1868 / 115 p. 13 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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2008

rgi e Eisenbahn. 168 Melle n s i A

General-2 ; i der. A.ct.i.o.nai.re der ieb La t@en Ei.i.senb.ah.n- E ese ; i Die diesjährige General-Versammlung der Actionaire ‘der Meck- O Eistnbahn-GeseLwan N Mao d. T.; onnabend/, L

in, Mittags 12 Uhr, im Empfangsgebäude auf dem Bahn- u E T wad und ladet der Ausschuß die Herren Actionaire dazu ein. Legitimations-Bureaux -werden in Schwerin , Wismar, Rosto, Hamburg und Berlin eingerichtet werden, worüber den betreffenden Lokalblättern ‘angezeigt werden wird. In Schwerin kann die Legitimation "bis :eine Stunde vor dem E ginn der General-Versammlung, an den übrigen Orten aber nur bi Tage vor derselben stattfinden, zu welchem Zwecke die vorzu-

zeigenden Actien abgestempelt und dagegen Legitimationskarten, welche auf Namen lauten, ertheilt werden.

20

Die Vorl

Schwerin, den 20.

in. der General-Versammlung werden sein: resberihte des Ausschusses und der Direction,

en 1) die Ja h D die Jahresbe der -Rechnung--des- Jahrganges -pro 1867,

3) die Ergänzung des Ausschusses.

pril 1868. “Der E

der Mecklenburgischen Eisenbahn-Gesellschaft. n Berlin is das Legitimations-Bureau im Geschäftslokal de

RetPunnalis und Notars Herrn Lewáld, Wilhelm®°straße -Nr. 8

ei_.Treppen hoch, eröffnet, wo in der Zeit vom 25. April biz

. Mai er., werktäglih des Vormittags von. 9 b1s 12 und dei RaGttans von 3 bis 6 Uhr, die Actien abgestempelt und die Ein, trittsfarten in Empfang genommen werden können.

Schwerin, den 20. April 1868.

Der Ry

der Meellenburgischen Eisenbahn-Gesellschaft.

[1682]

A. Ein nahm e.

1) e F serve aus 1866 (frei von ‘Provifionen und Rückversicherungs-

ntheilen anaer ees |

2) Prämien-Einnabme E Ristorni's) in 1867: a) aus dem “direkten Ges

Versicherungssumme von

äft inkl. Spiegelglasversicherungen von einer Thlr. 75,226,548

b) aus dem Rückversicherungs - Geschäft ‘von E Bo O

O. A even A C Th

3)- Brandschaden-Reserve aus 1866... eee eee reue res 4 Ertrag der Geldanlagen eaaa e enim enen du. 4e ehe

5) Diverse andere Einnahmen

B. Ausgabe.

1). Prämien-Reserve für 1868 und spätere Jahre (frei von Provisionen und Rüepversicherungs-Antheilen) eee eee eee ee rerer rene enr i

Total der Einnahme

2) Prämien für übertragene Rüversicherungen , abzüglich Ristorni und

rovision châden:

3) | a) regulirte:

aus 1865 und 1866 im direkten Geschäft .…..... Thlr. 13,581. 14. ;

Antheil der Rückversicherer »

aus 1867 im direkten Geschäft Antheil der Rückversicherer

b) beim Jahres sblusse schwebende eim Jahres\chlusse \s{chwe ) Antheil der Rückversicherer

4) Provisionen

5) Verwaltungskosten

6 Aver tagen: j a) auf Mobiliéèn und Utensilien b) » ‘Einrichtungsfosten

Thlr. 35,238. 4,294.

Total der Ausgab

Gewinn

4317. —.

Tor 58,035. 21. P 14404, 24

i a uerversicherung8-Actien- Gesellschaft. Gladbacher Fe Jahres « Mechnung

; für das Geschäft8jahr 1867.

Thlr. |

| worden.

