1868 / 75 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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ver Breslau - Posen - Glogauer Eisenbahn in den Geseßen vom, 20sten Februar au» P beseß-Sammlung S. 94) und vom 13. Mai 1857 Geseß-Sammlung S. 437) bewilligt worden ist und der in diesem Vertrage verabredeten Zinsgarante vorgeht, in Anspruch genommen Verden. ; E Die Zinsgarantie des Staates hört auf , sobald die Bahnstrecke der projektirten Thorn - Jnsterburger Eisenbahn von Thorn bis zum Anschluß an die Ostpreußische Südbahn 10 Jahre hindurch im Betrieb gewesen sein wird. | d : i __ Nach Beendigung dieser Zinsgarantie liegt die Verzinsung der Prioritáts - Obligationen mit 45 Prozent selbstverständlich der Ober- \chlesischen Eisenbahn-Gesellschaft allein ob. j i Da . 11. Zur Sicherung für die Deckung etwaiger Zinsausfälle ist der Staat verpflichtet, den in Gemäßheit des §. 9 des unter dem 20ften August 1853 Allerhöchst bestätigten Vertrages vom 28. Juli desselben Jahres, der Geseße vom 20. Februar 1854 und 13. Mai 1857, und des unter dem 27. Dezember 1858 Allerhöchst bestätigten drei- zehnten Nachtrages zu dem Statute der Oberschlesischen Eisen- \enbahn-Gesellschast, bis zur Höhe von 1,400,000 Thlrn. angesammel- ten, resp. anzusammelnden Garantie-Fonds nach Vorschrift der alle- girten Bestimmungen auf die Dauer der im §. 10 dieses Vertrages übernommenen Garantie zu erhalten. i Ls F. 12. Zur Amortisation des Anlage - Kapitals werden jährlich verwendet: a) der Reinertrag (F. 7) über 44 Prozent des Anlage- Kapitals bis zur Höhe eines halben Prozents des leßteren, b) die Zinsen der amortisirten Prioritäts-Obligationen. §. 13. Rüksichtlich des Postdienstes und der Anlage electro-mag- netischer Telegraphen und deren Benußung, sowie in Betreff der Be- nuzßung der Bahn für militairische Qwecke finden ‘auf die Posen- Thorn - Bromberger Eisenbahn die für das Oberschlesische Eisenbahn- ‘Unternehmen geltenden Bestimmungen Anwendung. . 14. Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions - und Bestätigungs-Urkunden vom 24. März und 2. August 1841, des unter dem 26. Februar 1842 Allerhöchst bestätigten Statuts der Oberschlesi- \chen Eisenbahn - Gesellschaft, des unter dem 11. August 1843 Aller- höchst bestätigten zweiten Nachtrage®S, sowie aller übrigen Nachträge zu diesem Statute, ingleichen des durch den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Oktober 1856 genehmigten Vertrages zwischen der Staats - Regie- rung und der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft vom 17. September 1856 geltea auch für das Unternehmen des Baues und des Betriebes der Posen-Thorn-Bromberger Eisenbahn. Berlin, den 30. November 1867. (gez.) Ursinus/, Regierungs-Assessor. Fran ck/, Fromberg.

(gez.) Lenßbe ges A Königlicher Kommerzien-Rath.

Geheimer Regierungs-Rath.

Nachrichten aus Ostpreußen.

Durchschnittlichée Marktpreise in der Woche vom 8. bis einschließlich 14. März. i L y dies e L Kar- N A Erbsen. | tof- Brot zen. gen.

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Die Besteuerung des Tabaks in Amerika, Rußland, Groß- britannien, Frankreich und Oesterreich. -

I.

Die Vereinigten Staaten ‘haben sih aus dem Tabakskonsum

seit dem Bürgerkriege eine sehr bedeutende Einnahmequelle verschafft. Im Jahre 1864 wurde die Gebühr auf Tabaksfabrikate fast um das Dop- M gesteigert, für Cigarren und Cigaretten (ganz aus Tabak) nach em Werthe auf 5 bis 40 Doll. für 1000 Stück. Der Ertrag: der Tabaksteuer hat \sich hierdurch von 1863 zu 1864 von 3/054,000 auf 8,342,000 Doll. und von 1864 zu 1865 auf 11,085,000 Doll, gehoben, indessen war die Werths-Besteuerung nicht durchführbar ; der Qualitäts - Unterschied z. B. zwischen einer Cigarre von 15 und einer von 16 Dollars beträgt nur 6,6 pCt. ¡der Unter- schied der Steuer belief si aber au 87,5 pCt. und die Fabrikanten

