1868 / 91 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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müssen, ob ein solches Ehehinderniß, um welches es fich gerade handelt, polizeiliher oder civilrehtliher Natur sei. Es wird also dadurch Nichts gewonnen und ich glaube aper, Ihnen empfehlen zu dürfen, bei der Fassung der Kommission stehen zu bleiben.

Nach dem Abgeordneten Grafen von Bassewiß erklärte der Geheime Regierungs-Rath Graf zu Eulenburg:

Den Ausführungen des leßten Herrn Vorredners gegen- Über, glaube ih mich auf die Bemerkung beschränken zu dür- fen, daß, wenn die Amendements, welche er zu den §§ 1 und 3 des cte geen hat, angenommen würden, die Wirksam- keit des Gesehes auf ein Niveau herabgedrückt werden würde, bei dem es zweifelhaft wäre, ob es des Erlasses dieses Geseßes überhaupt noch bedürfe. Es würde dann eben Thor und Thür geöffnet sein, auf jede Weise der Eheschlic- ßung entgegenzutreten, und der Hauptvortheil , welcher er- strebt wird , würde nicht erreiht werden. Abgeschen davon, besteht über die Bedeutung und den Sinn des §. 1 keine Mei- nungs8verschiedenheit. Die Amendements bewegen sihch nur auf dem Gebiete, festzustellen, in welcher Weise am klarsten und bündigsten der Sinn, welcher dem Geseß zu Grunde liegt, zum Ausdruck gebracht werden kann. Jm AUgemeinen habe ich bereits den Standpunkt, den ich hier zu vertreten habe, in der Generaldiskussion dahin angegeben, daß ich die allgemeine Fassung des Gesetzes ohne eine derartige Enumeration, wie sie

von der Kommission vorgeschlagen ist, vorziehen zu müssen glaube.

Ich habe nunmehr aber für die bevorstehende Abstimmung mich noch zu äußern über die verschiedenen Abänderungs- Vorschläge, die gemacht worden sind.

Zuerst der Vorschlag des Herrn Abg. Miquél, welcher ge- sagt wissen will, daß zur Eingehung einer Ehe, oder zu der damit verbundenen Gründung eines eigenen Haushaltes, es weder des Besizes noch des Erwerbes der Gemeinde- angehörigkeit bedürfen soll. Jh muß volllommen dem bei- treten, was darüber bereits von anderer Seite angeführt wor- den ijt, daß es dieses Jusatzes nicht bedarf. Der Qusaÿ würde zwar unschädlich sein, keineswegs aber etwas anderes sagen, als was bereits in dem Gesetze gesagt ist. Denn ich sollte meinen, es verstände sih von selbft, daß, wenn es des Erwerbes der Ge- meindeangehörigkeit nicht bedarf, es auch nicht desBesizes derselben bedarf. Jch weiß sehr wohl, und der Herr Abgeordnete hat es

auch schon N daß er mit den Worten »weder des Be-

sißes noh« der Anforderung hat entgegentreten wollen, daß der- jenige, welcher heirathen will, in der Gemeinde, wo er sich nie- derlassen will, den Nachweis zu führen habe, daß er in ciner andern Gemeinde Gemeindeangehörigkeit besie. Will man das implicite dur die Fassurg mit ausdrücken, so müßte es in anderer Weise geschehen, als durch die Worte »des Besiges der Gemeindeangehörigfkeit«; es müßte dann etwa gesagt sein: »des Erwerbes irgend einer Gemeindeangehörigkeit«.

Diese Fassung würde jenem Zwecke näher kommen. Aber ich glaube, auch diese Aenderung ist entbehrlih; denn der in der Fassung der Vorlage gewählte Ausdruck trifft alle Fälle,

welche der Herr Abgeordnete mit der Verbesserung treffen will. Ich will bei meinen ferneren Ausführungen zunächst bei dem ersten Alinea des §. 1 stehen bleiben. Jch glaube, daß, wenn gegenübergestellt wird der §. 1 der Vorlage des Bundes- raths mit dem 1 der Kommissions-Vorlage, sofort der Unter- N in die Augen springt, daß der leßte Saÿ der Bundes-

orlage:

»sofern diese (nämlich die obrigkeitliche Erlaubniß) nicht nach

den Vorschriften des bürgerlichen Eherechts erforderlich ist« fortgelassen ist. | i

