1868 / 115 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1984

Brandversicherungs-Nr. 54.

A 349.c 14 5 Rthlr. Ein Wohnhaus mit Stallung und Hof- raide, am Marktplaß am Stadtbauhaus,

Garten, der oberste Hof und Dreiangel genannt, 34 » 55 » Rottland am \. g. Querenberge, wovon sonach dem Verklagten der ideelle '/1, Theil in Folge jenes Erbfalles gegenwärtig eigenthümlich gehört. Da not keine Befriedigung erfolgt ist, so wird Königliches Amts- gericht gehorsams gebeten, mich wegen Hauptgeld, Zinsen und der auf der Rückseite verzeichneten Kosten in den dem Verklagten zustchenden 1/1 Theil von den im übergebenen Steuerbuchsextrakt aufgeführten Tmmobilien zu immittiren. 2. 2A.

i _—_ Concpt. Schirmer, Rechtsanwalt. ee zur weiteren mündlichen Verhandlung, in welcher si Ver- lagter auch insbesondere auf die behauptete Erbenqualität zu erklären hat, ist Termin |

auf den 9. Juni d. J. 9 Uhr, Contumazirzeit,

an der Gerichtsstelle Zimmer Nr. 1, vor dem Prozeßgerichte, an- beraumt. Beide Theile werden aufgefordert, in diesem Termine persönlich oder durch einen zulässigen Bevollmächtigten zu er- he nen. Zu Bevollmächtigten fönnen, außer den bei dem Geriht zur Prozeßipraxis befugten Rechtsanwalten, nur Per- sonen bestellt werden, welche die Vermuthung einer Vollmacht für sih haben; nur in Ermangelung von Rechtsanwalten is die Be- stellung einer anderen geschäftsfähigen Person zum Prozeßbevollmnäch- tigten a Wenn in dem Termine beide Parteien nicht erscheinen, so bleibt die Sache bis auf weiteres Anrufen des Klägers auf sich beruhen. Wenn nur der Verklagte erscheint, so wird derselbe auf seinen Antrag dur ein den Kläger in die Prozeßkosten verurtheilendes Erkenntniß von dem Antrag entbunden werden. Erscheint nur der Kläger, so wird gegen den Verklagten das Kontumazialverfahren dahin eintreten, daß die in der Klage angeführten Thatsachen für richtig begründet zu erachten ist, durch Kontumazialerkenntniß gegen den Verklagten nah dem Antrage der Klage erfannt wird. Der erschienene Verklagte muß in dem Termine den Antrag vollständig beantworten und insoweit den Anspruch des Klägers bestreiten will, sämmtliche Einwendungen vorbringen 7) Thatsachen und Urkunden, worüber feine Erklärung erfolgt y werden für zugestanden, beziehungs- weise anerkannt erachtet; fernere Einwendungen, welche auf That- sachen beruhen, dürfen im Laufe der Jnstanz nicht mehr vorgebracht werden. Bei der Verhandlung hat jede Partei hinsichtlih der That- sachen, welche ihr zu beweisen obliegt, alle Beweismittel, und hin- sichtlich der Thatsachen, welche der Gegner zu beweisen hat, und bei welchen sie den Gegenbeweis führen will, alle Gegenbeweismittel an- ugeben. Werden Zeugen und Sachverständige vorgeschlagen , \so sind ie Thatsachen, worüber dieselben vernommen werden sollen, bestimmt zu bezeichnen; bestehen die Beweismittel oder Gegen- beweismittel in Urkunden, so sind dieselben im Original - vor- zulegen, oder cs ist unter Angabe der Hinderungsgründe an- zuzeigen, wo si dieselben befinden, Es die Partei, welche für u die Urkunden zur Beweisführung beruft, des Beweismittels

D 991 ¿ Ar. 5 »

ür dicse Tnstanz verlustig geht; befindet sich die Urkunde in den Hän- en des Gegners, so |st das Editionsgesuch gleichzeitig mit der Be- hauptung, zu deren Unterstüßung sie dienen soll, anzubringen. Wenn eine Partei eine Urkunde , deren Edition der Gegner von ihr ver- langt, nicht vorlegt , sih auch zur Ableistung des Editionseides nicht erbietet, so wird die Edition als verweigert angesehen. Eine spätere Vervollständigung der Beweisantretung ist im Falle des Widerspruchs des Gegners nur dann zulässig, wenn die neuen Beweismittel erst aus der stattgehabten Beweiëaufnahme sih ergeben haben. Die Eides- zuschiebung ist jedoch bis zur Erlassung des Endurtheils zulässig.

