1868 / 88 p. 12 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Bescheid ist sowohl dem Unternehmer, als dem Widersprechenden zu

eröffnen.

e 21. Gegen den Bescheid ist Rekurs an die nächst vorgésegte Behörde zulässig, welcher bei Verlust desselben binnen vierzehn Tagen, vom Tage der A des Bescheides an gerechnet, angemeldet und gerechtfertigt werden muß.

Die näheren Bestimmungen über das Verfahren bleiben den Landesgeseßen vorbchalten.

F. 22. Die durch unbegründete Einwendungen erwachsenden Kosten fallen dem Widersprechenden, alle übrigen Kosten, welche dur das Verfahren entstehen, dem Unternehmer qux Last.

In den Bischeiden über die Zulässigkeit der neuen Anlage wird zugleich die Vertheilung der Kosten festgesebt.

g. 23. Bei den Stauanlagen für Wassertriebwerke sind außer den Bestimmungen der FF. 18 bis 22 die dafür bestchenden landesgeseß- lichen Vo schriften anzuwenden.

Der Landesgesebgebung bleibt vorbehalten, für solche Orte, in welchen öffentliche Schlachthäuser errichtet werden, die fernere Be- Cas bestehender und die Anlage neuer Privatschlächtercien zu untersagen. :

Der Landesgeseßgebung bleibt ferner vorbehalten, zu verfügen, in wie weit durch Ortsstatuten darüber Bestimmung getroffen werden kann, daß einzelne Ortstheile vorzugsweise zu Anlagen der in §. 17 erwähnten Art zu bestimmen, in änderen Ortstheilen oder dergleichen E A gar nicht oder nur unter besonderen Beschränkungen zuzulassen sind.

§. 24. Zur Anlegung von Dampfkesseln, dieselben mögen zum Maschinenbetriebe bestimmt sein oder nicht, ist die Genehmigung der nach den Landes8geseßen zuständigen Behörde erforderlich. Dem Ge- suche find die zur Erläuterung ‘erforderlichen Zeihnungen und Be- schreibungen beizufügen.

Die Behörde hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden bau-, feuer- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nah den- enigen allgemeinen P f estimmungen zu prüfen, welche von

em Bundesrathe über die As von Dampffkesseln erlassen wer- den. Sie hat nach dem Befunde die Ann entweder ‘zu ver- sagen, oder unbedingt zu ertheilen, oder endli bei Ertheilung der- ech die erforderlichen Vorkchrungen und Einrichtungen vorzu- räiben. |

Bis ait Erlaß allgemeiner Bestimmungen durch den Bundesrath kommen die ‘in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Vorschriften zur Anwendung.

Bevor der Kessel in Betrieb genommen wird, is zu untersuchen, ob die Ausführung den Bestimmungen der ertheilten Genehmigung entspricht. Wer vor dem Au ange der hierüber auszufertigenden Be- eman den Betrieb beginnt, hat die im §. 164 angedrohte Strafe

verwirkt. vorstehenden Bestimmungen gelten auch für bewegliche

Die Dampfkessel.

; S: 29. Die polizeiliche Genehmigung zu einer der in den Fg. 17 und 24 bezeichneten Anlagen bleibt so lange in Kraft, als keine Äendc- rung in der Lage oder Beschaffenheit der Betriebsstätte vorgenommen wird, Und bedarf unter dieser Vorausseßung auch dann, wenn die An- lage an einen neuen Erwerber übergeht, einer Erneuerung nicht. So bald aber eine Veränderung der Betriebsstätte vorgenommen wird, ist dazu die Genehmigung der zuständigen Behörde nah Maßgabe der §§. 18 ff., beziehung8weise des §. 24 nothwendig. Eine gleiche Ge- nchmigung ‘ist erforderlich bei wesentlichen Veränderungen in dem Betriebe einer der im §. 17 naten Anlagen. Die zuständige Behörde kann A auf Antrag des Unternehmers von der Bekannt- machung (§. 18) Abstand nehmen, wenn sie die eriqung gewinnt, daß die beabsichtigte Veränderung für die Besißer oder Bewohner be- nachbarter Grundstücke oder das Publikum Überhaupt neue oder größere Nachtheile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Anlage verbunden sind, nicht herbeiführen werde.