Sola-Wechsel der Actionaire Gutháben bei den Banquiers Ausstände bei den Agenturen Diverse ‘Debitoren Wechsel und Baar Effeften-Conto

E E ap eee de aeb p eve sei “8 Jmumobilien p h 9 obilien und Geschäfts -Utensilien :

ultimo Dezbr. 1866... Thlr. 1731. 21. 8. Abschreibung pro 1867

statt der statutarischen

5 pCt

10) Einrichtungskosten:

) Gem Obe 1866... Thlr. 29,550. 8. 8. Abschreibung pro 1867 : statt der statutarischen 5 pCt

1 2 3 4 5 6 1).

» 2,550. 8. 8. M 27,000 Thlr. [T,TIT,036[ T5 7

1

I

11

3 4 9)

Actien-Kapital rämien-Reserve.

chaden-Reserve Diverse Kreditoren)

Gewinn-Vortrag auf 1868

Tor. 1D T O6 T5

Gladbacher TPeuerversicherungs-Actien-Gesell\chaft.

Die Direction. W. Prinzen.

Der Gencral - Direktor.

Rice ckecl.

Hier folgt die besondere Beilage

Besondere Veila ge des Königlich Preußischen Staats-Anzeigers. Zu A? 115 vom 16. Mai 1868.

m2 ——— —————

Inhalts - Verzeichniß: Das Fabrikwesen Berlins in den J

Der internationale Schuß des geistigen Eigenthumes der in ahren 1849 1861. (IV.

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Deutschland erscheinenden Schrift- und Kunstwerke.

) Die Banken im Norddeutschen Bunde. (1.) Die Wohn-

häuser des niedersächsischen Volksstammes. -— Die Bildnisse Lessings.

Der internatiónale Schutz des geistigen Eigenthumes der in Deutschland erscheinenden Schrift- und Kunstwerke.

(Nach der Schrift des Ober-Bergrathes Klostermann über das geistige Eigenthum.)

Das geistige Eigenthum der in Deutschland erscheinenden Schrift- und Kunstwerke findet gegenwärtig in drei verschiede- nen Rechtsgebieten einen verschiedenartigen Schuß.

Fr das Gebiet des ehemaligen Deutschen Bundes ist der Bundeésbeschluß vom 6. September 1832 maßgebend. Nach demselben soll bei Anwendung der geseßlichen Vorschriften und Maßregeln wider den Nachdruck der Unterschied zwischen den Unterthanen der verschiedenen Bundesstaaten in der Art auf- gehoben werden, daß die Schriftsteller, Herausgeber und Ver- leger eines Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate an dem dort bestehenden Schuge gegen den Nachdruck Theil haben. Soweit die Territorialgesezgebungen übereinstimmen, ist hierdurch ein vollständiger Schuß des geistigen Eigenthumes hergestellt worden; insofern dieselben aber von einander abweichen, ent- heiden die allgemeinen Grundsäße über die örtliche Herrschaft der RechtSvorschriften, wie solche auf dem Gebiete des Civilrechts Geltung haben. Die Bedingungen der Entstehung und Endi- gung des Rechtes werden daher in diesem Falle na den Ge- ehen des Ortes der Entstehung beurtheilt, während für die Ver- folgung des Rechts die Geseße des Ortes maßgebend find, an welchem das Recht geltend gemacht wird. Die Dauer des Rechts ist. dadur bei einer Verschiedenheit der Schußfristen beider Staaten im praktischen Erfolge auf die kürzere Frist beschränkt. So darf die Ucbersezung eines in Oesterreich erschienenen Werkes in Preußen nur für die Dauer eines Jahres untersagt werden, weil das österreichishe Geseh das ausschließliche Recht der Ueberseßzung auf diese Frist beschränkt; für ein in Preußen erschienenes Werk bleibt dagegen- das Recht der Ueberseßung für die Dauer von 30 Jahren in Kraft. Gegen die fortgeseßte Wirkung des Bundesbeschlusses vom 6. September 1832 ist mehrfach die Auflösung des Deutschen Bundes geltend gemacht Da jedoch der Beschluß in den zum chemaligen Deutschen Bunde gehörigen Staaten als Landes8geseß publizirt worden ist, so ist die Rechtskraft da, wo der Beschluß in Ge- seßesform zur allgemeinen Kenntniß gebracht ist, wohl nicht in Frage zu stellen. L

