1868 / 80 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Schlachthause befindlichen Schlachtstätten: 1) auf die im Besiße und in der Verwaltung von JTnnungen oder sonstigen Corporationen be- findlichen gemeinschaftlichen Schlachthäuser, 2) auf das nicht gewerb- mäßig betriebene Schlachten keine Anwendung finde.

§. 2. Durch Gemeindebeschluß fann nah Errichtung eines sffent- lichen Schlachthauses angeordnet werden, daß alles in dasselbe ge- langende Schlachtvieh zur Feststellung seines Gesundheitszustandes \ * wohl vor als nach dem Schlachten einer Untersuhung durch Sach- verständige, zu unterwerfen ist.

_§. 3. Die in den gs. 1 und 2 bezeihneten Gemeindebeschlüsse bedürfen zu ihrer R der Genehmigung der Bezirks-Regierung.

Das Verbot der Benußung anderer als der im öffentlichen Schlachthause befindlichen Schlachtstätten (F. 1) tritt se{chs Monate noch der Véröffentlihung des genchmigten Gemeindebeschlusses in Kraft, sofèrn nicht in diesem Beschlusse selbst cine längere Frist be- stimmt ist. -

ÿ. 4. Die Gemeinde is} verpflichtet, das öffentliche, ausschließlich zu benußende Schlahthaus den örtlichen Bedürfnissen entsprechend einzurichten und zu erhalten.

Will die Gemeinde die Anstalt eingehen lassen, so is der Termin der Aufhebung von der Genehmigung der Regierung abhängig.

F. 5. Die Gemeinde isst befugt, für die Benußung der Anstalt, jo wie für die Untersuchung des Schlachtviehes, beziehungsweise des Fleisches, Gebühren zu erheben. Der Gebühren-Tarif wird durch Ge- meindebeschluß auf mindestens einjährige Dauer festgeseßt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

Die Höhe der Tarifsäße ist so zu bemessen, daß 1) die für die Untersuchung ( F 2) zu entrichtenden Gebühren, die Kosten dieser Untersuchung , 2) die Gebühren für die Schlachthaus - Benuzung den zur Unterhaltung der Anlagen, für die Betriebskosten, sowie zur Ver- zinsung und allmäligen Amortisation des Anlage - Kapitals und der Me ain Entschädigungssumme (§. 7) erforderlichen Betrag nicht Übersteigen.

Ein höherer Zinsfuß als fünf Prozent jährlih und eine höhere Amortisationsquote als ein Prozent nebst den jährlich ersparten Zinsen darf hierbei nicht berechnet werden.

_§. 6. Die Benuzung der Anstalt darf bei Ana der allge- mein vorgeschriebenen Bedingungen Niemandem versagt werden.

F. 7. Den Eigenthümern und Nußzungsberechtigten der in dem Gemeindebezirke vorhandenen Privat-Schlacht-Anstalten ist für den

erweislichen, wirklichen Schaden, welchen sie dadurch erleiden, daß die.

zum Schlachtbetriebe dienenden Gebäude und Einrichtungen in Folge der nah §. 1 getroffenen Anordnung ihrer Bestimmung entzogen werden, von der Gemeindc Ersaß zu leisten.

Eine Entschädigung für Nachtheile, welche aus Ershwerungen oder Störungen des Geschäftsbetriebs hergeleitet werden möchten, findet nicht statt. '

_§. 8. Soweit Pacht - und Miethverträge die Benußung von Aar SQlachLAnftalien zum Gegenstande haben, erreichen solche erträge ihr Ende spätestens mit dem Ablauf der nah §. 3 den Schlachthausbesißern gewährten Frist. Ein Entschädigungs-Anspruch wegen dieser Auflösung allein steht dem Verpächter und Pächter gegeneinander nicht zu.

_§. 9. Die Eigenthümer und Nußzßungsberechtigten (Pächter, Miether) von Privat - Schlacht - Anstalten \ind bei Vermeidung des Verlustes ihrer Entschädigungs-Ansprüche gegen die Gemeinde A A dieselben innerhalb der ihnen nach §. 3 gewährten Frist bei der Bezirks- Regierung anzumelden.

