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die günstigsten pecuniairen Bedingungen erlangt haben wird, wonächst “n n Wel e von einer Verwaltung für die andere ausgelegte
trag pünktlich erstattet werden soll. i Act, 4 D S Normalgewicht für den einfachen internationalen
Portosaß und die Gewichts-Progression soll 1) für Briefe 15 Grammes betragen; 2) für alle übrigen Korrespondenzgattungen, welche in dem Ç. 2 des ersten Artikels bezeichnet sind, soll die absendende Verwaltung dasselbe in Bezug auf diejenigen Posten, welche fic der anderen zu- führt, in Uebereinstimmung mit dem Gebrauch ihrer inneren Verwal- tung und den üblichen Einrichtungen derselben bestimmen. Es wird iede Verwaltung der anderen jedoch von dem Normalgewicht, welches fie e annimmt, und von jeder \späteren Aenderung desselben Nach- rit geben. Für jede weitere Stufe des Normalgewichts oder cinen Theil derselben soll alsdann ein einfacher Portosaß hinzutreten. Das Gewicht, welches von der absendenden Postanstalt festgestellt ist, \oll stets als maßgebend angenommen werden, es sei denn, daß ein offenbarer Jrrthum obwaltet.
Man i} jedo dahin einverstanden, daß, so lange die Deutsche Postverwaltung das Loth als Normalgewicht des cinfachen Briefes bei der von ihr abgesandten Korrespondenz anwendet , dasselbe auch von den Vereinigten Staaten in Bezug auf die n Posten, welche von den deutschen Verwaltungen eingehen, gleih dem Gewichte von 15 Grammes angenommen werden soll.
Art. 5. Der einfache Briefportosaß bei der zwischen den beiden Verwaltungen direkt ausgewecselten Korrespondenz wird, wie folgt, sestgesept: H B Briefe aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes,
ei deren Beförderung mittelst der direïten von Hamburg und Bre- men ausgehenden Dampfschiffe, auf vier Silbergroschen (vorausgeseßt, daß das Seeporto in solchem Falle für den einfachen Brief fünf Cents und für ein Kilogramm anderer Korrespondenz zehn Cents nicht über- eigt); 2) für Briefe aus den Vereinigten Staaten mittelst der ge- achten Schiffe (unter der gleichen L auf zehn Cents; 3) für Briefe aus dem Gebiete des Norddeutschen Bundes via England ses Silbergroschen; 4) für Briefe aus den Vereinigten Staaten via Eng- land fünfzehn Cents. 5) Von dem internationalen Briefporto bei Benußung des Weges über England soll die tate Seeporto -»Rate acht Cents nicht überschreiten, noch sollen. die einfachen englischen und belgischen Transitsäße jeder einen Cent übersteigen. is Es wird ferner vereinbart, daß — wenn irgend eine andere regelmäßige, beiden Ver- waltungen annehmbare Dampfschiffs-Linie direkt zwischen einem Hafen von Nord - Europa und cinem Hafen der Vereinigten Staaten zu oten Säpen benußt werden sollte, daß die gesammten Beförderungs- ósten zwischen den beiden Grenzen für jeden E Briefportotaß fünf Cents und für jedes Kilogramm der sonstigen Korrespondenz ehn Cents nicht übersteigen, solchen Falles der internationale einfache
riefportosaß auf der betreffe nden Linie auf zehn Cents zurückgeführt werden soll. 7) Für alle übrige A A enz, welche in dem Paragrapy 2 des es Artikels erwähnt ist, soll die absendende Ver- waltung das Porto in Bezug auf diejenigen G. en, welche sie der andern zuführt, in Uebereinstimmung mit dem Gebrauch ihrer innern Verwaltung und mit den üblichen Einrichtungen derselben bestimmen. e Verwaltung soll aber der anderen von dem Portosaße, welchen Pon n und von ciner jeden späteren Abänderung desselben Nach- riht geben.
