1868 / 90 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Behörde haben soll, übertragen werde. Dieser Erlaß is dur die

Gescß - Sammlung Pat qut machen.

Berlin, den 4. April 1 M e Wilhelm.

Graf von Jthenplißz. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Eisenbahn-Baumeister Rock zu Dirschau ist zum Königlichen Eisenbahn-Bau-Inspektor ernannt und dem- selben die dortige Betriebs-Jnspektor-Stelle verliehen worden.

Der Oberbergmeister Friedr. Wilh. Eisfelder ist zum Bergwerks-Direktor für die Berg-Inspection zu Clausthal, der Bergrath und Maschinen-Jnspektor Joh. Friedr. Adolph , Jordan zum Direktor der Maschinen- und Bau- verwaltung zu Clausthal, der Oberhüttenmeister Aug. Eduard Beermann zum Hüttenwerks-Direktor der Silberhütte zu Altenau, der Oberfaktor A ug. Wilh. Jahn zum Hüttenwerks-Direktor des Eisenhüttenwerks zu Rothehütte, ernannt worden. Ferner sind ernannt: zu dirigirenden Inspektoren: der Berggeshworne Friedrich Wilhelm Wimmer für die Berginspection Zellerfeld, der Berg- geshworne Carl Heinrich Bergmann für die Berg- inspection Lautenthal, der Berggeshworne Fried rich Wilhelm Schell für die Berginspection Silbernaal, der Markscheider Bruno Wilh. Strauch für die Berg- Inspection Andreasberg, der Berg - Assessor Siegfried von Ammon für die Steinkohlenbergwerke am Deister, der Berg- Assessor Christian Friedr. Eduard Hoernecke für die Steinkohlenbergwerke am Osterwalde, der Berg - Inspektor Ludw. Wilh. Schulz für das Braunkohlenwerk am Habichts- walde, der HÜüttenmeister Carl Wilh. Eduard Kast für die Silberhütte zu Clausthal, der Hüttenmeister Ernst Julius Strauch für die Silberhütte zu Lautenthal, der Hüttenmeister Ernst August Lorenz für die Eisenhütte zu Lerbach, der Hüttenmeister Georg Carl Friedr. Julius Hachmeister für die Eisenhütte Sollingerhütte, der Berg-Jnspektor Phil. Werner Hansmann für das Hüttenwerk zu Holzhausen, der Oberhütteninspektor Conrad PVfort für das Hüttenwerk zu Vekerhagen, der Oberhütteninspektor Georg August Wille l. für das Blaufarbenwerk zu Schwarzenfels, der Salinen- Inspektor Wilh. Friedr. Avenarius für die Saline zu Rodenberg, der Salinen - Jnspektor Otto Theodor Ludw. Adalbert Schaeffer für die Saline zu Orb; zu Jnspektoren: der Berggeshworne Carl Heinr. Christian Dtto Doecrell bei der Berg-Inspection Clausthal, der Maschinenmeister Ern st Kutscher bei der Mascbinen- und Bauverwaltung zu Claus- thal, der Hüttenmeister Augu| Emanuel Friedr. Meyen- berg bei der Silberhütte zu Lautenthal, der Hüttenmeister Oscar Robert Beermann bei der Eisenhütte Rothehütte, der Bergamts-Assessor Georg Adolph Wiegand bei der Eisenhütte Königshütte.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts: und Medizinal - Angelegenheiten.

Der Ober-Regierungs-Rath und Regierungs-Abtheilungs- Dirigent von Prittwiß zu Wiesbaden i} zum Vorsigenden, und der evangelische Landesdbischof Dr. Wilhelmi, der Kirchen- Rath und Dekan, Pfarrer Eibach, der Divisionsprediger Loh - mann, sämmtlih zu Wiesbaden, und der Pfarrer Wolf zu Seulberg, sind zu Mitgliedern des evangelischen Konsistoriums zu Wiesbaden ernannt worden.

Dem Landesbischof Dr. Wilhelmi sind zugleich die Func- tionen eines General-Superintendenten übertragen worden.

Dem Lehrer am Progymnasium zu Schneidemühl, Dr. Ebel, ist der Oberlchrer-Titel verliehen worden.

Saupt- Verwaltung der Staatsschulden.

Bekanntmachung wegen Einlösung der am 15. Mai 1868 fälligen Schaßanweisungen.

