1868 / 88 p. 15 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

der Anlage oder die Herstellung des den Bedingungen entsprechenden Qustandes derselben anordnen.

g. 165. Mit Geldbuße bis zu 50 Thalern oder Gefängniß bis zu sechs Wochen wird bestraft: 1) wer, außer den in §. 164 vorgese- henen Fällen, ein stehendes Gewerbe ohne vorgängige Anmeldung, oder nach erfolgter Untersagung beginnt, oder fortseßt; 2) wer die nach ® 14 erforderte An- oder Abmeldung ciner übernommenen Feuer-

ersicherungs - Agentur unterläßt; 3) wer bei dem Aufsuchen von Waarcenbestellungen den Vorschriften im §. 41 zuwiderhandelt ; 4) wer

ein Gewerbe im Umherziehen ohne polizeiliche Erlaubniß betreibt ; 5) wer bei dem Betriebe seines Gewerbes die von der Obrigkeit vor- d e oder genehmigten Taxen überschreitet; 6) wer als Lehr-

err seine Pflichten gegen die ihm anvertrauten Lehrlinge gröblich vernachlässigt.

In allen diesen Fällen bleibt die Strafe ausgeschlossen, wenn die Lp B O zugleich eine Zuwiderhandlung gegen die Steuer- geseße enthält.

F. 166. Mit Geldbuße bis zu 10 Thalern oder Gefängniß bis zu aht Tagen wird bestraft: 1) wer gewerbliche Verrichtungen, zu welchen er nach Vorschrift der §F§. 40 und 41 einer Erlaubniß oder Legitimation bedarf, vornimmt, ohne dieselbe zu besißen, beziehungs- weise mit sich zu führen; 2) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umher- zichen den ihm ertheilten Gewerbeschein oder O nicht mit si führt, oder einem Anderen überläßt; 3) wenn ein Gewerbe im Umherziehen , für welches ihm ein auf einen bestimmten Bezirk lautender Gewerbeschein (F. 60) ertheilt ist, unbefugt in einem andern Bezirk betreibt; 4) wer den Vorschriften im §. 61 zuwiderhandelt ; 5) wer bei dem Gewerbebetrieb im Umherzichen unbefugt Begleiter mitführt und wer einem Gewerbetreibenden im Umherziehen unbefugt als Begleiter dient; 6) wer den polizeilichen Anordnungen wegen des Marktverkehrs zuwiderhandelt; 7) wer es unterläßt, die in den §§. 136 und 139 vorgeschriebenen Anzeigen zu machen oder Listen zu führen.

Dieselbe Strafe findet gegen Gesellen, Gehülfen und Fabrikarbeiter Anwendung, welche ohne geseßliche Gründe eigenmächtig die Arbeit verlassen, oder ihren Derricy ungen sich entzichen oder sih groben Un- gehorsams oder beharrliher Widerspenstigkeit shuldig machen.

§. 167. Wer den Vorschriften in den h 134, 135 und 136 zuwider jugendliche Arbeiter annimmt oder beschäftigt, wird mit einer Geldbuße von 1 bis 5 Thalern für jeden vorschriftswidrig angenom- menen oder beschäftigten Arbeiter bes raft.

War er innerhalb der leßten fünf Jahre bereits drei verschiedene Male auf Grund der vorstehenden Bestimmung bestraft, so kann auf den Verlust der Befugniß zur Beschäftigung jugendlicher Arbeiter für eine bestimmte Zeit oder für immer gegen ihn erfannt werden.

Es muß auf diesen Verlust, und zwar für mindestens drei Mo- nate erkannt werden, wenn er innerhalb der leßten fünf Jahre bereits ses verschiedene Male bestraft war.

___§. 168. Sind polizeiliche Vorschriften von dem Stellvertreter eines Gewerbetreibenden bei Ausübung des Gewerbes übertreten worden, so trifft die Strafe den Stellvertreter, ist die Uebertretung mit Vorwissen des Vertretenen begangen worden, so verfallen beide der geseßlichen Strafe.

