1889 / 34 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 06 Feb 1889 18:00:01 GMT) scan diff

‘des natürlihen Rechts zu mißahten? Es sei in Deutsch: land überhaupt die 1 Machtmitteln zu bekämpfen. Di durch eine Form des kampf sei die erste Leistung gewesen, dann fo eseß, unter thätiger Beihülse Derer, wel ulturkampfgeseßen zu leiden gehabt bätten. n er] izei mit dem Rechte aus, ohne Verantwortung in die äre der Bürger einzugreifen, mahe man die Willkür um geltenden Recht, dann wundere man sich nit über die olgen. Die Cäsaren seien wohl s{huldig an den Knechten die. Knechtsgesinnung sei Der Tagebu(prozeß L Monarchen in atten zu stellen, eines Monarchen, dessen gute Absichten von allen anständigen Männern aller Parteien durchaus an- erkannt seien; er erinnere an die aufreizenden Prozesse, die vor einem Jahrhundert, unmittelbar vor der Revolution, so großes Auf)ehen machten. Die strenge Wahrung des Rechts allein könne eine Kultuxrperiode, die im Abscheiden begriffen n, aber sie könne die Uebergänge er- usammenstöße mildern, sogar das Gerechtigkeitsgefühl stärken. Jnsofern sei die Aufrechterhaltung des Rechts von allen Seiten als eine der wichti usehen. Das Recht sollte immer und überall au este geshüßt werden, und die Parteien sollten immer und überall dafür eintreten, niht bloß, wenn es sich um Geffcken und ähnliche hochstehende Männer handele. kraten verdammten das Vorgehen gegen Professor Geffcken anz wie die Freisinnigen, aber entrüsten darüber könnten sie ih nicht, weil ihnen die Dinge niht unerwartet kämen. Die Nation selbst sei mit Schuld an den ‘Erscheinungen, die jeßt so Viele überraschten; sorge also die Presse der Konservativen dafür, daß die Verleßung und Verhöhnung des Rechts in land nit Gewohnheitsreht werde!

Abg. Dr. Windthorst: Er ergreife in dieser Angelegenheit nur ungern das Wort, aber in einer die Jntegrität unserer Rehtsordnung

deen mit äußeren achtmittel würden ets legalisirt. Der sogenannte Kultur- das Sozialisten- elbst unter den

tatte. man erst

eigung vorhanden,

uld an dem Cäsar. i das Andenken

sei, nit aufrecht erhalte leihtern, unvermeidliche

sten Aufgaben das Gewissen-

Die Sozialdemo-

rage, wo es sch um andele, dürfe ex nit ch habe er in der juristishen Geschichte Auf die politishen Er-

schweigen. nach einem analogen Fall gesucht. wägungen der Vorredner wolle er abfolut nicht eingehen, sie seien nur geeignet, die Aufmerksamkeit von der Hauptsache abzulenken, sondern lediglih auf die juristishe Seite der Sache. gehofft, daß der Vertreter der verbündeten Regierungen mit anderen Argumenten ontworten könnte. näst urgirt, daß man in der Presse über urtheilt und daß man sih an das Reichsgericht herangedrängt habe, um dessen Urtheil zu bestimmen. auch wünschen können, daß man derartiae Erörterungen nicht machte, unzulässig aber seien sie nicht. und Kriminal Stadien von jene Darlegungen Werth hätten oder nicht, komme nicht Er würde es ganz in der Orditung finden, wenn der Staatssekretär selbst oder einer seiner Räthe diese literarischen Leistungen kritisiren ließe. Es frage si, welcher Mittel man sich dabei bedienen dürfe. Er meine nun, daß es der Rechtsordnung widerspreche, wenn eine Anklageschrift gegen einen außer Verfolgung geseßten Mann ohne seine Zustim- mung veröffentlicht werde. Eine Anklageschrift sei immer eine mehr oder mindcr einseitige Darstellung des Anklägers, und unparteiishe sachliche Relation aus den Akten. Nach §. 107 der Reichsverfassung sei das Verfahren i die Oeffentlichkeit wirk- lih eintrete, sei es dur geseßliche Bestimmungen, fei es dur Beschluß. Sobald das Recht eines Dritten in könne eine Veröffentlihung geheimer Erörterungen nit er- folgen ohne ‘seine Zustimmung. ) eingriffen in die privatesten Verhälinisse der Familien, eine Veröffentlichung tönnte höchsten Maße verletzen.

elbe habe zu- en Prozeß ge-

Er (Redner) hätte

Eine ganze Reihe von issenschast

in Frage.

