1868 / 88 p. 14 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

lauf der vertrag8mäßigen Zeit und ohne vorhergegangene Auskündi- gung verlassen: 1) wenn sie zur Fortseßung der Arbeit unfähig wer- en ; 2) wenn der Arbeitgeber sich thätlich an ihnen vergreift; 3) wenn er sie zu Handlungen hat verleiten wollen, welche wider die Gesebe oder wider die guten Sitten laufen; 4) wenn er ihnen den versyroche- nen Lohn oder die sonstigen Gegenleistungen rechtswidrig vorenthält. §. 115. Beim Abgange können die Gesellen und Gehülfen ein Zeugniß über die Art und Dauer ihrer Beschäftigung fordern, welches, auf Antrag der Betheiligten und wenn gegen Leit Inhalt sich nichts zu erinnern findet, in den Städten von der Gemeinde-Behörde, auf em Lande von der Ortspolizei-Behörde, fosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist. Dieses Zeugniß is auf Verlangen der Gesellen und Gehülfen auch auf ihre Führung auszudehnen.

F. 116. Eine Verpflichtung zum Wandern findet nicht statt. Auf Unterstüßung von Seiten der Gewerbegenossen haben wandernde Ge- sellen und Gehülfen keinen Anspruch.

b) der Lehrlinge. §. 117. Als Lehrling is jeder zu betrach- ten, welcher bei einem Lehrherrn zur Erlernung eines Gewerbes in Arbeit triit, ohne Unterschied, ob die Erlernung gegen Lehrgeld oder unentgeltliche Hülfsleistung stattfindet, oder ob für die Arbeit Lohn gezahlt wird.

. 118. Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, sind ausge- {lossen elegen, 1) welchen die Ausübung der bürgerlichen Ehren- rechte nach den Landesdgeseßen für immer oder auf Zeit entzogen wor- den ist, oder welche wegen Diebstahls oder Betruges rechtskräftig ver- urtheilt worden sind, 2) welche in Untersuhungshaft \sih befinden, für die Dauer der Haft, 3) welchen die Befugniß zum Gewerbebetriebe als Strafe entzogen war, so lange bis ihnen die Gemeinde- Behörde die Annahme von Lehrlingen wieder gestattet.

F. 119, Von der Befugniß, Lehrlinge zu halten, können au Antrag der Gemeinde - Behörde dur Beschluß der höheren Verwal: tungs - Behörde für immer oder auf gewisse Zeit diejenigen aus- ges{lossen werden, welche grober Pflichtwidrigkeiten gegen die ihnen anvertrauten Lehrlinge sch s{uldig ‘gemacht oder dur einzelne Hand- lungen oder durch ihre Lebensweise sih in Mißachtung gebracht haben. __§. 120, Ein Gewerbetreibender, welcher von der Befugniß, Lehr- linge zu halten, au8ges{lossen ist, darf auch die bereits angenommenen Lehrlinge nicht ferner beibehalten. Jn den Fällen des §. 118 zu 2 ist er jedo zu deren Entlassung nur dann verpflichtet, wenn dieselbe von der Gemeinde-Behörde verlangt wird. __ Die Entlassung unbefugt angenommener oder beibehaltener Lehr- linge kann im Wege der polizeilichen Execution erznwungen werden.

__§. 121. Die Aufnahme eines Lehrlings erfolgt, wenn derselbe bei dem Genossen einer Junung eintritt, vor der Jnnung.

Tritt der Lehrling bei einem anderen Gewerbetreibenden ein, \o

erfolgt die Aufnahme in den Städten vor der Gemeinde-Behörde, auf dem Lande vor der Ortspolizei-Behörde.

§. 122. Vor der Aufnahme ist festzustellen, ob der Lehrherr be“ fugt ist, Lehrlinge zu halten. (§§. 118 bis 120.) 4

Der Lehrling muß darthun, daß er lesen, \hreiben und rechnen kann, ingleichem durch eine Bescheinigung seines Religionslehrers nach- weisen, daß er in der Glaubens- und Sitktenlehre genügende Kenntnisse besißt. Nur aus erheblichen Gründen darf cinem Mangel an diesen Kenntnissen nachgesehen werden. Der Lehrherr ist alsdann verpflichtet, e ed Nachhülfe nach den Anordnungen der Orts-Schulbehörde zu

n. __§. 123. Die Verabredungen über die Lehrzeit, das Lehrgeld und die sonstigen Bedingungen sind bei der Aufnahme zu verzeichnen. _§. 124. Der Lehrherr muß s\ich angelegen sein lassen, den Lehr- ling durch Beschäftigung und Anweisung zum tüchtigen Gesellen aus- zubilden. Er darf dem Lehrlinge die hierzu erforderliche Zeit und Gelegenheit durch Verwendung zu anderen Dienstleistungen nicht ent- ziehen. Der Lehrherr muß bemüht sein, den Lehrling zur Arbeitsam- keit und zu guten Sitten anzuhalten und vor Lastern und Aus- schweifungen zu bewahren.

