1889 / 44 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Feb 1889 18:00:01 GMT) scan diff

3) gegen Verpfändung von inländishen Staats-, Kommunal - oder anderen unter Autorität des Staates von Korporationen oder Gesellshaften ausgegebenen geldwerthen, guf den Inhaber lautenden Papieren, einschließli dem Deutschen ‘Reiche emittirten Schuldverschreibungen. Ueber das gewährte Darlehn ‘hat der my finger der Provinzial-Landschafts-Verwaltung nah deren Ermessen einen Schuldshein oder einen eigenen (trockenen) Wechsel auszustellen. Ee ird eine Hypothek neen det (Nr. 1 und 2), so muß dieselbe der Regel nah der-Provinzial- Landschafts-Verwaltung zu dem Behuf übereignet werden, daß dieselbe sich, im Falle die Zablungs- bedingungen des Darlehnsgeshäfts nicht erfüllt werden, daraus selbst für Kapital, Zinsen und, Kosten Befriedigung verschaffen kann. Dem cedirenden Darlehnsnehmer bleibt das Ret vorbehalten, nah voll- sälndiger Ed der Provinzial-Landschafts-Verwaltung hinsichtlich des Darlehnsgeschäfts , die Rück- cession der Hypothek zu fordern.

In allen Fällen (Nr. 1, 2 und 3) bleibt der Provinzial-Landschafts-Verwaltung eine nähere Vereinbarung mit dem Schuldner über ihre Befriedigung wegen Kapitals, Zinsen und Kosten vorbehalten, welhe ihr auch die Befugniß giebt, statt an das bestellte Unterpfand, fich an die für den Schuldner auszufertigenden Pfandbriefe zu halten.

Au die Central-Landschafts-Direktion ist befugt, aus disponiblen Fonds der Central-Landschaft | (

nah Maßgabe vorstehender Grundsäße den B E verzinslihe Vorshüsse in Pfandbriefen oder in baarem Gelde zur Förderung der Operationen Behufs Herbeiführung der centrallandschaftlichen eleihungen und zu deren Erleichterung zu gewähren. G

S. 18, Die für die Provinzial-Landschaft nach S. 12 eingetragenen Darlehns-Forderungen sind aus\{ließlich den Inhabern landschaftlicher Central- Pfandbriefe zu ihrer Sicherheit und resp. für diesen Zweck der Central-Landschaft angewiesen und können von anderen Gläubigern der Provinzial-Landschaft auf keine Weise in Anspruch genommen werden. (Vergl. §. 22.)

Pfandbriefs-Ausfertigung. §. 19, Die landshaftlihen Central-Pfandbriefe werden nah dem sub A beiliegenden Formular in Apoints à 10 000 Mark, 5000 Mark, 3000 Mark, 1500 Mark, 1000 Mark, A. 600 Mark, 500 Mark, 300 Mark, 200 Mark, 150 Mark und 100 Mark (Veschlüsse Bas Central-Landschafts-:Direktion vom 7. Dezember 1876, 18. Februar 1882 und ai November 1887) Deutscher Reichswährung unter fortlaufender Nummer ausgefertigt. |

Der Central-Landschafts-Direktion bleibt überlassen, nah Bedürfniß anderweitige Eintheilungen der Apoints anzuordnen. h ; j

Die landshaftlihen Central-Pfandbriefe werden unter der Firma der Central-Landschafts- Direktion von demjenigen Mitgliede derselben, welches das Institut, auf dessen Antrag die Ausfertigung erfolgt, vertritt, sowie zur Beglaubigung von dem Central-Landschafts-Syndikat vollzogen. Leßteres wird gebildet aus dem Syndikus bei der Central-Landschafts-Direktion und dem dazu von dem obersten Ver- waltungsorgan des betreffenden Provinzial-Instituts bestellten Syndikus.

Bis zur Einführung abgesonderter Verwaltungs-Einrichtungen für die Central-Landschaft ver- sieht der Syndikus der Kur- und Neumärkishen Haupt-Rittershafts-Direktion die Geschäfte des Syndikus bei der Central-Landschasts-Direktion. Es tritt demselben Behufs Bildung des Central-Landschafts-Syn- dikats, im Falle die Ausfertigung von landschaftlihen Central-Pfandbriefen auf Antrag der im §. 1 sub D und E bezeichneten Kredit-Institute erfolgt, noch ein anderer, bei dem Kur- und Neumärkischen rittershaftliben Kredit-Institute angestellter Syndikus hinzu. i

Vor der Vollziehung ist zu prüfen, ob für die betreffende Provinzial-Landschaft wirkli eine dem Betrage der auszugebenden Pfandbriefe gleihkommende Darlehnsforderung auf das Grundstück gehörig eingetragen worden ist. ; |

Nach hiervon gewonnener Ueberzeugung erfolgt die Vollziehung der Pfandbriefe. Leßtere werden erst dur diese Vollziehung perfekt und hiernächst in die von der Central-Land\chafts-Direktion über die ausgefertigten Pfandbriefe zu führenden Register eingetragen. Daß diese Eintragung erfolgt ist, bescheinigt der Kontrol-Beamte auf dem Pfandbriefe. | : :

