1868 / 75 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. Posen - Glogauer Eisenbahn in den Geseßen vom 20sten

Der Dre 1 (Geseb-Sammlung S. 94) und vom 13. Mai 1857 Geseß-Sammlung S. 437) bavilligt worden is und der în diesem ertrage verabredeten Zinsgarante vorgeht, in Anspruch genommen Werden. ; ; i i

e Qinsgarantie des Staates hört auf , sobald die Bahnstrede der Seoirtticten Thorn - Insterburger Eisenbahn von Thorn bis zum Anschluß an die Ostpreußische Südbahn 10 Jahre hindurch im Betrieb gewesen sein wird. i | U : , s ; ch Beendigung dieser Zinsgarantie [iegt die Verzinsung de

ricritäls Obligationen A h Dou selbstverständlich der Ober- Fisenbahn-Gesellschaft aUein 09. ; i O M e: pi Siberung für die Deckung etwaiger Zinsausfälle ist der Staat verpflichtet, den 1n Gemäßheit des §. 9 des unter dem 20sten August 1853 Allerhöchst| bestätigten Vertrages vom 28. Juli desselben Jahres, der Geseße vom 90. Februar 1854 und 13. Mai, 1857, und des unter dem 27. Dezember _ 1858 Allerhöchst bestätigten drei- Zehnten Nachtrages zu dem Statute der Oberschlesischen Eisen- \enbahn-Gesellschaft, bis zur Höhe von 1,400,000 Thlrn. angesammel- ten, resp. anzusammelnden Garantie-Fonds nah Vorschrift der alle- girten Bestimmungen auf die A der im §. 10 dieses Vertrages Ü nen Garantie zu erhalten. i 9 a Rh D Zur Amortisation des Anlage - Kapitals werden ährlich verwendet: a) der Reinertrag (§. 7) über 44 Prozent des nlage- Kapitals bis zur "Höhe eines halben Prozents des leßteren, b) die Zinsen der amortisirten Prioritäts-Obligationen.

g. 13. Rücfsichtlich des Postdienstes und der Anlage electro-mag- netischer Telegraphen und deren Benugzung, sowie in L etreff der Be- nußung der Bahn für militairische Zwecke finden ‘auf die Posen- Thorn - Bromberger San die Men d Eisenbahn- men geltenden Bestimmungen Anwen j a Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions - und Bestätigungs-Urkunden vom 2%. März und 2. August 1841, des unter dem 26. Februar 1842 Allerhöchst bestätigten Statuts der Obexrschlesi- \chen Eisenbahn - Gesellschaft, des unter dem 11. August 1843 Aller- höchst bestätigten zweiten Nachtrages, sowie aller Übrigen Nachträge zu diesem Statute, ingleichen des durch den Allerhöchsten Erlaß vom 13. Oktober 1856 genchmigten Vertrages zwischen der Staats - Regie- rung und der Oberschlesischen Eisenbahn-Gesellschaft vom 17. September 1856 gelten auch für das Unternehmen des Baues und des Betriebes der Posen-Thorn-Bromberger Eisenbahn.

Berlin, den 30. November 1867.

(gez.) Ursinus), Regierungs-Affsessor. (gez.) Lenßbe, 4 d Franck, Fromberg. Geheimer Regierungs-Rath. Königlicher Kommerzien-Rath.

Nachrichten aus Ostpreußen.

i ittliché ftpreise in der Woche vom 8. bis einschließlich Durdsschnittliché Marktpreis Ln

i Roa- Kar- Dele: 08 Erbsen. | tof- Brot zen. gen. feln.