Diese Bestimmungen finden auch auf gewerbliche Anlagen (§F§. 17

und 24) Anwendung, welche bereits vor Erlaß dieses Gesebes bestan- den haben.

§. 26, Die Errichtung oder Verlegung [Ger Anlagen, deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden ist, muß, #9- fern sie niht {on nach den Vorschriften der dg. 17 bis 25 der Genehmigung bedarf, der Ortspolizeibehörde m werden. Leß- tere hat, wenn in der Nähe der gewählten Betriebsstätte Kirchen, Schulen oder andere öffentlihe Gebäude, Krankenhäuser oder Heilanstalten vorhanden sind, deren bestimmungsmäßige Benußung durch ‘den Gewerbebetrieb auf dieser Stelle eine erhebliche Störung oder Belästigung erleiden würde, die a der höheren Ver- waltungsbehörde darüber einzuholen, ob die Ausübung des Gewerbes an der gewählten Betriebsstätte zu untersagen oder nur unter Bedin- gungen zu gestatten sei. |

. 21. Ueber die Qua der Errichtung oder Verlegung von Bade-Anstalten, Turn-Anstalten, Fehtschulen und Tanzschulen zu be- stimmen, bleibt den Landesgeseßen vorbehalten.

F. 28, Die höheren Verwaltungs8behörden \ind befugt , Über die Entfernung , welche bei Errichtung von. durch Wind bewegten Triceb- werken von benachbarten fremden Grundstücken und von öffentlichen

iren inne zu halten ist, dur. Polizeiverordnungen Bestimmung zu

A) Gewerbtreibende, welche einer besonderen polizei- lichen Genehmigung bedürfen. §. 29, Acrzte, Wundärzte, Augenärzte, Zahnärzte , Geburtshelfer und Apotheker bedürfen einer Ae vin welche auf Grund eines Nachweises der Befähigung er-

D, ;

Der Bundesrath bezeichnet, mit Rücksicht auf das vorhandene

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welche für das ganze Bundes8gebiet gültige Approbationen zu ertheilen befugt find, und erläßt die Vorschriften über die zum Nachweise der Befähigung abzulegenden Prüfungen.

Personen, welche eine solche Äpprobation erlangt haben, sind in- nerhalb des Bundesgebietes in der Wahl des Ortes, wo sie ihr Gewerbe betreiben wollen, vorbehaltlich der Bestimmungen über die Errichtung von Apotheken (F. 6), nicht beschränkt.

Die Landesbehörden bleiben auch ferner befugt, nach den Landes- geseßen für die oeigtisen Landesgebiete gültige Approbationen zu er- heilen , für ihr Gebiet zu bestimmen , inpvieweit die unter den vor- stehend bezeichneten Gewerben begriffenen Verrichtungen auch von un- Len Personen ausgeübt werden dürfen, so wie Personen, deren

efähigung Ste ltldaN ist, für das bezügliche Landesgebiet von der vorgeschriebenen Prüfung ausnahmsweise zu entbinden.

Personen , welche vor Verkündung dieses Gesebes in cinem Bun- desstaate die Berechtigung zum Gewerbebetriebe als arte s Wund- ârzte, Augenärzte, Zahnärzte oder Geburtshelfer bereits erlangt haben, gelten als für das ganze Bundesgebiet approbirt.

. 30. Unternehmer von Privat-Kranken-, Privat-Entbindungs- und Privat - Jrren - Anstalten bedürfen einer Konzession der höheren Verwaltungsbehörde, welche ertheilt wird, nachdem die leßtere sich von der Zuverlässigkeit des Nachsuchenden in Beziehung auf den beabsih- tigten Gewerbebetrieb überzeugt hat.

Hebammen bedürfen eines Prüfungs - Zeugnisses der nah den s zuständigen Behörde.

Ob Thierärzte ebenfalls eines Vrüfnngszeugnisses bedürfen, bleibt der Bestimmung der Landesgeseße vozuvehalten.

F. 31. Seeschiffer und Seesteuerleute müssen sich über den Besiß der erforderlichen Kenntnisse durch ein Befähigungszeugniß der höheren Verwaltungsbehörde ausweisen.

Der Bundesrath erläßt die Vorschriften über den Nachweis der Befähigung. Die auf Grund dieses Nachweises ertheilten Zeugnisse gelten für das ganze Bundesgebiet. |

So weit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in Folge von Staatsverträgen besondere Anordnungen getroffen sind, be- hält es dabei scin Bewenden.