Teineswengs

ein geheimes,

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Es gebe Prozesse, die tief

E Privatrechte 6 Sei die fragliche Veröffentlihung zulässig gewesen, dann sei eine große Zahl von Privat- das Aeußerste gefährdet. habe ja au gar niht den Versuch gemacht, dieses Recht _ Er spreche nur von Zweckmäßigkeit. Aus Zweckmäßigkeitsrücsichten folge kein Necht. Es sei hohe Zeit, daran zu erinnern, auch gegenüber dem Justiz-Minister, Nun seien auch die Privatpapiere Geffcken's beshlagnaßmt und ganz oder auszugsweise veröffentliht worden. (Redner) wisse nicht, ob es rihlig sei, daß 500 Exemplare an den Bundesrath und die Regierungen versandt worden seien. Jedenfalls habe diese Mittheilung den Charakter einer etwas fehlte, dic „Kölnische Zeitung“ und der „Hannoversche Courier“ Mit- theilungen aus diesen Briefen gemacht. lungen einseitig oder korrekt gewesen, wisse er nicht. aber nicht erfahren, daß irgend etwas geschehen sei, um Dem- jenigen auf die Spur zu kommen, Publikationen gemacht habe. mißbrauch könnten diese Briefe in die Hände der chreiber kommen. Durch die Publikation dex Bri ei 8. 110 1. e. in der allergröbsten Weise verlegt worden. Nun sage der Justiz-Minister, die Briefe seien durhgelesen, er (Redner) möchte wissen, ob auch der von ihm gefundene? Er gebe die ausdrüdlihe Erlaubniß, daß dieser Brief ver- öffentlicht werde, unter der Vorausseßung freilih, daß gleich- zeitig das Vernehmungsproiokoll veröffentlicht werde. sehe er gar nicht ein, weshalb diese Schriststücke, nachdem Geffcken außer Verfolgung geseßt sei, noch bei den Akten bleiben follten. Jndeß möge das sein, dann träte aber hin- von denen derx Staatssekretär gesprochen, selbstverständlih Alles das ein, was rücfsichtlich der Originalien U. \ w. vorgeschrieben sei, nicht Widerspruch Präzedenzfall geschaffen, welcher sehr böse Folgen haben könnte. Man müßte dann die Kriminalprozeßordnung revidiren, um dem Angeschuldigten sein Recht zu sichern. Staatssekretär meinte,

interessen au Der Justiz-Minister

irgendwie zu begründen.

Publikation. Und wenn

Ob diese Mitthei- er diese unzulässigen Nur durch den ärgsten Amts-

efe allein

sichtlih dieser Abschriften,

Aufbewahrung Würde man gegen das Ver damit ein

in Bezug

so würde

Wenn der aat es sei cine Lücke entdeckt in der Kriminalprozeßordnung, so sei er (Redner) dieser Meinung Er wisse niht, ob man eine Vorlage in dieser Be- erwarten habe. Was er gesagt habe, sollte dazu eugniß davon abzulegen, daß dieses Verfahren unvereinbar sei mit dem Gescy. Auf dem Gesey beruhe die Sicherheit des Staats und des Einzelnen und vor allen Dingen i Es sei eine sehr wenig erfreuliche Erscheinung, daß man in der [eutigen Zeit die Träger der Krone in die Parteikämpfe und in die Debatten ziehe und auch elegenheit Geffcken. Er möchte davox warnen, selbst efahr, von Neuem als Reichsfeind hingestellt zu

die Sicherheit der Krone.

in der An

werden. Er werde fort und fort Zeugniß ablegen für das Recht, möge es ihm nüyen oder haden.

Justiz-Minister Dr. von Schelling:

Meine Herren! Der Hr. Abg. Dr. Windthorst ist in gewisser Beziehung noch weiter gegangen als der Hr. Alg. Dr, Mundel. Während der erste Herr Redner in dieser Angelegenheit zwar die Veröffentlihunz der Anklageschrift wider Geffcken heftig getadelt, aber die formale Befugniß der Veröffentlichung derselbe: nicht bezweifelt hat, begegnen wir bei dem Hrn. Abg. Dr. Windthorst einem anderen Standpunkte. Jch glaube aber, der Standpunkt des Hrn. Abg. Dr. Windthorst widerlegt sih einfach durch das Gesey. Das Preßgesey hat die Frage behandelt, wann und unter welchen Umständen eine Anklzgeshrift veröffent- liht werden kann. Das Preßgesc sagt in §. 17: Die Ange oder andere amtliche Scriftitücke eines Straf- prozesses- dürfen dur die Presse nicht eher veröffentliht werden, als bis dteselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben sind oder das Verfahren sein Ende erreicht hat. Es ijt also auch hier der p vorgesehen, daß das Verfahren sein Ende erreiht hat, ohne daß es zu einer öffentlichen Verhandlung gekommen ist, und auch für diesen Sall bestimmt das Gescy, daß die Veröffentlihung der Anklageschrift erfolgen kann, sobald das Verfahren sein Ende erreicht hat.

Ich will damit nit hehaupten, daß unter allen Umständen die Veröffentlichung ciner Anklageschrift ftatthaft sei, daß sie niht unter eincm andern Gesihtspunkte dennoch mißbilligt oder als eine \traf- bare Handlung angesehen werden kann, namentlich in den Fällen, die der Hr. Abg. Dr. Windthorst hervorgehoben bat, wenn es \sih um Delifte handelt, die vielleicht die persönlihe Ehre des Betheiligten in höchst empfindliher Weise berühren; aber das formale Ret, die Anklageschrift zu veröffentlichen, beginnt, sobald das Verfahren sein Ende erreicht hat. Von diesem Augenblick an war das preß- gefeßliche Hinderniß beseitigt, und die Regierung war nun in der Lage, zu beweisen, daß sie die Oeffentlichkeit in dieser Sade nicht zu scheuen habe, sie war in der Lage, die Schriftstücke zu veröffentlichen, um darzuthun, daß keine tiefliegende Meinungsverschiedenheit zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft obwaltete, und daß keine tendenzióse Verfolgung in irgend ciner Weise eingeleitet worden sei.

