1868 / 104 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1810

Provinz Preußen. s Me L RYE B egiee Gumbinnen. a on zur Kreis-Obligation des Sensburger Kreises L A E dessen Utakab Der Jnhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der SE Oa des Sensburger Kreises 11, Emission. :

D, M Über Thaler à fünf Prozent Zinsen, die .…te Serie Zinscoupons für die 5 Jahre 18.. bis 18.. bei der Kreis - Kommunal - Kasse zu Sensburg.

Sensburg, den ten e R : Die Kreisständische Kommission für die Chausseebauten im Sensburger Kreise.

Allerhöchster Erlaß vom 30. März 1868 betreffend die Ver- leihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die. Unterhaltung mehrerer Chausseen im Kreise Braunsberg, im Regierungsbezirk Königsberg.

Nachdem Jh durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von dem Kreise Braunsberg, im Regierungsbezirk Königsberg, beabsichtig- ten Bau der Chausseen: 1) von Frauenburg über die Haltestelle der Ostbahn Thiedmannsdorf nach Plaßwich an der Braunsberg -Worm- ditter Chaussee, 2) von Wormditt Über Alken nah Göttchendorf im Kreise Pr. Holland zum Anschluß an die nah Pr. Holland führende Chaussee, 3) von Mehlsack bis zur Heilsberger Kreisgrenze in der Richtung auf Heilsberg, 4) von Braunsberg bis zur Heiligenbeiler Kreisgrenze in der Richtung auf Lindenau, 5) von Wormditt bis zur Heilsberger Kreisgrenze in der Richtung auf Frauendorf genchmigt habe, verleihe Jch hierdurch dem Kreise Braunsberg das Expro- riationsrecht für die zu diesen gulseen erforderlichen Grund- ücke, imgleichen dem genannten Kreise und dem Kreise Pr.

olland, wegen der in diesen Kreis fallenden Strecke der haussee von Wormditt über Alken nah Göttchendorf das Recht zur Entnahme der Chaussee-Bau- und s ner ung ger ten na Maßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften in Be- ug auf diese Straßen. Zugleich will Jh den Kreisen Braunsberg und

r. Holland gegen Uebernahme der figen chausseemäßigen Unter- haltung der Straßen, resp. der O trecke der Wormditt-Alken- Ag E Chaussee, das Recht zur S ea, des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal gelten- den Chausseegeldtarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Béstim- mungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung be- treffenden zusäßlichen Vo (riften; wie diese Bestimmungen auf den StaatL-Chausseen von Jhnen ngewanhe werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussecgeldtarife vom 29. Februar 1840 ange- hängten Bestimmungen wegen der Chaussee-Polizei-Vergehen auf die O Straßen zur Anwendung kommen. Der gegenwärtige Erlaß st dur die Gesebsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 30. März 1868. i Wilhelm.

v. d. Heydt. Graf v. Jhenplißs.

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten. |

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lautender Kreis - Obligationen des Braunsberger Kreises im Betrage von 150,000 Thalern.

Vom 30. März 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von den Kreisständen des Braunsberger Kreises auf den Kreistagen vom 9. .und 29. Januar 1868 beschlossen worden, die Kosten für die vom Kreise unternommenen Chaussee- bauten zum A von 150,000 Thalern im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände : zu diesem Zwecke auf jeden Jnhaber lautende, mit Zins - Coupons ver- sehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obligationen bis zu dem angenommenen Betrage von 150,000 Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im Jnteresse der Gläubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des §. 2 des Gesebes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von 150,000 Thalern, in Buchstaben: Einhundert und funfzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 25,000 Thaler à 1 Thlr., 37,500 Thlr. à 500 Thlr., 75,000 Thlr. à 100 Thlr.,, 12,500 Thlr. à 50 Thlr., zusammen 150,000 Thaler, nah dem anliegenden Ga Schema auszufertigen , mit Hülfe einer Kreis8steuer mit fünf rozent jährlich zu verzinsen und nah der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährli, vom Jahre 1871 ab, mit we- nigstens jährlich Einem rozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges a n Unsere landesherrliche Genchmigung mit der rechtlihen Wirkung ertheilen , daß ein jeder Tnhaber dieser Obligationen die daraus L Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums e zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. Das vorstehende Privilegium , welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Jn- E der Obligationen eine Be Seitens des Staats nicht bernommen wird , is durch die Geseß - Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. j Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen gnsiegel. : Gegeben Berlin, den 30. März 1868. : Wilhelm.

