1868 / 108 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1878

i . þ) diese Anrechnung nicht nur bei der Sub-Repartition kommen in d Brigade - Bezirken, sondern au schon bei der Haupt-Ersaß-Repartition auf die einzelnen Staaten, bez. Armee-

vs:Bezi inden soll. E CorpH Bezirke Lo ndes TBerfassung ist die gesammte seemännische Bevölkerung des Norddeutschen Bundes vom Militairdienst im Land- heere befreit, dagegen zum Dienst in der Bundes-Kriegs-Marine ver- P Ste Bestimmung, sowie die Dispositionen des Bundesgesebes vom 9. Dezember v. J. und anderweitig hervorgetretene Bedürfnisse der Marine haben mehrfache Aenderungen in dem Ersaßwesen der

en erforderli gemacht. i i | R resentlichste Aenderung besteht darin , daß die Kreis - Ersaß- Kommissionen zwar die Vormusterung der zur seemännischen Bevölke- rung gehörenden Militairpflichtigen wie bisher vornehmen, daß leßtere aber zur definitiven Entscheidung über ihr Militair - Verhältniß, bez. zur Aushebung nicht den Departements-Ersaß-Kommissionen, sondern besonderen Marine-Ersaß-Kommissionen überwiesen werden,

Solche Marine - Ersaß - Kommissionen fungiren in denjenigen Brigade-Bezirken des 1., 2., 9: und 10. Armee-Corps, zu denen Küsten-

istrikte gehören. : R A ine - Ersay» Kotuislionen bestchen aus den beiden Vor- fißenden der betreffenden Departements - Ersaß - Kommissionen, denen jedoch für die Dauer des jährlichen Marine - Ersaß - Geschäftes ein höherer Marine-Offizier als stimmberechtigtes Mitglicd hinzutritt.

Das Marine - Ersaß - Geschäft findet im Januar oder Februar jeden Jahres an geeigneten Küstenpunkten (Marine-Aushebungs-Sta- tionen) statt, und die ausgehobenen Mannschaften werden direkt von den Aushebungs-Stationen der Marine überwiesen. L

Die Vertheilung des Ersaß - Bedarfs für, die aus der seemänni- {hen Bevölkerung zu ergänzenden Marinetheile (Flotten - Stamm- Division, Maschinen - Compagnie und theilweise die Handwerks- Compagnie) erfolgt unabhängig von der Ersaß - Repartition für das stehende Heer nah dem Verhältniß der aus den einzelnen Bezirken alljährlih zur Musterung gelangenden Militairpflichtigen der seemän- nischen Bevölkerung. L i

di bei dem Marine-Ersaß-Geschäft Uen Mannschaften werden jedoch den betreffenden Aushebungs - 2 tren bei der Ersaß- Gestellung für das stehende Heer in dem nächst olgenden Jahre eben so wie die Freiwilligen (cfr._ ad 7) in Anrehnung gebracht.

9) Nach der Militair - Ersaß - Instruction vom 9. Dezember 1858 wurden die Militairpflichtigen Rekruten und traten als solche unter dieselbe Gerichtsbarkeit und Kontrole, wie die Mannschaften des Beur- laubtenstandes , wenn sie für einen bestünmten Truppentheil aus-

ehoben waren. Nach dem Wortlaute dieser Bestimmung konnten die ür die Garde ausgehobenen , sowie die bei mangelnder Repartition vorläufig nur allgemein für eine bestimmte Waffengattung designirten Mannschaften nicht als Rekruten im Sinne des Militair - Strafgeseb- bus betrachtet werden. i ;

Unter Zustimmung des General - Auditeurs der Armee ist daher in der neuen Jnstruction diese Bestimmung dahin geändert worden, daß alle, für das stehende Heer oder die Kriegs-Marine ausgehobenen Militairpflichtigen mit dem Empfang des vorgeschrie- benen Urlaubs-Passes, Rekruten werden. : 0 ;

10) Junge Leute, welche die Berechtigung zum einjährigen Dienst nachsuhen, wurden bisher hon von den Prüfungs - Kommissionen ärztlih in Bezug auf Dienstbrauchbarkeit untersucht, und über das Resultat dieser Untersuhung erhielt der Berechtigungsschein einen Vermerk. j ù :

