1868 / 114 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

1974

Nichtamtliches.

Frankreich. Paris, 14. Mai. Jn Erwiederung der

estrigen Rede Thiers’, gelegentlih der Interpellation Brame's, agte der Handels8minister Forcade in der heutigen Sizung des geseßgebenden Körpers: Vergrößern wir die Schwierigkeiten der Gegenwart nicht noch dadur, daß wir Anschuldigungen gegen die Vergangenheit s{leudern. Lassen wir die Geschichte urtheilen und sihern wir jeßt den Frieden, indem wir eine Politik der Beruhigung herbeiführen. Mögen wir davon ablafsen, Zwie- tracht zu in; wir werden sonst niemals dazu gelangen, die Bien auf dem Gebiete des Handels und der Jndustrie zu be- eitigen.

Der Minister {loß seinc Rede mit folgenden Worten: Die Regierung wird auf dem Gebiet der Handelsverträge weder weiter vor noch zurückschreiten, und auf diesem Gebiete beson- ders wird es zu einer Trennung zwischen Regierung und Kam- mer sicherlich niht kommen. Regierung wie Kammer sind hervorgegangen aus dem allgemeinen Stimmrecht und werden sich nur mit den allgemeinen Interessen des Landes, nicht aber mit Sonderinteressen beschäftigen, Die bisher herrschende Krisc ist im Weichen, und Frankreich, welches das soeben vom Kaiser in Orleans ausgesprochene Wort des Vertrauens mit lebhaf- tem Beifall vernommen hat, darf darin den wahren Ausdruck der Lage sehen. j i

Der »Moniteur de l’Algérie« vom 12. d. veröffentlicht die Erwiederung des Kriegsministers, Marschall Niel, auf dié Depesche des Generalgouverneurs von Algier d. d, 23. v. M., betreffend den jüngsten Hirtenbrief des Erzbischofs von Algier. In dem Schreiben, welches die Haltung des Generalgouverneurs in dieser Frage völlig“ billigt, wird hérvorgehoben, daß der Kaiser nach keiner Richtung hin seine Ansicht über die Gewissens- freiheit geändert habe und dieselbe auch in vollem Maße der muhamedanischen Bevölkerung von Algier gesichert wissen wolle. E8 sei deshalb nothwendig, daß die öffentliche und private Wohlthätigkeit, welche der unter der Hunger8noth leidenden Bevölkerung des Landes Unterstüßung angedeihen lasse, sorg- fältig den Verdacht vermeide, als lasse man fich von dem Be- \treben leiten, religiöse Propaganda zu machen.

Spanien. Madrid, 13. Mai. Der Minister-Präsident Gonzalez Bravo ist zum Herzog, die Porigen Mitglieder des Conseils sind zu Marquis, und dér Unterrichts-Minister, der be- ce Marquis war, zum Granden von Spanien ernannt worden.

Italien. Florenj, 14. Mai. Se. Majestät der König ist , begleitet von dem Marineminister und dem Minister für öffentlihe Arbeiten, nah Genua abgereist.

In der heutigen Sißung der Deputirtenkammer brachte der Finanzminister Graf Cambray cinen Gesey - Ent- wurf ein , in welchem er einen außerordentlichen Kredit von 300,000 Lire zur e der Heuschrecken in Sardinien be- anspruht. Von der Kammer wurde die Dringlichkeit der DiFkussion anerkannt.

