1909 / 132 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 08 Jun 1909 18:00:01 GMT) scan diff

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4 26. ® Auf Antrag eines Beteiligten hat das Bauschöffenamt, falls An- meldungen erfolgt oder beabsichtigt sind, eine gütlidé Einigung zu vermitteln. Es kann zu diesem Zwecke einen Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmen, zu diesem Termine die Beteiligten vorladen und deren persönliches Erscheinen nötigenfalls durch Ordnungsstrafen bis zum Gesamtbetrage von zweihundert Mark erzwingen. Erfolgt

na§träglih genügende Entschuldigung, so kann die Verurteilung ganz -

oder teilweise zurückgenommen werden. Gegen die Entscheidungen des Bauschöffenamts über Ordnungsstrafen findet Beschwerde an das Amtsgericht statt, in dessen Bezirk das Bauschöffenamt seinen Siß hat; das Verfahren rihtet sich nach den Vorschriften der Strafprozeß- ordnung.

Vierter Titel.

Bauhypothek. Baugeldhypothek. B

S T

Liegen bei dem Ablaufe der Anmeldungsfrist wirksame An- meldungen niht vor, so wird der Bauvermerk auf Ersuchen des Bau- \{chöfenamts gelöscht. Mit dieser Löschung erlischt der Anspruch der Baugläubiger auf Eintragung der Bauhypothek.

Sind bis zum Ablaufe der Frist Bauforderungen wirksam an- gemeldet, so wird für sie von Amts wegen unter Löschung des Bau- vermerk:8 eine als Bauhypothek zu bezeihnende Hypothek eingetragen. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Die Bauhypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn fie im Grundbuche nicht als solche bezeichnet ist.

Bei der Eintragung der Bauhypothek sind außer ihrem Gesamt-

Lea die den einzelnen Baugläubigern zustehenden Teilbeträge an- zugeben. Bei der Berechnung der Höhe der Bauforderungen werden Zinsen nicht berücksihtigt. Au dürfen die Bauforderungen niht als ver- zinslihe eingetragen werden; die nah § 1118 des Bürgerlichen Gesetz- bus bestehende Haftung des Grundstücks für die geseßlichen Zinsen der Bauforderungen wird bierdurch nit berührt.

Ist gemäß § 13 Sicherheit geleistet, so vermindert sich der Be- trag der Bauhypothek uns den Betrag der Sicherheit unter ver- bältni?mäßiger Herabseßung der den einzelnen Baugläubigern zu- stehenden Teilbeträge. e 28

Soweit im Falle des § 19 die von einem Unternehmer an- gemeldete Bauforderung die Vergütung für Leistungen mitumfaßt, für welhe au von einem Nahmanne des Unternehmers eine Bauforde- rung angemeldet ist, gebührt nur dem Nachmann ein Anteil an der Bauhypothek. It ungewiß, ob hiernah dem Vormann ein Anteil an der Bauhbypothek gebührt, so hat das Grundbuhamt für den Vor- mann und für den Nahmann einen Anteil an der Bauhypothek und gleichzeitig einen Widerspruch einzutragen. i

Wird ein Nahmann durch einen Vormann befriedigt, so geht in Höbe des gezahlten Betrags der Anteil des Nahmanng an der Bau- bypothek auf die Bauforderung des Vormanns über.

8 29.

Mehrere bei der Eintrazung der Bauhypothek berüdsihtigte Bauforderungen haben unter \sich gleihen Rang; soweit jedo die Bauhypothek für Lohnrückstände von Bauarbeitern besteht, gebührt diesen bis zur Höhe des auf zwei Wochen entfallenden Lohnes der Vorrang vor den übrigen Bauforderungen. Der Vorrang der Lohn- rüdckstände ist bei der Eintragung der Bauhypothek im Grundbuche zu vermerken; ist ungewiß, ob und in welher Höhe der Vorrang für eine Bauforderung besteht, so if ein Widerspruch einzutragen.

Verwandelt \sich ein Teil der Bauhypothek in eine dem Eigen- tümer des Grundstücks zufallende Grundschuld, so kann diese niht zum Nachteile der den Baugläubigern verbleibenden Bauhypothek geltend gemacht werden.

