1868 / 59 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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raleichen) für Rechnung der Staatskasse oder unmittel- hae inb dea A 1. April 1868 ab nit weiter erhoben. ;

9 Andere in; Verwaltungs - Angelegenheiten für die Staats- fasse oder für unmittelbare Staatsbeamte noch zur Erhebung fom- mende Gebühren und Sporteln können dur Königliche Anordnung in Wegfall gebracht werden, insoweit gleichartige Gebühren oder Sporteln in den alten Provinzen nicht erhoben t L

3. Die Vorschrift des §. 1 findet keine Anwendung auf. Debibres und Abgaben aus privatrechtlichen Titeln ; 2) die Gebühren bei den Universitäten; 3) die Gebühren der Kirchenbeamten; 4) die Gebühren der Landmessungs-Beamten ; 5) Auctions-Gebühren; 6 Aich- Gebühren ; 7) die Gebühren in Gemeinheitstheilung8-, Verkoppelung®L Consolidations- Und Ablösungs - Salen; 8) die Executions- Gebühren der Unterbeamten; 9) die Gebühren der Hortschrei- bungs-Behörden und Beamten , insbesondere die Gebühren für Ertheilung von Abschriften, Auszügen und Bescheinigungen aus den zum Zwede der Bestcuerung geführten Katastern 1 Büchern und Registern ; 10) die Gebübren für Ausfertigungen Über Civilstands- Aktèz 11); die Gebühren der Mecdizinal-Beamten; 12) die bei Ablegung es áütungen zum Ansaß kommenden Gebühren ; 13) die Gebühren für Ausfertigung von Pässen und sonstigen Reisepapicren; 14) die Abgaben für Jagdscheine (Waffenpässe) 15) die Abgaben, welche nah den in Geltung stehenden Be immungen über die Stempelabgaben zu: entrichten: sind. Für die ebühren zu 13 fommen von dem im C. 1 bestimmten Zeitpunkt an die in den alten Provinzen geltenden E ia her b Gebü und Sporteln

4. Für den Wegfall bisher bezogener Gebuhren U t wi A camten (Y. L, insoweit sie sich nicht lediglich in wider- rüfliwen Diensistellungen befinden, in Höhe des nachweislihen Durch- ch itt8ertrages dieser Einnahinen während dex drei Jahre 1865, 1866 und 1867, nach Abrechnung der daraus zu bestrcitenden Ausgaben für Dienstaufwand, Ersaß gewährt.

.“ Urkündlih untér Unserer gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin, den 27: Februar 1868.

(L. §8) Wilhe] m.

v, Bismarck-Schönhausen. Frhr. v. d. Heydt. Gr. uin v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. | : Leónhardt. -

öchsteigenhändigen Unterschrift und bei-

eé, betreffend die. künftige Behändlung der auf mehreren der neu

MS nen Yandestheile lastenden. StaaiLshulden ns e

vo issenanweisungen zun Betrage von 4A ren. n Kana Omn 20. Februar 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c./ vérordnen, S leaummiüha beidér Häuser des-Landtages der Monarchie, was folgt: ,

6. 1 Die in der anliegenden Zusaminenstellung verzeichneten

¿o Kup lialien des vormaligen" Königreichs Hännover, des vorma- ligen Kürfürstenthums8 Hessen - Cassel, des. vormaligen Herzogthums Nassau, des vormaligen Landgrafenthums Hessen - Homburg und der Herzogthümer Schleöwig und olsicin werden zu den Beträgen, auf welche sich die, einzelnen Schu dposten am 1. Januar 1868 nach den bis. dghin oge en Zangen und Umschreibungen belaufen haben, als Staatss{hukden der Monarchie übernomnien und der Haupltver- waltung der Staatsschulden zur Verwaltung überwiesen. j

C. 2. Für die Verwaltung der im §. 1 gedahten Passiv - Kapi- talién gelten, foweit nicht das ‘gegenwärtige Gesey Abweichungen be- stimmt, lediglich die in den älteren Provinzen über die Verwaltung dér:: préußishen Staats\chuldén bestehenden Vorschriften, namentlich auch die Vorschriften Über a) die Außercourssebung und Wieder- intoursfebung und Umschreibung de preußischen Staatspapicre, b) das Aufgebot, die Amortisation und den Ersay verlorener oder verniteter preußischer Staatspapiere, c) die, Veruichtung eingelöster Staatspapiere, und d) den Wegfall ihrer ferneren Verzinsung nah erfolgter Ausloosung. i

ine Einschreibung ‘der auf Jnhäber lautenden Staats\huld-Ver- schreibungen auf den Namen des Besißers , sowie die bisher in Han- nover zulässig gewesene Umschreibung zum Zwecke der Zusammen- legung oder Theilung von Obligationen findet nicht weiter statt.