Nun hat Hr. Abg. Dr. Windthorst noch auf die Bestimmungen der Strafprozeßordnung Bezug genommen, und zwar hat er den 8. 110 zur Grundlage seiner Ausführungen benußt. Meine Herren, der §. 110 handelt zunächst im ersten Absaß davor, daß die Dur@sicht der Pa- piere des von der Untersuchung Betroffenen nur dem Ritter zusteht. Dann geht er im zweiten Absay auf den Fall ein, daß andere Beamte, also namentlich solde der Staatsanwaltschaft oder der gerichtlichen Polizei, Papiere in Beschlag gerommen hätten. Dieser Fall liegt bier absolut niht vor, wie ich Ihnen bereits vorzutragen die Ehre hatte, denn es ist von jedem polizeilihen Eingreifen in der Sache Abstand genommen worden, indem von Anfang an die Sache in die Hände der Gerichte gelegt wurde; die Gerichte baten die Haussuchung, die Gerihte haben die Beschlagnahme der Sdriftstücke veranlaßt ; daher findet der zweite Absaß des Paragraphen keine Anwendung, abgesehen davon, daß er überhaupt nur eine ganz provisorishe Anordnung giebt für den Zwischenraum von der Beschlagnahme bis zum Augenblick, wo die Papiere in die Hände des Richters geliefert sind, Der zweite Absay bestimmt nämlich : - !

«Andere Beamte"

(d. h. außer den Richtern)

«sind zur Durchsicht der aufgesur. denen Papiere nur dann befugt,

wenn der Inhaber derselben die Durchsicht genehmigt. Anderenfalls

haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten,

in einem Umschlage, welcher in Gegenwart des Inhabers mit

dem Amtésiegel zu verschließen ist, an den Richter abzuliefern.“

Das ist also nur eine Vorsichtèmaßregel, um die Cognition des

Gerichts über die in Besdlag genommenen Schriftstücke zu sichern. und eine unrichtige Benußung von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Polizei auszuschließen. Von alledem ist bier nit die Nede gewesen, die Briefe sind von Anfang an im Besitz des Gerichts gewesen. Der Dber-Reichsanwalt hatte das Recht und die Pflicht, ile für die Zwede der Anklageshrift zu verwerthen, Der hierzu benußte Inhalt der Briefe konnte in den Kontext der Anklageschrist selbst aufgenommen werden. Das wäre ganz unbedenklich gewesen ; nur ift hier cine andere Form beliebt worden; die Briefe sind in den Anlagen, übrigens nur auézugsweise, aufgenommen worden. Und nun hat allerdings, als die Anklageshrift den verbündeten Regierungen mitgetheilt wurde, kein Anstand genommen werden können, diese Anlagen auch den verbündeten Regierungen zugänglich zu machen. Vielleicht is es eine zu weit gehende Skrupulosität gewesen, daß bei

Veröffentlichung der Anklageschrift îm „Reichs-Anzeiger“ diese An- lagen, tie doch cinen integrirenden Theil der Anklageschrift bilteten, von der Veröffentlichung ausgeschlossen worden sind.

Abg. Richter: Er bedauere, daß der Reichskanzler nicht persönlich hier ershienen sei in einer Sache, die nur auf jeine Anweisungen hin vor sich habe gehen können, wie die JZmmediatberichte zeigten, Wenn die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers Überhaupt eine praktishe Bedeutung habe, so dürste er sich . in dieser hochpolitischen Angelegenheit nicht vertreten lassen. Der Herr Staats- sekretär habe sich auf die Bestimmung des Preßgeseßzes bezogen, welche die Veröffentlihung von Alktenstücken nur verböte bis zur Hauptverhandlung. Er (Redner) fei nicht ein so feiner Jurist, wie jener, aber in seinem schlichten Latenverstande sage er sih, wenn das Preßgeseß das verbiete, so habe es damit noch nit erlaubt, daß die Veröffentlichung stattfinden solle, wenn vom Hauptverfahren Abstand genommen sei. Ueber die E jolcher Veröffentlitungen gälten die allgemeinen Prinzipien über die Veröffentlihung von Akten- stücken überhaupt. Wer hätte geglaubt, daß zu dieser Veröffent- lihung der Anklageschrift von weitgehender politischer Bedeu- tung eine Broschüre die Veranlassung gegeben habe, über einen Vortrag im fortschrittlihen Verein Waldeck hier in Berlin, Der Reichskanzler müsse scine Position für sehr shwach halten, daß er in dem Augenblick, wo diese kleine Broschüre- erscheine, alle Reichzangehörigen gegen diese Broschüre anrufe. Das erinnere ihn an die Geschichte der be- rühmten Postkarte, die Hr. Boetticher erhalten und die die Veranlassung gewesen sein solle, daß die Landräthe überall anschlagen ließen, worum es sih bei den Septennatswahlen handelte, und daß man einen ungeheuren Apparat in Bewegung jeßte. Das heiße in der That mit Kanonen nach Spaten hießen. Da es sonst nicht die _ Eigenthümlichkeit des

eihskanzlers sei, sich in ähnliher Weise zu ver- theidigen, müsse “man annehmen, daß man nach dem Strohhalm der kleinen Broschüre gegriffen habe, um wenigstens nah Außen hin die Sache einigermaßen plausibel gu machen. Die amtlihe Veröffentlihung enthalte Aktenstüde, die nur der ustizbehörde als Prozeßakten zugänglih sein sollen, die Broschüre aber nur solches, was alle Welt wissen könne. Herr von Schelling stelle die Sache so dar, als ob keine Meinungsverschiedenheit zwishen der Reichsanwaltschaft und dem Reichsgericht bestanden habe, bis auf die Meinungs- differenz, wie er sagte, daß die Reichsanwaltschaft Geffcken als Landesverräther verurtheilt wissen wollte und das Reichsgericht dieses a limine abwiés, weil er nicht einmal hinreihend verdächtig erschien, um das Haupt- verfahren Fegen ihn zu eröffnen. Ob in diesem Prozeß mit besonderer Strenge verfahren sei, scheine weniger von Be- deutung; erst in der Veröffentlihung der Anklageschrift er- kenne man das Ungewöhnliche. Wenn Hr. von Schelling

: Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Mittwoch, deu 6. Februar

sage, daß der objektive Landesverrath Das Erkenntniß

an, wenn Geffcken des. Landesverrat Veröffentli Hamburger Blatte bestreite , überhaupt angenommen worden

ren eröffnet hätte. ageshrift eine unparteiishe nenne, (Redner) erst eine parteiische sehen! daraus gemacht, daß der

betheiligte Person erscheine. ein Akt zugleih der hohen vorliege, welhe ihre Dienste der ersteren weihe. der - Vertheidigungss\chrift

Dann hätte die Sache doch gesehen. Eine Verlezung des Briefgeheimni vorliegen, weil nur Abschristen an die Mitglie raths gelangt seien. Dieser Einwand versch! die Briefe nur an Bundesrathsmitglieder heilt seien. Auch diese Herren hätten 1stückde einzusehen. Hier seien Rechte Freiherrn von No inisters von Stosch verle

erdienste um das Reich hätten. Der E Minister in kritisher Zeit stets die Politik des Reichs: kanzlers unterstüßt, während von Stos Marine-Minister an der Seite des Rei Jeßt mache man aus einer Correspon erstrecke, einen Artikel von fünfzig Zeilen in der „Kölnischen Zeitung“, einen giftigen Extrakt, in dem die betheiligten Per- onen entweder als Verrücckte oder als Verbrecher erschienen,

enn Hr. von Schelling erkläre, es gehe das Haus ni wie der Reichskanzler mit dem Bundesrath verke behaupte er (Redner), es gehe das das Haus stets interne Verwaltungsangelegenheiten hinau t verlange man n ejehbuches, weil der

nachgewiesen sei, nehme nur den Fj hs hinlänglih ver. ing Wolffson's ; daß ein Landesveryx wenn man r. von Schelling di dann möte Es werde gar kein zler in diesem Prozeß alz] m Volk urtheile man, daß hie olitik und der Justizverwa

das unwahr.

Staats-Anzeiger.

M 34. 1889,

, 2. Die Staatsregierung wird ermähtigt : l. Zur Aorlage des zweiten beziehungswei _Geleises auf den nachstehend bezeihneten d bedingten Ergänzungen und Geleisveränderungen auf den Bahnhöfen : 1) Kempen Ostrowo Kreuzungsftationen auf den Strecken Kreuzburg— Kempen und Ostrowo—Jarotschin die Summe von

2) Berliner Ringbabn zwishen Bahnhof Wedding und Bahnhof Westend die Summe von. .

3) Berliner Ringbahn zwishen Bahnhof Wi dorf - Friedenau und Potsdamer Bahnhof Summe von . Niedershelden—B

nehme, die die Verwaltungen für werthlos erklärt hätten ; die Ge- meinden und Landrathsämter könnten dieselben auf Verlangen Wichtigere Urkunden würden über-

e dritten und vierten fen und zu den dadurch

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 6. Februar. Ju der gestrigen (10.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten bemerkte bei der Fortseßung der Berathung des Geseßentwurfs, betreffend Abänderung und Ergänzung einzelner, Dienstvergchen der nicht rihterlihen Beamten be- treffenden Geseßesbestimmungen, der Abg. von Rauth- haupt : Nach den von dem Abg. Zelle geäußerten Bedenken sei auch seine Partei für eine Vorberathung in der Justiz- Sie habe . aber auch noch ein anderes Bedenken. Jn dem Gesezentwurf sei den Amtsvorstehern die Gewalt zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegeben ; er glaube nun, daß die jeßige Fassung die Auffassung Disziplinargewalt der Amtsvorsteher Beamten der Gutsbezirke erstrecke. Konsequenzen hervorrufen.

jeder Zeit zurückerhalten.

at wurde hierauf bewilligt. i

Der Etat des Geheimen Civilkabinets wurde mit der Erhöhung des Gehalts des Geheimen Kabinets-Raths von 15 000 M auf 20000 M ohne Debatte bewilligt, ebenso der Etat der Ober-Rechnungskammer.

Bei dem Etat Allgemeine Finanzverwaltung, und zwar bei den „Einnahmen“ brachte Abg. Dr. Sattler in Anregung, einige Titel, z. B. die Einnahme des vormaligen Staatsschayes und die Rente von der Reichsbank nah dem Vertrage wegen Abtretung der Preußischen Bank an das Reich, auf den Etat der Staatsschuldenverwaltung zu übernehmen.

Abg. Stengel : Es sei keine Veranlassung vorhanden, von dem bisherigen Gebrauch seien nicht erheblich.

haupt nicht Herstellung

1 520 000 A

sie denn niht verö noch etwas ieg nie es Jolle ni der des Bunde age ebensowenig

cbdorf die Summe von . Mersh—Drensteinfurt die Summe von .

Wanne—Sterkrade die Summe von . .

Oberhausen (Rh.)—Duisburg die Summe Speldorf—Opladen—Urbach die Summe von. ) Neuß—Grevenbroih die Summe von Krefeld—Kempen die Summe von

niht an Private mitget kommission. kein Recht,“ solche Akter en, wie des

R G G L 7 gat I L L I L A E T R ER T Ta

ulasse, als ob die ch auch auf die Dies würde ganz heterogene Es würde z. B. der Landrath eines Kreises Disziplinargewalt über alle seine Beamten, jedoch nicht über di? der Gutsbezirke haben, der Amtsvorsteher aber auch über leßtere.