Auf dem Hypotheken-Instrument wird von der Central-Landschafts-Direktion, durch zwei Mit- glieder derselben, und vom Central-Landschafts-Syndikate ein Vermerk dahin registrirt :

„daß über den Betrag der darin verschriebenen Darlehnsforderung landschaftlichße Central- fandbriefe ausgefertigt worden, und daß deshalb dem N. N. Kredit-Institute zufolge dieses tatuts eine Disposition über das Darlehnskapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von

Inhabern landschaftlicher Central-Pfandbriefe und der Einlösung solcher Pfandbriefe, außer-

dem aber nur insoweit zustehe, als vorher ein entsprechender Betrag von landschaftlichen

Central-Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurückgezogen und kassirt, oder nah ges{ehenem

Aufgebote hinsichtlih des Pfandbriefsrechtes präkludirt worden sei.“

Die Hypothekenbehörde darf nur in dieser E deren Eintritt durch Vorlegung eines entsprehenden Betrages aus dem Umlauf zurückgezogener, kassirter landschaftliher Central-Pfandbriefe oder dur ein anderweitiges, ebenfalls von der Central-Landschafts-Direktion, durch zwei Mitglieder der- selben, und vom Central-Landschafts-Syndikate zu vollziehendes Attest nachzuweisen ist, eine Lösung oder anderweitige Eintragung in Gemäßheit der 8&8. 28, 29 und 31 verfügen.

Auch darf nur nah Vorlegung eines solchen Attestes oder eines entsprehenden Betrages aus dem Umlauf zurückgezogener, kassirter landshaftliher Central-Pfandbriefe die Provinzial-Landschaft,- welcher die Darlehnsforderung vershrieben worden ift, hierüber eine löshungsfähige Quittung oder Cession, oder eine Krediterneuerung in den überhaupt nah §. 31 zulässigen Fällen bewilligen.

Kupons. S. 20. Den landschaftlichen Central-Pfandbriefen werden von der Central-Land- shafts-Direktion auf einen zehnjährigen Zeitraum Zinskupons, welche den halbjährlichen L des Kapitals ausdrücken, und jedem Zinskuponsbogen ein Talon, welcher für den B. Inhaber die Anweisung zur Erhebung der neuen Kupons auf die nächstfolgenden zehn Jahre B nach dem sub B anliegenden Muster beigegeben. Im Falle vor dem Fälligkeitstermine des leßten Zinskupons bei der Central-Land\cafts-Direk- tion Widerspru gegen Ausreihung der neuen Kupons an den Präsentanten des Talons erhoben wird, so erfolgt die Ausreihung der neuen Kupons nebst Taloa nur an den Pfandbriefs-Inhaber gegen be-

sondere Quittung. :

§. 21. Die landschaftlichen Central-Pfandbriefe, sowie die zugehörigen Zinskupons und Talons können nah Bedürfniß, sämmtlch oder theilweise, mit beglaubigten Ueberseßungen in fremde Sprachen, wobei jedoch im Zweifelsfalle der Deutsche Text allein maßgebend bleibt, auch mit Ümrechnungen der A in Deutscher Reichswährung zahlbaren Beträge nah ausländischen Währungen ver- ehen werden. Die Anordnung der näheren Modalitäten bleibt der Central-Landschafts-Direktion überlassen.

Dergleihen Stücke dürfen auf Verlangen des Inhabers in landschaftlihe Central - Pfandbriefe des gewöhnlichen Formulars nah Anleitung des §. 25 umgeschrieben werden.

Sicherstellung der Juhaber landschaftlicher Central-Pfandbriefe. 22, Die Inhaber landschaftlicher Central - Pfandbriefe sind berechtigt, von der Central-

Lndshaft : a) die Ans der verschriebenen Zinsen in den festgeseßten Fälligkeitsterminen, b) die Zahlung des Kapitals in dem Falle, daß ihre Pfandbriefe zur baaren Einlösung öffentlih aufgerufen werden (8. 33), zu verlangen. Sollte ein Briefinhaber seine Befriedigung im Verwaltungswege nit - erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, dieselbe im Rechtswege gegen die Central-Landschaft aus den Fonds derselben und aus ihren Forderungsrechten zu verlangen, daher auch die richterlihe Ueberweisung des erforderlichen Betrages : a) aus den Fonds derjenigen Provinzial-Landschaft, auf deren Antrag der betreffende landschaftlihe Central-Pfandbrief emittirt worden ist, und welche dadur die besondere Garantie-Verpflichtung für denselben übernommen hat, insoweit diese Fonds niht für ältere wohlerworbene Rechte Dritter verhaftet sind, oder b) aus denjenigen Hypothekenforderungen, welche von der Provinzial-Landschaft für in S Besen ausgegebene Darlehne erworben worden sind, zu suchen, oder endli c) zu verlangen, daß die Provinzial-Landschaft angehalten werde, seine Forderung auf die Besiger aller Güter, welhe mit Darlehnen in landshaftlichen Central-Pfandbriefen belieben sind, zu repartiren und von ibnen einzuziehen.