Die Vorschrift des Abs. 2 findet entsprehende Anwendung, wenn ein Teil der Bauhypothek in eine gewöhnlihe Hypothek, eine Grund- \{uld oder Nentenshuld umgewandelt oder wenn an die Stelle einer Bauforderung, für welhe die Bauhypothek besteht, eine andere Forde- rung geseßt wird.

8 30.

Behufs Eintraguna der Bauhypothek hat das Bauschöffenamt nah dem Ablaufe der Anmeldungsfri|t dem Gruadbuhzmt die An- meldungen und die di: Wirksamkeit oder die Zurücknahme einer An- meldung betreffenden Urkunden zu übersenden. Soweit nah Mit- teilung des Baushöffenamts eine Einigung der Beteiligten über den Gesamtbetrag der Bauhypothek, die Anteile der einzelnen Bau- gläubiger und den Vorrang der Bauforderungen von Bauarbeitern erfolgt ist, hat das Grundbuhamt die Eintragung der Bauhypothek nach Maßgabe dieser Mitteilung vorzunehmen.

Schweben Verhandlungen über eine gütlihe Einigung, so kann das Bauschöffenamt die Uebersendung der im Abs. 1 bezeichneten Urkunden bis zum Abschlusse der Verhandlungen, jedoch \pätestens bis zum Ablauf eines Monats nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist ausfeßen.

G 91,

Haben Bauarbeiter im Akkord gearbeitet, so hat das Bau- \{chöôfenamt festzustellen, welher Lohnrüdckstand ihrem zweiwöchigen Akkordlohn entspricht.

& 32,

Der Rang der Bauhypothek gegenüber anderen Rechten bestimmt ih, unbeschadet der Vorschriften über Baugeldhypotheken, nah der Eintragung des Bauvermerkes. Nießbrauchs- und Wohnungörechte stehen jedoch der Bauhypothek im Range nach.

Der Rang der Bauhypothek soll bei ihrer Eintragung ersichtlich gemacht werden. as

8 33.

Wird eine dem Bauvermerk im Range nachstehende Hypothek zugunsten eines Gläubigers eingetragen, welher die Gewährung von Baugeld übernommen hat, so gelten für diese Hypothek, falls sie bei der Eintragung als Baugeldhypothek bezeichnet is, die Vorschriften der L 34 bis 36.

ine Baugeldhypothek foll nur Gugeiragen werden, wenn der Baugeldvertrag bei dem Grundbuchamt eingereiht ist, “Das Grund- San soll eine Abschrift des Baugeldvertrags dem Bauschöffenamt mitteilen.

8 34.

Der Baugeldhypothek gebührt der Vorrang vor der Baubypothek und den dem Bauvermerke gleihstehenden Belastangen 13 Abs. 1), soweit dur eine in Anrechaung auf das Baugeld geleistete Zahlung eine Bauforderung getilgt worden ist; das Gleiche gilt in Ansehung einer Zahlung, die in Anrehnung anx as Baugeld an den Eigentümer in Höhe einer von diesem getilgten Bauforderung bewirkt worden ist. Hat die Bauforderung nicht bestanden, so gebührt der Mugetdoupordet

leichwohl der Vorrang, es sei denn, daß dem Baugeldgeber zur Zeit einer Zahlung bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt war, daß die Forderung nit bestanden hat; dem Nichtbestehen einer Bauforderung steht es glei, wenn ein Nahmann für dieselbe Leistung eine Bauforderung hat und der Vormann niht über ausreichende Mittel zur Befriedigung der Forderungen seiner Nzhmänner verfügt der nue die Absicht hat, diese Forderungen in vollem Umfange zu efriedigen.

| Der Vorrang der Baugeldhypothek erstreckt sich auf Zinsen bis ünf vom Hundert und auf die im § 1118 des Bürgerlichen Gesegz- uchs bezeihneten Kosten.

In Ansehung des fünften Teiles des Baugeldes finden die Vor- schriften des Abs. 1 keine Anwendung, wenn binnen einer Frist von zwei Wochen seit dem Beginne der Anmeldungsfrist ein Baugläubiger Widerspru gegen die Auszahlung erhoben hat. Wird Widerspru erhoben, so ift der Baugeldgeber berechtigt, den fünften Teil des Baus

eldes mit der Wirkung zu hinterlegen, daß die Baugeldhypothek in Obe des hinterlegten Betrags den im Abs. 1 bestimmten Vorrang

erhält. Auf den Tixterfeaten Betrag finden die Vorschriften des

(unen Titels über eine nah § 13 geleistete Sicherheit entsprehende nwendung,

Der Widerspruch gegen die Auszahlung ist dem Baugeldgeber durch einen Gerichtsvollzieher zuzustellen. Der Widerspruch verliert ns Wirkung, wenn nicht dem Baugeldyeber vor dem Ablaufe der

nmeldungsfrist die im § 23 Abs. 1 Saß 2 bezeihnete Bescheinigung des Bauschöffengmts vorgelegt wird. Wird der Widerspruh zurück- genommen, so gilt er als nit eFfotat ?

