1868 / 108 p. 5 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fonds und Staats-Papiere.

1876

Bank- und Industrie- Actien.

Eisenbahn- Prioritäts - Actien und Obligationen,

Freiwillig

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Staats - Schuldseheine Pr.-Anl. 1855àa100Th.

Hess.Pr.-

Kur- u. Neum.Schldv. Oder-Deichb.-Obligat. Berlin. Stadt-Obligat.

do.

do. Schldv.d. Kur-

Pfandbriefe.

Rentenbriefe.

Ostpreussische

Pommersche

Posensche neue... Sächsische Schlesische do. Lit. A. do. neue... Westpreussische . 55

Kur- u. Neumärk. Pommersche Posensche

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1/1. u. 1/7.1932bz 1/2. u. 1/8.196Z7bz G pr. Stück 29%bz 1/6. u. 1/12.193{bz 1/6. 99Letwbz 1/1. u. 1/7. [1003 G

Eisenbahn-Prioritäts-Actien u. Obligationen.

\Wilhelmsb. Cosel-Oderb.

Vesterr. Metalliques .

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do. Credit.100. 1858 do. Lott.-Anl. 1860 do. do. do. Siülber-Anleihe . Italienische Rente...

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Breslau-Schweid.-F reib. 4211/1 u.7.|— Cöln-Crefelder | t S Cöln-Mindener

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Magdeburg-Halberstädter . do. von 1865. do. Wittenberge Magdeburg-Wittenberge .. Niederschl.-Märk. I. Serie. do. IL Ser. à 622 Thlr... do. Oblig, L u. Ü. Ser... do. I. Ser... do. IV. Ser... Niederschklesische Zweigb.. Oberschl. Lit. A. ........ do. E E do. M O do. do. do. : do. O A Ostpreuss. Südbahn Rheinische

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do. 3. Em. v. 58 u. 60 do. do. v. 62 u. 64 do. do. v. 1865 do. v. St. garant Rhein-Nahe v. St. gar. .. do. do. Il. Em. Ruhrort.-Cr.-K.-Gld. L Ser. do. IL Ser. do. II. Ser. Schleswig-Holsteiner TRSTOUIA POgeN

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Kursk-Kiew Mosco-Rjäsan Poti-Tillis

Rjäsan-Koslow Schuia-Ivanovo

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Fremde Banknoten

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Russische Banknoten Silber in Barren u. Sort.

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do. einlösb. Leipziger .

ODesterreichische Banknoten.

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Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag 4 Königlichen Geheimen Ober - Hofbuchdruderei

N. v, Deer).

Folgen

zwei Beilagen

1877 Erste Beilage zum Königlich Preußischen Staats - Anzeiger. Freitag, den 8. Mai

M inisterium des Jnnern.

Die wesentlichsten prinzipiellen Aenderungen, welche die in Preußen bisher bestandenen Bestimmungen über das Ersay- wesen durch die Militair -Ersaß- Jnstruction für den Norddeut- {en Bund vom 26. März d. J. erleiden, sind in der in Exem- plaren hier beigefügten-(a.) Zusammenstellung enthalten.

Die Königliche Regierung beauftrage ich, diese Zusammen- stellung unter die Civil-Vorsißenden beider Ersaßbehörden Jhres

Berwaltungsbezirks zu vertheilen. Berlin, den 23. April 1868.

Der Minister des Innern. Im Auftrage: Sulzer.

An die sämmtlichen altländischen Königlichen Regierungen.

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Zusammenstellung und Begründung der wesentlichsten Aende- rungen, welche die zur Zeit in Preußen bestehenden Bestimmungen dur Einführung der Militair-Ersaß-Jnstruction für den Norddeutschen Bund erleiden |

1) Nach den Bestimmungen der Ersaß - Jnstruction vom 9. De- ember 1858 blieben diejenigen Maunschaften, welche in Folge der von sónen gear enen hohen Loosnummern nicht früher zur Einstellung ge- langten, fünf Jahre lang militairpflichtig, d, h, sie konnten noch im 24. Lebensjahre zum Militairdienst im Frieden ausgehoben werden. Es lag hierin cine um so größere Härte, als die endgültige Befreiung vom Militairdienst im Frieden wegen körperlicher Schwäche aus Reklamationsgründen 2c. grundsäßlih hon im dritten Konkurrenz- jahre zu erfolgen hatte. Eine zwingende Nothwendigkeit zur Auf- rechthaltung dieser Ungleichheit liegt niht vor. Die fünfjährige Kon- kurrenz der Disponiblen könnte nur dann von Bedeutuug sein, wenn die cinzelnen zur Aushebung gelangenden Jahrgänge in ihrer Ge- sammtheit qualitativ oder quantitativ wesentlich verschieden wären oder wenn bei int Allgemeinen knapper Stärke dersclben der jähr- liche Rekruten - Bedarf der Armee erheblichen Schwankungen unter- worfen wäre. i :