Ort. pro Scheffel wiegt ] kostet Salg als 22s S8 S D D O ala oaol— s a S 0181012 E S S 18 2 ls «és e se 4 (274) 3 (14 14 115 11 1621 1 | 119 Tilfit Ga ete 4 10.1.3 (15 13 [15 111041. 11 }3 lau sz lee 4 (18 13 121] 4 12721 1 118 13 (5 19 |- Königsberg .._-- 41103 F8413 1061 (603,204 9] - Wehlau =«..-- - - 41.131513 1011 1015 [15 716 nsterburg .--.--- 4|1 513 11013 10511811 U 2. A en, 4 15:03 (00 L204 110, L e 1 |4 Stogupónen 1.4-[10-| 2 (29 A041 611} | 1 |2 Goldap [4 1013 1513 201/61. 11/4 E250) el 3 120 13 | 211 3 [15 1. 2841|. 1/4 Johannisburg . }| 4 90 1 2 [25 13 [10 1. [26 11 1/6 Rastenburg ----- 41513 | 7213 [15 11 110 1 1 |4 Bartenstein .- 4| 131713 110 1 1 [10 410 |. 112 | 9 Guttstadt... 1 4 513 2014|. 11 [10 14 10 O

Osterode 041 002 h ada et a1 B 04045 6

Braunsberg .... [4 | « 13 | - 13 [10 115918118109

i euerung des Tabaks in Amerika, Rußland, Groß- A ad britannien, Frankreich und Oesterreich. -

I,

ie Vereinigten Staaten ‘haben si aus dem Tabakskonsum

seit ven Bübgerkriece eine sehr bedeutende Einnahmequelle verschafft. Jm Jahre 1864 wourde die Gebühr auf Tabaksfabrifkate fast um das Dop- elte gesteigert, für Cigarren und Cigaretten (ganz aus Tabak) nach ber Werthe auf 5 bis 40 Doll. für 1000 Stück. Der Ertrag: der Tabafksteuer hat sih hierdurch von 1863 zu 1864 von 3,054,000 ‘auf 8,342,000 Doll. und von 1864 zu 1865 auf 11,085,000 Doll, gehoben, indessen war die Werxrths-Besteuerung nicht durhführbar ; der Oualitäts - Unterschied z. B. zwischen einer Cigarre von 5 und einex von 16 Dollars beträgt nur“ 6/6 pCt. , der Unter- schied der' Steuer belief sich’ aber auf: 87,5 pCt. unddie: Fabrikanten

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umgingen die Steuer dadurch, daß sie die Cigarren nominell unter dem Werthe, aber mit einem besonderen steuerfreien Aufgelde ver- fäuftén. Deshalb hob {hon im Jahre 1865 das Geseß vom 3. März den Besteuerungsmodus des Jahres 1864 wieder auf und seßte folgende Besteuerung fest: Schnupf-, Rauch- und Kautaba? 15—40 Cents per Pfd. (231/20—62?*/30 Thlr. per Zoll-Ctr.) Cigarettén mit Papier- hülsen in Packeten bis 25 Stück und per 100 Pakete nicht mehr als 5 Doll. werth, 5 Cents. (25 Sgr.) Cigaretten und alle anderen Ci- garren pro 1000 Stück 10 D. (14 Thlr. 8 Sgr.). Der Eingangszoll für Tabak beträgt 15—50 Cents pro Pfd. (== 165—785 Thlr. per Zoll- S4 für Cigarren und Cigaretten 3 D. per Pfd. (= 472/26 Thlr. per Zoll-Ctr.) und 50 pCt. ad valorem.

Ungeachtet eines sehr ausgedehnten Schmuggelhandels hat sich der Ertrag der Tabakssteuer im Jahre 1867 auf 19,500,000 D., 73 pCt. mehr als im Jahre 1865, gehoben. Zur Durchführung dieses Steuer- \ystems i} ein schr kom lizirter Verwaltungsapparat vorhanden. Jeder, welcher Tabaksfabriïate für eigene ‘oder fremde Rechnung an- fertigen will, hat unter Einreichung einer Beschreibung seiner Betriebs- cinrichtungen bei dem Assessor des Bezirks einen Erlaubnißschein zu er- wirken, der in der Fabrik sichtbar ausgestellt sein muß. Der Fabri- fant hat ferner dem Assessor am lsten Mai \einen sämmtlichen Vorrath an Tabak und Hülssmaäterialien cidlich anzugeben, alle Käufe und Verkäufe zu buchen -und monatlich unter Eid cine Abschrift des Gebuchten abzuliefern. Die Händler mit Zinnfolien haben den Na- men ihrer Käufer und die verkauften Mengen anzugeben und eidlich zu erhärten. Auf unpatentirte Fabrication, falsche Declaration 1 un- versteuerten Verkauf und Besiß von unversteuerten Tabaksfabrikaten sind hohe Geld- und Freiheits\strafen neb| Confiscation geseßt.