v. d. Heydt. Gf. v. Jhenpliß. Gf. zu Eulenburg.

a, Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. L E Braunsberger Kreises. G 9 I A

Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund der unterm genehmigten KreislggstelMlüise vom 9. und 29. Januar 1868 wegen Aufnahme einer Schuld von 150,000 Thalern bekennt sihch die ständische Kommission für den Chausseebau des Braunsberger Kreises Namens des Kreises dur diese, für jeden Inhaber gültige, Seitens des Gläubigers un- fündbare Verschreibung zu einer Darlehns\huld von Thalern Preußisch Courant, welche an den Kreis baar gezahlt worden und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rücfzahlung_ der ganzen Schuld von 150,000 Thalern ge- \chicht vom Jahre 1871 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs8fonds von wenigstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.

Die Folgeordnung der Sd der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1871 ab in dem Monate Januar jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Aus- elEnaen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuld- verschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten, so wie die ge- fündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buch- stäben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welehem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich A e Diese Bekannt- machung erfolgt \sech8, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungs- termine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg, dem Kreisblatte des Braunsberger Kreises, sowie in einer zu Königs- berg erscheinenden Zeitung und in dem Preußischen Staats - Anzeiger.

_ Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli jeden Jahres, von heute an gerechnet , mit fünf Prozent jährli in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

__ Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins - Coupons , beziehungsweise dieser Schuldverschreibung, bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Braunsberg, n R v in der nah dem Eintritt des Fälligkeits-Termins olgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld- verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Tälligkeitstermine zurüczuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden , r die innerhalb vier Jahren, vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit an gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Dás Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter SQUldyer Gre Bunge Nas nach Deli der Allgemeinen Gerichts- Ordnung Theil 1., Titel 51, §. 120 seg. bei dem Königlichen Kreis- Gerichte zu Braunsberg. :

Sinscoupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwa tung an- meldet und den stattgehabten Besiß der Zins-Coupons durch Vorzeigun der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, na Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Sins-Coupons egen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung i ha bjährige Zins-Cou- pons bis zum Schlusse des Jahres ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins - Coupons auf erige Perioden aus egeben.

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Braunsberg Jegen Ablieferung des der älteren

ins - Coupons - Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des

alons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an un Ss de Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht- zeitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. L

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Braunsberg, den . 18..

Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Braunsberger Kreise.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. Zins-Coupon zu der Kreis-Obligation des G Kreises Über haler zu fünf Prozent Zinsen Thaler Silbergroschen.

Der Jnhaber diesés Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rück- gabe in der Zeit vom ten bis ¡ resp. vom ten ree. DiS und späterhin die Zinsen der vor- benannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vom bis : mit (in Buchstaben) Silbergroschen bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Lts Braunsberg, den ten 18... Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im , i Braunsberger Kreise. Dieser Zins-Coupon is ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht inner- halb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Ka- M Nees an gerechnet, erhoben wird.

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1811

Provinz Preußen. alon zur Kreis-Obligation.des Braunsberger Kreises.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Braunsberger Kreises s

T4, ¿c M über Thaler à Prozent Zinsen, die ..te Serie Zins - Coupons für die 5 Jahre 18.. bis 18... bei der Kreis-Kommunal-Kasse zu Braunsberg, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen legitimirten Jnhaber der Obligation dagegen Wider- \pruch erhoben ist.

Braunsberg, den . ten x I Die ständische Kreis-Kommission de Chaussebau im Braunsberger

reise.

Me g Leg ALRIEn Königsberg.

N ichtamt liches.

Spánien. Madrid, 30. April. Die amtliche Zeitung bringt die Ernennung des Marquis von Novaliches zum General-Capitain von Catalonien an Stelle des Grafen von Cheste, der den Oberbefehl in Madrid übernimmt.

1. Mai. Die Hochzeit der Prinzessin Jsa bella ist auf den 13. Mai festgeseßt.

Italien. Fl orenz, 30. April. Der Bürgermeister und die Munizipalräthe y rei sich heute Nachmittag nach dem Hotel de la Paix, um Se. Königliche Sort den Kronprinzen von Preußen zu begrüßen. öchstderselbe sprach ihnen seinen Dank für die warme Sympathie des Empfanges aus, welchen Italien ihm habe zu Theil werden lassen. | |

Bologna, 30. April. Die Wählerschaft hiesiger Stadt, hat als Vertreter in der Deputirtenkammer an Stelle des Marquis Pepoli den General Medici gewählt. ;

Túrkei. Konstantinopel, 30. April. Die Kommis- fion zur Prüfung des von der Regierung vorgelegten Geseh Entwurfs über die Jury in Rechtsstreitigkeiten hat fd für die beabsichtigte neue U ausgesprochen.