Diese Behörde ernennt einen Kommissarius, welcher unter Zu- diehung von zwei Beisißern den Anspruch zu prüfen und den Betrag er Entschädigung zu ermitteln hat.

Der Eine der Beisißer is von dem Entschädigungs-Berechtigten, der Andere von der Gemeinde zu wählen. Erfolgt die Wahl nicht binnen einer vom Kommissarius zu bestimmenden, mindestens zehn- tägigen Frist, so ernennt dieser die Beisißer.

__§. 10. Nach Beendigung der Jnstruction reicht der Kommissarius die Verhandlungen mit seinem Gutachten der Bezirks-Regierung ein, welche über den Entschädigungs-Anspruch durch ein mit Gründen abgefaßtes Resolut entscheidet und eine Ausfertigung desselben Jedem der Betheiligten durch den Kommissarius aushändigen läßt.

_ §. 11. Gegen das Resolut steht Jedem der Betheiligten innerhalb einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Behändigung des Reso- [uts an gerechnet, die Beschreitung des Rechtsweges zu.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat das Resolut die Wirkung cines rechtskräftigen Erkenntnisses.

§. 12. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Geseßes finden auch auf den Fall Anwendung, in welchem die Gemeinde das öffent- liche, aus\{ließlich zu benußende Schlachthaus nicht selbs errichtet, sondern die Errichtung desselben einem anderen Unternehmer über- läßt. Jn diesem Falle verbleiben der Gemeinde die ihr in diesem Geseße auferlegten Verpflichtungen. Das gegenseitige Verhältniß zwischen der Gemeinde und dem Unternehmer ist dur einen Vertrag zu regeln, welcher der Bestätigung der Bezirks-Regierung unterliegt.

g. 13. Die in diesem Gesehe den Bezirks-Regierungen beigelegten Befugnisse stehen in der Provinz Hannover, so lange Bezirks-Regic- rungen daselbst nicht eingeseßt sind, den Landdrosteien zu.

S. 14. Wer der nach §. 1 getroffenen Anordnung zuwider außerhalb des öffentlichen Schlachthauses entweder Vieh \chlachtet, oder cine der sonstigen im Gemeinde-Beschluß näher bezeichneten Ver- Wei Bro R hat s it O L Geldbuße

anzi atern oder im Unvermögensfalle verhältnißmäßige Gefängüißstrafe verwirkt, genêf N Ao

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei» gedrucktem Königlichen Infiegel, Aa di s Gegeben Berlin, den 18. März 1868.

(L. S.) Wilhelm.

Gf. v. Bismarck. v. d. Heydt. Gf. v. benplis. v. Mühler. v. Selchow. Gf. zu Eulenburg. N E

Nichtamtliches.

Italien. Florenz, 31. März. Der König ist heute Abend nah Turin gereist. A

In der heutigen Sizung der Deputirtenkammer {ivurde die gestern vom Finanz-Minister gebilligte Tagesordnung Chiave’s angenommen. Alsdann begann die Diskussion über den ersten Artikel des Mahlsteuergeseßes. Von verschiede- nen Rednern wurden Amendements zu demselben eingebracht.

__— 1. April. Jn der Deputirtenkammer wurde heute die Debatte Über das Mahlsteuergeseß wieder aufgenommen. Nachdem der Finanz - Minister die guten Resultate , welche die bisherige Diskussion für den öffentlichen Kredit bereits gehabt, konstatirt hatte, schritt die Kammer zur Abstimmung, in welcher ÿ. 1 des Geseßes angenommen wurde.

__— Der Herzog von Aosta is auf seiner Reise durch Sicilien am 30. v. M. in Messina angelangt. Gestern hat Se. Königliche Hoheit diese Stadt verlassen, um sich nah Ca- tania zu begeben.

_ Nußland und Polen. St. Petersburg, 31. März. Die »Senatszeitung« veröffentliht einen Kaiserlichen Ukas, welcher anordnet, daß die gegenwärtig in Ternova und Widdin bestehenden Konsulate künftig durch die Errichtung eines Gene- ral-Konsulats in Rustshuck und eines Vice-Konsulats in Widdin erseßt werden sollen.

