1868 / 65 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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erden für Einen Passagier, Kinder unter einem Jahre gar ahren v Die genaue Nachiveisung über den Raum muß der ehörde eingereiht werden / bevor die Passagiere an Bord gehen. Das unterste Dek darf nur ausnahmsweise, nach ge- Untersuchung und nach ertheilter \hriftlicher Erlaubniß zur Aufnahme von Passagieren benußt werden. Das Zwischendeck muß mindestens 6! hoch und das Deckholz mindestens 15 dick sein. Für Nentilation muß gesorgt werden, Abkleidungen im Zwischendeck ind untersagt. Auf jedem Schiffe müssen mindestens 2, bei mehr als 100 Passagieren 4, bei mehr als 200 Passagieren 6 Privets jede ferneren 100 Personen ein Privet mehr vorhanden Ueber die Einrichtung der Kojen; Koch - sind spezielle Bestimmungen assagierräume müssen hinreichend erleuchtet werden, _ das wischendet durch mindestens zwel Laternen. Jedes Schiff muß mit mindestens 3 Rettungsbojen und wenn es über 150 Passa- giere führen kann, mindestens mit einem Rettungsboot, außerdem muß jedes Boot mit Korkfentern versehen sein. Die Ausrüstung der Schiffe muß n die wahrscheinlich längste Dauer der Reise berechnet cin: für eine Reise nach einer Gegend nördlich vom Aequator sind ei Segelschiffen 13 Wochen bei Dampfschiffen 40 Tage angenom- men. Die Verproviantirung darf nicht dem Passagiere überlassenbleiben * An Nahrungsmitteln, Krankenspeise, Oel, Holz und Steinkohlen, muß ein der muthmaßlichen Reisedauer entsprechendes, bei den Nahrungs8- mitteln genau fixirtes Quantum mitgenommen werden, außerdem eine v Medizinkiste mit der nöthigen Gebrauchsanweisung in deutscher und englischer Sprache. Auf jedem Schiff muß sich min- destens Ein erfahrener Koch befinden.

und für sein. und Speisegeschirre

und dergleichen erlassen. Die

j Alle Speisen müssen den Pasfsa- gieren gehörig zubereitet und in der vorgeschriebenen Quantität verab- reiht werden. Die Vertheilung der Speisen, welche wöchentlich aus-

etheilt werden, hat stets an demselben Wochentage stattzufinden. Die Beherbergung und Beköstigung der Passagiere an Bord, bevor das Schiff reisefertig ist, wird nicht gestattet. | L

Der Schiffs -Expedient is verbunden, die Passagiere und deren Effekten selbs dann nach dem Bestimmungsorte zu befördern und bis dahin für deren Unterkommen und Unterhalt zu sorgen, wenn das Schiff am Antritt oder an der Fortseßung der Reise verhindert ist. Er haftet den Passagieren und dem Staat persönlich für die Erfüllung dieser Verbindlichkeit.

Dem Capitain des Schiffes liegt die Verpflichtung ob, die Passa- giere in ein Verzeichniß einzutragen und dasselbe dem Amte Vegesack oder Bremerhaven mit einer cidlihen Erklärung zu übergeben. Er darf die Reise nicht cher antreten, bevor nicht von den Schiffs- und Proviantbesichtigern die nöthigen Bescheinigungen ausgestellt sind. Er hat die Passagiere human zu behandeln, für ein gesittetes Betragen der Mannschaft, für Trennung der Geschlechter, für gute Zuberei- tung und richtige Vertheilung des Proviants 2c. und dafür Sorge zu tragen, daß den Passagieren nach Ankunft am Bestimmungs8ort auf Verlangen noch zwei Tage volle Herberge und Beköstigung am Bord des Schiffs gewährt werde. egen gröblicher Verleßung dieser Pflichten kann die Behörde den Capitain dem Schiffs-Expedienten als untüchtig zur Führung von Passagierschiffen bezeichnen.