§. 125. Der Lehrling i der väterlichen Qucht des Lehrherrn unterworfen und in Abwesenheit des Lehrherrn a dem U lben vertretenden Gesellen oder Gehülfen zur Folgsamkeit verpflichtet. §Ç. 126. Das Lehrverhältniß kann in den Fällen 1 welche im §. 113 bezeichnet sind, von dem Lehrherrn vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden. Sind für einen solchen Fall keine besonderen Verabredungen getroffen, so ist das Lehrgeld nicht nur für die bereits abgelaufene Zeit , sondern auch für das laufende Jahr zu entrichten. §. 127. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältniß in n L Ta els wenn der Lehrherr die nach §. obliegenden Verpflichtungen gröbli d ä oder das Recht der väterlichen Zucht mißbraucht. E A a Ea d iGe ah ¿s E G solchen Vernachlässi- er cines solchen Mißbrauchs vorhanden ist, erfolat s gabe n R T §. 110. L e a lese Entscheidung gegen den Lehrherrn aus, \o kann der- selbe zur Erstattung der durch die anderweitige S R ¡d Lehrlings entstehenden Mehrkosten im Rechtswege angehalten werden. Leßteres gilt auch von dem Falle, wenn dem Lehrherrn- die Be- r As zu halten, entzogen wird. (§- 120.) ). 128. Wider den Willen des Lehrherrn kann das Verhältni vor Ablauf der Lehrzeit aufgehoben werden, wenn der Gebrling E ute anderen Gewerbe oder zu einem anderen Berufe übergeht. e Lebrherrn is in diesem Falle, wenn nicht ein Anderes verab- rede N das Lehrgeld noch für einen halbjährigen Zeitraum n ae “p A Wu dahin in. welchem der Lehrling abgeht. Quierirag au aCLRE es Lehrherrn oder Lehrlings wird der

Auf den Antrag des einen oder des anderen Théils ist! der Lehr-

_ Behörden auf Verlangen vorzulegen ift.

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vertrag auch dann aufzuheben, wenn der Lehrherr oder der Lehrlin zur Erfüllung der eingegangenen Verpflichtungen unfähig O : In beiden Fällen erfolgt, wenn nichts Anderes verabredet ist, die Auseinanderseßung hinsichtlih des Lehrgeldes nah Verhältniß des he- reits abgelaufenen Theiles der Lehrzeit zur ganzen Dauer derselben. __§. 130. Bei Auflösung des Lehrverhältnisses kann der Lehrling Über die Dauer der Lehrzeit und die während derselben erworbenen Kenntnisse und Fertigfeiten, sowie über sein Betragen vom Lehrherrn ein Zeugniß fordern, welches, auf Antrag der Betheiligten: und wenn gegen den Jnhalt sich nichts zu erinnern findet, in den Städten von der Gemcinde-Behörde, auf dem Lande von der Drtspolizei-Behörde kosten- und stempelfrei zu beglaubigen ist.

__§. 131. Für die Aufnahme und Entlassung der Lehrlinge dürfen keine Gebühren erhoben, sondern nur die baaren Auslagen in Ansaß eue 2 E Best

( _ Die Bestimmungen der F§. 106 bis 117 und 121 bis 131 finden auf die Gehülfen und Lehrlinge der Apotheker und Kaufleute, ingleichen auf die Werkmeister in Fabriken , keine Anwendung. Die Verhältnisse derselben zu ihren Lehrherren und Arbeitgebern sind fer- nerhin nach den bisherigen Vorschriften zu beurtheilen.

11, Verhältnisse der Fabrik-Arbeiter. §. 133. Die Be- R der §§. 106 bis 116 finden auch auf Fabrikarbeiter An-

g.

