1932 / 95 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Apr 1932 18:00:01 GMT) scan diff

tr ette a

R E O

Ii S E E I E N Br ‘Aa

Zweite Anzeigeubeilage

[8959]. Vilanz am 31. Dezember 1931.

Aktiva.

Hochjspannungsanlagen : Verwaltungs-, Magazin- und Wohngebäud

L R Grundstüde E C Gebäude Krastwerke . . « ch » c E Dampsfturbinen und Kesielanlagen t e éo oes

C E E «60s Wasserturbinenanlage . « « - s Brüdckenanlage e L d Steinkohlenzeche „Auguste“ » + SOGSERTOI E + ¿s ee 6p Akkumulatoren

Ÿ

Höchstspannungsschaltstationengebäude . Höchstspannungsschaltstationeneinrichtung

Höchstspannungsleitungen Kabelnebe . G Schaltstationengebäude . « « « Gal EN . e o o a/o 6 T . + E606 E «s e Ea Zähler

Verteilungsanlagé rFreileitungen S s 6 S6 By Oa 6 es L EIOIE « e oa 6 ooo o ao 0 Zähler dd E E S E

Gerate und TELtzeuge » « o o

E a a A p E na da O E g A

L Schuldner: Stromabnehmer

Verschiedene lt. Kontokorrent

Banken .

Baukonto: Jm Bau befindliche Neuanlagen ein}

Abschlagszahlungen N n e e (4 0p Wechselbestand Ea S Beteiligungen und Wertpapiere

Darlehen, Hypotheken und Depositen .

Vorräte

Vorausbezahlte Versicherungsprämien .

Ausstehende Zinsforderungen « « Kautionen RM 39 609,32

Passiva. Aktienkapitál . C Reservefonds . i

Abschreibungen: Stand laut vorjähriger Bilanz

zuzüglich Abschreibungen 1931

Teilschuldverschreibungsanleihen 1925/26:

vorjähriger Bilanz . . « . ab Tilgung in 1931

Kurzfristiges Dollardarlehen: Stand laut vo

E 4 p s 6 ab TNNO I 1E e e «9

D. Hie S

Kohlenwertaänleihe von 1923: Stand lt. vorjähriger Bilanz |

ab Tilgung in 1931

Aufgewertete Anleihen und Hypotheken: Stand laut vor-

E E ¿e ee ab Tilgung in 1931 ,

Sonstige Hypotheken: Stand laut vorjäh

ab Tilgung in 1931

Gläubiger: 1. in laufender Rechnung . . 2, Darlehen lt. Kontokorrent

Me ple ,

Rückständige Zinsen und Steuern . . Delkrederekonto: Bestand des Vorjahres

E O 1D «o s oe Kautionsgläubiger RM 39 609,32 Reingewinn: Vortrag aus 1930 ,

Reingewinn 1931 ,

1 594 706/15

1 168 208/43

566 953 60

5 873 134/53

1 447 012/82

2103 389/14

542 251 |—

1155 696/54

1 005 153/41 2 369 153/20 1 238 462/85

65 492 075/38

12 000 000/—

1315 000|— 29 680 000 31 680 000|—

Stand laut

8 779 000|—

1 050 000|—/ 3 150 000/—

1 744 899 88

4 123 11 1/21 630 000|— 510 958/60

824 954/92

65 492 075/38

Gewinn- und Verlustrechnung am 31. Dezember 1931.

Soll, Verwaltungskosten « » + + o o E Detroit oten » » +09 Unterhaltung der Anlagen . « « Fremdstrombezug. « + + o eo Vertragliche Abgaben . . . «+ C S Verwendung des Reingewinns:

Zinsen

Abschreibung ‘auf Geräte, Werk-

zeuge, Vorräte usw.

Zuweisung zum Delkrederekonto Zuweifung zum Abschreibungskto.

Reingewinn: Vortrag aus 1930 Reingewinn 1931 ,

Verwendung des Reingewinns:

7% Dividende auf 11770000 RM dividenden- RM 823 900,—

berechtigtes Aktienkapital

Vortrag auf neue Rechnung .

Haben. Gewinnvortrag aus 1930 . . .,

Einnahmen für Strom, Gebühren, Mieten und Ver-

NOICDENCS 6 o 6e 9 0.9

Hagen, den 18, März 19832.

Kommunales Elektrizitätswerk Mark Aktien-Gesellschaft. Der Vorstand. Jockusch. Vorstehende Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung habe ih geprüft und

mit den ordnungsmäßig geführten Büchern übereinstimmend befunden.

Hagen, den 21. März 1932,

Math. Wimmershoff,

RM 1 290 864,183

2 000 000,—

824 954,92

11 967 480/05

11 950 539/82 11 967 480/05

Kollbohm,

beeidigter Bücherrevisor.

[6960].

Kommunales Elektrizitätswerk

Mark S a A Wahlen zum Aufsichtsrat.

Jn der am 15. d. M. stattgefundenen ordentlichen Generalversammlung wurden alle Mitglieder des Aufsichtsrats wieder- gewählt bis auf folgende Ausnahmen:

An Stelle des Bürgermeister i. R. Max Krumm zu Lüdenscheid wurde der Bürger- meister des Amies Lüdenscheid, Karl Wei- land zu Lüdenscheid, gewählt. direktor i. R, Heinrich Reusch zu Münster hat das Amt niedergelegt.