Der für die Passagiere bestimmte Raum, der gesammte Proviant, N wie die übrige Ausrüstung muß vor dem Abgange des Schiffs urch einen obrigkeitlih beauftragten Besichtiger , der die Verbesserung und Ergänzung e Mängel verlangen kann, untersucht werden. Der Besichtiger muß s\ich eine vom Capitain und vom Ober - Steuer- mann an Eidesstatt ausgestellte Declaration über die vorhandenen Ausrüftungsgegenstände u. #. w. ertheilen lassen. Der Ah- gang des Schiffes is niht eher gestattet, als bis diese Untersuchung \tattgefunden und ein genügendes Resultat er- eben ‘hat, auch_ darüber , so wie über die Tüchtigkeit und

äumlichkeit des Schiffs die vorschriftsmäßigen Bescheinigungen bei- gebracht sind. Vor Abgang des Schiffs hat auch der Schiffsexpedient auf seinen Staatsbürgereid eine Erklärung über die gewissenhafte Aus- rüstung des Schiffs u. #. w. abzugeben.

Uebertretungen der Verordnung werden mit ciner Geldstrafe bis u 500 Thalern , im Undermgenstalle mit entsprechender Gefängniß-

rafe, bei wiederholter Uebertretung mit dem zwiefachen Betrage qge- El On von der Bestrafung wegen Verleßung des Staats- ürgereids.

In einem Anhang is die Behelligung der Reisenden mit An- fragen, Anpreisungen, Empfehlungen von Wirthshäusern, Fuhrwerken U. dgl. , jede mittelbare oder unmittelbare Vergütigung für das Zu- weisen Reisender zu Handel- und Geuwverbtreibenden bei einer Geld- strafe bis zu 30 Thlrn. oder verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe ver-« boten. Jm Wiederholungsfall wird die Strafe verschärft.

Die Hamburger Verordnungen sind in ähnlicher Weise , aber im Allgemeinen nicht so strenge ‘abgefaßt; während die Beförderung von Passagieren im unteren Deck in Bremen niht oder wenig- stens nur ausnahmsweise erlaubt is, darf das Orlogsdec in Hamburg zur Passagierbeförderung mit der Maßgabe benußt werden, daß jedem Passagier (nah dem amerikanischen Gesehe) 20 (1! Hamb. (=18 (3! preuß.) Raum bleiben. Auch in Hamburg is} zur Ueberwachung der erlassenen Bestimmungen eine Auswanderer - Deputation eingeseßt, welche nah dem Staatskalender für 1867 aus 2 Senatoren und 3 Deputirten der Handelskammer zusammengeseßt ist.

Statistische Publicationen aus den Norddeutschen Bundesstaaten.

Engel, E., Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Büreaus. 7. Sohraans, 1867. Nr. 10, 11 u. 12. (Oftober, November, Dezem- ber). Berlin, 1867. Hoch 4. :

Inhalt: Vergleichung der Holzproduction und der Production an Steinkohlen und Braunkohlen im preußischen Staate. Vom König- lichen Ober-Berghauptmann a. D. v. Dechen. Nachweisung über den

Reinertra alten Landestheile in einem Durchschnittsjahre aus den J 1865 und 1866. Aftenmäßige Darstellung der Vorbereitungen der iy Dezember 1867 vorzunehmenden statistishen Aufnahmen, insbesonda: der Volkszählunz im preußischen Staate und im norddeutschen Bundes, tee. Mitgetheilt von Dr. Engel. Geschichte, Umfang und Bedeu- ung General-Direktor der Land-Feuersozietät für das Herzogthum Sa

Haraneteae en von dem Königlichen Statistischen Büreau zu Hannover ._ Heft. y I. Schiffsbestand; 11. Schiffsbau; I11. Schifffahrtsverkehr; verunglüit

Dritter Jahrgang 1867. 1. Heft.

der Staatsforsten in den einzelnen Regierungsbezirken der ahren 1

des öffentlichen Feuer - Versicherungswoesens von Dr, Hülsen, Beiträge zur Statistik des vormaligen Königreichs San Scifsfahrts - Statistik für die Jahre 1861 1865 inf

annover 1867. 4.

Zeitschrift des Königlichen statistishen Büreaus in Hannover

annover. 4. /

Nr. 1. Die Auswanderung und Einwanderung im vormal. König: reiche Hannover im Jahre 1865. Zur Statistik des Unterrichts. und Erziehungswesens im vormal. Königreiche Hannover. 4. Fort aus Nr. 12 im vorigen Jahre (1866). Ergebnisse der Pferdezucht im echemal. Königreiche Hannover im Jahre 1865. Preise der landwirthschaftlihen Erzeugnisse an den hannoverslen Hauyt marktorten im Monate Dezember 1866.