F. 3. Jn den Rechten der betreffenden Staatsgläubiger bezüglich des Kapttalbetrages ihrer Forderungen , Dey Ne NES ¡zu welchem ibnen dieselben zu verzinsèn nd, Utd der ückzahlühg ihrer Käapital- forderungen wird durch das gegenwärtige Geseß nichts geändert.

Das Bedürfniß zur Verzinsung und Tilgung wird für jedes Cinanziahe ps den Staatshaushalts-Etat bestimmt: Die zur vollen

eckung des Bedürfnisses ‘erforderlichen Summen sind auf die bérei- testén Stadtseinkünfke. anzuweisen. :

§4, Nicht erhobene Zinsen der im §. 1 gedachten Passiv-Kapi- e P binnen vier Jahren nach dem Eintritt des Fälligkeits- ermins. i

Gegen solche Binsenforderunge, welche vor dem 1. Januar 1868 fällig geworden sind, wird die vierjährige Frist erst von diesem Tage berechnet, wenn nicht früher abläujt. ;

__ Hinsichtlich solcher bereits ausgegebener i eine ‘andere Verjährungsfrist vermerkt is, hat es -bei

die Verjährungsfrist nach den. älteren Bestimmungen

ebenen Zins-Coupons, in denen r leßteren für-

diese ausgegebenen Coupons scin Bewenden. Jn neU auszugebe Sins-Coupons is die Vestimmuñßg über die Verjährungsfrist je dul aufzunchmen.

Die durch fonds zu.

§. 5. Jm Falle der Geltendmachung von Ansprüchen bezü lj des zu den Hannoverschen Schulden gehörigen Reservequantums J \sammenstellung L. D,), welches a) den von Hannover im Schlußhy, tokoll zum Staatsvertrage vom 16. Oktober 1839 übérnommtng illiquiden Rest der vormals Münstershen Schuld, die \ogetänn Méeppeù- und Emsbührensche Schuld, ) fonds der Generalkasse gekündigten bisher nicht abgehodenen Schul) fapitalien in fich begreift, gebührt sowohl die Feststellung jenes illiqu den Schuldrestes als die Abwicelung dieser noch nicht abgehobenn Kapitalien der Hauptverwaltung der Staatsschulden.

F. 6. Die im vormaligen Kurfürstenthum Fellen auf Grund tq Gesche vom 26: August 1848 und 24. März 1849 ausgegebenen Kass scheine zum Betrage von 1,000,000 Thalern und die im vormali Herzogthum Nassau auf Grund des §. 24 des Geseßes vom 22, J nuar 1840 über Errichtung einer Landeskfreditkasse, des §. 3

Gesepes vom 16. Februar 1849 über Errichtung der Lande®bank ujj d die wüitere Emission von Bätknoken betreffenden Geseßëé y@| 7. Juni 1856 und 4. August 1858 ausge ebenen Noten der Landw bank zum Gesammtbetrage von 2,500,000 Fl. treten der unverzini lichen Staatsschuld der Monarchie hinzu. Dieselben werden jede nach Maaßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (§§. 7 bis 9 gegn Ausgabe von Kassenanweisungen zum Betrage von 2,407,653 Thal und im Uebrigen auf Rechnung der Landc8bank zu Wiesbaden tj

gezogen. C 7, Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat die im F. À t Betrage von 2,407,653 That

erwähnten cn assung und d zum

Verjährung präkludirten Zinsen fallen dem Tilgung,

nach derselben Fassung und Form, unter demselben Datum und nil dénfelbcin Unterschriften, wie die nah dem Gesecße vom 7. Mäi 18 (Geseß-Samml. S. 334) ‘ausgegebenen Kassenanbeisungen auszufertijth und zwar 2,400,000 Thlr. in Apoints zu 5 Thlrn. und 7653 Mül in Apoints zu 1 Thaler: ¿20r l