F. 32. Schauspielunternehmer bedürfen zum Betriebe ihres Ge- werbes der polizeilichen Erlaubniß. Dieselbe is ihnen nur dann zu ertheilen, wenn sie sich über gehörige Bildung und Zuverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb ausgewiesen haben.

__§. 33. Denjenigen, welche Gifte feilhalten, Kammerjägern, Pfand- leihern, Gesindevermiethern , Unternehmern von Badeanstalten, den- enigen , welche den Handel mit gebrauchten Kleidern, gebrauchten etten, oder gebrauhter Wäsche, oder den Kleinhandel mit altem Metallgeräth oder Metallbruch betreiben (Trödlern), oder mit Garn- abfällen , Enden oder Dräumén von Seide, Wolle, Baumwolle, oder Leinen handeln wollen, und Personen, welchde auf öffent- lihen Strafien und Pläpen ihre Dienste anbieten oder auf solchen Straßen und Pläßen Wagen, Pferde, Sänften, Gondeln oder andere Transportmittel zu Jedermanns Gebrauch bereit halten wollen , ist, soweit die Landesgeseße solches vorschreiben, der Beginn des Gewerbebetriebes erst dann zu gestatten, wenn sie sh über ihre Zuverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Ge- werbebetrieb ausgewiesen haben. A L 34. Dasselbe Bit von denjenigen, welche aus der Ertheilung

anz-, Fecht -, Turn - oder Schwimm - Unterricht ein Gewerbe machen.

§. 35. Das Gewerbe der Feldmesser , Markscheider , Auctionato- ren, Lootsen aller Art, Dis8pacheurs, derjenigen, welche den Feingehalt edler Metalle oder die Beschaffen cit, Menge oder rihtige Verpackung von Waaren irgend einer Art feststellen , der Güterbestätiger, Schaff- ner, Wäger, Messer, Braaker, Schauer, Stauer u. \. w., \o wie der- jenigen , welche Leichen reinigen oder die zur Bestattung von Leichen erforderlichen Wagen und Geräthschaften halten, darf, soweit die Lan- desgeseße solches ocmmen nur von engen Personen betrieben |

werden , welche als solche von den verfa ungsmäßig dazu befugten

Staats- oder Kommunalbehörden oder Corvporati fonzessionirt sind. h orporationen bestellt oder

Die Centralbehörden sind befugt, die Vorschriften, welche über die na oder Konzessionirung der vorbezeichneten Personen, über aua O t Umang ihrer Befugnisse und Ver-

estehen , aufzuheben , abzuändern , zu ergänzen , und da wo solche Vorschriften nicht bestehen 1 folche zu Lea s |

Dasselbe gilt von den Vorschriften über den Betrieb der in g. 33 genannten Gewerbe.

F. 36. Die Landesgeseße können anordnen daß Schornsteinfeger Personen , welche Feuerwerke zum Verkauf bereiten Sa E let! E Kastrirer und Abdecker cines Befähigungsnachweises Die Landesgeseße können ferner die Einrichtung von Kehrbezirken für Schornsteinfeger gestatten. Jedoch ist, wo Reprbebte bestehen oder eingerichtet werden, die höhere Verwaltungsbehörde, so weit nicht Privatrechte entgegenstehen, befugt, die Kehrbezirke aufzuheben oder zu verändern, ohne daß deshalb den Bezirks\hornsteinfegern ein Wider- spruchsrecht oder ein Anspruch auf Enischädigung zusteht.

_§. 37. Wer Gast- oder Schankwirthschaft oder den Kleinhändel mit Brántitwäin bd Spiritus betreiben will, bedarf dazu der poli- zeilichen Erlaubniß.