Kein Tabak darf ohne Umschlag verkauft werden. Alle Tabaksfabrikate sind vor dem Verkaufe oder Verbrauch dem Steuer - Tnspektor zur Durchsicht und Abwägung vorzulegen

und werden unter Verzeichnung- der Gattung und Menge des Fabritats gestempelt. Jeder außerhalb der Werkstätten und Waarenhäuser vor- El iibene ungestempelte Tabak wird fonfiszirt. Die Stempelung wird durch den Kommissar der inneren Abgaben controlirt. Tabak- händler und Tabakfabrikanten müssen für die Erfüllung ihrer Ver- pflichtungen Garantie leisten. Auch jeder Cigarrenmacher, er arbeite selbstständig oder für Rechnung Anderer, bedarf der schriftlichen Er- [laubniß seines Bezirks-Assessors ; auch er muß monatlich ein eidlich zu erhärtendes Verzeichniß Über seine jabrifate dem Assessor Überreichen. Die Cigarren sind in Papier-Umhüllungen oder Kisten zu verpacken, die vom Steuer-Inspektor mit ciner Steuermarke verschlossen werden. Die Anfertigung von Cigarren a d Ae wird pro Tag mit 5 D. die Verabsäumung der Finreiouna der monatlichen Ueber- sicht mit 100 D,, oder in beiden Fällen mit Arrest bis zu 30 Tagen bestraft. Für die Licenzen, deren Indossirungen, für die Controle U. \. w. sind" Petit zu bezahlen. Der Anbau des Tahaks ist

iner Controle unterstellt. H In Rußland wird der Tabak durch Banderolen U Ums@hläge), welche“ vom Schaßamt verfertigt und yerkaust werden; besteuert. Außerdem muß jeder Tabaksfabrikant und Händler eine jährliche Patentsteuer von 1—150 S. R. entrichten. Die Banderolen, die für Pfunde und Pfundtheile angefertigt werden; müssen von jedem Fabrikanten im Betrage von jährlich mindestens 10,000 S. R. ange- fauft werden, sind mit Marken und Ausfschriften versehen und werden auf die Pacfete, Büchsen u. s. ww. fest aufgeklebt. Fabriken dürfen nur in denjenigen Städten angelegt werden y für welche die Re- gierung ‘die Genehmigung ertyeilt ; der Fabrikant ist strengen Controlen unterworfen und darf nur an die istribuenten verfausen. Der Großhandel ist beschränkt, der Kleinhändler darf das Fabrikat nur aus der Fabrik beziehen und die Waare nur 1in ganzen Paketen oder - Kisten ohne Verleßung der Banderole verkaufen. ie exsen- dung des Materials und des Fabrikats ist durch genaue Vorschriften eregelt. ) 2 M. Morgen gestattet; der Pflanzer muß aber bis zum 31. Dezem- ber sämmtliche Blätter aufräumen und unterliegt dieserhalb der Controle; Die Strafbestimmungen sind in 28 Artikeln enthalten. Fremder Tabaîï in Blättern unterliegt einem Eingangs8zoll von 6 R. per Pud (19 L 21 Fr. pro Zoll-Ctr ), geschnittener Rauch- und Schnupftabak zah 24 R. (78 Thlr. 27 Sgr. pro Zoll-Ctr.), Cigarren und in Blättern gewielter, geschnittener Tabak. 2 R. per Pfund (263 Thlr. 25 8 per Zoll-Ctr.) Zoll. Die Einnahme, welche Rußland aus der Tabakls- steuer ay M 1E bezieht, wird auf ca. 3 Mill. Rubèl, pro Kopf ca. r. geschäßt. : ;