umgingen die Steuer dadurch, daß sie die Cigarren nominell unter dem Werthe, aber mit einem besonderen steuerfreien Aufgelde ver- fauftén. Deshalb hob {hon im Jahre 1865 das Geseß vom 3. März den Besteuerungsmodus des Jahres 1864 wieder auf und seßte folgende Besteuerung fest: Schnupf-, Rauch- und Kautabaï 15—40 Cents per Pfd. (23!/,,—6223/,6 Thlr. per Zoll-Ctr.), Cigarcttén mit Papier- hülsen in Packeten bis 25 Stück und per 100 Packete nicht mehr als 5 Doll. werth, 5 Cents. (25 Sgr.), Cigaretten und alle anderen Ci- garren pro 1000 Stück 10 D. (14 Thlr. 8 Sgr.). Der Eingangszoll für Tabak beträgt 15—50 Cents pro Pfd. (= 165—785 Thlr. per Zoll- Ctr.) für Cigarren und Cigaretten 3 D. per Pfd. (= 472/36 Thlr. per Zoll-Ctr.) und 50 pCt. ad valorem. i Ungeachtet eines sehr ausgedehnten Schmuggelhandels hat sich der Ertrag der Tabakssteuer im Jahre 1867 auf 19,500,000 D., 73 pCt. mehr als im Jahre 1865, gehoben. Zur ©urchführung dieses Steuer- \ystems is ein schr komplizirter NVerwaltungsapparat vorhanden. Jeder, welcher Tabaksfabrikate für eigene oder fremde Rechnung an- fertigen will, hat unter Einreichung einer Beschreibung seiner Betriebs- cinrichtungen bei dem Assessor des Bezirks einen Erlaubnißschein zu er- wirken, der in der Fabrik sichtbar ausgestellt sein muß. Der Fabri- fant hat ferner dem Assessor am lsten Mai seinen sämmtlichen Vorrath an Tabak und HÜlfsmaterialien cidlich anzugeben, alle Käufe und Verkäufe zu buchen ‘und monatlich unter Eid eine Abschrift des Gebuchten abzuliefern. Die Händler mit Zinnfolien haben den Na- men ihrer Käufer und die verkauften Mengen anzugeben und eidlih zu erhärten. Auf unpatentirte Fabrication, falsche Declaration, un- versteuerten Verkauf und Besiß von unversteuerten Tabaksfabrikaten sind hohe Geld- und Freiheitsstrafen nebst Confiscation geseßt. Kein Tabak darf ohne Umschlag verkauft werden. Alle Tabaksfabrikate sind vor dem Verkaufe oder Verbrauch dem Steuer - Tnspektor zur Durchsicht und -Abrwägung vorzulegen und werden unter Verzeichnung der Gattung und Menge. des Fabrifats gestempelt. Jeder außerhalb der Werkstätten und Waarenhäuser vor- gefundene ungestempelte Tabak wird fonfiszirt. Die Stempelung wird durch den Kommissar der inneren Abgaben controlirt. Tabak: händler und Tabakfabrikanten müssen für die Erfüllung ihrer Ver- pflichtungen Garantie leisten. Auch jeder Cigarrenmacher, er arbeite selbstständig ‘oder für Redbnung Anderer, bedarf der \chriftlichen Er- laubniß seines Bezirks-Assessors; auch er muß monatlich ein eidlich zu erhärtendes Verzeichniß Uber seine Fabrikate dem Assessor Überreichen. Die Cigarren sind in Papier-Umhüllungen oder Kisten zu verpacken, die vom Steuer-Inspektor mit einer Steuermarke verschlossen werden, Die Anfertigung von Cigarren ohne Erlaubnißschein wird pro Tag mit 5 D., die Verabsäumung der Teig der monatlichen Ueber- sicht mit 100 D., oder in beiden Fällen mit Arrest bis zu 30 Tagen bestraft. Für die Licenzen, deren Jndossirungen, für die Controle u. \. w. sind’ Gebühren zu bezahlen. Der Anbau des Tabaks is keiner Controle unterstellt.