8 35.

Auf Antrag des Baugeldgebers bestellt das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Baustelle gelegen ist, einen Treuhänder. Als Treuhänder soll tunlichst ein Baujachverständiger bestellt werden. Ueber die Per- sonen der zu bestellenden Treuhänder is die Handwerkskammer des Bezirks zu hören.

Die durch Vermittlung oder auf Anweisung des Treuhänders ge- leisteten’Zahlungen begründen den Vorrang vor der Bauhypothek. Der Treuhänder darf die Zablung nur vermitteln oder anweisen, soweit der Baugeldgeber nah Maßgabe des § 34 zur Zahlung mit Wirkung gegen die Baugläubiger berechtigt ist. Dem Treuhänder ist an Stelle des Baugeldgebers der Widerspruch gegen die. Auszahlung des fünften Teiles des Baugeldes zuzustellen und die Bescheinigung des Bau- \{chöfenamts vorzulegen.

Der Treuhänder hat die rechtliche Stellung eines Pflegers; an die Stelle des Vormundschaftsgerichts tritt das im Abf. 1 bezeichnete Amtsgeriht. Der Treuhänder ist für die Erfüllung der thm ob- liegenden Pflichten allen Beteiligten verantwortlih; auf Ersuchen des Bauschöffenamts hat er diesem Auskunft zu erteilen.

Eine Pflicht zur Uebernahme des Amtes besteht nit. Der Treu- bänder kann von dem Baugeldgeber für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Vor der Festseßung soll das Amtsgericht den Baugeldgeber, soweit tunlih, hören.

Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung können die dem Amtsgericht in Ansehung der Treuhänder obliegenden Verrichtungen für mehrere Amtsgerihtsbezirke E Amtsgericht übertragen werden.

Soweit von dem Treuhänder in öffentlich beglaubigter Form bescheinigt wird, daß Zahlungen durch seine Vermittlung oder auf seine Anweisung geleistet worden sind, oder daß eine Hinterlegung nah § 34 Abs. 3 erfolgt ist, hat das Grundbuhamt au»f Antrag des Baugeldgebers den Vorrang der Baugeldhypothek vor der Bau- hypothek in das Grundbu INDERAen,

Wird die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung des Grundstücks angeordnet, ehe die Bauhypothek eingetragen ist, so kann jeder Baugläubiger, welcher seine Bauforderung wirksam angemeldet hat, Befriedigung aus dem Grundstücke verlangen, wie wenn die Bauhypothek eingetragen wäre.

Einer Sicherheitsleiftung nah § 67 des Geseßzes über die Zwangs- versteigerung und Zwangsverwaltung bedarf es nicht, soweit dur das Gebot eine wirksam angemeldete Bauforderung ganz oder teilweise gedeckt wird. du

S

Der Versteigerungstermin darf niht auf einen früheren Zeit- punkt als zwei Wochen nach dem Ablaufe der Anmeldungsfrist be- stimmt werden. Hatte zur Zeit der Veröffentlihung des Versteige- rungstermins die Anmeldungsfcist noch niht begonnen, \o beginnt fie mit dieser Veröffentlihung.

Ist eine dieser Vorschriften verleßt, so ist der Zuschlag zu ver- sagen. Gegen die Erteilung des Zushlags ist Beschwerde zulässig.

Solange der Bauvermerk eingetragen ist, hat das Grundbuchamt von der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes dem Bauschöffenamt Mitteilung zu mahen. Das Bauschöffenamt hat dem Vollftreckungs- geriht alsbald und, wenn bei dem Eingange der Mitteilung die An- meldungsfrist noch nicht abzelaufen ist, nah dem Ablaufe dieser Frist eine beglaubigte Abschrift der wirksamen Anmeldungen zu erteilen. Baugläubiger, für die eine wirksame Anmeldung vorliegt, stehen für das Vollstreckungtverfahren Gläubigern, die zur Zeit der Eintragung des Vollstreckungsvermerkes im MII Ou eingetragen waren, glei.

