1868 / 76 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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i . 60. Die Legitimation eines jeden- bei dem Verfahren auftreten- denjenigen Stäats-Behdörden oder emeinde-

den Interessenten is als gese! zu erachten, wenn a) demselben von Regierung bestimmen ‘wia. P E L E

der zuständigen Orts-Behörde bescheinigt wird , daß er sih im Besiße Ç. 71. (6. Kosten des Verfabrens.) Das Verfahren vor den des beanspruchten Rechtes befindet , oder wenn er eine auf dessen Er- | waltungs-Behörden ist frei von Stempel und Gebühren. Die go . werb lautende öffentliche Urkunde vorzulegen vermag; außerdem b) die | lagen, welche in demselben erwachsen, fallen den Entschädigungs u übrigen Betheiligten seine Legitimation nicht bestreiten und c) bis zur | tigen zur Last. Hat das Verfahren die Ablösung einer Berechti Feststellung der Entschädigung fein Anderer den gleichen Anspruch er- | zum egenstande, so sind die Auslagen von dem Entschädigun hoben hat. Berechtigten und Entschädigungs-Pflichtigen je zur Hälfte zu trage g. 61. Wer sich nach Ablauf des in einer öffentlihen Bekannt- Unter mehrere Entschädigungs - Pflichtige oder mehrere Entsch machung geseßten Termines (§. 59) bis zur Feststellung der Entschädi- | gungs-Berechtigte werden die Kosten nach Maßgabe ihrer Pflichten F ung (§F§. 67. 68) meldet und legitimirt, muß Alles gegen si gelten | Ansprüche und zwar durch Bestimmung derjenigen Behörden verthei assen, was bis zu dem Zeitpunkte seiner Meldung festgestellt ist. | welche die Entschädigungen und deren Aufbringung festzuseßen babe Wer si, mag eine öffentliche Bekanntmachung ergangen sein oder | (FF. 67, 69). f q niht, erst nah erfolgter Feststellung der Entschädigung meldet, fann “Hat einer der Betheiligten einen über die Art und Höhe der Ey fh nur an denjenigen halten, welcher bis dahin als entschädigungs- schädigung nah Maßgabe des §. 63 dieses Gesepes gemachten Bu, ‘berechtigt angeschen worden ist. V gleic;8vorschlag abgelehnt und die Einleitung des Ermittelungs.Y,, Wenn es im Laufe des Verfahrens streitig wird, wer zur Verfol- | fahrens (ÿ. 64 f.) Ry oder hat er die Ermittelung des Wert ung eines Anspruchs befugt ist, so kann die Regierung nah ihrem | der zu entschädigenden Berechtigung an Stelle der im §. 25 dich Frmessen die streitenden Theile gemeinsam zu den Verhandlungen zu- Geseßes vorgeschenen Feststellung in dem Ermittelungs - Y ziehen oder das Verfahren bis zum rechtsfräftigen Austrag des Strei- fahren verlangt, so muß er die Kosten dieses Verfahrens tra J tes einstellen lassen. wenn das Ergebniß desselben niht um fünf Prozent günstiger i

g. 62. (3. Feststellung des Entschädigungsanspruchs.) Wenn dar- ihn ausfällt. ul i

über, ob eine Berechtigung in Folge ihrer Aufhebung di geseßlichen Wird ein Entschädigungs-Anspruch als unbegründet zurücgewiesy

Entschädigungsanspruch begründet, oder darüber, wer die Entschädi- | fallen die Kosten des Verfahrens dem zurücgewiesenen T gung für den Verlust einer Berechtigung nach diesem Gesebe zu tragen | dr Last, ; aau oder wenn. endlich über den Úmfang und Inhalt der Berechtigung, Alle Auslagen sind vorschußweise aus der Staatskasse zu dein ür welche Entschädigung zu gewähren is, sih Streit erhebt, so hat Schlußbestimmungen. §. 72. Die Ablösung eines Zwang na vollständiger Erörterung der Streitpunkte durch den Kommissa- und Bannrechts fann auch außerhalb des hier vorgeschriebenen Vi

rius die Regierung in einem mit Gründen auszufertigenden Resolute fahrens im Wege der freien Ucbereinkunft erfolgen. Die Berechtigiy zu entscheiden. sowohl , als auch die erpflichteten sind befugt , die Bestätigung di