,_ Zur Sicerheit für die Inhaber landschaftlicher Central-Pfandbriefe dienen endli noch als allgemeine Garantie die Amortisations - Beiträge sämmtlicher zum centrallandschaftlihen Verbande aeböriger Grundstücke, deren verhältnißmäßige Heranziehung vorkommendenfalls nah näherer Anordnung der Central-Landschafts-Direktion erfolgt.

Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des Pfandbriefes nicht zu,

/ Einlösung und Verjährung der Kupons.

5 _§. 23. Die Zahlung der Zinsen durch Einlösung dec Kupons erfolgt von dem darauf vermerkten Fälligkeitstermine ab bei allen Kassen der verbundenen Institute und den sonst von der Central-Landschafts- Direktion bezeihneten Stellen des In- und Auslandes.

Die Zinsen verjähren zu Gunften der Central-Landshaft nah vier Jahren vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig gewesen sind. Eine Mortifikation der Kupons und Talons findet nicht statt.

Es ist jedoch Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der e E anmeldet und den stattgehabten Besiß durch Vorzeigung des Pfandbriefs oder sonst in albbatta Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist, wenn innerhalb derselben die als verloren angemeldeten Zins- kupons nit vorgekommen sind, der Betrag der [eßteren auszuzahlen.

8. 24. Wegen der Glgenlhame-Ueberträgung, der Vindikation und des Außer- und Wieder- inkurssegens der landschaftlichen entral-Pfandbriefe finden die gemeingeseßlihen Bestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung.

Verdorbene 2c. Pfandbriefs-Exemplare.

25. Pfandbriefe, welhe durch Vermerke, Beschädigung oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet

eworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Aechtheit und Identität, nämlih die

mmer, den Kapital-Betrag, die Firma der Direktion, den Namen des vollziehenden gliedes und den

vollzogenen Beglaubigungsvermerk noch erkennen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nah dem

Gesetze vom 4. Mai 1843 (Gesez-Samml. S. 177) über dieselben Beträge und unter derselben Nummer,

unentgeltlich, oder nah Ermessen der Central-Landschafts-Direktion gegen Erstattung der baaren Auslagen, anderweit ausgefertigt.

ch der von dem Norddeutschen Bunde und

Ebenso werden für völlig vernihtete Pfandbriefe, wenn nach dem Urtheile der Central-Land- \chafts-Direktion die Thatsache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit aus\chließenden eise nahgewiesen wird, andere Eremplare über dieselben Beträge und unter derselben Nummer ges, E nah Ermessen der Central-Landschafts-Direktion, gegen Erstattung der baaren Aus. agen, ausgefertigt.

Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem Fall der Beschädigung die wesent, lihen Merkmale des Pfandbriefs niht mehc erkennbar sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ift, findet die Ausfertigung eines anderen Pfand, briefs nur nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Mortifikation und immer nur unter neuer

Nummer statt. Tilgung der Pfandbriefs\huld.

S. 26. Die Tilgung der in Gemäßheit des gegenw rtigen Statuis aufgenommenen fandbriefs, \{uld erfolgt bei dem Institute, welches die Beleihung vermittelt hat, nach dessen statutarischen Grund- säßen, mit eavtuns der im §. 16 festgeseßten und der folgenden allgemeinen Normen.

8. 27. enn für ein Grundstück bei der Ausreichung von landschaftlichen Central-Pfandbriefen von der Central-Landschaft zur Ausgleihung der Kursdifferenz ein baarer Zuschuß gewährt worden ist S. 15), für welchen die nah §. 12 bestellte Hypothek mit haftet, so werden für dieses Grundstück alle emäß §. 16 dieses Statuts zu zahlenden Amortisationsbeiträge so lange zu einem, bei dem betreffenden Snstitute zu führenden, besonderen Kursausgleihungs-Konto vereinnahmt und zinsbar angelegt, bis daraus die volle Tilgung des Zuschusses nebst Zinsen erfolgt ist.

. 28. Die gemäß 88. 16, 26 und 27 zur Tilgung der aufgenommenen Pfandbriefs\{ch:1ld resp, e ZusGusses zu zahlenden Amortisations - Beiträge werden nah den Grundsägen des §. 35 benußt und angelegt. i Sobald mindestens 10 Prozent der auf dem verpfändeten Grundstücke haftenden Darlehns\chuld beim Amortisationsfonds angesammelt sind, kann auf den Antrag des Schuldners ein dem angesammelten Amortisationsquantum gleihkommender Betrag, jedoch nur soweit derselbe dur 50 theilbar, und nahdem der etwa nah J: 15 empfangene Zuschuß zurückerstattet ist, von der auf dem betreffenden Grundstücke für die Provinzial-Landschaft eingetragenen Darlehnsforderung (8. 12) gelö\ch{t werden.