Art. 6. Die Vorausbezablung des Portos für gewöhnliche Briefe soll unter den im Art. 7 aufgeführten Bedingungen der Wahl des Absenders überlassen sein; für refommandirte Briefe aber und für alle übrigen, im Paragraph 2 des ersten Artikels bezeichneten Korre- spondenzen muß die Frankirung erfolgen.
Art. 7. Wenn indeß das Porto für eine Briefpost-Sendung un- aureeno vorausbezahlt ist, so soll dieselbe dessenungeachtet an ihren
estimmungs8ort abgesandt, aber mit dem fehlenden Portobetrage be- lastet werden.
Bei der Bestellung eines unfrankirten oder unzureichend frankirten Briefes oder ciner anderen unzureichend frankirten Sendung soll ein gusthlag erhoben werden, welcher in dem Gebiete des Norddeutschen
undes nicht über zwei Silbergroschen beträgt, und in den Vereinigten Staaten fünf Cents nicht übersteigt. Dieser Zuschlag sowohl als das fehlende Porto soll — ange uen von den bei Briefen vorkommenden Tâllen — bei den anderen orrespondenz-Gattungen nicht in die Ab- rechnung zwischen den beiden Verwaltungen ausgenommen, \sondern V perlenigen Verwaltung bezogen werden , welche diese Beträge einzieht.
Art. 8. Die im Paragraph 2 des ersten Artikels erwähnte Korrespondenz soll den Reglements der absendenden Verwaltung unter- liegen, es sollen jedoch in diese Regeln stets folgende einbegriffen sein : 1) Kein Paket soll irgend einen Gegenstand, der wegen seines Ver- \{lusses von Außen nicht erkennbar ist, enthalten, noch irgend eine \chriftlihe Mittheilung, ausgenommen die Angaben, von wem und an wen das Paket gerichtet ist, so wie auf jeder Waarenprobe oder Len Muster die Nummer und den Preis. 2) Kein Pafet soll zwei FUß in der M und einen Fuß in der Breite und Höhe überschreiten, 3) Es besteht für keine Verwaltung die Verpflichtung, einen Gegen- stand zu bestellen, dessen Einführung nach den Geseßen und Anord- nungen des Bestimmungs-Landes verboten sein sollte, 4) So lange als Zollgebühren bei den in den geschlossenen Briefpaketen ausge- wechselten Gegenständen zur Erhebung vorkommen, n solche Ge: bühren zu Gunsten der Zollkassen eingezogen werden önnen.
Ferner is vereinbart, daß, ausgenommen die geringe Land-Bestell-
bühr (so lange dieselbe im Gebiete des Norddeutschen Bundes in
e Anwendung fommt), feine andere hier nicht ausdrüctlih vorgesehene
Gebühr für die ausgewechselten Bricfe oder andere Korrespondenz er- hoben oder eingezogen werden soll.
Art. 9. Jede Art der Korrespondenz kann rckommandirt werden und zwar sowohl die internationale Korrespondenz, als auch diejenige, welche in andern Ländern entspringt oder nach solden bestimmt ist,
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denen die beiden Verwaltungen zur Vermittelung von rekommandjy ten Gegenständen dienen können. Die eine Verwaltung wird de anderen die Länder bezeichnen, welchen sie in dieser Weise zur V, mittelung dienen kann.
Jede Verwaltung wird für die sichere Bestellung der rekommay dirten Korrespondenz, oder, Falls solche unrichtig versandt ist, fi deren Wiederherbeishaffung die möglichste Anstrengung .aufwende, übernimmt aber feine pekuniäre Verantwortlichkeit für den Fall di Verlustes solher Korrespondenz.