Die am 15. Mai d. J. fälligen, auf Grund des Gesetzes vom 28. September 1866 (Gescy - Sammlung Seite 607) und des Allerhöchsten Erlasses vom 5. August 1867 (Geseß-Samms- lung Seite 1471) ausgegebenen Schaganweisungen vom 15. August 1867 werden vom 7. Mai d. J. ab, in den Dienststunden, mit Ausnah:ne der Sonn- und Festtage und der Kassen-Revisionstage, von der Staatsschulden-Tilgungskasse hierselbst, den Regierungs - Hauptkassen auch in Cassel und Wiesbaden —, der Generalkasse in Hannover, der Kreiskasse

in Frankfurt a. M. und der Hauptkasse in Rendsburg ein- |

gelöst.

Da diese Schaß - Anweisungen vor der Auszahlung von der Staatsschulden-Tilgungskasse verifizirt, und de8halb die bei den Provinzial-Kassen eingehenden an dieselbe eingesandt wer: den müssen, so werden die Besißer solcher Papiere, welche den Betrag bei einer Provinzial - Kasse in Empfang zu nehmen wünschen, aufgefordert, diese Papiere bald an Eine der oben genannten Provinzial-Kassen einzureichen, damit die Zahlung des Kapitals nebst Zinsen pünktlich erfolgen kann.

__ Die Staats\ ulden-Tilgungskasse kann sich auf elnen Schriftwechsel mit den Jnhabern der Schatz gen in Bezug auf die Einlösung nicht ein-

assen.

Bei Einlieferung dec betreffenden Papiere ist ein doppeltes Verzeichniß derselben, in welchem die Schaßanweisungen nad) Littern, Nummern und Beträgen (Kapital und insen vor der

Linie getrennt, in der Linie in einer Summe) aufzuführen sind, |

und welches aufgerechnet und unterschrieben sein muß, abzu- geben. Das eine Exemplar dieses Verzeichnisses wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort wieder ausgehändigt, und F bei der Empfangnaÿme des baaren Betrages zurück: zugeben. Berlin, den 15. April 1268, A der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meine.

Angekommen: Se. Excellenz der General der Infanterie und kommandirende Gencral des V. Armee-Corps, von Stein- meß, von Tübingen.

Der General-Major und Commandeur der 21. Kavallerie-

Brigade, von Rauch, von Frankfurt a. M.

Bekanntmachung.

Bei der kombinirten Telegraphen - Station zu Pr. Eylau wird vom 1. Mai cer. ab der volle Tagesdienst, im Sinne des F. 4 des Reglements für die Korrespondenz im Deutsch-Oesterreichischen Tele- graphen-Verein, eingeführt.

Königsberg i. Pr., den 10. April 1868.

Telegraphen-Direction.

Bekanntmachung.

Die Telegraphen - Station zu Höchst wird vom 1. Mai er. ab |

an Wochentagen und den auf dieselben fallenden Festtagen von Morgens 7 resp. 8 bis Mittags 1 Uhr und von 2 bis 8 Uhr Nachmittags, dem Verkehr geöffnet bleiben.

Eine gleiche“ Erweiterung der Dienststunden tritt auch während

der diesjährigen, am 1. Mai beginnenden Badesaison bei der Tele- graphen-Station zu Soden ein.

Während der Sonntage werden die Dienststunden bei beiden Sta- |

tionen in der seitherigen Weise, und zwar: von 8 bis 9 Uhr Vor- mittags und von 2 bis 5 Uhr Nachmittags abgehalten. &Franffurt a. M., den 14. April 1868. Die Telegraphen-Direction.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 16. April. Se. Majestät der König nahmen heute die Vorträge des Kriegs-Ministeriums und Ntiilitair - Kabinets entgegen. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz verabschiedete sih bei Höchstseiner Abreise nach Jtalien.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des deut- shen Zollvereins für ZJoll- und Steuerwesen, sowie für Handel und Verkehr hielten beute Mittag eine Sigung ab.

Der Ausschuß des Bun desra thes des Norddeutschen Bundes für Rechnungswesen trat gestern Mittag zu einer Sihung zusammen, in welcher die Garantie für die Anleihe zur Räumung der Sulinamündung berathen wurde.