Vor Einlcitung des Entschädigungs-Verfahrens sind die Verwal- Ablösungsvertrages durch die Regierung zu verlangen. Der bestäti

tungs-Behörden zur Erörterung dieser Fragen nicht befugt. Ergiebt Vertrag hat e Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung (§. 68;

fich im Laufe des Entschädigungs-Vetfahrens y daß cine dieser Fragen g. 73. Erstreckt sich eine aufgehobene oder zur Ablösung gebratt bereits rechtshängig ist; so wird das Verfahren bis zur rechtsfräftigen Berechtigung auf die Bezirke mehrerer Regierungen, \o bestimm de Entscheidung des Streitpunktes ausgeseßt. Ober-Präsident der Provinz diejenige Regierung, welche das Yn

Gegen das Resolut der Regierung ste fahren zu leiten hat. | i | N g | F. t4. Für den Bereich des ehemaligen Königreichs Hanno

treten in Bezug auf die Ausführung dieses Geseßes die L | n die Sielle der Regierungen g dies seßes die Landdrostin "g. 63. (4. Feststellung des Entschädigungs-Betrages. Sobald F. 75. Die zur Zeit geltenden geseßlichen Bestimmungen blei der Entschädigungs-Anspruch an sich endgültig festgestellt if muß der soweit sie die Aufhebung gewerblicher Berechtigungen und deren G Betrag der Entschädigung ermittelt werden as betreffen, bestehen; soweit sie dagegen die Ablösung solhe erehtigungen betreffen, werden sie hiermit aufgehoben.

4A E : n, : mi fn A A E Bie S e S Ms om ngleichen sind aufgehoben alle jonstigen, diesem Ge i } geha / he der Entschädigung eine stehenden Vorschriften gen; seße entge

Vereinbarung zwischen den Entschädigun s-Berechtigten und Entschä- E ¡ ; g schädigung lig [c In denjenigen Fällen , in welchen bei Verkündigung dieses st

seßes das Verfahren in Betreff der Entschädigung für ein zur Ÿ lösung gebrachtes Recht bereits eingeleitet ist, soll ded Verfahren u Maßgabe der bisherigen Gescßgebung zu Ende geführt werden. __§. 76. Der Minister für Handel , Gewerbe und öffentliche & e U A L Gesebes beauftragt. ndlih unter Unserer Höchsteigenhändige i gedrucktem Königlichen ge 6 a Ee A Gegeben Berlin, den 17. März 1868.

(L. 8.) Wilhelm.

Graf von Bis8marck. Freiherr von der Heydt. Graf von Jßenpliß. von Mühler. von Selchow. Graf zu Eulenburg. Pr. Leonhardt.

ht , binnen einer Frist von

\echs Wochen nah Eröffnung desselben, den Betheiligten oder deren bestellten Vertretern bei dem zuständigen Gerichte die Berufung auf reen Gehör offen.

digungs-Verpflichteten zu versuchen.

g. 64. Kann der Werth der aufgehobenen oder abzulösenden Be- rehtigungen nah Vorschrift der g. 24 und 25 erwiesen oder festgestellt werden, so nimmt der Kommi} arius die erforderlichen Erörterungen

unter Zuziehung der Entschädigungs-Berechtigten und Entschädigungs- Verpflichteten vor.

In allen übrigen Fällen erfolgt die Ermittelung des Betrages der EntsFädigung durch den Kommi arius unter Zuziehung von zwei Beisißern, von denen einer durch die Berechtigten, der andere durch die zur Entschädigung Verpflichteten binnen einer von dem Kom-

- missarius bestimmten Frist zu wählen ist. Erfolgt binnen dieser Frist die Wahl nicht, so ernennt der Kommissarius die Beisißer.

