1868 / 118 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

Col. 4. (Rechtsverhältnisse der Gesellschaft): Die Gesellschafter sind: 1) der Kaufmann Sigismund Joseph Behrend, 2) der Kaufmann Louis Behrend, beide in Alexandrien. Die Gesellschaft hat am 1. Februar 1866 begonnen. Alcxandrien, den 7. Mai 1868. Der Kanzler T. Maury.

Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

[1707] Bekanntmachung.

In dem Konkurse über das Vermögen des Kaufmanns C. F. Richter zu Stadt Zinna is der bisherige Verwalter Kaufmann Carl Schlägel zu Stadt Zinna zum definitiven Verwalter bestellt.

Jüterbog, den 16. Mai 1868. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

[1704] Bekanntmachung.

Das über den Nachlaß des am 8. Februar 1867 verstorbenen Kaufmanns Theodor Freisdorf eröffnete erbschaftliche Liquidations- verfahren is} beendet.

Angerburg, den 30. April 1868.

Königliches Kreisgericht. T. Abtheilung.

[1702] Bekanntmachung.

In der Kaufmann Carl Fuerstenbershen Konkurssache ist Herr Recht8anwwalt Otto hier durch Verfügung vom heutigen Tage zum definitiven Verwalter der Masse ernannt worden.

Neustadt, Westpreußen, den 7. Mai 1868.

: Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

[1700] Bekanntmachung.

In dem Konkurse Über das Vermögen des Kaufmanns Menzel Jacoby, in Firma S. Jacoby, hierselbst, ist zur Anmeldung der For- derungen der Konkursgläubiger noch eine zweite Frist bis zum 10. Juni er. ein\schließlich festgeseßt worden. Die Gläubiger, welche ibre Ansprüche noch nicht angemeldet haben, werden auf- gefordert, dieselben, sie mögen bereits rechtshängig sein oder nit, mit dem dafür verlangten Vorrecht bis zu dem gedachten Tage bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden. Der Termin zur Prüfung aller in der Zeit vom-8. Mai bis zum Ablauf der zweiten Vrist angemeldeten Forderungen ist

auf den 12. Juni er., Vormittags 11 Uhr,

vor dem Kommissar, Herrn Kreisrichter Shmidt, im Verhandlungs- zimmer Nr. 1. des Gerichtsgebäudes anberaumt, und werden zum

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Allen, welche von dem Gemeinschuldner etwas an Geld, api oder anderen Sachen in Besiß oder Gewahrsam haben, oder deen thn etwas verschulden, wird aufgegeben , nihts an denselben zu ver- abfolgen oder zu zahlen , vielmehr von dem Besiß der Gegenstände

; bis zum 8. Juni 1868 einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles, mit Vorbehalt threr etwaigen Nechte, ebendahin zur Konkurs. masse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben [eichs berechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besiß befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle Diejenigen , welche an die Masse Ansprüche Crd Dan Mae 1A a Nu aufgefordert, ihre An- e, diejelven mögen bereits rechtShängig sein oder ni i dafür verlangten D eeratt 7 efi A B Las

: __ bis zum 10. Juni cer. einschließl i ch

bei uns {riftlich oder zu Protokoll anzumclden und demnächst zur ¿iung Dex erd eige puectols der gedachten Prist angemel- d Forderungen, sowie na eslnden zur Bestell S definitive Verwaltungs-Personals y E Men | auf den 18. Juni er. , Nachmittags 3 Uhr, in unserem Gerichtslokal, im Benjamin’shen Saale vor dem ge- N o R

er seine Anmeldung s\chriftlich einreicht at eine chri derselben und ihrer Anlagen eien. M E

Jeder Gläubiger, ‘welcher nicht in unserem Amtsbezirke feinen Wohnsiß hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten aus- wärtigen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Den- jenigen, E O an r fehlt, werden die Rechts-

i Usizrath Kade, Rechtsanwalte Pfotenhauer, Schmid Tölle hier zu Sachwaltern vorgeschlagen. A R

es er Konkurs über das Vermögen des Schuhmachermei Gustav Kallenowsky zu Weißenfels is beendigt. Ei Naumburg, den 9. Mai 1868. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. Rudloff.

[1708] Subhastations-Patent. i Nothwendiger Verkauf Schulden halber.

Der der Wittwe Matschenz, Karoline Wilhelmine, geb. Kupsch, früher verwittweten Müller zu Krugau gehörige, zu Krugau belegene Un Nr. 1 V ol. L Pag. 1 seq. des Hypothekenbuchs verzeichnete Erb-

raukrug nebst BuUbehör, abgeschäßt auf 16,359 Thlr. 10 Sgr., zufolge der nebst Hypotßekenschein im Büreau Nr. lll a, einzusehenden Taxe, soll

am 15. Dezember d. J., s __ Vormittags 11 Uhr, vor dem Herrn Kreisrichter Jacobi an hiesiger Gerichtsstelle im Zim-

Erscheinen in diesem Termine sämmtliche Gläubiger aufgefordert, welche ihre Forderungen innerhalb einer der Fristen angemeldet haben.

Wer scine Anmeldung einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Jeder Gläubiger, welcher nit im hiesigen Gericht8bezirke seinen Wohnsiß hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hiesigen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei Uns berechtigten Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. Wer dieses unterläßt, kann einen Beschluß aus dem Grunde, weil er dazu nicht geladen worden, nicht anfechten, Denienigen, welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Rechtsanwalte Hesse und Leyde hierselbst zu Sachwaltern vorgeschlagen.

