1868 / 79 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

"Christiania: Sonnabend 6 Uhr Vormittags. b) Aus Kopenhagen : jeden Mitt-

. mittags.

Vas Abonnement beträgt A Thlr. für das Vierteljahr. :

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Staats-

Königlich Preußischer

Alle Post - Anstalten des In- undF

Auslandes nehmen Sestellu für Berlin die Expedition des König Preußifchen Staats-Anzeigers :

Jäger - Straße Nr. L@. :

bef (zwischen d. Friedrichs- n. Kanonierstr.)

Anzeiger.

A 79.

Berlin, Mittwoch, den 1, April, Abends

1868.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen Orden und Ehrenzeichen zu ver- leihen, und zwar: L

en Königlichen Kroncn-Orden zweiter Klasse:

dem Geheimen Känumerier a. D. und Schahmeister des Schwarzen Adler-Ordens, Schöning zu Berlin;

den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse: dem - Ober-Bergrath und Salzfactor Nibbentrop zu Elbing und dem Oberarzt Lehmann bei der Garde-Jnvaliden- Compagnie ; : den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse: dem Professor der Musik, Sieber zu Berlin, fowie das Allgemeine Ehrenzeichen:

dem Schullehrer und Küster Pieg\ch zu Niemißsh im Kreise Guben, dem Gerichtsdiener und Gefangenenwärter J 0- hann Heinrich Flügge zu Medingen in der Provinz Han- Hóver und dem Leibkutsher Seiner Königlichen Hoheit des Kéonprinzen, August Hennin g.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Offizieren des Allerhöchstihren Namen füh- renden Kaiserlich russischen Jufanterie-Regiments Kaluga Nr. 5

Orden zu verleihen, und zwar:

den Rothen Adler-Orden zweiter Klasse in Brillanten:

dem Obersten von Werner, Commandeur des Regiments; |

‘den Rothen Adler-Orden dritter Klasse: dem Hauptmann Lichatscheff; , den Rothen Adler-Orden vierter Klasse: dem Seconde-Lieutenaat Suschtschin ski; und den Königlichen Kronen-Orden zweiter Klasse:

dem Oberst-Lieutenant H osbiewitsch.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Neger g en en 4. D, Freiherrn von Zedli§- Neukirch. in Schleswig, zum Präsidenten der Regierung in Liegniß zut ernennen; ;

Dem Bergmeister Stein aus dem Staatsdienste den Charakter als leihen; und f i

Den seitherigen Bürgermeister Ha,a se zu Graudenz , der von- der dortigen Stadtverordneten - Versammlung getroffenen Wahl gemäß, als Bürgermeister der Stadt Graudenz für eine fernerweite zwölfjährige Amtsdauer zu bestätigen.

zu Diez bei seinem Ausscheiden Bergrath zu ver-

Norddeutscher Bund.

“Bekanntmachung. :

Zwischen Norwegen einerseits und Kiel resp. Kopenhagen andererseits werden für die bevorstehende Schissfahrts-Periode vom 1. April ab regelmäßige Post - Dampfschiff - Fahrten in

folgender Weise stattfinden: | ta 1) Zwischen Christiania und Kiel. Aus Christiania ¡ieden Donnerstag 10 Uhr Voruiittags. Aus Kiel jeden Sonn- tag Abend oder Montag Morgen. 2) Zwischen Christiania und Kopenhagen. a) Aus jeden Dienstag 7 Uhr Vormittags und jeden

woch 12 Uhr Mittags und jeden Sonnabend 11 30 Uhr Vor-

General-Post-Amt: von Philipsborn.

Allerhöchster Erlaß vom 2. März 1868 betreffend die Ver-

leihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung

einer Chaussee von Angerburg über Ogonken, Possessern, Piebarken bis- zur Loeßener Kreisgrenze in der Richtung auf Loczen.

Nachdem Jh dur Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise Angerburg, Regierungs-Bezirk Gumbinnen, beabsichtigten Bau einer Chaussee von Angerburg über Ogonken, Possessern, Picharken bis zur Loeßener Kreisgrenze in der Richtang auf Loeßen genehmi habe, verleihe Jh hierdurch dem Kreise Angerburg das Expropriations- recht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das N n Entnahme der Chaussce-Bau- und Unterhaltungs-Materialien nah Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. ugleich will Tch dem genannten Kreise egen Ueberuahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der

traße, das Recht zur Erhebung des C ausscegeiDes nach den Bestimmungen des für die Staats - Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeldtarifs, einschließlich der in demselben enthalténen Bestim=- mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung be- treffenden zusäßlihen Vorschriften, wie diese Beskimmungen auf den Staats-Chausseen von Jhnen angewandt werden, hierdurch verkeihen. Auch sollen die dem Chaussecgel tarife vom 29. Februar 1840 ange- hängten Bestimmungen e der Chausseec-Polizei-Vergchen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. er gegenwärtige Erlaß 1st durch dic Gelegauiliag F öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 2. März 1868.

Wilhelm.

Freiherr von der Heydt. Graf von Jyvenplis.

W den Finanz-Minister und den Minister für Gaidel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. F Ls wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lautender reis - Obligationen des Angerburger Kreises im Betrage von 41,000 Thalern. Vom 2. März 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2Æ- Nachdem von den Kreisständen des Angerburger Kreises auf dem Kreistage vom 14. November 1867 beschlossen worden, die zur Ausführung des vom Kreise beschlossenen Baues einer Kreis-Chaussee von ies über Ogonkcn, Possessern bis zur Lößener Kreisgrenze erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke ¡08 jeden Inhaber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen zu: dem angenommenen Betrage von 41,000 Thlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Juteresse der Gläubiger, noch der Schuldner, etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 41, Thalern,

in Buchstaben: ds »yEin und vierzig Tausend Thalernch«, welche in folgenden E b ulét à ‘500 Thir 10000 » » 200 » 15/000 » » 100 » 5,000 » » 00 5/000 » O: M 71,000 Thaler, | S nach dem anliegenden 9 Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis- steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen, und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Sans 1870 ab mit wenigstens jährlich einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen zu amortifiren find, durch gegen- wärtiges Privilegium Unsere lde Le Genehmigung mit der recht- lichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser eres die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums Ait eisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Das gegenwärtige Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für dic B ARSN ung der Inhaber der Obli- - gationen eine Gewährleistung Séitens des Staats nicht übernommen

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