pn England sind nach den Einfuhrlisten im J. 1866 400800 Pfund Tabak eingeführt worden, die einen Zollertrag von 6,33 o Pfd. Sterl. ergeben haben. Schon unter Cromwell wurde die 2a L fultur in England aus Rücksicht auf die Kolonialpolitik gänzlich Qb boten und gleich im ersten Jahre der Restauration wurde dieses fc bot für England und Jrland erneuert (12. Car. 1L c. É Orei Jf \päter (15. Car. IL c. 7. §. XVUL) wurde es aus finanzie len L : noch verschärft. Während des Krieges mit Nordamerika 1779 e d f Verbot für Irland außer Kraft (19.-Geo. 11. c. 35) wurde aber 17 8 Schottland ausgedehnt (22. Geo. 11. e. 73) und: durch die Afte v B 93. August 1831 (1 et 2 Gel. IV. e. 13) auc in Jrland e geführt. Durch, diese Gesebgebung hat sich England in den edt

eseßt , die Besteuerung des Tabakverbrauchs auss\{ließlich P L bet Grenzbewachung fontroliren zu können, und es hat die E durh mancherlei Beschränkungen der Einfuhr (der Jmport D iffen in bestimmten Häfen , auch nur in gewissen Kollis und in Zoll von 120 Tons und darüber gestattet) zu verstärken ge\sUcht. A drh wurde bis zum J. 1822 allmälig von 3 auf 6 und 7 Sh. q N ohne daß der Konsum. si vermindert hätte. Seit dem J. 18 Hen die Zölle allmälig wieder herabgeseßt worden, habén dabei aber él sei von Jahr- zu Jahr steigenden Ertrag ergeben. Die Zölle Petr g ter dem Jahre 1840 3 Sh. und 5 pCt. für das Pfund Tabatbls

Der Tabaksbau is auf zusammenhängenden Flächen von -

6 Sh. und 5 pCt. für das Pfund Schnuvft

für das Pfund Cigarren und anbe Tabac ata von Stengeln und Tabaksmehl is verboten. der Zoll für Rauchtabak auf 4 Sh. (= 149 Schnupftabak auf 3 Sh. 9 D. bis 4 Sh. pro Zoll-Ctr.) und für Cigarren auf 5 S

um 51 pCt. steigerte, denn die Con : : in K (1863) auf 764,345 Pfd. (1864), t A hob fih von 582,379 (1866). Die Gesammteinfuhr hat sich vom Jahre 1789

bis 1866 um 300 pCt., die Zolleinnahme aber um A La 1000 Ee gland etwa 1,20 Pfd.,

gehoben. Der Konsum an Tabak beträgt in E der Steuerbetrag aber 42 Sgr. pro Kopf V

Das »Preußische Handels-Archiv« enthält unter Geseßgebu Z Peußen: Al die Zulassung der dänischen Schiffe preußischen Hafen nach einem anderen inländi

j laße. Ham- burg: Bekanntmachung, betreffend den freien Rerrebo wi Y Zollverein und den dens:lben angeschlossenen Sb L L S b

theilen. Oesterreich: Ermächtigung des Nebenzollamtes 2. Klasse zu

Vorbehalt der Steuer-

l 1 ) anfrei - burg: Declaration zwischen Frankreich einerseits nd Metlenbuea,

Collaz in Tirol zur Austrittsbehandlung der mi Rüvergütung erfolgenden Bierausfuhr. i n

9 Sh. und 5 pCt. Die Einfuhr - _Jm Jahre 1863 wurde ) Thlr. pro Zoll-Ctr.), für 6 D. (= 139 bis 167 Thlr.

h. pro S= | pro Zoll-Ctr.) herabgeseßt, was die Einfuhr diese Artie N A

(Nr. 13 vom 27. März) llerhöchster Erlaß, betreffend zur Küstenfrachtfahrt von einem