Hagen, den 18, April 1932.

Der Vorstand.

[7287].

Pfandleihanstalt Stuttgart A.-G.

Aktiva,

Jmmobilien Mobilien Kasse Pfänderkapi

Passiva, Aktienkapital Reservefonds . Sonderrüdcklage gem.

Abs. 3 der Sabßung Pensionsfonds Unerhobene Dividend Mehrerlöse . Bankverbindlichke

Reingewinn

in Stuttgart. Bilanz auf 31. Dezember 1931.

tal Sicherheitsleistung Uebernommene Pfänder .

168 900 _[ MEE

5 499 28 338 513 1 000 523 90

513 537 18

———————

100 000 10 000

26 600 4 000 25/20 18 264/42 345 848/26 8 799/29

513 537 18

Gewinn- und Verlustrechnung.

Soll. Gebäudeaufwand , Abschreibungen . « s Unkosten . .

Zinsen

Gewinnvortrag vom Vor-

jahr .

Gewinn 1931

Haben. Gewinnvortrag v. Vorjahr Pfänderzinsen Pfandscheingebühren Versteigerungsgebühren

5 126 69 17 494/17 66 311 11 31 492/94

8 799 29

129 224/20

j j

850/90 106 511/70 13 998/20 7 863/40

129 224/20

Aus dem A.fsichtsrat sind die Stadträte Ernst Geiger, Gustav Mößner und Kaspar Ottersbach, sämtlih in Stuttgart, aus

geschieden.

Neueingetreten sind die Stadträte Karl Kübler, Karl Burger und Frau Dr, Wilma

Kopp, sämtlih in Stuttgart. Stuttgart, im April 1932, Der Vorstand.

[4987].

Berichtigte Handelsbilanz der Firma Hans Below A.-G., Breslau, Neue Graupenstr. 11,

Utensilien Mud s. o Waren Wechsel . Effekten

Debitoren Ae Verlust

Kapital

Kapitalreserve T Kapitalreserve 11 Kreditoren . Delkredere .

Gewinn- und

Passiva,

e. Î-so

per 31. März 1930. Aktiva.

RM [D 1 130|—

8 900|— 44 352/90 13 218/50 6 320|— 260 529/66 2 02311 65 411/49

401 885/66

50 000|— 50 000|— 50 000! 217 685 34 200

401 885

-_ ©D 2

© ©

erlustrechnung-

Debet, Handlungsunkosten Abschreibungen . «

Kredit. Warenbruttogewinn

Verlust

145 656/55

RM |HŸ 141 676/55 3 980

1

80 245/06 65 411/49

145 656/55

Hans Below A.-G., Breslau.

[4988].

Handelsbilanz der

Firma Hans

Below A.-G., Breslau, Neue Grau- penstraße 11, per 31. März 1931.

Aktiva. Wrundiis « O 6 Jnventar An «6 6

Effekten Debitoren Wechsel . Kasse

Verlustvortrag

1929/30

Verlust 1930/31 30 797,82

Kapital

Kavitolreserve T Kapitalreserve TI

Hypotheken Kreditoren

Delkredere .

Gewinn-

Verlustvortrag Handlungsunkosten Abschreibungen

Wareunbruttoge winn Verlust .

RM |5 33 400|— 7 980 1000 19 297 4 800

S| | S

bo

D

D

Z n R i M C)

96 209

Passiva.

und Verlust

414 929

[S212

50 000|— 50 000|— 50 000'— 19 179/80 211 550/19

34 200|—

414 929/99

rechnung. R 15

65 411/49 84 171/16 3 900|—

153 482/65

57 273/34 96 209 31

153 482/65

Hans Velow A.,-G., Breslau.

zum Neichs- uud Staatis8auzeiger Nr. 95 vom 23, April 1932, S, 2

[7290]. Gußstahlwert Wittmann Aktien- Gesellshaft, Hagen-Haspe. Bilanz per 31. Dezember 1931.

Vermögen. M 1: C 450 403/50 Ei « e e o e G. o L 4 S0 U Maschinen, elektrische Licht- |

und Kraftanlage, Oefen 536 500|—

Formkästen, Gleisanlage, Jnventar, Modelle und Werkzeuge i a

Verschiedene Debitoren . } 1456 018/15

Vorräte: Halb- und Fertig | rabrifate u. Rohmaterial | 1 366 464/05

5 694 385/70

j j | j

Verbindlichkeiten, | Aktienkapital . . . . . . 1 3 000 000|— Rüdlage Ll . . de M 150 000'— Doe . -».o o «o » F-40000 000 E S 105 524/99 Rückl. sür Löhne, Steuern, |

soziale Lasten usw. . . 128 004/08

Verschiedene Kreditoren . | 1202 041/17 Reingewinn aus 1931 ein- \schließlich Vortrag - « 108 815/46 5 694 385/70 Gewinu- und Verlustrechuung.

Soll, RM | Een . + «s 101 560 Reingewinn aus 1931 ein-

schließlich Vortrag «- 108 815/46

aben. Bruttoüberschuß einschl, O «o 40% 210 375/74

Kb 210 375/74

10. Gesellschaften 2 b. H.

Die Elektrizitäts Gesellschaft Auerbach, G. m. b, H., in Auerbach bei Hengersberg ist aufgelöst, Die Gesellschaft befindet sich in Liquidation, Als Liquidatoren sind die Geschäfts- führer bestellt.