rt. 10. Refommandirte Korrespondenz soll außer dem Porh einer Recommandations-Gebühr unterliegen, welche in dem Gebieh des Norddeutschen Bundes nicht über zwei Silbergroschen beträgt un) in den Vereinigten Staaten zehn Cents nicht übersteigt. Diese Gebüh soll stets vorausbezahlt werden. i
Art. 11. Die Abrechnungen zwischen den beiden Verwaltungt sollen auf folgender Grundlage geregelt werden:
Von dem Gesammtertrage des Portos und der Recommand, tionsgebühr, welche von jeder Verwaltung für Briefe eingehoben wae, den, nach Hinzurechnung des Gesammtertrages des vorausbezahltq
Portos und der Necommandationsgebühr für die sonstige abgesandt! Korrespondenz, soll die absendende Verwaltung den Betrag abziehen] welcher, nah dem verabredeten Sape, sür die Kosten des Transit o den beiden Grenzen erfordert vird, wonächst der Betrag dal eiderscitigen Nettosummen gleichmäßig zwischen den beiden Verwal
tungen getheilt wird.
Art. 12. Die beiderseitigen Postverwaltungen werden im Einf vernehmen und ‘in Uebereinsiuuaunung mit den jeweilig bestehende! Einrichtungen die Bedingungen fesiseßen, untêr welchen die beiden Verl waltungen mit einander die Korre)pondenz aus oder nach andern fremden Ländern , denen sie gegenseitig zur Vermittelung dienen, in
Einzeln-Transit aus8zuwechseln haben.
Es ist indeß als sich a angenommen, daß diese Korrespon irefte internationale Korrespondenz in!
Anwendung kommenden Portosaße unter Hinzutritt des den fremde]
Ländern gebührenden Portos und der etwaigen anderen Tarifsäße fü
denz nur mit dem auf die
die Beförderung auf fremdem Gebiete belastet werden soll.
Die Norddeutsche Postverwaltung behält \sich jedoch das Rel! vor, erforderlichen Falls eine Frist dafür zu fts wenn did Verabredung nur auf die von den Vereinigten Staaten in der Rig!
tung nah anderen Staaten abgesandte Korrespondenz Anwendun finden soll, es sei ‘denn, daß die anderen Staaten bezüglich der ihn« von der I Verwaltung zur Beförderung durch ihr Gebit O Korrespondenz den gleichen Grundsaß angenommen hab erden. °
Art. 13, Jede Verwaltung bewilligt der anderen das Recht de Transits verschlossener Briefpakete in jeder Richtung mit ta | Staaten , soweit sie mit ihren gewöhnlichen Posttransportmitteln p Wasser oder zu Lande zur Vermittelung zu dienen vermag, und wt den sich beide Verwaltungen über die Bedingungen dieses Transith sobald der Gebrauch des erwähnten Rechts in Anspruch genomm wird, verständigen.
Art. 14, Die postalischen Abuechnaugen zwischen den beidaß
Verwaltungen sollen vierteljährlih aufgestellt und übersandt und \hnell als möglich geprüft werden, das ermittelte Resibunn soll d A Berwaltung nah deren Verlangen entweder mittels echsels auf London gezahlt oder bei der in Schuld abschlicßende Verwaltung zum Empfang gestellt werden. Der Saß, nach welchem die Umrechnung des Geldes der beiden
Gebiete zu erfolgen hat, soll von den beiden Verwaltungen dur!
Uebereinkommen zwischen denselben festgestellt werden.
Art. 15. Wenn im Hafen des einen Gebiets eine geschlo entl Son von einem Schiffe auf ein anderes übergeht , ohne gelei Kosten für die Verwaltung desjenigen Gebiets ‘entstehen, in welchen die Ueberladung stattfindet, so soll eine solhe Umladung nicht Gegen) La des Ansapes einer Postgebühr der einen Verwaltung gegenübe
er anderen bilden.
Art. 16. Dienstliche Mittheilungen, welche die eine Verwaltun 7 an die andere richtet, sollen keinen Anlaß der Abrechnung wise
den beiden Verwaltungen abgeben.