Minister des Jnnern Herrfurth:

Meine Herren! Das Bedenken, welces soeben Hr. von Rauch- haupt hier erhoben hat, erkenne ich als begründet an. materielle Differenz zwischen sciner Auffassung und derjenigen dex Königlichen Staatsregierung nicht vorhanden, denn der vorlehte Saß auf S. 9. der Begründung sagt ausdrüclih, daß es sih bei der Be- stimmuna des §. 2 nur um die Beamten des Amtsbezirks handeln Aber ih gebe zu, daß es vielleiht zweckEmäßig ist, nicht bloß in der Begründung, sondern auh in dem Wortlaut felbst diese Ab- sicht der Königlichen Staatsregierung klarzustellen; ih würde also gegen einen Zusay nach dieser Nichtung hin meiner}eits ein Bedenken niht zu erheben haben.

Dagegen ist das Bedenken, das der Hr. Abg. Zelle geltend ge- matt at, sehr wesentliher materieller Natur, und ich muß sagen: ih bin etwas überrascht über dieses Bedenken. j tung und Vorbereitung dieses Gesegentwurfs kam mir der Gedanke : das ift einmal ein Geseßertwurf, gegen den von keiner Seite irgend ein Bedenken erhoben werden kann, der einstimmig und wahrscheinli ohne Diskussion angenommen werden wird. Dieser Glaube wurde allerdings son sehr erschüttert, als ih ver einigen Tagen in der „Freisinnigen Zeitung“ eine Notiz darüber las, daß doch dieses Gesetz durchaus nicht die vollkommene Objektivität des Disziplinarsenats genügend \{chüte, sondern daß es nothwendig sein würde, größere Ga- rantien richterlicher Unabhängigkeit für diesen Senat zu hafen. Nun will ih ja keineswegs annehmen, daß der Hr. Abg. Zelle diesen Artikel“ inspirirt hat, oder daß dieser Artikel den Hrn. Abg. Zelle in- spirirt hat; ih gehe vielmehr davon aus, daß cs nur der zufällige Einklang |ch{öner Seelen ift, die sih hier getroffen haben, aber ih muß sagen, es ist dieser Einwand in hohem Grade unzutreffend und entbehrt der sahlichen Begründung. - O

Meine Herren, der Grund, weshalb der erste Senat mit einer Verstärkung durch den ältesten Senats-Präsidenten und das älteste Mitglied gewählt worden ist, liegt ja klar auf der Hand: Der erste Senat ist der Senat zur Entscheidung der Beschwerden über Ord- insofern {hon der gcborcne Disziplinarsenat.

von Person

? ggenbah und dez ehemaligen

abe als badi

Die erwähnten Titel ien in anderen Etats wieder Posten enthalten, die eine Vermehrung des Staatsvermögens Man könne also mit dem bisherigen Verfahren Das Geset, betreffend die Auflösung des Staatsschaßes bestimme, daß die Erträge desselben zur Schulden- tilgung verwendet werden jollten, wenn sie nicht zur Deckung anderer’ Etatsbedürfnisse gellrauht würden. ,

Die Einnahmen und die Ausgaben, soweit sie niht noch der Berathung der Budgetkommission unterliegen, wurden be-

Nächste Sitzung Mittwoch 11 Uhr.

Der dem Hause der Abgeordneten zugegangene Ent- wurf eines Gesegzes, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung des Staatseisenbahnneßzes lautet: |

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt: h . Die Staatsregierung wird zu 11 zugleich unter Ge- nehmigung des beigedruckten Vertrages vom 24./31, Oktober 1888, betreffend den Ecwerb der auf preußischem Staatsgebiet belegenen Strecken der Niederländish-Westfälishen Gisenbahng-\sellschaft cr-

I. Zur Herstellung von Eisenbahnen und der dur dieselbe be-

dingten Vermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen, und zwar: a. zum Bau einer Eisenbahn:

von Memel nah Bajohren die Summe von . von Bromberg nah Znin die Summe von. è von Nakel nach Konitz oder einem anderea geeig- neten Punkte der Linie Schneidemühl—Dirschau die C von Nimptsh nah Gnadenfrei die Summe von . g - Friedrichsfelde nah. Wriezen die *

zusammen: 13 694 000 II. Zu nachstehenden Bauausführungen:

zur Deckung der Mehrkosten für die Erweiterung der Eisenbahnanlagen in Neufahrwasser und Her- stellung einer Schienenverbindung derselben mit dem Bahnhofe in Danzig (Oliva’er Thor) die Summe o E S zur Deckung der Mehrkosten für den Bau der Eisenbahn von Glaß nah Rücers die Summe

O E für die Herstellung einer scienenfreien Ueberfüh- rung des Boxhagen—Kietßer Weges über die Berlin- Küstriner Eisenbahn die Summe von 4) für die Anlage eines Rangirbahnhofs an der Berlin - Stettiner Eisenbahn nebst zu- gehörigen Anschlußgeleisen die Summe von .. für die Erweiterung der Bahnhöfe auf der Strecke Berlin—Zehlendorf im Zusamnienhange mit dem Ausbau des dritten und vierten Geleif Strecke die Summe von . . für die Umgestaltung der Ba Harburg die Summe von für den Umbau und die Erweit 1 bossanlagen in und bei Hamburg und Altona die umme R C E

zur Deckung der Mehrkosten. für den Bau der Eisenbahn von Fulda nah Gersfeld die Summe

für die Umgestaltung des Güter- und Rangir- bahnhofs in Gicßen die Summe von für die Erweiterung des Bahnhofs Kir CGumme von A L A für die Erweiterung des Rangirbahnhofs in Hamm die Summe von. O für die Anlage eines Sanmmel- und Rangirbabhnhofs bei Osterfeld die Summe von . für den Umbau und die Erweiterun Deugzerfeld die Summe von. . für die Herstellung einer Ge 1 städtishen Werf1- und Hafenanlage in Köln die Summen A für die Herstellung einer Bahnverbindung zwischen Merchweiler und Göttelborn die Summe von für die Erweiterung und bessere Ausrüstung der vorhandenen Werkstätten, Wasserstationen, Loko- motiv- und WagensHuppen die Summe von .

fte p ug ur Om

elf Jahre lang als chsanzlers fungirt habe.

denz, die sih durch Jahre darstellten.

zufrieden sein.