If an eine solche Uebertretung der Verlust der Konzession, Appro- bation oder Bestallung Cp so findet derselbe auch als Folge der von dem Stellvertreter begangenen Uebertretung statt, wenn diese mit Vorwissen des Vertretenen begangen worden. Jst dies nicht der Fall, so ist der Vertretene bei Verlust der Konzession, Approbation u. \. 1. verpflichtet, den Stellvertreter zu entlassen.

_§. 169. Verabredungen unter Gewerbtreibenden, welche darauf erichtet sind, ihre Gehülfen, Gesellen oder Arbeiter zu gewissen Hand- ungen oder Zugeständnissen dadur zu bestimmen, daß sie die Arbeit einstellen, oder die ihren Anforderungen nicht nachgebenden Gehülfen,

Gesellen oder Arbeiter entlassen oder zurückweisen, sind nichtig.

Verabredungen unter Gehülfen, Gesellen oder Fabrifarbeitern, welche darauf gerichtet sind, Gewerbetreibende dadurch zu gewissen Handlungen oder Zugeständnissen zu bestimmen , daß sie die Arbeit einstellen, oder dieselbe verhindern, sind nichtig.

Diejenigen Bestimmungen der Landesgesebe, welche Verabredungen der vorbezeichneten Art unter Strafe stellen, treten außer Kraft.

g. 170. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwanges, durch Drohungen , dur Ehrverleßung oder durch Verrufserklärung bestimmt oder zu bestimmen versucht, an solchen Verabredungen (F. 169) Theil zu nehmen , oder ihnen Folge zu leisten , oder Andere durch gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht , von solchen aua L eat d D pa mit Gefängniß bis zu drei Mo- naten bestraft, sofern nah dem allgemeinen Strafgeseß nicht ei Âr- tere Se i, 6. 171. W O M A / ußbestimmungen. §. 171. Wo in diesem Gesehe au die Landesgeseße verwiesen is, sind unter den Buteren ua die d t oder gesebmäßig erlassenen Verordnungen verstanden.

elhe Behörden in jedem Bundesstaate unter der Bezeichnung : öhere Verwaltungs-Behörde, untere Verwaltungs-Behörde, Gemeinde-

E Orts-Behörde, Unter-Behörde, Polizei-Behörde, Ortspolizei-

Behörde zu verstehen sind, wird von der Central-Behörde des Bundes- staats bekannt gemacht.

§. 172. Die Titel I, 11, IV. bis X. Mges Geseßes treten drei

Monate na N in Kraft. ch dessen Verkündigung, der Titel 111. am 1. Januar 1869

Motive.

Der Erlaß übereinstimmender Vorschriften Über die Berechtigu In V borinrioin SOUS L S Ln Bundes is Däs : i ion i wiederholt in Anregung Brat S und des Reichstages

Ein im Bundesrathe eingebrachter Antrag Sachsens bezeichnete

8

die Herstellung einer möglihsten Gleichmäßigkeit in diesen Vorschriften als nothwendige Vorausseßung für eine deni Sinne e Geiste der Bundesverfassung entsprechende Ausführung des Art. 3 derjelben.

m Reichstage wurde sowohl durch den Antrag der Abgeordneten

chulze, Dr. Beckcr und Genossen (Nr. 19 der Drucfsachen) und die zu demselben gestellten Amendements, als auch bei der Berathung des Geseßes über die Freizügigkeit der Versuch gemacht , den in dem An- trage Sachsens ausgedrückten Gedanken durch einige allgemeine Be- stimmungen gerecht zu werden. Wenn auch diesen Versuchen, einzelne Punkte außerhalb des Zusammenhanges mit dem Ganzen der Ge- werbe-Geseßgebung zu ordnen, wesentliche Bedenken entgegenstanden, so fand doch der Gedanfe, von welchem diese Bestrebungen geleitet wurden, sowohl im Bundesrathe, als auch im Reichstage weit über- wiegende Anerkennung. Jm Auftrage des Bundeskanzlers wurde in der 25. Sißung des Reichstages die Erklärung ‘abgegeben , derselbe werde bei dem Bundes - Präsidium die Ermächtigung nachsuchen, in der nächsten Session des Bundesrathes eine auf der Grundlage der Gewerbefreiheit beruhende Gewerbe - Ordnung für den Nord- deutshen Bund vorzulegen. Der Reichstag beschloß hierauf in derselben Sißzung ; den Bundesfanzler aufzufordern, dem nächsten Reichstage eine allgemeine auf dem Prinzipe der Gewerbe- freiheit beruhende Gewerbe-Ordnung vorzulegen, und gab hierdurch der Anerkennung des Bedürfnisses für den jeßt vorliegenden Entwourf seinerseits vollgültigen Ausdru.