§. 29, Jeder Besitzer eines beliehenen Grundstücks ist nach Maßgabe der statutarishen Be- stimmungen des Instituts, welches die Beleihung vermittelt hat, berechtigt, zur Erhöhung seines Guthabens am Tilgungs-Fonds, oder zur Vervollständigung des löshungsfähigen Betrages Zuzahlungen zu leisten.

Auch ist derselbe befugt, das erhaltene Darlehn, soweit dasselbe durch sein Guthaben am Tilgungsfonds noch nit gedeckt ist, durch Baarzahlung oder durch Einlieferung landschaftliher Central- Mita G0 ren Nennwerthe, denen die zugehörigen, noch niht fälligen Zinskupons nebst Talons

eigefügt find, zu tilgen.

So lange aber ein nach §8. 15 gewährter Zuschuß noch ungetilgt ist, kann dem betreffenden Grundbesiger die Abtragung des ‘erhobenen Darlehns nur unter der Bedingung gestattet werden, daß neben dem abzuzahlenden Darlehnsbetrage auch der gedachte Zuschuß nebst Zinsen bis zum Zahlungstage, e al dazu nah §. 27 vorhandene Fonds nicht ausreiht, durch besondere baare Zahlung er-

attet wird.

§. 30. Der Antheil eines jeden Darlehns\huldners am Tilgungsfonds geht mit dem Besiß dez beliechenen Grundstücks, als untrennbares Zubehör desselben, auf jeden neuen Erwerber über. Es kann dieses Guthaben ohne das Grundstück weder abgetreten, noch sonst über dasselbe vom Grundbesigzer disponirt werden. Ebensowenig kann jener Antheil aus irgend einem Titel von einem Dritten in Anspruch genommen, noch durch rihterlihe Versügung mit Beschlag belegt, oder einem Dritten überwiesen werden; vorbehaltlih der nah §. 22 Alinea 3 statthaften Anordnungen.

§. 31. Insoweit nah den reglementarishen Bestimmungen der betreffenden Provinzial -Land\chaft der Schuldner berechtigt ist, für den Betrag des abgezahlten Pfandbriefskapitals lös{chungsfähige Quittung oder Cession vorbehaltlih der Priorität für den Ueberrest des Pfandbriefsdarlebns, oder ein neues Pfand- briefsdarlehn (Krediterneuerung) zu verlangen, steht ihm diese Befugniß auch in Ansehung der central- landschaftlichen Veleihungen zu.

Eine landschaftlihe Garantie in Ansehung solcher Beträge, worüber löshungsfähige Quittung oder Cession ertheilt worden ist, findet nit statt.

8. 32. Eine Löschung oder anderweitige Disposition in Ansehung einer Darlehnsforderung (S8. 28, 29 und 31) darf nur nah Kassirung eines entsprechenden Betrages von landschaftlihen Central- Pfandbriefen erfolgen (§8. 19). s :

S. 33. Ob und in welhen Fällen eine Aufkündigung von landschaftlichen Central-Pfandbriefen zur Einlö)ung durch Baarzahlung stattfinden soll, bleibt der Beschlußnahme der Central-Lands\chafts- Direktion überlassen. :

In Fällen der Auskündigung zur Baarzahlung ist nach Anleitung des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Januar 1870 und dessen Anlage (Gesez-Samml. S. 70) zu verfahren.

Pfandbriefs-Kassationu. 8. 34. Aus dem Umlauf zurückgezogene landschaftlihe Central-Pfandbriefe werden zusammen mit den zugehörigen Kupons und Talons in Gegenwart eines Mitgliedes sowohl der Central-Landschafts- Direktion als des Central-Landschafts-Syndikats kassirt und in den Registern der landschaftlihen Central-

Pfandbriefe gelöscht. onds der Central-Laudschaft.

§. 35. Den Fonds der Central-Landschaft bilden:

1) der am Schlusse des §8. 14 gedachte Kursgewinn,

2) die verjährten Pfandbriefszinsen (8, 23),

3) die während 30 Jahre, vom Fälligkeitstermine ab, unerhobea gebliebenen, na erfolgter gerihtliher Präklusion verfallenen Valuten der na d: 33 und dem Allerhöchsten Erlasse vom 20. Januar 1870 (Geseß-Sammlung S. 70) ö landschaftlichen Central-Pfandbriefe, ;

4) Einlagen, Vorschüsse oder Darlehne, welche der Central-Landshaft von den verbun- denen Instituten, oder anderweit gewährt werden,

5) Uebershüsse, welche sih bei der Central-Landschafts-Verwaltung ergeben, namentlih auch aus Zwischeunutungen der von den Pfandbriefs- (Kupons-) Juhabern einstweilen unerhobenen Zinsen, sowie von unerhobenen Valuten gefkün- digter und präkludirter Pfandbriefe, insoweit dem Pfandbriefs-Juhaber nicht Deposital-Zinsen zu gewähren sind.