Soweit durch ein Urteil der Widerspru eines Baugläubigers gegen die Aufnahme der Forderung eines anderen Baugläubigers in den Verteilungsplan rechtskräftig als begründet anerkannt ist, wirkt das Urteil für alle Baugläubiger. Der widersprehende Baugläubtger kann Erstattung derjenigen Prozeßkosten, die von dem Prozeßgegner nicht beizutreiben sind, aus dem bei der Verteilung auf die Bau- läubiger entfallenden Betrag insoweit verlangen, als infolge des Wider|pruhs der Anteil des Prozeßgezners an diesem Betrage weg- gefallen oder vermindert ist. Ist der Prozeßgegner ein Nahmann, so kann die Erstattung nur denjenigen Baugläubigern gegenüber verlangt werden, denen der Wegfall oder die Verminderung des Anteils des Nachhmanns zum Vorteile gereicht.

Fünfter Titel. Sicherheitsleistung.

8 41.

Eine gemäß § 12 oder § 13 geleistete Sicherheit haftet den Bau- gläubigern in der gleihen Weise, wie ihnen im Falle der Eintragung einer Baubypothek kraft dieser Hypothek das Grundstück haftet. Im Paue des § 13 bemißt sih der auf die einzelnen Bauforderungen ent- allende Anteil an der Sicherheit nach dem bei der Eintragung der Baukhypotbek berücksihtigten Betrag au dann, wenn die Bauforderung nah der Eintragung zum Teil iy worden ist.

Ift nah § 12 Sicherheit geleistet, so kann jeder Beteiligte die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens in Ansehung der Sicherheit beantragen, soba"d die im §22 Abs. 1 bestimmte Veröffentlichung der Baupolitzeibehörde erfolgt ift. ird der STEa0 von einem Bau- gläubiger gestellt, so hat der Gläubiger die {riftliche Zustimmung des Etgentümers beizubringen oder seine Bauforderung nah Maßgabe des § 23 Abs. 2 glaubhaft zu M.

8 43.

Für das Verteilungsverfahren is das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Baustelle gelegen ist. Auf das Verfahren finden die für die Verteilung des Erlöses im Falle der Zwangsversteigerung eines Grundsiücks geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

Die Er®öffnung des Verteilungsverfahrens und der Verteilungs- termin müssen durch das für Bekanntmachungen des Gerichts be- stimmte Blatt öffentlich bekannt gemaht werden. Der Eröffnungs- beshluß sowie die Terminsbestimmung sollen außerdem dem Antrag- steller und dem Eigentümer von Amts wegen zugestellt werden.

Wird Widerspru gegen eine Bauforderung erhoben, so bleibt die Forderung bei der Ausführung des Verteilungsplans unberück- sichtigt, wenn niht der Baugläubiger binnen einer Frist von einem Monat, welche mit dem Terminstage beginnt, dem Gerichte nach- weist, daß er gegen die E Dage erhoben hat.

Sind Wertpapiere hinterlegt, so hat das Gericht die Ver- äußerung der Paptere nah Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsyollstreckung anzuordnen; der Erlös ist zu hinterlegen. Gegen die Anordnung der Veräußerung fteht dem Eigentümer die sofortige Beschwerde zu; die Veräußerung erfolgt erst nah dem Eintritte der MNechtskraft der Anordnung.

Der Verteilungstermin soll nit vor der Hinterlegung des Er- [ôses statifinden. /

8 45,

Nach Ablauf einer Frist von einem Monat, die mit dem im 2 Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkte beginnt, hat das Gericht M ntrag die Rückgabe der Sicherheit anzuordnen, wenn ein Antrag au Eröffnung des Verteilungsverfahrens nicht gestellt oder wenn der ge- stellte Antrag zurückgenommen oder rechtskräftig zurückgewiefen ist und nicht andere Bauforderungen inzwishen angemeldet worden sind. Die

Borschriften des § 24 Abs. 2, 3 finden cafoea Bdabo Anwendung. Die Rückgabe der Sicherheit ist auch dann anzuordnen, wenn dem Eericht eine Bescheinigung der Baupolizeibehörde vorgelegt wird, daß die Bauerlaubnis versagt oder vor dem Beginne des Baues er-

[losen ist.