In den Staaten des Norddeutschen Bundes is theils eine auf der Grundlage der Gewerbefreiheit beruhende Gewerbe-Geseßgebung im Wesentlichen hon durchgeführt, theils befindet sich die Gewerbe- esc§= oe ne einem Uebergangszustande zur Gewerbefreiheit, theils be- cht die Zunftverfassung noch fort. Die leßtbezcihneten Staaten werden durch dic E einer gemeinschastlichhen Gewerbe-Ord- nung für den Norddeutschen Bund tiefgreifende Veränderungen ihres gesammten gewerblichen Lebens erfahren, welche auch auf andere Ver= hältnisse zurücfwirken werden. Aber, welche Ansicht man auch von der Zuträglichkeit eines allmäligen Ueberganges hegen mag: stand die Nothwendigkeit eines Ueberganges zur Gewerbefreiheit einmal fest, \so konnte den Staaten, welche diesen Uebergang bereits vollzogen hatten, nicht wohl ein in der Entwickelung weiter zurückliegendes Zwi- shenstadium im Interesse der Gemeinschaftlichkeit aufgenöthigt werden. Dreizügigfeit und Gewerbefreiheit ergänzen einander mit innerer Noth- wendigkeit, die eine kann ohne die andere nicht zur vollen Wahrheit werden. Die Freizügigkeit ist gegeben, die Gewerbefreiheit kann also lange nicht ausbleiben. Mit fkurzen Uebergängen würde in keiner Weise viel gewonnen sein, und die Erfahrung in allen deutschen Län- dern, welche in den leßten zehn Jahren von der Zunftverfassung zur Gewerbefreiheit Übergegangen sind, hat gelehrt, daß die Folgen selbst eines raschen Ueberganges dieser Art nicht in dem Grade umwälzend auftreten, wie man oft glaubt. Selbst die Auf- hebung des Unterschiedes zwishen Stadt und Land fann nicht plößlih wirken, weil nur da eine rasche Vermehrung des Ge- werbebetriebes auf dem platten Lande eintreten kann, wo die sonstigen Bedingungen dafür vorhanden sind. Jn dem s{wierigsten Punkte aber, in der Aufhebung privatrechtlicher ausschließliher Gewerbeberech- langen ; Li R O Sw L ein sofortiger Zwang inzutreten , wie dies bei §. s ag A r men 4 R ein Bundesgeseß über den Gewerbebetrieb nur auf dem Grundsaß der. Gemwerbofrelheit aufgebaut werden könne, da fann nach Vorstehendem und im Hinblick auf die in dem größten Theile E E Dees Geseßgebungen selbst ien fei ifel mehr beigehen , welche Hewerbe- o nicht zu A Nu A ki er Bewegung is eine Einigung überhaupt möglich; so wie man das Gebiet der Beschränkungen betritt y stellt ie Wersievenbeit der Ver- hältnisse, Gewohnheiten und R einer Einigung die größ- fen Hindernisse entgegen, wie denn der Entwurf gerade in denjenigen Partieen die größten Schwierigkeiten zu überwinden hatte, wo es sich um die Aufrechterhaltung gewisser Einschränkungen der gewerblichen Freiheit im sicherheits- oder sittenpolizeilihen Jnteresse handelte.

