1868 / 98 p. 8 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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rung der Vilanz; 4) Berickt der Revisoren über die Prüfung und Decharge der Bilanz des reiflosscnen Jabres und Besctlußnal me über gezogene Monita; 5) Veschluf nabme über dicjenigen Angelegex heiten, welche der Gencial - Verscmmilung ron dem Verwaltungératbe cder einzelnen Actiorairen zur En!sceidung vorgelegt werden ; 6) Fesistel- lung der den Mitgliedern des Veniraltungérathes zu gewährenden Remuncration oder Tantième. g. 29. (Anträge einzelner Actionaire). Besondere Anträge cin- elner Actionaire müsscn so zcitig vor der Gencral-Versammlung dem Vorsitcnden des Venwaltungsraths schristlih mitgetheilt werden , daß diesclben gemäß Artikel 238 des Handelsgcseßbucks, ncch in die êffent- li zur Versammlung einladende Befanntmacung aufgencmmen werden können, widrigenfalls die Beschlußnahme darüber bis zur nächsten Generalversammlung zu vertagen ist. g. 30. (Außerordentlide Generalvcrsammlungen.) Außcerordent-

lihe Generalversammlungen finden statt in allen Fällen, in denen der Vennaltungérat1h oder die E sie für nöthig erachten ; auf Antrag der Actionaire, gcmäß Artikel 237 des Handelsgeseßbuchce, wenn cin solckder Antrag unter Depesiticn des zchnten Theils der emittirten Actien und unter Angabe der Gründe und dcs Qwcs beim Verwaltungsrath gestellt ist. In der Einladung muß der Gegenstand der zu verhandelnden Ge- \chäfte furz E werden. F. 31. (Nothwendigfeit einer Gencral - Versammlung). Außer den im §. 28 genannten Gegenständen ist der Beschluß einer Gencral- Versammlung überbaupt crfordcrlich : 1) Zur Ausdehnung des Unternebmens über den im d. 1 ange- A Zweck hinaus und auf die im §. 2 vorbchaltene anderweitige cnußungeart; 2) zur Vamebrung des Grund » Kapitals der Gesell- \chaft und Contrabirung von Anlchcn für dieselbe; 3) zur Fusion der Gesellschaft mit einer andern und Fesistellung der desfallsigen Bc- dingungen ;-4) zur Uebernabme des Betricbes auf anderen Eiscnbahnen und zur Uebertragung des Vetricbes der cigenen Bahn an eine andere Gesellschaft oder an den Staat; 5) zu Abänderungen und Ergänzun- en des Statuts auch in anderen, als den unter 1 und 2 genannten Fällen; 6) zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General-Versamm- ungen; 7) zur Auflêsung der Gesclischaft; 8) zum Verkaufe der Bahn. Beschlüsse über diese Gegensiände können scweohl in ordentlid'en

als in außerordentlichen General. Versammlungen gefaßt werden, der Gegenstand der Berathung muß aber in beiden Fällen nach §. 30 in der Vorladung bezeichnet sein. Alle unter 1 bis 5, 7 und 8 gedachten Beschlüsse bedürfen der Dana des Staates, um sür die Gescllschaft verbindlich zu en. Ueber die Art der Abstimmung über diese Gegensiände scht §. 36

das Nôtbige fest. i §. 32. (Stimmzählung.) Das Stimmrecht der Stamm - Actio- naire und der Stamm - Pricritäts - Actionaire in den Gencral - Ver- sammlungen ist gleich. Bei allen Abstimmungen geben je fünf Stamm - Prioritäts- und zehn Stamm - Acticn, wenn sich der Bcsip von fünf bis fünfzig, bezichungêweise von zehn bis bundert Actien in ciner Person vercinigt, eine Stimme, und für die Actien, welche Jemand über die Zahl von fünfzig, bezichungéweise hundert bcsibt, je zehn beziebungêweise zwanzig Actien cine Stimme, so jedoch, daß au der größte Actienbesig zu nit mchr als fünf und fünfzig Stim- men (das volle Stimmrecht für fünfhundert bezichungsweije tauscnd Actien) berechtigt. i _Ift ein Actionair zugleih Bevollmächtigter cines andercn Actio- uairs, so kann er, eins{lielich des Stimmrects des Leßteren, nie- mals mehr als einhundert und zehn Stimmen haben.

