1868 / 102 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1772

‘7 Stück Zinscoupons zur vorbezeichneten Prioritäts-Obligation, | Die Art. 13 bis 17 betreffen die Behandlung von Schiffen beim jwania cht LeTeaen ben dem Inhaber der Obligation bei dec unter- | Einlaufen in Unglücs- oder Nothfällen, sowie von Havarie- und zeichneten Direction rechtzeitig protestirt worden ist. i Brandgütern, ferner die Erhebung von Abgaben für die Benußung

Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung der | und Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen,

neuen Coupons an den Jnhaber der Obligation. Chausseen 2c. und die Beförderung des Eisenbahnverkehrs; die bezüg-

Elberfeld, den ten 18.. lichen Verabredungen , hierüber sind wörtlich aus den früheren Ver- Königliche Eisenbahn-Direction. trägen übernommen. E

Art. 18 enthält eine Erleichterung bezüglih des Gewerbebetricbs

der beiderseitigen Unterthanen. Der frühere Vertrag' war hier mit

den Vorschriften der Zollvereinigungs - Verträge vom 16. Mai 1865

ms ce np n R t 8. n E A E E enthiclt nur die

N L as orschrift, daß der Befugniß der Unterthanen des einen Theils, in

zu der Nordbahn-Prioritäts-Obligation Nr. j dem anderen Arbeit und Erwerb zu suchen, möglichst freier Scacieamis

Inhaber empfängt am ..ten .........- 18... gegen diesen | gegeben, und im Falle diese Befugniß ‘geübt werde, von den Unter-

Coupon an den dur öffentliche Bekanntmachung bezeichneten Stellen | thanen des einen Theils keine Abgabe entrichtet werden solle, wel, er

T a Sqr. Pf. preußisch Courant Zinsen vom | nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehenden eige-

18... bis ten 18.. nen Unterthanen unterworfen seien. Diese Bestimmung ist dahin er-

Königliche Eisenbahn-Direction. : weitert, daß die angehörigen der vortragenden Theile in Bezug auf

Ausgefertigt. den Antritt, den Betrieb und. die Abgaben von Handel und Gewerbe

; S T CITE i : den Juländern völlig gleichgestellt sind. Blos für die Apotheken und : uen von Prioritäts-ObligaLonen! e E in dab die Hausirgewerbe ijt cine Ausnahme Mie Nach Nr 13 1 des vier Jahren, von dem n dem i en î “baefallen s m Vortheil Schlußprotokol1s tritt diese Bestimmung in denjenigen deutschen Staa- un Ee s gerechnet, nicht ge\hehen Uf d tenz deren Geseßgebung in Hinsicht auf den bezeichneten Gegenstand er Gesellschaft. zwischen Jn- und Ausländern unterscheidet, erst vom 1. Januar 1869 ab m. S Ua S Zollparlaments-Angelegenheiten. __ Nach Art. 19 genießen dic Angehörigen beider Theile den Schuß ' | ; ; i für Bezeichnung oder Etiquettirung der W d Ve \ A0 h , 30. Sit E eL L und der den Inländern gewährt wird. : aaren oder deren Verpackung, em deu en JYollparlament zugegangen - ic Art. 20 entsprechen den Art. 19—22 des trages ollvertrags zwischen dem Zollverein und Oesterreih vom | vom 11. April 1865. Sie betreffen das Recht, Konsuln ¿u Tan . März 1868, sind folgende: die Erstreckung des konsularischen t auf Angehörige des ande-

Artikel 1 conform mit Art. 1 des früheren Vertrages | kn Theils, sofern dieser an dem betreffenden Orte feinen Konsul hat, bestimmt, daß Verbote - der Ein-, Aus- und Durchfuhr nur bei Ge- a die Bean gegenseitig Beamte zum Zwee der Instruction der- genständen der Staatsmonopole,/ aus sanitätspolizeilichen Gründen | \e At S DeE en R R A MEN J i E R unter außerordentlihen Umständen vor- des Vertrages, R 1'Juni E A (tanz E ea

In Art. 2 wird gegenseitig die Gewährung aller an dritte Staaten | 31. Dezember 1877 in Kraft bleiben soll. Findet 12 Monate vor die- zugestandenen Begünstigungen zugesichert. Anbgenominen hievon snd E A aus O hs | E der Berirag gültig

icjeni Í n, welche die mit einem der vertragenden aufe cines Jahres von dem Tage ab, an welchem der