Es ist ja eine 276 000 M

gegriffen werde. Je Schluß 21/4 Uhr.

graphen des Strafg Unrecht haben dürfe. Die Klinke der Geseßgebung solle in die Hand genommen und auf den Leib des neues Geses gemacht werden. kommen, wo diese geshärfte Gesezgebung wiederum nicht aus: reiche. Ueberdies könne eine solche Gese Ansehen der Geseßgebung und der Ju Geffcken sei noch kanzler selbst in

einem neuen Para- A eihsfanzler eben nie bei Pankow eichsfanzlers ein Es würden aber auch Zeiten macherei niemals das Bei der Ausarbei- S tizverwaltung stärken, undertmal diskreter gewesen als der Reichs: sel inem ersten Jmmediatbericht. niht indiskreter urtheilen über einen wie es der Reichska mmediatberiht der Presse vollführte Entstellung bücher Kaiser Friedrih's klage, so sage er (Redner), mehr könne die Bedeutung dieser niht entstellt werden, als durh jene Ausführungen des Reichskanzlers, welche be weisen sollten, daß die veröffentlihten Stellen nicht echt seien. Diese Ausführungen hätten dem Andenken Kaiser Friedrih's nicht geschadet, denn sie seien sofort durch ander: weitig beigebrahte historishe Thatsachen widerle Eine unbefangene Geschichte werde die Art des Reichskanzlers und sein Vorgehen in dieser Angelegenheit unparteiish theilen und aussprechen, daß er hier nit ein neues Blatt seinem Ruhmeskranze eingefügt habe.

_ Gustiz-Minister von Schelling: Eine Vertheidigungsscrift sei zu den Akten weder von dem Angeschuldigten selbst noh von dem Vertheidiger überreicht. theidigungsschrist oder, besser gesagt, eine Entgegnungsscrift bei den Aften vorhanden, dann wäre sie auch mit der Anklage- schrift zugleich veröffentliht worden.

Abg. Klemm bestreitet, daß die Veröffentlihung irgendwie Zejeß Die Anlklageschrift sei keine einseitige Parteischrift, sondern eine Darlegung des Thatbestandes, auf Grund welcher das Gericht über die Eröffnung des Hauptver- fahrens beshließe. Ja einem solhen von der Presse so viel- rah besprochenen Rechtsfall müsse die Staatsgewalt das Recht haben, die Sache dem Urtheil der Deffentlichkeit zu übergeben, damit sie sih ein Urtheil bilden könne über den Zusammen- hang der ganzen Sache.

Abg. Windthorst lehnt die Berufun ab, wo nur festgestellt sei, wann die veröffentlichen dürfe. lichen dürse, könne niht im

hnhofsanlagen in

E T E T S T R m Ce z C E

Man könne erung der Bahn- früheren Herrscher, in dem zweiten durch die der Tage:

ler thue. - Wenn . 15 900 000

ichsfanzler der Bedeutun

1 426 000 6 O chweyhe die

gt worden. 3 970 000

von Lichtenber SUmMme N E E N 6) von Iohannisthal-Niedecs{hönweide nah Spindlers- Summe von . . ) von Schönholz nah Kremme von Jüterbog nah Treuenbrießen die Summe von ) von Biederiß nah Loburg die Summe von : von Etgersleben nach Förderstedt die Summe von von Oberröblingen a. C E von RNeinsdorf oder einem in der Nähe belegenen Sangerhausen—Erfurt nach Frankenhausen (Kyffbäuser) die Summe von . von Helmstedt nach Oebisfelde die Summe von . von Arolsen nach Korbach die Summe von

von Hemer nach Sundwig die Summe von

von Düren nah Kreuzau die Summe von .

b. zur Beschaffung die Summ? von. i

g des Babnhofs nungsstrafen N leisverbindung mit der Wenn es sih aber um s{chwerere Vergehen handelt, dann soll er noch n die Summe von eine Verstärkung erfahren dur einen Senats-Präsidenten und das Ich glaube, das Zweckmäßige dieses Vorschlazes liegt so auf der Hand, daß ein Bedenken na) jener Richtung hin wirklih nicht erhoben werden kann. Der Hr. Abg. Zelle, der die Güte gehabt hat, in seiner bekannten milden Weise den Gesehentwurf im Rebrigen sehr freundlich zu beurtheilen, hat ja selbst angeführt, daß die Bildung der Senate in einer Weise geseßlich festgelegt sei, welche, wie ich glaube, die vollste Garantie gefunden und die un- bedingteste vollkommenste Otjektivität gewährt. e t hat absolut feinen Einfluß irgend welcher Art auf die Bildung der Diese Bildung erfolgt auH niht etwa bloß dur den Prä- sidenten, fondern durch das Präsidium unter Zuzichung der sämmilichen Senats: Präsidenten und des ältesten Mitglieds; sie erfolgt niemals ad hoe, sondern immer mindestens auf cin Jahr. i

Ia, meine Herren, ih meine, daß, wie im ganzen Gese über das Ober-Vecrwalktungegericht, so auh in den Bestimmungen über die Bildung des Senats jede mögliche Sarantie gegeben ist. Ih muß sagen, gegenüber dieser Forderung weiterer Garantien rihterlicer Unabhängigkeit ist vit bloß die Staatsregierung, sondern eigentlich die Geseßgebung in der Lage, mit Gretchen zu sagen:

Ich habe schon so viel für Dich gethan , Daß mir zu 1hun fast nichts mehr übrig bleibt.