Gegen die Partei, welche sih bei der mündlichen Verhandlung auf eine von der anderen Partei behauptete Thatsache nicht cinläßt, oder Über cine von derselben vorgelegte Urkunde si nicht erklärt, wird diese Thatsache oder Urkunde für zugestanden, beziehungsweise für an- erfannt erachtet. : i l

Eine Verlegung des Termins findet ohne Zustimmung des Klä- gers nicht statt. E ;

Zugleih wird der Verklagte benachrichtigt, daß aële in dieser Sache weiter ergel enden Verfügungen nur durch Anschlag im Ge- richts-Gitterschranf ihm mitgetheilt werden.

Großalmerode, am 2. Mai 1868. ,

Königliches Amtsgericht. Dieß.

S,

Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen 2e.

[1629] Bekanntmachung.

Gemäß Verfügung der Königl. Regierung zu Potsdam soll die Chausseegeld-Hebestelle zu Steinbeck auf der Berlin-Freienwalder Kunst- ftraße vom 1. Juli er. ab verpachtet werden.

Wir haben hierzu einen Termin auf :

i Montag, den 25. Mai 1868 Vormittags 10 Uhr,

in unserem Geschäftslokale hierselbst anberaumt. Die Pachtbedingun- e können in unserer Registratur und auf dem Steuer-Amte in Wriezen während der Dienststunden eingesehen werden. Bemerkt wird noch , daß nur die Personen zum Gebote zugelassen werden , welche vorher 250 Thlr. baar oder in annehmbaren Staatspapieren bei uns niederlegen und sich als dispositionsfähig ausweisen.

Neustadt-Ebw., den 11. Mai 1868.

Königliches Haupt-Steuer-Amt.

29sten d. Mts. erwartet werden, und der Anschlags-Extrakt , in unserer Registratur zur Einsicht aus.

Ge Bekanntmachung.

Nach Verfügung der Königlichen Regierung zu Pot sdam soll die Chausscegeldhebestelle zu Blumenthal, auf der A lin Wricte Kg

straße, zwischen Wriezen und Werneuchen gelegen, vom 1. Juli er. ab anderweitig verpachtet werden. :

Wir haben hierzu cinen Termin auf i Montag, den 25. Mai d. J, Nachmittags 2 Uhr, in unserem Geschäftslokal hierselbst anberaumt. Dic Pachtbkedingun- en können in_ unserer Registratur sowie auf den Steuer-Aemtera

riezen und Strausberg während der Dienststunden cingeschen wer-

den. Bemerkt wird noch, daß nur die Personen zum Bicten zuge- lassen werden, welche vorher 150 Thlr. baar oder in annchmbaren Staatspapieren bei uns niederlegen und sich als dispositionsfähig aus1veisen.

Neustadt-Ebw., den 11. Mai 1868.

Königliches Haupt-Steuer-Amt.

[1476] __Befkfanntmachunzg.

Das Domainen - Vorwerk Poggendorf im Kreise Grimmen, 1% Meilen von der Kreisstadt Grimmen, 25 Meilen von Greifswald und 14 Meilen von Loiß entfernt, mit cinem Areal von

2360 Morgen 7 [1] Ruthen, worunter 2118 Morgen 19 (] Ruthen Aer

und 157 Morgen 72 [(] Ruthen Wiesen, soll auf 18 Jahre von Johannis 1869 bis dahin 1887 im Wege des öffentlichen Aufgebots anderweitig verpachtet werden. Das dem Auf- Preuk zum Grunde zu legende Pachtgelder-Minimum bcträgt 6400 Thlr.

4 M llénde Vas

ie zu bestellende Pachtcaution ist auf den Betrag der einjähri- gan Pacht bestimmint und das zur Ucbernahme der Pacht ee ie

ermögen auf Höhe von 40,000 Thlrn. nachzuweisen.

