1868 / 82 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Su E E E E R S F

1432

29 Thlr. 10 Sgr. _Necambiospesen, § Prozent Provision, 9 Thlr. 18 Sgr. Kosten der Requisition und 15 Thlr. Ein- tragungsfojten im Wege der Exckfution auf Requisition des Prozeßrichters cingetragen.

Dic1e Poyt ist bezahlt und das über dieselbe gebildete Hypotheken- Dokument, bestebend aus der mit dem Atteste der Rechtskraft ver- \chenen- Erfenntniß-Ausfertigzung vom 21. November 1865, des Hypo- thefenbuchs-Auszugs' vour 13. Dezember 1865 und der Jngrossations- note vom 15. Dezember dess. Jahres, der Nequisition des Königl. Stadtgerichts zu Berlin vom 6. Dezember 1865, den beiden Wecbsela vom 1. August 1865 über resp. 1000 Tylr. und 1200 Thir., verloren

gegangen.

Alle diejenigen, welche auf das Dokument oder die darin ver- eichneten Forderungen als Eigenthümer, Cessionarien, Pfand- oder riefinhabcr, Ansprüche zu machen haben, werden aufgesordert,, sich

spätestens in dem auf den

19. Mai d. J., Vormittags 9 Uhr, an der Gerichtsstelle vor Herrn Kreisrichter Brüggemann Ver- handlungs-Zimmer Nr. 5. anstchenden Termine zu melden, 1vpidèrigenfalls das Dokument für amortisirt erklärt und. ein neucs Dokument ge- bildet cdent. die Löschung verfügt werden wird.

Flatow, den 7. Januar. 1818.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Verkáufe, Verpachtungen, Submissionen 2c. (1095 Chausseegeld-Verpachtung.

Vom/' k. Juli d. J. ab jollen die Einnahmen der Chausscegeld- Hrbestelle bri Senzke, zwischen Nauen und Friesack belegen,, verpachtet werden und das. Ausgebot soll

am 17. April d. J.e Freitags, Vormittags 10 Uhr; in utiferem Amtsgelasse' hierselbst, geschrhen. i i __ Pachtlustige, welhe verfügungsfahig sind und vorweg 100 Thlr. in oöfenifichen Papieren oder“ baar einlegen können, laden wir zu diesein Ausgebote ein und: bemerken, daß bei uns und bei dem Steuer- Amte zu Fricsack die Pachbedingungen eiazzuschen jind.

Brandenburg, den 31. März 1568. A

Königliches Haupt -Steuer-Amtlt.

[951]. : Die Nugzung. der Bernstcin - Baggerung im Kurischen: Haffe bei Schwaxzorte; Kreises Memel, soll anderweit. auf den: Zeitraum vom 1: Dezeinber e. bis zum; 1. Dezember 1874 öffentlich meistbretend: ver- pachtet: werden:

Das Minimum des Pachtgeldes ist außer den. vom: Pächter un- entgeitlich: zu: Übernebmenden Leistungen im Schifffahrts-Juteresse, wie solche! in: den dem: Pachtvertrage zu Grunde zu legenden Bedingungen näher bezeichnet sind, für jeden Arbeitstag auf den Betrag von 130: Thlr. festgeseßt. j

Die Caution, welche in dem Licitations-Termin deponirt werden mus. beträgt 10,000 Thlr., und ist außerdem der Nachweis eines cigen- thümdlichen: und disponiblen Vermögens von 30,000 Thlr. erforderlich.

Zuc. Abgabe der Pachtgebote ist cin Termin j i auf den 4. Mai er., Vormittags 11 Uhr,

im hiesigen Regierungs - Gebäude vor unserm Kommissarius, Herrn Regierungs-Asscssor Pugßrath, angeseßt:

Die Verpawtungs - Bedingungen , die Regeln der Licitation und die Situationszeichnung können vorhcr sowohl in unserer Domaincen-

Registratur als auch auf dem Königlichen Landrathoamte in Memel |.

eingeschen werden. : Königsberg, den 14. März 1868. : Königliche Regierung. Abtheilung für dirckte Steuern, Domainen und Forsten.

