1868 / 98 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

S D s Sani nt ean mag amit e em m R Tw E E S O Se E S S E S E A A E R e S S R P G E 2H ISE Cz TEE A L m eres E Bm I s c S ck n eten E S a O R T E E R L A A S S E R D S G D A i G Ii ata:

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stimmt. ui | Con ere aber bleibt: , : : ) dem Staate vorbchalten: a) die Genehmigung des Bahngeld- Tarifs und des Fracht-Tarifs sowohl für die Güter, als flir den Per. sonenverkehr, so wie jeder Erhöhung der Tarife; b) die Genehmigung, nöthigenfalls auch die Abänderung des Fahrplans; c) die Bestäti- gung der Wahl des obersten Adminiftrations-Beamten (Spezial-Direk-

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lende landesherrliche Konzession und da8 gegenwärtige Statut be--+ Zeitungen zu veröffentlichende zweimalige Aufforderung des Llo

or) und“ des obersten technischèn Beamten (Ober-Jngenieur resp. Be-

triebs-Direktor), welcher die: formelle Qualification zum Bau-Znspektor besißen muß, sowie die Genehmigung . der diescn beiden Beamten zu ertheilenden Geschäft8-Jnstructionen. Auch. die Qualification des die Bau-Ausführung leitenden Jngenieurs unterliegt der Prüfung des Handels-Ministers.

2) Zur Ausführung der Bestimmung über die Benußung der

Eisenbahnen zu militairischen Zivecken (Sescanuluns für 1843 Seite

373) ist die Gesellschaft nerpilichtet owobhl S den. Bestimmungen des Reglements vom 1. Mai 1861, betreffend- die Organisation des Transports größerer Truppenmassen auf den Eisenbahnen, Ag eien für die Beförderung von Truppen, Militair-Effckien und sonstigen Armee-

Bedürfnissen auf den Staatsbahnen endlih der Jnstruction von.

1. Mai 1861 für den Transport der Truppen und des Armee - Ma- terials auf den Eisenbahnen und den künftigen Abänderungen und Ergänzungen dieser Reglements und Jnstructionen zu unterwerfen, als auch Militairpersonen und Effekten jeglicher Art zu ermäßigten

Preisen zu transportiren. Bei Normirung dex Fahrpreise soücn die |

niedrigsten Preise maßgebend sein, welche die Militairverwaltung mit anderen Eisenbahnen vereinbart hat, oder noch vereinbaren „wird.

3) Außer der Uebernahme der unentgeltlichen Beförderung „von Posftsachen und Postwagen, gemäß §. 36 des- Gesepes vom 3. Novem-

ber 1838, §. 9 des Geseßes vom, 5. Juni 1852, §. 5 des Gesches vom.

21. Mai ‘1860, ist die Gesellschaft auch verpflichtet, die begleitenden bee N E und das expedirende Post-Pecsonal unentzgeltlich-zu efördern. i : : E E L

erner hat die Gesellschaft, soweit die Postverwaltung es verlangt,

bei ihtung der Stations8gebäude auf den Bahnhöfen in denselben eine jährlihe Mieths8-Entschädigung zu überlassen, welche in gelung der Vereinbarung vom Handels8-Ministerium festgestellt wird. 4) Die Gesellschaft gestattet unentgeltlich die Anlage ‘cincs Staats-

geeignete Postlokale Vora epen und diese der Postverlvattun gegen ig Ermay-.