F. 134. Kinder unter 12 Jahren dürfen in Fabriken zu einer regelmäßigen Beschäftigung nicht R E ¿

Vor vollendetem vierzehnten Lebensjahre dürfen Kinder in Fa- briken nur dann beschäftigt werden, wenn sie täglih einen mindestens Bebbbde c bitten Sue E E 0 h öheren Verwaltungs-

chôrde genehmigten ule erhalten. re Beschäftigu Stunden l nicht betsteigen. 7s S U

…_ Junge Leute, welche das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, dürfen vor vollendetem sechszehnten Lebensjahre in Fabriken nicht über zehn Stunden tägli beschäftigt werden. Auch für diese ju endlichen Arbeiter kann dur die Central-Behörde die zulässige Arbeitsdauer bis auf sech8 Stunden täglich für den Fall eingeschränkt werden, daß die- selben nah den besonderen in einzelnen Theilen des Bundesgebietes A Schuleinrichtungen noch im schulpfli@tigen Älter sich be-

: Die Ort8polizei-Behörde ist befugt, eine Verlängerung dieser Ar- beits8zeiten um höchstens eine Stunde und auf böch stens vit Wochen dann zu ik n in bere guisse T ualidckEfdle den regel-

j tSbetrieb in der Fabrik unterbrochen i «

tes Urbeits-Bedürfniß T A AEN B O L …_Bwischen den Arbeitsstunden muß den sugendlic - Se D M Reh und Ne R ane Muße 5 Unte Lalbi ) gs eine ganze Freistunde, und zwar jed ch R N en N dürf gewährt werden. da O E

te Nrdeutshstunden dürfen nicht vor 5: Uhr i

und n L über 82 Ayr N dauern E O n Sonn- und Fetertagen, sowie während der von dem «

lichen Seelsorger für bre Katefbubiean, Und Kon fibnianderalnteeettn L t Stunden dürfen jugendliche Arbeiter niht beschäftigt

F. 136. Wer jugendliche Arbeiter in einer Fabrik zu œiner regel mäßigen Beschäftigung annehmen will, hat es lei Gd Maa zu machen. E E O

Ler Arbeitgeber hat Über die von ihm beschäftigten jugendli Arbeiter eine Liste zu führen, welche deren ac, Alter, Moore Eltern, Eintritt in die Fabrik und Entlassung aus derselben enthält, in dem Arbeitslokal aufzubewahren und den Polizei- und Schul- uf V Die Anzahl dieser Arbei hat er halbjährlich der Ortspolizei-Behörde Un E O

& 137. Die Annahme jugendlicher Arbeiter zu einer regelmäßi- A eschäftigung darf nicht erfolgen, bevor der Vater oder Vormund

erselben dem Arbeitgeber ein Arbeitsbuch eingebändigt hat.

Dieses Arbeitsbuch, welchem die §Ç§. 134—139 des gegenwärtigen Gesebes vorzudrucken sind, wird auf den Antrag des Vaters oder Vormundes des jugendlichen Arbeiters von der Ortspolizei-Behörde ertheilt und enthält: 1) Namen, Tag und Jahr der Geburt, Religion des Arbeiters, 2) Namen, Stand und Wohnort des Vaters oder Vormundes, 3) ein Zeugniß über den biëherigen Schulbesucb, 4) cine Rubrik für die bestehenden Schulverhältnisse, 5) cine Rubrik für die Bezeichnung des Eintrittes in die Anstalt, 6) eine Rubrik für den Austritt aus derselben, 7) eine Rubrik für die Revisionen.

__ Der Arbeitgeber hat dieses Arbeitsbuch zu verwahren, der Be- Alrbeitüve hae R Vorgulegei und bei Beendigung des i: O

auszuhändigen : ater oder Vormunde des Arbeiters wieder §. i o die Aufsicht Über die Ausführung der vorstehenden A (§g. 134—137) eigenen Beamten iWrrtragen f va R E Me End ser Aufsicht alle amtlichen Befugnisse der fon ber Babrifen u ejondere das Recht zur jederzeitigen Revi- le auf Grund der Bestimmungen der §§. 134—137 Üh- nes a un der gewerblichen Ünstalten inb Mie Be D gestatten. 7 et, zu jeder Zeit, namentlich auch in der Nacht,

g. ; ollte durch die Ausführung der Bestimmunge 9. 1 und 135 bereits bestehenden Av erblichen Ansiclien die etbier fi e N Mog werden, so ist die Centralbehörde befugt, auf be- j e P Zeit , jedoch höchstens ein Jahr , Ausnahmevorschriften zu

In Betreff der beim Inkrafttreten dieses Geseßes h ä

t l [ ereits beschäf- en ingendithae Arbeiter, is die im §. 136 eei n Ati

tigt bei der Orts-Polizei-Behörde binnen vier Wochen zu bewirken,

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g. 140. Fabrik-Juhaber, sowie alle diejenigen, welche mit Ganz- oder Halbfabrikaten E treiben, sind verpflichtet, die Löhne der Arbeiter, welche mit Anfertigung der Fabrikate für sie beschäftigt find, in baarem Gelde auszuzahlen.