Túürkei. Konstantinopel, 13, Mai. Die bereits in Nr. 111 d. Bl. kurz erwähnte Ansprache, mit welcher der Sultan am 10. den neugebildeten Staatsrath eröffnet hat, lautete nach der »Patrie«; »Jedes Geseß verdankt der öffentlichen Wohlfahrt seinen Charakter der Geseglichkeit. Entsprächen unsere alten Ge- ee den Bedürfnissen unseres Lande®, so würden wir heute den- elben Rang einnehmen, wie dieanderen europäischen Staaten. Der Zwiespalt unterden Bevölkerungen nährtnur das Elend des Staats. Der Staatsrath heiligt das Prinzip der Theilung der ausführenden und der richterlichen Gewalt. Möchten die Mitglieder des Rathes im Staate nur cinen Körper erblicken, der durch die Vereinigung Aller mit der Aufgabe gebildet wurde, das allgemeine Wohl- sein und die Ausbreitung des öffentlichen Unterrichts, Gegen- stände, die mir am Herzen liegen, zu sichern. Welches auch lmmer der Kultus sei, den unsere Unterthanen bekennen, Kin- der desselben Vaterlandes, dürsen sie uns wegen des Glaubens- unterschiedes keine feindseligen Gefühle einflößen. Jeder möge seinem Glauben folgen. Jch erfülle eine Pflicht, indem ih das Recht eines Jeden anerkenne und so die Grundsäge bekannt mache, die mich leiten und die ein Erforderniß unseres Zeit- alters sind. «

Der Kaiserlihe Firman , durch welchen dieser türkische Staatsrath s geregelt wird, ergiebt seine Zusammen- sezung aus Staatsräthen, Requetenmeistern und Auditoren, sowie seine Eintheilung in fünf Sectionen, Inneres und Krieg, Finanzen, Gesehgebung, öffentliche Arbeiten, Handel und Aker- bau und schließlich öffentlichen Unterricht.

Nußland und Polen. St. Petersburg, 13. Mai. sum Besten der Nothleidenden sind der Kanzlei Jhrer Kaiser- chen Hoheit der Großfürstin Cesarewna bis zu Anfang die- ses Mts. im Ganzen 1,074,407 R. 90% K. eingesandt worden.

Dánemark. Kopenhagen, 12. Mäi. In der Ansprache, welche der König gestern an die auf Christiansburg zur König: lichen Tafel geladenen Reichstags-Mitglieder richtete, verbreitet: sih derselbe über die wichtigeren der erledigten Gesehe und sprach dabei seine besondere Freude über die jütischen Eisenbahn: geseße aus, welche zur »kräftigen Entwickelung der wichtigsten Provinz des Landes« beitragen würden. Der König dankte dem Reichstage zugleich für die Einstimmigkeit und Bereitwilligkeit, womit er die Erhöhung der Apanage des Kronprinzen bewilligt habe, und theilte mit, daß der Kronprinz, dér an diésem Tage beim Sultan zur Tafel geladen sei, im nächsten Monat heim- kehren werde,

__ 14. Mai. Jn der zweiten Kammer wurde heute über dié Niederseßung einer parlamentarischen Kommission Behufs Regeluñg der Stkaats-Administration verhandelt. Die Regierun

erklärte, däß sie die Annahme des Antrages als ein Mißtrauens:

votum bétrahten würde. Die Schlußverhandlüng wird morgen erfolgen.

Aúiérika. New-York, 30. April. Die Ankuñft der

Nörbbeuts{hen Fregätte »Niobe« int Hafen von New - York, |

wél{ché zum ersten Male die Kriegsflagge des Norddeutschen Bundes hier zeigte, gab zu einer Feier Veranlassung. Der deutsche »Liederkranz« veranstaltete den Offizieren des Schiffes in seiner Halle ein Fest, welchem u. A. der komman- dirende Genétal Butterfield, General Burger, der General-Kon- sul von Grabow , Mitglieder der ersten deutschen Handlungs: häuser und Vertreter der Presse beiwohnten.

Neichstags - Angelegenheitea.

Berlin, 15. Mai. Die gestern dem Reichstage des Nord- deutschen Bundes Seitens des Bundeskanzlers zugegangene Maaß- und Gewichts - Ordnung für den Norddeutschen Bund hat folgenden Wortlaut: 1

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, verordnen, im Namen des Norddeutschen Bundes, nach erfolgter Zu- stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: ha 1. Die Grundlage des Maaßes und Gewichtes is das

Art. 2. Als Urmaaß gilt derjenige Platinstab, welcher im Be- sipe der Königlich preußischen Regierung \ich befindet, im Jahre 1863 dur eine von dieser und der Kaiserlich französischen Regierung be- stellte Kommission mit dem in dein Kaiserlichen Archive zu Paris

aufbewahrten Mêètre des Archives verglichen und bei der Temperatur |

des D enden Eises gleich 1/,0000201 Meter béfunden wordén ist.

mer 1 bezeichnet, im Jahre 1860 dur eine von der Königlich vreu- ischen und der Kaiserli französischen Regierung niederge(lte Kom. mission mit dem in dem Kaiserlichen Archive zu Paris aufbewahrten

Kilogramme Me pe verglichen und gleich 0,9999542 Kilogramin

befunden worden ist.

