1868 / 76 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Frist von drei Monaten nah dem Verfall - dur. schriftliche Anmel- peln. Falle fich“ darbietenden besonderen Hülfsmittel ausgemit F Entschädigun erpflichteter Gewerbetreibendèr : nicht vorhanden ist, so [- theile festgeseht, welche ihnen- aus dem Fortfall des Zwoangs- und | E gun : g. De,

dung bei der Regierung geregd mathen, 4 i / d Jahr. die” ahlung der Entschädigung ‘aus - Bannrechtes erwachsen (a fis C E j S6 Auf- den nah Befriedigung dieser Berechtigten etwa verbleibenden Zum Anhalte dient hierbei insbesondere der Dur i «fällt Jür D S A Srits{ädigungs-Kapitalien für a s\chließli „1 48. Die Renten können von den Verpflichtèten dur Zahlung C f welche bei Veräußerungen geza bei Erbtheilungen angen 87. “Die EntsGäbigungs-Kapitalien erret ntt are v8 eo Ÿ Î n D n

Ueberschuß kann der Entschädigungs - Berechtigte, welcher die Anmel- | Prei ; erden al t. Die Tilgung derselben liegt | des zwanzigfachen Betrages zu jeder Zeit abgelöst werden. Der Be- dung versäumt ah, feiner Ansprus erheben t helicS aller Eigen. | Le retowie bei Verpachtungen den Pacbeirag nach Abzug der Laja | ne Gemeinde oder dem Distrikte ob) joo die Berechtigungen bestan: rede mus fs die Ablösung auc in Stücahlungen 7 jedoch midt e e E nug. , gele Ie nd. jeni ewerbetreibenden innerhalb der Gemeinde oder | unter 1 er, gefallen lasen. /: thums- und Kußungs-Ansprüche, sowie aller sonlaen Real-Ansprüche, o 27. Bei dieser Ermittelung des Werthes der Berechtigung, hei Und Perlen igen e durch die Berecdtigunger in dem Betriebe ihres | Titel V. Cntihadigungs-Verfahren. F. 49. (1. Alge- treten die Entschädigungen an die Stelle der aufgehobenen oder abge- | (F. 26) ist: derjenige Ertrag des Gewerbebetriebes auszusondern, welt des erbes-beschränkt oder davon ausgeschlossen waren. meines.) Streitigkeiten darüber, ob eine Berechtigung zu: den durch lôften Berechtigungen. M nach Ie Anuahmen , in Berücksichtigung der örtliche, E 38. - Lin ausfcließliche Gewerbebercchtigungen gleicher Art in | dieses Gesey für aufgchoben oder für ablösbar erklärten Berechtigungen Waren die Berechtigungen Zubehör eines in das open Verhältnisse, auch für die Zukunft durch den Fortbetrieb des ehema „ibn Gemeindebezirken oder Distrikten tritt eine gemeinsame Til- | gehört, sind im Rechtswwege zu entscheiden. Vor der rechtskräftigen eingetragenen Grundstückes oder selbstständig in das Hypothekenbuch | bevorrehteten Gewerbes ohne. Aufwendung besonderer Mittel und de der Entschädigungs-Kapitalien ein. Entscheidung über dieselben kann das Verfahren in Betreff der Ent-

eingetragen, so muß in diesem von Amtswegen und fostenfrei ver- | Anstrengungen erzielt werden kann. Ebenso is der Werth der G gung r bei ichti i ichti ädi ür die streitige B i iht eingeleitet werdén 7 : ; s : : h rit der beitragspflihtigen Gemeinde oder dem beitragspflichtigen | shädigung für die streitige Berechtigung nicht eingeleitet werden. ftüde, Baulichkeiten, Geräthschaften und sonstigen Gegenstände wel, oiñritte ist ein Prozent vin den beitragspflichtigen Gewerbetreiben- Schwebt Vie

merkt werden, welche Entschädigung an die Stelle der Bercchtigungen s Verfahren bereits, wenn derartige Streitigkeiten sich er-