Telegraphen längs der Bahn unter ‘den ‘von dem E

festzustellenden Bedingungen, ist au verpflichtet, nach Anordnung des Staates, den Eisenbahn-Telegraphen zux von Staáts- und Privat-Depeschen einzuräumen. ¿ti ti

5) Die: Gesellschaft" hat “auch den - Anordnungen, welche en polizeilicher eaufsichtigung der beim ‘Eisenbahnbau be- \häftigten Arbeiter getroffen werden, pünfktlih nachzukommen und - die aus diesen Anordnungen erwachsenden Ausgaben, insbeson- dere auch die durch die etwaige Anstellung cines besonderen Polizei- Aufsichts-Personals ‘entstchenden Kosten zu tragen. - :

Sie is verpflichtet, die M a Zuschüsse zu der in Gemäßheit Seite aff vom 21: Dezember 1846 (Geseß-Sammlung für 1847;

eite

Nicht minder wird die Gesellschaft den Anforderuugen der zu- ständigen Behörde wegen Genügung des kirhlihen Bedürfnisses der beim Bau beschäftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten und erforderlichen Falles ‘auch die Tragung ‘der dadurch ctwa bedingten Kosten übernehmen. 6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, für ihre Beamten und Arbeiter Pensions-, Wittwen-, Verpflegungs- und Unterstüßungs-Kassen einzu- richten und zu denselben die erforderlichen Beiträge zu leisten... Dabei find unter Beachtung der jeßt oder künftig bestehenden allgemeinen Grundsäße für die Staats - Eisenbahnen, mindestens keine für die Beamten, deren Familie und für die Arbeiter ungünstiger e Nor- men aufzustellen, als fe jene Staats-Eisenbahn-Reglements enthalten.

7) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustéllenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten, mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung Bedürfenden, vorzugsweise aus den, mit Civil -Anstellungs - Berechtigung entlassenen Militairs des König- lih preußischen Heeres, soweit dieselben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt N zu wählen.

. 9, (Verwaltung ‘und Verfassung.) Die Interessen der Gesell- [dan wahrgenommen : 1) durch die Gesammtheit der Actionaire n der General-Versammlung (ÿ. 27 und folgende); 2) durch den Ver-

(gpga de der

waltungsrath, bestehend aus fünfzehn Mitgliedern, und 3) durch die :

Direction. ; E i _§./10. (Schlihtung von Streitigkeiten.) Nechtsstreitigkeiten

zwischen der Gesellschaft und den Actionairen wegen rückständig ebliebener Einzahlungen auf die Actien (§. 16} sind im Eerichts- ande der Gesellschaft anhängig zu machen , weichem sich ieder Actienzeichner und dessen Rechtsnachfolger durch die. Zeichnun resp. durch den Erwerh der Rechte aus der Zeic®mung fraft des gegenwartigen Statuts unterwirft. Sonstige Sträitigkeiten in gese chaftlihen Angelegenheiten zwischen der Gesellschast und den ctionairen, desgleichen mit den Vertretern und Beamten der Gesell- schaft, sollen jederzeit durch Schiedsrichter, welchc im Bezirke des Ks- niglichen Kreisgerichts zu Halle (efr. /§. 4) wohnen müssen, entschieden werden, von denen jeder Theil einen oder zwei ernennt und welche bei Meinungsverschiedenheit einen Obmann wählen,

Gegen den schiedsrichterlihen Ausspruch is fein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

VUr das Verfahren des Schiedsgerichts sind die zur Zeit desselben geltenden geseblichen Bestimmungen maßgebend.

Verzögert einer dex streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder gerichtlich insinuirte und, im Falle der Abwesenheit ohne Zurücklassung eines Bevollmächtigten, durch die im §. 1 genannten

enuzung_

für die Bauarbeiter einzurichtenden- Krankenkasse zu leisten. 1

Prioritäts-Actien die auf die Stamm-

die Ernennung; eines: Séhiedsrithters* länger“ äls vierzebn Tagc, so er- p der Direktox des Kreisgerichts zu Halle den zweiten Schieds-

1 {i (iti Y i : §. 11, Können die Schiedörichter sich über die Wab! des Obmauns

gerugas zu Aae Cann, Sticds s a3-- also gebildete Schiedsgericht entscheidet nach Stimmen- mehrheit; bildet sih àäber feine Majorität y \o’ gilt die Ansicht des T E ilihe Bel

. 12. (Oeffentliche Bekanntmachungen.) Die nach diesem Sta- tute erforderlichen öffentlichen Bekauutmachungen, Zahlungs-Auffor- derungen, Einladungen oder sonstigen Mittheilungen sind in folgenden öffentlichen Blättern: 1) dem Preußischen Staats-Anzeiger, 2) dex Ber

drucken.

