1868 / 82 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

E T m S D S ur EEE E R E T R (E L E E a ait E E Pa s i E d S L i E G C a R T L E: S A R E A A

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höchster Wichtigkeit, die Kompetenzfrage zu betonen. Jch gehe davon aus, daß die Kompetenz des Bundes und folglicher Weise auch des Reichstags, in dieser Frage eine Entscheidung zu geben, die den einzelnen Staaten als Geseh gilt, nicht begründet ist. Ich gehe davon aus, daß die Ansicht, die die Begründung der Kompetenz in dem Strafrechte und der Strafgeseßgebung findet, eine irrige ist. Jh will dahingestellt sein lassen, ob das, was der geehrte Herr Abgeordnete, der zuerst von der Tribüne spra, über diese Ansicht ausgesprochen hat, begründet war. Ich neige zu den Ansichten, die der Herr Vorredner äußerte, Und glaube, daß man wohl mit einer fünstlihen Jnterpretation dahin gelangen kann, zu sagen, auch das ist Gegen- stand des Strafrechts. Aber, meine Herren, ih wider- \prehe der Ansicht, daß es den Intentionen der Ver- fassung, und namentlich den Grundanschauungen , die im vorigen Jahre, als die Verfassung hier begründet wurde, allgemein waren, gemäß sei, wenn wir jegt in die Berathung eines einzelnen Theiles aus dem Strafgebiet eingehen wollen. Man hat damals lediglich im Auge gehabt., daß das Straf- eseßbuch , die Strafgesebgebung Überhaupt Gegenstand der R A sei. Wollen Sie einen einzelnen &all herausnehmen, so können Sie mit Konsequenz eine ganze Reihe von Gegen- ständen in Jhre Kompetenz ziehen, welche nach der gegenwärtigen Bundesversassung ganz entschieden der Kom- petenz der einzelnen Staaten zufallen. Darüber kann man streiten, aber dem leßten Herrn Redner gegenüber, welcher es für seine Aufgabe hält, im deutschen nationalen Interesse nah Kräften dahin zu wirken, daß die Kompetenz der Central- stelle und somit auch des Reichstages erweitert werde, muß ich erwiedern, daß das nicht die Auffassung is, welche mir die richtige zu sein schien. Jch kann nach einer sehr langen Erfah- rung und einer sehr großen Konsequenz der Ueberzeugung mich dessen rühmen, daß ich ein gut deutsches Herz habe und wo eine Kollision zwischen dem großen Ganzen und dem Kleinen in Frage käme, wäre ih unbedenklih, das Kleine dem Großen zu opfern. Aber im Augenblick stehen wir nit so. Jch E im Gegentheil, nah dem, was wir 1m vorigen Jahre gethan haben, ist es unsere erste Aufgabe, jeßt zunächst în den einzelnen Gliedern des großen Ganzen Einrichtungen zu treffen, welche uns das Leben im Großen möglih machen. Was die Geschichte weiter entwickelt, steht auf einem ganz anderen Punkte. Wenn dann der Einzelne sih den nationalen Verpflichtungen nicht entzieht, mögen wir mit gutem Gewissen und mit Ruhe der Zukunft entgegen gehen, was auch Über Deutschland komme. Aber daß mit derartigen Sprüngen , ehe das Einzelne fest ge- ordnet is, mit dieser Extension der Kompetenz des großen Ganzen nicht geholfen wird (nachdem, wle gestern bei der De- batte erwähnt wurde, allgemein anerkannt worden ist, daß sehr viel im Einzelnen zu thun ist) scheint mir keinem Zweifel unter- worfen. Mit dem, was das wirkliche Interesse am großen Ganzen fordert, wird man auf diesem Wege nicht zum Ziele kommen. Jch bin weit entfernt, dem Herrn Vorredner Gefühl für das große Ganze abzusprechen, aber er soll nicht davon ausgehen, daß jeder, der nicht seiner Anficht ist, eine entgegen- eseßte Tendenz habe. Das i} nicht der Fall. Am allerwenig- en kann ih es für richtig halten, wenn er von der Ansicht ausgeht, daß die einzelnen Regierungen nicht das Ihrige im nationalen Interesse thun. Er wird keinen Fall anführen kön- nen, in welchem sich dies bestätigte, und jedenfalls muß ich für die Regierung, welche ih vertrete, dieser Insinuation entgegen- treten. Ich gehe aber im großen Ganzen, wie gesagt, da- von aus, daß es jezt niht Sache des Reichstages ist, seine zweifelhafte Kompetenz dies ist das Aeußerste, was ich zu- gestchen kann über das Maß zu extendiren, sondern daß es wesentlich darauf ankommt, die Kompetenz des Reichstages unter der Verfassung zu entwickeln. Jch bitte deshalb, nehmen Sie die Tagesordnung an. Der Bundeskanzler Graf von Bismarck-Schönhausen gab nach dem Abg. von Sey dewiß folgende Erklärung ab: Ich begrüße den Antrag, weil er von einer Seite kommt, von der er kommt als ein Beweis fortschreitenden Vertrauens, auf die Art, wie die Bundesinstitutionen sich entwickeln werden. Wenn ich mich nicht irre, so war man bei Berathung der Ver- fassung nicht ganz zweifellos über das Maß der Einwirkung, welches man der Bundesgeseßgebung auf die Landes-Verfassun- gen beilegen sollte. Man war nicht ganz frei vonder Besorgniß, daß diese Bersammlung unter Umständen eine Zusammenseßung haben könnte, welche die Möglichkeit einer Annäherung an »Carlsbader Beschlüsse« nicht ganz aus\{lö}se. Man fürchtete, der Spieß, den sie jeßt gebrauchen, könne unter Umständen auch einmal umgedreht werden. Jch freue mich, daß die Herren von dieser Befürchtung geheilt sind und diesen Antrag stellen, und so lange ih an dieser Stelle stehe, hoffe ih, sollen Sie sich auch in diesem Vertrauen nicht täuschen. Was meine Stellung zum materiellen Jnhalt des Antrags selber betrifft, so