Die heutige (8.) Plenar-Sigung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde um 10/, Uhr bur den räsidenten Pr. Simson eröffnet. Am Tische der Bundes- ommissarien befanden sich: der Bundes-Kanzler, Graf von Bisbsmarck-Schönhausen, der Präsident des Bundestanzler- amts Delbrück, der Geh. Reg. Rath Graf zu Eulenburg, Geh. Regierungs-Rath Eck, Minister von Oheimb, Minister von Waßdorf, Geh. Legations-Rath von Müller, Senator Gildemeister, Gch. Legationsrath Hoffmann.

Nach dem Vorschlage des Präsidenten beschloß das Haus, das Geset, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszustandes ,„_an eine besondere Kommission zu verweisen, den Postvertrag des Nord- deutschen Bundes mit Dänemark, und den Vertrag mit Belgien durch Schlußberathung im Plenum (Re- ferent Abgeordneter v. Unruh - Magdeburg) zu erledigen ; ferner den am 9. d, M. zu Berlin unterzeichneten Vertrag

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wischen dem Norddeutschen Bunde und Hessen, die Besteue- E des Biers und Branntweins betreffend, nebst Schluß- Protokoll und Anlage zu leßterem ¡ den Entwurf eines Gesetzes wegen Besteuerung des Branntweins in dem zum Norddeut- schen Bunde gehörigen Theile Hessens; den Entwurf eines Ge- seßes wegen Erhebung der Steuer vom inländischen Tabak in dem zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theile Hessens, an die vereinigte Kommission für Handel und Gewerbe- und für Finanzen und Zölle zur Vorberathung zu überweisen, und endli den Antrag der Abgg. Löwe und Genossen: »Der

| Reichstag wolle beschließen: die Aufhebung des beim Stadt-

eriht zu Berlin gegen den Abgeordneten Dunker anhängigen

Strafverfahrens für die Dauer der Situngs-Periode auf Grund des Artikel 31 der Verfassung des Norddeutschen Bundes zu verlangen«, zur. Schlußberathung in Plenum zu stellen.

Das Haus ging darauf zum ersten Gegenstand der Tages- ordnung Über: Erste Interpellation des Abg. Wiggers (Berlin) (\. Nr. 21 d. Bl.). Nachdem der Antragsteller seine Interpella- tion näher begründet hatte, wurde dieselbe von dem Präsidenten des Bundeskanzler-Amtes, Wirklichen Geheimen Rath Delbrück, wie folgt beantwortet: |

Aus Veranlassung des von Jhnen in der leßten Session ge- faßten, von dem Herrn Jnterpellanten eben erwähnten Be-

| schlusses, ist bereits im Laufe der leßten Session an die Vor-

arbeit für ein allgemeines Wahlgeseß für den Norddeutschen Bund gegangen worden. Dringendere damals zu erledigende legislative Arbeiten haben diese Vorarbeit unterbrochen, sie ist aber jeßt wieder aufgenommen worden. Ob es jedoch möglich sein wird, mit Rücksicht auf andere jeßt ebenfalls vorliegende

| dringende Angelegenheiten, die Sache so weit zu fördern, daß der

Gesehentwurf noch im Laufe dieser Session zur Beschlußnahme des Reichstages wird gelangen können, darüber kann ih zur

eit cine bestimmte Jusage nicht geben. Nach der Ansicht des Präsidiums eilf in der That diese Sache nicht in dem Maße, um andere sachlich sehr eilige Dinge hintenanzustellen. Die

/ Legislaturperiode des Hauses läuft erst mit dem lehten Tage

des August 1870 ab. i i Auf die zweite vom Abg. Wiggers (Berlin) eingebrachte und näher begründete Junterpellation erwiederte der Bundes- Kommissarius, Geheimer Regierungs-Rath Graf zu Eulenburg: Ich bin beauftragt, die Jnterpellation in folgender Weise zu beantworten :

Die Angelegenheit, welche von dem Herrn Juterpellanten ier zur Sprache gebracht ist, ist zur Kenntniß des Bundes- Prasdiunt gelangt durch eine Beschwerde der jüdischen Ge- meinde zu Schwerin, welche in demselben Sinne, in dem der

Herr Interpellant gesprochen hat, behauptet, daß die erwähnten

Verordnungen der mecklenburgischen Regierung mit dem Frei- zügigkeitsgeseß in Widerspruch stchen, und Abhülfe gegen diese Bestimmungen begehrt. Diese Petition ist dem Bundesrathe vorgelegt worden, welcher dieselbe einer Berathung unterzogen hat und zu dem Beschlusse gelangt is, daß ein Widerspruch mit den Bestimmungen des E L in jenen Mecklenburgischen Verordnungen nicht zu finden sei.