Theile jejt oder. tÜinftig zollvereinten Staaten genießen, sowie diejeni: cine T L Ai li E Theile denselben gefündig hat.

w anderen Staaten dur estehende Verträge zugestanden ie zahlreichen Aenderungen betrifft, welche der Vertrag vom

ind m usdrülich von Fer ebun obiger Be ina aus- | 9. März 1868 an den beidexfeitigen Zollta rifen bewirkt, io sind

eschlossen werden. Diese Begünstigungen können denselben Staaten | zur Gewährung einer besseren Uebersicht über den Umfang und die

a al i Meri D: P L in ma höherem Maße auch nach S dieser Aenderungen dem Berichte verschiedene Beilagen bei- auf dieser Verträge zugesianden werden. gefügt.

In Art. 3 ivetben die gegenseitigen Verkehrserleichterungen hin- Die erste dieser Beilagen enthält eine Zusammenstellung der dur sihtlich der Einfuhr zugesagt. Während der frühere Vertrag dieselben | den Vertrag E Zoll-Ermäßigungen bei der infuhr in nur beim unmittelbaren Uebergange Meren gewährte; ist jeßt der errn O io la iür die Eik fu be, aus bem Zollvetein

ebie es cinen Theils in das de Z ic El r aus dem Zollverein unmittelbare Uebergang nicht mehr zur Bedingung gemacht. Nach | nah Oesterrei fünftig Plaß greifen werden, is zunächst cine größere dem Schluß - Protofoll Nr. 3 wird in Oesterreih der unmittelbare Zahl der Zollerleichterungen mit eingereiht worden, welche Oesterreich durch Uebergang nur für wenige Artikel des Grenzverkehrs, Getreide, Säme- | seine Verträge mit England, Frankreich und Jtalien bereits zugestanden reien, Gartengewächse, Vich, Brod, Terpentin, Fußdecken, Glas- und | hat, soweit nämlich für den Zollverein cin besonderes Jnteresse vor- Töpfergeschirr als Bedingung festgehalten. Die beschränkenden Be- | liegt, sich die Theilnahme an jenen Erleichterungen nicht bloß fraft N: ett n E us A A U D B M R ns en A Nation, ind weggelaj)en. Xa V: es Schluß-Protokolls unterliegen | sondern direll zu sichern. esonders hervorzuheben sind die Zoll- die aus Len Zollaus\{lüssen des einen Theils in das Gebiet des an- | erleihterungen für gröbere Gewebe aus Fute Dielentiee A u deren übergehenden Waaren, also aut die direkt von Hamburg und | 10 Fl., vertragsmäßiger Zollsaß 3 Fl.), für abgehaspelte oder ge- Bremen nach Oesterrei übergehenden, keinen höheren Zöllen, als | sponnene, nicht gefärbte Seide und Floretscide (früher 8 Fl. jebt wenn sie aus den Segeln des ersteren eingeführt würden. frei), für weiß gemachte oder gefärbte Seide (früher 15 Fl. 75 Kr.,

Der Art. 4 betrifft die Ausfuhr, welche frei sein soll; ausgenom- | jeßt 6 Fl.), für Halbseidenwaaren (früher 70 Fl. , jeßt 60 Fl.) men Leo A i Bestaeld selle und Und andere Able Jur | ir S ee 1872 ab 80 g) für Strohgefled tes, nämlich: Stroh-

N) O / : : ohgeflechte, nämlich: Stroh- Ca und andere Abfälle zur Papierfabrication. Der in diesen | bänder ohne Verbindung mit anderen Materialien (früher 10 Fl. iebt rtikel aufgenommene Gru s daß keine Ausfuhrprämien gewährt | 1 Fl.) Geflehte aus Stroh 2c. ohne Verbindung mit anderen Materialien werden sollen, entspricht den Bestimmungen des Zollvereins. (früher 10F[l., jeyt 6e) Sparterie (früher 45Fl., jebt 25 Fl.), Hüte2c. aus

