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befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vorausgeseßt, daß die Lan wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nah den
esehen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei- und finanzgeseßliche Vorschriften gerichtet ist, in- gleichen unbeschadet des dem requirirten Staate uständigen Straf-
verwandlungs- oder Begnadigungsrechtes. Ein Gleiches findet im Fall der Flucht cines Angeschuldigten nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung statt.
Hat sich der Angeschuldigte aber vor der Verurtheilung der Unter- suchung durch die Flucht entzogen, so soll es dem untersuchenden Ge- richte nur freistehen, unter Mittheilung der Akten auf Fortseßung der Untersuchung und Bestrafung des Angeschuldigten nah Maßgabe der Geseße des requirirten Staates, so wie auf Einbringung der aufge- laufenen- Unkosten aus dem Vermögen desselben anzutragen, und muß diesem Antrage wiederum unter der Vorausseßung, daß die Hand- lung, wegen deren die Untersuchung eingeleitet war, auch nach den Geseßen des requirirten Staates mit Strafe bedroht und nicht zugleich blos gegen polizei- oder finanzgeseßlihe Vorschriften gerichtet ist, von dem requirirten Staate entsprochen werden. n Fällen, wo der Verurt heilte nicht vermögend is, die Kosten der Strafvollstreckung zu tragen, tritt die Bestimmung des Artikels 13 ein.
Art. 4. (Bedingt zu verstattende Selbststellung.) Hat der Unter- than des einen Staates Strafgeseße des anderen Staates durch solche Handlungen verleßt, welhé in dem Staate, dem er angchört, gar nicht mit Strafe bedroht sind, z. B. durch Uebertretung eigenthüm- licher Abgabengeseße, Polizcivorschriften und dergleichen, und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll
“auf vorgängige Requisition L nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des anderen Staates gestellt, demselben aber si selbst zu stellen verstattet werden, damit er sich gegen die Anschuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Kontumazial- v erfahren wahren könne.
__ Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengeseßes des einen Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind die Ver- urtheilung, sei es im Wege des Kontumazialverfahrens oder sonst, nur insofern eintreten, als sie h auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. Jn Ansehung der Contravention gegen Zoll- gels bewendet es bei dem unter den respektiven Vereinsstaaten abge- chlossenen Zollkartell.
Art. 5. Der zuständige Strafrichter darf au, soweit die Geseße seines Landes es gestatten, Über die aus dem Verbrechen entsprunge- nen Privatansprüche mit erkennen, wenn darauf von dem Beschädig- ten angetragen worden ‘ist.
Art. 6. (Auslieferung der Geflüchteten.) Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen , Vergehen oder Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den anderen Staat sich geflüchtet haben, ohne daselbs zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden na vorgängiger Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert.
Art. 7. (Auslieferung der Ausländer.) Solche, eines Verbrechens, Vergehens oder ciner Uebertretung verdäcbtige Individuen, welche weder des einen noch des anderen Staates Unterthanen sind, werden, wenn sie Strafgesebe des einen der beiden Staaten verleßt zu haben beschul-
“digt sind, demjenigen Staate, in welchem die strafbare Handlung ver- übt wurde , auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. Es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen , ob er dem Auslieferungs8antrage Folge geben wolle / bevor er die Regie rung des dritten Staates, welchem der Angeschuldigte angehört, von dem Antrage in Kenntniß geseht und deren Erklärung erhalten habe, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reflamiren wolle.
Art. 8. Den Anträgen außerdeutscher Regierungen auf Aus- lieferung eines Unterthans des einen kontrahirenden Staates wird von dem anderen kontrahirenden Staate nicht eher Folge gegeben werden, ‘ als bis der Heimathsstaat des reflamirten Unterthans Gcle- game erhalten hat, selbst die Auslieferung dieses leßteren in Antrag zu bringen. j
Art. 9. (Verbindlichkeit zur Annahme der Auslieferung.) Jn denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung eines Beschuldigten zu fordern, is er auch verbunden, die ihm von dem anderen Staate angebotene Auslieferung anzunehmen.
Art. 10. (Stellung der Zeugen.) Wenn die persönliche Gegen- wart der Zeugen an dem Orte der Untersuchung nothwendig ist, soll die Stellung der Unterthanen des einen Staates vor das Unter- \suchungsgericht des anderen zur U des Zeugnisses, zur Con- frontation oder Recognition, gegen vollständige 2 ergütung der Reise-
Tosten und der Versäumniß, nie verweigert werden.