_In Rußland wird der Tabak durch Banderolen (gestempelte Ums@hläge), welche“ vom Schaßamt verfertigt und verkauft werden, besteuert. Außerdem muß jeder Tabaksfabrikant und Händler eine jährliche Patentsteuer von 1—150 S. R. entrichten. Die Banderolen, die für Pfunde und Pfundtheile angefertigt werden, müssen von jedem Fabrikanten im Betrage von jährlih mindestens 10,000 S. R. ange- fauft werden, sind mit Marken und Aufschriften versehen und werden auf die Packete, Büchsen u. \. w. fest aufgeklebt. Fabriken M nur in denjenigen Städten angelegt werden , für welche die Re- gierung die Genehmigung ertyeilt; der abrikant is strengen Controlen unterworfen und darf nur an die Distribuenten verkausen. Der Großhandel is beschränkt, der Kleinhändler darf das Fabrikat nur aus der Fabrik beziehen und die Waare nur in ganzen Paketen oder Kisten ohne Verleßung der Banderole verkaufen. Die Versen- dung des Materials und des Fabrikats ist durch genaue Vorschriften geregelt. Der Tabaksbau is auf zusammenhängenden Flächen von 5 M. Morgen gestattet; der Pflanzer muß aber bis zum 31. Dezem- ber sämmtliche Blätter aufräumen und unterliegt dieserhalb der Controle. Die Strafbestimmungen sind in 28 Artikeln enthalten. Fremder Tabaîï in Blättern unterliegt einem Eingangszoll von 6 R. per Pud (19 u. 21 Fr. pro Zoll-Ctr.), geschnittener Rauch- und Schnupftabak zahlt 24 R. (78 Thlr. 27 Sgr. pro Zoll-Ctr.), Cigarren und in Blättern gewielter, geschnittener Tabak. 2 R. per Pfund (263 Thlr. 25 Sgr. per Zoll-Ctr.) Zoll. Die Einnahme, welche Rußland aus der Tabaks- steuer und dem Tabakszoll bezieht, wird auf ca. 3 Mill. Rubel, pro Kopf ca. 5 Sgr., geschäßt.

In England sind nach den Einfuhrlisten im J. 1866 40,995,161 Pfund Tabak eingeführt worden, die einen Zollertrag von 6/3321 Pfd. Sterl. ergeben haben. Schon unter Cromwell wurde die Tabak- fultur in England aus Rücksicht auf die Kolonialpolitik gänzlich vel- boten und gleich im ersten Jahre der Restauration wurde dieses Ver- bot für England und Jrland erneuert (12. Car. 1I. c. 34). Orei Jahr später (15. Car. IL c. 7. §. XVIIIL) wurde es aus finanziellen Gründes noch verschärft. Während des Krieges mit Nordamerika 1779 trat da Verbot für Irland außer Kraft (19.-Geo. 1U]L. c. 35) wurde aber 1762 au Schottland ausgedehnt (22. Geo. 11]. e. 73) und durch die Akte vom 23. August 1831 (1 et 2 Gel. IV. e. 13) au in Frland wieder a geführt. Durch diese Gesepgebung hat sich England in den Stan) geseßt , die Besteuerung des Tabakverbrauchs aus\chließlich 1m Weg! der Grenzbewachung fontroliren zu können, und es hat die, C durch mancherlei Beschränkungen der Einfuhr (der Jmport ist gur in bestimmten Häfen, auch nur in gewissen Kollis und in Schifse! von 120 Tons und darüber gestattet) zu verstärken gesucht. Oer t wurde bis zum J. 1822 allmälig von 3 auf 6 und 7 Sh. gesteig h ohne daß der Konsum sich vermindert hätte. Seit dem J. 1822 M die Zölle allmälig wieder herabgeseßt worden, haben dabei aber ne

von Jahr zu Jahr steigenden Ertrag ergeben. Die Zölle betrugen sel dem Jahre 1840 3 Sh. und 5 pCt. für das Pfund Tabafblättel!

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6 Sh. und 5 pCt. für das Pfund S L für das Pfund Cigarren und Andere, T abet te von Stengeln und Tabaksmchl is verboten LTOEE der Zoll für Rauchtabak auf 4 Sh. (= 149 Schnupftabak auf 3 Sh. 9 D. bis 4 Sh. 6 D. (= 139 bis 167 T pro Zoll-Ctr.) und für Cigarren auf 5 Sh. pro Pf is 167 T

um 51 pCt. steigerte, denn die Co | (1863) auf 764,345 Pfd. (1864), A its ug Ta 0E hat sich voi l ut pCt., die Zollei i ( gehoben. Der Konsum an Tabak beten aber um mehr als 1000 pCt

der Steuerbetrag aber 42 Sgr. pro Ko ch4 in England etwa 1,20 Pfd.