Die Geschäftsführer: Siedersberger. Grubmüller. [5178] :

Wir machen hierdurch bekannt, daß unsere Gesellschaft mit dem 1. Fanuar 1932 in Liquidation tritt, und fordern die Gläubiger unserer Gesellschaft auf, sih zu melden.

Berlin, den 1. Fanuar 19322. ,-Aerotopograph““ G. m. b, H, i. L, Helle.

[5998] Eugen Kranß G.m.b,H., Breslau G, Märkischestr. 22.

Die Gläubiger der Gesellshaft wer- dén hiermit aufgefordert, sih bei mir zu melden.

Breslau, den 16. April 1932.

Eugen Kranß G.m.b.G. Der Liquidator: Dr. Lubowfki.

[5737] S Jn der ordentlichen Gesellschafter- versammlung der Werft Nobiskrug

G, m, b. H. in Rendsburg, welhe am 9. Apvil 1932 stattfand, wurde be- hlossen, daß das Stammkapital . zum Zwedcke der Anpassung an den dem jeßigen Betriebsumfang entsprechenden geringeren Kapitalbedarf von Reich3- mark 800 000— auf RM 300 000,— herabgeseßt wird.

Entsprehend § 58 des Geseßes, be- treffend die Gesellsbaften mit be- shrankter Haftung, werden die Glau- biger aufgefordert, sih zu melden,

Werft Nobiskrug G. m. b. H.

5053] l Seidenweberei G. m. b, S., Nan Die Seidenweberei G. m. b. H Wassenberg, ist aufgelösc. Die Gläu- biger der Gesellshaft werden auf- gefordert, sih bei ihr zu melden. Seidenweberei G. m. b, H. Der Liquidator. Dr. Schau. b, Rechtsanivalt.

5422] Die Rostocker Oelmühle WMet- macher «& Cie. Gesellschaft mit be- schränkter Haftung, Rostock, ist auf- gelöst. Gesellshaftsgläubiger werden aufgefordert, sich bei ihr zu melden. Rosto, den 14. April 1932. Der Liquidator: Dr. H. Stuewer, Hamburg, Woltmannstr. 13.

(6937]

Schuhfavrik „Germania“ Gesell- schaft mit beschränkter Haftung |\eit 17. 4, 32 aufgelöst. Etwaige Gläubiger wollen \ich beim unterfertigten Ligaidator melden

Rehau, den 19. 4. 1932.

GeorgSammetk.

[5180] Mit Beschluß vom 19. 3. 1932 ist die Liquidation unserer Gesellshaft be- shlossen. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, fich zu melden. eeKFeramifk“‘“ Verkaufsgesellschaft m. b, H. in Liquid., Leipzig. Frißvs\ch.

[3458]) Bekauntmachung.

Die Hamburger Treuhand-Gesell schaft mit beshränkter Haftung ist aufgelöst. Die Gläubiger der Gesellschaft werden hiermit aufgefordert, sich bei ihr zu melden.

Hamburg, den 8. April 1932 Hamburger Treuhand - Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Liquidation.

Die Liquidatoren.

[6893] Bekanntmachuug.

Die „Fruka“ Kreditgesellshaft mit beshränktex Haftung in Berlin ist auf- gelöst, Die Gläubiger der wvesell¡chaft werden aufgefordert; sich bei ihr zu melden.

Berlin, den 16. April 1932.

Die Liquidatoren der „Fruka“ Kreditgesellschaft mit beschränkter Haftung in Liguidatiou: Jutta Pick. Dr. Herbert Schlesinger. Nudolf Kaß.

[5767] Deutsche Betonal - Gesellschaft mit beschränfter Haftung in Liquidation.

Die Gesellschaft ist durch Beschluß der Gejellshafterversammlung vom 17. Des zember 1931 aufgelöst. Zum Liguidator 1st der Unterzeichnete, Direktor Wilhelm Stickel in Stuttgart, bestellt worden. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, ihre Ansprüche bei der Gesellshaft anzumelden.

Stuttgart, den 14. April 1932.

WilhelmStidckel.

11. Genossen- schaften.

[69453] Einladung.

Wir laden hiermit unsere Mitglieder zu der am 3. Mai 1932, abends * Uhr, im Restaurant „Wilhelmshof“, Berlin, Anhalter Str. 12, stattfinden- den außerordentlichen Generalver- sammlung unserer Genossenschaft ein. Tagesorduung: 1. Beschlußfassung über die weitere Durchführung der Liquidation, 2. Statutenänderung § 2 und § 4 (Geschäftsanteil und Haft- summe) 83. Wahl eines Liquidators, 4, Wahl und Ersaßwahl von Aufsichts- ratsmitgliedern. Verkaufsgenossenschaft vou SchuLei- derbedarfsartikeln zu Berlin e. G.

m, b, H. in Liquidation. Der Aufsichtsrat. Schimmler, Vorsißender.

[6920]

Einladung zu einex Geueralver-

sammlung der in Liquidation befind- lichen Genossenschaft Deutsch-Or- densland Sontra am 30, April 1932, nachmittags 3 Uhr, im Gast- hof Link zu Sontra.