habe ich mich schon öfters und auh_ an dieser Stelle darüber auszusprechen Gelegenheit gehabt. Jch halte es im Gan- on für keine Wohlthat, wenn ein Theil unserer Mitbürger mit em Rechte begabt wird, in gewissen Räumen und bei ge- wissen Gelegenheiten die andern zu beleidigen, obne daß diese dafür Remedur finden können. Jch halte die Annahme des Antrages an sich für ein Uebel, aber für ein solches, welches ih unter Umständen in Kauf nehme für einen höheren Preis, für den Preis des inneren Friedens in einem großen Lande. Ich würde es noch lieber sehen, wenn der Antrag sih in der Art modifizirte, wie er im zweitgrößten Lande des Bundes, in Sachsen, besteht, wo die Redefreiheit nur limitirt ist zu Gunsten derjenigen, welche sich außerhalb des Hauses befinden. Es sind also preisgegeben die Mitglieder der Versammlung und die Minister. Die Mitglieder können sich wehren und die Minister au; sie müssen sich so Manches gefallen lassen, sie mögen auch dieses hinnehmen, denn es braucht ja Niemand Minister zu werden. Aber diejenigen, welche sich außerhalb der Versammlung befinden, würde ih gern beshüßen. Aus diesem könnten Sie entnehmen , daß ih dem Antrag nicht wider- sprechen würde, wenn er sich in seiner Form als das charafterisirte, was er der Sache nach wohl ist, nämlich als ein Ausbruch der Ungeduld, daß die Sache in Preußen sich so langsam entwickelt, als bill of attainder in Betracht der preußischen Zustände. Jh würde den Antrag annehmen und im Bundesrathe empfehlen können, wenn er in seinem Eingange etwa so lautete: Kein Mitglied des preußi- \chen Landtags darf zu irgend einer Zeit 2. Dann trüge ih die Verantwortung dafür in Preußen allein, und da habe ich in der Art, wie ih vorhin andeutete, mir meinen Vers darüber gemacht. Jch halte die Sache für nicht so bedeutend, daß ich darum den Frieden im Lande weiter trüben sollte.