E R sichert gegen ig ie A E S Dur(h- o Ul QOA “u E U tate V ohne Garnitur (früher angsabgaben zu. enso gewährt Art. 6 in Uebereinstimmung ; r. jeßt pro ü T, erglcichen mit Garnitur A den. bisherigen Abreden die bereits A Begünstigungen | (früher 262 Fl. 50 Kr.,, jeßt pro Stück 2% Kr 9, t für Seifen, des Meß- und Markt-, sowie des sogenannten Veredelungsverkehrs. nämlich: Schmierscife und gemeine feste Seife (früher 3 Fl. 15 Kr., Art. 7, wegen gegenseitiger Verkehrserlci ens bei der zollamt- | jeßt 1 Fl. 25 Kr.) seine Seife in Täfelchen 2c. (srüher 3 &l. 15 Kr., lichen Behandlung von Waaren , die dem Begleitschein - Verfahren | jet 3 P parfümirte Scife (früher 15 Fl. 75 Kr., jeßt 5 Fl.), für unterliegen und Art. 8, wagen möglichster Verlegung der cinander | feine leidungen und Pußwaaren, auch künstliche Blumen egenüberliegenden Grenz - Zollämter an einen Ort, sind aus den frü- | ae 262 Fl. 50 Kr., jeßt 125 Fl. Und vom 1. Januar 1872 ab

eren Vertr gen übernommen. | ; : 5 Fl.), für Blei- und Zinkweiß (früher 2 Fl. 50 Kr., jebt 1 Fl. Theils nickt estimmh, daß innere Sl ee cicenen Landes. Es | Von größerem Umfange find diejenigen Aend d

ei / l len L , on e sind diejenigen Aenderungen in dem stimmt dies mit dem Perras vom 11. April 1865 Überein. Í österreichischen Einfuhrtarife, welche iebt bei den Verbandlungen Über

In Art. 10 wird zur Verhütung und Bestrafung des Sleich- | den Vertrag mit dem Zollverein nachgegeben worden sind. has auen n be e E R Seme N jevt Ae o A aen stellt nicht nur bei mehreren erneuert. Das Kartel und die auf dasselbe bezüglichen Nöreden 1m rtikeln, darunter namentli ei verschiedenen Arten von Papier O a D übrigens ganz mit den betreffenden Abreden | dann bei Fei W Mee C frcibeit, beziehungsweise die Gi im eren Vertrage Überein. eren Zwischenzollsäße von 1853 wieder her, sondern gewährt au Art. 11 wegen der Unzulässigkeit von Stapel- und Umschlags- für eine große Reihe derjenigen Waaren, welche in de N dien

Ausgefertigt.

Bergish-Märkische Eisenbahn-Gesellschaft. Serie 1. Nr

rechten in dem Gebiete der vertragenden Theile stimmt ebenfalls Je ginmger: als in 1865 tarifirt worden sind, z. B. für einzelne

wörtlich mit dem Art. 11 des früheren Vertrages Überein: rten von Materialeisen, Spiegelglas, feinste Gewebe 2c., noch unter Im Art. 12 ist für die Schifffahrt ausgemacht, daß die Dirie die Säße von 1853 heruntergehende Zollerleihterungen ; er mäßi t des anderen Theils den eigenen gleichgestellt werden sollen. Dieser | ferner die im Jahre 1865 unverändert beibchaltenen Zölle von 1858 Artikel enthält gegen den Vertrag vom 11. April 1805 insofern eine | für groben Eisenguß, gemeine Lederwaaren, für einen Theil der grô- Erweiterung, als er sich auch auf die Küstenschifffahrt bezicht. In | beren und mittelfeinen Gewebe u. a. und gcht für die Einfuhr von gee Weise ist in dem Schifffahrtsvertrag zwischen dem Nord- | Vieh, namentlih von Kühen, für die Einfuhr der feinen Lederwaaren, eutshen Bunde und Jtalien vom 14. Juli 1867 und dem ôösterrei- | verschiedener Gewebe, namentlich der gemeinen und der feinen Wollen- chisch-italienischen Vertrage vom 23. April 1867 das im Vertrage mit | waaren, dann der seidenen Bänder, Sammete und der gemeinen Frankreich vom 2. August 1862 und ebenso in dem österreichish-fran- | Seidenwaaren, für die Einfuhr von Fayence in den Erleichterungen Bien Schifffahrtsver age vom 11. Dezember 1866 noch beibehaltene | so weit oder auch noch weiter, als Bies {hon im Jahre 1865 ver- rivilegium der Küstenschifffahrt aufgegeben. glichen mit 1853 der Fall gewesen ist.