Sie dürfen denselben keine Waaren kreditiren.

Dagegen können den Arbeitern Wohnung, Feuerungsbedarf, Landnußung, regelmäßige Beköstigung, Arzencien und ärztliche Hülfe, sowie Werkzeuge und Stoffe zu den von ihnen anzufertigenden Fabri- katen unter Anrechnung bei der Lohnzahlung verabreicht werden.

. 141, Die Bestimmungen des §. 140 finden auch Anwendung auf Familienglieder, Gchülfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren der dort bezeichneten Arbeitgeber, sowie auf Gewerbe- treibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen un- mittelbar oder mittelbar betheiligt ist. ]

g. 142. Unter Arbeitern (§. 140) werden hier auch Diejenigen verstanden, welche außerhalb der Fabrikstätten für Fabrik-Jnhaber oder für die ihnen gleichgestellten Personen die zu deren Gewerbebetriebe nöthigen Ganz- oder Halbfabrikate anfertigen, oder solche an sie ab- seßen, ohne aus dem Verkaufe dieser Waaren an Konsumenten ein Gewerbe zu machen.

g. 143. Arbeiter, deren Forderungen , den Vorschriften es . 140 bis 142 zuwider, anders als durch Baarzahlung berichtigt sind, können zu jeder Zeit die Bezahlung ihrer Forderungen in baarem Gelde ver-

langen. ; i g. 144. Verträge, welche den F§. 140 bis 142 zuwiderlaufen,

ind nichtig. \ Dasselbe gilt von Verabredungen zwischen Fabrik - Jnhabern oder ihnen gleichgestellten Personen einerseits und rbeitern andererseits über die Entnehmung der Bedürfnisse dieser Leßteren aus gewissen Verkaufsstellen, sowie überhaupt über die Verwendung des Verdienstes derselben zu einem andern Zweck, als zur Betheiligung an Einrich- an V git Verbesserung der Lage der Arbeiter oder ihrer Familien. . 145. Forderungen für Waaren, welche ungeachtet des Verbocs den Arbeitern kreditirt worden sind, können von Fabrik-Jnhabern und von denen ihnen gleichgestellten Personen weder eingeklagt, noch durch Anrechnung oder \onsi geltend gemacht werden , ohue Unterschied, ob fie reit i Betheiligten unmittelbar entstanden oder mittelbar er- worben sind. i

Dagegen fallen dergleichen Forderungen der Kranken-, Sterbe-, Spar- oder ähnlichen Hülskasse zu, welche in der Wohnorts-Geúeinde des betheiligten Arbeiters für diejenige Klasse von Arbeitern besteht, u welcher er gehört. Sind mehrere solcher Kassen VECVANAEN so ällt die Forderung allen zu gleichen Theilen zu, in Ermangelung derartiger Anstalten aber der Orts-Armenkasse, j .

 146. Die Bestimmungen in den N 134 bis 145 gelten für die Besißer, beziehungsweise Arbeiter solcher Bergwerke, Aufbereitungs- Anstalten, unterirdisch betriebenen Brüche oder Gruben, auf welche die Landesgeseße über den Bergbau keine Anwendung finden.

Titel VIIlI, Gewerbliche Hülfskassen.

F. 147. Die dur Ortsstatut oder Anordnung der Verwaltungs- Behörde begründete Verpflichtung der selbstständigen Gewerbetreiben- den einer mit einer Innung verbundenen oder außerhalb derselben bestehenden Kranken -; Hülfs- oder Sterbekasse für selbstständige Ge- werbetreibende beizutreten , wird aufgehoben. Jm Uebrigen wird in den Verhältnissen dieser Kassen durch gegenwärtiges Geseß nichts

eändert.

G Neue Kassen der selbstständigen Gewerbetreibenden für die er- wähnten Zwecke erhalten durm die Genehmigung der höheren Ver- waltungsbehörde die Rechte juristischer Personen, soweit es zur Erlan- gung dieser Rechte einer besonderen staatlichen Genchmigung bedarf.

g. 148. Wo Kranken-, Hülfs- oder Sterbekassen für Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter vorhanden find, kann dur Ortsstatut d 157) bestimmt werden, daß alle im Gemeindebezirke beschäftigten

esellen; Gehülfen und Fabrikarbeiter denselben beitreten.