Eine andere Frage aber ist die, ob wir unsern Bunde§- genossen die Sache im Wege der Gesezgebung aufdrän- gen sollen. Beneficia wenn dies ein solches is non obtruduntur. Aber Nachtheile, wenn sie als solche aufge- faßt werden (und mir ist von mehr als einer Seite bekannt, daß man es als ein unerfreuliches Geschenk ansieht) sollen wir ihnen nicht aufdrängen, und ih sehe bei ihnen nicht die Com- pensation, die ih in Preußen finde, nämlich die Herstellung des Friedens, der dort meines Wissens in keiner Weise getrübt ist, nicht einmal in der freien Stadt Hamburg, wo ich nicht vernommen habe, daß irgend Jemand auch nur in der Presse über das kürzlich gesprochene richterliche Urtheil sich nachtheilig ge- äußert hat. Jch würde die weitere Entwickelung dieser Frage lieber der Autonomie der einzelnen Stände Überlassen und würde zurückschrecken vor dem Gedanken ih will nicht zählen, aber auf 50—90 shäße ih die Versammlungen ganz gewiß, denen wir hiermit das Privilegium verleihen, das einer der Herren Vorredner als eine Souverainetät bezeichnete und was ih jedenfalls doch als eine erhebliche Befestigung des partikularistishen Standpunktes, den sie ihrer Aufgabe und Zusanimenseßung nach zu vertreten haben, ansehen muß. Jch betrachte die. Redefreiheit als eine hohe Auszeichnung derer, die sie haben, und wenn wir dieselbe Auszeichnung wie dem Reichstage allen den Provinzial- und Kommunal-Landtagen (denn es sind Landtage im Allgemeinen genannt) gewähren wollen, so werden wir auf diesem Wege mit der Zeit dahin kommen, daß wir sie auch jeder Wahlversamm- lung, jeder Volk8versammlung, jedem Verein geben müssen. Denn alle dieselben Gründe, die hier dafür sprechen, sprechen auch dort dafür, Wenn es nicht wahr ist, daß sie in gleichem Maße dafür sprechen, so kommen wir auf das Thema der Bürg- schaften, welche die eine Versammlung vor der andern gewährt. Diese Bürgschaft gegen Mißbrauch kann eine Versammlung geben durch Akte der Geseßgebung, welche ihr ein Strafrecht beilegen, ein Ausschließungdreht. Sie kann fie geben durch die Natur ihrer Zusammensetzung, wie ich sie hier finde, und wie ich hoffe, sie auf die Dauer auch in einer so großen Versamm- M wie der preußische Landtag ist, immer zu finden. Wenn ich sie auch in früheren Zeiten dort nicht immer gefunden habe, so ist dies eins der Uebel, die ich mit in den Kauf nehme. Jn dieser Allgemeinheit die Sache anzunchmen, daß sie zwangsweise den sämmtlichen Bundesstaaten obtrudirt würde, dazu kann ih mein eigenes Votum im Bundesrathe nicht zusagen, dazu kann ich die Verwerthung meines Einflusses im Bundesrathe auch nicht zusagen. Denn daß die Kompeten (man mag darüber der einen oder der anderen Ansicht sein) zweifelhaft ist, glaube ich, geht aus der heutigen Diskussion zur Genüge hervor ; daß sie von mehr als einer Regierung, ja von der Mehrzahl der Regierungen, au außerhalb Preußens, die dabei interc\sirt sind, für zweifelhaft gehalten wird, davon habe ih mich im Bundesrathe überzeugen können, und für so wichtig halte ih diese Frage nicht, daß wir deshalb hon kaum ein Jahr, ja noch nicht ein Jahr nach Herstellung und Promulgirung der Verfassung die leßtere

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auf die Probe stellen sollten, mit Entscheidung von Kompetenz- n Ane starke Minoritäten und mit geringen Majoritäten. Das Entgegenkommen, was ih für den ntrag, für die Ten- denz des Antrages hier zusagen kann, beschränkt sih darauf, daß ih mich innerhalb der preußishen Sphäre bemühen will, selbst im Widerspruch mit Allem, was ich in frühcren Zeiten gegen den Antrag gesagt habe, die Dinge zu dem Punkte zu bringen, daß die Wünsche der Herren Antragsteller in Preußen zu ihrer Befriedigung gelangen. Aber auf dem Bundesgebiet es zu einem allgemeinen Geseße zu machen für vielleicht gegen

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Deffent li cher Anzeiger.