Die Central-Landschafts-Direktion hat im Interesse der Central-Landshaft und des Realkredits für ‘angemessene zinsbare Belegung und Benußung ihrer Fonds und der Amortisgtionsbestände der mit landschaftlichen Central-Pfandbriefen beliehenen Grundstücke Sorge zu tragen; entweder gemäß §8, 15 Alinea 2 und S. 17 Alinea 5 oder dur Anlegung in landschaftlichen Central-Pfandbriefen, oder in eignen Pfandbriefen eines verbundenen Instituts, oder in inländischen Staats- sowie vom Staat garantirten A einshließlich der vom Norddeutshen Bunde und dem Deutschen Reiche emittirten Schuld- verschreibungen.

§. 36. Wegen der gegenseitigen Zahlungen aller Art findet halbjährlich! eine Abrechnung zwischen n N verbundenen Instituten und der Central-Landschafts-Direktion durch Vermittelung der eßteren statt.

fffentlich aufgekündigten

Decharge-Ertheilung und Jahres-Verwaltungs-Vericht.

§. 37. Eine centrallandschaftlihe Deputation, zu“ der die Generalversammlung oder der von leßterer ermächtigte Engere Aus\huß eines jeden verbundenen Kredit-Instituts ein Mitglied und einen Stellvertreter desselben (Beschluß der Central-Landschafts-Direktion vom 11. Dezember 1884) erwählt, ertheilt dem mit der Rechnungsführung und den Kassengeschäften für die Central-Landschaft betrauten Rendanten, auf den Grund stattgefundener Rechnungsprüfungen und Kassenrevisionen, die Decharge.

Die Central-Landschafts-Direktion läßt eine Benachrichtigung hierüber mit einem übecsihtlichen Extrakte der Jahresrechnung nebst Jahres-Verwaltungsberihte den verbundenen Instituten zugehen.

. 38. Dem Königlichen Kommissarius ist der Abschluß der Jahresrehnung, sowie eine jährliche Nachweisung darüber einzureichen, daß der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen landschastlichen Central-Pfandbriefe den esammtbetrag der gemäß §. 12 Behufs der Pfandbriefsbeleihung eingetragenen hypothekarishen Darlehnsforderungen nit Übersteigt.

i §. 39. Alle bei den einzelnen Kredit-Instituten des Verbandes bestehenden Bestimmungen und Einrichtungen bleiben in Wirksamkeit und finden auch bei centrallandschaftlihen Belecihungen und für dielenigen Grundstücke, auf denen Darlehnsforderungen Behufs der Ausfertigung landschaftliher Central- Pfandbriefe eingetragen sind, sowie auf die leßteren Anwendung, insoweit damit die Anordnungen des gegenwärtigen Statuts vereinbar sind. Die Central-Landschasts-Direktion hat hierüber bei entstehenden

Zweifeln, mit Aus\chluß jeden gerichtlichen Verfahrens, zu entscheiden.

_ Ausgabe provinzieller Pfandbriefe.

S. 40. Demgemäß wird auch an der Befugniß der einzelnen vecbundenen Institute, eigene Pfandbriefe nah ihren besonderen Statuten zu emittiren, nihts geändert, und bleibt e3 der Wihk der Grund- geiper überlassen, ob sie die Ausfertigung eigener Pfandbriefe der Institute, zu deren Bereiche ihre Grund- stücke gehören, oder die Ausfertigung landshaftliher Central-Pfandbriefe nachsuhen wollen.

Umwandlung derselben in landschaftliche Central-Pfandbriefe.

F. 41. Die Umwandlung bereits emitticter, oder fünftig noch auszugebender eigener Pfand- briefe eines verbundenen Instituts in landshaftlihe Central-Pfandbriefe mit eine gleichen, geringeren oder höheren Zinsfuße ist mit Zustimmung des Schuldners zulässig und erfolgt ohne Erhebung von Aus- fertigungsfosten, unter dem entsprehenden hypothekarishen Vermerke nah Maßgabe einer besonderen, von der Central-Landschafts-Direktion mit Berücksichtigung der allgemeinen geseßlihen Bestimmungen und insbesondere unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der voreingetragenen Gläubiger zu erlassenden Instruktion. Diese Umwandlung geschieht stempelfrei, sofern nahweislich bezüglich der in Rede stehenden älteren Pfandbriefe der erforderliche Stempel sei es zu den Pfandbriefen unmittelbar, sei es zu der Schuldverschreibung, auf Grund deren sie emittirt waren, verwendet ist.

Behufs einer golden Operation können die Provinzial-Landschafts-Verwaltungen auf Grund und nah Ee der für ihre Institute in dieser Beziehung geltenden Vorschriften die auf Spezialhypothek lautenden Pfandbriefe gegen gleihhaltige derselben Gattung den Inhabern zum Umtausch aufkündigen.