Diese Erlaubniß ist zu versagen: 1) wenn der Nadsuchezde nicht seine Zuverlässigkeit in Beziehnng auf den beabsichtigten Gewerbebetrieb nachweist, 2) wenn das zum Betriebe des Gewerbes bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffenhcit oder Lage den polizeilichen Anforderungen

Bedürfniß, in verschiedenen Theilen des Bundesgebietes die Behörden,

nicht genügt, 3) wenn ein Bedürfniß zu einer vo: handen ist. / fniß zu einer solchen Anlage nicht

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dieser lehteren Bedingung (zu 3) is jedoch bei den Gast- R. da von mehr als 1000 Einwohnern abzusehen. Die näheren Bestimmungen über die Dauer und die Entziehung dieser Erlaubniß bleiben den Landesgesehen vorbehalten. is (I, Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbs8- befugnisse. §. 38. Die Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewerbes begreift das Recht in sich, Gesellen; Gehül- fen, Arbeiter und, souveit die Vorschriften des gege argen Gleseyes nicht entgegenstehen, Lehrlinge anzunehmen. Jn der Wahl des Arbei t und Hülfspersonales finden G eell AIMrAn ungen statt, a i egenwärtige Geseß sesige|telten. ; s Betreff Le Berechtigung der otheker , Gehülfen und Lehr- linge anzunehmen, bewendet es bei den Bestimmungen der Landesgescße. K. 39. Wer zum selbstständigen Betriebe eines stehenden Gewer- bes befugt ist, darf dasselbe am Orte seiner gewerblichen Niederlassung und, soweit nicht die Vorschriften des dritten Titels eine polizeiliche Erlaubniß erfordern, auch außerhalb dieses Ortes ausüben. E g. 40. Durch Ort8§polizeiverordnung fann bestimmt werden, daß Gewerbetreibende , welche am Orte eine gewer liche Niederlassung Pia wenn sie die Gegenstände ihres Gewerbes zum Verkauf um-

; i i i der Schau- ertragen oder gewerbliche oder künstlerische Leistun n A on

stellungen außerhalb ihrer Betriebsstätte feilbieten wo

izeili Frlaubniß bedürfen. i Vérer Por N T craeditina kann ferner bestimmt werden, welche

Gegenstände, Leistungen oder Schaustellungen auf solche Weise feilge- irfen. M ieine; Fabrikanten und andere Personen R ON stehendes Gewerbe betreiben, sind befugt, außerhalb des Ortes ihrer ewerblichen Niederlassung persönlich oder durch in ihren A schende Reisende Waaren aufzukaufen und Bestellungen auf Waaren zu Men, di i itimati ins, welcher von der dürfen dazu eines Legitimationsscheins j L i i U Sbebdrde \usgestellt wird und für das Kalenderjahr gilt, Für Personen unter achtzehn Jadren wird derselbe nicht e i Der Jnhaber eines olen Legitimationsscheins darf aufge N Waaren nur behufs E lis an E N ASL nue Proben n Waaren, auf welche er Bestelu1 t) h A Muster mit sich führen. Die Landesgeseßgebung kann Gl daß derselbe Bestellungen nur bei Gewerbetreibenden suchen arf. Bestellungen auf Wein dürfen enne auch bei anderen Personen, ibenden, gesucht werden. j ] i C2. R N un stehenden Gewerbebetriebe können durch ‘Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch nicht qus den für den selbsiständigen Gewerbebetrieb im Allgemeinen, sondern auch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschrie- F issen genügen. | h T Mach dert Tode eines Gewerbetreibenden darf das Se werbe für Rechnung der Wittwe während des Wittwwenstandes s 4 wenn minderjährige Erben vorhanden sind, für deren Rechnung fe h einen nach §. 42 qualifizirten Stellvertreter betrieben werden, oa e | die über den Betrieb einzelner Gewerde bestehenden E 4 riften nicht ein S Gel d gilt während der i Furatel oder Nachlaßregulirung. E P Ee für R nas Um G. e 1 S hat A sioni rsonen eine Stellvertretung zulä j e f ille ie Behörde zu bestimmen, welcher die Anstellung oder isteht, E ul Kn E auf diejenigen Schornsteinfeger, denen ein Kehrbezirk zugewiesen is (§Y. 36). A L va C. 45. Real-Gewerbeberecbtigungen können auf jede, nach d Vorschriften dieses Geseßes zum Betriebe des Gewerbes Aae Ne son in der Art übertragen werden , daß der Erwerber die Gewer berechtigung für eigene Rechnung ausüben darf. i : g. 46. Bei Ertheilung der polizeilichen Genehmigung zu einer Anlage der in den 8. 17 und 24 bezeichneten Arten , r zur Anlegung von Privat- Kranken. | Pl Mntcenehmungen fann von der / sowie zu Schauspiel - Unternehmungen 1 x E Diedig Umständen nach eine Frist festgesebk, 4 Lin) binnen welcher die Anlage s das N n N nd der des Erlöschens der Genehmigung begonnen u a 8, un q Und der ‘î Í e i : Frist nich Gewerbebetrieb angefangen werden muß. Ist ei G e B baber imm o erlischt die ertheilte Genehmigung, wenn ; L E derselben ein ganzes Jahr versireichen läßt, ohne davon a S der Frist (00u Ven at Ms bezoilligt wer- bliche Gründe nicht entgegenstehen. - 4 E C S einer solchen Genehmigung (§. 46) Ju Gewerbebetrieb während eines Zeitraums von drei Jahren eingestellt, E E ie Jnhaber der bereits vor dem Erscheinen des gee wärtigen Geseßes ertheilten Genehmigung finden die Den D. s, und 47 bestimmten Fristen ebenfalls Anwendung, jedoch mit L Feges gabe, daß diese Fristen von dem Tage der Verkündung des Geseß angen. : 4 N Us E berwiegender Nachtheile und Scsayen fr E Gemeinwohl fann die Me Me I E a En d die höhere VenwaltungL-De ï eit agt O dem Neher a horn für den erweislichen wirk ichen Schaden Ersah geleistet werden. | 4 50. Die Bestimmung des F. 49 findet au auf die zur Zeit der

