1889 / 44 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Feb 1889 18:00:01 GMT) scan diff

[60431] Landschaftlicher Kreditverband für die Provinz Schleswig-Holstein.

: Gemäß §. 9. 2 des Statuts wird hiermit bekannt gemacht, daß am 31. Dezember 1888 die erworbenen Hypothen. „eh 7 330 400.— die in Cirkulation befindlihen Pfandbriefe . . 7 200 190.— die Amortisationssumme . s S a O ETO 9 und der Reservefonds «ooooooooooo 48 865.73

Kiel, im Februar 1889. Der Verwaltungsrath.

gemeine Deutsche Credit-Austalt.

Druckexemplare des Geschäftsberichts und Rechnungsabschlusses unserer Anstalt für das Jahr 1888 fönnen von den Aktionären vom 18. ds. Mts. ab. au unserer Kasse in Empfang

“genommen werden. E Leipzig, den 13. Februar 1889.

Allgemeine Deutshe Credit-Anftalt.

betrugen.

[60132]

60671 | y f Der Verwaltungsrath unserer Gesellschaft besteht gegenwärtig aus den Herren :

Carl Schulze, Guts- und Fabrikbesißer in Magdeburg, Vorsigender,

Emil Ballerstedt, Königl. Hauptmaun und Rittergutsbefißer auf Birk- holz bei Tangerhütte, Kreis Stendal, stellvertr. Vorsißender,

E, Bippart, Rittergutsbefiver auf Alfredshöhe bei Peckelsheim, Kreis

Warburg, ; Guts- und Fabrikbesißer zu Hoheuwarsleben, Kreis

Eustahius Grabau, Wolmirstedt, Fideicommiß-Besißer und Premier-Lieutenant bei Klarheim, Kreis Bromberg,

Georg von Klahr, Garde-Cavallerie auf Hohenhauseu Raudniß, Westpreußeti, Kreis Wolmirstedt,

F. Withert, Rittergutsbefißer auf Montig bei Mitglied,

der

Andreas Wunderling, Gutsbesißer in Hermsdorf, Eduard Schmidt jr., Banquier in Magdeburg, controllirendes was wir gemäß §. 8 Schlußsaß unseres Statuts hiermit veröffentlichen. Magdeburg, den 15. Februar 1889.

Magdeburger Versicherungs-Gesellschaft gegen Hagel und begleitenden Wetterschaden.

Für der Verwaltungsrath: Die Direction: Schulze. H. Nadermann.

[69640]

PROSPECTUS, Steuerfreie 4% äußere Gold- Anleihe Argentinischen Republik

vom Fahre 1888 zum Nominalbetrage von 5 290 000 £ Sterling.

Dur Geseß vom 1. August 1888 i die ausführende Gewalt- der Argentinifchen Republik ermächtigt, behufs Convertirung verschiedener 6 procentiger äußerer Anleihen, welche die Ration emittirt hat oder für welche sie die selbstscchuldnerishe Verpflichtung übernommen hat, eine äußere 4} procentige Anleibe bis zur Höhe von 27 Millionen Pesos nationaler Währung in Gold aufzunehmen.

Demgemäß emittirt die Nationalregierung eine äußer e Anleihe im Betrage von 5 290 000 £ Sterling, für welche ausweislih des auf den Obligationen abgedrucktten, über den Gesammtbeirag der Anleihe ausgestellten General-Bond: folgende Bestimmungen getroffen worden sind: .

Die Anleibe wird in Obligationen auf den Inhaber und in

94 500 Abschnitten zu £ 20 = £ 490000 25 000 e o 100 =- 2500 000 3 090 s 500 = 1500 000

800 1000 = , 800000

£ 5 290 000 vom Hundert in halbjährlichen Zielen

ausgefertigt. P i

Die Obligationen werden mit vierundeinhalb - am 1. April und 1. Oktober jeden Jahres verzinst. : :

Die Zablung von Coupons und geloosten Stückten ist für alle Zeiten von allen gegenwärtigen oder zukünstigen Argentinishen Steuern oder Abgaben befreit.

Die Tilgung der Obligationen erfolgt zum Nennwerthe innerhalb längstens 39 Jahren im Wege halbjährlicher Ausloosungen von miudesteus je 4% des ursprünglichen Nominalbetrages der Anleihe unter Zuwachs der ersparteu Zinsen. :

Die Verloosungen finden im Juni und Dezember jeden Jahres vor einem Vertreter der Argentinischen Regierung statt; die Rückzahlung der ausgeloosten Dbligationen geschieht am darauf folgenden 1. Oktober bezw. 1. April. Ueber die erloosungen, welche durch -die Herren Baring Brothers & Co. in London bewirkt werden, ist eine notarielle Urkunde zu errihten.