Der neue General - Gouverneur von Wilna, General Potapoff, ist am 25. d. M. in Wilna eingetroffen. :

__— Das Reichsschaß-Departement meldet, daß der Finanzminister im Einvernehmen mit der Allerhöchst beftätig- ten Kommission zur Beschaffung von Beiträgen für die von der Mißernte hemge)uchten Bewohner Rußlands allen Gouverne- ments-, Gebiets- und Kreis-Rentämtern gestattet hat, die zu diesem Zwecke gespendeten Beiträge anzunehmen und der Kom- mission einzureichen.

_Sehweden und Norwegen. Christiania, 28. März, Die norwegische Staatsraths8abtheilung in Stockholm is} be- ordert worden, während der Anwesenheit des Königs, bier in Christiania Aufenthalt zu nehmen.

_Dánemark. Kopenhagen, 30. Márz. Im Lan ds- thing wurde vorgestern das vorläufige Finanzgeseß in dritter Behandlung definitiv erledigt.

Das Folkething erledigte ohne Diskussion das vom Landsthing bereits behandelte Geseß, betreffend die Ertheilung des Indigenats an cine Anzahl Ausländer, in erster Behandlung. Das ebenfalls vom Landsthing bereits behandelte Gesetz, be- treffend die Einführung einer freien, auf Selbstverwaltung be- gründeten Kommunal - Verfassung in den Städten, mit Aus- nahme Kopenhagens, welche Stadt bereits vor 1848 eine freie Kommunal - Verfassung hatte, wurde ebenfalls in erster Be- handlung vom Uns erledigt. Die noch unent\chiedene Frage, ob das Hafenwesen vom Staate auf die Kommunen übergehen könne, fand vorbehaltlich der nothwendigen Garantieen keinen Widerstand beim Minister des Innern.

Amerika. Nach einer Meldung aus Washington vom 41. März hat der Senat das Geseh angenommen, welches die Steuern auf einheimische Fabrikate für solche Fabrikate auf- hebt , deren Werth unter 10,000 Dollars beträgt. Von Fa- brikaten über 10,000 Dollars im Werth find 2 Dollars pro Mille Steuer zu zahlen. Die Steuer auf A ist auf e Halte By aelell. (S. Tel. Dep. New-York in der gestri-

Das Repräsentantenhaus beschloß , den Anklagever- handlungen gegen den Präsidenten im Senate in corpore beis-

Ma. T M

an Satvador, 30, März. Jn der leßten Sigun des geseßgebenden Körpers der Republik hat der Minifies der auswärtigen Angelegenheiten seinen Jahresbericht über die po- litische Lage des Landes niedergelegt. Das Schriftstück spricht sih in entgegenkommender Weise hinsichtlich der Beziehungen

zu den fremden Mächten aus. Salnave hat in der Nähe

des C A A ags gemeldet: es Cap HayU eine Niederlage erlitten, in Folge deren \ich sei Heer aufgelöst hat. J n Folg \ E sein

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Heffentlicher Anzeiger.

Steebriefe und Untersuchungs - Sachen.

E ebienbadéler Wil den unten näher bezeichneten ) : vétni Zulius New ald it in den Akten N. 31. 68 C. IL die ge- richtliche Haft wegen Hehlerei aus Fg. 237 des Strafgeseßbuches be- {lossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden fönnen, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht betroffen worden is, er latitirt daher oder hat sich heimlih von ier entfernt. Ein Jeder , welcher von dem Aufenthaltsorte des 2c. ettwald Kenntniß 0 M U ite davon der nächsten ichts- Polizei-Behörde Anzeige zu machen. a en cle Civil- und Militair-Behörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Nettwa ld zu vigiliren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen_ bei ihm si vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transportes an die Königliche Stadtvoigtei- Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Aus- lagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigfkeit versichert. Berlin, den 31. März 1868. . Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission 11. für Voruntersuchungen. Signalement. Der Produktenhändler Wilhelm Julius Nettwald ist 83 Jahr alt, am 22. März 1835 in Berlin geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 3 Zoll 4 Strich groß, hat blonde Haare, blaugraue Augen, blonde Augenbrauen, blonden starken Schnurrbart, shmales Kinn , sehr dicke und hervortretende Nase, kleinen Mund, sehr hagere Gesichtsbildung/ elbliche, fkränkliche Gesichtsfarbe, ist unterseßter, breiter Gestalt und spricht die deutsche Spra Ger be ichn i ! ütt ind Bierbrauer en den unten näher bezeichneten Büttner 1 Jou Ehmer von hier is} die gerichtliche Untersuchung wegen Diebstahls eingeleitet und seine Verhaftung beschlossen worden. Die- selbe hat nicht ausgeführt werden können, weil er sich aus seinem