1. Mai. Hassan, der frühere Lehrer des Großsultans Abdul-Aziz ist zum Scheikh-ul-Jslam ernannt worden.

_ Schwedén und Nortwvegeu. Stockholm, 27. April. Das Gutachten des gemischten Bank- und Geseßauss{usses, welches den Regierung8vorschlag in Betreff zung von Goldmünzen befürwortete, 1sst von beiden Kam- mern angenommen worden und hat also der Reichstag die Ausmünzung shwedischer Goldmünzen zum Werthe der 10 und 25 Francs\tücke beschlossen.

einér AuSmüÚn-

Dánemark. Kopenhagen, 29. April. Das Folkething hat in seiner heutigen Sißung die Behandlung des Staats- budgets zu Ende geführt. Dasselbe geht nun an däs Conseil- E “anat vorläufige Finanzgeseß läuft mit dem morgen-

en Tage ab. i

Bei der Béhandlung des Wehrpflichtgeseßes hat das Folke- thing mit 66 gegen 18 Stimmen abermals beschlossen, daß ordinirte Geistliche niht von der Wehrpflicht befreit sein jollen.

Amerika. Aus Washington vom 22. April wird gemeldet, daß die Naturalisationsbill im Repräsentan- tenhause mit zwei Amendements angenommen wurde, vön denen das erste bestimmt, daß Gesandte und deren Gefolge bei eventuellen Repressalien nicht als Geisseln festgehalten werden dürfen; durch das zweite Amendement wird der Präsident er-

} mächtigt, die Handel8beziehungen zu solchen Nationen einzu-

stellen, welche die in dem obigen Gese ausgesprochenen Grund- säße bezüglich der Gültigkeit der amerikanischen Naturalisation nicht anerkennen.

__— Jn der Prozeß-Angelegenheit wurde seitens der Verthei- digung von Neuem der Versuch gemacht, die Zulassung der vom Senats8gericht8hof abgelehnten Arugenaudssage des Staats-Secre- tairs für die Marine, Gideon Welles, zu erreichen, ebenso die Zulassung des Zeugnisses des General-Postmeisters Randall und Anderer bezüglich der Kabinetsberathungen über die Gül- tigkeit der »Aemterbesezungsbill« und den Stanton'’schen Kon- flift. Dex Senatsgerihts8hof erklärte abermals die Entgegen- nahme dieser Zeugnisse für unzulässig. Die Vertheidigung er- klärte hieräuf, daß diese Verwerfung auch die Ausfchließung der Zeugnisse dér drei Ministèér Seward, Mac Culloch, Browning und Anderer involvire. Gerade diese habe die Vertheidigung ver- nehmen lassen wollen, um den Gegenbeweis dafür zu liefern, daß der Präsident Johnson die Absicht gehabt haben sollte, die Staats8geseße zu verletzen.

Das Haus der Repräsentanten hat mit 91 gegen 18 Stim- men abgelehnt, den Antrag des zur demokratischen Partei ge- hörigen Deputirten Robinson in Erwägung zu ziehen, welcher Antrag dahin lautete, das Haus möge das mit der Anklage gegen den Präsidenten Johnson beauftragte Comité von der

ortseßzung seiner Thätigkeit entbinden, die Mitglieder desselben S berasei und die Prozeß-Verhandlungen abbrechen lafsen.

n demselben Hause is eine Resolution eingebraht worden, dahin lautend, daß ein Untersuhungs-Comité bezüglich des vom Anklage-Comité erstatteten Berichts niedergeseßt werde, welches davon Abstand genommen, den General Sherman während des. Prozesses vernehmen zu lassén, eine Unterlässung, zu der das Comité fich durch eine vorgängige private Vérnebmiitig des Generals veranlaßt gesehen habe.

Deffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs - Sachen.

Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Agenten Johann Friedrich Kuhnert aus Rixdorf is die gerichtliche Haft wegen Wechselfälshung aus §. 251 Nr. 5 des Strafgesebbuches be- \hlossen worden. Seine Verhaftung hat nicht ausgeführt werden kön- nen, weil er in seiner bisherigen Wohnung und auch sonst hier nicht aufzufinden ist. Ein Jeder, welcher von dem Aufenthalte des 2c. Kuhnert Kenntniß hat, wird aufgefordert, davon der nächsten Gerichts- oder Polizei-Behörde Anzeige zu machen. Gleichzeitig wer- den alle Civil- und Militair-Behörden des Jn- und Auslandes dienst- ergebenst ersucht, auf den 2c. Kuhnert zu achten, ihn im Betre- tungsfalle festzunehmen und: mit allen bei ihm sih vorfindenden Ge- genständen und Geldern mittelst Transportes an die Inspection der : C hierselbst abzuliefern. Es wird die ungesäumte

‘rstattung der dadurch entstandenen baaren Auagen und den verehr- lichen Behörden des Auslandes eine gleiche Rechtswillfährigkeit versichert. Berlin, den 7. September 1867. Königliches Kreisgericht. 1. (Krimi- minal-) Abtheilung. Der Untershungsrichter. Signalement. Der Agent Johann Friedrich Kuhnert ist 48 ee alt, am 29. April 1819 in Reichen bei Zielenzig geboren, evangelischer Religion, 5 Fuß 6 Zoll groß, hat dunkelblonde Haare, blonde Augenbrauen, blonden Schnurr- und Baenbart, ovales Kinn, \pive Nase, gewöhnlichen Mund, längliche Gesichtsbildung, blasse Gesichtsfarbe, ist von s{lanker Aae und spricht die deutsche Sprache. Seine Bekleidung is un-

ekannt. :

Stebrief. Königliches Kreisgericht, T. Abtheilung, zu Sorau/ den U 1868, Der Webergeselle Eduard Moriß Thiele/ 23 Jahr alt, evangelisch, aus Pfoerten, Kreis Sorau, 1ER wegen vor- \äbßliher Mißhandlung und Beleidigung eines Exekutivbeamten ver- haftet werden. Er ist im Betretungsfalle anzuhalten und an uns abzuliefern.

Kriminalgerichtlihe Bekanntmachung. Am 14. April er. Nachmittags ist in der Jungfernhaide, in der Nähe der Tegeler Chaussee, ein männlicher Leichnam , mittelst einer Drahtschlinge um den Hals

erhängt, gefunden worden. Der Verstorbene, anscheinend dem Arbeiter- stande angehörig und im Alter“ von ungefähr 38 Jahren, ist 5! 51 V hat braunes Hn blonden Schnurrbart und blaue Augen. Die ähne find sehr defekt. Der Leichnam war bekleidet mit einer grauen leinenenDrillichjacke,english-ledernengrauenHosen,genarbtenrindledernen Stiefeln, {warz und grau-melirter Tuchmüße mit Tuchschirm, \{hwar- ger Tuchweste mit Hornknöpfen, rothbuntem wollenem Shawl, blau- einener weißpunktirter Shürze und leinenem Hemd. Alle, die über die Person des Gefundenen oder die Todes-Ursache Auskunft ertheilen fönnen f werden E rad bei dem unterzeichneten Gericht zu den Akten L. E. 115/68 Anzeige zu machen , oder sich zu ihrer Verneh- mung in der Hausvoigtei einzufinden. Berlin 7 den 16. April 1868. 1% Kreisgericht. I. (Kriminal-) Alsheilung. Der Untersuchungs- richter.

__Am 6. April d. J. ist zu Steinau in einer Miststätte die Leiche eines neugeborenen, ausgetragenen Kindes männlichen Geschlechts auf- gu worden, welches nah dem Ausspruch der Gerichtsärzte nach er Geburt gelebt hat, und mindestens drei Wochen verscharrt gelegen hat. Da es noch nit gelungen ist, die Mutter desselben zu ermitteln, so wird Vorstehendes hierdurch zur öffentlihen Kenntniß gebracht. Hanau, den 30. April 1868. Der Staatsanwalt Wilhelmi.

Handels-Negister.

Handels-Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. Unter Nr. 2248 unseres Gesellschafts-Registers, woselbst die hiesige Handlung Firma Holste & Vörkel

und als deren Inhaber die Kaufleute : 1) Adolph Wilhelm Ludwig Holste, 4 ranz Eduard Vörkel, vermerkt stehen , i} zufolge heutiger Rg eingetragen : der Kaufmann Adolph Wilhelm Ludwig Holste ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden, der Kaufmann Franz Eduard

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