Art. 17. Wenn Briefe unrichtig spedirt oder unrichtig adressir _
sind, oder aus irgend einem Grunde nicht bestellt werden können, solle dieselben an die Verwaltung des Ursprungs-Gebiets und zwar, fall dafür irgend welche Kosten entstehen, auf deren Kosten zurückgesand
werden. Ebenso sollen rekommandirte Korrespondenz-Gattungen jede Art, wenn sie aus irgend einem Grunde nicht bestellbar sind, in entf sprechender Weise zurückgesandt werden. Die sonst übrigen Korrespon
: , ollen zu! Disposition der Verwaltung, nach deren Gebiete sie Ptiidiei waren
denz - Gegenstände, wenn sie nicht bestellt werden können bleiben.
beträge, welche der gebracht waren, sollen von der Rechnung abgeseßt werden.
Art. 18. Jn der Voraussicht, daß andere deutsche Staaten inf
Anspruch nehmen möchten, von den Vortheilen der postalischen Be
ziehung zu den im Norddeutschen Bude befindlichen Staaten Ge?
rauch zu machen, wird ferner vereinbart, daß die Bestimmungel dieses Vertrages auf solche andere Staaten ausgedehnt A unt dieselben mit umfassen sollen, sobald sie den Wunsch aussprechen, für diesen Zweck beizutreten, wovon der Postverwaltung der Vereinigten Staaten Nachricht gegeben werden wird.
__ Art, 19. Die beiden Verwaltungen werden im gegenseitigen Einverständnisse die speziellen Bestimmungen Pr die Ausführung diese! Artikel treffen und fönneir- in gleicher Weise solche Bestimmungen von Zeit zu Zeit abändern, wie die Bedürfnisse des Dien
Art. 20. Von dem Zeitpunkte ab, wo diese Convention in
Wirksamkeit treten wird, sollen alle früheren Verträge zwischen den
Etwaige auf zurücgesandten Korrespondenzen haftende orto Verwaltung des Bestimmungs8orts in Anrednun
es es Le
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erwaltungen, sowie zwischen den Vereinigten Staaten einer-
n e Bremen und Hamburg andererscits außer Wirksamkeit
linien; ausgenommen bezüglich der Erledigung der Abrechnungen, welche aus der zurückliegenden Zeit sich herschreiben. :
Dieser Vertrag soll nach vorausgegangener Genehmigung nit
später als am 1. Januar nächsten Jahres in irfsamkeit treten und soll _
i aft bleiben, bis derselbe im gegenseitigen Einverständnisse aufge- n vird, oder anderen Falls bis nach Ablauf eines Jahres von
dem Tage ab, wo eine Verwaltung der. anderen von ihrem Wunsche,
ben erloschen zu sehen, Nachricht gegeben haben wird. dense «esehen Ih N Ties Ausfertigung zu Berlin, am ein und zwanzigsten Oktober Ein Tausend Acht Hundert Sieben und
Sech8zig. 4 ichard v. ilips8born. Kasson. go L 8) (L. S.)
Oie Ratifications -Urkunden des vorstehenden Vertrages sind zu Berlin ausgewechselt worden.
Add itional- Artikel vereinbart zwischen den beiden Verwaltungen.
Beide Verwaltungen sind dahin einverstanden, daß, wenn Korre- spondenz aus einem der beiden Gebiete durch das andere nach einem jenseits der Grenze des leßteren gelegenen Lande ab usenden ist, nah welchem die absendende Verwaltung feine verschlo\senen Briefpakete unterhält, sodann, sobald die vermittelnde Verwaltung ihre eigenen verschlossenen oder direkten Briefpakete nach dem Bestimmungs ande unter gleich vortheilhaften Bedingungen bezüglich der Beförderungs- zeit und der Kosten zur Verfügung stellt, als dies Seitens einer an- deren zwischenliegenden Verwaltung geschieht, jede der beiden Verwal- tungen die verschlossenen Posten der anderen vorzugsweise vor jeder anderweiten Vermittelung benußen soll. i /
Ferner sind beide Verwaltungen darüber einverstanden, daß die Transitgebühren für die gegenseitige Durchführung der Korrespondenz in verschlossenen Paketen durch ihre Gebiete cine billig bemessene
raction des internen Mor oan welcher in jedem der beiden Ge- bicte besteht, nicht Übersteigen sollen; au soll diese Fraction beider- seits in annähernd gleicher Höhe bemessen werden. s ;
Ferner ist man einverstanden, daß dieser Vertrag auf die sämmtlichen Postanstalten im Großherzogthum Hessen, südlich wie nördlich vom Main,
bezicht. L | e So eschehen in doppelter Ausfertigung zu Berlin am ein und zwanzigsten Oftober ein Tausend acht Hundert sieben und \ech8zig.