100 anonyme Körperschaften, die, zum Theil wenigstens, in ihrer gens gewiß gar keine Bürgschaften für die Art des

ebrauchs dieses Rechts geben, dazu kann ih wirklih nicht rathen; und wollte ih, bloß um augenblicklih eine Blume der Popularität zu pflücken, gegen das, was ih nach meiner Ueber-

| zeugung für vernünftig halte, handeln ih würde, glaube ih,

dadurch mit der Zeit in der Achtung au Derjenigen sinken, deren Popularität ih für den Augenblick damit gewonnen

hätte.

Steebriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steckbrief. :

Gegen den unten näher bezeichneten Den Herr- mann Levin Gottfurcht ist in den Akten G. 123 de 1868 die

erichtliche Lak! wegen Verbrechens gegen die Sittlichkeit aus §. 144 Nr. 3 des Strafgeseßbuchs beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden können 5 ' weil er seiner bisherigen Wohnung, Gollnowsstr. Nr. 40, und auch sonst hier nicht betroffen worden ist, er latitirt daher oder hat si heimlich von hier entfernt. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthaltsorte des 2c. Guttfurcht Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts - oder Polizei-Behörde Anzeige zu machen. L O :

Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair-Behörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ersucht , auf den 2c. Gottfurcht zu vigi- liren, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an die Königliche Stadtvoigtei-Direction hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte Sa der dadur entstandenen baaren Auslagen und den d Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswill- e versichert.

erlin, den 3. April 1868. : ;

Königliches Stadtgericht. - Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission Il. für Voruntersuchungen. Signalement. i

Der 2c. G ottfurcht ist 24 Jahr alt, am 1. August 1843 in Lessen (Kreis Graudenz) geboren, jüdischer Religion , 4 11 Zoll 2 Strich groß, hat braune Haare, graue Augen,/ Schnurr-Bart, ovales Kinn, vorstehende gerade Nase, gewöhnlichen Mund, lang- ovale Ge- sichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe, gesunde vollständige Zähne, ist kräftiger Gestalt, spricht die deutsche Sprache und hat als besondere Kennzeichen am linken Unterkieferende drei erbsengroße Leberflecke und an der Maus linken Daumens eine einen halben Zoll lange weiße N Narbe. Die Bekleidung des 2c. Gott furcht kann nicht angegeben werden.

Stedckbriefs-Erledigung.

Der hinter den Zahnarzt Friedrich Gar ke wegen Unzucht unter Stiesverwandten unter dem 13, Oktober 1862 erlassene Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen.

Berlin, den 28. März 1868. h Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission 1. für Voruntersuchungen.

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Handels- Negister.

Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 1668 des Firmen-Registers, woselbst die hiesige Hand-

lung, Firma: A A. Thieme & Co, und als deren Jnhaber

F a Friedrich Ferdinand Adolph Thieme zu erlin vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen : Das in der Landsbergerstraße 54 betriebene Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrechte durch Kauf auf den Kausmann Heinrih Prosper Ernst Selle zu Berlin übergegangen. Ver- gleiche Nr. 5220 des Firmen-Registers. Untex Nr. 5220 des Firmen-Registers ist heut der Kaufmann Heinrich Prosper Ernst Selle zu Berlin als Inhaber der Handlung, N irma: A. Thieme & Co. i (jeßiges Geschäftslokal Landsbergerstr. 54) eingetragen.

Der Kaufmann Heinrich Prosper Ernst Selle zu Berlin hat für seine vorgedachte Handlung dem Carl Friedrich Tannenbring zu Berlin Prokura ertheilt. Dies ist zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1220 in das Pro- furen-Regisler eingetragen.

Ain unter Nr. 4292 des Firmen - Registers eingetragene hiesige ; i D. Neumeyer, nhaber: Pianofortefabrikant Carl Friedri} Wilhelm ugust Neumeyer, ist erloschen und zufolge heutiger Verfügung im Negister gelöscht.