Pfd. (1865) und 881,575 Bfd

wie

Das »Preußische Handels-Archiy«

preußischen Hafen nach einem anderen inländi g: Bekanntmachung, betreffend den ilen Zollverein und den dens:lben angeschlossenen Ham

theilen. Oesterreich: Ermächtigung des Nebetio la t L Gebiets-

Collaz in Tirol zur Austrittsbehandlung der mit Vorbehalt de, Sue

Rüvergütung erfolgenden Bierausfuhr i . 1) i î é s r burg: Declaration zwischen Frankreich van A Medlenbuen:

L

9 Sh. und 5 pCt. Die Einfuhr _Jm Jahre 1863 wurde Tblr. pro ZJoll-Ctr.), für

n Jahre 1789 (10,917,626 PBfd.)

z , Nr. c ¿r enthält unter Gesebßgebung: Preußen: Allerhöchster Erlaß, betreffend

die Zulassung der dänischen Schiffe zur Küstenfrachtfahrt von einem schen Plaße. Ham- Verkehr zwischen dem

Schwerin und Mecklenburg-Streli ‘rerseits i

L: urg-Streliß andererseits in Betreff der -

E des. Bs. 18 des Handels- und Schifffahrts-Berttages A

Kol unt E p Hrankreih: Ausfuhrzoll von den Produkten der onte Gorea (Senegal). Jtalien : Errichtung, Verlegung und Auf-

Thlr. | hebung von Zollämtern. Großbri V S yro Zoll-Ctr.) herabgeseßt, was die Einfuhr dieser Artil in ua ien.—Grieenland{Jonische Inseln) :Kommunal- hob fih von 582,379 Pfd.

fuhr von Vich aus Belgien. Grie i

V l zien. riechenland(Jonische Jnseln): Kon -

lileáge auf Einfuhrzölle. Niederlande: e olibedatiaiaa A Mebl-Ab-

E ifirung von Baumwollkuczen—Rußland :Verbot der Einfuhr

; r Des giftigen Substanzen gefärbten Gegenständen. Zollfreie Zu- (ass ing Ss Theile von landwirthschaftlichen Maschinen und Jn-

; enten. Spamen : Ausfuhrverbot von Getreide. (Philippi-

/ j nen): Befreiung vom Tonnengelde für Schiffe , welche weder löschen,

noch laden. Chile: Zollfreiheit von Maschinen zur Bereitung von

Brod und von Treibmaschinen U isti N Uretvmaschinen. Unter Stat L x B S Sal Ent t E R eal S DaEE S “G O pande! und Schifffahrt in 1866. Frankreich: sndustrie und Handel in 1866—67 antreiP- Schweden und Deutschland i 0/7. Schweden: Handel zwischen

wia i in 1866. Vereinigt géordamerifa: Jahresbericht des preußischen Konsulats u Louisville * TE, AVUE l eilungen: 209 2 E E E Mordhausen. Altona “o : . Minden. Siegen. Bielefeld. Crefeld. E

Horsens. Kalmar. Söderhamn. R eid) M; Ne Literatur: Berlin. 4 Heft (Nr. 10 Ros (Frankreich). Malta. | preußischen statistishen Büreaus des ae 1867 E

L O O 1 t o E I T: Ki D 0 T E E E A V: A

Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen. Steckbrief Gegen den unten näher bezeichneten Kutscher Carl Loui Radecke is in den Aften R. 46. 68. 0D e A E N 66 ro8 E Bcl URLE Unterschlagung aus §F§. 247 q. 225 56 d afge}eßbuches beschlossen word Zei

Verhaftung hat nicht ausgeführt werden ks e bisherigen Wohnung und auch sonst hier E baA E E er latitirt daher oder hat \ich heimlich von hier E f erden a M boni ne des 2c. R 4 ccke E A vige Ju m aden. der nächsten Gerichts- oder Polizei - Behörde An-

eichzeitig werden alle Civil- und Militair- Bchsö : und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den 2c. L S ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfin- denden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die König- lihe Stadtvoigtei - Direction hierselb| abzulicfern. Es wird die e Dadurch entstandenen baaren Auslagen und n E 1 Dehörden des Auslandes eine gleiche Rehtswilfährig-

N h e ra März 1868. nigliche tadtgeriht. Abtheilung für Untersuchungss\ache Kommission 11. für ide N Der Kutscher Cart 40 is'A (bert Rai

il Loui ert Radecke ist 28 j am 20. Januar 1840 in Posen geboren, 5 Fuß 3 oll N bat Ae Und krause Haare, s{hwarze Augenbrauen, kleinen \{warzen E U pihes Kinn, vorne breite, oben eingedrücte Nase , ge- At Gra ovale Gesichtsbildung , blasse Gesichtsfarbe und it

Werl eidUunád.