lungen überhaupt nickt beinmobnen; doch fkênnen sie sch durch ih1E Ebcmänner oder durch Bevelln'äct tiate aus den Actionairen vcrtreten lassen. Ein Ebcmann bedarf zur Vertretung seiner Ebefrau feiner besonderen Vcellwacht. Juristishe Personen können durch ihre ver- Eg Aen Repräsentanten, San aner dunch ihre Profu- risten, Bevonmundcte durch ihre Vormünder vertreten werden, ohne daß diese Venrcter Actionaire zu scin brauchen.

F. 35. (Entschcitung übcr das Stimmrccht.) Die Entscheidung ciwaiger Reclamaticnen üker das Stimmrecht gebührt der Gencral- Versaumlung.

g. 26. ¿gans der Verhandlungen ) Der Vorsißende des Ver- waltungsérath(s8 oder dessen Stellvertreter leitet die Versammlung, bistimmt die Folgcordnung der zu verbandelnden Gegenstände, cer- theilt das Wort und scht das bei der Absimmung zu beobachtende Verfabren fest.

Bei \christlicker Absiinmung, sür welche nur gestempelte Stimm- zettel gültig sind, müsscn dieselben, bei Vermeidung der Ungültigkcit, vom Stimmgeber unicrschrieben und mit der Zahl der Stimmcn, welche er repräsentirt, verschen sein.

Die Vescilüsse werden in der Regel durch absolute Stimmen- mebrheit gefaßt, jede findet davon cine Ausnatme statt bei den nah §. 31 ad 1 bis 5, 7 und 8 gedadten Gegenständen, Über welche nur cine Majorität ven zwei Dritthcilen der anwesenden oder vertretenen Stimmen entscciden fann.

Bei Stinmengleichheit gicbt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag.

_§. 37. (Wohl des Vernrwmaltungsathes.) Bei der Wahl der Mitglieder des Verwaltungérathcs findet in den jährlichen ordentli- chen Gencral-Versan mlungen folgendes Verfahren statt: a) die Wahl cr'olgt dur Stimmzettel, auf dercn jeden eine, der Zahl der zu Er- wählenden gleiche Zahl Namen wablsähiger Mitglieder zu seßen ist; b) N R foumell ungültig sind, bleiben ebenso wie un- stattlafte Wahlen unberücsichtigt; c) der Vorsißkende ernennt aus der Versammlung Kommissarien, welcd'e unter Zuzichung dcs Syndikus oder desscn Stellvertreters die Stimmzettel sammeln, nah dem jedes- maligen Scrutinium die Unterschriften der Stimmzettel und die bei- gefügte Stimmzabl nach d.m angefertigten, von dem Syndikus der Gesellschaft zu verifizircnden und von ibm und den ernannten Kom- missarien zu unterschreibenden Verzeict nisse der anwesenden Acticnaire prufen Und nach erfolgter Verification den Jnhalt der Stimmzettel unter Verschweigung des Namens des Stimmgebers, laut verlesen und die Resultate der Abstimmung zusammenstellen. d) Als erwählt werden Diejenigen eractet, welde nah Jnhalt der betreffenden Stimmzettel die gröfte Anzahl der Stimmen und zugleich die abso- lute Stimmenmchrhcit erhalten haben. Js die absolute Majorität nicht erreict, so werden Diejenigen, Welche die meisten Stimmen erbalten haben, in doppelter Anzahl der noch zu Wählenden zur enge- ren Wahl gestellt. e) Das Resultat der Abstimmung wird hiernächst in das über die Verhandlung aufzunebmende Protokcll registrirt; die Stin:mzettel aber werden mit dem Siegel der Gesellscaft verschlossen und asservirt. f) Bei eintretender Stimmengleichhcit bei der Wahl, entscheidet Über die Pricrität das Loos , nach ciner vom Vorsißenden in der Versammlúng selbst zu treffenden Anordnung.