getreten ist. bei der Ausübung der Berechtigung benußt, bei deren Ueberla\}su ; i ädiqungs- | heben, so is dasselbe bis zu ihrem endgültigen Austrag einzustelleri. .§. 20. Die Realberechtigten können bis zur endgültigen Fest- | Andere mit überlassen worden sind, oder e anderweit ria der E E Ét s 9 C. l Rg die tage freitig, ob eie auf einem Grundstüce stellung der Entschädigungsbeträge (§F§. 67, 68) verlangen, da Kapital- | rechtigung in Verbindung gestanden haben, bei der Ermittelung de P Ber Beitrag des einzelnen Gewerbetreibenden soll die Höhe der haftende Abgabe eine Grundabgabe ist, oder für den Betrieb de! Ge- Absindungen / sollten dieselben auch ers in Zukunft erfolgen (F§. 35, | Werthes außer Ansay zu lassen oder in Abzug zu bringen. on ihm entrichteten Gewerbesteuer nicht Übersteigen; so weit dies der | werbes entrichtet werden muß. (F. 4), \o tritt die Zuständigkeit der 44; 48), zur Herstellung ihrer Sicherheit oder zur Befriedigung der vor- | §. 28. (2, Bei den übrigen De Engen.) Die Entschädigun L is muß sein Beitrag herabgeseßt und der gesammte Tilgungs- | Auseinanderseßungs-Behörde für diese Frage ein g) gehenden Hypotheken-Gläubiger verwendet werden. ; j für die Aufhebung der Berechtigungen, Konzessionen zu gewerbliget ird ‘der Gewerbetreibenden vermindert werden. Eine Ermäßigung Sind die darüber obwaltenden Streitigkeiten nicht gütlich zu be- Einigen sich dieselben mit den Entschädigungsberechtigten über die | Anlagen oder zum Betriebe von Gewerben zu ertheilen, so wie die s Beitrages ‘der Gemeinde oder des Distriktes ist nur aus erheblichen seitigen, so Überreicht die Auseinanderseßungs - Behörde die \pruchtreif Auszahlung oder Verwendung der Entschädigungen nit; so find diese | Entschädigung für die Aufhebung der Berehtigungen, Abgaben vot G Sórideni gestattet. instruirten Verhandlungen mit ihrem Gutachten dem Revisions- zu deponiren. i Z Gewerbebetriebe zu erheben oder dergleichen Abgaben aufzulegen, ij e 29 Die Beiträge zur Tilgung der Entschädigungs - Kapitalien | Kollegium für Landes-Kultursachen zur Entscheidung. Soweit nah §. 21. War die aufgehobene oder abgelöste Berechtigung ver- | nah dem Betrage der reinen Nußungen festzustellen, welche der Ys 3h flicßen ur Staatskasse. Die Staatskasse wird vom Beginn | den beigebrachten Beweisen nicht als festgestellt erachtet werdeñ au pachtct, so muß der Verpächter dem Pächter während der Dauer der rechtigte davon erweislich während der zwanzig Jahre von 1846 hiz S hres 1869: ab den Berechtigten auf deren Antrag den Betrag | daß die Abgabe aus\{ließlich cine O ist, oder da Pacht die Ms der für die Berechtigung gewährten Entschädigung | 1865 bezogen hat. Hierbei kommen jedo Kapitalbeträge; welche de S Entschädigungs-Kapitalien vorshußweise zahlen. Die Kapitalien | sie ausschließlich für den Betrieb des Gewerbes entrichket Überlassen. Jst der Verpächter mit dem Fortfalle der Berechtigung | Berechtigten für die Verleihung vererblicher und veräußerlicher 6e, d vom Tage ihrer Feststellung an bis zum Tage ihrer Zahlung mit | wird, ist anzunehmen , daß die Abgabe fi theils auf den Grund- zugleih von Gegenleistungen befreit, welche der Pächter nicht zu tra- | werberechtigungen bezahlt worden sind, nicht in Betracht. | e und einem halben Prozent aus der Staatskasse zu verzinsen. besis und theils auf den Gewerbebetrieb bezieht. Jn diesem Galle gen hatte, so muß er diesem außerdem den für diese Gegenleistungen g. 29. Lu Bei den vormals zwangsberehtigteu Kornmühle Fhrerseits ist die Sia berechtigt, jederzeit die Bab der Ka- | hat eine Theilung der Abgabe nah billigem Ermessen zu erfolgen. von der Entschädigung abgeseßten Betrag (§. 31) nach seinem Jahres- | Holsteins.) Die den Besißern vormals zwangsberechtigter Kornmüblen vitalien- an'die Berechtigten zu. bewirken: Gegen den Ausspruch des Revisions-Kollegiums für miliaes E IEE die Dauer der Pacht vergüten. j im Herzogthum Holstein nah §. 