ie N Staatsschuld der Monarchie, welche \ih jh auf 8,000,(00 i haln in Apoints zu 1 Thaler, zusammen auf 15,842,347 Thaler beläu wird danach 10,400,000 Thaler in Apoints zu 5 Thalern h 7,850,000 Thalér in Apoints zu 1 Thaler; zusammen 18250,000 M betragen. Alle wegen der preußischen Kassenanweisungen erganßttt geseßlichen Vorschriften finden auf die nach Vorstehendem auszu genden 2,407,653 Thaler Kassenamweisungen Anwendung, de8gleidn auf die im §. 6 dieses Geseves bezeichneten Kassenscheine und Bul noten.

“Es finden ferner auf Emittelung, Feststellung, Bexfolgung ul Bestrafung von Verfälschungen odex Nachahmungen jener Kas anweisungen, Kasseuscheine und Banknoten. die bisher ergangenen

' über. Verfälschungen odex Nachahmiizi préußischer Kassenanweisungen AnwendU5z. |

seßlichen Vorschriften

§. 8. Die Ausgabe der 2,407,653 Thaler Kassenänweisungen| durch die Hauptverwältung der Staatsschulden allmäkig gegen W iehung cines gleichen Geldbetrages in den im g. 6 gedachten furh} hc und nassäuischen Geldzeichen zu bewirken.

g. 9. Die kurhessischen Kassenscheine und die Noten der Latidt bank ju Wiesbaden werden vom 1. Januar 1869 ab nicht mehr? öffentlichen Kassen als Zahlung, sondern nur noch zur Un e Kassen angenommen, wéeléhe der Finanzminister best men; wird,

Die Bekanntmachung dieser Kassen mit der Aufforderung {h Einlieferung der im Umlauf verbliebenen Geldzeichen, jedoch vorlâus ohne Bestimmung eines Präklusivtermins, ist durch die Amtsblält und andere öffentlihe Blätter in sämmtlichen Provinzen, sowie dut) mehrere auswärtige deutsche Zeitungen zu erlassen und in angen nen Jeitfristen zu wiederholen.

ie eingé@zogenen Geldzeichen werden nah Vorschrift des j! des Geseßes vom 24. Februar 1850 (Geseß-Samml. S. 57) vernid und die vernichteten Beträge öffentlich bekannt gemacht.

g. 10. Soweit die Provinzial-Staatsschulden der im g. 1 ge ten neuen Landestheile noch einer Festseßung bedürfen, erfolgt die durch die Hauptverwaltung dex Staatsschulden in denjenigen Fot und mit denjenig9 Béfugnissen, welche durch die Kabinets-Order 0 9. November 1822 (Gescß - Samml. S. 229) bezüglich ‘der Fests der auf den älteren Landestheilen lastenden Provinzial-Staats|chuld vorgeschrieben sind.

F. 11. Alle diesem Geseße entgegenstehenden Vorschriften wet aufgehoben. ft G ENE E ist mit der Ausführung dieses Geseßes auftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und \ gedrucktem Königlichen Jnsiegel. Gegeben Berlin, ‘den 29. Februar 1868.

(L. S8.) Wilhelm. Gr. v. Digmar E Sch0nLguten, Frhr. v. d. Heydt.

d. Gr. v. Jbhenpliß. v. Mühler. v. Selchow. Tr. zu Eulenburg. Leonhardt.

und b) die für den Kapiktalie,

haler in Apoints zu 5 Thalern und 7,842,347 u

Gr ¿M v. Bismarck-Schönhausen.

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theilen auf Preußen überkommenen, der Hauptverwaltun der M vStaatsschu den zu überwcisenden Passiv-Kapitalien. s

Thlr. g. pf.

14,198,697/25

5 1,691,542/27| 1 25,256,060) . |.

14203/23| 2 “TTT60, 5015| Sl

Zusanrilen auf Pre der mit den nacdbenannten neu erworbenen n

I Hannover.

x, Schulden der vormaligen Ge-

neral-Steuerkasse .… / B, Schulden der vormaligen Ge-

neralkasse C; Eisenbahnschulden D, Reserve-Quantum.. -ERO

Summa ad I 1I, Kurhessen.