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Eine größere Reihe von Artikeln verbleibt inzwischen mit den im Jahre 1865 auf’s Neue eingeführten oder erhöhten Zöllen fortgeseßt delastet. Indessen sind immerhin auch derjenigen Artikel nicht wenige, für welche Oesterreich, gegenüber von den Zollerhöhungen des Jahres 1865, zwar nicht die früheren Zwischenzollsäße von 1853, aber doch ermäßigte Säße hat eintreíen lassen. Jn diese Kategorie fallen die \. g. leelen furzen Waaren, die gefärbten baumwollenen Garne, das gefrischte und L airs Eisen, der raffinirte und der Gußstahl, Eisenbahnschienen, grobe Eisenwaaren, feines Leder u. \. w.

Die wichtigeren Zollherabsezungen im österreichischen Zoll- tarif betreffen: gebrannte oder _gemahlene Cichorien von 8 Fl. auf 1 Fl. Ochsen und Stiere von 3 Fl. 75 Kr. auf 9 Fl., Kühe von 2 Fl. 10 Kr. auf 1 Fl. 50 Kr./ Pferde und Füllen von 2 Fl. auf 0, Wein au Obstwein, Wein- und Obstmost von 6 Fl. auf 4 Fl. Nudeln und gleichartige Erzeugnisse aus Mehl von 2 Fl. 50 Kr. auf 0, Sago und Sagosurrogate von d Fl. 25 Kr. auf 0, Schiefertafeln in lackirten oder polirten Holzrahmen von, resp. 12 Fl. und 1 Fl. 50 Kr. auf 75 Kr., unreines kohlensaures Kali von 5 Fl. auf 0, Zasfer/ S(malle, Streuglas von 1 Fl. 50 Kr. auf 0, Eisen, rohes 2c. von 40 Kr. auf 25 Kr., Eisen, gefrischtes_2c.1 sowie Eisenbahnschienen aus Eisen von 1 Fl. 50 Kr. auf 1 Gl. 25 Kr., roh vorgeschmiedete Maschinen- und Wagenbesiandtheile von 2 Fl. 50 Kr auf 1 Fl. 25 Kr./ \hmiedeciserne Röhren von 4 Fl. auf 1 Fl. 29 Kr.,/ rohes Stahl in Blöcken oder Gußstücen von 1 Fl. 50 Kr. anf 75 Kr., Stahldraht, unpolirt von 4 Fl. auf 2 Fl., Bleidraht von 3 Gl. 50 Kr. auf 2 Fl. 50 Kr., Zink in Stangen, Platten, Blechen von 1 Fl. 50 Kr auf 75 Kr., Kupfer, Messing 2c., von 4 Fl. auf 3 Fl., gefärbtes cin-