Die vertrag8mäßige Rechtsgemeinschaft umfaßt diejenigen Staaten , welche durch besondere Verträge mit Preußen in ein Verhältniß des gemeinschaftlichen Rechts\chußes gegen den Nach- druck getreten sind. Der erste dieser Verträge wurde am 13ten Mai 1846 zwischen Preußen unv Großbritannien abgeschlossen und nach erfolgtem Beitritte von Sachsen, Braunschweig, An- halt, den sächsischen Herzogthümern, den reußischen und \chwarz- burgischen Fürstenthümern durch den QJusaßvertrag vom l4ten Juni 1855 erweitert. Der zweite Vertrag wurde zwischen Preußen und Frankreih am 2. August 1862 abgeschlossen und mit dem Zusaß - Protokolle vom 14. Dezember 1864 am 5. Mai 1865 ratifizirt. Der Beitritt zu diesem Vertrage wurde allen Jollvereinsstaaten offen gehalten und bis jeßt von den \ächsischen Herzogthümern, den \hwarz- burgischen und reußischen Fürstenthümern, von Braunschweig, Oldenburg und Waldeck erklärt. Bayern , Württemberg,

} Sachsen ( Luxemburg, Baden, das Großherzogthum Hessen, U

Mecklenburg - Schwerin und die freien Städte haben mit der Literar-Convention vom 2. August 1862 ungefähr gleichlautende

j Verträge mit Frankreich abgesch{lossen. Der Vertrag mit Belgien

vom 28. März 1863 enthält ebenfalls den Vorbehalt des Bei- trittes zu Gunsten aller Staaten des QJollvereins. Doch hat bisher nur Sachsen einen im Wesentlichen gleichlautenden Ver- irag vom 11. März 1866 abgeschlossen, Nach dem In- halt dieser Verträge bilden Preußen , Belgien, Großbritannien und Frankreich nebst “den beigetretenen deutschen Staaten ein n Lee Gebiet des Nechts\{utes gegen den Nach- druck, in we em für die Erwerbung deëRechtes des geistigen Eigen- thums die Gesche des Ursprungs8ortes und die besonderen Vör- shriften der internationalen Verträge, für die Verfolgung da- gegen die Gesepe desjenigen Staates. zur Anwendung kommen, in welchem das Recht ‘geltend. gemacht werden soll. Der Unter- hied zwischen dein Gebiete der -vettrag8mäßigen Gegenseitigkeit

Und ‘dem chemaligen* BundeSgebiete ist ‘mithin der, daß in dem |'

materiellen Reciprocität.

leßteren die Erwerbung des geistigen Eigenthums durch Er- füllung der am Ursprung8orte vorgeschriebenen Bedingungen für das ganze Bundesgebiet wirksam wird; in dem Gebiete der vertrags- e t Gemeinschaft dagegen müssen außer den amUrsprungsorte vorgeschriebenen Bedingungen noch die besonderen Förmlichkei- ten erfüllt werden, welche die Staatsverträge fordern, damit das in dem einen Staate erworbene geistige Eigenthum in dem andern rechtlih verfolgt werden kann.