Ar t. 11. Da nunmehr die Fälle genau bestimmt sind, in wel- chen die Auslieferung der Angeschuldigten oder Gestellung der Zeugen Gens nicht verweigert werden soll, so hat im einzelnen Falle die Behörde, welcher sie obliegt; Reversalien Über gegenseitige gleiche Rechts- willfährigkeit niht zu verlangen. Insoweit in dem einen oder ande- ren Staate die vorgängige mae der requirirten Gerichte bei der Ri Behörde angeordnet ist, bewendet es bei der deshalb ge- troffenen Anordnung.
Art. 12. (Kosten.) Untersuchungskosten, welche bei dem zufolge diess Vertrages zuständigen Gerichte des einen Staates entstanden
“und nach den dort geltenden Vorschriften festgeseßt und für beitreibungs- fähig erflärt worden sind, sollen auf Requisition der betreffenden Be- hörde auch in dem anderen Staate von dem daselbst sih aufhaltenden Schuldner ohne Weiteres exekutivisch eingezogen werden.
Art. 13. Jn allen Strafsachen, in welchen die Ss der
- Unkosten dazu unvermögenden Personen obliegt, haben die Behörden «des cinen Staates den Requisitionen der Behörden des anderen sportel-
und stempelfrei zu entsprechen und nur die Auslagen an Porto, Boten- lohn, Gebühren der Zeugen und Sachverständigen, Verpflegungs- und
Transportkosten der Gefangenen, sowie an Diäten und Reisekosten der
Beamten zu liquidiren.
: Art. 14. Den vor cinem auswärtigen Gerichte abzuhörenden Zeugen und anderen Di: sollen die Reise- und Zehrungskosten nebst der wegen ihrer Versäumniß ‘ihnen gebührenden Vergütung, nach der von dem requirirten Gerichte geschehenen taxmäßigen Verzeich» nung bei erfolgter wirklicher Sistirung von dem requirirenden Gerichte sofort verabreicht werden.
__ Art. 15. Zur Entscheidung der Frage, ob die Person, welcher die Bezahlung von Untersuchungskosten obliegt, hinr:ck-nce* VBer= mögen dazu besißt, soll nur das Zeugniß derjeuzgen Gerichtsstelle er- fordert werden, unter welcher diese Person ihren wesentlihen Wohnsiß hat. Sollte dieselbe ihren Wohnsiß in einem dritten Staate haben, und dic Beitreibung der Kosten dort mit Schwierigkeiten verbunden sein, so wird es angeschen , als ob sie kein hinreichendes eigenes Ver- mögen besiße.
Is|st in Kriminalfällen cin Angeschuldigter zwar vermögend, die Kosten zu entrichten, jedoch in dem gesprochenen Erkenntniß dazu nicht Ae E att 1 \o ist dieser Fall dem des Unvermögens ebenfalls gleich zu seßen. ,
_ Art. 16. (Nacheile.) Bei Verfolgung flüchtigee Personen auf frischer That soll es den Polizeibeamten der beiden Staaten gestattet sein, die Verfolgung auf das Gebict des anderen Staates fortzuseßen und, falls daselbst die Hülfe der zuständigen Beamten nicht sofort er- langt werden kann, den Verdächtigen ‘einstweilen anzuhalten. Sie haben denselben jedoch sofort der nächsten Polizeibehörde des Staates, in dessen Gebiet er ergriffen worden ist, zu überliefern, welche über die fernere Festhaltung des Verdächtigen zu bestimmen und wegen der etwa N Auslieferung das Weitere zu veranlassen hat.
Art. 17. (Schlußbestimmungen.) Beschwerden über Verfügungen der Gerichte erster Instanz sind zunächst bei dem vorgeseßten Ober- gerichte resp. Appellationsgerichte anzubringen und erst alsdann, wenu sie hicr feine Abhülfe finden, auf diplomatishem Wege, Behufs der Cu ues der Centralbehörde, geltend zu machen.
__ Gleichergestalt sind Beschwerden Über die Staatsanwaltschaft zu- nâdsi bei dem vorgeseßten Beamten der Staatsanwaltschaft anzu-
ringen.