Richard von Philipsborn. Kasson. /
Das 24. Stück der Geseysammlung, welches heute au8gege-
ben wird, enthält unter t Nr. reu Das Gesetz, betreffend die Einführung von
Grund- und Hypothekenbüchern und die Verpfändung von Seeschiffen in Neu-Vorpommern und Rügen. Vom 21. März 1868; unter :
Nr. 7048. Den Allerhöchsten Erlaß, betreffend die Ver- leibung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unter- haltung einer Guts- und Gemeinde-Chaussee von Gebescee nach Tennstädt, im Kreise Weißensce, Regierungsbezirks Erfurt; unter x Nr. 7049. Den Allerhöchsten Erlaß vom 14. März 1868, betreffend die Verleihung des Expropriationsrehtes für die Zweigbahn der Saarbrücken- Trier-Luxemburger Eisenbahn von der Station Völklingen nah der neuen Tiefbauanlage .der Steinkohlengrube Gerhard-Prinz- Wilhelm bei Pittlingen ; und unter :
Nr. 7050. Die Bekanntmachung, betreffend die Allerhöchste Genehmigung des revidirten Statuts der »Preußischen Hypo- theken-Versicherungs-Actiengesellschafk« zu Berlin. Vom 19ten
März 1868. i Berlin, den 11. April 1868. Geseß-Sammlungs-Debits8-Comtoir.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der Königliche Eisenbahn-Baumeister B olenius zu Brom- berg ist zum Königlichen Eisenbahn-Bau-Inspektor ernannt und demsclben die bisher von ihm kommissarish verwaltete Eisen- bahn-Bau-Inspektorstelle im technischen Central-Büreau der Ost- bahn zu Bromberg definitiv verliehen worden. |
Der Königliche Bau-Inspektor Pollack zu Höhenstein ist in gleicher Eigenschaft nah Sorau verseßt worden.
der Vorschriften, beireffend das Stenepelwesecn, Zweifel oder Mcinungsverschiedenheiten zwischen den Justiz- und Verwal- tungsbehörden entstehen, so ist von den Gerichten erster Jnstanz an das vorgeseßte-Appellationsgericht zu berichten. Das leßtere hat si, wenn es die gegen die Auffassung der Verwaltungs- Behörde angeregten Bedenken für erheblih erachtet, mit dem Provinzial-Steuerdirektor behufs der Verständigung Über die gee oder Streitfrage in Verbindung zu seßen und nah
aaßgabe der erfolgten Einigung die erforderlichen Anord- nungen zu treffen. Wird eine solche Verständigung nicht er- reicht, so‘ hat das Appellationsgericht, behufs der Erörterung des Falles mit dem Herrn Finanz-Minister, an den IJustiz- Minister zu berichten.
In gleicher Weise hat, wenn in Folge angebrachter Be- hwerden eine Meinungs8verschiedenheit zwischen einem Gericht erster Instanz und dem vorgeseßten Appellation8gericht sich er- giebt, das leßtere mit dem Provinzial - Steuerdirektor in Ein- vernehmen zu treten und, falls eine Verständigung mit dem- selben nicht erzielt wird, an den Justizminister zu berichten.