Die weiteste Rechtsgemeinschaft is die der sogenannten ât. Nach §. 38 des Geseßes vom 11. Juni 1837 soll dasselbe nämlich auch auf die in einem fremden Staate erschienenen Werke in dem Maße Anwendung finden, als die in dem fremden Staate festgestellten Rechte durch die Geseze desselben auch den preußischen Werken gewährt werden. Durch diese Bestimmung wird einerseits der Rechts\hug auch für den Fall zugelassen, daß in dem Maße der Schußfristen Verschiedenheiten in der inländischen und der ausländischen Ge- sehgebung bestehen ; andererseits fällt derselbe überall da fort, wo die gur des geistigen Eigenthumes an besondere Be- dingungen und Förmlichkeiten geknüpft ist, die dem preußischen Rechte fremd sind, wenn also die Verschiedenheit nicht in dem Maße, sondern in den Voraussezßungen des Rechts\chußes besteht. Daher fam z. B. diese Vorschrift den in Frankreich erschienenen Werken vor dem Abschlusse der Literar-Convention nicht zu statten, weil nach dem dort gültigen Dekrete vom 268. März 1852 den ausländischen Werken in Frankreich nur unter der Bedingung der Hinterlegung von zwei Pilichtexem- plaren bei der Pariser Bibliothek ein Rechts\chuyß geroährt wurde. Ueberhaupt hat , da eine vollständige Gleichartig- leit der Geseßgebung bezüglih der Erfordernisse des Schutzes des geistigen Eigenthums, wie sie das preußische Nach- drucck8geseß fordert, nur selten anzutreffen ist, der §. cit. nur eine geringe praktische Bedeutung. Ausgeschlossen von dieser Recht8gemeinschaft sind bisher noch die Vereinigten Staa- ten von Nordamerika ; doch ist deren Eintritt in den internatio- nalen Verband auf diesem Gebiete dem Anscheine nah bald zu erwarten. Im Repräsentantenhause ist nämlich, wie ). Z. in diesem Bl. mitgetheilt worden, eine Bill zur Einrichtung eines internationalen Verlagsrechtes eingebracht worden , deren Bestimmungen auf dem Prinzipe der Gegen- seitigkeit beruhen. Ausländische Schriftsteller sollen in der Union ges{hüßt werden, wenn in den betreffenden fremden Staaten das Verlagsrecht amerikanischer Schriftsteller Schutz findet. In- dessen wird hierbei noch gefordert, daß die Werke der Auslán- der von amerikanischen Verlegern herausgegeben werden. Das Uebersezung8recht soll Ausländern vorbehalten bleiben, wenn das Original in einem amerikanischen Distriktsgericht8hofe bin- nen vier Monaten nach seinem Erscheinen registrirt, und zu- gleich der Kongreßbibliothek in Washington ein Exemplar zu- gewiesen wird; doch muß auch hier der Verfasser die Absicht, das Werk zu überseßen, im Original ausgesprochen und binnen sechs8 Monaten seine Absicht ausgeführt, d. h. die Uebersezung einem amerikanischen Verleger resp. einem amerikanischen Drucker überwiesen haben.

Das Fabrikwesen Berlins in den Jahren 1849—1861:. (S. Bes. Beil. zu Nr. 109 d. Bl.)

IV.

Die Fabrikation von Kupfer- und Messing-Waaren hat durch den ausgedehnten Bedarf für Eisenbahnen, Telegraäphie und Brennerei in diesen Artikeln schr an Umfang gewonnen. In der Herstellung der Bronzewaaren sind in neuerer Zeit went le Fortschritte gemacht. Bedeutend hat die Fabrikation galvanisch-vergoldeter und versilberter Gegenstände zugenommen. Allein in dem galvanisch-versilberten Tafelgeräthe, dem soge- nannten Alfénide, fand im Jahre 1861 ein Umsay von min- destens einer Million Thalern statt. Die Nachfrage nach dieser Waare hat au ‘im verflossenen Jahre zugenommen. :

Die Anwendung des Zinks, namentlich zu baulichen Zwecken, hat" sich bis in die neueste Zeit gesteigert. Jnr Jahre 1664 gab es Über zwanzig Zinkgießereien, welhe ungefähr 200 Arbeitern Beschäftigung gewährten. Die Geiß'sche Anstalt war nocch immer die bedeutendste; es wurden in derselben in 24 Jahren “über 20,000 Ctr. ‘\{hlesis{chen Rohbzinks verarbeitet. Neuer- dings werden große Oberlichtflächèn und ganze Blumenhäuscr