Es sollte hierdurch den Truppentheilen bez. den Truppenärzten die Beurtheilung der Dienstbrauchbarkecit der sih zur Einstellung mel- denden Freiwilligen erleichtert werden. : j

Dieser Zweck konnte indeß nur in geringem Maße erreicht wer- den , da zwischen dem Empfange des Berechtigungs-Scheines und der Anmeldung zum Dienst in der Regel ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt, und zwar bei den meisten jungen Männern gerade die Hauptperiode körperlicher Entwickelung. :

Nach der Ersag - Instruction für den Norddeutschen Bund findet daher fortan bei den Prüfungs - Kommissionen eine ärztliche Unter- suhung der die Berechtigung zum einjährigen Dienst Nachsuchenden nicht mehr statt, und wird es dadur möglich, diejenigen jungen Leute, welche ihre wissenschaftliche Qualification durch Atteste nachweisen, von der persönlichen Gejtellung vor die Prüfungs-Kommission gänzlich zu entbin- den. Hierauf gerichtete Anträge sind namentlich vielfa von Schul-Directio- nen im Interesse der Moralität ihrer Schüler gestellt worden. :

11) Die Begünstigungen, welche preußischen Lehr-Anstalten hin- sichtlich der Gültigkeit der von ihnen ausgestellten Atteste für den Nach- weis der wissenschaftlichen Qualification zum einjährigen Dienst ein-

eräumt sind, werden durch die neue Jnstruction in demselben Um- fange allen norddeutschen und Großherzoglich hessischen Lehr-Anstalten Ma welche auf gleicher Stufe mit den entsprehenden preußi-

chen stehen. Die Anerkennung und Klassifizirung der norddeutschen Lehr-Anstalten nah den in der Ersaß-IJnstruction bezeichneten Kate- gorieen erfolgt durch den Bundes-Kanzler.

Die Schüler der Gymnasien und Realschulen erster Ordnung mußten bisher mindestens § Jahr die Secunda, Schüler von Pro- gymnasien und höheren Bürger", welche als resp. einem Gym- nasium und einer Realschule erster Ordnung in den entsprechenden Klassen gleichstehend anerkannt find, sowie Schüler von Realschulen zweiter Ordnung mindestens ® Jahr die oberste Klasse mit Erfolg besucht haben, bevor fie ihre wissenschaftliche Qualification für den einsährige:. Dienst dur Atteste nachweisen konnten. Die im Januar dieses Jahres hièrselbsst| versammelt gewesene Konferenz von norddeut- \ben Schulmännern hat \ich jedoch einstimmig dahin ausgesprochen, daß es zwecmäßiger sei j die Zulassung zum einjährigen Dienst ohne besondere Prüfung von einem mindestens jährigen , als von einem

halbjährigen Besuch der Secunda bez. Prima abhängig zu machen. Da sich auch dér Minister für die geistlichen 2c. Angelegenheiten hier- mit einverstanden erklärt hat , so sind die bezüglichen bisherigen Be- stimmungen demgemäß durch die Militair-Ersaß-Jnstruction für den Norddeutschen Bund modifizirt worden.

Nach der Ausführungs - Verordnung soll diese Steigerung der Anforderungen jedoch erst vom Jahre 1869 an in Kraft treten.

Die vom Gricchischen dispensirten Schüler von Gymnasien sollen nach der Intention der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 13. Mai 1865 den an allen Unterrichtsgegenständen Theil nehmenden Schülern nicht gleichgestellt werden; sie mußten {hon bisher cin Jahr die Secunda besucht haben, um ohne Examen zum einjährigen Dienst zu- gelassen zu werden. Der vorgedachten Intention entsprechend, is nach dem Vorschlage der norddeutschen Schul-Konferenz in die Er- saß-Jnstruction die Bestimmung aufgenommen worden, daß die vom Griechischen dispensirten Schüler behufs Zulassung zum einjährigen Dienst entweder die Secunda ganz absolviren müssen oder nach ein- jährigem Besuch der Secunda eine besondere Prüfung an der Schule zu bestehen haben. Jn leßterer würde namentlich zu konstatiren sein, daß sie im Lateinischen nicht zurückgeblieben {ind und den Ausfall des Griechischen durch höhere Leistungen in den Realien oder in anderen Sprachen fompensiren.