8 46,

Wird dem Gerichte durch öffentliche oder döfentlih beglaubigte Urkunden nahgewtesen, daß sich die Beteiligten über die Verteilung der Sicherheit geeinigt haben, so hat es die Auszahlung der Sicher- heit nach Maßgabe dieser Einigung anzuordnen. Auf die Vermitts lung einer solWen Einigung finden die Vorschriften des § 26 ent- sprehende Anwendung.

47.

Haftet der Eigentümer E § 12 Abs. 3 den Baugläubigern in Höhe des dritten Teiles der Baukosten, so erfolgt die Bestimmung der den einzelnen Baugläubigern auszuzahlenden Beträge durch ein Verteilungsverfahren. Auf das Verteilungsverfahren finden die Vor- {riften der §§ 43, 45, 46 entsprehende Anwendung. An die Stelle der Anordnung der Rülgabe der Sicherheit tritt die Feststellung, daß die im § 12 Abs. 3 bestimmte N erloschen ist.

Ist nach § 13 Sicherheit geleistet, so kann nach dem Ablaufe der Anmeldungsfri\st jeder Beteiligte die Eröffnung eines Verteilungs- verfahrens in Ansehung der Sicherheit beantragen.

N Vorschriften des § 43 Abs. 1 und der §8 44, 46 finden An- wendung.

Wird der Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens zu- gelassen, so hat das Gericht gleihzeitig das Baushöffenamt um Er- teilung einer beglaubigten Abschrift der wirksamen Anmeldungen zu ersuhen. Ansprüche, für die nah der Mitteilung des Bauschöffen- amts eine wirksame Anmeldung vorlieat, stehen für das Verteilungs- verfahren Ansprüchen gleih, die zur pn der Eintragung des Voll- streckungsvermerkes aus dem Grundbuch ersihtlih waren.

Sind ein Verteilungsverfahren in Ansehung der Sicherheit und ein Verteilungsverfahren über den Erlö3 des mit der Bauhypothek belasteten Grundstücks gleichzeitig anhängig, so hat das Gericht beide Verfahren zu verbinden. Die Verbindung findet nicht mehr statt, sobald in einem der Verfahren der Verteilungstermin ab-

gehalten ist. 8 49.

Wird der Bauverme1k nah § 17 oder nah § 27 Abs. 1 gelöscht, so hat das Bauschöffenamt auf Antrag die Rückgabe der gemäß § 13 geleisteten Sicherheit anzuordnen. Das Gleiche gilt, wenn dem Bau- [chôffenamt nach dem Ablaufe der Anmeldungs\rist die Zustimmung aller Baugläubiger, für welche wirkjame Anmeldungen vorliegen, in der für Cintragungs9bewilligungen durch die Grundbuchordnung vor- geshriebenen Form nachgewiesen wird.

Sechster Titel. Vena,

& 50.

Die Errichtung eines Bauschöffenamts 9 Abs. 2) erfolgt dur Orts\statut nah Tr aDgal des § 142 der Gewerbeordnung. Vor der Abfassung des Statuts ist die Handwerkskammer des Bezirks anzuhören.

Mehrere Gemeinden können s{ch durch übereinstimmende Orts- statute zur Errihtung eines gemeinsamen Baushöffenamts für ihre Bezirke vereinigen. Für die Genehmigung der übereinstimmenden Ortsstatute ist die höhere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Baushöffenamt seinen Siy haben soll.

Die Errichtung des Bauschöffenamts erfolgt durch Anordnung der Landeszentralbehörde, wenn ungeachtet einer von ihr an die Gemeinde ergangenen Aufforderung innerhalb der geseßten Frist die Errichtung auf dem im Abs. 1, 2 bezeihneten Weae nicht erfolgt ist. Alle Bestimmungen, welhe dieses Geseß dem Statute vorbehält, erfolgen in diesem Falle dur die NROIINng der Landeszentralbehörde.

Das Bauschöffenamt besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens einem Stellvertreter sow!e der erforderlichen Zahl von Bauschöffen; die Zahl der leßteren soll mindestens vier betcagen.

Bet Aemtern, die aus mehreren Abteilungen bestehen, können mehrere Vorsißende bestellt E. 4

8 52.