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Schwerin und Mecklenburg-Streliß andererseits in Betreff der A gra des Art. 18 des Handels: und Schifffahrts-Vertrnges E

. Juni 1865. Frankreich: Ausfuhrzoll von den Produkten der Kolonie Gorea (Senegal). Jtalien : Errichtung, Verlegung und Auf- hebung von Zollämtern. Großbrittannien: Verordnung, betr. die Ein- fuhr von Vieh aus Belgien. Griechenland (Jonische Jnseln): Kommunal-=- Lsouige auf Einfuhrzölle. Niederlande: Zollbehandlung von Mehl-Ab-

Pfd. (1865) und 881/575 Bd ällen. —Tarifirung von Baumwollkuhen.—Rußland : Verbot der Einfuhr

. | von mit giftigen Substanzen gefärbten Gegenständen. Zollfrei - lassung einzelner Theile von (ändwirthscastlichen Maschiñen s n strumenten. Spamen : Ausfuhrverbot von Getreide. (Philippi-

nen): Befreiung vom Tonnengelde für Schiffe , welche weder löschen,

noch laden. Chile: Dollfreiheit von Maschinen zur Bereitung von

Brod und von ZTreibmaschinen. Unter Statistik: Rußland:

Jahresbericht des yreubisden General - Konsulats zu St. Petersburg

für 1867. Riga's Handel und Schifffahrt in 1866. Frankrei:

ndustrie und Handel in 1866—67. Schweden: Handel zwischen chweden und Deutschland in 1866. Vereinigte Staaten von

Nordamcrika: Jahresbericht des preußischen Konsulats zu Louisville

für 1866—67. Unter Mittheilungen: Memel. Ti = berg. Posen. Gleiwiß. Magdeburg. Nordhausen. Hitaha. Tra- den. Osnabrück. Minden. Siegen. Bielefeld. Crefeld. Essen. A Kalmar. Söderhamn. Rouen (Frankreich). Malta.

i Berlin. 4. Heft (Nr. 10—12) der Zeitschrift des Köniali |' pxeubisden fatitisten, Süceus LE ahe neS I 005 MomiRiih

Lax VEGRRZ I, T E S R A 3A,

‘A M EZIRSP E

Oeffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs: Sachen. Stecckbrief.

Gegen den unten näher bezeihneten Kutscher Carl Louis Albert

Radecke ist in den Akten R. 46. 68.

; C. IL die gerichtliche Haft wegen Urkundenfälschung und wiederholter Unterschlagung aus seq. 229, 227 und 56 des Stafgeseßbuches hescblvssen Warten, Wins

Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können, weil er in \ei "5 . , . n bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen Le ist

welcher von dem Aufenthaltsorte des 2c. Radeccke O D N

aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei - Behörde An-

er latitirt daber oder hat sich heimlich von hiex entferat.

zeige zu machen.

Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair-Behörden des s und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Rad M zu E, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfin- denden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die König-

/ Es wird di ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen E den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährig-

lihe Stadtvoigtei - Direction hierselb| abzulicfern.

keit versichert. A h s M O 1868. nigliche adtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission 11. für D laude ia Signalement.

Der Kutscher Carl Louis Albert Radecke is 28 Jahre alt, am 20. Januar 1840 in Posen geboren, 5 Fuß 3 Zoll groß, hat shwarze und krause Haare, {chwarze Augenbrauen, kleinen s{warzen Ga iges E R GAER / h eingedrückte Nase , ge-

) nd, ovale Gefi ildunç S i Bilder Gurale / ch g 1 blasse Gesichtsfarbe und ist Bekleidung.

Blauer Sommer - Ueberzicher ; Filzhut. zicher, s{chwarze Hosen, grauer runder

| Stéeckbrief.

Gegen die unten näher bezeichnete unverehelichte Marie Schuster, aus Cablow gebürtig, zuleßt in Königs-Wusterhausen im Dienst, ist die gerichtliche Haft wegen Diebstahls aus §FF. 215, 217 , Nr. 4 des Strafgeseßbuchs beschlossen worden. Jhre Verhaftung hat nicht aus- geführt werden können, weil sie _in ihrer bisherigen Wohnung und au sonst hier nicht aufzufinden ist.

Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte der 2c. Schu ster Kenntniß hat, „wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei- Behörde Anzeige zu machen.

Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair - Behörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf die Marie Schuster zu achten, sie im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihr ih

vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere Gefangenanstalt hier abzuliefern.

Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baa- ren Auslagen und den verehrlichen i

j chörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Königs-Wusterhausen, den 24. März 1868. Königliche Kreisgerichts - Kommission. Bal lhorn. Die unverehelicht Ma p Sha j À 92 Jah lt, in Cab erchelichte Marie uster i ahr alt, in Cablcv de j da A i A E u Slb Augenbrauen Nase, gewöhnlichen Mund, gesunde Zähne, ist Unterseßter Gestalt. Die Bekleidung kann nicht angegeben iverden. le

Stedckbrief.

, Alle betreffenden Behörden werden ersucht, den Tagelöhner H ein- a von Spielberg, 45 Jahr alt, dermalen nit wo?

gegen einen öffentlichen Beamten im Dienste in Untersuchun t auf Grund des durch die Strafkammer hiesigen Kreisgerttie ie

dem 20. d. Mts. erl | liefern zu lassen. assenen Haftbefchls, zu verhaften und anher ab-

Hanau, 24. März 1868. - Der Staatsanwalt.

Der hinter den tine Sub Ce e Ua A ellner Johann Friedrich Vallenti Raubes unter dem 13. Oktober 1866 in den Akten H. R C

erlassene Steckbrief durch Ergreifung des 2c. V i ) wird hierdurch zurü D Le MALURREN (ege una

Berlin, den 26. März 1868. ; Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs-Sachen. Kommission Il. für Voruntersuchungen.

Handels-Megister. | Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 1838 unseres Gesellschafts-Registers, woselbst die hiesige

Handlung Elkan & Goldb

und als deren Jnhaber die Kaufleute E

1) Eduard Elkan,

2) Isidor Goldbaum, vermerkt steh fts fol n bens

chen, ist zufolge heutiger Verfügung einget ;

Der Kaufmann Eduard Elkan ist s der Handels-Gesell-

schaft ausgeschieden. Der Kaufmann Jsidor Goldbaum seßt

das Handelsgeschäft unter unveränderter Fi gleiche Nr. 5210 des Firmen-Registers. Gar Ber-

Unter Nr. 5210 des Firmen-Negisters ist heut der Kaufmann Isidor i L d Santana Isidor Goldbanm zu Berlin als Inhaber »Elfan & Goldbaum«

jebiges Geschäfts on ¿ eingetragen. (lebig shäftslpkal Königsstraße 36)

t A Das Firmen - Register des unterzeichneten Gerichts ist unter 1 Kaufmann (Strickgarnfabricationsgeschäft (jeh D GerpliriS tele Q Berlin jebiges Geschäftslokal: Alexanderstr. 2 Ort der Niederlassung: Berlin, E A : „Firma: S. Radlauer jr. zufolge heutiger Verfügung cingetragen.

Die Gesellschafter der hierselbs| unter der Firma Bolße & Krieger A (Handel mit Pfropfen), (iebiges Geschäftslokal Rosenthalerstraße 40) am 1. Februar 1868 errichteten offenen Handels-Gesellschaft sind: 1) der Kaufmann Adolph Policarpus Bolgze, 2) der Kaufmann Albert Theodor Krieger,

beide zu Berlin.

Dies is} in das Gesellschafts-Register unter Nr. 227 ; tiger Verfügung Ängcragen | gist er Nr, 2273 zufolge heu

Unter Nr. 899 des Gesellschafts-Registers, woselb die zu Berli mit einer Zweigniederlassung zu Riga domizilirte Sandels Steige

Firma »J. & A. Airde vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen :

d, welcher dahier wegen Ruhestörung und Widerseglichkeit

1655 ®

Die Zweigniederlassung zu Riga is aufgehoben.