Tagesordnung :

1. Auszahlung der Geschäftsanteile, Sparkassenguthaben und Heim- stattenbriefe. ;

2. Beschlußfassung über die Forderung des Herrn Fenbsch.

3. Beschlußfassung über eine Ents

adigung an Herrn Colsmann.

4. Löschung der Genossenschaft im Ge- ndiferts@aftBreaister.

5, Verschiedenes,

Rothenburg a, Fulda, den 18, April

1932. Die Liquidatoren: Both, Rechtsanwalt, Ruhl, Stadtkämmerer i. R.

[7574] Bekanntmachung. In dex am 27. 4, 198 19 Uhx, in Haverlands Festsälen, Berlin, statts findenden Generalversammlung der Ges meinnüßigen Märkishen Baugenossen- chaft e. G. m. b. H. zu Berlin-Karls- horst ist in dex Tagesordnung als3 Punkt 6a noch aufgenommen tworden: 6a: Wahl eines Vorstandsmitglieds. Gemeinnüßige Märkische Bau- genossenschaft e. G. m. b. S,, Berlin - Karl®horst, Treskow Allee 114.

Der Vorftand. Peter. Reich.

14. Verschiedene Bekanntmachungen.

[7299]

Durch Beschluß der Generalversamm- lung vom 29, Februar 1932 ist die Glasversficherung auf Gegenseitig- feit Frankfurtertorbezirk zu Berlin in Liquidation getreten. Die Gläuhigèr werden aufgefordert, ihre Ansprüche bet den unterzeichneten Liquidatoren anzu-

melden. ] Erbach. Schmidt. Berlin W 35, Schöneberger Ufer 28.

[7590] Entsprechend den Bestimmungen der Saßung geben wir hiermit bekannt, daß das Ausfsichtsratmitglied Jngenieur Gustav Fude, Berlin-Tempelhof, am 8, April 1932 verstorben ist. Märkische Haftpflicht-Versiche- rungs-Gesellschaft a. G. Der Vorstand. Spettel. Schüller.

Nr. 95.

Srfste Sentralhandel8registerbeilage

zum Deutschen Reichsanzeiger und Preußischen Staat8anzeiger

zugleich ZentralhandelSregister für das Deutsche Reich

Berlin, Sonnabend, den 23. April

Erscheint an jedem Wochentag abends. Bezugs- preis monatlich 1,35 ÆAÆ, Alle Postanstalten nehmen Bestellungen an, in Berlin für Selbstabholer au die Geschäftsstelle SW. 48, Wilhelmstraße 32.

Einzelne Nummern kosten 15 #/. Sie werden nur gegen bar oder vorherige Einsendung des Betrages einshließlich des Portos abgegeben.

Anzeigenpreis für den Naum einer Petitzeile 1,10 ÆAÆ. Anzeigen nimmt die Geschäftsstelle an.

fünfgespaltenen

dem Einrückungstermin Geschäftsstelle eingegangen sein.

1932

JInhaltsübersicht, Handelsregister, Güterrechtsregister, Vereinsregister, Genossenschaftsregister, Musterregister, Urheberrechtseintragsrolle, Konkurse und Vergleihsfahen, Verschiedenes.

O jf 10 DO pa

205

«

26. Die Befreiung nah § 2 Nr. 6 UmsStG, is auf Ablegewetten nicht anwendbar. Jm Falle eines außergewöhn lihen Risikos ist es üblich, daß der Buhmacher die Bublikums wvetlen, die er angenommen hat, zum Zweck der Beschränkung des Wagnisses teilweise auf einen anderen Buchmacher überträgt. Es liegen alsdann zwei Rehtsgeschäfte vor; jedes dieser Rechtsgeschäfte ist 1m Sinne des : y in seinem Urteil vom 10. März 1925 11 A 1202/24 (Entsch. des RFHofs Bd. 16 S. 73) mit eingehender Begründung dargetan hat, unterliegt die zwishen den beiden Buhmachern ab- geschlossene Wette, die Ablegeiwette, nicht der Renntwwvettsteuer, weil thr der Spielcharakter abgeht, Dieser Entscheidung und ihrex Be- gründung {ließt sich der S : Rechtsbe]chwerde an, Streitig ist im vorliegenden Falle allein, ob die rennwettsteuerfreie Ablegewette außerdem auch nah L 2

P D

ir, 6 des Umsaßsteuergesebes umsazsteuerfret ist. Die Vorinstanzen haben die Frage verneint; die Rechtsbeshwerde des Buhmachers ist unbegründet, saßbesteuerung ausgenommen die Umsäve der im Renntwett- und Lotteriegeseß genannten Gegenstände. Die Ausnahnie ailt auch für solhe Umsäße, die zwar grundsäßlich Gegenstand der Renn aber durch besondere Bestimmungen des Renuwett- und Lottertege]eßes von der Steuer befreit sind. Dieser Rehtssat ijt auf die Ablegewetten nicht anwendbar. Denn die Ablegewetten sind niht dur irgendeine Sondervorschrift von dex grundsäßlich verwirkten Rennwettsteuer ausnahmsweise befreit; dex Fall liegt vielmehr jo, daß sie von vornherein nicht unter die ín jenem Gesey genannten Gegenstände zu rehnen sind. Daraus ergibt sich, daß die Ablegewetten nicht zu den nah § 2 Nr. 6 des Umsabsteuer- gejeßes befreiten Umsäßen gehören, also der Steuerpflicht aus 81 l unterliegen. Dieser Schluß ist auch wirtschaftlih ertlgt (F 9 der Reihsabgabenordnung). Denn bei den Ab- ( handelt es sich um Einnahmen des Buchmachers in einem Gewerbebetrieb, und es ist nicht einzusehen, warum der Buchmacher seine gewerblichen Umsäße, soweit ihre Besteuerung i im Rennwett- und Lotteriegeseß anderweitig geregelt ist nit in derselben Weise versteuern sollte wie jeder andere Unter- nehmer, Die Rechtsbeshwerde war daher als unbegründet zurüd= (Urteil vom 2. Januar 1982 V A 687/31.)