“Sofern für cinzelne Bekanntmachungen nicht ein Anderes aus-

drücklich" vorgeschrieben, genügt ein zweimaliger Abdruck derx Bekaunt- machung in jedem der vorgenannten Blätier zu- deren rechtsverbind- licher-Publicatióon.

Bei dem Eingehen des einen oder anderen der vorgenannten Blätter genügt die Bekanntmachung in den übrigen, bis die nächste

General-Verjammlung üver die Wahl eines anderen Blattes an Stelle’ des eiugegangeuen, Beschluß gefaßt hat.

§. 13. (Leanderungei: des Statuts.) - Abänderungen des gegen- waragen Siaiuis sind nur in Folge cine, nah Vafßgabe der §§. 28 bis 31 gefaßten Beschlusses ‘der General-Versammlung untcr landes- herrlicher Genehmigung zulässig. F

g. 14. (Berkauf der Bahn und Auflösung der Gesellschaft.) Auch : der Verkauf der Bahn und die Auflösung der Gesellscyaft , ingleichen die Vereinigung des Unternehmens mit einem anderen Eisenbahn- Unternehmen können kur in Folge eines in gleicher Weise gefaßten, E A Beschlusses der General - Versammlung ge-

schehen. (§. : : : | B. Besondere Bestimmungen. I Von den Actien,-Zinsen und Dividenden. §. 15. (Actien und deren: Ausfertigung.) Säumtktiche im g. 5

zwar die: Stamm-Prioritäts-Actien nach dem beiliegenden Schema B. stempel- frei ausgefertigt ¡“jedoch erst dann ausgegeben, ‘wenn der volle Nominal- Betrag derselben zur Gesellschafts-Kaässe berichtigt i.

Jede: Actie: wird ‘mir’ uiíüdestens aht Facsimile-Untcrschriften des Verwaltungöräthes verschen, dagegen-vom Rendanten der Ge unterschrieben. : :

§. 16. (Einzahlung des Actien-Kapitals.) Vom Actien-Kapital „müssen innerhalb \:chs Wochen nach erfolgter Allerböchjter Bestätigung

20 % (zwanzig Prozent) auf die Stamm-Actien und 10% (zehn

Procent) auf die Stamm-Prioritäts-Actien, : :

nach anderen drei- Monaten :

20% (zwanzig Prozent) auf die Stamm-Actien,

im Laufe des ersten Jahres wenigstens noch __ 10% (zehn Prozent) auf die Stamm-Prioritäts-Actien eingezahlt en,

Die Zahlung des übrigen Betrages geschieht nah Bedürfniß, worüber der Veriwaltungsrath-‘zu bestimmen hat, jedo nur in der Weise, daß die Einzahlungen der S Raten auf dic Stamm-

riori l ctien geleisteten Einzahlungen nicht Übersteigen:

Die Aufforderungen, so wie die Bestimmung der Zahlungs-Orte erfolgt in der §.-12 vorgeschriebenen Form dergejtalt, daß jede Auf- forderung mindestens N öffentlich befannt gemacht ivird Und vom Tage - der legten Bekanntmachung ‘bis. zum festgeseßten Einzah- Unge Beruiine eine ‘mindestens vicerwöchentlihe Frist offen bleibt.

stattet, ‘jedoch bezüglich der Stamm - Prioritäts - Actien nur mit der Maßgabe, daß