Die Regierung bebält sich das Recht vor, die halbjährliche Tilgung jederzeit zu verstärken, auh die ganze Anleihe jederzeit zu dem alsdann noch umlaufenden Betrage nah voraufgegangener sech8moaat- lier Kündigung an einem der beiden Coupons-Zahlungstermine zurückzuzahlen.

Die palbjährlichen Coupons, sowie die verloosten Obligationen find zahlbar gestellt :

in London in £ Sterling bei den Herren Baring Brothers « Co. und C. de Murricta «& Co.;

in Paris in Francs bei dem Comptoir d’Escompte de Paris; in Deutshland in Mark und zwar

in Berlin : bei der Direction der Discouto-Gesellschaft und bei der Deutschen Vank;

ia Hamburg: bei der Norddeutschen Bank in Hamburg ;

in Frankfurt a. M.: bei den Herren M. A. von Rothschild & Söhne;

in Köln: bei den Herren Sal. Oppenheim jun. & Co.

In Paris und in Deutschland geschieht die Zahlung nah dem jeweilig bekannt zu machenden, dem Vistacourse auf London entsprehenden Umrecnungscourfe.

j Alle Bekanntmachungen betreffend die Einlösung von Coupons oder die Verloosung, Kündigung und Rückfzahlung der Obligationen geschehen in je zwei Zeitungen in Berlin, London und Paris und dur je eine Zeitung în Hamburg, Frankfurt a. M. und Köln.

Ueber vie Anleihe is ein General-Bond ausgestellt worden, welcher bis zur völligen Tilgung der Obligationen in der Verwahrung der Direction der Disconto-Gesellschaft bleibt.

Zur Conbvertirung beziehunasweife Rückzahlung sind die folgenden Anleihen bestimmt: 1) Buenos Aires 6°/% Provinz-Auleihe vom Jahre 1870

(von der Nation übernommen), ursprünglih im Betrage von £ 1034 700.—, aus\stehend E 715 000.—

2) Argentinische 6 °/ Staats-Anleihe vom Jahre 1871 ursprünglih im Betrage von £ 6 122 400.—, ausstehend . . £ 1495 400,— 3) Buenos Aires 6 °/% Proviuz-Anuleihe vom Jahre 1873 (von der Nation übernommen), ursprünglih im Betrage von £ 2 040 800.—, aus\tehend £. 1579 400,— 4) Argentinische 6 °/% Staats-Auleihe vom Jahre 1882 ursprünglih im Betrage von £ 817 000.—, ausstehend. . .. £ 700 000.— zus. £ 4489 800.—

Die Acgentinishe Regierung hat die Anleihen von 1871 und 1873 bereits zur Rückzahlung gekündigt und wird die Anleihen von 1870 und 1882 zu den nah den Anleihe-Bedingungen und den Gesehen zulässigen nächsten Terminen zur Rückzahlung kündigen. 15A

Staud der Schulden am 31. März 1888:

Innere Schulden . .. 8 47 100 100.— Aeußere s 92 427 000.— Stand der schwebenden Schuld am 30. April 1888:

g 4 684 595.88.

(Angaben nah der Botschaft des Präsidenten der Republik vom 30, Mai 1888.)

.

S E mas ais s f I S A E E E E L I v E E

Veranschlagtes Budget für 1889.

/ j Eiunahmenu. Ge C a e e N Lagergebühren e. „eo oooooo Stempelpapier. .. « . . . Allgemeine Stempelabgaben . . . Gewerbesteuer. . . Grundsteuer L

Leuhtthürme . . afenärztlihe Controle. olzlicmien i ao o eo erihtlihe Depositen. . . . . - +

“Actien der Central Argentine Bahn .

Mino Ban e ee 6

Actien der National-Bank .

Steuer auf Banken. . . afen- und Ouai-Einnahmen onsular-Gebühren .

Verschiedenes .

159% Zuschlag auf Zölle...

g o 0 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ch elegraphen "0 . . . . . . . . . . . . . . . . . o

Ausgaben. Ministerium des Innern . I A N des Aeußern. L Ee der Steh E O É der Justiz, des öffentl. Unterrihts und des Cultus des Krieges . S S der Marine .