Nr. 2. Feucrversicherung und Feuersbrünste im vormal. Königr Hannover im J. 1865. Ueber die hannöverschen Handelökam: mern. Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse an den hannöyer Hauptmarktorten im Monat Januar 1867. O

Nr. 3. Die größten Städte des vormal. Königr. Hannover, Uebersicht des PCLNGSE der Sparkassen im ehemal. Königr, Hannover i. J. 1865. Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse an den hannov. Hauptmarktorten i. M. Febr. 1867.

Nr. 4. Die größeren Städte des vormal. Königr. Hannover (Fortseß.) Mittheilungen über die von den Verwaltungsbehör, den i. J. 1865 abgeurtheilten Polizeivergehen. Preise der land wirthshaftl. Erzeugnisse u. #. w. im M. März 1867.

Nr. 5. Das Medizinalwesen des vormal. Königr. Hannover, Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. \. w. im M. April 1867,

Nr. 6. Das Medizinalwesen des vormal. Königr. Hannover (Fort seßung). -—— Der Geschäftsbetrieb auf den Linnenleggen und der Leinen-, Garn- U. Flachshandel im ehemal. Königr. Hannover i. J. 1866. Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. \. w. im

Ne f “Die Sparkass 8. Preise der land r. 7. Die Sparkassen Hannovers. Preise der landwirthschaft, Erzeugnisse im Juni 1867. Ma!

Nr. 8. Der Bergwerks-, Hütten- und Salinen-Betricb im vornal, Königr. Hannover i. J. 1866. Die Sparkassen Hannovers, Preise der landwirth\chaftl. Erzeugnisse im M. Juli 1867.

Nr. 9. Die neuen Bodenkulturen im vormal. Königr. Hannover i. J. 1866. Einige Mittheilungen über die Gemeindeforstn U. deren Bewirthschaftung im Rechnungsjahre v. 1. Juli 1865/66 im vormal. Königr. Hannover. Preise der landwirths{aftl. Erzeugnisse u. \. w. i. M. August 1867.

Nr. 10. Die Blindenanstalt zu Hannover. Uebersicht der Zusam menseßung des Provinziallandtags für das Gebiet des vormal, Königr. Hannover. Die Wirksamkeit der Meyer Vereine im vormal. Königr. Hannover i. J. 1866, Preise der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. #. w. i. M. September 1867,

Nr. 11. Schiffsbestand , Schiffsbau und Schifffahrtsverkehr i. J. 1866. Die Taubftummen - Anstalten zu Hildesheim , Emden Osnabrück und Stade. Die Pferdezucht i. J. 1866, Preist der landwirthschaftl. Erzeugnisse u. st w. im November 1867,

Nr. 12. Die hannov. Bank für Handel u. Gewerbe. Die Taub stummen-Anstalten. 11. Die Geburten, Trauungen u. Sterbe: fälle i. J. 1866. Die Aus - u. Eimvanderung i. J. 1866. Gemeindeitstheilungen u. Verkoppelungen i. J. 1866. Feu versicherung u. Feucrsbrünste i. J. 1866. Die Ablösungen grund- U. gutsherrlicher Lasten i. J. 1866. Die Jrren-Anstalten im vormal. Königr. Hannover. Preise der landwirthscafll Erzeugnisse u. s. w. im Dezember 1867.

Beiträge zur Statistik des vormaligen Kurfürstenthums Hessen.

P von der Königl. Kommission für statistische Angelege eiten.