Gegen die erstere Vorausseßung sprechen die Erfahrungen, und der jährliche Rekrutenbedarf dürfte sich in Zukunft unter friedlichen Ver-

hältnissen ziemlich Mng stellen, während für eine außergewöhn-

liche Rekrutirung bei eintretender Mobilmachung die ganze Ersaß- Reserve zur VMriliguna steht. E e Wenn in Folge der Beseitigung R L N der Disponiblen sich unter Umständen die Tálle mehren können, daß ein Aushebungsbezirk dem anderen zur Aufbringung seines Kontingents aushelfen And so hat dies in militairischer Hinsicht gar feinen, im bürgerlichen Juteresse aber weit weniger Nachtheil, als durch die fünf- jährige Konkurrenz der Disponiblen erzeugt wird. In militairischer Hinsicht spricht sogar gegn die Aufrechthaltung des bisherigen Ver- fahrens, daß es unerwünscht ist, cine größere Zahl von Rekruten in hohem Lebensalter einzustellen, welche in der Regel kurz nach ihrem Uebertritt zur Reserve cinen eigenen Hausstand begründen. In Erwägung des Vorstehenden is in den Entwurf zur neuen Ersaß - Jnstruction die Bestimmung aufgenommen worden, daß auch die auf Grund ihrer Loosnummer in den ersten beiden ahren diêLponibel bleibenden Mannschaften der Ersab-Reserve (erster lasse) Überwiesen werden, wenn sie in ihrem dritten Konkurrenz- jahre, bez. bei den auf dasselbe folgenden Nachgestellungen nicht zur Einstellung gelangen.

2) Bisher war in Preußen im Allgemeinen nur denjenigen |

Kandidaten des Elementar - Schulamts, welche in Seminarien | terstüßung seiner Eltern 2c. begeben, so soll hieraus fortan ein Grund

ausgebildet sind, die Vergünstigung zugestanden, ihrer aktiven Dienstpflicht durch cine 6wöchentliche Dienstleistung bei cinem Jn- fanterie-Regiment zu genügen. Da ein Theil der Bundesstaaten feine Seminarien besißt, der Zweck der vorgedachten Ausnahme - Bestim- mung aber allgemcin auf Förderung des Volts\chulwesens gerichtet ist, so is unter Zustimmung des Ministers der geistlichen 2c. An- Cen in der Militair-Ersaß-Jnstruction für den Norddeutschen Und die qu. Vergünstigung für Kandidaten des Elementar - Schul- amts nicht von der Ausbildung in einem Seminar, sondern von dem S der N gung e das Ta durch Bestehen der vor- riftsmäßigen Prüfung abhängig gemacht. ] Y Zugleich e ist in der Jnstruction ausgesprochen, daß diese Aus- nahme-Bestimmung nur noch »bis auf Weiteres« bestehen soll, und sie wird zu beseitigen sein, sobald sie nicht mehr durch einen er- heblihen Mangel an Kandidaten für das Elementar-Schulamt moti- virt erscheint. : , N S

In Preußen ist übrigens die Zahl der nicht in Seminarien aus- gebildeten Elementarlchrer verhältnißmäßig R /

3) Jn den Bestimmungen über die Militair-Dien pflicht der vom Auslande Eingewanderten wird durch die Militair-Ersaß-Jnstruction für den Norddeutschen Bund insofern eine Aenderung der zur Zeit hierüber bestehenden Vorschriften eingeführt , als darin bestimmt ist, daß aus süddeutschen Staaten Eingewanderte, welche in ihrem Vater- lande ihrer aftiven A genügt haben; nach Maßgabe ihres Lebensalters der Reserve oder Landwehr zuzutheilen sind.

4) Im §. 19 der Jnstruction für Militair - Aerzte und im §. 21 der Jnstructicn für Marinc-Aerzte sind diejenigen körperlichen Fehler bezeichnet, welche die damit Bchafteten für den Militairdienst in ge-

wöhnlichen Fricdens8zeiten ungeeignet machen, aber die Verwendung O bei cintretendem erhöhten Bedarf in Kriegszeiten nicht aus- ießen.

Die in diese Kategorie gehörenden Militairpflichtigen wurden bis- her ganz ebenso behandelt, wie diejenigen, welche in ihren beiden ersten Konkurrenzjahren noch zu shwach zum Meilitairdienst find, das heißt, sie mußten si bis zu ihrem dritten Konkurrenzjahre alljährlich vor die Kreis-Ersaß-Kommission gestellen, wurden von dieser zurückgestellt und erst im dritten Konkurrenzjahre der Departements-Ersaß-Kom- mission vorgeführt, welche sie alsdann der Ersaß-Reserve Überwies. Hierbei war es den Departements-Ersaß-Kommissionen gestattet, diese Mannschaften summarisch abzufertigen. Jn dieser Verzögerung der Entscheidung über Leute, welche an unheilbaren Fehlern leiden, und daher im dritten Konkurrenzjahre so wenig diensfst- brauchbar werden fönnen, als sie es im ersten sind, liegt cine große Erschwerung des Ersaß-Geschäfts und eine Belästigung der sehr beträchtlichen Zahl der davon Betroffenen , welche nicht im rich- tigen Verhältniß mit dem dadurch zu erreichenden Vortheil steht. Die Anordnung ist früher getroffen worden, um durch die mehrfach wieder- holtcn Revisionen eine größere Sicherheit für das Vorhandensein der bezüglichen Fehler zu erlangen. Diese’ Fehler sind aber größtentheils der Art, daß sie hon im ?rsten Jahre für den Arzt, wie für die ge- sammte Ersaß-Kommissionen keinen Zweifel über den durch sie be- dingten Grad der Dienstunbrauchbarkeit lassen.