indung des gegenwärtigen Gesehes bereits vorhandenen ge- der Rroie Aulilèn Äarendung ; doch entspringt aus der Untersügung der ferneren Bénußung kein Anspruch auf Entschädigung, wenn

bisher gültigen Geseßen ohne Entschädigung hätte widerrufen werden önnen. 2

: g. 51. Die in den §§. 29, 30, 32, 34 und 35 erwähnten Appro- bationen, Genehmigungen und Bestallungen können von der Verwal- tungs-Behörde zurückgenommen werden, wenn die Unrichtigkeit der Nachweise dargethan wird, auf deren. Grund solche ertheilt worden, oder wenn aus Handlungen oder Unterlassungen des Jn-

gers der Mangel der erforderlichen und bei Ertheilung der Konzes- i

on u. st. w. vorausgeseßten Eigenschaften klar erhellt. Jnwiefern durch die Stilnnen En Ee Strafe verwirkt ist , bleibt er richterlichen Beurtheilung überlassen. h

/ C 52. Ueber die Zurücknahme einer Approbation 2c. (§. 51) ist von einer fkollegialisch zusammengeseßten Behörde auf Grund eines förm- lichen Pegarene nach Anhörung des Betheiligten zu entscheiden. Die näheren Bestimmungen über das Verfahren und über die zulässigen Rechtsmittel bleiben den Lande® gesehen vorbehalten.

Titel Ill, Gewerbebetrieb im Umherziehen.