Wo solche Kassen niht vorhanden sind, kann durch Ortsstatut deren Bildung angeordnet und allen im Gemeindebezirk R De Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeitern der Beitritt zu denselben zur Pflicht gemacht werden. /

§. 149. Durch Ortsstatut (§. 157) kann bestimmt werden, daß alle, welche im Gemeindebezirk ein Gewerbe selbstständig betreiben, zu den Beiträgen, welche die von ihnen beschäftigten Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter an eine solche Kasse (§. 148) zu entrichten haben, Zuschüsse aus eigenen Mitteln , und zwar bis auf Höhe der Hälfte des von diesen Gesellen, Gehülfen oder Fabrikarbeitern 2 entrichten- den Beitrages leisten, auch die Beiträge ihrer Gesellen, Gehülfen oder Arbeiter, unter Vorbehalt der Anrechnung auf die nächste Lohnzahlung, vorschießen. :

§. 150. Durch Ortsstatut (F. 157) kann angeordnet werden, daß Lehrlinge, welche Lohn erhalten, der Hül'skasse (F. 148) beizutreten haben. În diesem Falle finden die im §. 149 festgeseßten Verpflich- tungen der selbstständigen Gewerbetreibenden auch auf solche Lehr-

linge Anwendung. / g. 151. Die, in den §§. 148, 149 und 150 den Ortsstatuten vor-

behaltenen Bestimmungen können, sofern dem obwaltenden Bedürf- nisse durch ein entsprehendes Ortsstatut nicht genügt wird, von der höheren Verwaltungsbehörde nach ‘Anhörung Gewerbetreibender Und der Gemeindebehörde für einzelne oder, nah Maßgabe des Bedürf- nisses, für mehrere Ortschaften getroffen werden. :

§. 152, Sowohl die Beiträge und i zu den im §. 148 bezeichneten Kassen, als auch die Leistungen derjelben sind für alle Be- theiligten nah gleihen Grundsäßen abzumessen. A

Soweit die Arbeitgeber Zufchüsse zu solchen Kassen leisten , is ihnen ein ihrer Stellung als Arbeitgeber und der Höhe ihrer Zuschüsse entsprechender Antheil an der Verwaltung einzuräumen.

g. 153. Die Beiträge der Gesellen, Gehülfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, so wie die Zuschüsse und Vorschüsse der selbstständigen Ge- werbetreibenden zu den in den §§. 148, 149, 151 und 155 bezeichneten Kassen unterliegen der exekutivischen Beitreibung im Verwaltungswege, sofern solche nah den Landesgeseßen überhaupt zulässig ist.

, 154. Die Statuten der einzelnen auf Grund des Ortsstatuts (§. 157), der Bestimmung der höheren Verwaltungs-Behörde (§. 151), oder aus anderer Veranlassung errichteten Hülfskassen bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs-Behörde.

Durch diese En, crhalten die Kassen die Rechte juristi- \{er Personen (§. 147). Die Ansprüche der Berechtigten auf die Lei- stungen der Kassen können weder an Dritte übertragen, noch mit Arrest belegt werden.

d. 155, Die vorstehend in Betreff der Fabrikarbeiter und deren Arbeitgeber enthaltenen Bestimmungen (§F§. 148 bis 154) gelten in gleicher Weise für diejenigen bei Bergwerken, Aufbereitung8anstalten und unterirdish betriebenen Brüchen oder Gruben beschäftigten Ar- beiter und deren Arbeitgeber, auf welche die Landesgeseße Über den Bergbau feine Anwendung finden, oder für welche eine sonstige ge- sebliche Verpflichtung zur Bildung von Hülfskassen und zur Bethei- ligung an denselben nicht besteht.

§. 156. Die Aufsicht Über die in den §§. 147, 148, 151 und 155 bezeichneten Kassen stcht in den Städten der Gemeinde - Behörde, auf dem Lande der unteren Verwaltungs - Behörde zu.

Titel RXI, Orts-Statuten.

g. 157. Orts-Statuten werden, nach Anhörung betheiligter Ge- werbetreibenden oder Junungen, auf Grund eines Gemeindebeschlusses Bibbrde Sie bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungs-

chôrde.

Die Centralbchörde ist befugt, Orts-Statuten, welche mit den Geseßen in Widerspruch stehen, außer Kraft zu seßen.