Es ist deshalb in der Ersaß-Justruction für den Norddeutschen Bund bestimmt worden, daß Militairpflichtige der in Rede stehenden Kategorie {on im ersten Konkurrenzjahre der Ersaß - Reserve über- wiesen werden können, dagegen l es angeordnet, daß dieselben von den Departements-Ersaß-Kommi sionen bei der Superrevision nicht mehr summarisch, sondern nur auf Grund jedesmaliger spezieller körperlicher Unte: suchung abzufertigen sind.

5) Die Bestimmungen über die Berücksichtigung häuslicher 2c. Verhältnisse durch Befreiung vom Militairdienst im Frieden erleiden durch die Bundes-Militair-Ersaß-Jnstruction folgende Aenderungen : a) Ebenso wie die einzigen Ernährer hülfloser Familien sollen auch die einzigen Ernährer allein stehender, erwerbsunfähiger Väter oder Mütter berücksichtigt werden dürfen. b) Die Militairpflichtigen, welchen seit der leßten Aushebung cin Handlungshaus von ent- sprehendem Umfange zugefallen ist, sollen ebenso event. berücksichtigt werden können, wie unter gleichen Verhältnissen die Eigenthümer von E und gewerblichen Etablissements. ec) Der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde geblicbenen oder an erhaltenen Wun- den gestorbenen oder erwerbsunfähig gewordenen Soldaten ist zu berüctsichtigen, sofern durch die Zurückstellung den Angehörigen des leßtcren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden fann., d) Wenn ein Militairpflichtiger als die Stüße sciner Eltern 2c. reklamirt wird, während ein Bruder desselben als Unteroffizier in der Armee dient und der Truppentheil des leßteren bescheinigt, daß er mit ihm noch auf mindestens 3 Jahre fapitulirt hat, so soll leßteres Verhältniß, ob- gleich es zu den durch freie Entschließung der Angehörigen herbeigeführten zu rechnen ist, doch die Berücksichtigung der Reclamation nicht ausschließen.

Dagegen soll künftig în der Negel ein Neklamationsgrund daraus nicht hergeleitet werden können, daß ein anderer zur Unterstüßung der Familie 2c. Verpflichteter dieser Verpflichtung nur unter besonderen Opfern nachkommen kann, indem er z. B. sein besonderes Gewerbe zeitweise aufgiebt, um dem arbeitunfähigen Vater unmittelbar hülf- reiche Hand zu leisten. Hat ein anderer Sohn hülfsbedürftiger Eltern 2c., welcher beim Eintritt des Bruders in das militairpflichtige Alter das 30. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, vor dieser Zeit einen eigenen Hausstand begründet und \ih dadurch der Gelegenheit zur Un-

zur Berücksichtigung des jüngeren Bruders in der Regel nicht herge- leitet werden können.

6) Die im Auslande lebenden Militairpflichtigen waren bisher im Allgemeinen wie alle übrigen Militairpflichtigen gehalten, sich in ihrem ersten Konkurrenzjahre persönlich vor die heimathlihen Ersaßt-= Behörden zu stellen. Sie konnten dann nach Maßgabe der allgemei- nen Bestimmungen vorläufig zurückgestellt werden, und mußten si im nächstfolgenden und event. auch im 3. Jahre abermals persönlich bei dem Ersaß-Geschäft in der Heimath einfinden.

Zur Erleichterung für dieselben is in den Entwurf zur neuen

Instruction die Bestimmung aufgenommen worden, daß sie auf ihren Antrag bis zum 3. Konkurrenzjahre von der persönlichen Gestellung vor die Ersaß - Behörden entbunden werden dürfen. Auch is den Departements - Ersaß - Kommissionen die Ermächtigung ertheilt, der- gleichen Militairpflichtige, w.nn sie in unzweifelhafter Weise durch glaubhafte Atteste 2c. darthun, daß sie für den Militairdienst dauernd ganz unbrauchbar sind oder daß ihnen gesebliche Reclamationsgründe zur Felle stehen, ausnahmsweise ohne persönliche Gestellung aus- umustern. i 7) Bei Vertheilung des E*saß-Bedarfs auf die Aushebungsbezirke wurden den leßteren nah der Jnstruction vom 9. Dezember 1858 innerhalb des Regierungs-Bezirkes die im Laufe des vorher- gehenden Jahres aus denselben eingetretenen dreijährig Freiwilligen angerechnet. E L

Diese Bestimmung s in der Ersaß - Instruction für den Nord- deutschen Bund in ziocifacher Hinsicht erweitert, indem fünftig: a) auch die aus dem Bezirk im Laufe des vorhergebenden Jahres als ein- jährig Freiwillige eingetretenen Militairpflichtigen in Anrechnung

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