und zweidrähtiges Baumwollengarn von 13 Fl. 15 Kr. auf 6 Fl, ge-

wirntes Baumwollengarn von 1 Fl. 15 Kr. auf 9 Fl. rohes Leinengarn (Maschinengespinnst) von 2 Fl. 63 Kr. auf 75 Kr., gebleichtes “und gefärbtes Leinengarn von 4 Fk. 50 Kr. auf 2 Fl. 50 Kr., Leinen- Zwirn von 10 Fl. auf 6 Fl., gefärbtes 2c. Wollengarn von 13 Fl. 15 Kr. auf 6 Fl, BaumwoUenwaaren und zwar: glatte, roh oder efärbt 2c. von 25 Fl. auf 20 Fl., sammetartige- mehrfarbige 2c. von 5 Fl. auf 40 Fl., Möbelneße und bobbinetartige Vorhängestoffe von 70 Fl. auf 40 Fl. alle undichten (mit Ausnahme der feinsten, wie Tülle 2c.) von 70 Fl. auf 60 Fl., Tülle/ Bobbinets 2c. und alle Waaren in Verbindung mit Metallfäden vom 1. Januar 1870 ab von 100 Fl. auf 80 Fl., Bindfäden von 13 Fl. 15 Kr. auf 6 Fl. Vindfäden aus ute von 13 Fl. 15 Kr. auf 3 Fl, Pfer e-1 Fische 2c. Neße von 5 Fl. auf 6 Sly dergleichen aus Jute von 25 Fl. auf 3 Fl, dichte Leinenwaaren von 25 Fl[. auf 20 Fl., Leinwand bis zu 50 Kett- fäden auf den Wiener Kurrentzoll von 25 Fl. auf 10 Fl. dergleichen von mehr als 100 Kettfäden auf den Wiener _Kur- rentzoll, dann Strumpf-, Posamentier- 2c. Waaren von 45 Fl. auf 40 Fl., Battiste/ Gaze- und Linon 2c: von 70 Fl. auf 60 Fl.,/ Wollenwaaren, gewalkte unbedruckte 2c. von 25 Fl. auf 20 Fl. sammetartige ungewalkte dichte und bedruckte dichte, auch Posamen- tierwaaren 2c. von 45 Fl. auf 40 Fl., undichte, Sha1wols und Shawl- tücher von 70 Fl. auf 60 Fl. Schläuche aus Hanf , mit Kautschuk überzogen, Maschinentreibriemen 2c. von 25 Fl. auf 1 Fl., feines Wachstuch; Maler- und Ledertuh von 10 Fl. auf 5 Fl, Gewebe mit Kautshuck überzogen 2c. zu Krempelbelegen und zum Maschinen- betricb von 25 Fl. auf 5 #&Fl., grobe Bürstenb inder- und Siebmacher- waaren von 3 Ÿl. auf 1 Fl. / Tine dergleichen von 12 Fl. auf 7 Fl. 50 Kr., und vom 1. Januar 1869 ab auf 6 Fl., graues Lösch - und Packpapier von 75 Kr. auf 0, Formerarbeit aus Asphalt, Stein- pappe 2c. von 12 Fl. auf 1 Fl., geleimte®, buntes, lithographirtes 2c. Papier von 3 Fl. auf 1 Fl. 50 Kr., Gold- und Silberpapier von 8 Fl. auf 6 Fl. Waaren aus Papier und Pappe von 12 &l. auf 7 Fl. 50 Kr. und vom 1 Januar 1869 an 6 Fl., Papier- Tapeten von 4 Fl. auf 3 Fl. vom 1. Januar 1870 ab, feines Leder, efärbtes Pergamênt von 10 Fl. auf 7 Fl. 50 Kr. / Waaren aus lobgárem zc. Leder, auch in Verbindung mit anderen Materialien von resp. 7 Fl. 50 Kr. und 12 Fl. auf 6 Fl., übersponnene Gummi- fäden von 10 Fl. auf 6 Fl. Schuhe von Filz oder Tuchecken von Fl. auf 6 Fl., feine Lederwaaren , auch feine Schuhe von 15 Fl. auf 10 Fl. 50 Kr., Handschuhe, von 45 F\. auf 20 L hölzerne T geräthe in Verbindung mil geschliffenem 2c. Gla 2 Fl. ar 1 Fl. 50 Kr., feine Drechsler- und Schnißwaaren 2c. j so wie Bleîi-, Roth- und andre Farbestiste, von 12 Fl. auf 7 Fl. 50 Kr., und vom 1. Januar 1869 an 6 Jl. grünes Hohlglas von 75 Kr. auf 0, Glas- behänge zu Kronleuchtern von resp. 4 und 6 F[. auf 1 Fl, Spiegel und Glasrbaaren in Verbindung mit anderen Materialien von 12 Fl. auf 7 Fl. 50 Kr./ und vom 1. Januar 6 Fl.) Steinwaaren von 12 Fl. auf 7 Fl. 50 Kr. und vom 1. Ja- nuar 1869 an 6 Fl, Steingut und weißes Porzellan von 4 Fl. 50 Kr. auf 2 Fl. 50 Kr., farbiges Porzellan und alle Thonwaaren in Ver- bindung mit anderen Materialien von 12 Fl. au 7 Fl. 50 Kr. und vom 1. Januar 1869 an 6 Fl. , grober Eisengu und grobe Eisen- waaren , als: Ambosse/ Bratspiese x. von 4 Fl. 50 Kr. auf 2 Fl. Drahtstifte und Schrauben von 4 Fl. 50 Kr. auf 3 Fl. 50 Kr., alle vollständig abgeschliffenen 2c. Eisenwaaren von 12F[. auf 4 Fl., feine polirte Eisenwaaren von 12 Fl. auf 7 Fl. 50 Kr. und vom 1. Januar 1869 an 6 Fl, Wagen mit Leder- oder Polsterarbeit von 105 &l. pro Stück auf 75 Fl., musikalische Instrumente von 7 Fl. 50 Kr. auf 3 Fl, Maschinentheile aus Gußeïsen von 2 Fl. auf 1 Fl. 33 Kr., der- gleichen aus Schmiedeeisen oder Stahl von 4 Fl. auf 2 Fl. dergleichen aus anderen unedlen Metallen von6F|. auf 4Fl., Gold- undSilberwaaren, Taschenuhren, echte Tressen von 262 Fl. 50 Kr. auf 75 Fl. ccht, de goldete Metallperlen von 100 Fl. auf 25 M Verbindungen der 8 ri» er belegten Webewaaren mit anderen Materialien von 100 Fl. auf 25 Fl , Armbänder 2c. aus Bein, Holz 2c. auf Schnüre gefaßt von p Fl. auf 15 Fl. Tapioka, Gros 0 A Fl. 2% Kr. auf 75 Kr.y inten uff1 d Tintenpulver von ‘l. au j : A0 Auch in dem sterreichischen usfuhr- Zolltarif sind einige