Sollte ciner oder mchrere der gewählten Mitglieder des Verwal- tungsrathes die Annahme des Amtes, zu welchem überhaupt cin Zwang nicht stattfindet, ausschlagen , was angenommen wird, sofern sie sih binnen adt Tagen nach geschehener BVefanntmachung der Wahl nit schriftli zur Annahme bereit erklärt haben , so rücken nach der Reihenfolge O ein, welche die meisten Stimmen erhalten haben.

§. 38. (Protofkoll.) Das über die Verbandlungen jeder Gencral-

Dieselben können von dem Vorsikenden der Direction oder scincm

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Stcllveitreter in Fällen langcrer Abwesenheit oder Krankbeit eines xesp. mebrerer exèemlicen Mitglieder der Direction zur Wahrnh- mung von Dircctionkgrs&stten cinberufen werden. | &ür diese ihre Tt âätigkcit, wayuux vuelehe sie die Pflichten und Necdte der ordcuntlichen Mitglieder der Direction au ch4» pgbcn, er- halten sie Diäten und event. Reisckosten, deren Höhe der Verir'auus-n- ratb R bierbei gin Be E E. N Direktoren dilligten Säße indeß nicht Übcrschritten 10 : M ver Die Wahl der stellvertretenden Mitglieder der Direction muß jedesmal in der ersien Sihung des Verwaltungsrathes stattfinden, welche der Neuwahl der Mitglieder des leßteren durch die Gencral- mlung folgt. i B S Sofern Ls sobald cin Stellvertreter aufhört, Mitglicd des e ywaltungsratlhcs f \cin, E auch sein Recht und scine Pflicht, al vertretender Direktor zu sungiren. : ; siclive 41. ©ie Direction ist beshlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder, cinschlieflih des Vorsißenden oder desscn Stellvertreter an- wesend sind. : L : E . 42. Die Direction verwaltet sämmtliche Angelegenheiten der cic aît, soweit sie nit auedrülich dur gegenwärtiges Statut zur Kompetenz der Gencral-Versammlung oder dis Verwaltungsrathes gewiescn sind. Sie bringt ihre cigcnen, sowie die Vescblüsse des Vecer- waltungsrathcs in Autsührnng und ernennt und cntläßt die Bcamten der Ges llschaft. Sie verwaltet den Gejellschaftefends und die künftig cingchenden Vahn- und T ransportgelder, sowie alle sonstigen Ein- nabmen der Gescllschaft, erwirkt die zur Errcichung des Gesellschafts» weckes erforderlichen Grundstücke und sonstiges beweglihes und un- dewegliches Eigenthum, bewirkt die Pana ige Erbauung derx Bahn nach dem genebmigten Vauplanc, scwie demnächst ihre Unterhaltung, desgleichen die Aufiüh1ung, Anschaffung, Unterhaltung der erforder- liden Gebäude, Materialien, T ransporimittel und Le Mute orga- nisirt und leitet den Traneport-Beiricb, {ließt alle im nteresse der Gescllschaft erforderlichen Verträge Namens derselben und repräzjentirt allcin die Gescllschaft in ibren Verhältnissen nach Außen. : Sie hat hierbei alle dicjenigen Recbte und Pflichten, welche da Allgemeine Deutsche B g (Art. 227—241) und das Ein- führung8geseß dazu vom 94. Juni 1861 (Art. 12 §. 6) dem Voisiande