16 zu gewährende Nachentschädig u Ç. 40. Die Entschädigung für solche Abgaben und Leistungen, Kultursachen findet weder ein ordentliches; noch ein außerordentlihes ird für eine aufgehobene Berechtigung eine Entschädigung über- | wird durch den Reinertrag bestimmt, welchen diese Mühlen na M welche in Beziehung: auf die gegen Entschädigung aufgehobenen, aus- Rechtsmittel statt. | : ind 4 haupt nicht gewährt, so kann der Pächter für den Wegfall der Be- | wohlbegründeter Annahme in nothwendiger und unmittelbarer Folge hließlichen Berechtigungen: entrichtet worden find (§. 5), soll in gleicher Wo’ eine Auseinanderseßungsbehörde nicht besteht, hat das or ent- rehtigung einen Ersaß. niht in Anspruch nehmen. des Umstandes verlieren, daß die, bei dem Erlaß des Gesehes für daj Weise wie die Entschädigung für leßtere, und in Gemeinschaft mit | liche Gericht die jener Behörde obliegende Jnstruction der Sache’ zu In allen Fällen steht dem Pächter frei, sofort die Aufhebung der i Holstein, betreffend die Aufhebung des Mühlenzwangez dieser berechnet und aufgebracht werden. “übernehmen. L ; 1 At Ad Pacht zu vèrlangen. Er muß dies Verlangen jedo, falls es sich | \. w. d. a. vom 10. Mai 1854 bereits vorhanden gewesénen, konzes “Sind die: ausschließlichen Berechtigungen; in Beziehung: auf welche d 51. Jn allen Fällen, in welchen für eîne streitige Berechtigung, um eine aufgehodene Berechtigung handelt, vor dem Ablaufe des | fionirten und mit keinem Zwangsrechte versehenen Kornmühlen fort M die Abgaben und Leistungen entrichtet worden sind , ohne; Ent- | sobald sie nach diesem Gesehe für aufgehoben zu erachten ist, eine Ent- ahres 1868, und im Falle der Ablösung einer Berechtigung binnen | einer Beschränkung in ihrem Betriebe nicht mehr unterliegen werden, M {hädigung aufgehoben, so wird: die Entschädigung für diese Abgaben | \{hädigung aus der Staatskasse beansprucht werden kann, ist der hu ech8 Monaten nach dem Wegfall der Berechtigung (§. 46) gegen den §. 30. Die hiernach (F. 29) festzustellende Entschädi darf abet, und Leistungen nach: Vorschrift der §F. 32. 34. 35 in einer jährlichen | ständigen Regierung von der Einleitung des Dres F 49) oder srehtigten \riftlich erklären. j | j unter Hinzurechnung der den vormals zwangsberechligten Mükble» M Rente bestimmt und aus der Staatskasse: gezahlt. des Verfahrens vor der Auseinanderseßungsbehörde (F. 50) Nachricht Geschieht dieses nicht, so hat der Pächter seine Verpflichtungen Lerqern auf Grund des Geseßes vom 10. Mai 1854 zugebilligten En 41. Alle Beicräge, welche von Gewerbetreibenden zu den Ent- zu geben. Der Regierung bleibt es überlassen, zur Wahrnehmúng ohne Abzug auch fernerhin zu erfüllen. schädigung, die ‘höchsten Entschädigungssäße nicht übersteigen, welche {ädigungen: zu leisten: sind, werden nah Maßgabe der von ihnen ent- | des fiskalischen Juteresses einen Vertreter zu bestellen, welcher bei allen Die rechtlichen Goequ der Aufhebung der Pacht sind nah den | dur die Verordnung vom 30. Juni 1856, enthaltend einige Abändt» M richteten Gewerbesteuer vertheilt. Jn: solchen Fällen, in: welchen G N ugezogen werden mß. ; : allgemeinen geseßlichen Vorschriften zu beurtheilen. j __} rungen des Geseßes vom 10. Mai 1854 hinsichtlich der den frühe mehrere Gemeinden oder Gutsbezirke, zu den Entschädigungen beizu- __§. 52, (2. Einleitung M L Die Feststellung der §. 