Ml: 1; @

27. Einkommensteuerpflicht der Gewinne aus unver- kauft gebliebenen Losen (Lagerlosen) der staatlichen Lotterie- Der Beschwerdeführer ist s\taatliher Lottericein- nehmer. Streitig ist, ob die Gewinne aus unverkauft gebliebenen Losen (Lagerlosen) der Einkommensteuer unterliegen. Die Vor- instanz hai angenommen, daß der Beschwerdeführer als Lotterie- einnehmer Gewwerbetreibender sei und daß die Lose im Gewerbe- betrieb gespielt seien und deshalb die Steuerpflicht bejaht. Der Beschiverdeführer ist dagegen der Ansicht, daß er als staatlicher Lotterieeinnehmer tvetbender sein fönne, und daß auch bei Annahme eines Getwwerbe- Gewinne aus den Lotterielosen steuerfrei bleiben til 1 sie erstens niht unter den Einkommensbegriff des Gesebes fielen und zweitens nah § 6 Abs. 3 ausdrüdcklih befreit ( Die Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die Vorinstanz hat nh mit Recht auf ein Urteil des Senats in einer aleihltegenden Sache berufen. Der Senat hält den Standpunkt dieses Ürteils auch nah nochmaliger Erwägung unter Berüsichtigung der Aus- sUhrungen des Beschiverdeführers für zutreffend. Es Handelt sich

einnehmer.

müßten, weil

im vorliegenden Falle um eine Lotterieeinnahme größeren Unms- sangs, bei der sih der Lotterieeinnehmer verpflichtet hatte, die un- vevkauft gebliebenen Lose selbst zu spielen. Es mag zugegeben wevden, daß die staatlihen Lotterieemnehmer dann als Beamte anzujehen sind, wenn sie lediglih verpflichtet sind, die staatlichen Lose abzusezen und bevechtigt, die unvertauft gebliebenen der Loltertedireltion zurüczugeben. Sie sind dann lediglih für die Direktion tätig und beziehen dafür ein nach irgendwelhen Grund- jaßen bemessenes Gehalt. Weder der Umstand, daß sie Hilfs=- personen beschäftigen, noch daß sie die Miete für ihr Geschäfts- lokal selbst zu bezahlen haben, noch daß sie Reklameausgaben zu tragen haben, fann daran etwas andern, daß sie als Angestellte anzusehen sind. Ganz anders ist es jedoch, wenn sie die unverkauft ( en e sur eigene Rechnung zu spielen haben oder wenn dies wenigstens von ihnen erwartet wird. Schon vor dem Kriege unkev|chied man in Preußen zwischen Offizierskollekten und kauf- mannischen Kollekten, Die ersteren dienten der Versorgung von D., die Einnehmer waren wirtschaftlich Beamte, zogen aus ihrer Tätigkeit ein Einkommen, das in keiner dadurch gefährdet war, daß ihnen nicht der Absaß sämtlicher überwiesener Lose y [hen Kollekten rege Geschäfte der Lotterieeinnahme durh ihre Angestellten mit er- ; bei leßteren ivürde mindestens erwartet, daß sie ellva unverkauft gebliebene Lose für eigene Rechnung spielten. Wie nun auch das Verhältnis zwischen Lotteriedirektion und Einnehmer im einzelnen gestaltet sein mag, jedenfalls ist es, wenn der Ein- nehmer zur Übernahme der Lose verpflichtet ist oder dic übernahme von 79m zu erwarten ist, wirtshaftlich doch genau so, wie wenn er die Lose fest gekauft hätte und sie nah Belieben verwerten könnte, &aßz er beim Verkauf an einen festen Preis gebunden ist, macht ] ) da dies im kaufmännishen Leben nicht selten ist, ins- q ondere bei Markenartikeln sowie im Gewerbe des Buchhändlers. un ijt aber ger andelsgeshäft, ja das wichtigste Grundhandelsgeschäft, und des- alb erscheint es gerechtfertigt, falls der Lotterieeinnehmer wirt- galich als fester Abnehmer der Lotterielose gegenüber der Tolleriedirektion ersheint, im Sinne des Einkommensteuerrehts “inen Gewerbebetrieb anzunehmen, auch wenn die Beziehungen zwischen Direktion und Einnehmer im übrigen so geregelt sind, daß terer als Angestellter der Direktion erscheint. Das irtshaftlid tlihe diejer Beziehungen ist troßdem, daß der Einnehmer nen Posten Lose abnimmt und mit ihnen Handel Alles andere ist nur eine besondere Regelung der Sicher- der Direktion für ihre Ansprüche gegen den Einnehmer der Kündigungsbedingungen und Vertragsstrafen. * Zst nun

gebliebenen Los

Wffzizieren a.