Art. 18. Die Dauer der gegn Uebereinkunft wird N auf zwölf Jahre, vom 1. April 1868 an gerechnet, festgeseßt. Vom 1. April 1878 an steht jedem Theile die Kündigung offen, mit der Wirkung, daß nach Ablauf des nächsten Kalenderjahres nah dem- jenigen, in welchem die Kündigung erfolgt, die Uebereinkunft erlischt. __ Mit der Publication der gegenwärtigen Uebereinkunft werden alle älteren Verträge, welche Über den nämlichen Gegenstand mit den ehe- maligen Regierungen der neuerdings mit der preußishen Monarchie vereinigten Landestheile abgeschlossen wordcn sind, insbesondere die im Jahre 1815 mit der hannoverschen Regierung Über die Ausliefe- rung der Verbrecher u. \. w. abgeschlossene Convention nebst der dazu unter dem 16./23. Oftober 1841 verabredeten Declaration, sowie die Ps der Großherzoglich oldenburgischen und der Landgräflich hessi- chen Negierung getroffene Uebereinkunft wegen Verhütung und Be- \trafung der Forstfrevel 2c. vom 29. Mai 1840 als erloschen angesehen. Bu Urkund dessen ist vorstchende Ministerial-Erklärung ausgefer- tigt worden, um gegen eine entsprechende Erklärung der Großherzoglich oldenburgischen Regierung ausgetauscht zu werden.
Berlin, den 25. März 1868.
Der Königlich preußische Präsident des Staatsministeriums und
Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Gr. v. Bi8marck-Scchönhausen.
. Vorstehende Erklärung wird, nachdem sie gegen eine entsprechende Erklärung des Großherzoglich oldenburgischen Staatsministeriums vom 12. März 1868 ausgetauscht worden ist, hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 25. S 1868. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten. Im Auftrage: v. Thile.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Se S t Franzius hierselbst ist eine technische Hülfsarbeiter- Stelle bei der L des Mi- nisteriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ver- liehen worden.
Der bisherige Kontrol - Vorsteher Burg in Wiesbaden ist zum N a ie Eilada endanten ernannt und als solcher bei der Nassauischen Eisenbahn angestellt worden.
Der Ingenieur Wagner zu Fulda is zum Königlichen Landbaumeister ernannt und demselben die tehnishe HÜlf8- arbeiter-Stelle bei der Regierung zu Cöln verliehen worden.
Der Regierungs-Haupt-Kassen-Buchhalter Lemke zu Pots- dam ist zum Geheimen expedirenden Secretair und Kalkulator bei dem Königlichen Ministerium für Handel , Gewerbe und öffentliche Arbeiten ernannt worden. :
Dem Ingenieur‘Heinrih Dopp in Berlin ist unter dem 1. April 1868 ein Patent auf einen Glühofen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Qusammenseßung und ohne Jemand in An- wendung bekannter Theile desselben zu beschränken auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den
Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
2. April 1868 ein Patent
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Dem Ingenieur Th. Stiehl zu Essen i} unter dem
uf einen Apparat zum Bewegen des Wassers in Dampf- fesseln in S bürd Zeichnung und Beschreibun nachgewie- senen Zusammenseßung und ohne Jemand in Anwendung bekannter Theile desselben zu beschränken L auf fünf Jahre , von jenem Tage an gerechnet , und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. |
Justiz - Ministerium. -
Der Landgerichts - Referendarius Klein in Cöln ist auf Grund der L denen dritten Prüfung zum Advokaten im Bezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln er-
t worden. j | ner Notariats-Kandidat Mevissen zu Braunsrath ist zum Notar für den Friedens erichtsbezirf Velbert, im Land-
eriht8bezirke Elberfeld, mit Anweisung seines Wohnsiges in angenberg, ernannt worden.