Verkauf alter Geväude auf Abbrucch.

Zum Verkauf alter, auf den Höfen der hiesigen Königlicten Artil- lerie-Werkstatt stehender Gebäude ist cin Termin auf den 7 April er., Vormittags 11 Uhr, indem Büreau, Dorotheenstraße Nr. 59, an- beraumt, woselbst die Verkaufs - Bedingungen tägli Vormittags zivischen 8 und 12 Uhr und Nachmittags zwischen 4 und 7 Uyr cin- geschen werden fönnen.

Käufer weren eingeladen, versiegelte Offerten mit der: Aufschrift : i __ »Offerte auf Häuser zum Aobruch4, an die Direction der Artillerie - Werkstatt einzureichen. Jun dem Ter- min findet mündlichbes Aufgebot statt. Berlin, den 19. März 1868 ; Königliche Direction der Artillerie-Werkstatt.

_ Bekanntmachung.

Das unterzeichnete Artillerie-Depot ist beauftragte, über: den Ver- kauf des vorhandenen Gußeisens in unbrauchbaren Geschüßröhren, welche größtentheils aus s{chwedishen Hochöfen gegossen, ferner in unbrauchbareu Geschossen , welche meist aus vaterländischen Hütten herrühren, sowie: des: unbrauchbaren Zinks: 2c., von welchen

in: Neisse er. 10,958: Ctr. Eisen, » Coscl cr. 5977 Ctr. Eisens j » Glaß cer, 7160 Ctr. do., 26 Etr. Zink, # Etr. Zinkblech, 1 Ctr. U » Breslau er. 123 Ctr. Eisen, 4 Ctr. Zink, Schweidnig 145 Ctr. Eisen, lagern, eine öffentliche Submission einzuleiten.

Ncfleftanten werde, bierdurch aufgefordert, ihre Offerten unter

der Adresse des Artillerie-Depcts und mit dem Vermerk:

»Submission auf den Verkauf alten Gußeisens 2c.« verschen , bis zum Termin, Freitag, den 1. Mai cer, früh 10 Uhr, franco einzureichen.

Die Preise find pro 100 Pfund loco jener Orte resp. Lagerpläßze abzugeven und bleibt es Sache der Käufer, die Heranzicbung des Ei s 1c. von jenen Orten auf eigene Kosten und Gefayc zu be- wirken.

Die Einzablung der Kaufgelder hat binnen 4 Wochen, vom Tage des ertheilten Zusa lages ab, stattzuffnden.

Neisse, den 30. März 1568.

Artillerie-Depot.

Verschiedene Bekanutmachungen. Befkfanntmacchunzg.

__ In dem Dorfe Bartin, Kreis Rummelsburg, we-ches von den nächsten Städten mehrere Meilen entfernt liegt und in welchem die Aulage ciner neuen Apotheke in kürzer Zeit bevorstevt, ist die Nieder- lassung cines Arztes dringendes Bedurfuiß. Aerzten und Wundarztea I. Klasse, welche sih dort niederlassen wollen, sind wir bercit, nöthizen ¿Falles nähere Ausfuuft zu ertheilen. Wir bemeiken hierzu, dak cin Fizum im Betrage von 200 Tblr von verschiedenen Familien der Umgegend dem sh in Bartin niederlassenden Urzte zugejicheit ijt.

Cóôslin, den 21. März 15868. : Königliche Regier L REUES des Jnnern. ec. Bekanntmachung. ( ; Nachdem zur Errichtung ciner neuen Apotheke in Bartin, Kreis Rumunelsburg, höheren Orts. die Genceh:nigung ertheilt worden is fordern wir diejenigen, Apotheker, welche si:Þ um. dieje. Konzession be- werben: wollen, hiermit auf, unter Einreichung der Qualifications- und“ Führungszeugnisse, cines vollständigen Levenslaufs: und cines von einer öôfseu lichen Behörde beglaubigten Nachveijes- iyrer- Ver- mögenösverhaltnisse sich binnen 4 Wochen bei uns zu melde. Cöslin, den 21. März 1568. j Königliche Megterang,. Abtheilung des. Jnnern. 'Veek.