hiesigen Wohnorte entfernt hat und sein gegenwärtiger Aufenthaltsort

unbekannt ist.

Fin Jeder, welcher von dem Aufenthalte des 2c. Ehmer Kenntniß at, Mebr davon der nächsten Gerichts- oder Polizei-

In- Ehmer zu

lle’ festzunehmen und mit allen bei ihm si , e P deen mittelst Transports an das

' ige zu machen. S | Gleichzeitig werde “e Civil- und Militair - Behörden des

und Auslandes I R ersucht, auf den 2c.

achten, ihn im Betretungs vorfindenden Gegenständen und ) unterzeichnete Amtsgericht hier abzuliefern. Es wird die ungesäumte Baug ren Auslagen und den verehrlichen gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Orb, am 30. März 1868. i Königliches Amtsgericht. Signalement.

ittner “und Bierbrauer Johann Ehmer ist 38 Jahre alt, in oe Doi 5! 21 groß, hat braune Haare, graue Augen, große

Nase, mittleren Mund, keinen Bart, rundes Gesicht, einém

en und schwarzer

d keine besonderen Kennzeichen. Derselbe joll elte {chwarzen Tuchrocke, bräunlichen Hof

Kappe bekleidet gewesen sein.

n die Goldarbeiter Kaspar Breitenstein und Jean aof u vak Hanau, unter dem 25. Februar d. J. erlassene Steck-

brief wird hiermit zurückgenomnien.

. März 1868. Hanau, den 30 “üs den Staatsanwalt:

Sporleder i. A.

Handels-Register. : Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin.

r hierselbs| unter der Firma Die Gesellschafter de S sel L Uecter i Tücher- und Wollenwaarenfabrik)/ (jebiges Geschäftslokal Alexanderstr. 12

am 18. März 1868 errichteten offenen

Kausleute Hirsch Beer, Fischel (Friy) Becker, beide zu Berlin.

Dies i} in das Gesellschafts-Register des unterzeichneten Gerichts

unter Nr. 2281 zufolge heutiger Verfügung eingetragen.

In das Gesellschafts-Register des unterzeichneten Gerichts is ein-

ea Nr. 2280.

Firma der Gesellschaft: . Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft. Gs : Siß N Geselischast: erli Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschaft ist eine Actien-Gesellschaft.

der dadurch entstandenen baa- chôörden des Auslandes eine

E esellschaft sind die

Und

1765 ®

sie in dem Staats-Anzeiger,

Der unterm 2./18. Oktober 1867 notariell verlautbarte Gesell- schaftsvertrag und die Allerhöchste VBenehmigunge-Urkunde vom 18ten Januar 186

Nr. 100, Blatt 12 bis 42, i n Der Gegenstand des Unternehmens is: Gegen Prämien und

unter gewissen, in den darüber ausgegebenen Urkunden enthaltenen Bedingungen Versicherungen gegen »Transportgefahren zu Wasser und zu Lande« zu übernehmen. i Si

Die T elden Se auf Penig A vom Tage der erfolgten landesherrlichen Genehmigung an, festgeseßt.

| Das Grundtapital der Gesellschaft ist auf 500,000 Thlr. festgeseßt; zerlegt in 500, N fünfhundert Actien zu je 1000 Thlr.