Damit steht im engsten Zusammenhang die Bestimmung des §. 5, wonach die Vorschriften des bürgerlichen Ehercchts nicht berührt werden sollen. An einer dieser beiden Stellen, meine Herren, wird dieser ausdrü@liche Ausspruch nicht ent- behrt werden können. Er wird auch nicht erseßt dur die Hin- zufügung der Worte »oder polizeilichene, welche von dem Herrn Abg. Grumbrecht beantragt ist. Es ist dadurch, daß man sagt »nicht einer obrigkeitlichen oder polizeilichen Erlaubniß« nicht die ausdrückliche Konstatirung des Gegensaßes gegenüber den Vorschriften des bürgerlichen Eherehts erfolgt; diese aber wird man für unumgänglih nothwendig erachten müssen. So viel Über das erste Alinea. a : /

Was nun das Detail des zweiten Alinea anbetrifft , so habe ih das Amendement, welches von dem Herrn l Grafen von Bassewoiß gestellt worden ist, bereits berührt. on dem Herrn Abg. Dr. Prosch ist außerdem Folgendes beantragt wor- den: »Es joll nicht verweigert werden dürfen die Befugniß zur Verchelihung wegen Mangels eines, die Großjährigkeit über- steigenden Alter8« nicht so solle es heißen, sondern es solle gesagt werden, »wegen Mangel eines bestimmten, die Großjährigkeit übersteigenden Alters.« Es ist anzuerkennen, daß erst durch diesen Yusay der Sinn, welcher mit dieser Be-

stimmung _ nach der Intention der Kommission, wie auch heute von dem Herrn Referenten bestätigt worden ist, verbunden sein soll, unzweideutig geworden ist; denn so lange das Wort »be- stimmt « fehlte, konnte aus den Worten gerade das Gegen- theil ihrer Abficht heraus8gelesen werden; es konnte nämlich eißen: »es dürfe nicht mehr verlangt werden als Großjährig- eit«; es fonnte aber auch heißen: »es dürfe nicht einmal die Großjährigkeit verlangt werden«. Hätte es- das leßtere heißen sollen, dann erst würde freilich die Uebereinstimmung mit dem ursprünglichen Geseß-Entwurfe des Bundesraths hergestellt wor- den sein, welcher von dem Verlangen der C Behufs der Verheirathung Nichts wußte; in dem Sinne aber, welchen die Kommission diesem zweiten Alinea hat geben wollen, ift, ih wiederhole dies, das Amendement des Herrn Abg. Dr. Prosch eine wesentliche Verbesserung.

Bei der Debatte über die Wahl des Abgeordneten von Helldorff, welhe vom Hause mcht für ungültig erklärt wurde, erklärte der Bundeskanzler Graf von Bis8marck- Schönhausen nach den Ausführun en des Abgeordneten Miquél: Jch erlaube mir bei dieser Gelegenheit im Interesse der verbündeten Regierungen wenige Worte zu sagen und für die Regierungen das Recht in Anspruch zu nehmen, f fic durch jedes Mittel und jedes Oraan kund thun, wen sie selbst gew prt zu sehen wünschen. Es uegt das in der Wahlfreiheit

er Regierungen, die ebensogut ihre Berehtigungen haben, wie die Parteien und die den Regierungen entgegengeseßten Par- teien. Ein Weiteres ist hier nicht geschehen. Jch glaube darauf, zu wissen, welche die Regierungen gewählt zu schen wünschen, haben die Wähler ein Recht, eben so wie die Regierungen das Recht haben, das kund zu geben.