Die dem Hermann Richard Paul Hosemann zu Berlin für die vorgedachte Handlung ertheilte Prokura ist zurückgenommen und unter Nr. 841 im Prokuren-Register zufolge heutiger Verfügung gelöscht.

Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: »Loewenheim & Bauer« __ (BVank- und Degen __ (jebiges Geschäftslokal: 2 ehrenstr. 6), am 1. April 1868 errichteten offenen Handelsgesellschaft sind 1) der Kaufmann L ANt Sigmund Loewenhein, 2) der Kaufmann Johann Georg Otto Bauer, s eibe qu Berin: Dies ist in das Gesellschafts-Register des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2284 zufolge heutiger Versügung eingetragen.

Unter Nr. 1569 unseres Gesellschafts - Registers, woselbst die hie-

fige Handlung, Firma: Kunheim & Co, und als deren Jnhaber 1) der Königliche Kommerzienrath Dr. Louis Albert Hugo Kunheim, 2) der Dr, Heinrich Georg Paul Hugo Kunheim vermerkt stehen, is zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Der Kaufmann Ernst èudwig August Wartenberg zu Berlin ist am 1. April 1868 als Handelsgesellschafter in das Han- delsgeschäft eingetreten. :

__ Die dem Kaufmann Ernst Ludwig August Wartenberg zu Berlin für die vorgedachte Handlung ertheilte Profura is} durch dessen Ein- tritt in die Handelsgesellschaft erloschen und zufolge heutiger Verfü- gung unter Nr. 205 im Prokuren-Register gelöscht.

Berlin, den 2. April 1868. i Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.

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Königliches Kreisgericht Lübben. Die unter Nr. 141 unseres Firmen-Registers eingetragene Firma : Wolff Rochocz zu Vetschau, Inhaber Kaufmann Wolff Rochocz, früher zu Vetschau, jebt zu Posen, ist erloschen und zufolge Verfügung vom 31. März 1868 am 1. April 15868 im Register gelöscht.

Zufolge Verfügung vom 30. März 1868 ist in das hier geführte Gesellschafts - Register unter Nr. 15 die Firma eingetragen“ Neue Gas - Gesellschaft Wilhelm Nolte et Comp Siß dersclben Berlin mit einer Zweigniederlassung in Marienburg. Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft mit Actien. Der Gesellschafts - Vertrag datirt von Berlin am 7. Fe- bruar 1865. Alleiniger persönlich haftender Gesellschafter ist der Kaufmann Wilhelm Nolte in Berlin. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt zwei hundert Tausend Thaler zerlegt in 1000 Actien zu je 200 Thlr. Ulle Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den persönlich haftenden Gesellschafter oder durch den Auf- sichtsrath in folgenden öffentlichen Blättern: 1) den Staats-Anzeiger, 2) die Berliner Börsenzeitung, 3) die Vossische Zeitung, 4) die Bank- und Handelszeitung. Marienburg , den 30. März 1868. ; Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

In das hiesige Handels-Register ist sub Nr. 8 zufolge der Ver“ fügung vom 19. d. Mts. am 21. d. Mts. eingetragen:

Die Kommandit - Gesellschaft auf Actien mit der Firma: Neue Gas-Gesellschaft, Wilhelm Nolte & Co., mit dem Sißze zu Berlin und einer Zweigniederlassung zu Marienwerder, ge- gründet durch Vertrag vom 7. Februar 1865 auf 1000 Actien über je 200 Thlr. Persönlich haftender Gesellschafter is der Kaufmann Wilhelm Nolte zu Berlin. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch den persönlih haftenden Gesell- chafter oder durch den Aufsichtsrath in folgenden öffentlichen Blättern : dem Staats-Anzeiger, der Berliner Börsenzeitung, der Vossischen Zeitung, der Bank- und Handels-Zeitung.

Marienwerder, den 21. März 1868.

: Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

Der Kaufmann Carl Heinrich Constantin Schroeder zu Stettin hat für seine Ehe mit Antonie Christiane Valeska, geb. von Winter- feld, durch Vertrag vom 23. Mai 1867 die Gemeinschaft der Güter ausgeschlossen.