; Bei der Aufkündigung von Pfandbriefen zum Umtausch gegen Ersaß-Pfandbriefe ist nah den hierüber bei einer jeden Provinzial-Landschaft bestehenden Vorschriften zu verfahren, oder auf den ver- fassungsmäßigen Beschluß derselben nah Anleitung des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Januar 1870 (ae M, S. 70) vergl. §, 33 mit den aus der Natur der Valuta \ihch von selbft ergebenden

odalitäten. ! Im Uebrigen sind bei Umschreibung von Pfandbriefen mit Spezialhypothek in landschaftliche

al-Pfandbriefe die Vorschriften unter Ziffer 11. der' dem Allerhöchsten Erlasse vom 13. Juli 1868 Gerieb-Samuml. S. 762) anliegenden Zusammenstellung zur Anwendung zu bringen. Austritt: des Pfandbriefsshulduers aus dem Verbande. §. 42. Durch vollständige Tilgung des gesammten Darlehns, über dessen Betrag landschaftlihe Central-Pfandbriefe ausgefertigt worden sind, und des etwa bewilligten Zuschusses S 15), wird der bis- herige See sowie das betreffende beliehene Grundstück von allen Verbindlichkeiten gegenüber der

Central-Landschast Et i §. 43. Insoweit es für die Interessen des Grundkredits erforderli erscheinen sollte, kann der Geschäftskreis der Central-Landschafts-Direktion mit Zustimmung der verbundenen Institute und in- sofern geseßlich nothwendig mit staatlicher Genehmigung in einer dem hervortretenden Bedürfnisse ent- sprehenden Weise weiter ausgedehnt werden. „Austritt der Justitute aus dem Verbande.

S. 44. Der Austritt aus dem Verbande der Central-Landschaft ist jedem der verbundenen Institute gestattet, sofern dies von den verfassungsmäßigen Organen desfelben beshlossen wird, jedoch nur zulässig, nahdem das ausscheidende Institut alle seine Verpflichtungen gegen die Central-Landshast erfüllt und sämmtliche auf seinen Antrag ausgefertigte landschaftliche Central-Pfandbriefe zur Kassirung gebracht hat.

Jedes verbundene Instikat kann zur Vorbereitung des beabsichtigten Austritts aus der Central- Landschaft die Schließung der Emission von landschaftlichen Central-Pfandbriefen für die Grundbesißer

Bereichs verlangen. seines Au kann für ein verbundenes Institut durch einhelligen Beschluß der übrigen zur Central-

u aft gehörigen Institute die fernere Emission von landschaftlihen Central - Pfandbriefen, iedoch tel aller wohlerworbenen Rehte in Ansehung der bereits ausgefertigten Dfandlciefe

n werden. gelQloje Eine Auflösung der Central-Landschaft tritt ein, wenn sämmtliche verbundene Institute aus

ausgeschieden sind. : derselben ausges Statuten-Aeuderung.

S. 45. Aenderungen dieses Statuts soweit solhe ohne Verleßung wohlerworbener Rechte der Inhaber bereits emittirter Pfandbriefe erfolgen können —, bedürfen der Zustimmung der General- versammlungen, oder der von Leßteren ermächtigten Engeren Ausschüsse der verbundenen landschaftlichen Kredit-Jnstitute und der Königlichen Allerhöchsten Genehmigung.

Publikations-Vlatt.

8. 46, Der „Deutsche Reichsanzeiger und Königlich Preußische Staatsanzeiger“ ist Publikationsblatt in allen Angelegenheiten der Central-Landschaft. Uebrigens bleibt der Central-Landschafts-Direktion und den Provinzial-Land\hafts-Verwaltungen überlassen, inwiefern sie Bekanntmahungen in dergleichen Angelegenheiten in anderen Blättern wieder-

holen wollen.

Landschaftlicher Central =Pfandbrief.

3000 Marek, zahlbar in Berlin.

Privilegirter Pfandbrief der Central - Landschaft für die Preußischen Staaten

über Dreitausend Mark Deutscher Reichswährung, verzinslich mit . . . Prozent jährlich, ausgefertigt sowohl zur Sicherheit des drit als der Zinsen auf den Grund einer Hypothek von gleihem Betrage, unter Verhaftung des gesammten Vermögens einshließlich aller Forderungsrechte der Central-Landschaft und des Kredit- Instituts, dur dessen Vermittelung das Pfandbriefsdarlehn nahgesucht worden ist, sowie unter reglements- mäßiger Garantie der Grundstücke des Verbandes, gegen deren Verpfändung landschaftlihe Central-Pfand- briefe ausgefertigt worden sind, unkündbar von Seiten der Inhaber, einlöslich von Seiten der Central- Landschaft; nah Inhalt der Statuten vom 21. Mai 1873 (G. S. S. 309) und vom 3. Januar 1884

(G. S. S. 104) Berlin: den e 8 (L. S.)