lctien: Gescllschaft beilegen. S d i A eo It ist die Dircctien legitimirt, die Gesellschaft in allen gerichtlichen Handlungen zu vertreten, Eintragungen Jeder Art in die Hypothefenbücher und Löschungen in densclben zu bewilligen, Wieder- veräußerungen En C O Vergleiche A Ae und Streitigkeiten i iclterlichen Entscheidungen zu unt-erwersen. att Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, wee die Dircction aussfiellt resp. vollzicht, sind verbindlich für die Gesell- schaft , sobald sie vom Vorsißenden cder dessen Stellvertreter und mindestens noch cinem Mitgliede der Directicn unterschrieben sind. F. 43. Zur Ausübung aller der ODirecticn im À; 42 ertheilten Besugnisse bedarf dicselbe geaen dritte Personen und chörden fciner weiteren Legitimation, als cincs, auf Grund der von der T person oder dem Notar aufgencmmcnen D ea ausgefîer- tigten, gerichtlichen oder notariellen Attesics über die Personen ihrer i i titglieder. / E L E U Sämmtliche ordentliche Mitglieder der Direction müssen in Berlin respcktive Halle (cout. §. 4) ihr Domizil haben. Sie vcr- walten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft „nach Makßaabe des Geseßes (F. 132 Titcl 6 Theil 11, -des Allgemeinen Land-

i dlungen verhasftet. n d Be V Der Verwaltungsrath.) Der Verwaltungsrath

- Ausfertigun

ob auch der Siß der Gesellschaft bereits nach Halle verlegt worden, abgchalten weiden. Gültige Beschlüsse können nur mit abseluter Stimmenmehrheit gefaßt werden. . Dür den Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor- fißenden den Ausschlag. nv fi Stub A cbenso verfahren, wie im §. 37 sub d. und am Z7raeschrieben ist. u ie, ‘müssen \la?em, Gegenstande der Berathung ein Privat- Gelangen Vorlagen der Direction zUL Uung entfernen. Berathung in der Direction cin Mitglied des Verwaällunge bei deren Stellvertreter betheiligt gewesen ist, so muß dasselbe sih in diqti Sachen der Abstimmung in dem Verwaltungsrathe enthalten. Ç. 49. Der Verwaltungsrath ist ein Organ der Actionaire, durch welches diese möglichst genaue fortlaufende Kenntniß vom gesammten Betriebe der Angelegenheiten der Gesellschaft nchmen und in den Ge- neral-Versammlungen die ihnen nöthig scheinenden Aufschlüsse erlan- en können. 4 s Der Verwaltungsrath kann deshalb auch von der Direction jeder- zeit Bericht über ihre Thätigkeit im Allgemeinen und über spezielle Fragen insbesondere erfordern. Jhm sind von dex Direction regel- mäßig die jährlichen Bilanzen 4 Prüfung und Dechargirung- vor- zulegen. Zu diescm Behufe wählt der Verwa:tungsrath aus seiner Mitte oder aus der Zahl der in Preußen wohnhaften Actionaire drei Revisoren, welche die vorgelegten Bilancen speziell zu prüfen und Über den Befund dem Verwaltungsrathe schriftlichen Bericht zu erstatten haben. Leßterer ist ermächtigt, auf diesen Bericht der Direction De- charge zu ertheilen, wenn sih gegen die Bilanz nichts zu erinnern ge- funden, oder wenn die gemacten Erinnerungen erledigr sind. Ent- gegengesctten Falles hat der Verwaltungsrath der nächsten General- versammlung, welcher das Resultat der Prüfung stets mitzutheilen ist, die Beschlußnahme über die Verfolgung oder die Bestätigung der unerledigten Erinnerungen rsp. über die Ertheilung der Decharge an- heimzustellen. Die in der ersten ordentlichen General - Versammlung nach Ablauf der Bauzeit zu wählenden Revisoren haben die Baurech- nung, so wie die Bilanzen für die Bauzeit und für das erste Betricbs- jahr zu prüjen: die in jedem folgenden Jahre zu wählenden Revisoren prüfen die Bilanz desjenigen Jahres, in welchem sie gewählt sind. Zur Berathung und Beschlußnahme des Verwaltungsraths gchôören ins- besondere: 1) die Bestimmung der Einzahlungen auf die Actien (§. 16), der Actien, Dividendenscheine, Coupons und Talonds; 2) die Wahl sjämmtlicher Mitglieder der Direction und die Feststellung der mit denselben abzuschließenden Verträge , so wie der ihnen zu ertheilen- decn Înstructionen; 3) die Anlage eines zweiten Bahngelcises, \o wie c lle im F..31 unter 1 bis 8 genannten, demnächst noch zum Beschluß der General-Versammlung zu bringenden Gegenstände; 4) die Feststellung des von der Direction vorzulegenden Einnahme- und Ausgabe-Etats; 5) die Feststellung der Jnventur und Bilanz ; 6) die Bestimmung über die Höhe der jährlichen Dividende; 7) die Normirung der Prozentsäße/ welche aus der Betricbsfkasse zum Erneuerungs - Fond zu zahlen sind (F. 7); 8) die Bewilligung von Gratificationen, Remunerationen oder Unterstüßungen an die Mitglieder der Direction oder deren Angehörige. Alle Erklärungen, Urkunden, Verträge und Verhandlungen, die der Verwaltungsrath Namens der Gesellschaft ausstellt, resp. vollzieht , sind verbindlih für die Gesellschaft , sobald sie von dem Vorsitenden oder dessen Stellvertreter und mindestens nohch zweien Mitgliedern des Verwaltungsraths unterschrieben sind. i b Ç. 50. Zur Ausübung E dem B n A L i i rf derselbe gegen dritte Pe o R S Laa / ls eines auf Grund der von