1) der Betrag, um welchen die Summe der volleingezahlten und ausgegebenen Sta:um-Prioritäts-Actien die Summe der volleinge- zahlten resp. ausgegebenen Stamin-Actien übersteigt, von dem Ver- waltungsrath nah dessen Ermessen bei eincm von dem Königlichen Handecls-Ministerium zu genehmigenden Institute baar oder in zins- tragenden“ Effekten deponirt, __ 2) der jedesmalige Differenzbetrag an den Verwaltungsrath zu- rügegeben resp. zurückgezahlt wird, sobald die Summe der ausge- ebenen Stamm - Actien der Summe der ausgegebencn Stamm-

rioritäts-Actien gleih kommt,

lediglich auf Grund einer Bescheinigung des Revisions-Comités 58) pee wird und auf Grund desselben die Rückgabe des Difterenz- etrages (Nr. 2) erfolgt. :

enn die Gesellschaft das Unternchmen aus irgend einem Grunde nicht nach e des der Genehmigung des Handel“-Minisieriums unterliegenden Bauausführungsplans fortseßt und zu Ende führt, \o ist die Staats - Regierung berechtigt, das Depot zur Fortsczung des Bahnbaucs zu verwenden.

__§. 17. (Folge der Nichtzahlung der ausgesc{riebenen Raten.) Ein Actionair, der eine ausgeschriebene Nate zur festgeschten Zeit nicht einzahlt, ist verpflichtet, außer der Nachzahlung der rückständigen Ratey nebst den geseßlichen Verzugszinsen von fünf Prozent pro änno, eine Conventionalitrafe _ von zehn Prozent der rückständigen Rate zur

Gesellschafts-Kasse zu entrichten ‘und wird hierzu vom Verwaltungs-

nicht vereinigen , so wird au dieser von dem Direftor des Kkcis- Verwäaltuntäsralh' nach seiner Wahl berechtigt, entweder den säumigen

liner Börsen-Zeitung, 3) dex. Berliner-. Bank- und. Handels-Zeitung, 4) der Magdeburger Zeitung und 5) dem Halleschen Courier Ava,

“Nominalbetrages der betreffenden Actien nicht zu ‘erlangen y

gedachten Stamm- und Stamm- Prioritäts » Actien der Gesellschaft werden, S den Inhaber’ lautend, unter fortlaufender Nummer, ‘und tamm-Actièn nach -deni beiliegenden ‘Schema A. unddie - ;

ellschaft

dieses Statuts und Eintragung in das Handels-Register in Berlin;

zahlungen auf Stamm- und Stamm-Prioritäté-Actien, rejp. die M Ausgabe von solchen voll cingezahlten Actien find jederzeit ge-

3) der Nachweis des angegebenen Verhältnisses ad 1 und 2

1703 1 rathe dur, dreimalige sffentlihe Bekanntmachung, deren leßte’ wenig- |

Kens vier Wöechen“ vor dem für die' Einzahlung festgeseßten Schluß- foiaine zu“ veröffentlien, ‘und in welcher nicht der Name, sondern die

unter des: Quittung8bogens-anzugeben isi, aufgefordert. D ¡‘Wird auth dieser Aufforderung nicht Folge geleistet, fo ist der

ionair iun Rechtswege zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten- anzu- Bitte oder dié bis dabin tiuf die betreffende Actie eingezahlten Raten als verfallen , die Ansprüche auf den Empfang der gezeichneten Actie durch dffeniliche Bekanntmachung unter Angabe der Nummer des Quittungsbogens für R und den Quittungsbogen selbst für

fl'und nichtig zu erklären: : E a : n An Stelle der auf diese Weise unter Berücksichtigung der Bcstim- mung des Artikels 222 Nr. 2 des Handels-Geseßbuches ausscheidenden Actionaire können neue Actienzeichner zugelassen werden, denen die betreffenden verfallenen Einzahlungen der säumigen ersten Actionaire cinzurechnen und mit denen die Bedingungen für die Uebernahme der Secichnungen dur den Verwaltungsrath, unbeschadet der Verpflich- tung zur Vollein ahlung der Actie, zu! vereinbaren sind. Ft durch diese lediglich nah dem Ermessen des Verwaltungsraths festzustellende Vereinbarung die vollständige Deckung des Rh ¿ia o blei der erste Zeichner ungeachtet der geschehenen Annullirung sei- A Mete E der Zeichnung für den Ausfall persönlich verhaftet.