Art. 4. Als Längenmaaße gelten das Meter, d i Theilungen und dezimale Mehrfache, als Flächen- e

maaße die Quadrate und Würfel der Längenmaaße.

Der hundertste Theil des Meters beißt Denéimettr. Der tau- sendste Theil des Meters heißt Millimeter. Tausend Meter heißen ein Kilometer. Hundert Quadratmeter heißen das Ar und Zehn-

tausend Quadratmeter heißen das Hektar, als Feldmaaß. Der tau- |

sendste Theil des Kubikmeters heißt das Liter, und der i des Kubikmeters heißt das Hektoliter als Hohlmaaß. N __ Art, 5. Unter einer Ruthe soll eine Länge von 5 Metern, unter einem Morgen eine Fläche von 2900 Quadratmetern, gleich Hektar; N aner einer E ein Körperraum von | nden werden, wo di ünftig i Da R hgrLa 7 wo diese Benennungen künftig im

Art, 6, Als Entfernungsmaaß k hließli i i N 7506 Bretern in, Anwen na ß fommt aus\chließlich die Meile i rt. 7. Da Und, gleich der Hälfte des Kilogramms (Art. 3 bildet die Einheit des Gewichts. Das Kilogramm ift das Gewicht E destillirten Wassers bei + des hunderttheiligen Ther- Das Pfund wird in 500 Theile getheilt, mit dezimalen Unter- Abtheilungen. Der fünfhundertste Theil des Pfundes erhält den Namen »Gramme«e. Der hundertste Theil des Pfundes, gleich 9 Gramme, heißt ein Quint. Die dezimalen Unter-Abtheilungen des Grammes sind: das Dezigramm, glei %,, Gramm, das Zentigramny, gleich, /10, Dezigramm 1 gleih "/¿¿¿ Gramm, das Milligramm , gleich 168 Dunk lei Mo i ion A, e U Aa ist gleich ilogramm. ie iffs i |

A gleich A Kilo ram j E rt. 0. Ein von diesem Gewichte (Art. 7 i i- gingen findet nicht statt. “h i e ae t sl rt. 9. Jn Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei der im

Art, 1 des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 festgeseßten Ein- endes Pfundes (Art. 7) in Täusendtheile mit weiterer dezimaler Dieses Münzgewicht soll zugleich als Gold, Silber- - und A Geltung haben. s M E: Art. 10, Nach beglaubigten Kopieen des Urmaaßes (Art. 2) und

. Als Urgewicht gilt das im Besiße der Königlich preu- | ßischen Regierung befindliche Platin - Kilogranitite; B ie Num. |

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des Urgewichts (Art. 3) werden die Normalmaaße und Normal- gewichte hergestellt und richtig erbalien. :

Art. 11. Zum Zumessen und Zuwägen im öffentlihen Verkehre dürfen nur in Gemäßheit dieser Maaß- und Gewichtsordnung ge- hor'g gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden. /

Der Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und Waagen ist untersagt, au wenn dieselben im Ucbrigen den Bestimmungen dieser Maaß- und Gewichtsordnung entsprechen. Die näheren Bestimmun- gen über die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nah Vernehmung der in Art. 19 bezeichneten technischen Behörde durch den Bundesrath. : E 4 Bes

Art. 12. Bei dem Verkaufe woeingeistiger Flüssigkeiten nach Stärkegraden dürxfen zur Ermittelung des Alkoholgchaltes nur gehörig gestempelte Alkoholometer und Thermometer angewendet werden.