örden feiner weiteren Legitimation, t Gertchtsperson oder A Notar aufgenommenen Wahl-Verhand- lung ausgefertigten Gr Ee notariellen Attestes über die Per- einer jedesmaligen Mitglieder. a c 51. Die Mitglicder Des Verwaltungsraths verwalten ihr Amt nach bester Einsicht und sind der Gesellschaft nach Maßgabe des 3 seßes (F. 132 Tit. 6 Thl. 11. des Allgemeinen Landrechts) sür ihre Hand- en verhaftet. L a L : Und Bie midt in Preußen wohnhaften Mitglieder nehmen für etwaige Regreß - Ansprüche beim Königlichen Kreisgericht zu Halle Q und sind den Entscheidungen der preußischen Gerichte aller Orts e voller Wirkung unterworfen, so daß aus denselben auch im Auslande gegen sie ohne Weiteres die Execution vollstreckt werden kann. y F. 52. Die Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsraths ist eine vierjährige. In den drei ersien Jahren nach der intere Amtsdauer (§. 57) des ersten Verwaltungsraths heiden je vier N s glieder, welche durch das Loos bestimmt werden, aus. qm vier A ahre scheiden die drei leßten der zuerst gewählten Miiglieder U S vier entscheidet über das Ausscheiden nur die Amtsdauer. ie

Ausgeschiedenen sind sofort wieder wählbar.

Die Besißer von weniger als fünf, bezichungéweise zehn Actien find zur Theilnahme an der General-Versammlung e ohne Stimmrecht befugt.

§. 33. (Legitimation des Stimmbercchtigten.) Zur Theilnahme an der General-Versammlung E nur Diejenigen berechtigt, welche wenigstens drei Tage vor der Versammlung ihre Actien bei der Ge- fellschafts-Kasse deponiren.

Die Nummern der deponirten Actien werden in eincm, nach der laufenden Nummer angelegten Verzeichnisse roth angesirichen, und dics unter der Kontrole eines dazu bestimmten Beamten zu führende Ver- zeichniß wird vem Syndikus der Gescllschaft vcrificirt.