Allgemeine Staatsschulden. B Eisenbahnschulden Summa ad 1I.

III. Nassau.

A, Landes-Steuerkassenschulden : 1) Rot ou iee [nleihen: a) allgemeine Staatsschulden b) Eisenbahnschulden 9) Diverse nicht fonsolidirte Squlden.………. U i; B, Domianialschulden

Summa ad I. IV. Hessen-Homburxg. Aus diversen Anleihea V. Schle8wig-Holstein.

Die nach dem Wiener Friedens- vertrage zu Lasten der Herleg: ee verbliebenen Passiv-Ka- pitalien

Summa ad I. bis V.

Thlr. \g. pf

41,160,504

535,250) . 16,000,000) -

16/,535/2 |.

820,419 16,989,657

407,264 | 2,/699580

205 : 16,92 1

5] 20,516,921

161,142/

|__391/657] . |. ; E757 28| 6

Gese, betreffend die Verstärkung der Geldmittel zur Abhülfe des in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herrschenden Nothstandes. f Vom 3. März 1868.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt :

} 1. Zur Beschaffung von Saaitfrüchten für die nächste Feld- bestéllung in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen fónnen in Fällen des nachgewiesenen Bedürfnisses verzinsliche Dar- lehne aus der Staatskasse gewährt werden.

_§. 2. In Fällen eines dringenden Bedürfnisses können auch ander- weite, zur Abhülfe des in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herrschenden Nothstandes erforderliche Ausgaben aus der Staatskasse geleistet werden. i

F. 3. Die gerichtlichen Akte, welche die gewährten Vorschüsse und Darlehne erforderlih machen, mit Einschluß der hypothekarischen Ein- Angen 1 Umschreibungen und Löschungen erfolgen kostenfrei. Für ú Nen Urkunden und Gesuche wird ein Stempel nicht

oben.

F. 4. Die Vertheilung der Geldmittel an die einzelnen -Kreise und die Verwendung derselben in den einzelnen Kreisen erfolgen unter Mitwirkung einer Provinzial-Kommission, deren Mitglieder von dem A der Provinz Preußen, und von Kreis-Kommis- onen/ deren Mitglieder von dem Kreistage jedes betreffenden Kreises zu wählen sind. Den Vorsiß in jeder dieser Kommissionen führt ein von der Staats-Regierung zu bestellender Kommissarius.

Das Nähere hierüber bestimmt die von dem Finanz - Minister und dem Minister des Zunery zu erlassende Jnstruction.

F. 5. Der Finanz-Minister wird ermächtigt, zur Deckung der in den Fg. 1 und 2 dieses Geseßes bezeichneten Ausgaben verzinsliche Schaßanweisungen, längstens auf ein Jahr lautend, im Betrage von drei Millionen Thalern auszugeben.

F. 6. Die Ausfertigung der Schaßanweisungen ist durch die

Hauptverwaltung der Staatsschulden zu bewirken.

d Ob und in welchem Betrage neue Schaßanweisungen an Stelle s eingelösten ausgegeben werden dürfen, bleibt der Bestimmung urh das Staatshaushalts-Geseß für das Jahr 1869 vorbehalten.

F. 7. Die zur Verzinsung und Einlösung der Schaßanweisungen forderlichen Beträge sind aus den bereitesten Staatseinfkünften an

t Staats\schulden-Tilgungskasse abzuführen.

F. 8. Die Zinsen auf Schaßanweisungen verjähren binnen vier bten die verschriebenen Kapitalsbeträge binnen dreißig Jahren nach Ce des in jeder Schaßanweisung auszudrücckenden Fälligkeits- ia F. 9. Die Ausführung dieses Geseßes , über welche dem Land- i bei der nächsten regelmäßigen Qusammenkunft desselben Rechen- flerirage geben ist, wird den Ministern der Finanzen und des Junern Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen ad As at

Gegeben Berlin, den 3. März 1868.

(L. 8.) Wilhelm.