Die Wähler haben ein Recht, weil sehr viele Wähler die Absicht haben , für die Regierung im Prinzip zu A andere die Absicht haben , gegen die Regierung zu stimmen. Damit sie das können, müssen sie vor Allem in unzweideutiger Weise darüber aufgeklärt sein, wen sie zu vermeiden und fir wen sie zu stimmen haben. Es könnte ja, wenn der Regierung darüber Stillschweigen auferlegt werden soll , die ganze Sache auf den Zufall der Lotterie gestellt werden, wenn die Regierung das tiefste unparteiischste Schweigen beobachtete. Es könnte dann, und der Fall wäre für die Regierung sehr peinlich, Jemand aus Versehen für die Regierung stimmen, der das gar nicht gewollt hätte, wenn diese sih nicht unzweideutig ausspricht. Ih ergreife nur das Wort, um dieses Recht der Regierung im Prinzip zu konstatiren , einer jeden einzelnen und der ge- sammten Bundesßregierungen; sie haben das Recht zu einem freien Glaubensbekenntniß in Bezug auf die Wahl und auf die Person, die sie gewählt zu sehen wünschen , ebenso gut wie jeder Privatmann. Wozu sie nicht das Recht haben, das is irgend welche Beeinflussung durch Drohungen, durch Jnaussicht- stellung von Vortheilen oder Nachtheilen, wenn so oder so ge- stimmt wird. Js das nun hier im vorliegenden Fall irgend wie geschehen? Es ist nicht einmal behauptet worden. Sogar die Gegner des gewählten Kandidaten geben Zu, daß eine Drohung in keiner Weise vorgekommen is. Es wird ange- geben, die Belehrung , die der Wahlkommissar an die Wahl- vorstände über seine Wünsche hat gelangen lassen, ent- hielte eine Beeinflussung. Wenn nun unter diesen Wahl- vorständen wirklih einer gewesen wäre, der sich vor dem Landrath so gefürchtet hätte, daß er ihm Alles hätte zu Liebe thun mögen gegen seine politische Ueberzeugung, wie sollte er es anfangen , dieser Furcht zu gehorhen? Welches ist die Handlung, die Unterlassung, die er begehen , die er erzwingen fönnte, um irgend Jemand von seiner Ueberzeugung abwendi zu machen , um irgend einen unerlaubten Einfluß zu üben Er hat nichts zu thun, als die verschlossenen Zettel entgegenzunehmen und sie zu öffnen. Bei der öffentlichen Ab- Mang zu Protokoll ist das etwas Anderes, da kann das

nsehen der Person einen erheblichen Einfluß üben und da habe ich gar nichts dagegen einzuwenden, wenn Sie da skcupulös sind und jeden Einfluß bekämpfen, den Sie nicht ihrerseits auch ins Gefecht zu führen im Stande wären, obschon, wenn man in gegenseitige M baR und kleinliche Recriminationen ein- gehen will, man doch auf schr einflußreiche Privatleute #ößt, wo die auffällige Erscheinung sich darbietet, daß oft von Tau- senden von Arbeitern nicht ein einziger sich findet, der eine an- dere politishe Ueberzeugung hätte, als sein Herr, ein Fall, der meines Erachtens viel auffälliger ist und viel beweisender für die Wahlbeeinflussung, daß unter 6000 Fabrikarbeitern keine Meinungsverschiedenheit in der Politik ist, wie eine solche Ermahnung. Aber bier, wo wir jeßt die ge- heime Abstimmung mit geschlossenen Stimmzetteln haben , da, glaube ich, haben wir auch das Recht zu erwarten, daß man, etwas freisinniger und etwas weniger mäkelnd in diese klein- liche Kritik hineinsteigend , nicht von dieser Tribüne wieder reproduziri: ein Landrath hat privatim zu dem Bürgermeister

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esagt : »Es ist Jhre Pflicht , für gute Wahlen zu sorgen. « a das ist una seine Pflicht, es fragt sich nur, welche ind die guten?

Es ist nebenher konstatirt worden , daß dies auf den be- treffenden Bürgermeister gar keinen Einfluß gehabt hat, son- dern derselbe ganz einfah, weil er nnabhängig dem Landrath gegenübersteht, es abgelehnt hat, für solche Wahlen zu wirken, die der Landrath »gute« nennt.

___ Ich glaube, damit is der Beweis so klar wie möglich ger liefert, daß hier die e Linie, auf deren Einhaltung Sie Gewicht legen können , respektirt worden is und daß Sie wirk- lich das Wahlrecht und das freie Bewegungsrecht der Regierung beeinträchtigen , wenn Sie hier bei geheimen Wahlen aus den Rer vorgebrachten Gründen eine solche Wahl für ungültig erklären.

Oeffentlicher Anzeiger.