22. (3. Entschädigungs - Anerkenntnisse.) Ueber die Entshädi- | Zwangsberechtigten für den Wegfall des Zwangsrechts zuzubilligende tragen haben, wird deren Beitragsverhältniß unter Berücksichtigung | Kapitalien und Renten; welche als Entschädigung zu gewähren sind, gu für die aufgehobenen oder abgelösten Berechtigungen sollen den O bestimmt worden sind. So weit dies L Fall der größeren oder geringeren Vortheile festgestellt, welche“ für sie aus ‘ors im Verrwoaltungswege. li eretigten auf ihren Antrag von der Regierung Entschädigungs-. | muß die ermittelte Nachentschädigung herabgeseßt werden. dem Wegfall: der Berechtigungen erwachsen. i n Betreff der Entschädigung für die aufgehobenen Berehtigungen Anerkenntnisse ausgestellt werden. : F. 31. (4. Berechnung von Gegenleistungen.) Von dem ermit 42. (2: Für: alle übrigen aufgehobenen Berechtigungen.) Für | is Ei C D, spätestens mit dem Ablauf der geseßlichen Anmel- Die Anerkenntnisse find auf den Namen der Berechtigten auszu- | telten Werthe der Berechtigungen sind in allen Fällen diejenigen M den Verlust der aufgehobenen Zwangs- und Bannrechte,, für die Auf- | dungsfrist (F. 17), in etreff der Entschädigung für die abzulösenden fertigen und müssen die Bezeichnung der Berechtigung , für welche die | gaben und Leistungen in Abzug zu bringen, zu welchen die Beredchtig- hebung. der: Berechtigung, Konzessionen zu gewerblichen Anlagen oder | Berechtigungen n alsbald einzuleiten; nachdem der Antrag auf Entschädigung bestimmt ist, den Betrag der Entschädigung, sowie Zeit, ten in dien auf ihre Berechtigungen verpflihtet waren. M zum Betriebe von: Gewerben zu: ertheilen; sowie für die Aufhebung Ablösung gestellt ist. E : R ael Ort E Ae E Aaung Sebi idt trum M po pinbud @ Werth 0 er Abgaben und Leistungen is nach Vorschrift des §. 8 L Berechtigung, Abgaben! vom Gewerbebetriebe zu erheben Maß B N n beh durch einen- Kommissarius: geleitet, h eines in othekenbuch ein- | zu ermitteln. i | die Entschädigungen: na aß- | weichen die regiert ias Zt getragenen Grundstücks oder selbstständig in das. Hypothekenbuch ‘ein- Titel IV. Aufbringung der Entschädigungen. O Mepes en Uta: F. 53: Bei diesen Verhandlungen sind, außer den Entschädigungs- getragen, so ist in dem Entschädigungs-Anerkenntnisse zugleich zu ver- §. 32. (1. Für auss{ließlihe Gewerbe - Berechtigungen.) Für s In gleicher Weise ist die Entichädigung für solche Abgaben und Berechtigten) stets auch diejenigen zuguziehen, für welche die aufgehobe- merken; daß die Befugniß. des Besißers, Über die Entschädigung zu | solhe aus\{hließlihe Gewerbe - Berechtigungen, welche nur auf ein Leistungen zu berechnen, zu welchen die Berechtigten in Beziehung | nen oder abzulösenden Berechtigungen Verpflichtungen begründet veaTn fih nah dem Hypothekenbuche bestimmt. : gewisse Zeit verlichen sind, so wie für alle diejenigen aus\{ließlichen auf die aufgehobenen Berechtigungen verpflichtet waren. ‘haben. In allen Fällen; in welchen die Entschädigung der Staatskasse ecränderungen in. dem Eigenthum eines: Entschädigungs-Aner- | Gewerbe- Berechtigungen , welche den Gewerbebetrieb im Umherzichen §. 43. Auch die Entschädigungen, welche det: vormals zwangs- | zur Last fällt, hat die Regierung für die Vertretung des fiskalischen kenntnisses werden, sobald sie der Regierung, welche das Anerkenntniß betreffen, wird die Entschädigung nach Maßgabe des ermittelten Werthes berechtigten Kornmühlen im Herzogthum Holstein nachträglich noch | Juteresses- Sorge zu' tragen. : : i j domi hat, nachgewronesen sind, von dieser in das Anerkenntniß ein- | in Co IRAIE Rente berechnet. gewährt werden: follen (§§. 