Auch anderen als den vorerwähnten döffentlihen Lehranstalten, wie Handelsschulen, Gewerbeschulen 2c. kann nach der neuen Jnstruction die Vergünstigung gewährt werden, daß ihre Schüler auf Grund der von. ihnen ausgestellten Atteste die Qualification zum einjährigen Dienst erhalten , wenn diese Lehranstalten in ihren Leistungen einer der vor- bezeichneten Kategorieen gleichstchen. Dieser Grundsaß ist auch hon bisher befolgt worden.

Privatschulen fann nah der Jnstruction die gleihe Begünsti- gung nur ausnahms- und bedingung8weise und nur auf Widerruf ertheilt werden.

Es wird hierbei nah dem Antrage der norddeutschen Schul- Konferenz , welchem sich der Minister für die geistlichen 2c. Ange- legenheiten angeschlossen hat, an folgenden Vorausseßungen , bez. Bedingungen festgehalten werden: a) daß das Bestehen dér be- treffenden Schulen im öffentlichen Jnteresse liegt; b) daß eine gene Garantie der Lebensfähigkeit der Anstalt auch hinsichtlich

er äußeren Mittel gegeben sei; c) daß der Lehrplan im All- gemeinen ein dem der öffentlichen höheren Schulen entsprechendes Ziel verfolge; d) daß die Lehrkräfte dem Bedürfniß einer höheren Lehranstalt genügen; e) daß der Vorsteher für die - Leitung der Schule wissenschaftlich und pädagogisch qualifizirt sei; f) daß am Ende des Unterrichtskursus eine Abgangsprüsung nach einem vorher genchmigten Reglement im Beisein eines be- hördlichen Kommissarius abgehalten werde, welhem in die Prüfung einzugreifen freisteht. Durh Zeugnisse über cine wohlbestandene derartige Prüfung würde dann die wissenschaft- lihe Qualification für den einjährigen Dienst nachzuweisen sein; g) daß die betreffenden Anstalten unter eine bestimmt ge- ordnete Aufsicht der öffentlihen Schulbehörde gestellt, und h) daß dic Annahme von Lehrern der Genehmigung der leßteren bedarf.

Es giebt namentlih in den neuen Provinzen des preußischen Staates und in mehreren Bundesstaaten eine Anzahl höherer Privat- lehranstalten; deren Fortbestand im öffentlichen Jnteresse liegt, die aber in ihrer Existenz gefährdet sein würden, wenn sie keine Aussicht hatten, die qu. Begünstigung wenigstens nach Erfüllung der vorstehenden strengen Bedingungen zul erlangen.

Die Uebergangs - Bestimmungen, welche für die neupreußischen Landestheile hinsichtlih" der an den Bildungsgrad der einjährig Frei- willigen zu stellenden ena erlassen sind, finden nach der Ausführungs-Verordnung in den Bundesstaaten analoge Anwendung. Nur für das Königreich Sachsen is eine Beschränkung derselben dahin gewünscht worden, daß daselbst bereits vom künftigen Jahre an dér R e N vorgeschriebene Grad wissenschaftlicher Bildung zu fordern ist.

12) Einjährig Freiwillige, welche bei ihrer Meldung zum Dienst- antritt abgewiesen worden, weil sie nicht vollkommen dienstfähig, d. h. mit unheilbaren Fehlern behaftet sind, welche sie selb| bei geringen Anforderungen zum Militairdienst im Fricden ungeeignet machen, konnten bisher erst nah vollendetem 23. Lebensjahre der Ersaß-Reserve Überwiesen werden. Nach der Ersaß-Jnstruction für den Norddeut- {hen Bund sollen sie nah Analogie der unter Pos. 4 erwähnten Be- E gleih den ganz Unbrauchbaren auf Grund der vorzunech- menden Superrevision, eine definitive Entscheidung über ihr Militair- Verhältniß ohne Rücksicht auf ihr Lebensalter erhalten können, sobald fie N ihrer Fehler von einem Truppentheile abgewiesen sind.