_§. 69. Als Beisißer wählbar is jeder unbescholtene, in den Ge- \{chäften des bürgerlichen Lebens erfahrener Mann. _4¿Mie Beisißer können nur Ersaß der Reise-, Zehrungs- und Ver- G säumnißkosten verlangen. |

g. 66. Die Beisißer haben unter Leitung des Kommissarius die thatsächlichen Verhältnisse, welche für die Höhe der Entschädigung von Erheblichkeit scin fönnen, vollständig zu erörtern.

Bei dieser Erörterung sind alle -geseblichen Beweismittel , mit Ausnahme des Beweises durch Eid, zulässig. Kommt es auf die Er- mittelung des Reinertrages eines Gewerbes an, so sind bei Feststellung desselben die Durchschnitte der Marktpreise des nächsten Marktortes aus den zwanzig Jahven von 1346 bis 1865 zu Grunde zu legen.

Das Ergebniß der Erörterungen haben die Beisißer mit dem Kommissarius in einem gemeinschaftlichen Gutachten zusammen zu

fassen.

ç. 67. Mit diesem Gutachten reiht der Kommissarius die Ver- handlungen der Regierung ein, welche über die Höhe der Entschädigung durch cin mit Gründen auszufertigendes Resolut entscheidet.

Den Betheiligten steht gegen das Resolut der Regierung mit Aus- {luß des Rechtsweges der Rekurs an den Minister für Handel, Ge- werbe und öffentliche Arbeiten zu, welcher binnen einer Frist von \sechs Wochen nah Eröffnung des Resolutes bei der Regierung einge- legt und gerechtfertigt werden muß. Die Rekurss\chrift wird dem Gegentheile zugestellt, welcher innerhalb vier Wochen nach dem Em- pfange dersclben seine Erwiederung cinzureichen hat.

9 LS Die rechtskräftigen Resolute der Regierung (§§. 62, 67) und die Entscheidung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten (§. 67) baben die Wirkung rechtskräftiger Erkenntnisse.

E g G S at L O Di der

etrag der Enilschädigung®2- tapitalien un ntschädigungs - Renten läufig bis zum 1. Mai 1869, fommandirt. v. Mün, Pr. Li, 1 rechtskräftig festgestellt, so wird Über die Tilgung der Kapitalien, Über | 2. Bestf. Änf. Regt. Nr. 15 (Prinz Fricdr. der Niet) Westyds “die Ablösung der Renten, sowie über die Vertheilung der von den Pr. Lt. vom 4. Garde-Regt. z. .y von ihrem Kommando alé

Entschädigungspflichtigen zu dem Behufe zu leistenden Beiträge Be- | zieher bei dem Kadettenhause in Berlin zum 15. April c. enthunt! stimmung getroffen. Diese Bestimmung stcht mit Ausschluß des Rechts- Gr. v. d. Schulenburg-Wolffsburg, Pr. Lt, vom Map weges der Regierung zu; gegen ihre Entscheidung ist die Beschwerde Jäger-Bat. Nr. 4, v. Meyer, Sec. Lt. vom 4. Thür. Jnfank. M an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zulässig. | Nr. 72, van der Boscb, Seconde-Lieutenant vom 5. Brandenl

_§. 70. Die Ein atis Fel: von den Entschädigungspflichtigen zu Infant. Regt. Nr. 48, alle drei kommandirt als Erzieher bei [cistenden Beiträge, sowie die Auszahlung der Entschädigungen liegt | Kadettenhause in Potsdam, Delius, Px. Lt. vom 9. Rhein. J

Personal -Veränderungen.