Berlin, den 12. Februar 1889. ; * gez. Cárlos Calvo,

Subscriptions-Vedingungen.

Abzug der ersten bedingungsgemäßen Verloosung vom Dezember 1888) in London bei den Herren Baring Brothers & Co., C. de Murrieta & Co.,

dem Comptoir d’Escompte de Paris,

Suceursale de Bruxelles, Antwerpen bei der Vanque d’Anvers, Banqne Centrale Anversoise, ï bei den Herren I. Baschwitz & Co., Berlin bei der Direction der Discouto-Gesellschaft, S Deutschen Bank, Hamburg bei der Norddeutschen Bauk in Hamburg, Frankfurt a. M. bei den Herren M. A. von Rothschild Köln beiden Herren Sal. Oppenheim jun. & Co., unter nachstehenden Bedingungen statt.

bestimmten 6 %% Anleihen in der Zeit

und zugleih gegen baare Zahlung

am Mittwoh, den 20., Donnerstag, Freitag, den 22. Februar 1889,

in beiden Fällen während der bei jeder Stelle üblichen Geschäftsstunden. I

nung - müssen die umzutauschenden 6 °/6 Obligationen eingelierert werden , Anleiben von 1870 und 1873 mit Coupons über die Zinsen vom

jenigen der Anleibe von wogegen die 42 % Obligationen der neuen Anleihe mit Coupons über die vom 1. den Zinsen ausgehändigt werden. ;

der Konvertirung unterliegenden Obligationen wie folgt angenommen:

al pari, 1 £ Sterling = 20.40 46 gerechnet, i mit #(« 2040,— für je 100 £ Sterling Nominal-Kapital, der 6 °/ Argentinischen Staats-Anleihe von 1871 al pari, 1 £ Sterling = 20,40 4 gerechnet, mit 4 2040,— für je 100 £ Sterling Nominal-Kapital zuzüglih 10,20 für 6% Stützinsen vom 1. März bis 31. März zusammen mit «4 2050,20, der 6 °/ Argentinischen Staats-Auleihe von 1882 al pari, 1 £ Sterling = 20,40 M gerewnet, mit 46 2040,— s je 100 £ Sterling Nominal-Kapital zuzüglih 20,40 für 6 °/ Stüdfzinsen vom

zusammen mit « 2060,40,

Deckung findet, während der beglichen wird.

II. Für die Zeichnungen gegen Baär ist der Stückzinsen ‘vom Tage der Abnahme bis zum 31. März d. diesem Tage stattfindet, und zuzüglih der Stückzinsen vom 1. April d. J, sofern 31. März stattfindet, zahlbar in deutsher Reichswährung, 1 Sterling = 20,40 Im Handel an der Börse wird 1 £ Sterling ebenfalls = 20,40 K umgerechnet Bei der Zeichnung muß eine Caution von 5 Procent des

legen, welche die betreffende Auflagestelle als zulässig erachten wird. Einer jeden Anmeldungsstelle ist die Befugniß vorbehalten,

vor Ablauf des festgeseßten Termins zu s{ließen.

an jeden Zeichner erfolgen. Im Falle die Zutheilung weniger als die \chießende Caution unverzüglich zurückgegeben.

Der Zeichner hat die zugetheilten Stuldverschreibungen mit Coupons 1. April 1889 ab vom 12. März d.

zurükgegeben. verträglich ist. ausgehändiat werden.

deutschen Stellen können nur 6 9/0 P Bgaonen eingeliefert werden, welche de

Anmeldungsformulare zur Ze

Berlin, Hamburg, Frankfurt a. M, und Köln, im Februar 18

Direction der Disconto-Gesellschaft. Norddeutsch

j Paris bei der Banque de Paris et des Pays-Bas, i Brüssel bei der Banque de Paris et des Pays-Bas,

Die Subscription erfolgt ‘im Umtausch gegen Obligationen der

Die Zeichnungen zum Umtausch werden vorzugsweise berücfsichtigt. und zwar diejenigen der 1. April 1889 abz; die jenigen der Anleihe von 1871 mit Coupons über die Zinsen vom 1. März 1889 ab und die 1882 mit Coupons über die Zinsen vom 1. Februar 1889 ab,

J. ab, späteftens am 12. April d. Na vollständiger Abnahme wird die auf den zugetheilten Betrag hinterlegte Caution verrechnet be

chnung gegen baare Zahlung wie zum Umtausch von 6 %/o tionen können von alléèn rorgenannten Subscriptioasstellen kostenfrei bezogen werden.