Abg. Ludowieg: Durch die beabsichtigte Beseßung des Disziplinarsenats fei auch nah seiner Meinung die Objekti- vität vollständig gewahrt; dennoch würde er in eine Kom- missionsberathung willigen, um festzustellen, ob sich dieser eseßgebung passend einfüge.

Abg. Zelle hält seine früheren Bedenken auch jeßt noch

Abg. Dr, Freiherr von Schorlemer-Alst stimmte der Ver- weisung an die Justizkommission bei, die sh jedoch auf einen mündlichen Bericht beschränken könne. AE N :

Die Vorlage wurde an die Justizkommission überwiesen.

Es folgte die Fortsezung der zweiten Berathung des Etats, und zwar der Etat der „Staatsarchive“.

Abg. Dr. Arendt : Die Anregungen, welche vor 2 Jahren in Bezug auf die Besserung der Gehaltsverhältnisse der Archivare 2. Klasse gegeben worden seien, hätten eine wohlwollende Auf- nahme bei der Regierung gefunden; dennoch sei auch in diesem Etat wieder niht eine Verbesserung der materiellen Lage dieser Beamten vorgesehen. Die Archivare s{lehter gestellt, als die Lehrer an höheren Lehranstalten, ie einen fünfjährigen Vorbereitungsdienst durzu- Bildung niht nahständen.

° h älteste Mitglied. Wäre eine solche Ver- Au ti

. 10 000 000

zusammen: 50 527 000 M ur Beschaffung von Betriebsmitteln für die bereits be- stehenden Staatsbahnen die Summe von 50 000 000 #4, insgesammt 114 221 000 zu verwenden.

. 3, Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im §. 1 unter Nr. T vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen ecforderlihen Mittel von 36 248 000 M: dem Staate zu dem vorläufig auf rund 1109 800 Æ ermittelten Betrage zugefallenen Bestände der im §8. 3 des Gesetzes, betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat vom 28. März 1887 -Samml.S.21) bezeihnetenFonds der ehemaligen Berlin-Dresdner ahngesellshaft, 2) den ersparten Restbestand des Baufonds der ehemaligen Münster-Enscheder Eisenbahngesellshaft in dem vorläufig auf rund 378400 #& ermittelten Betrage zu verwenden, und zwar insoweit, als die Bestände dieser F Finanz-Ministers ohne Nachtheil für die Staatskasse flüssig gemacht werden können.

Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im §. 1 Nr. I, desgleichen zur Deckung der für den im Eigenthumserwerb und für die im S. 2 unter Nr. I bis Ill vor- gesehenen Bauausführungen und Beshaffungen erforderlihen Mittel von zusammen höchstens 120 475 251 4 47 H sind Staats\chuld- verschreibungen auszugeben.

das Geseg verlege. Die Staatsregierung

von Betriebsmitte

zusammeu: 36 248 000 M zu verwenden, sowie i 2 j

TII. Das Eigenthum der der Niederländish-Westfälishen Eisen- bahngesellschaft gehörenden Eisenbahnstreden von Wintersroyk nah Bismark und von Winterswyk nach Bocholt, soweit dieselben auf preußischem Staats8gebiet belegen find, nah Maßgabe der Bestim- mungen des obigen Vertrages vom 24,/31. Oktober 1888 gegen Zgh- des Vertrages vereinbarten Kaufpreises von

auf das Preßgeseß resse Anklageschristen onst Anklageschristen veröffznt- l i reßgeseß bestimmt sein, soweit es sich eben um Personen handele, gegen welhe das Ver- f Wenn man

dann müßten

onds nach dem Ermessen des lung des im S, 6254291 47 S zu übernehmen.

Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. I. Litt. a 1 bis 16 aufgeführten Bahnen ift erst dann vorzugehen, wenn nachstehende Bedingungen erfüllt sind:

“A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Neben- anlagen nah Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im Enteignungsverfahren_ festzustellenden Projekte erforderliche Grund und Boden is der Staatsregierung in dem Umfange, in welchem derselbe nah den landesgeseßlihen Bestimmungen der Ent- eignung unterworfen ist, unentgeltilih und lastenfrei der dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Be- nußung für die Zeit des Bedürfnisses zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen s\taatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden Kostea, einschließlich aller Nebenentschädigungen für Wirthschafts- erschwernisse und sonfiige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu über- nehmen und sicherzustellen. A

Vorstehende Verpflichtung erstreckt \sih insbesondere auch auf die unentgeltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung der- jenigen Anlagen erforderlihen Terrains, deren Herstellung dem Eiscn- - bahnunternehmer im öffentlihan Interesse oder im Interesse des benahbarten «Grundeigenthums auf Grund landesgeseßliher Be- stimmungen obliegt oder auferlegt wird.

B. Die Mitbenuy soweit dies die Auf

überhaupt ni eröffnet sei.

Publikation für zulässig gehalten habe, die Anlagen und die ganzen Akten veröffentlicht werden, denn aus der einseitigen Anklageschrift könnten die

hörigen sih kein Urtheil bilden.