Z. Gn der Armee.

Offiziere, Portepee : Fähnriche 2c A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 21. März. Prinz Alexander zu Sayn - Wittgt stein, Sec. Lieut. vom Königs-Hus. Regt. (1. Rhein.) Nr. 7, u! Stellung à la suite des Regts, der Gesandtschaft in München, Beh! Dienstleistg. bei ders. attachirt. v. Trotha, Sec. Lt. vom Ostpr. i Regt. Nr. 33, in das 5. ThUr. Inf Regt. Nr. 94 (Großh. von Sachsen)verl# Den 22. März. Fürst v. Shwarzburg-Rudolstadt Out laucht, zum Gen. Lieut. à la suite der Armce, Fürst v. Reuß | M Durchl, zum Gen. Maj. à la suite der Armee, Fürst v. Reuß Durhl., zum Gen. Maj. à la suite der Armce ernannt. 0 Carl v. Lihnow sky, Maj. à la suite der Armce, der Char. Ob. Lt. verlichen. v. Restorff, Sec. Lt. vom 2. Brandenb. lw Regt. Nr. 11, von dem Kommando als Jnsp. Off. und Lehrer f der Kriegsschule in Hannover entbunden. Dahlke, Scc. Li. voni! Hanseat. Juf. Regt. Nr. 75, zur Dienstl. als Jnsp. Off. u. Lehrez bi l Kriegsschule in Hannover fommandirt. v. W igss\ell 11, Pr. gie vom 3. Niederschl. Inf. Regt. Nr. 50, Roeder, Sec. Lieut. von s Rhein. Inf. Regt Nr. 25, von ihrem Kommando als Eri bei dem Kadettenhause resp. in Berlin und Bensberg entbut® Augustin, Scc. Lt. vom 6. Brandenb. Jnf. Negt. Nr. 52, D ring, Prem. Lt. vom 9. Rhein. Juf. Regt. Nr. 65, zur Diensil. Erzieher bei dem Kadettenhause resp. in Berlin und Bensberg Þ

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Regt. Nr. 65, Mars, Sec. Li. vom Sleswigschen Jnf. Regt. Nr. 84, Gr. v. Rittberg, Sec. Lt. vom Garde-Jäger-Bat., alle drei kom- mandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt, May, Sec. Lt. vom Ostpr. Füs. Regt. Nr. 33 und kommandirt als Lehrer bei dem Kadettenhause in Bensberg, Meller, Sec. Lt. vom 6. Rhein. Inf. Regt. Nr. 68 und kommandirt als Erzicher bei dems. Kadetten- hause! sämmtlich von ihren Kommandos zum 1. Mai e. entbunden. oeßel, Premier - Lieutenant vom 1. Niederschl. Inf. Regt. Nr. 46, Melzer/ Premier - Lieutenant vom Hannov. Füs. Regt. Nr. 73, - v. Zepelin, Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedr. Wilh. 1V. (1. Pomm.) Nr. 2, v. Diesfkau ; Pr. Lt. vom 1. Magdeb. Jnf. Regt. Nr. 26 und fommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Mahlstatt, v. Freyhold, Sec. Lt. vom Westfäl. Füs. Regt. Nr. 37/ v. Shulßpendorff, Sec. Lt. vom 3. Ostpr. Gren. Regt. Nr. 4, Sandes v. Hoffmann, Sec. Lt. vom Holsteinischen Jnfanterie- Regiment Nr. 85, v. Alten, Seconde-Lieutcnant vom 8. Rheinischen Tn anterie-Regiment Nr. 70, sämmtlich zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadettenhause in Berlin, vom 15. April e. ab, auf ein Jahr fommandirt. Deeß, Pr. Lt. vom 1. Rhein. Jnf. Regt. Nr. 25, Bucholß, Pr. Lt. vom 2. Rhein. Tnf. Regt. Nr. 28, v. Trotha, Pr. Lt. vom Gren. Regt. König Friedrich Nr. 2, v. Vethacke, Sec. Lt. vom 3. Hannov. Jnf. Regt. Nr. 79 Baron v. Lyncker, Sec. Lt. vom 1. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 22) alle vier zur Diensil. als Erzieher bei dem Kadettenhause in Potsdam, v. Borries, Sec. Lt. vom 7. Ostpr. Juf. Regt. Nr. 44, v. Schenck,/, Sec. Lt. vom 2. Pomm. Gren. Regt. (Colverg) Nr. 9 Lölhöffel v. Löwensprung,; Scc. Lt. vom 1. Hannov. Jnf. Regt. Nr. 741 alle drei zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadettenhause in Culm, v. Buddenbrock, Pr. Lt. vom 9. Schles. Gren. Regt. Nr. 11 Steinbart, Prem. Lieut. vom Z. Magdeb. Jnfanterie - Regiment Nr. 66, Huguenel, Prem. Lieut. vom 4. Pos. Jnf. Regiment Nr. 59, v. Heyden, Sec- Lieut. vom 1. Hanseat. Nr. 75, v. Wulffen l. Sec. Lt. vom 3. Niederschl. Jns. Regt. Nr. 50, Kreßner, Sec. Lt. vom 1. Pos. Jnf. Regt. Nr. 18, alle sechs zur Dienstl. als Erzicher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt, Deeßb/ Sec. Lt. , vom Holst. Inf. Regt. Nr. 85, Henkel, Sec. Lt. vom 8. omm. Jnf. Regt. Nr. 61, Balthasar, Sec. Lt. vom 2. Westfäl. nf. Regt. Nr. 19 (Prinz Friedr. der Niederl.) , alle drei zur Dienstl.