13) Die Berechtigung, der einjährigen Dienstzeit als Pharmaceut zu genügen, war bisher von dem Nachweise abhängig, daß der Be- treffende nah vorschrift8mäßiger Lehrzeit zwei Jahre als Gehülfe in einer Apotheke konditionirt haben, während dessen wenigstens ein Jahr hindurch bei der Receptur beschäftigt gewesen und von untadelhafter Führung sein mußte. Auf Ae des. Generalstabs» Arztes der Armee isst diese Bestimmung in der neuen Junstruc- tion dahin abgeändert worden, daß vom Jahre 1872 an die Zulassung zum einjährigen Dienst als Pharmazeut von dem Nach- weise der Absolvirung der landesgeseßlichen Staatsprüfungen abhängig Wi machen is, zu welchem Zweck event. den Pharmazeuten derselbe

usstand bewilligt werden kann, wie den Aerzten.

14) Nach F. 171 der Ersaß - Jnstruction vom 9. Dezember 1858 waren Militairpflichtige, welche sich wiederholt nit vor die .Ersaß- Behörden gestellt oder sich einer Gestellung böswillig entzogen hatten, abgeschen von der sie treffenden Bestrafung, sobald man ihrer habhaft wurde, sofort als unsichere Heerespflichtige a) bei vorhandener Brauch- barkeit bei einem Infanterie-Regiment, b) bei inzwischen eingetretener Unbrauchbarkeit zum Dienst mit der Waffe, aber bei dem Vorhanden-

L. Die Ursache der Noth.

1879 i

sein des vorgeschriebenen Grades von Arbeitsfähigkeit in einc Arbeiter- Abtheilung einzustellen, während die auch für die Arbeiter-Abtheilung niht Brauchbaren wie alle anderen Militairpflichtigen des gleichen B von Dienstuntauglichkeit zurückgestellt, bezüglich ausgemustert wurden.

Diese Vorschrift bedingte cine große Ungleichheit der Behandlung, denn wenn die Einstellung in eine Arbeiter - Abthcilung auch keine Strafe ist, so wird doch die Verwendung zum Arbeitsdienst in Ab- theilungen, deren Mannschaften fast ohne Ausnahme unter dem Ver- luste der Ehrenrechte stehen, namentlih von jungen Leuten aus besseren Ständen, als eine harte Strafe empfunden. :

In Erwägung dessen ist die Bestimmung, daß unsichere Heeres- pflichtige event. in die Arbeiter - Abtheilungen einzustellen sind, in die neue Ersaß - Jnstruction nicht mit übernommen worden , und dürfte dics um so mehr gerechtfertigt erscheinen , als die Zahl der hiervon Betroffenen erfahrungsmäßig gering is im Verhältniß zur Gesammt- zahl der in das stchende Heer einzustellenden oder vom Militairdienst gänzlich zu befreienden Jndividuen derselben Kategorie.

15) Durch die Bestimmungen der Ersaß-Jnstruction vom 9. De- zember 1858 war die Wiederentlassung von Rekruten, deren Dienst- unbrauchbarkeit sich nah ihrer Einstellung beim Truppentheil heraus- stellte, schr ershwert. Wenn die den Rekruten untauglih machenden M nicht nah der Aushebung entstanden waren, fo durfte die

icderentlassung erst nah längerer Beobachtung im Dienst, event. im Lazareth beantragt werden. | Hierdurch wurden die Truppentheile belästigt, die Lazarethe ge- füllt und die Gestellung des erforderlichen Nachersaßes verzögert, wäh- rend in den meisten Fällen die. Dienstuntauglichfeit durch eine ein- oder mehrtägige Beobachtung beim Truppentheil und durch sorgsame ärztliche Untersuchung, mit welcher in den größeren Garnisonen eine Kommission von mehreren Aerzten betraut werden kann, vollkommen genügend zu konstatiren ist. Jn diesem Sinne sind daher in der neuen Ersaß -Jnstruction Vorschriften gegeben, welche cin \hnelleres Verfahren bei Entlassung dienstuntauglicher Rekruten beznecken, und dúrfte dies um so weniger zu Bedenken Veranlassung geben, als alle entlassenen Mannschaften bei dem nächstfolgenden Ersaß - Geschäfte den Ersaß - Bchörden nohmals zur Superrevision vorgestellt werden.