Die aus éiner Véreinbarung mit einem für cinen säumigen Actionair eintretenden neuen Zeichner etwa erwachsenden Vortheile fließen ‘dem Erneuerungsfonds zu (§. 7). N | : §18. {Quittungsbogen.) Bis zur Berichtigung des vollen No- minalbetrages und wirklichen Ausfertigung ‘der Actien werden über die geschehene Einzahlung der einzelnen Raten Quittungsbogen unter ortlaufender Nummer nach dem beiliegenden Schema k. ausgefertigt, bie auf den Namen des Actienzeichners lauten und \nach geschehener Vollzahlung des R Ua E der gezeichneten Actien gegen diese

ausgetausckt werden. : | ' | seie Quittungsbogen werden! mit drei Facsimile-Unterschriften des Finaänz-Comite's ‘resp. ‘des ‘Verwaltungsrathes versehen. ieten “. §:/19. ( Aushändigung der Actien.) Nach erfolgter Einzahlung des ganzen: Nominalbekrages ‘cines Quittung8bogens wird dem darin bénannten Actionair oder dessen Cejsionar, | oder demjenigen, welcher ih ‘als redtmäßiger Besißer ausweiset, gegen Rügabe des Quittungs- PN ens die qcmáß ‘F. 15 ‘aus8gefertigte Actie ausgehändigt. -

Die Richtigkeit der Cession eines Quittungsbogens zu prüfen , ist die Gesellschaft zwar berechtigt, aber nicht verpflihtt

Ç. 20. (Verhaftung der Actionaire.) Kein Actionair ist Über den Vetrag der ea e DérpfliGt zu Einzahlungen für Verbind-

feiten der Gesellschaft verpflichtet. j ns ¿21. (Dien der Einzahlungen.) Die Stamm-Actien der Ge- \ell\@aft, bezichungsweise die darauf geleisteten Einzahlungen, werden während der Bauzeit mit vier Prozent, die Stamm-Prioritäts-Actien, beziehungszocise die auf dieselben geleisteten Einzahlungen mit fünf Prozént pro anno bis zum Ablaufe der Bauzeit verzinst.

Für die hiernäch baar zu zahlenden Zinjen der voll eingezahlten Actien fertigt der Verwaltungsrath nach dem beiliegenden Schema C. Coupons aus, welche mit den Acticn zusammen ausgchändigt werden, und gegez deren Einlieferung die Zahlung der Zinscn an den auf den Coupons bestimmten Zahlungsorten und in den dort bestimmten

rminen satifindet. / t "Die Behit fann streckenweise in Betrieb geseßt werden.

Ç. 22. (Dividenden und deren Fesistelung.) Mit Ablauf des Semesters (20. Juni, 31. Dezember), in welchem die Bahn vollständig fertig ‘und iu ihrer ganzen Ausdehnung in Betrieb gesept wird, hört die Verzinsung der Actien aus dem Baukapitale auf und wird statt derselben der, vom 1. Juli resp. vom 1. Januar des auf die Betrieb8- Eröffnung fölgenten Semesters, aus dem Unternehmen auffommende Reinerirag nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vertheilt.

1) Aus dem Ertrage des Unternehmens werden zunächst die Ver- waltüngs-, Unterhaltungs, Beiriebs- und sonstigen Auégaben, fowie alle auf den Unternehmen haftenden Lasten bestritten; E

2) sodaun werden die in den §§. 6 und 7 gedachten jährlichen Beiträge zum Neserve- und Erneuerungsfonds vorweggenommen und

3) der deiunäcsst verbleibende Reinertrag alljährlich in folgender Weise ‘unter die Actionaire vertheilt: a) vorerst erhalten die Jnhaber der Stamm-Prioritäts-Actien fünf Prozent des Nominalbetrages threr Actien; b) was nah Deckung dieser fünf Prozent noch Übrig bleibt, bis zur Höhe ven ses zwei Drittel Prozent, wird unter die Jnhaber der Stamm-Actien nach Verhältniß des Nominalbetrages ihrer Actien vertheilt. j