29 und 30), werden in- jährlichen Renten E gh i Cie ri Ut nibhteree Nérsoien “uicht; o Ati | dies 39. Die Entschädigung für den Verlust aller übrigen aus Wi berechnet. : i en oder verpsuchteten : n Personen zusteht 10 fin Titel 111, Ermittelung der Entshädigungen. gtehiicen apital sind bie R n in m H bie: D c 44. Der Lauf Les Renten (96 S titinee dirsel n M S e L i GBucy Zu den Nußzüngsbetechtigten? sind die ; S / ie Zinsen zu berechnen hem: die- Fe j ; zie : A dié é itali i s Mo e D e Se Se loten und San ge c A qu drei und éiitin valdin edt up em; Bei B Ge, eau auf eine gewisse eit g e fe | Colin a soi baben, {6 f U B E iter Ae L DEL ZUN! für die aufge-. | punkte der Aufhebung der Berechtigung i ie bei d Lei n, welche die Berechtigten nur : / K ligt) fo if di i deu hobenen aubsdliefligjen GewerboBerechtigungew so wie sd die auf: | Eneschädigung gemähtt dôtte, Der Betrag deset infen trie dan ® | ine gewisse Ie u entricien halten enden die Renten mit dem Abe | selben, eine ganze Gemeinde betbell dto s die Gememde Ber M nen: 8 - un annrechte gilt derjenige | mittel Kapital hinzu. - Di ildet di ] i | ier: Zei ‘den' _ZUZUZtehen. -/1€ Selle 2 ï Werth, welchen diese Rechte zur Zeit ihres Wegfalls gehapt baben. zustehende Entschädi Un e Do R enn sind' an jedem Jahres\chlusse fällig, Sie:können dur | stand der Corporation müssen ihrerseits einen Vertreter bestéllen: is Daxselbe wird dur den Reinertrag dargestellt; welchen der Berechtigte §. 34, Bei diesen Berechnur n (§§. 32 und 33) soll der Werth M Zahlung des zwanzigfachen Belrages jederzeit abgelöst werden. Sie | an dem Verfahren ein ganzer Gutsbezirk Theil , so vertritt densel m os und unmittelbarer Folge des Wegfalls seines. Rechts a Q ung nao Leistung stets zu dem zwanzigfachen Betrage: werden aus der Staatskasse gewährt D Dri inde 0 MOO eis der Cesger Tus An Sh: ‘dem Verfabren mehr als fünf. Verpflichtete Mi A i ; 8 reinen Ertrages angeno1 ¿ ür die Fortfall der Dere gelt ‘r mo, Gy “di Jst mit aus\chließlichen Gewerbeberehtigungen ein Zwangs- und §. 35. Der Lauf der festgestellten Entschädi ungs-Renten (§: 32) F die Se En (cie Aetolihri Wetdrti bis zu dem Tage, wo der Lauf | auf, so müssen auf Erfordern des die E Me va A pte at g anepiau gie E die Entschädigung für: beide Berechti- healrnt mit en Anfange: des Jahres, in “ivétebom die Feststellun F der Renten beginnt, sind die Renten O E ea N A Men bat L E A Are els : E erselben erfolgt ist. ie B i i F trägli / em r ndigen: Betrage a j UCTIE M : S L:20 Kann der Nachweis erbracht werden, welcher reine Ertrag | Zeit e Au er mit dem Ablaufe dieser Zeit. A D S E E U i s | gesezten' Frist eine: Wahl nicht zu Stande, so kann auf seinen Antrag den Berechtigten ledigli. durch die aufgehobenen; oder abzulösenden Die Renten werden am Slusse jeden Jahres gezahlt. Sie 45. Wenn mit einer ausschließlichen Gewerbe» Berechtigung | die Regierun E A theiligten- (§8, 54, 55 Berechtigungen während der leßten zchn Jahre vor deren Aufhebung | können durch Zahlung des zwanzigfachen Betrages jeder Zeit abgelö| Wi ein Zwangs- und Bannrecht verbunden war; so is die dafür ermit-| F. 56. Was'die bestellten Vertreter der Bel L N S. t ) oder Ablösung zu Theil geworden ist , so wird der Ermittelung des | werden. telte Gesammt-Entschädigung (§. 