1. Heft. Kassel, 1866. 4. Inhalt: Die Größe und Eintheilung des Kurfürstenthum! Hessen. Anlagen: 1. Uebersicht Über die dermalige Eintheilung det Provinzen, Regierungs-Kommissions-Bezirke und Kreise des Kut! fürstenthums Hessen in Zustizamtöbezirke (Aemter). 11. Uebersid! über die ältere, vor 1822 bestandene Eintheilung des Kurstaals. [IIT, Uebersicht über die von 1822 1830 bestandene Eintheilung desselben in Provinzen, Kreise und Aemter. IV. Uebersicht übt die nach Veränderung der Kreiseintheilung in der Provinz Hana von 1830 bis Februar 1849 bestandene Eintheilung desselben in Pro vinzen, Kreiseund Aemter. V. Uebersicht über die vom 1. Februar A biszum 15. Septbr. 1851 bestandene Eintheilung desselben in Verwa" tungsbezirke und Verwaltung8ämter , sowie Tustizamtsbezitl VI. Uebersicht über die vom 1. Februar 1849 bis 1. Novembt! 1851 bestandene Eintheilung desselben für die Justizverwaliun L Obergerichts- und Untergerichtsbezirke. VII. “Uebersicht über vom 1. November 1851 bis Ende 1863 bestandene Eintheius desselben für die Justizverwaltung in Obergericht8-/ Krimino gerichts- und Untergerichts-Bezirke. | | _Die Vertheilung der Landflächen in gurhesd nc.ch Verschiedenheit ihrer Benußung (am Schlusse | Jahres 1863). Die Bevölkerung Kurhessen s (dié i völkerung Kurhessens und deren Bewegung in älterer Zell in neuerer bis 1858). Kurhessens Waldflächen im J 1866. Mitgetheilt vom Taxations - Jnspektor Hombur Kassel, nach amtlichen Quellen.

pas Abonnement beträgt

4 Thlr. für das piertetjaheæ.

Königlich Preußifcher

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uslan uehmen

für Berlin die Expedition des Äöntgl:

Preusiifchen Staats-Anzeigers : Zäger- Straße Nr. 10.

(¿wischen d. Friedrichs- u. Kanonierstr)

Anzeiger.

Berlin, Montag, den 16. März, Abends

, Majestät der König haben Allerguädigst geruht: “@em Großherzogli Luxemburgischen General - Direktor, yiherrn von Blochausen zu Schloß Birtringen den Rothen \ler-Orden zweiter Klasse, dem Baron de la Villestreux zu his den Rothen Adler-Orden dritter Klasse, dem Rentmeister h Steuer-Controlleur Hohl zu Meisenheim den Rothen Adler- den vierter Klasse, dem Arzt Dr, Louis Appia zu Genf 4 Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse , dem Beigeordne-

Eller zu Bonn und dem Garnison-Lieferanten Andreas ¡né zu Saarlouis den Königlichen Kronen - Orden vierter se sowie dem Förster Brandt zu_ Döbern im Kreise tieg und den Polizei - Wachtmeistern Schaefer und Saal- jd zu Frankfurt a. M. das Allgemeine Ehrenzeichen zu ver- leihen; i ;

Die beiden Geheimen Regicrungs- und vortragenden Räthe y Ministerium des Jnnern Wulfshein und von Kehler j Geheimen Ober-Regierungs-Räthen; i

Den Geheimen Regierungs-Rath Wohlers zum vortra- iden Rath im Ministerium des Jnnern ;

Den seitherigen Regierungs-Rath Küster hierselbst zum heimen MUEEU g a mit dem Range eines Raths dritter hisse; un , W Dompfarrer Propsi Kopp in Minden zum Ehren- hmherrn bei der Kathedralkirche in Paderborn zu ernennen; “Len Regierungs- und Medizinal -Räthen Dr. Koch in serseburg und Dr. Schaper in Coblenz den Charakter als [heimer Medizinal-Rath beizulegen;

Len bisherigen Landrath des Kreises Meseriß, von Flott- ell, zum Landes - Direktor der Fürstenthümer Waldeck und Pyrmont; so wie :

Den seitherigen Kreis-Physikus Dr. Dedek in Aachen zum sgierung8- und Medizinal-Rath zu ernennen.

jeseh, betreffend die Schließung der öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden, Ems und Homburg. Vom 5. März 1868.