Zu dem auf den 15. Juni d. J., Vormittags 11 Uhr, im Lokale der unterzeichneten Pu anberaumten Bietungstermine laden wir Pachtbewerber mit dem Bemerken ein, daß die Verpach- tungs - Bedingungen j die E Licitation und die Karte neb| Flur-Register, mit Aus\{hluß der Sonn- und Festtage, täglih während der Dienststunden in unserer Registratur eingesehen werden können, wir auch bereit sind, auf Verlangen Abschriften der Verpachtungs- Bedingungen und der Licitations-Regeln gegen Erstattung der Copia- lien zu ertheilen. -

Stralsund, den 27. April 1868.

Königliche Regierung.

[166]] Bekanntmachun g.

Das im 11]. Jerichow"shen Kreise, 15 Meile von der Kreisstadt Genthin belegene Königliche Domainen-Vorwwerk Ferchland, enthaltend 5 Morgen 26 C3Nuthen Hof- und Baustellen,

O 159 » Gärten, 868 » 86 Aer, 158 » 6 Wiesen, 3 » 120 Holzung, 20 2 21 Hütung; E a, 147 » Gräben und Unland, in Sa. 1368 Morgen 25 (Ruthen, soll auf 18 Jahre, nämlich von Johannis 1869 bis dahin 1887, öffent- lich meistbietend perpachtet werden. ca Ta dem Ausgebot zu Grunde zu legende Pachigelder-Minimum cträg »ZJwei Tausend Sieben Hundert Thaler.« ur Uebernahme der Pachtung ist ein disponibles Vermögen von 16,000 Thlr. erforderlih, Über dessen eigenthümlichen Besiß, sowie über persönliche Solidität und Qualification als Landwirth jeder Pachtbewerber vor der Licitation bei uns oder spätestens in dem Lici- tations-Termine vor unserem Kommissarius sih auszuweisen hat. Den Licitations-Termin haben wir auf / _ Sonnabend, den 27. Juni d. J, Vormittags 11 Uhr, in unserem Sißungssaale vor dem Regierungs - Assessor von Hausen anberaumt. Die Verpachtungs-Bedingungen, die Regeln der Licitation, das Vermessungs-Register und die Karte von den Domainen-Grund- stücken können an allen Wochentagen während der Dienststunden in unserer Domainen - Registratur, sowie bei dem jeßigen Pächter der Domaine eingeschen werden. Auf Ou können auch Abschrift des Entivurfs zum Pachtkontrakte, sowie die gedruckten allgemeinen

Verpachtungs-Bedingungen gegen Erstattung der Schreib- resp. Druck-

kosten ertheilt werden. Magdeburg, den 27. April 1868. i Königliche Regierung, Abtheilung für direkte S Domainen und Forsten. opf.

es Bekanntmachung.

ie Anfertigung der Zimmer - Arbeiten und die Lieferung der

Materialien zu der diesjährigen Jnstandsezung der betreffenden. Brücken über den Landwehr- und Louisenstädtischen Kanal soll im Wege der Submission erfolgen.

Die Bedingungen, nah welchen die Submissionen bis Ju egen

Berlin, den 11. Mai 1868. Königliche Ministerial-Bau-Kommission. gez. Pehlemann. Giersberg.

für das Vierteljahr.

Das aeg beträgt K Ö n í gl î ch

Preufischer

Alle Post - Anstalten des In- und Auslandes nehmen Fen ens an, für Berlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats - Anzeigers:

Behren - Straße Nr. fla, Ecke dor Wilhelmsfstrafie.

S E E

“nzeiger.

E 115.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Forst-Jnspektoren Sch ulze zu Stettin, Schimmesl- fennig und Staevie zu Gumbinnen, Dittmer zu Königs- berg, von Bodelschwingh zu Trier und von Spankeren zu apverg den Charakter als Forstmeister ; sowie

Dem Cisenbahn-Secretair Georg Hübner zu Cassel den Charakter als Geheimer Kanzlei-Rath; und |

Dem praktischen pes Dr, Ebert in Wriezen a. O. den Charakter als Sanitäts-Rath zu verleihen.

Berlin, 16. Mai. Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin -Mutter von Melenburg-Schwerin is gestern Nachmittag hier eingetroffen, im Königlichen Schlosse abgestiegen. und hat heute früh die Reise nah Altenburg fortgeseßt.

Norddeutscher Bund.

Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia. Vom 31. Oktober 1867.