§Ç. 53. Wer außerhalb seines Wohnorts, ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung und ohne vorgängige Bestellung, in eigener Person : 2 Waaren irgend einer Art verkaufen, 2) Waaren irgend einer Art bei anderen Personen, als bei Kaufleuten oder an anderen Orten, als in offenen Verkaufsstellen, zum Wiederverkauf ankaufen, 3) Waaren- bestellungen aufsuchen, oder 4) gewerbliche oder künstlerische Leistungen oder Schaustellungen, bei welchen ein höheres wi enschaftliches oder Kunstinteresse nicht obwaltet, feilbieten will, bedarf, vorbehaltlich der, in den P 41 und 64 getroffenen Bestimmungen, einer polizeilichen Erlaubniß. ; Einer solchen Erlaubniß bedarf es niht zum Verkauf oder An- fauf roher Sr ennise der Land - und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues. i | g. 54. Die Erlaubniß zum Verkauf und Auffauf im Umher- ichen (§. 53 Nr. 1 und 2) wird ertheilt für Waaren aller Art mit Aus\{luß der nachstehend genannten: 1) Verzehrungs-Gegenstände, #0- weit sie niht zu den Gegenständen des Wochenmarkts-Verkehrs gehö- ren (§. 66 Nr. 1, 2 und 3); Gail Getränke aller Art; 3) ge- brauchte Kleider und Betten; Garnabfälle, Enden oder Dräumen von Seide, Wolle, Leinen oder Baumwolle; Bruchgold. und Bruchsilber ; 4) Spielkarten, Lotterieloose, Staats- und sonstige Werthpapiere ; 5 Slepu eee Feuer er S und andere explosive Stoffe; 6) Arz- imi ifte un ige Stoffe. neues (e VDas Au iden n ar En, S. 53 Nr. 3) li im §. 41 vorgeschriebenen Beschran Ran, ; unte del E lcubaiß zun Feilbieten gewerblicher oder künstlerischer Leistungen oder Schaustellungen im Umherziehen (§. 53 Nr. 4) wird ertheilt: 1) für e Ua Dau häuslicher oder gewerblicher Geräthe, Werk- zeuge oder Einrichtungen, das Verschneiden von Vieh, die Vertilgung von Ungeziefer und ähnliche Dienste; 2) für die Aufführung von Musik; 3) für die Darstellung körperlicher Fertigkeiten, die Sau: stellungen von Erzeugnissen der Natur und Kunst, und die Darbie- tung von Lufstbarkeiten ; 4) für theatralische Darstellun 4 A La Ç. 57. Der Bundesrath ist befugt, soweit ein Bedürfniß obwal- tet, anzuordnen, daß die Erlaubniß zum Verkauf oder zun Auffauf einzelner, dur die Bestimmung im §. 54 davon auatelalenex Gegenstände und zum D anderer, als der im §. 56 bezeichneten è 1 ertheilt werde. i i i p Er ist E befugt, aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oen Gesundheitspflege anzuordnen, daß au andere, als die A 5 Ne zeichneten Sa auf E) Zeit nicht im Umherziehen fei t * aufgekauft werden durfen. evan er ae Stillen fönnen diese Anordnungen vom Bunde8- kanzler im Einvernehmen mit O Ausschuß des Bundesrathes für ande Verkehr getroffen Werden. | Mh L Fe r Sabnls zum Gawerbebetrieb im Umßzerziehen (§. 5 ) kann nur demjenigen ertheilt werden, welcher 1) innerhalb des 9 orddeutschen Bundesgebiets einen festen Wohnsiß hat, 2) frei von auffallenden oder ekelhaften Krankheiten oder Gebrechen ist, 3) jene Zuverlässigkeit in Beziehung auf den beabsichtigten Gewerbebetrie nachweist. Ms Zländern fann, unter Vorausseßung der Gegenseitigkeit, der C R E im Umherziehen gestaitet werden. Der Bundesrath ist besugt, die deshalb nöthigen Bestimmungen zu treffen. y . 59, Die Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zum Gewerbe- betrieb im Umbherziehen (§. 583 erfolgt: 1) für den Verkauf at: kauf selbstgewonnener Erzeugnisse der Tagd und des Fischfanges ) [us den Verkauf selbstverfertigter Waaren, welche zu den Gegenständen de Wochenmarktverkehrs (§. 66 gehören und für das nach Lan eRge aug hergebrachie Anbieten gewerblicher Leistungen innerhalb der en er Polizei-Behörde näher zu bestimmenden Umgegend des Wohnorts durch die Unterbehörde, welche für den Ort, wo der Gewerbtreibende n Wohnsiß hat, zuständig is, mittelst Ausftellung eines Legitimation s scheins, für alle anderen Arten des Gewerbebetriebes im Umbherziehen durch die höhere Verwaltungsbehörde mittelst Ausstellung eines Meere: \heins. Die Ertheilung von Gewerbescheinen für die, im Y. O er bezeichneten Gewerbe, sowie für die Aufführung von Musik, sofern solche nicht von min chens E e ben ilen d SerwaL ird, wird versagt, sobald der den, ils day Ubrvin, Berwaltungsbeörde entsprechenden Anzahl onen Gewerbescheine ertheilt jind. j u E ichenden Schauspieler - Gesellschaften wird der Gewerbe- \{hein nur as ee el wenn der Unternehmer die im §. 32 vorge- p

e 0 er Legitimationsschein und der Gewerbeschein (§. 59)

; ignalement des Inhabers und die nähere Bezeichnung Mea L Gewerbebetriebes. Sie sind nur für das

früher ausdrüclich oder stillschweigend ertheilte Genehmigung nach den

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