Deuts e Vank in Hamburg. M. A. von Rothschild & Söhne. Sal. Oppenheim jum. & C

38 800 000.—

950 000.—

3 500 000.—

250 000.—

1 000 000.—

2 300 000.—

1 050 000.—

500 000.—

160 000.—

55 000.—

15 000,

80 000.—

400 0C0.—

120 000.—

2 900 000.—

1 154 000.—

750 0C0.—

120/000,— 300000

S 54 404 000 .—

5 820 000

8 60 224 000,—

S 14 768 025.20 « 1419 216.—

24 666 939.08 8 289 227.68 8 002 719.64 2 882 552.40

s 60 028 680.—

außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister der Argentinishen Republik.

Auf Grund des vorstehenden Prospectus findet die Subscription auf die 423% äußere Gold: Anleihe der Argentinischen Republik vom Jahre 1888 in Höhe von £ 5 263 560 Nominal (unter

zu den von diesen Vankhäufern aus zugebenden Be- dingungen, und zwar in Paris nur zum Umtaush gegen die 69% An- leihe von 1882

« Söhne,

zur Kouvertirung

vom 20. bis 26. Februar 1889 einshließlih den 21.,

Mit der Zei(h-

April 1889 ab laufen

Bei diesem Ümtausche werden die 44 9/% Obligationen zum Course von 90 %%, 1 £ Sterling = 920,40 Æ, mit 4 1836,— für je 100 £ Sterling Nominal-Kapital berechnet und dagegen dit

der 6/6 Buenos-Aires-Anleihen von 1870 und 1873

1889 einschließlich,

1. Februar bis 31. März 1889 eins{ließlid

Nath dieser Berehnung erhält der Zeichner den durch 20 £ Sterling theilbaren Nominalbetrag von 44% Obligationen, soweit derselbe durch den Anrehnungswerth der eingelicferten Obligation übershießende Betrag der leßteren von den S

ubscriptionsstellen baa

Subscriptionspreis auf 90 9% abzüglich de F. einschließli, sofern die Abnahme bis

die Abnahme na dei M gerechnet, festgeseb werden.

Nominalbetrages hinterlegt werde Dieselbe i entweder in Baar oder in solhen nah dem Tageskurse zu veranshlagenden Effecten zu hinter

bei der Subscription gegen Bal nach ihrem Ermessen die Höhe des Betrages jeder einzelnen Zutheilung zu bestimmen, auch die Subscriptio

Die Zutheilung wird so bald wie mögli nach Schluß der Subscription unter Benachrichtigu Anmeldung beträgt, wird die übt

über die Zinsen v0 J., abzunehmt

Anmeldungen auf bestimmte Abschnitte der 4} °/o äußeren Gold-Anleihe können nur insowd berücksichtigt werden, als dies nah Ermessen der Zeichnungsstelle mit den Jnteressen der anderen Zeión

i Bis zur Fertigstellung der definitiven Stücke werden von den Subscriptionsstellen Interim \heine ausgegeben, gegen deren Einlieferang in Gemäßheit näherer Bekanntmachung die definitiven Stu

Die von den deutshen und belgischen Auflagestellen auszugebenden Fnterims\{heine und A

tiven Stücke der 44 9% Schuldverschreibungen sind mit dem deutshen Reichsstempel versehen. Bel ? / gen | deutshen Stempel n

blig

che Bank.

Vierte Beilage

E E La

[60468]

Ausführungs-Instruktionen für den Geschaftsgebrauch der betreffenden Behörden von der Central-Landschafts-Direktion ausgefertigt worden.

für die Preußischen Staaten.

lüyow.

die auch für weitere Kreise von Interesse sein dürften, sind nachstehend abgedruckt. Berlin, den 9. Februar 1889.

Central-Lands hhafls-Direllion

von

g zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlih Preußischen Staats-Anzeiger.

Berlin, Montag, den 18. Februar

Neuerdings i} eine Zusammenstellung des Statuts der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 nebst Nachtrags-Bestimmungen und

1889,

E

Theile dieser Zusammenstellung,

Mittelst Allerhöhsten Erlasses vom 21. Mai 1873 genehmigtes

Statut der Ceutral-Landschaft für die Preußischen Staaten Nachtragsbestimmungen und Ausführungs-Fustruktionen.