Se. Majestät der König von Preußen, im Namen. des Norddeutschen Bundes, einerseits, und :

der Präsident der Republik Liberia, andererseits, von dem Wunsche geleitet, die Entwickelung der Handels- und Schiff- fahrts-Beziehungen zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Re- publik Liberia zu fördern, haben beschlossen, einen Vertrag abzuschließen und zu diesem Zwecke zu Jhren Bevolimächtigten ernannt, und zwar:

Se. Majestät der König von Preußen M

Allerhöch Jhren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten

Minister an den Großherzoglich mecklenburgischen Höfen und bei

den freien Hansestädten Carl Albert von Kampßyß, Ritter des

Rothen Adler-Ordens zweitce Klasse, 2c.

der Präsident der Republik Liberia

den Konsul der Republik zu Nai C. Goecdelt, welche nach Mittheilung ihrer, in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind. :

Art. 1. Zwischen dem Norddeutschen Bunde und der Republik Liberia und deren Staatsangehörigen und Bürgern soll fortdauernder Friede und Freundschaft bestehen.

Art. 2. Quwischen den Staaten des Norddeutschen Bundes und der Republik Liberia soll gegenseitige Verkehrsfreiheit stattfinden. Es soll den Angehörigen der Staaten des Norddeutschen Bundes gestattet sein, sich in allen Theilen der Republik Liberia, wo jebt andere Aus-

‘länder zugelassen werden oder künftig zugelassen werden möchten, auf-

zuhalten und daselbst|t Handel zu treiben. Sie sollen für ihre Person und für ihr Eigenthum den vollständigsten Schub genießen; es soll ihnen unter denselben Bedingungen wie den Einheimischen freistehen, ohne Beschränkung odex Benachtheiligung durh Mono ole, Kontrakte oder irgend welche ausschließliche Kauf- oder Verkaufs-Privilegien, an wen und von wem sie wollen, zu verkaufen und zu faufen; und sie sollen außerdem alle anderen Rechte und Vergünstigungen genießen, welche gegenwärtig oder künftig irgend welchen anderen Ausländern, Bürgern oder Unterthanen der meistbegünstigten Nation eingeräumt werden. Jn Erwiederung dessen sollen die Bürger der Republik Li- beria gleihen Schuß und gleiche Vergünstigungen in den Staaten des Norddeutschen Bundes genießen. L i Art. 3. Es sollen in der Republik Liberia keine anderen oder höheren Tonnengelder, Einfuhr- oder anderen Zölle oder Abgaben von deutschen Schiffen oder von in deutschen Schiffen ein- oder ausgeführ- ten Waaren erhoben werden, als diejenigen j welche gegenwärtig von A Lt oder von in Nationalschiffen ein - oder ausgeführten Waaren derselben Art erboben werden oder künftig erhoben werden möchten; und eben so sollen in den Staaten des Norddeutschen Bun- des feine anderen oder höheren Tonnengelder L Einfuhr- oder andere ölle oder Abgaben von Schiffen der Republik Liberia oder von in olchen Schiffen ein- oder ausgeführten Waaren erhoben werden, als diejenigen, welche gegenwärtig von Nationalschiffen oder von’ in Na-

Berlin, Sonnabend, den 16. Mai, Abends

1868.

t'onalschiffen ein - oder ausgeführten Waaren derselben Art erhoben werden oder künftig erhoben werden möchten.

Art. 4. Waaren oder Güter, welche aus den Staaten des Nord- deutschen Bundes in irgend welchem Schiffe oder in deutschen Schiffen aus irgend welchem Lande eingeführt werden, sollen seitens der Re- publik Liberia nicht verboten noch mit höheren Abgaben als denjeni- gen belastet werden, welche von Waaren oder Gütern derselben Art,

ie aus irgend einem andern A Lande kommen oder in irgend welchen anderen Schiffen eingeführt werden, erhoben werden.

Alle Erzeugnisse der Republik Liberia sollen von dort durch An- gehörige und Schiffe des Norddeutschen Bundes unter ebenso günstigen Bedingungen ausgeführt werden können, als durch die Unterthanen und Schiffe irgend cines fremden Landes.