Notare haben die Belehrung über zweifelhafte Fälle der Anwendung der Stempelgeseße bei der Provinzial-Steuerbehörde unmittelbar unter spezieller Darlegung und Begründung ‘des Bedenkens nachzusuchen. Handelt es sich jedoch um eine von dem Notar nicht anerkannte Erinnerung des Stempelfiskals in Veranlassung einer Stempelrevision, so sind die Einwendungen des Notars gegen dieselbe dem vorgeseßten Appellationsgeriht — und zwar im Gebiete des Königlichen Appellatio e r zu Franfkfurta.M. dur Vermittelung desdortigenStadtgerichts— behufs der Herbeiführung der Entscheidung vorzutragen. ¿Findet das Appellationsgericht die Einwendungen des Notars begründet, so hat dasselbe die Verständigung mit dem Provinzial-Steuer- direktor zu versuchen und, wenn solche nicht gelingt, ebenmäßi an den Justiz-Minister ‘zu berichten. Erachtet dagegen da Appellationsgericht die Einwendungen des Notars nicht für ‘be- gründet, so ist derselbe hierüber zu bedeuten, Dem Notar steht jedoch jederzeit der Rekurs an- den Justiz-Minister mit der Wir- fung offen, daß durch die Einlegung desselben die gegen ihn etroa verfügten Zwang8maßregeln wegen Erledigung des ge-
zogenen Monitums gehemmt werden.
Berlin, den 30. März 1868 Der Justiz - Minister. Leonhardt.
An sämmtliche Gerichtsbehörden und Notare in den Bezirken der Appellation8gerichte zu Kassel, Wies- baden, Frankfurt ‘a. M. und Kiel.
Haupt- Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachun g-
Nachdem die Tilgungsfonds-Rechnungen der Staatsschulden- Tilgungskasse und der Hauptkassen der Niederschlesish-Märkischen und der Westfälischen Eisenbahn für das Jahr 1866 von den beiden E des Landtages dechargirt worden, sind die nah diesen Rechnungen cingelösten, nachstehend bezeichneten Staats- {hulden - Dokumente und Eisenbahn - Actien und Obligationen, deren Littern, Nummern und Beträge durch unsere Bekannt- machung vom 27. März 1867 veröffentlicht sind, heute im Bei- sein von Kommissarien der Staatsschulden - Kommission und unserer Verwaltung durch Feuer vernichtet worden, nämlich:
1) Staats - Schuld-
cheine... 2,780 Stück über 2,252,300 Thlr. — Sgr. 2) Staats - Anleihe :
von 1848... 2,071» » 262,390 » — « 3) Staats - Anleihe
von lie O2 » » D »ck 4) Staats - Anleihe
A inie Sal - “p » ‘331/700 » — » 5) Staats - Anleihe
‘von ird 130 » » 492/500» — 7» 6).Staats - Anleihe
fon c e E G77» - s 316/300 @ fp 7) Staats - Präm.
) Änteihe 1855 2211-9 o—A2L100. d. P
8) Staats - Anleihe E ».) ÁNaGOO..r» 0
Justiz: Ministerium. von ‘1855 “A... | 9) Staats - Anleihe Allgemeine Verfügung vom 30. März 1868, — be- von 1856... 410 » » 183,100 » — » treffend das Verfahren zur Erledigung von Zweifeln und 10) Staats - Anleihe Differenzen in Stempelsachen bei den Gerichten und Notaren So I, 176 » , 938200 -» — in den Bezirken der Appellation8gerichte Ju Kassel, Wiesbaden, 11) Staats - Anleihe | Frankfurt a. M. und Kiel. von 1859... 1297 » C — Wenn in den Bezirken der Appellationsgerichte zu Kassel, | 12) 2. Staats-Anleihe : Wiesbaden, Frankfurt a, M. und Kiel über die AuElegung | L von 1859... 450 » » 225,000 » — ° 1905