" Als Erzicher bei dem Kadettenhause in Bensberg, v. Gxrum bfow/,

Scc. Lt. vom 2. Oberschl. Inf. Regt. Nr. 23 und fommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in 2 erlin, Carsted, Sec. Lt. vom 8. Brandenb. Inf. Regt. Nx. 64 (Prinz Friedr. Carl v. Pr.) und fommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt, Klein, Sec. Lt. vom Magdeb. Füs. Regt. Nr. 36 und fommandirt als Erzicher beim Kadettenhause in Culm, Braumüll er, Sec. Lieut. vom 4. Garde- Gren. Regt. Königin, alle vier zur Diensil. als Erzieher bei dem Ka- dettenhause in Plôn, Barthelemy, Pr. Lieut. vom Pomm. Js. Regt. Nr. 34, V. 1 Sec. Lt. vom Magdeb. Jäger-Bat. Nr. 4 und fommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Culm, Bar. v. Bistram, Scc. Lieut. vom 2. Pos. Inf. Regt. Nr. 19 und kom- mandirt als Erzieher bei demselben Kadettenhause, Brix, Seconde- Lieutenant vom Magdeburgischen Füsilier- Regiment Nr. 36, alle vier zur Dienstl. als Erzieher bei dem Kadettenhause in Oranienstein, säâmmlih vom 1. Mai c. ab, vorläufig auf ein Iahr, kommandirt. Maier, Pr. Lt. à la suite des Ostpr. Fs. Regts. Nr. 33 und fom- mandirt als Lehrer bei dem Kadettenhause in Bensberg, vom 1sten Mai e. ab in gleicher Eigenschaft zum Kadettenhause in Berlin kom- mandirt. Schnacenburg/ Pr. Lt. vom Brandenb. Füs. Rgt. Nr. 35 und fommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Berlin, von Khaynach, Pr. Lt. vom Schles. Füs. Regt. Nr. 38 U. fommd. als Erz. bei dems. Kadettenh., beide v. 15. April c. ab z. Dienstl. als Lehrer bei dems. Kadettenhause fommandirt. Ziemer, Pr. Lt, vom Ojtpreuß. Füs. Regt. Nr. 33 und fommandirt als Erzicher bei dem Kadetten- hause in Potsdam, vom 1. Mai e. ab zur Diensil. als Lehrer bei demselben Kadettenhause, Frank, Pr. Lt. vom 6. Rhein. Jnf. Regt. Nr. 68 und fommandirt als Erzieher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt, vom 1. Mai e. ab zur Dienstl. als Lehrer bei demselben Kadettenhause, Henrici, Pr. Lt. vom Schle]. Füs. Regt. Nr. 38 und fommandirt als Erzicher bei dem Kadettenhause in Bensberg, von Holleben, Pr. Lt. vom 2. Rhein. Juf. Regt. Nr. 28, beide vom 1 Mai e. ab zur Dienstleistung als Lehrer bei dem Kadettenhause in Oranienstein, v. Z\{chüschen, Pr. Lt. vom Ostpreuß. Füs. Regt. Nr. 33, vom 1. Mai c. ab zur Dienstl. als Lehrer bei dem Kadetten- hause in Bensberg fomm. Bonsac, Pr. Lt. vom Schlesw. Inf. Regt. Nr. 84, v. Rado ®83/ Pr. Lt. vom Königs-Gren. Regt. (2. West- preuß.) Nr. 7j v. Baczko, Pr. Lt. vom 2. Pos. Juf. Regt. Nr. 19, Böttcher, Sec. Lt. vom 3. Westph. Jnf. Regt. Nr. 16 Pachur, Scconde - Licut. vom 1. Niederschlesischen Infanterie-Regiment Nr. 46, v. Wildenbru(h/ Scconde - Lieutenant vom Kaiser Franz Garde- Grenadier - Regiment Nr. 2, deren Kommando zur Dienstleistung als Erzieher bei dem Kadettenhause in Berlin, Hedinger/ Secc. Lt. vom 7. Westfäl. Juf. Regt. Nr. 56, dessen Kommdo. zur Dienstl. als Lehrer bei demselben Kadettenhause, v. T\chischwiß-, Pr. Lt. vom 3. Bran- denb. Juf. Regt. Nr. 20, Fabricius, Pr. Lt. vom Brandenb. Ds. Regt. Nr. 35, deren Kommdo. zur Diensil. als Lehrer bei dem Kadetten hause- in Kulm, Hart0g/, Scc. Lt. vom Niederrhein. Füs. Regt. Nr. 39, Trip, Sec. Lt. vom 4. Westfälischen Infanterie - Regiment Nr. 17; Dühring 1, Sec. Lt. vom 4. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 51, deren