Jn gleicher Weise sollen Waaren oder Güter, welche aus der Re- publik Liberia in irgend welchem Schiffe oder in Schiffen der Repu- blik Liberia aus irgend welchem Lande eingeführt werden, Seitens des Norddeutschen Bundes nicht verboten, noch mit höheren Abgaben als denjenigen belastet werden, welche von Waaren oder Gütern der- selben Art, die aus irgend einem anderen fremden Lande kommen; oder in irgend welchen anderen Schiffen eingeführt werden, erhoben werden ; und es sollen alle Erzeugnisse der Staaten des Norddeutschen Bundes von dort durch Bürger und Schiffe der Republik Liberia unter ebenso günstigen Bedingungen ausgeführt werden können; als ers ane Unterthanen und Schiffe irgend eines anderen fremden

andes. :

Art. 5. Der Schuß der . Regierung der Republik Liberia soll allen deutschen Schiffen, deren Führern und Mannschaften zu Theil werden. Falls ein solhes Schiff an der Küste der Republik Schiff- bru leiden sollte, so sollen die Ortsbehörden demselben Hülfe und Schub vor Beraubung gewähren und dafür sorgen, daß alle von dem Wracke geborgenen Gegenstände den rechtmäßigen Eigenthümern zurück- gegeben werden. Jn gleicher Art soll der Schuß der Regierungen der Staaten des Norddeutschen Bundes allen Schiffen der Republik Liberia, deren Führern und Mannschaften zu Theil werden, und es sollen, falls ein solches Schiff an den Küsten des Norddeutschen Bundes Schiffbruch leiden sollte; die Ortsbehörden demselben Hülfe und Schuß vor Beraubung gewähren und dafür sorgen, daß alle von dem Wrae s Gegenstände den rechtmäßigen Eigenthümern zurückgegeben Werden.

Der Betrag der Bergungskosten soll im Streitfalle durch von beiden Theilen gewählte Schiedsrichter festgeseßt werden.

Art. 6. Da in der Absicht der vertragenden Theile liegt, sich durch den gegenwärtigen Vertrag zu verpflichten, einander auf dem Fuße der meistbegünstigten Nation zu behandeln, so wird hiermit unter ihnen verabredet, daß jede Begünstigung, jedes Vorrecht und jede Befreiung, welche einer der kontrahirenden Theile in Handels» oder Schifffahrts-Angelegenheiten den Unterthanen oder Bürgern irgend eines anderen Staates gegenwärtig oder künftig gewähren sollte, auf die Angehörigen des anderen vertragenden Theiles ausgedehnt werden (oll, und zwar unentgeltlich, wenn das Zugeständniß zu Gunsten dieses anderen Staates unentgeltlich erfolgt ist, oder gegen Gewährung einer Entschädigung von möglichst gleichem Werthe in- dem Falle, daß das Jugeständniß ein bedingtes war. E

Art. 7. Es soll einem jeden der vertragenden Theile freistehen, im Gebiete des anderen zum Schuße des Handels Consuln zu be- stellen ; fein Consul ebo darf amtliche Handlungen vornehmen, bevor er-niht von der Regierung, bei welcher er beglaubigt worden, in der gewöhnlichen Form anerkannt und nugeiaen ist.

Art. 8. Der gegenwärtige Vertrag soll für die Dauer von eo Jahren von dem 1. Juli 1868 an gerechnet und dann ferner ris gau Ablauf von zwölf Monaten in Kraft bestehen, nachdem einer der kontrahirenden Theile dem andern die Anzeige gemacht hat, daß es seine Absicht sei, denselben nicht weiter fortzuseßen, wobei jeder der fontrahirénden Theile sich das Recht vorbehält, dem andern Theile diese Anzeige bei Ablauf der gedachten zwölfjährigen Frist oder zu jeder späteren Zeit zu machen. Und es wird hiermit zwischen ihnen verabredet, daß nach dem Ablauf der zwölf Monate nah dem Em- Lange einer solchen Anzeige der gegenwärtige Vertrag und alle Be-

immungen d gänzlich aufhören und enden sollen.

Art. 9. as Recht des Beitritts zu gegenwärtigem Vertrage bleibt einem jeden jeßt oder künftig dem Zollverein angehörenden Staate vorbehalten.

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R L A D R E E L C A LL t Ci C D r R A E L ti T E iR I S M E R E C O E E SÚSRLS S Ei NE t R

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