Das »Amtsblatt der Norddeutschen Postverwaltung« (Nr. 26 vom 5. Mai) publizirt eine General - Verfügung: vom 3. Mai 1868, betreffend die Taxirung und Behandlung der Korrespondenz nach und aus Griechenland bei der Spedition via Oesterreich.

Die Nr. 19 des »Preußishen Handelsarchivs« vom 8. Mai hat folgenden Jnhalt: Geseßgebung: Frankreich: Schifffahrts-Abgaben

auf dem Rhein-Marne- und dem Marne-Aisne-Kanal. Spanien:

Eingangs-Abgabe von Weizen 2c auf den Canarischen Jnseln. -- Zollamt- liche Behandlung der aus den Entrepots auf Cuba und Porto Rico nach Spanien oder den Balearen eingeführten fremden Waaren. Türkei : Verbot der Ausfuhr von Getreide aus Klein-Asien. Hayti: ZJoll- vorschriften in Bezug auf die Manifeste der Schiffe. Statistik: Preu- ßen: Verkchr im Hafen zu Leer in 1867. Schiffs8passage durch die Rheinschiffbrücke zu Düsseldorf im Jahre 1867. Norddeutscher Bund: Bremens Handel und Schifffahrt in 1867. Gera's Handel und Tndustrie in 1867. Oesterreich: Nachweisung der im Jahre 1867 zur Erzeugung von Zuer angemeldeten Nübenmengen nebst der

hierfür vorgeschriebenen Zuckerstener, dann der in derselben Zeitperiode

stattgefundenen Juckerausfuhr, verglichen mit den Ergebnissen des Vor- jahres. Dänemark: Schifffahrt und Handel von Friedrichshafen in 1867. Vereinigte Staaten von Amerika: Jahresbericht des preußi- chen Konsulats zu Richmond für 1867.

Die Nr. 19 der preußischen Annalen der Landwirthschaft vom 6. d. M. enthält u. A.: Eine ausländische Stimme über Maikäfer- Verwüstungen. Von J. Reiset. Getreide-Trocken-Apparat von Davey u. Paxman in Colchester. Literatur: Zur Erklärung und Abhülfe der heutigen Kreditnoth des Grundbesißbes von NRodbertus - Jageßow. Vereins-Versammlungen. Vom 11, bis incl. 15. Mai. Notizen: Kameraädschaftliche Hülfe im Notbstand. Provisori che Abrechnung über die gemeinschaftliche Branntweinsteuer und Uebergangsabgabe für Branntwein für das Jahr 1867. Grund- und Gebäudesteuer- Veranlagung. Unterstüßung von Wiesen - Melio- rationen.

Gewerbe und SHaudel.

Der Geschäfts8aufschwung in den erzgebirgischen Fabrikstädten ist, nach der »yAugsb. Allg. Ztg.«/, so bedeutend, daß nicht Arbeiter ge- nug aufgetrieben werden können. Jn allen Geschäftszweigen nimmt man eine langentbehrte Thätigkeit wahr.

London, 5. Mai. Jn Wigan kehren die Grubenarbeiter, Mitglieder und Nichtmitglieder der Unionen , zur Arbeit zurück und fügen \sich der Lohnherabseßung von 15 pCt. unter der Bedingung, daß in der Behandlung Beider kein Unterschied gemacht werde und daß, nachdem die Aufregung vorüber, die Grubenbesißer an die Ein- seßung von Schiedsgerichten gehen.

London, 6 Mai. In den Eisenwerken von Dowlais (Wales), welche ca. 10,000 Mann beschäftigen, war cine Lohnherabseßung von 20 pCt. eingeführt worden, worauf sich am verwichenen Sonntage ein Theil der Arbeiter weigerte , die Ocfen zu heizen. Der Direktor be- fahl die Werke zu schließen, und seitdem feiern sämmtliche Arbeiter.