Zusammengestellt bezw. beshlossen von der Central-Landschafts-Direktion sür die Preußishen Staaten.

Berlin 1889.

Auf den Bericht vom 14. Mai d. I. will JH das wiederbeigefügte

„Statut der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten“

hierdurch genchmigen. In Folge dieser Meiner Genebmigung und in Gemäßheit des §. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 (G.-S. S. 7d) ertheile Ih der Centrallandschaft hierdurch das Privilegium, die in diesem Statute näher bezeichneten, in Gemäßheit desselben zu verzinfenden Pfandbriefe und Kupons mit der rechtlihen Wirkung auszufertigen, daß ein jeder Inhaber derselben die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung derselben nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Uebrigens ist dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter und ohne dadurch für die Befriedigung der Inbaber der B und ihrer Kupons eine Gewährleistung Seitens des Staats zu übernehmen, bewilligt. Dieser

rlaß ist nebst dem Statute durch die Gefeß-Sammlung, sowie in Gemäßheit des Gesehes vom 190. April v. I. (G.-S. S. 357) dur die betreffenden Amtsblätter zu veröffentlichen.

Berlin, den 21. Mai 1873. gez. Wilhelm.

ggez. Graf zu Eulenburg. Dr. Leonhardt. Camphausen. Graf von Königsmarck. Dr. Achenbach.

An die Minister des Innern, der Jusliz, der Finan- zen, der landwirthschaftliven Angelegenheiten und für Handel, Geroerbe und öffentliche Arbeiten.

(Gesez-Sammlung für 1873 Seite 309.)

Statut

der Central-Landschaft für die Preußischen Staateu.

Zusammenseßung und Zweck des Central-Landschafts-Verbandes. Die in den Preußischen Staaten bestehenden landschaftlihen Kredit-Institute, namentlich : A. die Ostpreußische Landschaft,*) . die Westpreußis(e Landschaft, . die neue Westpreußiïche Landschaft, : * das rittershaftlihe Kredit-Inftitut für die Kur- und Neumark Brandenburg, . das Neue Brandenburgische Kredit-Institut, . die Pommersche Landschaft, . der Pommersche Landkreditverband, . das Kredit-Institut für die Ober- und Niederlausiß und J. die Landschaft der Provinz Sachsen bilden, nah näherer Vorschrift des gegenwärtigen Statuts, einen Verband zur Förderung des Kredits der Grundbesitzer, insbesondere turh gemeinsame Emission von landschaftlihen Central-Pfandbriefen, unter Vermittelung des Absatzes derselben. | Mit Genehmigung der dem Verbande andere Preußische landshaftliße Kreditanstalten unter den Normen des

anschließen. ; Firma und Domizil. 8 2. Der Verband führt die Firma:

„Central-Laudschaft für die Preußischen Staaten“, hat seinen Sat in Berlin, feinen Gerichtëstand vor dem Königlichen Landgericht T daselbst und besißt die Rechte einer Korporation.

De

angehörenden Kredit-Institute können demselben auch gegenwärtigen Statuts sich

: Central-Landschafts-Direktion. 8, 3. Die Gescäfte der Central-Landschaft werden dur eine „Central-Landschafts-Direktion für die Preußischen Staaten“ "verwaltet, welhe den Verband nah Außen vertritt und aus je einem Mit- gliede der obersten Verwaltungsorgane der NOLS Institute besteht.

Fedes dieser obersten Verwaltungsorzane wählt aus seiner Mitte das von ibm abzuordnende Mitglied der Central-Landschafts-Direktion. i

Die Central-Landschafts-Direktion versammelt sich nah Bedürfniß, mindestens aber jährlich einmal und stellt ihre Geschästsordnung felbst fest.

8 4. Insoweit sih nit zur Errejchung des Zwecks der Central-Landschafi eine Konzentration und unmittelbare Ausführung der Geschäfte bei der Central-Landschaf:s- Direktion als nothwendig ergiebt, haben die Organe der Institute des Verbandes ‘aaf Grund ibrer besonderen Verfassung und des gegen- wärtigen Statuts die Geschäfte, welhe in den Angelegenheiten dec Ceatral-Landschaft entweder die Ver- hältnisse der einzelnen Institute oder deren gegen]eitige íInteressen oder das Verhältniß zu den Kredit nehmenden Grundbesißern betreffen, Rang wahrzunehmen und zu vermitteln.