[1022]

Arenberg'sche Actien-Gesellschaft für Bergbau und

Hüttenbetrieb in Essen.

Die Herren Actionaire umerer Gezellschait. beehren wir uns, unter

Bezugnatnme. auf. die §§. 31 u. f. des Statuts, zu -der am} Samstag, den 25. April c., Vormittags 11 Uhr im Hötel Schmidt hierselbst,

stattfindenden diesjäyrigen ordentlichen General - Versammlung hicr- durch, ergebenst einzuladen.

Die Tagesordnung umfaßt: | Erstattung des Geicvästöberichtes und Vorlage der Bilanz pro 1867. Bericht der Revisions-Komumisjion und Ertheilung der Oechar 1e, Beschlußfassung über die Verwendung des-Reingewinunes pro 1807 Wahl von 3 Revisoren fur das- laufende Ge¡chaftsjahr, Neuwahl des. Verwaltungsrathes und Fenstellung der Aus- \sceidungspveriode nach ÿ. 20 des Statuts.

Essen, 23. März 188

Der Verwaltun srath.

[953] _Verusichter | Thonwaaren-Fabriken Actien-Gesellschast, Geueral - Berjammlung der | Actionaire Mittwoch, den 15. April 15658, Vormittags 11 Uhr,

in den Geschäftslokalen der Fabrik auf Feruficht. E Tagesordnung:

2 Gescbäftsbteriht und Recynungsablaye, | 2) Bischlußnahme über eine Avänderung in §. 17 des Statuts.

Stimmkarten sind gegen Vorzeigung der Actien im Comtoir der Fabriken zu Fernsicht in der Zeit von 10 b's 11 Uhr am Versamm. lungstage in Empjiang zu mhinen Und gelten dieselben als Legituna- tion zur Theilnahine an der Gencral-Versammlung.

Vcrnsicht, den 14. März 1868.

Der Verwaltungsrath.

Königlicde Niederschlesisch-Märkische Eisenbahn: _ Tür den Transpoct der Zuckt- und Feitvieh-Sendungen, welche für die von dem landivirth)chaftlicben Verein zu Frantfurt a. M. und der süddeutschen Ackerbaugesellschaft fur die Zeit vom 7. b15s inkl 10. Mai er. in Aussicht genommene Ausstellung na Frankfurt a. M. gesandt werden, sowie sür die Beförderung der Vichvegleiter finden uachstehende Erleichterungen statt:

1) die Beförderung des Vichs und der Begleiter erfolgt für den S ai ohne Ausnahme zu dem vollen tarifmäßigen 7FrachtjaB,

2) der Rücktransport des unverkauft gebliebenen Viehs erfolgt dagegen auf derielben Route frachtfrei, wenn:

a), dem auszustellenden ¿Frachtbrieje der Originalfrachtbrief über den Hinstranspoit beigefügt und

b)’ auf dem Frachtbriefe ¿on dem Ausstellungs-Comité beschei- nigt ist, daß das Vich auf der Ausstellung gewesen und un-

_ verkauft geblieben ist,

den Viehbegleitern ist bei der Rüeffahrt die Benußung der 3ten

Wagenklasse resp. der Vichwagen gegen Lösuny cines Fahrbillets

zur 4ten Wagenklasse gestattet,

) diese Transport-Erleichterungen finden nur bis 8 Tage nah dem Scblusse der Austtellung Anwendung. Ó

Berlin, den 23. März 1868. Königliche Direction der Niederschlesish-Märkischen Eiscnbahn.