auf

Aenderungen zu bemerken, indem der Ausfuhrzoll auf Knochen! Nun, üße, Hautabschnipel , bis jeßt 75 Kr. pro Ctr., in Wegfall gekommen.

Weniger in das Zollsystem eingreifend, wenngleich ebenfalls nih unerheblih und in ihren Folgen nicht bloß auf den Verkehr mi Oesterreich allein sich_ beschrän end find die Aenderungen im Ver cins-Zolltarif. Von demselben können als für Oe erreih beson- ders o folgende bezeichnet werden: die Aufhebung des Eingangs- zolles für Pferde, ferner die Zollermäßigungen für Schlachtvieh, Wein, Hopfen 1 Krasmes, Stärke, getrocknete Cichorien, Wachholder- und

osmarinsl, Rohstahl, Sensen, Sicheln, Leinengarne, Papiere, cinge- machte Früchte, Preßhefe.

Von volkswirthschaftlicher Bedeutung für den Zollverein stellt sih von den in dessen Tarif durch den Vertrag bewirkten Aenderungen namentlich die Pg des vereinsländischen Eingangszolles für Roheisen von 75 Sgr. auf 5 Sgr. pr. Ctr. dar. Sodann sind her- vorzuheben die Zollermäßigungen für Leinengarne, für verschiedene Chemikalien, die Zollbefreiungen von Eisenvitriol und getrockneten Cichorien. Mehr cine finanzielle Tragweite ist, neben der auch in dieser Hinsicht bedeutsamen Herabseßung des Roheisenzolles, der Er- mäßigung der Eingangsabgaben für Wein, Hopfen, Schlachtvieh und der Aufhebung der Zölle für Pferde, getrocknete Cichorien und grünen Eisenvitriol beizulegen.

Die für Oesterreich wichtigeren Zollermäßigungen im Vereins- Zolltarif betreffen namentli: gebleichte undichte baumwollene Ge- webe von 30 Thlr. auf 26% Thlr. , grobe Bürstenbindecwaaren von 2 Thlr. auf 20 Sgr. , fohlensaures Ammoniak , Salmiak 2c. von 3% Thlr. auf 15 Sgr., Sensen, Sicheln, Futterklingen von 25 Thlr. auf 145 Thlr., Hopfen von 24 Thlr. auf 15 Thlr., Behänge zu Kron- leuchtern, Klasfnöpfe 2c. von 25 Thlr. auf 5 Thlr. , Glaspättchen zur Knopffabritation von resp. 25 und 4 Thlr. auf 15 Sgr., Borsten von 15 Sgr. auf 0, hölzerne Hausgeräthe und Möbel von 4 Thlr. auf 1 Thlr. , musikalische Jnstrumente von 4 Thlr. auf 2 Thlr. , über- sponnene Kautschucfäden von 10 Thlr. auf 4 Thlr., fcine Kautschuck- waaren von 10 Thlr. auf 7 Thlr., Kautshuckgewebe und Pußwaaren aus solchen von 25 Thlr. auf 15 Thlr., feine Lederwaaren von-10 Thlr. auf 7 Thlr. , rohes Leinengarn (Maschinengespinnst) von 2 Thlr. auf 15 Sgr , gebleichtes 2c. Leinengarn von 3 Thlr. auf 15 Thlr., gebleichte Seile, Taue 2c. von 4 Thlr. auf 15 Sgr. , Nudeln und gleichartige Erzeugnisse aus Mehl, Sago 2c. von 2 Thlr. auf 0, Kraft- mehl, Stärke 2c. von 2 Thlr. auf 15 Sgr. , getrocknete oder gedörrte Cichorien von 15 Sgr. auf 0, Chokolade 2c. und fkünstlihe Hefe von 11 Thlr. auf 7 Thlr., eingemachte Früchte 2c. von 7 Thlr. auf 5 Thlr. Wein von 4 Thlr. auf 2% Thlr. , graues Löschpapier von 15 Sgr. auf 0, ungeleimtes ordinaires Papier von 1 Thlr. auf 5 Thlr. , fer- tige niht Überzogene Schafpelze,/ Pelzfutter 2c. von 6 Thlr. auf 3 Thlr., Schiefertafeln von 4 Thlr. auf # Thlr., grobe Bürsten und Binsen 2c. von 2 Thlr. auf %& Thlr. Hüte aus Holzspan ohne Garnitur von 2 Sgr. pro Stück auf 20 Sgr. pro Ctr.y weißes Porzellan mit far- bigen Randstreifen von 4 Thlr. auf 12 Thlr. , Pferde von 15 Thlr. auf 0, Ochsen und Zuchtstiere von 25 Thlr. auf 15 Thlr. , Kühe von 12 Thlr. auf 1 Thlr, Jungvieh von [1 Thlr. auf 4 Thlr. , Hammel vou 4 Thlr. auf %# Thlr. | i ,