Kommdo. zur Dienstl. als Erzicher bei dems. Kadettenhause, Be ck/

Pr. Lt. vom 3. Brandenburg. Inf. Regt. Nr. 20, Zaabel, Sec. Lt. vom 6. Oftpreuß. Jnf. Regk. Nr. 43, Schubert, Sec. Lt. vom 3. Pos. Juf. Regt. Nr. 58, deren Kommdo. zur Dienstl. als Erzicher bei dem Kadettenhause in Potsdam / Janusfkowsfky, Sec. Lt. vom Ostpreuß. Füs. Regt. Nr. 33, Borch, Sec. Lt. vom 2. Rhei- nischen Infanteric-Regiment Nr. 283 ¡ deren Kommando zur Dienst- leistung als Erzicher bei dem Kadettenhause in Wahlstatt,

ilhelm IV. (1. Pomm.) |

nf. Regiment -

Killmann, Pr. Lt. vom 4. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 63, Lan“ celle, Pr. Lt. vom 8. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 57/ Friße, Sec. Lt. vom Brandenburg. Jäger - Bat. Nr. 3, deren Kommdo. zur Diensil. als Eger bei dem Kadcttenhause in Bensberg , vorläustg bis zum 1. Mai 1869 verlängert.

83. Fn der Marine.

Marine : Beamte.

Durch Verfügung des Marine-Ministeriums. Den 18. März. v. Repfke, Werftschreiber, zum etatsmäßigen Werkstattschreiber ernannt.

Reichstags - Angelegenheiten. :

Berlin, 28. März. Der in der 3. Sigzung des Reich8- tages des Norddeutschen Bundes vorgelegte Entwurf eines Ge- seßes, betreffend die Verwaltung des Schuldenwesens des Nord-

deutschen Bundes, lautet wie folgt:

_ Wir Wilhelm „, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, verordnen im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

g. 1. Die Verwaltung der vom Norddeutschen Bunde aufgenom- menen Anleihen erfolgt dur eine besondere Behörde, welche die Be- nennung »Bundes-Schuldenverwaltung« führt.

6. 2. Die Bundes - Schuldenverwaltung steht unter der oberen Leitung des Bundeskanzlers;/ so weit dies mit der ibr dur §. 7 dieses Geseßes beigelegten Unabhängigkeit vereinbar ist. Die fort- laufende Aufsicht Über dieselbe wird durch die Bundes-Schulden- fommission (Y. 9) geführt.

, 3; Die Bundes-Schuldenverwaltung besteht aus dem Direktor der Preußischen Hauptverwaltung der Staatsschulden und aus dret Mitgliedern, welche vom Bundes-Präsidium ernannt werden.