Der Ueberschuß Über diese sechs zwei Drittel Prozent wird auf die Stamm- und Stamm-Prioritäts-Acticn pro rata vertheilt.

e) Sollte in cinem oder dem anderen Jahre der Reinertrag nicht ausreichen, unm den Inhabern der Stamm-Prioritäts-Actien die unter a. gedachte Dividende von fünf Prozent zu" gewähren, so wird das Fehlende unverzinst aus dem Reinertrage des oder der folzenden Jahre nacbgezäblt und die Juhabéer der S‘'amm-Actièén erhalten nicht cher eine Dividende, als bîs diese Nachzahlung vollständig geleistet ist.

Die Zahlung der Dividende aus “der Gejellschafts - Kasse erfolgt jährlich, vier Wochen nach Publication der Bilanz (§. 26). Jm Falle der’ Auflösung der Gesellschaft, resp. der Liquidation des Gesellschasts- Vermögens haben die Juhaber der Stamm - Prioritäts - Actien ‘ein Priorirätzred;t an dem vectheilung: fähigen Erlöje für das Unterneh- men , so daß sie aus demselben! zunachst und vor den Jnhabern der Stamm-Actien befriedigt werden müssen. Z u ?

Ç. 23. (Divedendekschéine und Talons.) Mit: den Stamm-Actien werden: a) Dividendenscheine auf 5 Jahre ‘nah dem beiltegenden

Schema D. ‘und b) Tâlons ‘nach dem beiliegenden Schema E. und mit den Stamm-Prioritäts-Actien: a) Dividende nscheine nah dem

beiliegenden Schema F. und b) Talons nach dem beiliegenden Schema G. ausgehändigt und in gleiher Weise von fünf zu fünf Jahren erneuert.

Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Ver- waltungS8raths und zwei faciimilirten- Unterschriften der Mitglieder desselben, so wie dem Stempel der Gesellschaft ausgefertigt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine und Talons erfolgt egen Einlieferung der mit den abgelaufenen Dividendenscheinen und oupons ausgegebenen Talons an den Jnhaber der leßteren ohne

Prüfung seiner Legitimation.

§. 24. (Zahlung der Dividende.) Die Auszahlung der Dividen- den erfolgt von der Gesellschafts - Kasse gegen Einlieferung der ent- sprehenden Dividendenscheine nah geschehener Fesistellung der Bilanz des betreffenden Betrieb8jahres.

__ Zinsen für die Actien während der Bauzeit und Dividenden, die nicht binnen vier Jahren, von den in den §§. 21 und 22 angegebenen Zahlungstage ab gerechnet , erhoben worden sind , verfallen zum Vortheile der Gesellschaft, vorbehaltlich der Bestimmung des §. 25.

_§. 25. (Oeffentliches Aufgebot und Mortificirung.) Sind Actien, Dividendenscheine oder Talons beschädigt oder unbrauchbar gewor- den, jedoch in ihren wesentlichen Theilen dergestalt erhalten, daß über ihre Nichtigkeit kein Zweifel obwwaltet , #o- ist der Verwaltungs- rath ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten Feld Inhabers neue gleichartige Papiere auszufertigen und auszu-

eichen.

„Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Ausreichung neuer Actien în Stelle beschädigter oder verloren gegangener nur zulässig nah gerichtlicher Amortisation derselben, die im Domizil der Gesell- schaft bei dem dortigen Gerichte erster - nstanz nachzusuchen ist.

Eine gerichtlihe Amortisation beschädigter oder: verloren gegan- gener Dividendenscheine findet nicht statt; der Betrag derselben wird 1edoch M der die Beschädigung oder den Verlust: derselben innerhalb des im §. 24 gedachten vierjährigen Zeitraums bei dem Verwaltungsrathe, gezeigt und seinen Anspruch dur Einreichung des in seinen wesentlichen Theilen beschädigten Papiers und im Falle des Verlusies dur Vorlegung der Actien selbs bescheinigt hat, binnen einer vom Ablauf des legen Zeitraums zu berehnenden,/ ein- säprigen präfklusivischen Frist gegen Rückgabe der Über die rechtzeitige

R vom Verwaltungsrathe zu ertheilenden Bescheinigung ausgezahlt.