Steekbriefe und Untersuchnngs - Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Kaufmann und Schneidermeister Abraham Goldemann aus Werder is} die geri ge Haft wegen Theilnahme an einem Legen Banquerutt aus §. 259 Nr. 1 und 260 des Strafgeseßbuchs beschlossen worden. Seine Verhaftung hat nit ausgeführt werden können, weil er seinen Wohnort Werder heimlich verlassen hat, auch sonst nicht aufzufinden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des 2c. Goldemann Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizeibehörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil- und Militairbehörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Goldemann zu achten, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm \ich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an unsere Gefängniß-Jnspection abzuliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen baaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rchtswillfährigkeit verfichert. Potsdam, den 11. April 1868. König- liches Kreisgericht. Abtheilung I]. Signalement. Der Kaufmann und Schneidermeister Abraham Goldemann, zuleßt in Werder bei Potsdam wohnhaft , ist 44 Jahr alt, in Friedland in Pommern i jüdischer Religion, 5 Fuß 3 Zoll groß, hat \{chwarze Haare,

raune Augen, dunkle Augenbrauen, Schnurr- und Baenbart, ge- wöhnliches Kinn, starke Nase, breiten Mund, hageres Gesicht, blasse Gesichtsfarbe bedeckte Stirn, is mittlerer Gestalt, spricht die deutsche Sprache und T als besonderes Kennzeichen den Anschein eines Brust- franfen. Bekleidung. Ueberzieher: {chwarz. Rock, Hosen und Weste: von braun und weißmelirtem Stoff. Halsbinde: schwarz. Stiefel : Halbstiefel mit breiten eckigen Spißen. Hut: bräunlich, niedrig. Hemde: weißleinen. Unterhose von Parchend.

Steckbrief. Der wegen Verleitung zum wissentlichen Meineide

im Untersuchungs-Arrest befindliche Weber Jacob Kaesemann aus Oberdorla ist am 14. d. Mts., Morgens zwischen 9 und 10 Uhr, aus dem Gefängniß entsprungen und ist seine e rere fung bis jeßt nicht gelungen. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des 2c. Kaese- mann Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei - Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig werden alle Civil- und Militair-Behörden des Jn- und Auslandes dienstergebenst ersucht, auf den 2c. Kaesemann zu achten, ihn im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an das unterzeichnete Gericht ab- Uliefern. Es wird die ungesäumte Erstattung der dadurch entstandenen

aaren Auslagen und den verehrlichen Behörden des Auslandes eine

gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Mühlhausen, den 14. April 1868. Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung. Signalement. Der Weber Jacob Kaesemann ist 40 Jahre alt, in Oberdorla eboren , evangelischer Religion, 5 Fuß 8 Zoll groß , hat blonde

aare y blonde Augenbrauen, feinen Bart, Me Kinn , spiße Nase, gewöhnlichen Mund , längliche Gesichts-

ildung , blasse Gesichtsfarbe, ist von s{lanker Gestalt , spricht im

vogteischen Dialekt. Bekleidung. Grüner Tuchrock, graue baum- wollene Hosen , graue Sommerweste, bláuen Leinewandkittel, grau- wollenes Halstuch, leinenes, gestempeltes Anstalts-Hemd, weißwollene

Soen von Anschrot.

graublaue Augen ,

Handels-Negister. Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. {%ITn das Firmen-Register des unterzeichneten Gerichts is unter

Nr. 5236 der Kaufmann (Bank- und Wechselgeschäft) Charles Richard Michelet zu Berlin, Ort der Niederlassung: Berlin, (jeßiges Geschäftslokal : Jerusalemerstr. 38), Firma: Richard Michelet;, î zufolge heutiger Verfügung eingetragen. Unter Nr. 642 des Firmen-Registers, woselbst die hiesige Hand-

lung, Firma: 91 T Gebr. Unger, Königl. Hofbuchdruer,

und als deren Jnhaber ae der ‘Büuchdrucferei-Besiper Carl Johann Friedri Unger zu Berlin j

cht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen : S

S nbelsacät ist auf die Buchdruerei- esißer Friedrich

Albert Franz Theodor Grimm, beide Ferdinand Maaß und ert Franz Th Me d des M e

u Berlin, durch Kauf übergegangen, w Y Gebr. at fortführen. (Veral. Nr. 2295 des

vermerkt

irma: e\s.-Reg.)