Actien lauten au Die für die Actionaire bestimmten, öffentlichen Bekanntmachungen

der Gesellschaft gelten als gehörig und rechtsverbindlich geschehen, wenn e f

befinden sich in beglaubigter Abschrift im Beilagebande

Die den Namen ausgestellt.

rliner Börsen-Zeitung, sowie Bank-

andels-Zeitung inserirt sind. . er Vorfiand dér Gesellschaft besteht aus dem Direktor und dem

Verwaltungsrathe. j A à Der Verwaltungsrath besteht aus fünf Mitgliedern, welchen fünf Stellvertreter beigegeben find. : i

Mit alleiniger Ausnahme der Ausfertigung der Policen und der Geschäfts-Korrespondenz mit den Vertretern der Gesellschafi und den Versicherten, welche der Direktor allein B unterzeichnet, bedürfen alle übrigen im Namen der Gesellscha | C 1 Verträge und Erklärungen, welcher Art sie auch sein mögen, um für dieselbe verpflihtend zu sein, der Unterzeichnung durch ein Mitglied des Verwaltungsraths oder eines Stellvertreters und des Direktors.1 Die bezügliche Unterschrift Namens der Gesellschaft soll lauten:

t auszustellenden Urkunden,

»Fortuna , Allgemeine Versicherungs-Actien-Gesellschaft,«

Der Vorstand : für den Verwaltungsrath, Der Direktor, N. N N. N

e dV Gs x, i; Der Verwaltungsrath hat aus seiner Mitte zwei Mitglieder zu wählen, deren jedes Éefual ist, den Direktor in Krankheits- oder Ver-

inderungsfällen zu vertreten. M s Als P vallamasrath fungiren zunächst folgende Mitglieder des

Gründungs-Comites der Gesellschaft :

1) Banquier Julius Bleichröder, O 5 R R a Fabrikbesißer Carl Joseph Alois Gilka, 3) Kaufmann Benno Laß, H 4) Käufmann und Fabrikbesißer Benjamin Liebermann, 5) Kaufmann Louis Perl, 6) Kaufmann Louis Reichenheim, 7) Sedan ämmtlich zu Berlin. j Zum Direktor q Carl pre Buschius zu Berlin bestellt. u Vertretern desselben sin 21) T Et U Kommerzienrath Gustav Carl Alexander Dietrich, E 2) der Kaufmann Heinrich Cohn, beide zu Berlin,

Eingetragen zufolge Verfügung vom 31. März 1868 am selben

erwählt.

Tage. Verlin den 31. März 1868.

Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.

Zufolge Verfügung vom 31. März ist am 31. März 1868 in

unser Register zur Eintragung der Ausschließung der chelichen Güter- gemeinhast unter Nr. 90 eingetragen Port

Elih, geb. Hinz, durch gerichtlichen Vertrag vom 26. Februar 1868

die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen hat.

en, daß der Kaufmann ander van der See zu Danzig für seine Ehe mit Marie Auguste

i 31. März 1868. N, ; DonL A aiives Äbitinér- und Admiralitäts-Kollegium.

v. Groddedck.

Zufolge Verfügung vom 31. M E E T ri Sina tür

Herren Jul. Carl Gottl. Müller und die Firma

ertheilte Kollektiv-Prokura (Profuren-Register Nr. 104) gelöscht worden.

Carl Gottlieb Steffens & Söhne

i 1. April 1868. E : Dani liches Könimêra und Admiralitäts-Kollegium.

v. Gro dde ck.

i der in dem Firmen - Register des unterzeichneten Gerichts

l A Ne. 283 A AaeA Firma Ernst Becker zu Stettin ist

zufolge Verfügung vom 30. d. Mis. in Col. 6 heute vermerkt:

Die Firma is auf die Kaufleute Ernst gane May Beer und

Carl August Herold übergegangen, in Ernst Becker Söhne ver-

ändert und in das Gesellscha ts - Register unter Nr. 304 über- tragen worden. i j

i er der in Stettin unter der Firma Ernst Becker

“D März 1868 errichteten offenen Handelsgefell-

\chaft sind: i : mann Ernst Julius Max Becker zu Stettin, )) dec Sun Carl August Herold ebendaselbst.