Auch eine gerichtliche Amortisation beshädigter oder verlorener Talon3 findet nicht Statt.

Die Ausreichung neuer Dividendenscheine geschieht, wenn der Actien - Jnhaber den Talon nicht einreichen kann, gegen Production der Actie. Js aber vor Ausreichung der neuen Dividendenscheine der Verlust des Talons bei deim Verwaltung8rathe von einem Dritten angemeldet, der auf die neuen Dividendenscheine Anspruch macht, so werden leßtere zurückbehalten, bis der Streit zwischen beiden Präten- denten im Wege der Güte oder des Prozesses erledigt ist.

IT, Von der Aufstellung der Bilanzen. f

F. 26. Das Geschäfts- oder Betriebsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. : y

Die Bauzeit ivird bis zuin Ende desjenigen Halbjahrs gerechnet, in welchem der Betrieb der N vollständig eröffnet ist.

Während der Bauzeit wird nah Ablauf cines jeden vollen Ka- lenderjahre3 eine Bilanz aufgestellt, welche nachzuweisen hat, wie weit das Actien-Kapital eingezogen und verwendet ist.

Die NUselng dr General-Vilanz über die ganze Bau-Ausfüh- rung erfolgt nah Beendigung des Baues zur nächsten ordentlichen General-Versammlung. :

Nach Ablauf der Bauzeit ist am Schlusse eines jeden vollen Be- triebsjahres das Resultat des Betriebs durch eine Bilanz darzustellen.

Ist der Betrieb der Bahn nicht im Anfange, sondern im Laufe des Kalenderjahres eröffnet, so hat sich die erste Betricbs - Bilanz auf diesen Theil des Jahres zu beschränken. *

In der Bilanz werden alle Einnahmen des betreffenden Jahres nach ihrem Baar - Betrage, etwaige Ausstände nach ihrem Nominal- Betrage, insofern sie aber unsicher sein sollten, nach gewissenhafter Schäßung von Seiten des Verwaltungsrathes, und vorhandene Bau- materialien und Vorräthe nach dem Kostenpreise und bei eingetretener C unter Berücksichtigung derselben , . als Aktiva angeseßt. E

/ Dagegen kommen als Passiva in Ansaß alle Pagen die im Laufe des Jahres entstanden und nicht aus dem Rejerve- und Er- neuerungs-Fonds (§F. 6 und 7) zu bestreiten gewesen sind, mit Ein- luß der etwa am Jahress{lusse verbliebenen Rückstände. j

Die Jahres-Bilanzen, und zwar sowohl die den Bau als die den Betrieb betreffenden , werden innerhalb der ersten drei Monate nah Ablauf des betreffenden Jahres durch die Gesellschaftsblätter mit-

ethcilt. N ITL, Von den General-Versammlungen.

F. 27. (Ort und Berufung) Alle General - Versammlungen werden in Halle a. S. abgchalten. Die Berufung erfolgt dazu unter Mittheilung der Tagesordnung durh den Verwaltungsrath mittelst zweimaliger öffentlicher Bckanntmachung, von denen die erste spâte- stens vier Wochen vor dem Versammlungstage erscheinen muß.

F. 28. (Ordentliche Generalversammlungen.) Ordentliche General- Versammlungen finden statt: im zweiten Kalender - Quartale eines jeden Betriebsjahres und zuerst in dem auf den Ablauf L und ‘die Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn zunächst fol-

enden Jahre. Y dicgeimähige Gegenstände der Berathung und der Beschlußnahme erselben sind: :

/ h V Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage der Geschäfte und die Bilanz (§. 26); 2) die Wahl der Mitglieder des Verwaltung8- Raths; 3) die Wahl von drei Revisoren zur Prüfung und Dechargi-

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