ledigen ließen;

\haftlih “als

Direktion ei

Sntscheidungen des Reichsfinanzhofs.

bürgerlihen Rechts eine Wette. Wie indessen der

D

enat gegenüber dem Vorbringen der Dio

Nach dex genannten Vorschrift sind von der Um-

M F

DIaL

er Beschwerdeführer Getwerbetreibender anzusehen, so ift , 0b das „Spielen“ derx Lagerlose zu seinem Gewerbe- ziveifelhaft richtig, daß ein Gewerbebetrieb liegen fann, | daß jemand durch Uebershuß der Einnahmen über di spielt, desto geringer wird

rieb gehort. Es ist 11 elen von Losen

allgemeinen

erzielen wird, und je mehr Lose er der Erzielung eines der Gejoinne einer f hinter der Summe jamtlihe Lose einer Lotterie von Ka wevrbebetriebs gespielt, so würde si zum Gewerbebetrieb

S

| innerhalb ihres Ge be! Zurechnun« S ]

anderen im ganzen Unterschied

Gewinnaussicht | s der gezahlte Preis, kann man allerdings zweifeln, ob das freiwillige, durh andere Erwägungen als die Möglichkeit eines Gewinns nicht veranlaßte Spielen ein werbebetrieb gehörig anzuerkennen ist, handelt es sih jedoch niht um ein freiwill ind erworben, nicht um f _das Spielen erfolgt nur, sowei solgte Zweck, an der Veräußerung zu verdienen, mißlungen ift.

ist als der dafür

s VLoses als zum Ge (m vorliegenden i 1 ges Spielen. Die Lof sie zu spielen, sondern um sie zu ver beim Ankauf

Angestellter sei und demnach nicht Gewerbe-

gelang, während die Fnhaber der kaufmänni- mäßig ein sonstiges Geschäft betrieben und die

ade der Kauf zum Wiederverkauf ein Grund-

Das Spielen der unverkauft gebliebenen Lose bedeutet nur die allein übrigbleibende, Verwertung der Lose, nahdem der eigentlih kauf mißlungen ist. mehr Gewinn er

beurteilende beabsichtigte Ver t. Bei dieser Verwertung ist zwar mögli, daß erzielt wird, als durch Verkauf erzielt wäre, wahr ) ( jedo nicht nur, daß ein geringerer Gewinn erzielt wird, jondern sogar, daß diese Verwertung zu einem mehr oder minder großen Verlust führt. Lagerlose mit den Verlusten an solchen bei allen Einn werden regelmäßig die Verl1 D ) wird das Verhältnis jaßen mcht anders sein als das zwishen der Summe der Gewinne der ganzen Lotterie und den sämtlichen Einsäten.

der Einnehmer wird sih mit Recht beklagen, wenn an den Lagerlosen als thren Gewinn mindernd nicht anerkannt Die werden mit Recht geltend machen, daß sie die Lose gen der Gewinnaussichten gespielt hätten, Uebernahme der

ungünstiger

1 Z ehmern ver gl : h lte weltaus Uberwtiegen; HUrchchntt

Die Mehrzahl

Lotterieeinnahme Lotterielose fest l der Lose unverkauft bleibt t1 Es wwiderspräche durchaus ( n des Einkommens, wenn er diesen Verlust nicht ab ziehen dürfte. Dann muß er aber auc, wenn sih ausna ein Gewinn ergibt, diesen als Einkommen konnte sogar in Frage kommen, Lotterieeinnehmers

infolge der anderes Ubrtggelblieben wäre. jeßt sih der Gefahr aus, daß ein Tei und er an ihnen einen Verlust erleidet dem Wesen

übernimmt,

verfteuern. ; wenn man in der Tätigkeit eines ieein keinen Gewerbebetrieb erbliden würde. die Steuervertwvaltung allerdings kein «Fntevesse Lotterieeinnehmer [chäfts wegen gespielt behandelt, wenn alle Lotterieeinnehmer oder auch einzelne von ertlärten, sie wollten die Lagerlose als Privatperson orteil ‘des Abzugs von Ver- um damit zu erreichen, daß cFndessen ist eine

daran, daß i gebliebenen als von Ge Es könnte ihr nur vornherein 1 Sie verzichten dann auf den L lusten vom gewerblichen Einkommen, etwaige Gewinne nicht steuerpflihtig wären. dem Jnteresse des Steuerpflichtigen zuwtderlaufende Es fonnte eine derartige nug dgegeben angenommen werden, wenn i z ein frete Buchung vor der Ziehung vorliegt oder der Steuerpflihtige bisher die Geltendmahung von Verlusten an Lagerlosen stets unterlassen hat. ¿Falle nicht. Berücksichtigun

Handlungsweise nicht zu unters Absicht nur als genügend kun eine ganz einwand

L L So liegt es im vorliegenden Der Beschwerdeführer ist nun der Ansicht, g der Gewinne dem allgemeinen Einkommensbegriff des geltenden Einkommensteuergeseßes widerspreche. i Einkommensteuergeseß hat es jedoch ge heitlihen Einkommensbegviff aufzustel halten, einerseits in § 6 die zum hörigen Einkünfte, d. in § 15 die abzugsfähige1 rungen, zu bestimmen. Geseß bei seinen Be kfommensbegriff ausgegangen sei keit einer einwandfreien Einkommensbegriff