Die Central-Landschasts-Direktion. Daß für den vorstehenden landscaftliben Central-Pfandbrief die in den S8. 19 und 22 des Statuts vorgeschriebenen Sicherheiten vorhanden sind, bescheinigt. Berlin, den . . ten 18 Ï Das Central-Landschafts-Syndikat. Eingetragen im Register der landschaftlichen

3000 Mark. uad Central - Pfandbriefe sub Fol E ire

B. Schema zu Kupons und Talons landscha|ftlicher Central-Pfandbriefe.

Zins -Kupon #7

zum

* « + «Prozentigen landschaftlichen Central-Pfandbrief

über Marek. : Inhaber dieses Kupons empfängt gegen dessen Rückgabe am . . ten i 18. , die halb- jährigen Zinsen mit 4, in Worten an den umseitig-bezeihneten oder

außerdem öffentlich bekannt gemachten Reu,

Berlin, den . . ten N Die Central-Landschafts-Direktiou. (Ga mile s Ae des E E s Ansvvigts is i ist nah dem 31, Dezember .«_ Ungultig, vorbehaltlih des Anspruhs gemä S No LUON 8. 93 Alinea 3 des Statuts.

Talon

zum - - « «prozentigen landschaftlihen Central-Pfandbrief!

Über l dessái Vlidtgabe na 10 Ihren und vorgüngi Dem Inhaber dieses Talons werden gegen dessen Rückgabe na ahren und vorgängiger Ot Central-Land\chafts-Direktion Zins-Kupons fe fernere 10 Jahre nebst einem neuen

Central-Landschafts-Direktion erboben wird, erfolgt die Au3reihung der neuen Kupons mit Talon nur an den Pfandbriefs-Jnhaber gegen besondere Quittung gemäß §. 20 des Statuts,

Berlin, den . . ten 1 Die Central-Landschafts-Direktion. (alie der Unterschrift des Direktionsmitgliedes.) Eingetragen im Register sub Fol M Der Kontrol - Beamte. (Original-Unterschrift.) /

den Bericht vom 26. v. Mts. und Js, will JH dem anlie enden Nachtrage zu dem

Auf Statute der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 (Gesez-Sammlung für 1873 Seite 309) hiermit Meine Genehmigung ertheilen.

Dieser Erlaß ist im gesegliden Wege zu veröffentlichen. Berlin, den 3. Januar 1884. gez. Wilhelm.

gegengez. Lucius. Friedberg. von Scholz.

An die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der Justiz

und der Finanzen.

Nachtrag

i zum L Statut der Central - Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873. (Geseß-Sammlung für 1873 Seite 309.) Das Statut der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten] vom 21, Mai 1873 erbält

folgende Zusäte : Zum §. 8: ;

I. : Der Central-Landschafts-Direktion bleibt die Beschlußnahme überlassen, ob und beziehungs- weise von welchem Zeitpunkte ab auch landschaftlihe Central- fandbriefe mit einem geringeren jährlihen Zinssaße als vier Prozent nah der Wahl des Darlehnsnehmers aus-

zugeben sind. : E

IT. Zum §8. 15; Im Falle ter Ausreihung landschaftlicher Central-Pfandbriefe mit einem geringeren ie lihen Zinssaze als vier Prozent darf der Kurs-Differenz-Zushuß zehn Prozent ihres Nenn- werthes nicht übersteigen.

Nah Maßgabe des dur Allerhöchsten Erlaß vom 3. Januar 1884 genehmigten Nach- trags zum Statut der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten, folgendermaßen lautend 4 „Auf den Bericht vom 26. v. Mts. und Is. will Ich dem anliegenden Nachtrage zu dem

Statute der Central-Landschaft für die Preußishen Staaten vom 21. Mai 1873 (Geseyz- Sammlung für 1873 Seite 309) hiermit Meine Genehmigung ertheilen.

Dieser Erlaß is im geseßlihea Wege zu veröffentlichen.

Berlin, den 3. Januar 1884,

gez. Wilhelm.

gegengez. Lucius. Friedberg. An die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der Justiz und der Finanzen. Nachtrag

zum _ {Statut der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21.6Mai 1873. —————" Das Statut der Central-Landshaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 erhält folgende Zusätze: g.)

I. Zum Der Central-Landschafts-Direktion Mis? die DesGlußnahme überlassen, ob ::.:§ beziehungs- weise von welhem Zeitpunkte ab auch landschaftlihe Central-Pfandbriefe mit einem geringeren jährlihen Zinssaße als vier Prozent nah der Wahl des Darlehnsnehmers

auszugeben sind.

IT. Zum S. 15: Im Falle der Ausreichung landscaftliher Ccatral-Pfandbriefe mit einem geririgeren jähr- lichen Zinssage als vier Prozent darf der Kurs-Differenz-Zushuß zehn Prozent ihres enne werthes niht übersteigen. A ' beschließt hiermit die Central-Landschafts-Direktion,? daf: vom 1. Juli 1884 ab auch landschaftliche Central-Pfandbriefe mit einem jährlichen Zinssaze von dreieinhalb Prozent nach der Wahl des Darlehns- nehmers auszugeben find, unter Anwendung entsprechender Formulare für die Pfandbriefe, Zinskupons und Talons. Berlin, den 1. Mai 1884. : Die Central-Landschafts-Direktion. gez. von Klüßow.

von Scholz.