Der Entwurf, der in scinen materiellen Bestimmungen wesentlich auf dem Grundsaß _ der Gewerbefreiheit beruht, hat daher hon um der eben gedachten Schwierigkeit willen , die Zahl der noch gewissen Beschränkungen unterliegenden Gewerbe und die polizeilichen Be- s{hränkungen , welchen dieselben unterliegen, auf das zulässig geringste Maaß zurückführen müssen. Sein wesentlihster Zweck besteht in Der gemeinsamen Ordnung der geseßlichen Bestimmungen über die Befugniß zum Gewerbebetriebe auf der Grundlage der Entfesselung der wirthschaft- ichen Kräfte und der Durchführung der gewerblichen Freizügigkeit

sames Gewerberecht schafft, stellt er zuglei die nothwendi - einstimmung her zwischen der geltenden e Sb t wirthschaftlichen Bewußtsein des Volkes. Jn dem leßteren hat \ich der Grundsaß der Gewerbefreiheit durhgekämpft, und auch ín den- senigen Kreisen, wo dies etwa noch nicht der Fall, ist es mehr die esorgniß vor etwas unbekanntem Neuen, als die Zufriedenheit mit den bestehenden beschränkenden Bestimmungen, welche den Widerspruch gegen die gewerbefreiheitliche Entwickelung der Gesehgebung aufrecht erhält. Auch in diesen Kreisen wird sich die Erfahrung bewähren; welche -in den Ländern, wo die Gewerbe-Geseßgebung zur Gewerbe- freiheit ergegangen ie Überall gemacht ist, daß inan d nämlich mit ohren Mi lebhaf O E und schon nach wenigen er ablehnte ie i

a era i hnte, als die Rückehr zu den früheren uf diejer Auffassung beruhen die in den F§. 2—4 an der Spiße

jo Entwurfs eit eaatnen T Aan D Die ufhebung der Beschränkung gewisser Gewerbe auf die Städte, die

ur auf dec Grundlage der Freiheit |

; : e innerhalb des Bundesgebiets. Jndem er auf dieser Basis ein gemein- |

9

ng des Verbots des gleichzeitigen Betriebes verschiedener Ge- A die Aufhebung des Jnnungszwanges. Mit der leßteren ist zugleich die Prüfungs8pflicht der Handwerker beseitigt. Darüber, daß die Handwerker - Prüfungen nicht diejenigen Garanticen ge- währen, welche sie zu gewähren beabsichtigen, sie (agegen da- durch nachtheilig werden, daß sie den Handwerker zur Auswendung von Zeit und Kosten zu einer Zeit zwingen, wo er alle seine Kapital- und Arbeitsfraft auf die Gründung seiner Existenz verwenden muß, und daß sie dic Nothwendigkeit des Versuchs einer, theoretisch un- durhführbaren, praftisch die Entfaltung der Gewerbethätigkeit hem- menden Abgrenzung der Arbeitsgebiete herbeiführen, dürfte es kaum noch nöthig sein, den Streit aufzunehmen, da die Bundesgeseßgebung mit der Einführung der Freizügigkeit, die, wenn sie wirfsam sein soll, mit der Prüfungspflicht als lofaler Vorbedingung der gewerb- lichen Niederlassung unvercinbar ist, die Frage bereits entschieden hat. Vorwiegend im nteresse der Freizügigkeit hat die Aufhebung der Prüfungen sogar weiler ausgedehnt werden müssen, als dies in einer großen Zahl der deutschen Gewerbe-Geseßgebungen bereits geschehen ist. Die Durchführung der gewerblichen Freizügigkeit findet nämlich ihre hesonderen Schwierigkeiten bei den Gewerben bei welchen die Prüfungspflicht sich nicht aus der Rücksicht auf das Fortkommen der Gewerbetreibenden, sondern daraus motivirt, daß durch un- geschickten Betrieb das Gemeinwohl gefährdet werden fann. Es sind dies die Medizinalgewerbe, das Gewerbe der Seeschisser und die Baugewerbe. S0 lange bei diesen Gewroerben in jedem Staate für den Betrieb auf seinem Territorium eine Prüfung erfordert wird, be- steht für sie die Freizügigkeit praftisch E 8 mußte daher, wo an dem Befähigungsnachweise noch festgehalten werden ollte, der Grund- saÿ durchgeführt werden, daß der einmal geführte Befähigungsnach- weis zur gewerblichen Niederlassung in jedem Theile des Bunde®-

gebietes berechtige. ; i der Seeschiffer und Seesteucrleute (§. 31 des Ent- N U dur Art. 54 der Bundes-Verfassung