Das geltende rade vermieden, einen ein- len und es für richtig ge- steuerpflihtigen Einkommen ge- h. Vermögensvermehrungen, andererseits 1 Ausgaben, d, h. Vermögensminde- i, Man kann vielloiht annehmen, daß das stimmungen von einem einheitlihen Ein- und nur mangels der Möglich- Formulierung unterlassen habe, diesen Und es mag zu den Ausf- ung hen, diesen Einkommens- gejeßlihen Bestimmungen abzuleiten und dann Es ist aber nicht die Auf- R Entscheidung erörtern, deren Beantwortung für die

Jnfolgedessen ist es nicht erkennenden Einkommensbegriff festzustellen

geseßlich festzulegen.

gaben der Recht]prehung gehören, zu versu begriff au# den bei Auslegungsfragen zu verwenden. abe i Gelegenheit inzelfalls Fragen zu Entscheidung nicht erforderlich ist. untersuchen,

C einheitlicher Einkommen

nsteuergesebes formultieren

1 anzuerkennen _führt, als bei einfaher Aus- stimmungen anzunehmen wäre. rers laufen nun im wesent- 1 ufallserwerb nicht zum Ein- sih beim Lotteriegewinn immer um l Es mag nun eine L der Grundsaß von der Nichtzuge Zufallserwerbs in gewisse [ zugegeben werden, fallsgewinn be loses weder au

u einer anderen Entscheidung legung der einzelnen geseßlichen Be Die Ausführungen des Beschwerde f hinaus, daß ein reiner tommen gehöre, und daß es veinen Zufallserwerb handle. werden, da Ô

lichen darau

vseits unterstellt n hörigkeit des reinen 1 m Sinne vichtig sei, und andererseits n, daß man den Lotteriegewinn als reinen Zu- zeihnen könnte, weil der Erwerber eines Lottevie- f Grund irgendeiner Erwägung annehmen fann,

er vewußt das Eingreifen des Zufalls ermöglicht habe Und hochstens in diesem Sinne fönnte ein Grundsaß der Nichtzurechen- Í PH »ze F s Yy 41 F 14+ i ; i varteit von Zusfallserwerb zum Einkommen anerkannt werden

Denn es it niht zu beziveifeln, daß bei Versicher

der Verstcherer gewerblihes Einkommen erzielt.

aber bei 2 3 eines einzelnen Versicherungsvert1

auf Grun Erivägung damit rechnen, daß i

{luß einen inn vershaffe, noch hat er irgend

fluß auf den Erfolg. Er weiß nehr bestimmt

Zufall ist ob er bei dem einzelnen Vertrag aut ode

[hließt. Bei einem Spekulanten kann man vielleicht

des Mißlin einer Spekulotion annehmen, daß

habe bet einem Ve ve

vertrag mit Verlust t

Er {ließt den einzelnen Versicherungsvet U

Wahrscheinlichkeitsrechnung ab, wonach seine Gewinn | i sind als die Verlustaussihten und red dan

j arn DRI av ch4 E Ntoior d T4 293111 + f großen Zahyl der nach diejem Gesichtspunkt ab

»erilrage 1m ganzen mehr gewinnen als verlteren

2

mit dem Uberschuß steuerpflihtig ist, hat seine! etiva darin, daß er Aufivendungen machen mußf um zum Abschluß von Verträgen zu gelangen. Der unterstellte

(Grundsaß der Nichtzugehörigkeit von Zufallsgewinnen zum Ein- kommen hat danah jedenfalls niht eine Bedeutung die die Steuerpflicht von Lotteriegewinnen ausschließt. Es bleibt noch zu erortern, ob die ausdrüdcklihe Bestimmung des § 6 Abs. 3 de Einkommensteuergeseves der Steuerpfliht entgegensteht.

Senat kann in dieser Beziehung nur auf seine früheren Ausfüh- rungen verweisen, daß Abs. 3 im wesentlihen nur eine Kla! stellung enthalten soll, daß Lotteriegewinne nicht chon deshalb, ivetil es eben Gewinne sind, zum steuerpflihtigen Einkommen zu rehnen jeien. Wenn eine wirklihe Befreiungsbestimmung, die x anderen Bestimmung zorrang

»

T U

anni ' Ey S d T don Ge UVe an mmunaen des GBelebes den L

1 ( y 4 vonmos [P » c 5 : ) (T atte, beabntd geivejen ware, fo ware hte in §8 8 des Ein tommensteuergeseßes aufaeführt worden. Danach war die Recht

N 2 nor Í »1t v 1 "oto 17 s s c “i vde ais unovegruwdei zurückzuweisen ohne daß berücksichtiat î , +

e +4 v + f a4 L of . + den braucht, daß der Beschwerdeführer mit einer vo

besch\we zu werdet i010 P t hmot h 5 ; : ch Í r

einem Namen adiveichenden ¿Firma im YDanDelsreaiiter einae- tragen ivar und Aufwendungen zur Einrichtung von Lotterie- unternehmungen im Ausland gemacht hatte. (Urteil vom 13. Jg=-

NUAL 1901 VI A 2006/80).