23) zu theilen. Die cine: Hälfte der- | in dem Verfahren erklären, hat für alle Betheiligten, deren Juteresse Werthes der: Berechtigungen der Durchschnitt: des reinen Ertrages aus Bei der Feststellung der Höhe der Renten. soll zugleich. derjenige selben’ ist wie die: Entschädigung für ausschließliche Gewerbe-Berechti- |' sie wahrnehmen sollen, eits E Lehns- und Fideikommiß- dieser. Zeit zu Grunde gelegt. Renten-Betrag berechnet werden, welcher auf die Zwischenzeit von de! M gungen nah Vorschrift: der C 32: bis 41) die andere Hälfte nah F. 57. Ober-Eigenthümer) MUO e wi T pra ol wbnin ver lebten dn Sasfe vor iere Aussebung. ober Kant | fn Lll fen dete e He (E Et u Soi f Mir Bea. une Beamte ju berechnen und u fgubringen, | Mealherecdigle, sind nig von! Yntowvegen Juen deelben Ri D i Jahre v ) ng oder ung | ten gefallen sein würde. i i [age e . Bannrechte zu berechnen und" i LaGeA T i | für sich allein oder in Verbindung mit anderen Gegenständen auf die N tutcaddlütgen Een dh Rai E Idee o eni A3. Für abgelöste Berechtigungen.) Die: Entschädigung |:aber'frei/ bei deu: Verfahren - sich: zu „melden und Yre A dergestalt verpachtet gewesen ist, daß das sür dieselbe berehnete | sammte Betrag dieses Zuschlages kann jeder Zeit: in der noch. rück für den Verlust eines: zur Ablösung gebrachten Zwangs- und Bann- | wahrzunehmen. Ober'- Eigenthümer, Lehnherrn : oder Wiederkaufs- Bait die Su ‘Der Berechtigung A ans den Pilichticea anges Li Entschädi: Ba den apt v pap op R t at Wei O rllisck fn Sn e is Me Entswädigung für lebe Bere blinden, Lnckeiiidn dul eibet nächsten Fideikommiß -Anwärtern, ug V htigen . 36. e Entschädigungsrente für ausschließlihe Berechtigungen eise und gemeinschaftlich mit hr i : : o egt B feine lehnsfähige Descendenz hat selbs übernommene Abgabe oder Leistung (Reluition) unterla mi welche den i iebe: A i u berechnen, welche in Beziehung auf die | sowie bei Lehnen, falls der esißer feine lehnsfähig à al so wird. auf Antra cin es der Beibeiligten die Ei ch digung ad Stcatskefe F Ca im Umbherziehen. betreffen; werden aus dek Aba Mie Cu ten Abo ern wu, entrichten sind. u E Agnaten , ist von der Einleitung des Verfahrens %Delrage der Pacht oder Reluition bestimmt und hierbei der Die Übrigen ten mei i Ge Sechs Wochen nach endgültiger Feststellung. der Renken zu g even. j been: orr ini Leistungen während der leßten zehn Jahre zu nein cs dem Distritt A ole Bebeiciang bestan abgósen Rechte erlosden/ Sinn unter den Betheiligten ein ‘anderes Fd I I Nidra late ae Be Ur e gelegt. et G A und von denjeni etrei i inde oder nicht vereinbart wird. : Cini Qb das ie ‘fön Termi e Pelluna de dfeicn Cnt Bats ct amel | Gend Lt ote Dae B snsee inem Bande I E F eieenee nuf "Et eter ax Zabre al | s 0 sel Wodsen, Ypagepuiten uns, dra 20s Umidblalt que urch eine anderweitige ewerbes beschrän day | / | nen die Renten zu laufen. Sie werden an ; An drei i Ermittelung des Werthes dex Berechiigung gu verlang. | «Die Gewerbetreibenden zahlen drei Viertdeile, die Gemeinde ode Y Die Renten sind von denjenigen, aufzubringen, auf dern Kng | ole" gleiche Belanntmachung tann der Komnnissarius auch für Ln: n : en in der vorbezeich- | der Distrikt ein Vierthei i, Di | n e ung ‘erfolgt ist. L R Rom i ämmti ili | i j E e (§F. 24 und 25) nicht zu bestimmen ist, so muß derselbe jedea Jahres auf die Pflichtigen urazulegen T jür Ablösung L igten Didongs: und Bannpflichtigen ausgegangen, am e ad A ub s erlassen, falls ihm begrün- n anderer geeigneten Weise und nah Maßgabe der in jedem ein- Wenn bei: dem Beginn eines Jahres. ein zur Theilnahme an de 0 wird das Beitragsverhältniß unter ihnen nah Maßgabe der E nlaß dazu vorzulieg :