Als Bauschöffe soll nur berufen werden, wer zum Amt eines S@öffen fähig ist (§8 31, 32 des Gerichtsverfassungtgesetzes), das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und in dem Bezirk des Amts L mindestens drei Jahren gewohnt hat oder bes{chäftigt ge- wesen ift.

Mindestens die Hälfte der Baushöffen soll aus Bausachverständigen

bestehen. [ 8 53,

Die Mitglieder des Baushöffenamts werden durch den Magistrat und, wo ein solher niht vorhanden ist oder das Statut dies be- stimmt, durch die Gemeindevertretung auf mindestens drei Jahre nach Anhörung der Handwerkskammer des Bezirks gewählt.

Sind Wahlen tnnerhalb der durch das Ortsstatut zu bestimmenden Frist nicht zustande gekommen, so ist die höhere Verwaltungsbehörde befugt, die Mitglieder des Amts selbft zu ernennen.

Namen und Wohnort der Mitglider des Amis werden nah näherer Bestimmung des Statuis Zen bekannt gemacht.

8 54.

Das Amt der Bauschöffen ist ein Ehrenamt. Die Uebernahme kann nur aus den Gründen abgelehnt werden, welche zur Ablehnung eines unbesoldeten Gemeindeamts berechtigen. Wo landesgeseßliche Bestimmungea über die zur Ablehnung von Gemeindeämtern be- rechtigenden Gründe nicht bestehen, darf die Uebernahme nur aus den- selben Gründen verweigert werden, aus welhen das Amt eines Vor- mundes abgelehnt werden kann. Wer das Amt eines Baushöffen sechs Jahre versehen hai, kann während der nächsten sechs Jahre die Uebernahme des Amts ablehnen. Ueber den Ablehnungsantrag ent- scheidet die im § 53 Abs. 1 bezeihnete Stelle.

Die Bauschöffen erhalten eine Entshädigung für Zeitversäumnis und Vergütung der Reisekosten. Die Höhe der Entschädigung ist durch das Statut festzusetzen; eine purläweisung derselben ist unstattbaft,

Auf die Vorsigenden des Baushöffenamts und deren Stellvertreter finden die für Gemeindebeamte geltenden Disziplinarvorschriften An- wendung. Inwieweit Range Vorschriften auf die Bauschöffen Anwendung finden, bestimmt sich nah den Landesgesetzen.

Für die Entfernung eines Bauschöffen von seinem Amt gelten, soweit niht nah Abs. 1 ein anderes bestimmt ist, folgende Vor- schriften. Ein Bauschöffe, hinsichtlih defsen Umstände eintreten oder bekannt werden, welhe seine Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesehes ausschließen, ist des Amts zu entheben; die Enthebung erfolgt durch die höhere Verwaltungsbehörde nach Anhörung des Beteiligten. Ein Baushöffe, der ih einer groben Verleßung seiner Amtspfliht \chuldig mat kann seines Amts entseyt werden. Die Gntseßung erfolgt dur das Landgericht, in U Bezirk das Baufchöffenamt seinen Sitz hat. Hinsihtlich des Verfahrens und der Rechtsmittel finden die Vorschriften entsprehende Anwendung, welche für die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehörigen Strafsachen gelten. Die Klage wird von m SLONTRRIMELIANS auf Antrag der höheren Verwaltungsb-hörde erhoben.

6 E6,

Der Vorsißende des Bauschöffenamts und dessen Stellvertreter sind vor ihrem Amtsantritt durch den von der höheren Verwaltungs behörde beauftragten Beamten, die Baushöffen vor der erften Dienste leistung durch den Dor enden auf die Grfüllung der Obliegenheiten des ihnen übertragenen Amts ae, zu verpflichten,

Die Vorschriften über die Beshlußfähigkeit und den Geschäfts- gang des Bauschöffenamts sind im Ortsstatute zu treffen.

Dur das Statut kann bestimmt werden, daß für gewisse Fälle, insbesondere bei Einwendungen gegen die Feststellung des Baustellen- en O hay Höhe der Baukosten, eine größere Zahl von Mitgliederu zuzuziehen ift.

8 8, Zur Deckung der Kosten des Baushöffenamts sind für die Tätig- keit desselben Gebühren zu entrichten, deren Höhe durch das Statut bestimmt wird. Die Gebühren fallen dem Eigentümer zur Last.