Es liege nämlich die Frage, ob Jemand zur Ausübung öffent-

licher Rechte, insbesondere der Landstandschaft, der Jurisdiction

| und der Polizei, zugelassen werden könne, außerhalb desjenigen

Gebietes, auf welches sich die Bestimmungen des Freizügigkeits- Geseßes erstreckten. Diese öffentlichen Rechte haben mehrere Vorausseßungen: dingliche und persönliche, so zu sagen. Die Erlangung der einen Bedingung ihrer Ausübung, des Grund- besies, ist gelöst von jeder Abhängigkeit vom religiösen Be- kenntnisse durch das Freizügigkeitsgesey. Damit ist aber nicht gleichzeitig ausgesprochen, daß nicht auch gewisse persönliche Erfordernisse verlangt werden dürften, um zur Ausübung jener Rechte zu gelangen. Jn ähnlicher Weise, wie der Vollbesiß der bürgerlichen Ehre oder die Dispositionsfähigkeit nothwendig sci, um diese Rechte auszuüben, könne durch die Spezialgeseÿgebung der einzelnen Landestheile nach wie vor Erlaß des Freizügig- keit8geseßes das Glaubensbekenntniß als eine Bedingung der Ausübung jener Rechte aufgestellt werden. Es könne dabei vom Standpunkt des Bundesrathes nicht darauf ankommen, in eine Kritik darüber einzutreten, ob dies wünschen8werth sei, ob andere Mittel der Abhülfe vorhanden seien oder nicht, oder wie solche geschaffen werden könnten, jedenfalls könne vom Standpunkte des Freizügigkeitsgeseßes nicht verlangt wer- den, daß jene Verordnungen beseitigt werden.

In diesem Sinne wird den Petenten eine Bescheidung er- theilt werden.

Der nächste Gegenstand der Tagesordnung betraf den Be- riht der VI, Kommission über den Geseßentwurf wegen Auf- ivliegd der polizeilichen Beschränkungen der Befugniß zur Ehe-

leßung.

Die Kommisfion s{lägt vor, dem §. 1 des Geseß-Entwur- fes folgendes Alinea hinzuzufügen :

Vreizügigkeits-Geseßes vom 1. November 1867 zur

*Inöbesondere darf dic Befugniß zur Verchelihung wegen Man- gels eines die Großjährigfeit übersteigenden Alters oder des Nach- weises einer Wohnung, eines hinreihenden Vermögens oder Erwerbs, wegen ecrlittener Bestrafung, bösen Nufes, vorhandener oder zu be- fürhtender Verarmung, bezogener En oder aus anderen polizeilichen Gründen nicht verweigert, au darf von der ortsfremden Braut ein Zuzugsgeld oder cine sonstige Abgabe nicht erhoben werden. «

Ferner in §. 3 statt der Worte:

»Vorhandensein der im bür erlichen Ehereht begründeten Vor- ausseßungen«, zu sagen: »Vorhan ensein der durch dieses Geseß nicht berührten Vorausseßungen. «

Verner als §. 5 einzuschieben :

»Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherehts werden durch dieses Geseß nicht berührt.«

G ZU dem Geseh - Entwurfe waren folgende Anträge gestellt orden:

1) Vom Abg. Dr. Prosch: Der Reichstag wolle beschließen : , Im, zweiten Alinea des §. 1 statt der Worte »wegen Mangels cines die Großjährigfkeit übersteigenden Alters« zu seßen: ywegen Man- gels eines bestimmten, die Großjährigkeit über eigenden Alters.«

2) Des 0 Miquel:

in Alinea 1 des §. 1 statt der Worte »Erwerbs der Gemeinde- angehörigkeit« zu seßen: »Besißes noh des Erwerbes einer Gemeinde- angehörigfeit«. ;