Das Abonnemeúut beträgt

für das Vierteljahæ.

ac A N H / e Q S G N N ! l 4 d - L N Y D 3 S = e, B e, H T R! a Q A h A P J s V) \ D a) E N 4 G Ld » p ' R D * Q É S : . MTTPETTTT T) G emar) D En E dd S A r

dik Königlich Preufischer

Alle Post- Anftaiteri/ des In- und Auslandes uehmon - Lefie

für Berlin die edition des Preußifchen Staats-Anzeigers :

Jäger - Straße Nr. 10. (zwischen d. Friedrihs- u. Kanonierfste.) D

M 82.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst ge- rubt, den nachbenannten Personen Orden und Ehrenzeichen zu verleihen, und zwar: ; i

Den Rothen Maa E O E Klasse mit der eife:

Dem Pastor Sch ul he zu Westerhüsen im Kreise Wanzleben ;

Den Rothen Adler-Orden vierter Klasse:

Dem Landrath und Kammerherrn Frhrn. von Eynatten zu Geilenkirchen, dem Garnison-Auditeur, Justizrath Gallu 8, zu Swinemünde, dem Pfarrer Brandau zu Homberg im Regierungsbezirk Cassel und dem Conrektor Mol ck zu Peine in der Landdrostei Hildesheim ; :

Den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse:

Dem Kommerzienrath, Kaufmaun . und Seidenwaaren- Fabrikanten Heese zu Berlin, dem früheren Fürstlich, Thurn- und Tarxi8'schen Ober - Postamts - Secretair und fungirenden Ober - Post - Kassirer Wagner zu Frankfurt a. M. und dem Assistenz-Arzt a. D. Becher, zuleßt im Schlesischen Feld- Artil- lerie-Regiment Nr. 6, sowie i %

Das Allgemeine Ehrenzeichen:

Dem Hauptschullehrer, Küster und Organisten Müller zu

Carolinensiel, Amts Wittmund, dem Schullehrer Kubasch zu

E im Kreise Calau, dem Are geri Nanilsien, Kanzlei-

ecretair Hu ster zu Olpe, dem Kanzleidiener Ludwig bei der Regierung zu Wiesbaden, und dem Schuldiener Honigmeyer am Gymnasium zu Wesel.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den bisherigen Untersuchungsrichter Dr. jur. Pfeiffer in Frankfurt a. M. zum Stadtgerichts-Rath, und den bisherigen Untersuchungs8richter, Dr. jur. Murhard daselbst, zum Rüge- richter ; so wie : , ;

Den Rektor der Stadtschule in Wormditt, Dr. theol. Tre i-

bel, zum Seminar-Direktor zu ernennen. /

Berlín, 4. April.

Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin-Mutter von Mecklenburg-Schwerin nebst Sr. Königlichen Hoheit dem Erbgroßherzog, Ihrer Hoheit der Herzogin Marie und Seiner

oheit dem Herzog Paul von Mecklenburg-Schwerin sind gestern Mittag, von Leipzig kommend, hier eingetroffen, im Königlichen Schlosse abgestiegen und demnächst nach Schwerin weitergereist. l Ae

Allerhöchster Erlaß vom 12. März 1868, betreffend den Bau und die künftige Verwaltung der Eisenbahnen von Schneidemühl nach

Dirschau und von Thorn nach. Jnsterburg, sowie die Anwendung des:

Expropriationsrehts auf die zur Ausführung der gedachten beiden Eisenbahnen erforderlichen Grundstücke und des Rechts zur vorüber- gehenden Benußung fremder Grundstücke.

Auf Ihren Bericht vom 11. März d. J. ermächtige Jh Sie, den Bau und die künftige Verwaltung der durch das Geseß vom 17. Fe- bruar 1868 (Geseß - Samml. für 1868 S. 71) zur Ausführung für Rechnung des Staates genehmigten Eisenbahnen von Schneidemühl über Koniß nach Dirschau und von Thorn nach. Jnsterburg mit fester Weichselbrücke bei Thorn der Direction der Ostbahn zu Bromberg,

welche auch binsichtlich dieser Bauausführung und Verwaltuug alle

Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll , zu über- tragen. Zugleich bestimme Ickch, daß für beide Eisenbahnen - das Recht zur Expropriation derjenigen Grundstücke, welche zur Bauausführung nach den von Jhnen festzustellenden Bauplänen erforderlich sind, \o- wie das Recht zur vorübergehenden Benußung fremder Grundstüde

Berlin, Sonnabend, den 4. April, Abends

1868.

nach den Vorschriften des Gesehes über die Eisenbahn-Unternehmungen vom 3. November 1838 zur Anwendung kommen soll. Dieser Erlaß is durch die Gefeßz-Sammlung bekannt zu machen. Berlin, den 12. März 1868. Wilhelm.