Gleichzeitig muß jeder Actionair cin von ihm unterschriebencs Verzeichniß der Nunmern seiner Quittungsbogen oder Actien in zwei Exemplaren übergeben, von denen das Eine zu den Akten der Gesell- \chaft geht, das Andere mit dem Siegel der Gesellschaft unter dem Vermerke der erfolgten Deposition, so wie mit der Stimmzahl ver- Fehen, ihm zurückgegeben wird. Dics Exemplar dient als Einlaßkarte zur Versammlung, auf Grund deren beim Eintritt in dieselbe dem Inhaber eine angemessene Anzahl von Stimmzetteln verabfolgt wird, E M E N R A verseben sind.

egen Rückgabe diescs Duplikat - Verzeichnisses erfolgt die Nück- a N S O A E f O M e

le Stelle der wirklichen Deposition bei der Gesellschaft vertrete nux amtliche Bescheinigungen von Staats- und Conn B A Über Cas (M Q Ton S L

. 34, ertretung der Actionaire. s ist einem jeden Actionair geslartet, sih durch einen aus der Zahl der übrigen Actionaire gewähl- s Bevollmächtigten vertreten zu lassen, dessen Vollmachtsauftrag aar riftliche (entweder von eincm Mitgliede des Gescllschafts-Vor- E R Nu von einem Beamten, der cin éffentliches Siegel zu führen

erc O8 ist, beglaubigte Vollmacht nachgewiesen ist. iese Vollmacht muß spätestens cinen Tag vor der Versammlung

im Bürcau der Gescll : : R i Volimachts-Audsicliars Gef niedergeleot, auch die Legitimation des

t au nfzchn Mitgliedern, ven denen wenigstens acht in De ibren Wobn haben müssen, und is beschlußfähig, wenn mindestens sicben Mitglieder, mit Einschluß des Vorsißenden oder

i S ‘ters, anwesend oder vertreten sind. e (N eten siebt 8 O Stielieden des Verwaltungsraths frei,

einen \ckriftlih Bevollmächtigten aus der Mitte des Ver-

UO AEcaids verireten, zu cene s O kein Mitglied mehr zei tungen gleichzeitig Übernchmen. 58

das Ps Jedes itdlieo des Verwaltungsraths muß im Besiße

von mindestens vierzig Stamm- eder zwanzig Stamm-Prioritäts-

Actien sein, welcke sür die Dauer des-Amtes bei der Gesellschafts» Kasse niederzulegen sind.

icht wablfähig sind: 1) Beamte der Gesellschaft; 2) Minder-

orie UAb D dara stchende Personen, sowie S mne

IV. Von den Repräsentanten der Gesellschaft. i lhre Zahlungen eingestellt und sih nit T Mette O

§. 39, Die Gesellschaft wird in allen ihren Vermögens- und n gern regulirt haben ; 3) Personcn, welche nich A bs Ute eft in e A A sie sich nicht ausdrücklich die unmittel- e gera et O O welche mit der c

are Versügung in Gencral - Versammlungen vorbchalten hat | M ontrafts-Verbältnisscn : ) ;

cinen Verwaltungsrath und E vou ber Sa O, u F. 47. Der Vermaltuygsrath wählt aus seinen in Preußen wohn

atociote arin M M PUPBA UN Aeg Os éoier ide [eplelben S b e eie aa A §. 53. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths fann sein Amt,

si i i iftli fündigung nicder- (A. Die Direction.) Dieselbe besteht aus wenigstens drei Zur Gültigkeit der Wahl is erforderlich, daß fie mit absoluter | na vorgängiger , vierwöchentlicher schriftlicher Aufkündigung