Die Central-Landschafts-Direktion hat die näheren Anordnungen hierüber, unter Aufstellung eines Geschäfts - Regulativs, nah Verständigung mit den oberiten Verwaltungs - Direktionen der verbundenen Institute zu treffen. :

Den Requisitionen der Central-Landschafts-Direktion sind alle Organe der verbundenen Institute zu entsprechen verpflichtet. i

; 5. Der Ressort - Minister für die landschaftlichen Angelegenheiten hat als Königlicher Kom- missarius die Handhabung des gegenwärtigen Statuts zu kfontroliren.

6. Bis zur Einführung abgesonderter Verwaltungseinrihtungen für die Central-Landschaft hat der in Berlin domizilirende Pat e a Es welcher das Kur- und Neumärkische ritter- \haftlihe Kredit-Institut in der Central Landschafts-Direktion vertritt, den Vorsiß in den Versammlungen und die laufenden Geschäfte dec Central-Landschafts-Direktion zu führen, während zugleich die Geschäfts- lokalien und das Beamtenpersonal der Kur- und Neumärkischen Haupt-Ritterschafts-Direktion, nah näherer Verabredung derselben mit der Central-Landschafts-Direktion, für die Verwaltungszwecke der Central- Landschaft benußt werden.

Zau den hierdurch erhöhten Kosten des Büreau- und Kassenpersonals der Kur- und Neumärkischen Haupt-Rittershafts-Direktion haben, vorbehaltlich näherer Vereinbarung der Leßteren mit der Central- Landischafts-Direktion, die verbundenen Kredit-Inititute nah Verhältniß der für sie emittirten Pfandbriefe und stattgefundenen Kúponsrealisirungen (vergl. §. 23 Alinea 1) beizutragen. Unter geeigneter Berück- sihhtigung dieses Maßstabes werden nah Bedürfniß au die übrigen Kosten der centrallandschaftlichen Verwaltung auf die verbundenen Kredit-Jnstitute von der Central-Landschafts-Direktion vertheilt.

§. 7. Ueber die Einführung abgesonderter Verwaltungs-Cinrichtungen füc die Gentral-Landschaft mit eigenen Beamten und Lokalien kann die Central-Landschafts-Dicektion, unter entsprechender Verständigung mit den verbundenen Instituten (vergl. §. 45), bel Gehen,

: Auch der- Kur- und Neumärkischen Haupt-2 ittershafts-Direktion bleibt vorbehalten, mit Zu- stimmung des Königlichen Kommissarius, eine solche Absonderung der centralland\chaftlihen Verwaltung zu beanspruchen, wenn Lettere eine entsprehende Ausdehnung gewonnen hat.

Mua D teen Bn

8, 8. Diè Central-Landschaft telt Schuldverschreibungen aus, welche die Bezeichnung : „landschaftliche Central-Pfandbriefe“‘

tragen, auf jeden Inbaber lauten, Seitens desselben unkündbar sind und ihm mit 4, 31/2 oder 3 Prozent

nah der Wahl des Darlehnsnehmers jährlich verzinst werden. (Allerhöchst genehmigter Nach-

trag vom 3. Januar 1884 G.-S. S. 104 und Beschlüsse der Central-Landschafts-

Direktion vom 1. Mai 1884 und vom 9. Juni 1886.)

*) Eine Betheiligung der Landschaft unter A findet gemäß §. 44 nicht mehr statt.

Diese Central-Pfandbriefe sind dazu bestimmt, als Valuta für bypothekarishe Darlehne aus- gegeben zu werden, welche die Provinzial-Landschaften auf solche Grundstücke bewilligt haben, die innerhalb ihres Bereichs belegen und nah ihrem Reglement zur Bepfandbriefung geeignet find.

5 Werthsermittelung.

: §. 9. Der Bepfandbriefung geht die Werthsermittelung des zu belcihenden Grundfstücks voran. Dieselbe erfolat nah den Grundsäyen des Instituts, zu dessen Berei das zu beleihende Grundf\tück gehört, resp. dur dessen Vermittelung die Beleihung erfolgt. Die Organe dieses Instituts haben nah Maßgabe der Verfassung detselben die Werthsermittelung (Taxe) festzusetzen. Ueberall aber kann nach Anleitung des 8. 1 des Gefeßes vom 6. März 1868 (Geseß-Samml. Seite 206),