Die Gesammtwirkung der durch den Vertrag mit Oesterreich verein- barten Aenderungen in dem Vereins - Zolltarif auf die Finanzen des Zollvereins is in einer weiteren, dem Bericht angehängten Beilage berechnet worden. Danach würde der Ausfall von dem Zoll-Ertrage/ unter der Vorausseßung, daß die Zoll - Ermäßigungen eine Mehr- Einfuhr nicht herbeiführen würden, 1,253,174 Thlr. betragen. Es berechnet \sich nämlih der Ausfall durch Zoll - Befreiungen auf 105,002 Thlr., darunter 9866 Thlr. für graues Löschpapier, 6000 Thlr. für Borsten, 6814 Thlr. für Nudeln 2c. 12/236 Thlr. für getrock- nete 2c. Cichorien, 62,368 Thlr. für ferde. Der Ausfall durch Zoll - Ermäßigungen beträgt 1,148,172 Thlr., darunter für: Wein 530,190 Thlr, Roheisen 207,685 Thlr., rohes Leinengarn 163,911 Thlr., gebleichtes 2c. Leinengarn 75,694 Thlr., Hopfen 19,680 Thaler, Behänge zu Kronleuchtern, Glasperlen 2c. 16,720 Thlr., Ham- mel 15,598 Thlr., Ochsen 12,909 Thlr. eingemachte Früchte 2c. 10,988 Thaler, Kraftmehl, Stärke 2c. 10,221 Thlr.

Die Abtheilungen des deutschen Zollparlaments haben sich am 98. d. M. in folgender Weise konstituirt:

1. Abtheilung. Vorsißender: v. Forenbeck, Stellvertreter dessel- ben: E n Ae Schriftführer: Graf v. Frankenberg, Stellver- treter desselben : Lese.

2. Meibritung, Vorsißender: Dr. Löwe, Stellvertreter de i, Freiherr v. Neurath, Schriftführer : Tobias, Stellvertreter de}selben : Dr. Weigel.

3. Abi eilung. Vorsißender : Twesten; Stellvertreter desselben : Dunter, Schriftführer: Cornely, Stellvertreter desselben: Graf v. Kleist.

er eibeilung, Vorsißender: Dr. Bluntshli, Stellvertreter dessel- ben: v. Unruh, Scpriftführer: Dr. Friedenthal, Stellvertreter desselben : Ausfeld. /

E Abtheilung, Vorsißender: Graf Schwerin - Pußar , Stellver- treter desselben: Dr. Eichmann, Schriftführer: Freiherr v. Dörnberg, Stellvertreter desselben : Dr. Marquardsen. :

6. Abtheilung. Vorsipender : Graf zu v eis M Wernigerode, Stellvertreter desselben: Dr. Völk, Schriftführer: Bamberger, Stellver- treter desselben: v. Seydewiß (Bitterfeld).

7. Abtheilung. Vorsißender: Freiherr v. Moltke , Stellvertreter desselben: Freiherr v. Roggenbach, Schriftführer: Dr. Fühling, Stell- vertreter desselben: Stumm.

Das Amtsblatt der Norddeutschen Post-Verwaltung (Nr. 23 vom 25. April) enthält eine General-Verfügung vom 24. April,

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