L 2) Vorher waren geprägt **) B 3

N i) Hi L b) Bleiben ,

Die Gebühren bilden Einna ziehung erfolgt nah d geltenden Vorschriften. Sruntiita rundstücks zu befriedigen. Die Gebühren sollen ni r Kosten der

Bauschöffenamts ihre De R bas Bats

rd das Baushsffenamt errichtet, so ift in dem E

Einziehung

des Bauschöffenamts; ihre Ein- der Gemeindeabgaben

fl der Zwangsverstei Grundstücke mit dem Nange der erie E 8 :

niht aus\chließlich für eine Gemeinde zu bestimnien, zu welchen Anteilen die

einzelnen Gemeinden an der Deckung der Kosten teilnehmen.

§ 59,

Die Zentralbehörden der Bundésftaaten b | Organen der Gemeinde die Statuten über G Bausch und von welchen Staats- oder Gemeindeorganen reibe: Gs Vemeindebehörden ugew wahrzunehmen sind.- Mit den von der biberen Bemer : nur diejenigen höheren

welche Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenbaten aneoreckt die

ämtern zu beschließen die übrigen in diesem .Geseye

d s sowie den Vertretungen der L

wahrzunehmenden Geschäften Verwaltungsbehörden betraut E PONN

haben.

§ 60, Durch landesherrliche Veroidnu fo der S 50 bis 59 Abweichungen zugelaffen otrbin,

1) Im Monat Mai 1909 sind geprägt worden in:

Berlin

von den Vorschriften

Doppel- kronen M

der Prägungen von Reichs

münzen

Hh

so ist der einzutragen, Baustellenwerts.

Gorgehenden

für das Verteilun z9verfa i ren ein oder einem Motáe N wers

herrliche Verordnung die Verrichtun i L gen der B der Treuhänder dem Bauschöffenamt übertragen eiben E

Kronen

Siebenter Titel. Schlußbestimmungen. 8 61.

Soll das G-bäude von: einem Erbbauberech§tigte Bauvermerk auf dem Grundbuchblatte des Éribaretdeit

an die Stelle des

sowohl die auf d haftenden, dem Erbbaurett

ie sich anf den Eigentümer beziehenden V seves finden auf den Erbdaubere Sticten Ao E nigen dieses Ge-

Der Wert des Erbbaurehts tritt

Bei der Feststellung der Belastunge bbaureckt als die auf’ dem Sa Belastungen zu berüdsihtigen.

find

Auf die dur dieses Ges ; n B

fann erft ned n ejeb den Baugläubigern gewährten Nechte bestimmten Frist oder nah der Anordnung oder der Zwangsverwaltung verzichtet werden.

Beginn der im § 22 Abs. 3 und im §8 45

8 63, Durch landesherrliche Verordnung können Verrichtungen, die nach

Len les dem Bauschöffenamt obliegen, einer

eamten oder einem Notar, ingleihen kann anderen Behörde,

übertragen werden. Ebenso können dur

V EDerlt Gt

Sil bermünien Drei-

- Zwei- markstüdcke |} markstüde M

[Hiervon auf Privat- rechnung*) M

Ss

markstüdke Ein

«markstüde M

Abs. 1 der Zwangsversteigerung

anderen Behörde, die Zuständigkeit einem Beamten ch landeg-

über

64 Die zur Ausführung dieses C die Kosten werden dur

Die im § 9 vor genommen werden.

Au hypot

erklage ein A ist, wird die Berber des § 8 des Einführu Netchsgerichte zugewiesen

Urkundlich unter Unserer und beigedrucktem Kaiserlichen Gegeben Neues Palais, d

(L. S.)

in den deutschen Münzstätten bis Ende Mai 1909.

8 66. tände, welhe in diesem Ge erordaung vorbehal durch Ver

8 67, chtsstreitigkeiten, ch auf Grund dieses Gesetzes ung und Entscheidu ngsgeseßes zum

lanteat, 65

l ein Bauverme gen oder gemäß § 12 Si dieses Geseßes ungeach

ees erforderliGßen V errliche Borordaa, ais

gesehene landesherrlihe Verordnung kann zurüd-

f Neubauten, für die bereits ek etngetra die Vorschriften wendung.

Diejenigen Gege dur landesherrliche 9 freien Hansestädten geregelt.