28, Zur Umsaßsteuerpflicht bei der Umtauschmüllerei, unterschiedlihe Vehandlung beim Austaush von Meh( gegen Getreide durch einen Mehihändler. Der Steuerpflich- tige treibt u. a. Mehlhandel. Ec tausht auch Mehl gegen Getreide und tagt Getreideaufkfäufe. Von seinem Gesamtumsaß für das Jahr 1928 sind streitig 34100 RM, die auf Mehlumsäve an Wiederverkäufer entfallen, und 45173 RM, die auf MNehlum- taushgeshafte entfallen. Der Steuerpflichtige beansprucht für dieje Umsäße Steuerbefceiung nah L 7 des Umsatsteuergesetes, auch glaubt er die Grundsäße der Umtauschmüllerei auf die Um- Jae anwenden zu können, bei denen er von den Kunden Ge- tretde Ubernimmt und hierfür Mehl liefert. Der Rechtsbeschwerde kann nicht stattgegeben werden. Nach den Feststellungen im Be rusungsurteil unterhält die Mühle A. bei dem Steuerpflichtigen ein Medllager. Von diesem Lager, das der Steuerpflichtige für die Mühle A. verwaltet, entnimmt er nah Abschluß eines Kauf vertrags die zur Belieferung eines Kunden benötigten Mehl- mengen. Da der Steuerpfl:chtige an den bei ihm eingelagerten Mehlmengen den Besiß hatte, und zwax {hon voc Abschluß eines Kaufvertrags mit einem Kunden, so hat das Berufungs=- gericht ohne Rechtsirrtum die Steuerbefreiung noch § 7 des Un- jaßsteuergeseßes versagt (vgl. auch Urteil des Reichsfinanzh5ofs vom 3, Dftober 1930 V A 681/30, Reichssteuerblait 1931 S. 149). Als Besißdiener 855 des Bürgerlichen Geseßbuchs) kann der Steuerpfslichtige nicht angesehen werden, da er in feinem sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Mühlenbesiver A. steht. Auch geht es nicht an, die Grundsäße der Umtauschmüllerei (Entsch. des RFHofs Bd. 15 S. 282) auf die Tauschgeschäfte des Steuerpflich- Ugen anzuwenden. Da die Umtaushmüllerei nach ihrer wirt- schaftlichen Bedeutung nichts anderes als ein zum Zweck der Zeit- ersparnis verbessertes Verfahren der Lohnmüllerei i\t, so daß bei der Umtauschmüllerei wie bei der einfahen Lohnmüllerei lediglich ein Umsaß von Arbeit gegen Geld exfolgt, kann die Beschränkung der Besteuerung auf den Mahllohn nur bei einem Müller, aber nicht bei einem Mehlhändler in Frage kommen. Unerheblich ist, daß der Steuerpflichtige eine Schrotmühle, als3 eine Vorrichtung zum groben Verkleinern von Getreide besißt und sie gewerblih nußt; denn nah seiner eigenen Angabe in der Rehtsbeshwerde- begründung stellt er das an seine Kunden ausgetaushte Mehl niht selbst her, sondern tausht es bei der Mühle A. ein, Auch der Hinweis des Steuerpflichtigen auf die weitergehende Begünstigung der Umtauschbätckerei, wie sie in dem Gutachten des Senats vom 16. Fuli 1925 V D 7/25 (Entsch. des RFHofs Bd. 17 S. 70) ausgesprochen ist, geht fehl. Wohl hat der Umtauschbäcker, dex kein Mehl herstellt, sondern in seinem Betriebe nur Mehl in Brot verwandelt, nur den Backlohn und nicht das volle Entgelt für das BrIt zu versteuern, wenn er Getreide gegen Brot

eintausht. Allein da der Umtaushbäcker nicht nux Getreide, sondern auch Mehl gegen Brot eintauscht, ist er in der Lage, das von ihm begehrte Érzeugnis (Brot) im eigenen Betriebe gegen Werklohn herzustellen. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise ist daher die Umtauschbäckerei der Lohnbäckerei grundsäblih gleih- gestellt worden, ohne Rücksicht darauf, ob im einzelnen Falle das Brot gegen Mehl oder gegen Getreide ausgetausht wird. Solche Erwägungen können aber -niht Play greifen, wenn ein Unter- nehmer, wie hier der Steuerpflichtige, die von ihm begehrte Wore (Mehl) îm eigegen Betriebe gar nit herstellen kann, so daß alle Vorausseßungen für die wirtschaftliche Gleichstellung

daß gerade das gekaufte Los ein Gewinulos sei, ivelhen Einfluß darauf hat, daß es mit Ge Man kann abex auch sagen, zum Begriff Sinne des angeblichen Grundsates

noch auch irgend- winn gezogen ivird, des Zufallserwerbs im des Einkommensteuergeseßes

gehöre, daß der Erwerber keine Handlung begangen habe, mit der |

eines Warentausches mit einer gegen Werklohn vorgenommenen Warenerzeugung fehlen, Die Rechtsbeshwerde ist hiernach als E E ) GrRdO Bit T I Lag ana L nEE neuer Fassung) zurudzuweisen. (Urteil vom 22, Januar 19832. V A 681/31.) S

S

a

ad

{T e t M N R A e e E 4d

M L E A G O E T L Var Li E

Lirnat 2E 12e Lma