wenn ih aus dem Behufs Regelung und Untervertheilung der Grundfteuer nah“ Maßgabe des Geseßes vom 21, Mai 1861 (Geseß-Samml. S. 253), der Verordnungen vom 12. De- zember 1864 (Geseßz-Samml. S. 673 und 683)- und des Geschßes vom 8. Februar 1867 (Geseß - Samml. S. 185) endgültig ermittelten jährlihen Reinertrage einer Liegenschaft ergiebt, daß das nagesuchte Darlehn, unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft kraft privatrechtlihen Titels hafienden Abgaben, Leistungen und Dienstbarkeiten, innerhalb des : fünfzehnfachen Betrages dieses jährlichen Reinertrages zu stehen kommt, ohne weitere Werthsermittelung die Pfandbrieföbeleibung nah dem Ermessen der betreffenden Provinzial- Landschafts-Verwaltung stattfinden. Veleihungsgrenze.

: §. 10. Die Höhe des ermittelten Werthes, bis zu welcher Darlehne gewährt werden können, rihtet sich ledialih nah den hierüber bestehenden statutarishen Bestimmungen desjenigen verbundenen Instituts, zu dessen Bereich das zu beleihende Grundstück gehört.

j . 11. Abänderungen der bei den verbundenen Kredit-Instituten bestehenden Taxprinzipien und Beleihungsgrenzen bedürfen, soweit sie der Beleihung dur landschaftliche Central-Pfandbriefe als Grund- lage dienen sollen, der Zustimmung der Central-Landschafts-Direktion. Die Beleihungsgrenze \ darf jedoch keinesfalls die ersten zwei Drittheile des Taxwerths eines ländlichen Grundstücks übersteigen.

Darlehns-Urkunde.

k 8. 12, Der Darlehnsnehmer hat der Provinzial-Landschaft für deren Forderung an Kapital, Zinsen und Kosten, sowie für die übrigen in Gemäßheit des §. 16 des gegenwärtigen Statuts zu Übernehmenden Ver- pflihküngen Hypothek zu bestellen, sib auc sonst den Bestimmungen des Statuts für die Central-Landschaft ausdrücklich zu unterwerfen und die Eintragung nah: Maßgabe des Reglements der betreffenden Provinzial- Landschaft auf dem Grundbuchblatte des zu beleihenden Gcundstücks zu bewirken.

Dié Emission der landschaftlihen Central-Pfandbriefe ccfolgt dur darlehns8weise Ueberweisung der nach §. 14 zu gewährenden Valuta an die betreffende Provinzial-Landschaft, welche der Central-Land- \hafts-Direktion die den Bestimmungen des Alinea 1 entsprehende Darlehnsurkunde vorlegt.

Die bezüglihen Verhandlungen hat das Institut, zu dessen Bereich das zu beleihende Grundfstück gehört, zu führen.

8. 13. Für jedes bewilligte, nah §. 12 eingetragene Darlehn darf cin gleiher Betrag land- \chaftliher Central-Pfandbricfe ausgefertigt werden.

Darlehns-Valuta.

8. 14. Die Ausreichung der Darlehns-Valuta an den Darlehnsnehmer erfolgt der Regel nah durch das Provinzial - Institut. Die Valuta wird je nah der Bestimmung der Central - Landschafts- Direktion baar oder in landshaftlihen Central-Pfandbriefen nah dem Nennwerthe geleistet. |

In letzterem Falle is die Central-Landschafts-Direktion auch berechtigt, die Pfandbriefe zu vorher vereinbartem Kurse selbst käuflih zu übernehmen, oder den Verkauf derselben für Rechnung der Darlehnsnehmer zu besorgen. e

Der Beschlußnahme der Central-Landscafts-Direktion bleibt es überlassen, den Zeitpunkt zu bestimmen, von welchem ab bei Kursen landschaftliher Central-Pfandbriefe über Pari dem Darlehnsnehmer anstatt der Pfandbricfe der Nennwerth in baarcm Gelde auszureichen ist. Der Kursgewinn fließt alsdann zu den Fonds der Central-Landschaft.