Art. 13. Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem Käufer nur in solchen Fässern, auf welchen die den Raumgehalt bildende Zahl dex Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden. :

Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen aus- ländlichen Weines statt, welcher in den Originalgebinden weiter ver- fauft wird.

art. 14, Gasmesser, nah welchen die Vergütung für den Ver- brauch von Leuchtgas nume vird, sollen gehörig gestempelt sein.

Art. 15. Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Mar und Gewichte zuzulassen, welche den in Artikel 4 und 7 dieser Maaß- und Gewichtsordnung benannten Größen, oder ihrer Hälfte, so wie ihrem Zwei-, Fünf-, Zehn- und Zwanzigfachen eùtsprechen. Zulässig i} ferner die Eihung und Stempelung des Viertel-Hefktoliter, so wie fortgeseßter Halbirungen des Liter. /

Art. 16. Das Geschäft der Eihung und Stempelung wird aus-

{ließli durch Eichungs-Acmter ausgeübt, deren Personal von der Obrigkeit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderlichen, nah den Normalmaaßen und Gewichten (Art. 10) hergestellten Eichungsnormalen, beziehungsweise mit den erforderlichen Normal- Apparaten versehen. Die für die Eihung und Stempelung zu ete Gebühren werden durch eine allgemeine Taxe geregelt Art. 19), , Art 17, Die Errichtung der Eichungs8ämter (Art. 16) steht den Bundesregierungen zu und erfolgt nah den Landesgeseßen. Dieselbe fann auf einen einzelnen Zweig des Eichungsgeschäst beschränkt sein, oder mehrere Zweige desselben umfassen. : E

Art. 18. Die Büundesregierungen N! jede für sich oder mehrere gemeinshaftlich, zum Zweck der Aufsicht Über die Geschäfts- führung uud die ordnunigsmäßige Unterhaltung der Eichungsämter die erfa L Anordnungen zu treffen. Jn gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge für eine périodish wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche der Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale (Art. 16) mit den Normalmaaßen und Gewichten ob. j i

Art. 19. Es wird eine Normal - Eichungs - Kommission vom Bunde bestellt und unterhalten, Dieselbe hat ihren Sig in Berlin.

Die Normal-Eichungs-Kommission hat darüber zu wachen, daß im gesammten Bundesgebiete das Eichungswesen nach Üübercinstim- menden Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend gehand- habt werde. Jhr liegt die Anfertigung und Verabfolgung der Nor- male (Art. 10), so weit nöthig auch der Eihungs-Normale (Art. 16) an die Eichungsstellen des Bundes 9b, und is sie daher mit den für ihren Geschäftsbetrieb nöthigen Instrumenten und Apparaten auszu- rüsten. i | E j Die Normal-Eichungs-Kommission hat die näheren Vorschriften über Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maße und Gewichte, ferner über die von Seiten der Eichungsstellen innezuhaltenden Fehlergrenzen zu erlassen. Sie bestimmt, welche Arten von Waagen im öffentlichen Verkehr=oder nur zu besonderen gewerb- lihen Zwecken angewendet werden dürfen und sebt die Bedingungen ihrer Stempelfähigkeit fest. Sie hat ferner das Erforderliche Über die Einrichtung der sons in dieser Maaß- und Gewichtsordnung aufge- führten Meßwerkzeuge vorzuschreiben, sowie Über die Zulassung ander- weiter Geräthschaften zur Eihung und Stempelung zu entscheiden. Der Normal-Eichungs-Kommission liegt es ob, das bei der Eichung und Stempelung zu beobachtende Verfahren und die Taxen für die von den Eichungsstellen zu erhebenden Gebühren (Art. 16) festzuseßen und überhaupt alle die technische Seite des Eichungswesens betrefsen-

den Gegenstände zu regeln. i Art. 20. Sämmtliche Eichungsstellen des Bundesgebiets haben

\sich, neben dem jeder Stelle eigenthümlichen Zeichen, eines überein-

stimmenden Stempelzeichens zur Beglaubigung der von ihnen geeich- ten Gegenstände zu bedienen. j

Diese Stempelzeihen werden von der Normal - Eihungs - Kom- mission bestimmt. i

Art. 21. Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer Eichungsstelle des Bundesgebietes geeicht und mit dem vorscbrifts- mäßigen Stempelzeichen beglaubigt sind; dürfen im ganzen Umfange des Bundes ebiets im öffentlichen Verkehre E werden.