llgemeine Verfügung vom 17. März 1868, — be- treftond die den Chausseegeld-Erhebern und Chausseegeld-Pächtern bei gerichtlichen Vernehmungen zustehenden Diäten und Reisekosten. | Nach §. 9 der Verordnung vom 29. März 1844 aber die Gebühren der Sachverständigen und Zeugen bei gerichtlichen Geschäften, in Verbindung mit dem §. 2 Nr. 6 dieser Verord- nung , erhalten Staatsbeamte, wenn sie in einem mehr als cine Viertelmeile von ihrem Wohnsitze entfernten Orte als Zeugen vernommen werden , diejenige Vergütung an Diäten Und Reisekosten, welche ihnen bei Reisen in Dienstangelegenhei- ten zukomnit. j i Daß diese Bestimmung si nicht auf mittelbare, sondern nur auf unmittelbare Staatsbeamte bezieht, welche bei Reisen in Königlichen Dienstangelegenheiten ihre Diäten und. Reise- kosten nah den in der Verordnung vom 28. Juni 1825 und dem Allerhöchsten Erlaß vom 10. Juni 1848 bestimmten Sáyen zu fordern E in der allgemeinen Verfügung vom 10. Juli 1855 auSge)prochen. / i j | N deterieits ist im Anschluß an die Vorschrift unter Nr. 22 der zusäglichen Bestimmungen zue Chausseegeld-Tarif vom 29. Februar 1840 anerkannt, da Chausseegeld-Pächter in Be- zug auf die Verfolgung von Chausseepolizei-Uebertretungen als öffentliche Beamte anzusehen, daß sie denjenigen Chausseegeld- Erhebern, welche die Abgabe unmittelbar für Rechnung des Staats erheben, gleich zu achten, und daß ihnen dem emaß bet gerichtlichen Vernehmungen , die sich auf die Erhebung des Chausseegeldes oder die Verfolgung von Chausseepolizei-Ueber- tretungen beziehen, die den gedachten Erhebern als Staatsbeam- ten gebührenden Diäten und Reisekosten zu bewilligen seien. In neuerer Zeit sind Zweifel darüber entstanden, wie n dieser Beziehung die Chausseegeld - Pächter und Erheber auf ständischen Chausseen zu behandeln find. Im Einverständ- niß mit den Herren Ministern für Handel 2c. und des Jnnern kann der Justiz - Minister mit Rücksicht darauf, daß diese Per- sonen in feinem unmittelbaren Dienst- und Kontraktsverhält- niß zum Staate stehen, nur die Ansicht als richtig bezeichnen, daß dieselben auf die den Staatsbeamten nach S. 9 in Verbin- dung mit E Nr. 6 der Verordnung vom 29. März 1844 zustehende Vergütung bei gerichtlichen Vernehmungen feinen
Anspruch haben. i E Sérbeiführung eines gleihmäßigen Verfahrens wird
dies den Gerichtsbehörden in denjenigen Landestheilen, in denen die bezeichnete Verordnung Geltung hat, zur Nachachtung be- kannt gemacht. l Berlin, den 17. März 1868. Der Justiz « Minister.
E ies ltung8bereich An sämmtliche Gericht8behörden im Geltung erei der Verordnung vom 29. März 1844 (Ges. S. S. 73).
Ministerium der geistlichen , Unterrichts - und _ Medizinal-Angelegenheiten. Der Privatdocent Professor Dr. Schweigger 'in Berlin
ist zum außerordentlichen Professor in der medizinischen Facultät
der Georg-August-Universität in Göttingen ernannt worden. Da S ide Dr. theol. Treibel is die Direc-
tion des fkatholischen Schullehrer - Seminars in Braunsberg
Übertragen worden. Die Berufung des Oberlehrers Dr. Faber vom Gymna-
fium zu Bielefeld an das Gymnasium zu Nordhausen ist ge- nehmigt worden.
Angekommen: Se. Excellenz der General der Jnfanterie
Der General-Major und Commandeur der 3. Kavallerie- Brigade, Krug von Nidda, von Stettin.
Berlin , 4. April. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: zur Anlegung der dem ordentlichen Professor der Chemie an der Universität t Berlin, Dr. Hofmann, ver- liehenen Insignien resp. des our S des Kaiserlich österreichishen Franz-Joscph-Ordens und des O fizier-Kreuzes des Kaiserlich französischen Ordens der Ehrenlegion ; des dem Pro- fessor Dr. Anshüÿ zu Halle a. S. verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus-Ordens Albrechts des Bären; des dem Dr. med. Ludwig Wecker aus Frank- furt a. M., zur Zeit in Paris, verliehenen Commandeur- Kreuzes des Königlich spanishen Ordens Carls U], so wie des dem städtischen Kapellmeister Ferdinand Hiller in Cöln ver- liehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich sachsen- Gen Haus-Ordens, Allerhöchstihre Genehmigung zu er- eilen. '
Personal - Veränderungen.
Offiziere , Portepee : Fähnriche 2c.