Die Gesellschafter der Man unter der Firma :

ebr. Unger; ; jeßiges Geschäftslokal: Friedrichs\tr. 24 am 1. April 1868 errichteten, offenen ndelsges baft find 1) der Buchdruckerei-Besißer Friedrih Ferdinand Maaß, 2) der Buchdruckerei-Besißer Albert Franz Theodor Grimm, A beide zu Berlin. Dies is in das Gesellshafts-Regifter des unterzeichneten Gerichts unter Nr. 2295 eingetragen.

Unter Nr. 4354 des Firmen-Registers, woselbst die hiesige Hand" lung, Firma: Rudolph Hill, und als deren Jnhaberin

die Wittwe Hill, Jda R Raute zu Berlin, vermerkt steht, ist zufolge heutiger Verfügung eingetragen: Die Firmeninhaberin hat sich mit dem Kaufmann Friedrich __ Ferdinand Heinrich Ashbach zu Berlin verheirathet. Die Kauffrau Frau Ashbach, Jda geb. Raute, verw. gewesene Hill zu Berlin hat für ihre vorgedachte Handlung 1) Sri b Abn! dem Kaufmann Friedrich Ferdinand einri ach, 2) dem Kaufmann Gustav Heinrich May, beide zu Berlin, Collektiv-Prokura ertheilt. i Dies is} zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 1225 in das Prokuren-Register eingetragen. i P O Die dem Kaufmann Gustav Heinrih May zu Berlin für die vorgedachte Haudlung ertheilte Separat-Prokura ist erloschen und Zu- folge heutiger Verfügung unter Nr. 865 im Prokuren - Register e

{cht.

Die dem Wilhelm Weinberg für die Handlung, Firma:

___ Julius Aron, ; ertheilte Prokura i|st durch dessen Tod erloschen und zufolge heutiger Verfügung unter Nr. 172 im Prokuren-Register gelöscht.

Berlin, den 15. April 1868. L Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Civilsachen.

S ia G R E Et In das Firmen-Register sind folgende Eintragungen bewirkt :

.Ort der Bezeich- Nieder- nung der lassung. Firma.

1249. [Kaufmann Clemens Waldemar| Königsberg. | W. Hende- Hendewerk zu Königsberg. werk.

1250. [Kaufmann Rudolf Albert] Königsberg. |R. A. Radtke. Radtke zu Königsberg.

1251. [Kaufmann Haris Brill zu| Königsberg. | H. Brill.

Königsberg, den 7. April 1868.

Königsberg. önigliches Kommerz - und Admiralitäts-Kollegium.

Der Kaufmann Siegfried Weiß zu Posen ist aus der in Posen mit einer Zweigniederlassung in Breslau unter der Firma Gebrüder Weiß bestandenen und in unserm Gesellschafts-Register unter Nr. 58 eingetragenen Handelsgesellschaft ausgetreten und wird das Handels-

eschäft von dem zweiten Gesellschafter, Kaufmann Emil Weiß zu osen, unter unveränderter Firma für alleinige Rechnung fortgeführt.

Die Firma der Handelsgesellschaft ist deshalb im Gesellschafts- Register gelö\{cht, dagegen in unser Firmen-Register unter Nr. 1019 die Firma: Gebrüder Weiß zu Posen und als deren Jnhaber der Kaufmann Emil Weiß daselbst zufolge Verfügung vom heutigen Tage eingetragen. 3

Posen, den 9. April 1868. ;

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

In unser Gesellschafts-Register is heute bei Nr. 502 die durch den Austritt des Kaufmanns Victor Dembczak aus der offenen Handels- esellschaft Hilbig & Dembczak hierselbst Ge Ls dieser Ge- ellschaft und in unser Firmen - Register Nr. 6 die Firma Heinrich Hilbig , und als deren Jnhaber der Kaufmann Heinrich Hilbig hier eingetragen worden. i

Breslau, den 9. April 1868. ;

Königliches Stadtgericht. Abtheilung I.

In unser Gesellschafts-Register ist Nr. 591 die von den Kaufleuten Marcus Cassirer zu Ober-Heyducf, Kreis Beuthen O. S., und Eduard

Cassirer hier, am 29. März 1868 hier unter der Firma: Casfirer Söhne

Laufende

Bezeichnung des Firmen- V: .

Inhabers.