Ar t. 29 Diése Maaß- und Gewichts - Ordnung tritt mit dem 1. Januar 1872 in Kraft. E O

Die T Gi Un haben die Verhältnißzahlen für die Um-

rechnung der bisherigen “Landesmaaße und Gewichte in die neuen fest- ee und befannt zu machen, und sonst alle Anordnungen zu teen; welche, außer den nah Art. 19 der technischen Bundes - Cen- tralbehörde vorbehaltenen Vorschriften, zu Sicherung der Ein- und Durchführung der in dieser Maaß- und Gewichts-Ordnung, nament- lih in Art. 11, 12, 13 und 14 enthaltenen Bestimmungen erforder-

ich sind. ; s Ari. 23, Die Anwendung der dieser Maaß- und Gewichts-

Ordnung entsprechenden Maaße und Gewichte ist bereits vom 1. Januar 1870 an gestattet, insofern die Betheiligten hierüber einig sind.

Art. 24. Die Normal-Eihungs-Kommission (Art. 19) tritt als- bald nah Verkündung der Maaß- und Gewichtsordnung in Thätig- keit, um die Eichungsbehörden bis zu dem im Art. 23 angegebenen Zeitpunkte zur Eihung und Stempelung der ihnen vorgelegten Maaße und Gewichte in den Stand zu seßen.

Gewerbe und Handel.

Franffurt a. M./ 12. Mai. Die Frage, ob die Maschinenmärkte in unserer Stadt lebensfähig sind, wird sich aus dem Erfolg des eben hier abgehaltenen ersten Marktes. mit Sicherheit entscheiden lassen. Prinzipiell hat sich hon vor länger als einem Jahre der hiesige »Ar- beitgeber« für die vortreffliche Lage Frankfurts in dieser Hinsicht aus- s M dem betreffenden Artikel wird auch im Allgemeinen

ie Zwecmäßigkeit der Umwandlung der landwirthschaftlichen

Maschinen - Ausstellungen in landwirthschaftliche Märkte betont und als gutes Präcedens wird Hamburg dafür angeführt. Ueber den Nußen und die Verwendbarkeit der landwirthschaftlichen Maschinen hat der »Arbeitgeber« igigee Daten. »Während der Ernte 1865, heißt es, waren im Großherzogthum Hessen 42 Dampf-Dreschmaschinen thätig. Rechnet man für jede Maschine 100 Arbeitstage, was, beiläufig bemerkt, viel ist, und nimmt man an, daß eine ahtpferdige Dresch- maschine täglich 40 Fuder drischt und jedes Fuder circa 12 Malter &rucht liefert , #0 bringt 1 Maschine 60 Malter pro Tag fertig, in 180 Tagen 10,800 Malter, und 42 Maschinen 453,600 Malter. Es wird demnach nur der neunte Theil der Ernte in Héssen mit Dampf- Dreschmaschinen AtoIVerT Wollte man alle Drescharbeit mit Ma- chinen der angefü

angeführten Größe in Hessen verrichten, so würde man 378 achtpferdige Dampf-Dreschmaschinen nöthig haben. Wenn es auch in der Natur der Sache liegt, daß niemals die ganze Drescharbeit von den Maschinen besorgt wird, so geht doch unzweifelhaft aus dem einen Beispiel dice große Absaßfä An landwirthschaftliher Maschinen her- vor. “Noch auffallender dürfte sih diese Absabfähigkeit ‘nachweisen lassen an den Maschinen , welche zur Ernte gehören, also Heurechen, Heuwender, Heupressen Gras- und Fruchtmähmaschinen ; vor Allem aber an den Maschinen, welche zur Bereitung des Futters dienen, als: Häkselschneider,/ Rübenschneider, Rübenwaschmaschinen, Schrotmühlen, Quetschmühlen, Oelkuchenbrecher 2.«

Wiesbaden, 11. Mai. (Rh. Cour.) Der Fremdenzufluß ift bei der herrlichen Witterung bereits sehr bedeutend; nah der amtlichen Liste trafen in der vorigen Woche 1008 Fremde dahier ein, und die Gesammtzahl der seit Anfang des Jahres hier angemeldeten Gäste und Pasfsanten repräsentirt bis jeßt schon die stattliche Zahl von 10/535 Personen.