Gr. v. Jhenpliߧ.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 22. Stü der Geseysammlung, welches heute au8gege- ben wird, enthält unter :

Nr. 7038 das Geseh , betreffend die Gewährung einer Staatsunterstüßung an die Thüringische Eisenbahn - Gesellschaft für den Bau einer Eisenbahn. von Leinefelde nach Gotha. Vom 2. März 1868; unter : :

Nr. 7039 das Geseh, betreffend. die Bewilligung einer 'be- dingten Zins8garantie für das Anlage - Kapital einer Eisenbahn van oln nah Thorn und Bromberg. Vom 11, März 1868; und unter :

Nr. 7040 die Bestätigungs-Uxkunde, betreffend. einen Nach- trag zu den Ste ani der Rheinischen Eisenbahn - Gesellschaft, Vom 23. März 1868. i 238 ;

Berlin, den 4; April 1868. : i

Géseß-Sammlung8-Debits8-Comtoir.

| Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten.

Bekanntmachung, betreffend die mit Oldenburg abges{hlossene Ueber- einkunft zur wechselseitigen Beförderung der Stxrafrechtspflege. Vom 25. März 1868.

Die Königlich preußische und die Großherzoglich oldenburgische Regierung sind zur wechselseitigen Beförderung der Strafrechtspfslege Über folgende Artikel übereingekommen, welche. für den ganzen Um- fang der beiderseitigen Staatsgebiete Geltung haben follen.

Art. 1. Die Behörden beider Staaten, welche in Strafsachen zu einer polizeilichen oder richterlichen Thätigkcit berufen sind , leisten L gegenseitig alle diejenige Rechtshülfe, welche sie den - betreffenden Be- hörden des Jnlandes nach dessen Geseßen und Gerichtsverfassung nicht verweigern dürfen, insofern das gegenwärtige Abkommen nicht beson- dere Einschränkungen fesistellt. j :

Art. 2. (Bestrafung der Unterthanen wegen der im anderen Staate begangenen Verbrechen). Die Uebertreter von Strafgeseben werden von dem Staate, welchem sie angehören, nicht ausgeliefert, sondern können , so weit nicht die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, nur in dem leßtern wegen der in dem andern Staate be- gangenen Verbrechen, Vergehen oder Uebertretungen , wenn se auch

| nach den Geseßen des Staates , dem sie angehören, strafbar sind, zur

Untersuchung gezogen und nach. dessen Geseßen bestraft werden , daher findet auch ein Kontumazialverfahren des andern Staates gegen sie, mit Ausnahme der im Art. 4 gedachten Fälle, nicht statt. |

Rüdsichtlih derjenigen Frevel und. Uebertretungen, welche in der. zwischen der Königlich Le und der Großherzoglich oldenburgi- schen Regierung abgeschlossenen Uebereinkunft vom 23/7. April 1865 erwähnt sind, bewendet es bei den Bestimmungen dieser Uebercinkunft, welche auch für die durch das preußische Gejeß vom 20. September 1866 und durch die beiden preußischen Geseße vom 24. Dezember - 1866 ne ger PrenhGen Monarchie vereinigten Landestheile Wirksamkeit aben sollen.

Art. 3. (Vollstreckung der Straferkenntnisse.) Wenn ein Unterthan des einen Staates. in dem Gebiete des anderen sich eines Verbrechens oder Vergehens oder einer Uebertretung s{uldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung gezogen worden ist, \o wird, wenn der Angeschuldigte gegen juratorishe Caution oder Handgelöbniß ent- lassen worden is und \ih in seinen Heimathsstaat Zurücbegeben hat, von den Strafgerichts-Behörden dieses Staates das Erkenntniß des ausländischen Gerichts, nah vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urtheils, sowohl an der Person, als an den in dem Staätögebicte

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