U e die Frage son

entschieden.

i i al-Versonen (§. 29 des Entwurfs) konnte Ros 2 E S niht wohl in Frage

i ufhebun ( , eint r denn wenn auch theoretish hier und da der Saß ausge-

en sein mag, daß die Gesehgebung bei ihnen auf einen Befähi-

N weis füglich verzichten könne, \o würde die Geseßgebung och in tiefen Widerspruch mit dem öffentlichen Bewußtsein und mit

den berechtigten Anforderungen, welche an die Staatsgewalt im Juter- esse der Sorge für Leben und Gesundheit der Staats-Angehörigen estellt werden treten, wollte sie auf diesem Gebiete nicht in wirf-

amer Weise die Nothwendigkeit eines Befähigun snachweises aufrecht erhalten. Um einer sehr gebildeten Klasse von jewerbetreibenden die Freizügigkeit zu gewähren, blieb daher nur der cine Weg, Prüfungen und Approbationen von Bundes wegen einzuführen, und dabei Sorge zu tragen, daß einestheils di- Prüfungen nicht zu einer Förmlichkeit herabsinfen, und daß anderntheils eine unnöthige Centralisation des Prüfungswesens vermieden werde. Aus leßterer Rücksicht erschien es räthlich, die Befugniß der Bundes - Regierungen solche Personen für das eigene Staatsgebiet zu approbiren, aufrecht zu erhalten, mit der Maßgabe natürlich; daß die von einer Bundes-Behörde ausgestellte Approbation ohne Weiteres für das ganze Bundes ebiet gilt. Der Entwurf mußte aber auch die bereits approbirten Medizinalpersonen ins Auge fassen, und fam zu dem Ergebniß, daß die Stellung der- selben es nicht gestatte, ihnen ein Recht zu versagen, welches den

irenden ohne Weiteres zustehen wird. en y sich in Betreff der Bauhand1verker

dar. er E l a

sftaaten prüfungspflichtig sind, ist der Deirle9 der auhand- Ga n E Bremen, Hamburg und dem vormaligen Herzog- thum Nassau ein freies Gewerbe. Während es zulässig ist, die rüfun- gen der Seeschiffer und der Medizinalpersonen auf wenige Orte zu beschränken und dadurch die Kontrole über die Gleichmäßigkeit des Verfahrens zu sichern, würden für die Bauhandwerker sehr zahl- reiche Prüfungs - Behörden eingerichtet werden müssen , für deren wirksame Kontrole es an Organen fehlen würde. Wenn hier- nach die Alternative sich aufdrängte , entweder auf die Frei- zügigfeit für diese großen Gewerbe, oder “auf die Prüfung für den Betrieb derselben zu verzichten, \o enlschied sich der Entwurf für die Wahl des leßteren Weges aus den sachlichen Bedenken, welche gegen eine Einrichtung sprechen, die täglich umgangen wird, die eine Garantie verheißt, ohne dieselbe zu gewähren, und die durch Trennung der Verantwortlichkeit für den Bau von der, thatsächlichen Leitung des Baues das Gefühl der Verantwortlichkeit bei den Personen abstumpft, von deren Gewwissenhaftigfkeit die Solidität des Baues abhâng?. Es konnte endlich nicht unbeachtet bleiben, daß das freie Gewerbe der Civil - Tngenieure die Mans Bauten ausführt , ohne an cine Prüfungspflicht gebunden zu ein. R

Bei S In Baverden endlich, bei welchen an der palizeilichen Genehmigung zum Beginn des Betriebes deshalb festzuhalten ist, weil durch Unzuverlässigkeit der Gewverbetreibenden in sittlicher Hinsicht das Gemeinwohl gefährdet werden kann, treten sowohl die Rücksichten der Freizügigkeit, als auch das Bedürfniß voller Einheitlichkeit der Geseß- gebung in allen Details in den Hintergrund. i:

Die Frage, ob eine Charaftereigenschaft vorhanden ist, läßt sich nicht im (E für alle Zeiten beantworten und muß deshalb in einem Einzelstaate, wie in einem Bundesstaate in jedem &alle geprüft werden, wo Jemand ein solches Gewerbe betreiben will, gleichviel, ob er dasselbe bereits an einem andern Orte betrieben hat; oder nicht. Hier kann also die gewerbliche Freizügigkeit in ihrem vollen Umfange nicht zur Anwendung kommen. Andererseits kann aber auch aus

engste Maß zu beschränkenden werden. Indeß ist die Frage; der sittlichen Zuverlässigkeit un

wiegenden Beschäftigung oder

aniworten. Es fonnte werbe die Konzessionsfreihcit bleiben. Dagegen war es

den faßt der Entwurf eine Konze Vorbedingungen in's Auge. eau im Verwaltung8wege fe ntscheidung und einen esse

g

agenten, Commissionaire und

Auch bei der Kon örtliche Lage oder die Bescha oder Bewohner benachbarter taupt erhebliche Nachtheile,

Gewerbetreibenden

edingungen der Gründun

der Konzessionirung bisher in

das Interesse der reizügigfkeit dies der Gewerbebetrieb im betriebes, die als solche nach d

Sicherheit und

vereinbar fein würde. von sehr großer Wichtigkeit Befriedigungsmittel zuführt,

und ihr einen Konsumentenkr

nußung der Abfälle, wendung A Gewerbege werbebctriebes cine gesebli Thätigkeit, und den legitimen gewähren ,

gebungen verbleibt. i ziehen gewährte Freizügigkeit werbetreibende, wenn er ein

\häftsfreis ausdehnt. Die Begriffs8bestimmung

thätigfkeit außerhalb seines wird , sondern nur derjenige , betrieb ausdrücklich zugezählt Entwurfe die

gen u. \. w./

festgchalten werden.

einzelnen ( Interesses gerechtfertigt. gebiets is es eine wesentliche pflichtigkeit des Verkaufs

den fonnte. Endlich ist, um Rücksichten walten zu lassen,

Rücksichten auf die Sicherheits- und Sittenpolizei auf die Prüfung der Litlichen Quverlässigkeit bei einer gewissen, wenn auch auf das

behalten, den Verkauf oder

gewerblichen und Kultur - Entwielung,

verschiedenem Stande der sonstigen daher bei

der Gewerbefreiheit unbedingt nothwendig , u bezeihnen , wo eine Prüfung der sittlichen ässig ist, ferner das Verfahren der Konzessions - Eniziehung 1m Interesse der Sicherung des Nahrungsstandes der Gewerbetreibenden auptgrundsäßen nach zu regeln.

Kondenhziebung nur auf Grund oder als Folge eines gerichtlichen Straferkenntnisses unter bestimmten objektiven

äßen nach vorgeschrieben werden. einer Betriebsstätte der gewerblichen Freizügigkeit gehören y so werden auch diejenigen Staaten \ih der Gemeinsamkeit anschließen müssen, welche diesen Zweig

Bei einem Zwocige des Konzessionswesens8) aus sicherheitspolizeilihen Gründen nicht verzichtet

besonderen Garanticen umgeben wird. Der z Bedingungen der Konzessionirung lediglich das Interesse der öffentlichen Sittlichkeit ins Auge stehenden Gewerbes, der mit dem Grundsaße der ( l

Der Gewerbebetrieb im Umherziehen is

heblicher Mühewaltung zugänglich sein würden, Industrie, deren Erzeugnisse er mit

den Gewerbebetrieb Boden gewährt, endlich für die öfonomische welche er aufsammelt und der industriellen Ver- Der Entwurf is} bestrebt, eßgebungen schr stiefmütterlich behandelten ch feste Basis, eine

gegenüber den polizeilichen Rüfsichten das Bu l öffnet. Dies war nur mögli durch Trennung der polizeilichen Seite dieses Betriebes von der steuerlichen , welche leßtere den Landes8geseß- Es i} daher die dem

so getroffen , daß nicht jeder Gewerbetreibende , den seine Wohnortes führt, als Hausirer betrachtet