Nach Maßgabe des dur Allerhöhsten Erlaß vom 3. Januar 1884 genehmigten Nach- trags zum Stand der Central-Landschaft Hte die Preußischen Staaten, folgendermaßen lautend: Auf den Bericht vom 26. v. Mts. und Js. will Ich dem anliegenden dera zu dem Statute der Central-Landschaft für die Preußishen Staaten vom 21. Mai 18 3 (Gesetz- „Sammlung für 1873, Seite 309) hiermit Meine Genehmigung ertheilen. Dieser Erlaß ift im geseßlhen Wege zu veröffentlichen.

Berlin, den 3. Januar 1884. gez. Wilhelm.

gegengez, Lucius. Friedberg. An die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der Justiz und der Finanzen. Nachtrag

zum Statut der Central-Landschaft für die Preußishen Staaten vom 21. Mai 1873. Das Statut der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 187 3 erhält folgende Zusäte: I. Zum S. 8: Der Central-Landschafts-Direktion bleibt die Beschlußnahme überlassen, ob und beziehungs-

weise von welchem Zeitpunkte ab au landschaftlihe Central-Pfandbriefe mit einem geringeren Eichen Zinssatze 2 vier Prozent nah der Wahl des Darlehnsnehmers auszugeben sind.

ld IT. Zum 8. 15: Im Falle der Ausreihung land\chaftlicher

von Scholz,

Central-Pfandbriefe mit einem geringeren

jährlihen Zinssaße als vier Prozent darf der Kurs-Differenz-Zushuß zehn Prozent ihres ennwerthes nit übersteigen.

beschließt hiermit die Central-Landschafts-Direktion, daf: vom 1. Juli 1886 ab auch landschaftliche Central-Pfandbriefe mit cinem jährlichen Zinssaze von drei Prozent nah der Wahl des Darlehnsnehmers auszugeben find, unter Anwendung entsprechender Formulare für die fand- briefe, Zinskupons und Talons.

Berlin, den 9. Juni 1886. Die Central-Landschafts-Direktion.

Talon kostenfrei an den auf den Kupons bezeichneten Zahlungsstellen ausgehändigt. Im Fall jedoch da- gegen Widerspruch vor dem Fälligkeitstermine des Kupons Nr. 20 de | 18 , , bei der

gez. vo.n Klütßow.

Auszüge aus dem Geschäfts-Regulativ

betreffend

die Ausführung des mittelst Allerhöhsten Erlasses vom 21. Mai 1873 (Geseß-Sammlung für 1873, Seite 309)

genehmigten Statuts der Central-Landschaft für die Preußischen Staaten nebst Nachtragsbestimmungen. \ Vom 15. Dezember 1873/1888.

Beschaffung der Verwaltungs-Vedürfuisse. Artikel 2, Absah 1.

Zu §. 6 des Statuts. dsäglich sind die Kosten der Central-Verwaltung niht von den Besizern derjenigen Grund- stüde welbe Cal D dite aufgenommen haben, sondern lediglih aus den eigenthümlihen Fonds

des bèt d tituts zu entrichten. E (BesGlußverhandiung Ta Central-Landschafts-Direktion vom 4. Dezember 1874.)

Werths8ermittelung des zu beleihenden [Grundstücks. Artikel 3, Absah 3.

Nah §. 9 des Statuts erfol f L Bediaatbriena vorausgehende Festseyung der Taxe des ad) §9. es Statuts erfolgt die der Bepfandbriefung vor

zu beleihend dstücks nah den Grundsäßen und durch die Organe des Instituts, zu dessen Bereich dieses ‘Brunst uri bezw. welches die Beleibung vermittelt. Daneben foll aber überall, wenn für

die in dem Geseße vom 6. März 1868 (Geseß-Samml. S. 206) bezeihneten

die Werthsbestimmun eibung von Depositalgeldern zu einer

orausseßungen zutreffen, unter denen das Geriht bei der Aus ertei T clifuñg der Sicherheit nit verpflichtet ist, bis zum vollen 15 fahen age des hiernach festgestellten jährlichen Reinertrages des Grundstücks, ohne weitere Werthsermittelung nah dem Ermessen der betreffenden Provinzial-Landshafts-Verwaltung die Pfandbriefsbeleibung stattfinden dürfen. Es können hierdurch den Grundbesißern, welhe nur einen mäßigen Pfandbriefskredit beanspruchen, die

K iner besonderen oder erneuerten Taxaufnahme erspart werden, vorausgeseßt, daß je nah n den vlSieE C obwaltenden eigenthümlichen Verhältnissen in einem falen Be nah dem

Befinden der Provinzial-Landschafts-Verwaltung die ausreihende Sicherheit vorhanden i Darlehus-Urkunden ; Zushus;- und Vorschuß:z-Neverse, : Artikel 4. u §. 12 des Statuts.

| 3 i d dem Grundb Absatz 1, §8. 12 der tal-Lands . gegenüber arl pag ta Mg Buri somie f r e bd 1 Stet welihe die antsgalt z