München. Aus verschiedenen Orten wird berichtet, daß die mit dem 1. Mai aufgelösten Jnnungen dem durch das Handelsministerium angeregten Gedanken Raum gegeben haben, ihr bisheriges Vermögen nicht unter die Mitglieder zu vertheilen, sondern es zu gemcinnüßigen Zweken zu verwenden. “So haben_.die Tuhmacher in Dinkelsbühl beschlossen, mit 2000 Fl. ihres Vereinsvermögens eine Stiftung zu gründen , deren Zweck hauptsächlich darin besteht; den jungen Hand- werker von der Schule an bis zur Vollendung seiner Lehr- und Ge- sellenzeit ‘in der Ausbildung für seinen Beruf zu unterstüßen. Die Spengler in Bamberg haben ihr Vereinsvermögen der freiwilligen

ecuerwehr für ihre Unterstüßungskasse geschenkt. Die Nürnberger chreiner-Jnnung wendete von ihren Vereinsgeldern dem Fonds für Gründung eines Nürnberger Polytechnikums 100 Fl. zu 2c.

Telegraphische Witterungsberiehte v. 15. Mai.

Bar. |Abw|Temp.|Abw L Allgemeine P.L.\v. M.| R. E v. M. Wind. Himmélcansicht. 340,8] +44,0| 10,1 +3,8/SO,, s. schwach. |heiter. 341,0|+44,4| 11.6 +3,8 SW,, s, sehwach.|heiter. 341,2|T4,8| 11,8 14,7|S.. s. schwaech. heiter. 340,5|+4,6| 12,6 +4 s|Windstille. heiter.

G 341,3|1T4,7| 11,5 +3,9/SW., schwach. fheiter.

Putbus ...1339,3|+4,7| 12,5 +T4,1!NW., schwach,. heiter. -1339,7|T4 1) 12,2 14,4 S., schwach. heiter,

Posen .…....1338,6|T4,5| 10,6/+12,6/80., stille. heiter. Ratibor .….1334,1| 75,2) T,s| -0,5|W., schwach. |heiter, Nebel. Breslau .…..1336,0|/14,3| 10,4|+2,2/NO., s, schwach,strübe. Torgau .… .1337,5|+4,0| 10,8! +2,90|W., schwach, jhalb heiter. Münster ..1339,1|+4,7| 10,5|+2,9/W., schwach. [zieml. heiter

el

D v e A D

339,1|+4,5| 12,5|+3,3|W., schwach. heiter. 335,4|+3,9| 10,2|42,3/NO0., schwach. fsheciter, Nebel. Flensburg . [341,0 10,6| -—- |W., schwach. |bewölkt.

Brässel..../340,6 13,0 NNO., s. schw, —_— Haparanda. 335,1 3,7 NO., schwach. |bedeckt. Helsingfors | dirs L

Petersburg. _— Riga 340,1

Moskau .….| Stockholm. 1339,3

W., schwach. heiter.

11,2

W., schwach. fast heit., gst. Ab. SSW. schwach.

I IT1IÞ1E13 Et L F244

Min. +8,0. heiter, ruhig. S. frisch. INW. bedeckt.

0., schwachb, gewöhnlich.

¡Skudesnäs . 340,8 12,4 S, schwach.

Gröningen . 341,9 9,6] Helder 341,7| - 11,1

Hörnesand . 336,2 10,6 Christians. .1337,4 6,8

NNW., schwach.jhalb bedeckt. SW., z. stark. |bewölkt, rubig.

247% ®

14. Max. +21,2.

NO. s. schwach.

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