8. 1 unter Nr. 11 vorgesehenen

Neichsange- Das Geschehene könne nicht emacht werden, sonst würde er vorschlagen, an die höchste Stelle die Bitte zu richten, daß man von solchen Ver- Wenn die heute vertheidigten Grundsäße zur Geltung gelangten, dann rathe er allen poli- tishen Männern, in ihren Schreibstuben stets den Ofen in ellen Flammen zu halten, um alle Briefe sofort nach dem esen zu verbrennen. Die Ausgaben für den Reichskanzler und die Reichs - kanzlei werden genehmigt. : m 61/4, Uhr wird die weitere Berathung des Etats bis Mittwoch, 1 Uhr, vertagt.

OE Entwurf in die neuere rüdckgängig

8. 4,

Wann, durh welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welhem

Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung, und zu welchen Coursen die Schuldvershreibungen verausgabt werden folien (§8. 3), bestimmt der Finanz-Minister. : Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Geseßes vom 19. Dezember 1869 (Geseß-Samml. S. 1197) zur Anwendung.

fügungen Abstand

8. 5.

Die Staatsregierung wird ermähtigt, von der Summe von ch das Gesetz, betreffend die Erwei- terung der Staatseisenbahnen und die Betheiligung des Staats bei Privateisenbahn-Unternehmungen, -Samml. S. 169) im §. 1 unter 7 für den Bau einer Eisenbahn mden über Norden nach der oldenburgischen Landesgrenze in der Richtung auf Jever nebst Abzweigung von Georgsheil nah Aurih bewilligt ist, den Betrag von 72 000 Æ zur H bindung der genannten Eisenbahn mit dem nordwestlihen (re Ufer des Ems-Jade-Kanals bei Emden und einer Ladestelle d zu verwenden.

U Jede Verfügung der Staatsregierung über die im §. 1 unter i Nr. I und II und im §8. 5 bezeih-

4 000 000 4, welche dur

Ministerial-Blatt für die gesammteinnere Verwal- 2. Klasse seien

tung in den Königlich preußischen Staaten. Herausgegeben im Bureau des Ministeriums des Innern. Nr. 1. Cürsorge für Beamte in Folge von Be- triebsunfällen im Bereich der Bauverwaltung. Praktische Ausbil- dung der Regierungs-Bauführer des Hoch- und Ingenieur- bezw. Maschinen-Baufahs. KVussichten der zum Eintritt in die höhere

orstverwaltungslaufbahn sich Anmeldenden. Kirchlihe Angelegen- Postsendungen kirchliher Organe an die Regierungen als Patronatsbehörden. Polizeiverwaltung. Versicherungswesen. VBe- sondere Vercidigung von Vorsitzenden 2c. der UÜnfall-Schiedsgerichte.. esserungsanstalten. Gebühren für Gut- achten über die Heilbarkeit der den Provinzial-Irrenanstalten über- keit der Inanspruchnahme des- crungsanstalten untergebrachten

ung der Chausseen und öffentlihen Wege ift, ihtsbehörde für zulässig erachte daran betheiligten Interessenten unentgeltliÞh und o An Uns für die’ Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten.

C. Für die unter Nr. I. Litt. a 6, 7, 11, 12, 13, 14 und 16 benannten Bahnen muß außerdem von den Interessenten edoch nur von den Interessen! iete zu den

Seitens der einer Ver-

ne besondere

Behörden und Beamte. machen hätten und jenen auch an

Sie erhielten nur den Wohnungsgeldzushuß der Subaltern- Eine große finanzielle Bedeutung würde die Auf- besserung nicht haben, denn es kämen nur 13 Beamte mit 228 6, Zulage in Betracht, die ganze Summe betrage also rner möhte er in Anregun ung zwischen Archivaren 1. und 2. Klasse

noch nicht 3000 ob nicht die Untersche ganz in Fortfall kommen könne. :

Abg. Mooren wies darauf hin, daß zahlreiche Urkunden der früheren hannoverschen Aemter eingestampft worden seien; man solle do, ehe man zu diesem Schritt Übergehe, bei den Aemtern anfragen, ob sie niht solhes Material, das für sie viel- leicht jeßt oder in Zukunft von Wichti sih nehmen und aufbewahren wollten.

Regierungs-Kommissar, Ar daß das Archiv in Hannovex nu

Nr. 1 und 11, im §. 2 neten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile dur bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der

Diese Bestimmung bezieht sih nicht auf die beweglihen Bestand- theile und Zubehörungen dieser Eisenbahnen beziehungsweise theile, und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als dieselben nah der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrli 1e, i

8 Geseg tritt am Tage seiner Verkünd in Kraft. ürfundlid 2 e E

Bahnen unter Nr. 11 bis 14 berührten fremden Staatsge

eräußerung

Baukosten ein un- Zustimmung beider Häuser des

nit rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar hal - Niederschönweide— chöônholz—Kremme U, röblingen a. H. Reinódorf— Frankenhausen) von Helmstedt—Oebisfelde) von .

. 14 (Arolsen—Korbach) von . 16 (Düren—Kreuzau) von .

verzinslicher,

a, bei Nr. 6 (Johannist Ey von

Gesängnißwesen, Straf- und

Unzul

wiesenen Gefangenen. Vermögens der in Erziehungs- und ndlichen Üebelthäter. Verwaltung der Staatssteuern und Ab- en. Veranlagung von Bezügen der -Gnadenzeit zur Staats-

lássen- und Einkommensteuer. Verwaltung für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Vorschriften über die Prüfung der Vermes- sungsbeamten der landwirtbschaftlihen Verwaltung. Militär- und Zusammenstellung der Beftimmungen in:

; 11 (Ober

gkeit sein könne, wieder an Allstedt) e

bei Nr. 13

iv:Rath Dr. Sattler erwiderte, r jolche Urkunden in Verwahrung

2 S fe E

Marine-Angelegenheiten. : Bezug auf die Militärverhältnisse Anzumusternder.