Verkehrs - Ntftalten.

St. Petersburg, 5. Mai. New-York, 22. April. schnelle Fortschritte.

Punkte der Linie in dem Felsengebirge

Die Schifffahrt wurde heute eröffnet. Die Pacific - Eisenbahn macht Am 18. April wurden bereits auf dem höchsten / 8242 Fuß über dem Mecres-

spiegel, die Schienen gelegt; die Arbeiten auf dem östlichen Abhange gehen ebenfalls der Vollendung entgegen.

_— Die »Zeitschrift des Königlich preußischen statistischen Bureaus « thcilt in .dem ersten Hefte (Nr. 1, 2 und 3) d. J. Las Uebersicht dex vorläufigen Hauptresultate der Zählung der Be- völferung in den Norddeutshen Bundesstaaten und den Süddeutschen Zollvereinsstaaten am 3. Dezember 1867 mit, wie solche von dem Königlich preußischen statistischen Büreau

bis zum 22. April d. J. zusammengestellt ijt.

Wir lassen nach diesen neuesten Feststellungen die vorläufigen Hauptresultate der Volkszählung, soweit sie sih auf die Norddeutschen Bundesstaaten bezichen, in nachstehender Uebersicht folgen, um hier- durch zugleich die in der gestern von uns über denselben Gegenstand veröffentlichten Darstellung enthaltenen Angaben zu vervollständigen

resp. zu modifiziren.

S ARR C D T ZET A T

Staaten.

Provinzen.

Zoll-Ab- rehnungs- Bevölke- rung nach der Zäh- lung von 1864

Orts- anwesende Bevölke - rung nach der Zäh- lung von

1867

Preußen

Westphalen Rheinland. .………….……..... Hohenzollern. Jadegebiet

Kassel

Schleswig-Holstein Hannover

Herzogthum Lauenburg

Schwerin Städte

Klostergüter Rittergüter

vember 1866).

&ürstenthum Ragzeburg

1. September 1862) Stadt Hamburg

völferung) 1866 fact. Vevölkerung) 1862)

Stadt Bremen

Herzogthum Oldenburg

Fürstenthum Birkenfeld

Mid... 8

Fürstenthum Lübeck, alter Theil Fürstenthum Lübeck, neuer Theil

e... 000.5.

Dommana

Summa

Großherzogthum Mecklenburg- Streliß (frühere Zählung vom 12. No-

Herzogthum Mecklenburg-Streliß

Summa

Amt Rigebüttel (Zählung vom 3. Dez. Amt Bergedorf (Zählung vom 1. Sept.

Großherzogthum Oldenburg

-.

Summa

Summe der älteren Landestheile

Summe der neueren Landestheile Preußischer Staat überhaupt

Großherzogthum Melenburg--

Stadt Lübe (frühere Zählung vom

Stadt und Land (frühere Zählung vom 3. Dezember 15C6 fact. Be-

3,014,595

1,523,729 ;

2,616,583

1,437,375

3,510,706 2,044,204 1,666,581 3,359,947 64,958 1573

3,089,677 1,536,184 2,716,135 1,451,944 3,585,765 2,066,090 1,708,274 3,454,152 64,618 1747

19/240/251 19/674/586

775,064 613,453 959,650 1,924,172

770,787 606,769 981,822

1,936,856

4,272,839

4,296,234

73,513,090 1)

s) 50,292

23/970,820 N

48,567

200,844 206,144 9,089 136,535

207,211 204 748

9,256 139,517

55262

960,732

81/502 16,753

82,160 17,273

S255

99,433

44,357

49/183

278,847 6,210 12,083

287,616 6,381

12,510

397,140

306510

104 ¡(VUG

111/411

244,480 99,134 12,515 35,198

S

1) Hierunter nicht mit enthalten: 14,420 Militair in den 3 Bun- desfestungen, 588 in Lauenburg, 22 in Hamburg, 4 Feldjäger.

2) Das 1867 außerhalb befindliche Militair ist da gerechnet, wo es sich zur Zählungszeit befand.

s) inkl. 588 preußisches Militair.

245,935 21,791 19,551 395/659

5 l 9,036