Gewährung der Kursdifferenz- ]

8. 15. Dem Darlehnsnehmer kann auf seinen Antrag, wenn der Kurs der landschaftlichen Central-Pfandbriefe, die er erhält, unter Pari steht, zur völligen oder theilweisen Ausgleichung der Differenz zwishen dem Kurs- und Nennwerthe derselben, ein baarer, nah Maßgabe der S8. 16, 27, 28 und 29 zu verzinsender und zurücßzuerstattender Zuschuß nach dem Ermessen der Provinzial-Landschafts- Verwaltung aus deren disponiblen cigenen Fonds gewährt werden. ;

Dieselbe Befugniß steht der Central-Landschafts-Direktion in Ansehung der Bewilligung von solchen Zuschüssen aus ihren disponiblen Fonds zu. Im Falle solchergestalt von der Centcal-Landschaft Zuschüsse, für welche die nah §. 12 bestellten Hypotheken mit haften, bewilligt worden sind, hat die Provinzial-Landschafts-Verwaltung wegen Rückerstattung der Vorschüsse dec Central-Landschast, nah Maß- gabe ter 88. 16, 27, 28 und 29 Reverse zu ertheilen. i

m Falle der Ausreichung landschaftlicher Central-Pfandbriefe mit einem geringeren jährlichen Zinssatze als 4 Prozent darf der Kursdifferenz-Zuschuf; 10 Prozent ihres Nenn- werthes nicht übersteigen. (Allerhöchst genehmigter Nachtrag vom 3. Januar 1884.)

Jahreszahlungen für das Darlehn, Amortisations-Beiträge 2c. i

8. 16. Die für das Darlehn zu leistende Jahreszahlung rihtet sich nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Statuts und der besonderen Verfafsung des verbundenen Instituts, zu dessen Bereiche das zu beleihende Grundstück gehört (S. 12). aa ; R

Unter allen Umständen ist aber zur Tilgung der laadschaftlihen Central-Pfandbriefe ein Amor- tisationsbeitrag von jährlih wenigstens einem halben Prozent zu entrichten, wenn nit nah der bestehenden Verfassung dcs betreffenden Instituts höhere Raten zur Pfandbriefs-Tilgung zu zahlen sind, bei denen es dann als Regel sein Bewenden behält. : | S

Die Provinzial-Landschafts- Verwaltung ist befugt, unter besonderen Umständen, mit Berücksichtigung der vorwaltenden Verlbältnisse des Falles, nah ihrem Ermessen außer den regelmäßigen Amaitisationsraten (Alinea 2) noh außerordentlihe höhere Tilgungsbeiträge bei Bewilligung cines Darlehns zu bedingen.

Im Folle der Bewilligung des baaren Zuschusses zu den ausgereichten Pfandbriefen na § 15 des gegenwärtigen Statuts hat der Darlehnsnehmer bis zur Zurückzahlung desselben von der dafür mito verhafteten Pfandbricfs\{chuld jedesmal noch eine weitere Jahreszahlung von mindestens - einem halben Prozent jährlich zu leisten. : : L

Sowohl die Provinzial-Landschafts-Verwaltung, als auch die Central-Landshafts-Direktion ist befugt, je bei Bewilligung eines Zuschusses zu den ausgereicten Pfandbriefen (§. 15), bis zur völligen Abbürdung desselben, höhere als die vorgedahten mindesten Jahreszahlungen für das Darlehn nah Maßgabe der Umstände des Falles und der zur ièposition stehenden Fonds zu bedingen.

Mit Zustimmung der Provinzial-Landschafts-Verwaltung kann in Ansehung der außerordentlichen Jahreszahlungen, welhe deren -vorschriftsmäßigen“ Minimalbetrag überschreiten, bei Bewilligung eines Pfandbriefs-Darlehns von der Eintragung an der Stelle desselben Abstand genommen werden.

Vorschüsse.

8. 17. Zur Förderung der Operationen Bebufs Herbeiführung der centrallandschaftlichen Beleihungen und zu deren Erleichterung können von der Provinzial-Landschafts-Verwaltung aus den disponiblen eigenen Mitteln des verbundenen Instituts, na ibrem Ermessen und unter den von ihr fest- zustellenden Modalitäten, den Grundbesizern auf deren Antrag, verzinsliche Vorschüsse in Pfandbriefen oder, unter Umständen, in baarem Gelde, der Regel nah bis auf sech8 Monate bewilligt werden :

1) oen Ens von Hypotheken, welhe in Darlehnsforderungen des Kredit- nstituts umgeschrieben werden sollen (S. er A 2) gegen Verpfändung anderer Hypotheken, welche im Bereiche des verbundenen Instituts auf beleibungsfähigen ländlichen Grundstücken innerhalb der ersten zwei Drittheile, auf anderen ländlichen I innerbalb der ersten Hälfte des Werthes derselben für den Darlehnsnehmer selbst in pupillarish sicherer Art eingetragen sind,