A. Ernennungen, Beförderungen und Verseßungen. Den 19. März. Frhr. v. Ledebur, Maij. a. D. zuleßt Hauptm. im 2. Garde-Regt. z. F. die erledigte Kommandanten-Stelle bei dem Invalidenhause zu Stolp verlichen. / Den 26. März. v. Obstfelder, Pr. Lt. vom Kaiser Fran Garde-Gren. Regt. Nr. 2, von dem Kommando zur Dienstl. bei de E Alexander von Preußen K. H. entbunden. v. Wobeser,
ec. Lt. vom 2. Niederschles. 4 Regt. Nr. 47, zur Dienstl. bei des Orinien E von Preußen K. H., vorläufig auf sechs Monate, ommandirt.
Den 28. März. v. Lepel, Rittm. vom 1. Hann. Ulanen-Regt.
Nr. 13, unter Aggregirung bei dem Regiment, als Militair - Bevoll-
mächtigter nah Carlsruhe fommandirt. :
B. Abschied8bew illigungen 2c.
Den 28. D G n ed ge wor N 7. Brandenb. nf. Regt. Nr. er ied mit Pension bewilligt.
I F o 30. März. v. Briesen, Pr. Lt. von der Garde-Art.
Brig., der Abschied bewilligt. Bei der Landwehr.
Den 24. März. Matton, Pr. Lt. vom 2. Bat. (Ortelsburg) 3. Oftpr. Landw. Regts. Nr. 4, N iel, Sec. Lt. von dems. Bat. Quassows ki, Sec. Lt. vom 1. Bat. (Löpen) 6. Ostpr. Landw. Regts. Nr. 43, allen dreien der Abschied ertheilt. ?
v Beamte der Militair - Verwaltung.
Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums.
Den 24. März. Hoppe 1. Intendantur - Secretair von der Intendantur des VI. Armee-Corps, zu der des IX. Armee-Corps ver- seßt. Drabich, Intendantur-Sefretariats-Applikant bei der Jnten- dantur des VI. Armee-Cor ps, zum Intendantur-Sekretariats-Assistenten
ernannt. Den 25. März. Beseke, Wachtm. vom 2. Brandenb. Ulan.
Regt. Nr. 11, als Proviant-Amts-Assistent in Berlin angestellt.
Den 27. März. v. Goldenberg/, Intendantur-Rath von der Intendantur des V. Armec-Corps, zu der des 111. Armee-Corps ver- fekt, v. Kistowski, Jntendantur-Rath von der Intendantur des VIII. Armee-Corps, zu der des V. Armee-Corps verseßt. Bruna- bend, Jntendantur-Assessor von der Intendantur des U]. Armee- Corps, zu der des VII. Armee-Corps verseßt. Bauer, Jntendantur- Affsessor von der Jntendantur des VIl. Armee-Corps, zu der des IT11, Armee-Corps verseßt. Kuhnert, Intendantur-Secretair von der Intendantur des XI. Armee-Corps, zu der des 11. Armee-Corps
verseßt.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 4. April. Se. Majestät der König nahmen heute Vormittag 85 Uhr den Vortrag des Ge- neral-Adjutanten von Tresckow entgegen. Um 11 Uhr nahmen Se. Majestät, gefolgt von den Königlichen Prinzen und einer zahlreichen Suite, die Kirchenparade über das Garde-Feld-Ar- tillerie-Regiment , das Garde-Pionier-Bataillon , das Garde- Train-Bataillon und das Brandenburgsche Train-Bataillon Nr. 3 unter den Linden ab. Nach dem Vorbeimarsch fand. im Königlichen Palais ein Dejeuner statt.
— Jhre Majestät-die Königin empfing gestern den Besuch der hier durchreisenden Großherzogin von Mecklenburg- Schwerin und wohnte heute sowohl der Parade, als dem mili- tairischen Dejeuner bel. i
—. Seine Königliche Hoheit der Kronprinz nahm gestern Vormittag aus den Händen des Königlich italienischen Ge- sandten ein Einladungsschreiben zu den Feierlichkeiten der Ver- mählung Sr. Königlichen Hoheit des Kronprinzen von Jtalien entgegen und empfing den Major Schulz vom Kriegs-Ministe- - rium. Um 7 Uhr begab sich Seine Königliche Hoheit zu Seiner: Majestät dem Könige und um 9 Uhr zu dem Ministerprä- sidenten Grafen Vismarck. Um 5 Uhr dinirte Seine Durch-
und kommandirende General des 8. Armee-Corps, Herwarth von Bittenfeld, von Coblenz.
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laucht der Fürst Reuß im kronprinzlichen Palais.