Titel R. Strafbestimmungen.

G10 ie L der Befugniß zum selbstständigen Be- triebe eines Gewerbes als Strafe kann nur vom Richter ausgesprochen werden. Sie kann stattfinden für immer oder auf eine bestimmte Beit diese darf nicht unter drei Monaten und nicht über fünf Jahre etragen. oweit sie eine Folge von ende Wort gegen die Steuer- geseße ist, verbleibt es bei den bestehenden Vorschriften. / us Gegen jeden Gewerbetreibenden, der wegen einer vermit- telst Mißbrauchs seines Gewerbes begangenen Zuwiderhandlung gegen die Strafgeseße zu S nal verurtheilt wird, kann zugleich auf den Verlust der Befugniß zum selbstständigen Betriebe dieses Gewerbes für ‘immer oder auf Zeit erkannt werden.

g. 160, Gegen jeden Gewerbetreibenden; welcher wegen Ver- leßung der den Betrieb seines Gewerbes betreffenden Vorschriften wie- derholt rehtsfräftig verurtheilt ist, kann auf den Verlust der Befugniß um selbstständigen Betriebe seines Gewerbes für immer oder auf Veit erkannt werden.

Ç 161. Die Befugniß zum Betriebe der in den §§. 29, 30, 32, 33 und 34 bezeichneten, sowie aller derjenigen Gewerbe und Ge- \{chäfte, zu deren Betreibung der Gawverbetreibende von der Obrigkeit besonders verpflihtet worden ist, erlisht, wenn dem Gewerbetreiben- den die Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nah den Landes- geseben für immer oder auf Zeit entzogen worden ist, und zwar mit em Tage der Rechtskraft des Straferkenntnisses.

g. 162. Jnwiefern Vergehen der Gewerbetreibenden gegen ihre Berufspflichten außer den in diesem Geseß erwähnten Fällen einer Strafe unterliegen, ist nah den darüber bestehenden Verordnungen zu beurtheilen. :

g. 163. Uebertretungen der F§FF. 140 bis 142 werden mit einer Geldbuße bis zu Fünfhundert Thalern und im Falle des Unvermö- ülos mit verhältnißmäßiger Gefängnißstrafe bestraft. Jm Wiederho-

ngsfalle wird die Strafe verdoppelt. E.

Die Geldbußen fließen derjenigen Kasse zu, welcher die îim §. 145 erwähnten Forderungen nach den dort ertheilten Vorschriften zufallen.

Jede ‘rechtsfkräftige Verurtheilung wird auf Kosten des Verurtheil- ten- durch das amtliche Organ der höheren Verwoaltungs-Behörde- des Bezirks und andere öffentliche Blätter derjenigen Kreise, in welchen derselbe und der betheiligte Arbeiter ihren Wohnsiß haben , bekannt emacht.

i g. 164, Mit Geldbuße bis zu 200 Thalern oder Gefängniß bis zu drei Monaten wird bestraft: 1) wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes, zu dessen Beginne eine besondere polizeiliche Genehmigung (Konzession, Approbation, Bestallung) erforderlich ist, ohne dic vorschriftsmäßige Genehmigung unternimmt oder fortseßt, oder von den in der le geseßten Bedingungen abweicht; 2) wer der Befugniß zum selbstständigen Betriebe eines Gewerbes für immer oder auf Zeit durch rechtskräftiges Erkenntniß, oder in den zu- läfsigen Fällen durch Beschluß der Verwaltungs-Behörde verlustig er- klärt worden ist, und diesem Erkenntnisse oder Beschlusse zuwiderhan- delt ; N wer eine gewerbliche Anlage, zu der mit Rücksicht auf die Lage oder Beschaffenheit der Betricbsstätte oder des Lokals eine beson- dere polizeiliche Genehmigung erforderlich ist (FF. 17 und 24), ohne diese Genehmigung errichtet, oder die Bedingungen, unter welchen die Genehmigung ertheilt worden, nicht innehält, oder ohne neue Genehmigung eine Veränderung der Betriebsstätte oder eine Verlegung des Lokals, oder eine wesentlihe Veränderung in dem Betriebe der Anlage vornimmt. i : :

Enthält die Handlung zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuergesebe, so soll nicht außerdem noch auf cine Steuerstrafe erkannt werden, es ist aber darauf bei Zumessung der Strafe Rücksicht zu

nehmen. / 1E ¿ | In dem Falle zu 3, kann die Polizei-Behörde die Wegschaffunä