezirk Wiesbaden erlassene Königliche Verordnun vom 2. September 1867 (einige Abändecungen in der Herzogli

rassauishen Verordnung vom 12. September 1829, das Ber f.hren der Güter-Consolidationen betreffend) außer Gesegeskraft zu seßen. Der Antrag dcs Referenten, Abg. G leim, lautete:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: 1) den von den Abgeordneten Born und Genossen gestellten Antrag in der allgemeinen

ra\sung, wie er gestellt worden, abzulehnen, dagegen aber 2) die König- iche Staatsregierung aufzufordern, dem dermaligen, eventuell dem nächstfolgenden Landtage eine Geseßesvorlage zur Berathung und Be- rep An rwe: vorzulegen, bezweckend den § 2 der Verordnung vom . September 1867, betreffend die Güter-Consolidation im Regierungs- Bezirk Wiesbaden, mit Ausnahme des Hinterlandkreises (Gesez-Samm- lung pag. 1462), ganz, und den §. 4 Saß 2 derselben Verordnung, so weit er die B-stimmung des Consolidations -Geometers betrifft, aufzuheben, und die dur diése Bestimmungen abgeänderten früheren B, nassauischen Rechtes wiederherzustellen, beziehungsweise

Nachdem der Abgeordnete Gleim seinen Antrag befür- wortet hatte, nahmen weitèr das Wort die Abgeordneten Born und Dr, Braun (Wiesbaden) und der Minister für die land- wirthschaftlichen Angelegenheiten, von Selchow.

Nach Schluß der Diskussion und nachdem der Abgeordnete Born feinen Antrag zurückgezogen hatte, wurde der zweite An- trag des Referenten angenommen.

Um 4 Uhr 35 Minuten wurde die Sißung geschlossen.

Die heutige (56.) Plenar-Sißung des Abgeordneten - hauses wurde vom Präsidenten von Forckenbeck um 105 Uhr eröffnet.

Am Ministertische befanden sich der Finanzminisier Freiherr von der Heydt, der Handelsminister Graf von Jyenpliß, der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow, der Justizminister Dr. Leonhardt und mehrere Regierungs-Kommissare.

Vor Eintritt des Hauscs in die Tages-Ordnung crklärte der Abg. Frhr. von Hoverbeck, daß er auf Grund der von ihm verlesenen Erklärung des Regierungs-Kommissars, den in Ge- meinschaft mit dem Abg. von Sauen (Julienfelde) gestellten Antrag auf Steuer-Erlaß in Ost-Preußen wieder zurückziche.

Die Verlesung der Interpellation des Abgeordneten Windt- horst (Meppen) wurde bis zum Schlusse der heutigen Bera- M ausgeseßt. Es wurde hierauf von dem Abg. Agricola als Referent der Kommissionen für Finanzen und Zölle und für Handel und Gewerbe mündlicher Bericht 1) über den mit der Pfännerschaftlihen Saline zu Halle a. d. S. am 7. Februar 1868 abgeschlossenen Vergleich, und 2) über den mit den Interessenten der Saline zu Lüneburg am 10. Dezember 1867 abgeschlossenen Vergleich, sowie über die Petition des Magistrats der Stadt Halle erstattet.

Der Antrag der Kommissionen:

Das Haus der Abgeordneten wolle beschließen: zu den vor- s Vergleichen die verfassungsmäßige Zustimmung zu er-

eilen, i wurde mit großer Majorität angenommen.

Den Bericht der XIV. Kommission zur Vorberathung des Entwurfes eines Gesetzes, betreffend die Einführung von Grund- und Hypotheken-Büchern und die Verpfändung von Seeschiffen in Neu-Vorpommern und Rügen, erstattete der Abg. Wagener (Franzburg). In der Generaldiskussion ergriff nur der Abg. Dr, Waldeck das Wort.

Der Justiz - Minister Dr. Leonhardt vertheidigte den Geseßentwurf, der hierauf ohne Diskussion nach den Beschlüssen des Herrenhauses im Ganzen mit großer Majorität angenom- men wurde. :

Es folgte die Beschlußfassung über die geschäftliche Behand- lung der Geseß-Entwürfe: i

a) betreffend die fernere Geltung der Verordnung vom 30. Mai 1849 (Gesez-Sammlung S. 205) für die Wahlen zum Hause der Abgeordneten in den durch die Gesege vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen , :

_b) betreffend die anderweitige Feststellung der Wahlbezirke für das Haus der Abgeordneten. A

Nach einer längeren Diskussion, an welcher sich die Ab- geordneten von Vincke (Minden), von Unruh, Graf Schwerin, Twesten, Frhr. von Hoverbeck, Windthorst (Meppen) und Lasker betheiligten, wurde beschlossen, den Geseß-Entwurf zu 1. einer Kommission von 21 Mitgliedern zu überweisen, die Beschluß- fassung Über die Vorlage zu 2. aber auszuseßen. h:

Den Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über den Entwurf eines Geseyes wegen Aenderung der Stempelsteuer

-1025 ®