Frhr. v. d. Heydt. . Ibenpliß. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

Das 12. Stück der Gesez-Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter Nr. 6998 das Gesetz, betreffend die künftige Behandlung der auf mehreren der neu erworbenen Landestheile lastenden Staatsschulden und die Au8gabe von Kassen-Anweisungen zum ie von 2,407,653 Thalern. Vom 29, Februar 1868; Nr. 6999 das Geseß, betreffend die Verstärkung der Geld- mittel zur Abhülfe des in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herrschenden Nothstandes. Vom 3. März LRSR und aler _ r. 7000 den Allerhöchsten Erlaß vom 1. Februar 1868 betreffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Mohrungen, Regierungsbezirk Königsberg, in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der Chausseen von Mohrungen Ie Anittlat HRY, A O60 ed Hur die Feldmark Kuppen ns{luß an die Güldenboden-Saalfelder Chaussee. Berlin, den 8. März 1868 | E

Gef eß-Sammlungs-Debits-Comtoir.

Das 13. Stück der Geseß-Sammlung, welches heute aus- gegeben wird, enthält unter d Be Ge h qus

Nr. 7001 das Geseg, betreffend die Beschränkung der in den neuen Landestheilen in Verwaltungs - Angelegenheiten zur Erhebung kommenden Gebühren und Sporteln. Vom 27. Fe- di 1 n O Ba a ;

Nr. 7002 den Allerhöchsten Erlaß vom 27. Januär 1868 betreffend die Verleihung der fiskalischen ford an den Landkreis Königsberg im gleichnamigen Regierungsbezirke, in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der E aufseen : 1) von Lauth, an der Königsberg-Tapiauer Staats- haufssee, bis zur Labiauer Krei8grenze bei Legden; 2) von Königsberg über Samitten nah der Fischhauser Kreis8grenze; 3) vom Kirchdorfe Schaaken nach Schaak®vitte und 4) von Craussen an der Königsberg-Uderwanger Chaussee nach Steinbeck; unter

Nr. 7003 das Privilegium wegen Aus“fertigung auf den Inhaber lautender Kreis-O Oen des Königsberger Land- freises im Betrage von 117,000 Thalern 11, Emission. Vom 27. Januar 1868, und unter

Nr. 7004 den Allerhöchsten Erlaß vom 8. Februar 1868, betreffend die Verleihung des Rechts zur Erhebung des Chaussee- geldes auf der Chaussee von Wallerfangen über St. Barbe bis zur Banngrenze von Guisingen, nach den doppelten Sägen des für die Staats - Chausseen jedesmal geltenden Chaussee: geld-Tarifs, an die Gemeinden Wallerfangen und St. Barbe.

Berlin, den 9. März 1868.

Geseß-Sammlungs8-Debits-Comtoir.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal-Angelegenheiten.

Akademie der Künste.

Preisbewerbung bei der Königlichen Akademie E N der Künste.

Die diesjährige Preisbewerbung der Königlichen Akademie der Künste ist für die Geschichtsmalerei bestimmt. Um zur Konkurrenz zugelassen zu werden, ist erforderlich, daß der Aspi- rant alle zu seinem Fach gehörigen , sowohl theoretischen als praktischen in der akademischen Verfassung vorgeschriebenen Studien auf einer der Königlich preußischen Kunstakademieen ge- macht habe. Es darf ferner derselbe das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben,

Die Anmeldungen zur Theilnahme müssen bei dem mit den Direktoratsgeschäften beauftragten Professor Daege bis Sonnabend, den 21. März d. J., 12 Uhr Mittags, persönli gemacht werden. Die Prüfungsarbeiten beginnen Montag, den 23. März, früh 8 Uhr. Die Hauptaufgabe wird am 30. März ertheilt, und die un Akademiegebäude auszu- ührenden Gemälde müssen am 4. Juli dieses Jahres dem Jn- pektor der Königlichen Akademie übergeben werden. Die Zu- erkennung des Preises, bestehend in einer Pension von jährlich 750 Thaler auf zwei auf Studienreise nah Italien, erfolgt in ö Akademie am 3. August d. J. :

Ausländern kann nur ein Ehrenpreis zu Theil werden.

Berlin, am 29, Januar 1868. Die Königliche Akademie der Künste.

Im Austrage: Ed. Daege. O. F. Gruppe.

einander folgende Jahre zu einer entlicher Sihung der

Abgereist: Der Ministerial-Direktor, Oberberghauptmann Krug von Nidda, nach Saarbrücken,

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