. 40. (A. i Die i e itet di dc‘âfte, | legen. - i ie i ähn- und béchsicns fünf ordentlichen Mitalicder S tell- Stimmenmchrheit erfolgt ist. Der Vorsißende leitet die Ges ' endig, wenn die im §. 40 erwähn Vertretern, Lite Iemnlid, wor Bete Rai I Ug empfängt und ‘ffnet die eingehenden Schreiben En e Nan ten Ey sere E it cialteten. Der Gescllschaft steht aber Die Dircclion hat ihren Sig in Berlin respektive Halle (er. §. 4) lungen, ladet zu denselben die Mitglieder, nach Befinden durch sri d | das ccht zu , jedes Mitglicd des Verwaltungsraths zu jeder Zeit und müssen mindestens drei Directionémitglieder nebst bento vielen lie, den Gegenstand der Besprechung 6 E vom Amte zu entfernen, wenn dieses von der Staatsregierung ver- Stellvertretern an dem Dircctionssiße wohnen, wogegen die ctwa mehr leitet in der Versammlung selbs die Verhandlungen. indert | langt oder auf den Antrag der übrigen Verwaltungsrath - Mitglieder gewählten zwei Directions-Mitglieder und deren Stellvertreter auch Der Stellvertreter des Vorsißenden hat, e 2 A bi g anderêwo ihren Wobnsi haben fönncn. is, überall die gleichen Rechte und Pflichten, N d A ‘Re el alle __ Ueber Amtsdauer, Gchalte und sonstige Zuständigkeiten der ordent- g. 48, Der Verwaltung8rath Nan b A Genn Tage; lichen Mitglicder der Direction bestimmen die mit ihnen dur den | vier Monate an cinem, vorber durch Beschluß p thwendi crachict; Verwaltunçsrath zu \chliefienten Verträge das Nähere. außerdem aber so oft, als es der Voisipende f r A N / Der jeweiligen Mitglicderzahl der Direction entsprechend werden oder vier Mitglicder, unter Angabe der Gründe, c Set

Versammlung aufzunchmcnde Protokoll wird gerichtlih oder notariell aufgenommen und von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungs- rathes und zwei sonstigen Actionairen unterschrieben. Die Namen der in der Gencral-Versammlung erschienenen stimm- berechtigten Actionaire und Legitimation der Bevollmächtigten oder Vertreter der abwesenden stimmberechtigten Actionaire sind dur eine von den in der General. Versan mlung anwesenden Mitgliedern des Verwaltunggêrathes zu vcUlzichende Präsensliste, welcher die Stimm- zahl beizufügen i}, esizustellen und solche dem Protokolle beizufügen. Protokoll und Prôscnsliste haben vollkommen beweisende Kraft für den Jnhalt der von der Gesellschaft gefaßten Beschlüsse.

Die namcntlibe Aufführung der in der Gencral - Versammlung

ershiencnen , nicht stimmberechtigten Actionaire i r Prâscnöli nicht erforderlich. j As | 1 Des: MORIONSISS YE

i in ei encral-Versammlung beschlosien wird. Ma Mde Unitag mud zunächst beim Verwaltungsrathe selbst eingebracht und von diescm in einer, unter Angabe des Bee be- rufencn Versammlung sämmtlicher Mitglieder genehmigt, demnächst

«Versammlung vorgelegt werden. 7 N Bs tin in cite uf leiche Weise berufenen Versammlung

i uf die im §F. 33 vorgeschriebene Weise gefü s Rat f : Í y ; ; in der Regel in Berlin respektive Halle l i L erg ns verden. geführt | drei, vier oder fünf Mitglieder dee Verwaltungérathes von diesem als Die Situngen finden in ß : | : dur Faun in itesiens eilf Mitgliedern des Berwaltungsrat

A brer Wal i 1 cuvädlt und zw i f. §. it, fönncn aber ar ch auf ciner anderen der Stationen, | du Des Dee "Mitglied Actionaire weiblichen Geschlechts dürfen den Genccal - Versamm- hrer Wahlperiode D Slellverircler find. sesert ider Dle Sage Vie ha C. 1 Wi crbaucende Ciscubahn berührt, scwie in Berlin, gefaßten Beschluß die Suspension vom Amte geg