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2., \rordnen, mit Qustimmung beider Häuser des Landtages der vonarchie, was folgt: ,

§1, Die öffentlichen Spielbanken zu Wiesbaden, Ems id Homburg werden spätestens am 31. Dezember 1872 ge- hlosen, Eine frühere Schließung kann durch Königliche Ver- dnung, entweder allgemein oder nur in Beziehung auf ein- Ine der gedachten Spiclbanken ausgesprochen werden. Bis Mt jedenfalls das Spiel an allen Sonn- und Feiertagen trboten,

_§. 2, Mit dem Tage der Schließung treten für die be- fende Spielbank die Bestimmungen des Art. V. der Berord- Ung, betreffend das Strafrecht 2c. in den mit der Monarchie einigten Landes8theilen, vom 25. Juni 1867 (Geseß-Samn1l. 2 921 ff.) außer Anwendung, und die §§. 266, 267 und 340 \t, 11 des Strafgesegbuchs8 in Kraft. i

_§. 3, Mit dem Tage der Schließung verlieren die betref- inden Spielpacht - Verträge und Konzessionen ihre Gültigkeit, ne Entschädigung wegen des entgehenden Gewinnes aus dem ardspiel-Betriebe findet nicht statt. A : Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift d beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 5. März 1868.

(L. S.) W ilhelm. Gr, v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Jhenplig. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

1868.

Gesetz, betreffend die Erhebung jährlicher Aversional- Beiträge in den von dem Jollvereine au®sgeschlossenen Gebietstheilen. Vom 5. März 1868.

Wir Wilbelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c., L mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, was olgt: :

Ç 1. Jn denjenigen preußischen Gebiet8theilen, welche nicht dem Zollvereine angehören, sind als Ersaß der zu den Ausgaben des Norddeutschen Bundes zu zahlenden Aversen für Zölle und Verbrauchssteuern vom 1. Januar 1868 ab außer den bestehen-" den Staatssteuern besondere jährlihe Beiträge für Rechnung der Staatskasse zu erheben.

Die Höhe dieser Beiträge und die Art der Erhebung der- selben wird für das Jahr 1 für die einzelnen GebietStheile unter Beachtung der nachfolgenden allgemeinen Bestimmungen

und der örtlichen Verhältnisse durch Königliche Verordnung fest-

gesetzt.

§. 2. Der einzuziehende jährliche Beitrag darf in keinem Falle die Höhe des für den betrefsenden Gebiet8theil zu den Ausgaben des Norddeutschen Bundes zu leistenden Aversums für Zölle und Verbrauchssteuern übersteigen.

¿r Betrag, unr welchen der jährliche Beitrag niedriger festgeseßt ist, als das aus der Staatskasse für den betreffenden Gebietstheil zu zahlende Aversum , is künftig, und zwar zuerst - el das Jahr 1869, durch den Staatshaushalts-Etat festzu-

ellen.

F. 3. Den Kommunen in den im §. 1 bezeichneten Ge- bietstheilen steht frei, mittelst Kommunalbe)chlusses die Verpflich- tung zur Lg, des auf die Kommune fallenden Beitra-

es im Ganzen an die Staatskasse zu Übernehmen und in die- but Falle die Vertheilung auf die Steuerpflichtigen nach den Lu der Kommunalbesteuerung bestehenden Vorschriften zu regeln.

§. 4. Soweit nicht der im §. 3. vorgesehene Fall eintritt, werden die jährlichen Beiträge als Zuschläge zu direkten Staats- steuern erhoben. À dep /

F. 5. Unser Finanzminister ist mit der Ausführung diesec Verordnung beaustragt.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrif und beigedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin, den 5. März 1868.

(L. S) Wilhelm.

Gr. v. Bismarck-Schönhausen. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Jgenpliy. v. Mühler. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.

Gesetz, betreffend die Verwendung der Jagdscheingebühren in

den durch die Gesege vom 20. September und 24. Dezember

1866 mit der Monarchie vereinigten Landestheilen und die

Gültigkeit der Jagdscheine im ganzen preußischen Staatsgebiete. Vom 9. März 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2., verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: : j

Ç. 1. Diejenigen Abgaben, welche in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 (Geseßz-Samml. S. 555, 875 und 876) mit Unserer Monarchie vereinigten Lan- destheilen für die Ausstellung von Jagdscheinen, Jagdkarten, Jagdpässen, Jagdwaffenpässen und Gewchrerlaubnißscheinen zu erheben sind, werden ohne Rücksicht auf die Kasse, zu welcher sie bisher vereinnahmt sind, vom 1. April d. J. ab den zu

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