U Sommer - Ueberzicher, s{chwarze Hosen, grauer runder

i S teäbrief, is Gegen die unten näher bezeichnete unverehelichte Marie Schuster, Q Cablow gebürtig, zuleßt in Königs-Wusterbausen im Dienst, ist S gerichtliche Haft wegen Diebstahls aus §§. 215, 217, Nr. 4 des rafgeseßbucchs beschlossen worden. Jhre Verhaftung hat nicht aus- geführt werden können, weil sie in ihrer bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht aufzufinden ist. bat Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte der 2c. Schu ster Kenntniß B 1 wird aufgefordert, davon der nächsien Gerichts- oder Polizei- chôrde Anzeige zu machen. i q Fleichgeitig werden alle Civil- und Militair - Behörden des Jn- adt Auslandes dienstergebenst ersucht, auf die Marie Schuster zu d U sie im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihr sich G ndenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere ‘sangenanstalt hier abzuliefern. : d E wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baa- uslagen „Und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine g eiche Rechtswillfährigkeit versichert. Königs-Wusterhausen, den 24. März 1868. Königliche Kreisgerichts - Kommission. Bal lhorn. Di _ Signalement. | ted ie unverehelichte Marie Schuster ist 22 Jahr alt, in Cablotv Mde. 20 dunfelbraune Haare, dunkle Augen, dunkle Augenbrauen, Gestalt e Nase, gewöhnlichen Mund, gesunde Zähne, is Unterseßter alt. Die Bekleidung kann nicht angegeben werden.

All Stedckbrief rih E e betreffenden Behörden werden ersucht, den Tagelöhner Hein- kert von Spielberg, 45 Jahr alt, dermalen unbekannt wo?

gegen einen öffentlichen Beamten im Dienste in Untersu A O M dure die Strafkammer hiesigen Sreisaerlaie Inte: lieféen i j nis assenen Haftbefehls, zu verhaften und anher ab- Hanau, 24. März 1868. - Der Staatsanwalt.

Steck briefs-Erledigun Der hinter den Kellner Johann F E i Friedrich Vall A Stcabaitt E 1866 in den Akten H. 478, 66 C , . r V G i i ) ed EAGLG O AUMAA H des 2c. Vaklentin erledigt und dund A áärz 1868. oniglihes Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs-S Kommission Il. für Boa nter ü deren p Sggen.

À Handels-Negister. andels-Register des Königl. Stadtgeri i i gerichts zu Berlin. Unter Nr. 1838 unseres Gesellschafts-Registers, woselbst die hiesige

Handlung Elkan & Goldbaum und als deren Jnhaber die Kaufleut | 1) Eduard Elkan, car h 2) Isidor Goldbaum, vermerkt stehen e fol e aud 1 ist zufolge heutiger Verfügung ein : Der Kaufmann Eduard Elkan ist s E Ga an ausgeschieden. Der Kaufmann Jsidor Goldbaum seßt as Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fort. V gleiche Nr. 5210 des Firmen-Registers. i E a a des S ist heut 1 n Li « ate P ne Isidor Goldbanm zu Berlin als Jnhaber ___ »Elfan & Goldbaum« (jebiges Geschäftslpkal Königsstraße 36)

E

eingetragen.

n Fi s i des i i i W 2E Firmen - Register des unterzeichneten Gerichts ist unter er Kaufmann (Strickgarnfabricationsgeschäft Salomon Radlauer zu Berlin i

(jeßiges Geschäftslokal: Ale Ort der Nédetlassitia B, exanderstr. 29),

: Firma: S. Radlauer jr. zufolge heutiger Verfügung cingetragen. E

Die Gesellschafter der hierselb unter der Firma Bolte & Krieger

A (Handel mit Pfropfen),

(Letgee Gefchäftslokal Rosenthalerstraße 40) am 1. Februar 1868 errichteten offenen Handels-Gesellschaft sind:

1) der Kaufmann Adolph Policarpus Bolge, | 2) der Kaufmann Albert Theodor Krieger,

beide zu Berlin.

Dies is} in das Gesellschafts-Regist tiger Verfügung 'ngcraie [8-Negister unter Nr, 2273 zufolge heu-

Unter Nr. 899 des Gesellschafts-Registers, woselbst di j mit ciner Zweigniederlassung zu Riga domizilirte Bandels- S

Firma j i »I. & A. Aird« vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen :

abwesend, welcher dahier wegen Ruhestörung und Widerseßlichkeit 1655

Die Zweigniederlassung zu Riga is aufgehoben. F