Ç. 4. Dem Direktor liegt die Leitung der Geschäfte der Bundes®- Sthuidenvenwarrung, die Anstellung aller derselben untergeordneten Beamten und die Disziplin über diese ob. i i

_Im Uebrigen haben die Mitglieder (F. 3) mit dem Direktor gleiche Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeit. Die Beschlüsse wer- den nach Stimmenmchrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Direktors. 2 :

Der leßtere wird in Verhinderungsfällen von dem ältesten Mit- gliede vertreten. : ;

§. 5: Det Bundes - Shuldenverwaltung werden eine Schulden- Tilgungskasse und eine Kontrolle der Schuldverschreibungen des Nord- deutschen Bundes untergeordnet.

F. 6. Der Bundes-Schuldenverwaltung liegt ob: 1) die Verwal- tung, Bea e Tilgung der in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassung des 2 orddeutschen Bundes von dem leßteren aufgenomme- nen Anleihen; 2) die Verwaltung der zu diesen Zwecken bestimmten Verzinsungs - und Tilgungsfonds; 3) die An- und Ausfertigung, Ausreichung und beziehungsweise Wiedereinzichung der Schuldver chret- bungen über die Anleihen des Bundes; 4) die Registrirung der in Gemäßheit des Artikels 73 der Verfassung des Norddeutschen Bundes zu Lasten des N übernommenen Garantieen.

6. 7. Die undes-Schuldenverwaltung ist unbedingt verantwort- lich: 1) in Bezug auf die An- und Ausfertigung und Ausreichung der ver- zinslichen und unverzinslichen Bundes-Schuldverschreibungen und der zu ersteren gehörigen Coupons und Talons nach Maßgabe der hierüber ergehen- den Geseße; 2) für die regelmäßige Verzinsung der Bundes - Anleihen und für die unverkürzte Verwendung der, der Schulden-Tilgungskasse überwiesenen Tilgungsfonds nach ihrem geseblich festgestellten Betrage, sowie dafür , daß Konvertirungen von Schuldverschreibungen nicht anders als auf Grund eines dieselben anordnenden oder zulassenden Geseßes, und nachdem die etwa erforderlichen Mittel bewilligt sind, vorgenommen werden ; 3) für die Löschung, Cassation und Aufbewah- rung der eingelösten Bundes-Schuldverschreibungen bis zu deren gäânz- licher Vernichtung.

In allen übrigen Beziehungen hat die Bundes-Schuldenverwal- tung den Anordnungen und Anweisungen des Bundeskanzlers Folge zu leisten, welchem die Verantwortlichkeit für dieselben obliegt.

Der Direktor und die Mitglieder der Bundes-Schuldenver1val- tung leisten vor Antritt ihres Amtes, neben dem im Artikel 18 der Bundesverfassung vorgeschriebenen allgemeinen Diensteide y nach- stehenden besonderen Eid: daß sie feine Bundes - Schuldver- \hreibung Über den in den Bundesgeseßen bestimmten Be- trag hinaus ausstellen oder durch Andere ausstellen lassen, deS- gleichen eine Konvertirung von Schuldverschreibungen nicht anders als auf Grund eines dieselbe anordnenden oder zulassenden Geseßes vor- nehmen, auch mit allem Fleiße und allem Nachdruck darauf halten und dafür sorgen wollen, daß die ihrer Verwaltung anvertraute Bundesschuld prompt und regelmäßig verzinset das Kapital aber in der durch die Bundesgescße vor eschriebenen Art getilgt werde, Und daß sie sich von Erfüllung dieser Pflichten und der übrigen, ihnen mit eigener Verantworilichkeit übertragenen Obliegenheiten durch keine Anweisungen oder Verordnungen irgend einer Art abhalten lassen

wollen. Die Protokolle über die von den Mitgliedern der Bundes-

Schuldenverwwaltung geleisteten Eide sind dem Bundesrathe und dem Reichstage vorzulegen.

F. 8. Der zur Verzinsung uud Tilgung der Bundesanlcihen und zur Bestreitung der Verwaltungskosten erforderliche Geldbedarf der Bundes - Schuldenverroaltung wird durch den Bundes - Haushaltsetat bereit gestellt.

g. 9. Die fortlaufende Kontrolle über alle der Bunde8-Schuldens- verwaltung unter ecigencr Verantwortlichkeit übertragenen Geschäfte