3) Des Abg. Harnier:

in Alinea 2 des §. 1 a die Worte »Verehelihung« und »wegen« einzuschieben: »nicht beschränkt werdens ; dagegen zu streichen : »verweigert Wwerdcn«. : ,

li f Des Abg. Graf Bassewiß: Der Reichstag wolle be- Ben ,

1, Für den Fall der Annahme des Geseß - Entwurfs a) im §1 Absaß 2 folgende Worte fortzulassen: » oder des Nachweises ciner Wohnung« oe oder« und »bezogener Unterstüßung« b) den §. 3 so zu fassen: Der Geistliche oder Civilstands-Beamte hat vor seiner amtlichen Mitwirkung zur Schließung einer Ehe von dem betreffenden Bundesangehörigen cinen obrigkeitlichen Nachweis zu for- dern, daß er sich eine Wohnung verschafft hat, und daß zur Zeit bei thm feine Gründe vorhanden sind, welche nah V: und §. 5 des

/ b- oder Auswei- sung eines neu Anziehenden berechtigen würden. Uebrigens aber blei- ben die für Geistlihen und Civilstands-Beamten bestehenden Verbote, bei der Schließung ciner Ehe ohne vorherige Beibringung einer obrig- keitlichen Bescheinigung amtlich mitzuwirken, in Beziehung auf Bundesangehörige nur insoweit in Kraft, als diese Bescheinigung 2c.

wie in der Vorlage. 9) Des Abg. Evelt. Der Reichstag wolle beschließen :

Gr den Fall, daß der §. 5 des Kommissions-Entwurfes nicht ganz Ma werden sollte,

denselben folgende Fassung zu geben : Die geseßlichen Bestimmungen über die Vorausseßungen einer gülti- gen Eheschließung, welche rein civilretliher und nicht politischer sind (§. 1), werden durch dieses Geseß nicht berührt.

6) Des Abg. Krat: Der Reichstag wolle beschließen:

Fr den Fall der §. 5 des Kommissions - Vorschlages nicht ganz abgelehnt werden sollte, demselben folgende Fassung zu geben: §. 5. Die Bestimmungen des bürgerlichen Eherechtes bleiben in Kraft, insofern dieselben niht Verfügungen enthalten, welche mit dem g. 1 dicscs Ge- seßes in Widerspruch stehen. ;

7) Des Abg. Dr. E. Stephani und Genossen:

Nach §. 5 des Entwurfs der Kommission als § 6 die Bestim- mungen hinzuzufügen: §. 6. Alle dem gegenwärtigen Geseß ge stehenden geseßlichen oder statutarischen Bestimmungen treten mit dem 1. Juli a. c. außer Kraft. Der Bundeskanzler wird mit der Ausfüh- rung dieses Gesebes beauftragt.

An der darauf eröffneten General-Debatte betheiligten fich die Abgg. Miquel, Graf v. Bassewiß, Wiggers (Berlin), Kratz, Prosch, v. Diest, worauf der Bundes-Kommissar Graf zu Eulen- burg die Vorlage vertrat. Zum Schlusse der General-Debatte nahm der Abg. Braun (Wiesbaden) als Berichterstatter das Wort. Bei der Spezial-Debatte zu §. 1 sprach der Abg. Grum- brecht gegen die Abänderung der Kommission, der Referent Braun (Wiesbaden) für dieselbe, der Abg. Graf Bassewiß gegen die Vorlage, worauf der Bundes-Kommissarius, Graf zu Eulen- burg, den Standpunkt des Bundesrathes darlegte. ;

Nachdem noch die Abgg. Miquel, Harnier und der Bericht- erstatter das Wort genommen , wurde die Spezialdebatte zu ÿ. 1 geschlossen. Das Haus nahm das erste Alinea mit dem Amendement des Abg. Miquel an, eben so das zweite mit den Anträgen der Abgg. Prosh und Harnier, verwarf dagegen die Anträge des Abg. Graf von Bassewiß , worauf der ganze §. 1 angenommen wurde.

Es folgte die Annahme des §. 2, sodann des §. 3, nachdem der Abg. Graf Bassewiy seinen Antrag dazu Ce en, in der Fassung der Kommission, des ÿ. 4, des Y. 5; die An- träge der 2A. Kraß und Evelt zu _§. 5 wurden verworfen.

Für das Amendement des Abg. Stephani sprach der Abg. Blum, gegen dasselbe der Berichterstatter Braun. Das A verwarf dasselbe. Jn Bezug auf die Resolution der Kom- mission : ;

T Hohe Reichstag wolle beschließen: für den Fall der An- nahme des Gesepes den Herrn Bundeskanzler zu ersuchen, spätestens in der nächsten Session des Reichstages den Entwurf eines allgemeinen

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