Die Konzessionirung kann; i Natur is, und der Gewerdeschein zugleich d ur ein ; hat, jedesmal nur auf ein Jahr erfolgen ; jedoch sind die Bedingungen der Versagung einer Verlängerung so bestimmt formulirt, daß Willkür hinreichend ausgeschlossen erscheint. genommenen Artikel sind gegenüber der Mehrzahl der Gewerbe-Gescß- gebungen auf cine geringe Zahl beschränkt; die Ausnahme ist für jeden dersclben durch überwiegende Rücksichten Für einen

Anzahl von Gewerben nicht verzichtet ob bei diesen Gewerben eine Prüfung erläßlich, bei verschiedenem Stande der der Volksdichtigkeit und vor- der Bevölkerung, endlich bei eseßgebung verschieden zu be- der Mehrzahl dieser Ge- ¡ wo sie geseßlich bestand, erhalten im Juteresse der Freizügigkeit wie die Gewerbe bestimmt Zuverlässigkeit zu-

Neigun

Vei einigen dieser Gewerbe

Wo die Möglichkeit der Konzessionsent- unerläßlich i} , ordnet er eine follegia-- gesicherten Jnstanzenzug an. Jm Jnter-

möglichster Einschränkung des Konzessionswesens sind Versicherungs-

Konzipienten von dem Erforderniß der

polizeilihen Genehmigung befreit. essionirung solcher Anlagen, welche durch die

enheit der Betriebsstätte für die Besißer

Srundstücke oder für das Publikum über- Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können, mußte aus gleichen Gründen und vorwiegend im Juteresse der elbsst ein förmliches

Verfahren den Hauptgrund- leihe und gescblich gesicherte zu den Erfordernissen

Da

handhabten.

auf den vorwiegend werden kann, tritt wieder sehr in den Vordergrund, es ift Umbherziehen, eine Form des Gewerbe- en Geseßgebungen fast aller Staaten mit Entrourf hat hier in den

formloserer Weise

gefaßt, nicht einen Schuß des der Gewerbefreiheit nicht nicht nur für die Verbraucher, denen er die ihnen sonst nur um den Preis er- sondern auch für die [eiß und Betriebsamkeit vertreibt

eis erobert, welcher allmälig dem aer dieser in den meisten Form des Ge- erweiterte Sphäre der

Antheil an der Freizügigkeit dadurch zu

daß die einmal erfolgte Konzessionirung dem Hausircer,

gesammte Bundesgebiet

Gewerbebetriebe im Umdher- auch nur so zu verstehen , daß der Ge- anderes Gebiet , als das des Heimaths-

landes betritt, keiner neuen polizeilichen Konzession bedarf; der Steuer bleibt er in jedem Staate unterworfen y auf welchen er seinen Ge-

des Gewerbebetriebs im O a0 ewerbe-

dessen Thätigkeit unter die dem Hausir- en Kategorieen fällt. So soll nah dem

Vermittelung von Geschäften außerhalb des Wohnortes nur dann als Gewerbebetrieb im Umherziehen angesehen werden, wenn sie auf das Aufsuchen 3 lun; |

Das Aufrechterhalten der Bedürfnißfrage für “die einzelnen Gebiets- theile würde mit der Freizügigkeit unvereinbar sein. Es ist daher davon abgcsehen worden. Nur bei welchen die ins Gewicht fallen , als die Jnteressen der Förderung eines Gewerbe- betriebes von schr zweifelhaftem Werthe,

von Waarenbestellungen gerichtet is. das Umherzichen mit Schaustellun- Interessen der Sittenpolizei s{chwerer

mußte an der Bedürfnißfrage

da die Hauptvorbedingung sittlicher die Natur einer Legitimation

Die von dem Hausirhandel aus-

es allgemeinen sehr großen Theil des Bundes-

Erleichterung, daß von der Konzessions-

oder Auffaufs roher Erzeugnisse der Land- und Forstwirthschaft, des Garten- und Obstbaues ganz abgesehen wer-

auch lokalen Gewohnheiten gegenüber

der Partifular - Geseßgebung noch vor-

Auffauf im Umherziehen von näher zu 2