In bürgerlihen Ne

riften en.

rk oder eine o cherheit geleistet ift, Me tet der Zurücknahme An-

seße der Regelung ten sind, werden in den ordnung der Landeszentralbehörde

in welhen dur Klage oder

ng leßter Fa Gerichtsverfafsungsgeseze dem

eltend gemacht anz im Sinne

öchsteigenhändi i Dep händigen Unterschrift en 1. Juni 1909.

Wilhelm, Fürst von Bülow.

Fünfzig-

Mt

pfennigstüde [4

Zehn- pfennigstüde

S

Ztvet- pfennigstüdcke

nzen

Ein- pfennigstüdcke

# [4

Uen, Muldner Hütte Stuttgart Karlsruhe,

A

Summe 1 ,

6 026 400

501 260 219 690 407

617 808

6 026 400 1022 441

1 538 802

501 260 i 219 690 407 16C

180 000 337 500

160

—_—-

287 448 222 553

5

0

L

|-S

3 201 2 000

6 026 400 3813 664 620

1128 110 736 024 090

7 154 510 3252022720

2 056 302 30 103 020

1 640 249 293 196 285

Gesamtausprägung .

301 038 014/280 413 179

156 252 171

910 001

[ l

|

29 849 061/05

ervon sind wieder eingezogen i

3 819 691 020 33 228 300

737 152 200 48 072 360

293 196 285 128 955

9299177230 32 159 322/301 038 0141282 053 428

183 197 512 177 743

156 762 172 64 593 847

60 264 691/70 60 264 69170

908 093/10

29 849 061/05 83 707/70

t aare e mr enr

7 613 200/36 7 613 200/36 6913/16

3 786 462 720

Einschließlich bon Kronen, Vergl. den vReich8anzeiger“

Berlin, den 7. Zuni 1909.

* e 9

01689 079 817 4475 542 560 4.

zu deren Prägung die Reichsha; tef vom 7, Mai 1909, Nr. 107. 20s Gold geliefert hat.

Berichte von deutschen

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Riedlingen .

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18,10 17,40 18,40 18,40

15,40

Se 2Izu eza

E C

er . « . . Aalen fen E A N Bemerkungen. Die

Berlin, den 8, Juni 1909,

verkaufte Menge wird auf y in [liegender Strich (—) in den Spalten für Preise

18,20

14,30 16,30 14,30 16,50

18,20 18,20 18,40 18,40 15,40 18,20

lle Doppelzentner und der Verkaufswert auf volle Mark abgerundet hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht ola ilt, e

Weizen. 26,80 | 26 90 26,90 | 27,00 2655 | 27,60 27,00 | 27,00

26,20

Kernuen (eathülster Spelz, 27,50 27,50 28,48

26,70

26,00 | 26,55 | 26,80 |

|

27,00 27,70 27,60 27,20 26 29

Dinkel, Fesen). 28,48 27,20 27,40 26,60

300 80

100

30 163 8

27.00 2710 | 2720 2000.1 S628 L 23740 2560 | 25/80 | 286/60 2520 | 25/20 d

Roggen. 1850 | 18,60 18,60 | 18,70 1800 | 18,80 1860 | 19,00 18,30 } 18,50 18,20 } 18,60 17,90 18,90 17,04 17,40 20,00 | _—

Ge 14,90 f 16,90 /

|

14.70

1840 | 18,50

17,25 | 18,00 | | 2160 I i 20,00 |

Hafer. 18,50 18,90 19,00 20,00 18 80 19,80 18,40 19,70 19,40

18,70 19,30 18,80 19,00 18,50 18,60 18,90 17,40

r fi e. 15,20 17,20 14 80

15,50 17,50 15,00 19,00 18,00 21,60 2

12

18 40 18,80 18,70 19,80 18,60 19,20 16,90 19,60 18,94

18,60 . 19,40 G

19,00 100 20,00 6

18,80 19,80 18,40 19,70 20,00

18 30 18,70 19,80 18,60 19,00 16 90 19,50 18,60

105 15 44

Kaiserliches Statistishes Amt. J. V.: Dr. Zacher.

240 1 870 2016 264 833

18,70

19,20 16,90

18,70

18,73 16,90

18,94

18,86

A 0: 6 6 1.6, r;

eteilt. Der Dur§schnittspreis wird aus den pruietea ahlen bereduet.

n Punkt ( . ) in den legten ses Spalten, daß entspre(ender

eridht fehlt,