Pr. Stargardt, den 12. Mai 1868.

Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

11705]

In dem Konkurse über das Vermögen des Pfefferküchlers Ernst Rotter zu Thorn i| zur Verbandlung und Beschlußfassung über einen Akkord ein neuer Termin auf

den 13. Juni er., Vormittags 11 Uhr;

vor dem unter eichneten Kommissar, im Terminszimmer Nr. IIT, anberaumt worden. Die Betheiligten werden hiervon mit dem Be- merken in Kenntniß gesebt, daß alle festgestellten oder vorläufig zu- gelassenen Forderungen der Konkursgläubiger, soweit für dieselben weder ein Vorrecht, noch& ein Hypothekenrecht, Pfandrecht oder anderes Absonderungsrecht in Anspruch genommen wird, zur Theilnahme an der Beschlußfassung über den Akord berechtigen.

Thorn, den 9. Mai 1868.

Königliches Kreisgericht. Der Kommissar des Konkurses. gez. Plehn.

[O -+. Konkurs-Eröffnung.

Königliches Kreisgericht zu Lobsens. Erste Abtheilung. Lobsens, den 8. Mai 1868, Nachmittags 55 Uhr. Ueber das Vermögen des Handelsmanns Markus Levin zu

Nakel ist der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungseinstellung auf den 19. April 1868, Mittags 12 Uhr,

festgeseßt worden.

„Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Rechtsanwalt Gröning in Nakel bestellt. Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgefordert, in dem i auf den 25. Mai er, Vormittags 112 Uhr, in unserem Gericßtslofale im Benjamin'’schen Saale, vor dem Kom- missar, Herrn Kreisrichter Wehmer anberaumten Termin ihre Erklä rungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters oder

mcr De as M den Meistbietenden verkauft werden.

Aer 7 WEMe Ivegen einer aus dem Hypothekenbu i ersichtlichen Realforderung aus den Kaufgeldern Breton haben thren Anspruch bei dem Subhastations-Gerichte anzumelden.

Die dem Aufenthalte nach unbekannten Gläubiger, Büdner Jo- E As ¿Let E Read Johann Gotthilf Mochow, ¡t de l verden hierzu öffentli ‘ge ; Lübben, den 25. April 1868. Mde Königliches Kreisgericht. Erste Abtbeilung.

Nothwendiger Bertauf, Die zu Warthe b O

varlye belegenen Nr. 1 und resp. 57 des Hypothekenbuchs von Warthe eingetragenen und den Erben des August Friedri ‘ent- sing gehörigen Grundstücke, und ztvar : : A ad 1) cin Bauerhof, gerichtlich abges{äßt auf 12,387 Thlr. 22 Sgr.

1 Pfg. : abgeschäßt auf

[1706]

ad 2) eine Hofstelle nebst Feldgarten, gerichtlich 900 Thaler zufolge der , nebst Hypothekenschein und Kaufbedi in unserm Büreau 111. einzusehenden Taxe, sollen j Nan ten e nilidie Get 1868) Daira gs 11 Uhr, enflicher Gerichtsstelle vor dem Deputi n Kreisrichte Loyete fubbastirt werden. d putirten Herrn Kreisrichter lejenigen Gläubiger, welche wegen einer aus dem Hypotheken- S O E A M Un j aus den Kaufgeld Besten, ( en, haben sich mit ihrem } im S ions- Geri n i M sich ) nspruche beim Subhastations ie Unbekannten Erben des Altsißers Christian Friedrich Gr 6 Wiiiloe Dobne Oe o Me Hanne Louise gab Con a e Vany Dorothee geb. Mohr, werden mi Templin, den 25. April 1868. M S Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.

Im Verlage der F. Boselli’ schen Buhl in F furt a. M. is soeben R E andlung in Frank

Die Polizeiverwaltung

des Preuß. Staates in ihrer durch die neuesten Geseße und Verord- nungen herbeigeführten Gestaltung. Zum DAG taa ags für sämmtl. Polizeibehörden und Beamte nach den Motiven des Geseßbes , authen- tischen Jnterpretationen und Entscheidungen der höchsten Gerichtshöfe bearbeitet von

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die Bestellung eines anderen einstweiligen Verwaliers abzugeben.

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Anzeiger.

A 118.

e. Maijestät-der König haben Allergnädigst geruht: n Dem eer t und Salzfaktôr KÜhnzu Tschicherzig, im Kreise Züllichau-Schwiebus, den Rothen Adler-Orden vierter Klasse7 dem Königlich sächsischen Hof- Scháuspieler, Höfrath Emil Devrient. zu Dresden, den Königlichen Kronen-Orden dritter Klasse; dem praktischen Arzt Dr. Becher zu Stallu- pônen den Königlichen Kronen-Orden vierter Klasse; dem Schul- lehrer Matthes zu Eigimmischken, im- Kreise Pillkallen, das Allgemeine Ehrenzeichen und dem Gutsjäger Carl Ferdinand Urbschat zu Leissienen , im Kreise Wehlau , die Rettungs- Medaille am Bande zu verleihen;

Den Arien Versmann in-Jhehoe und den Kloster- prediger Rendtor ff in Preeß, sowie den Hauptpastor Jensen in Kiel und den Doktor der Rechte Chalybäus daselbst zu Konsistorial-Räthen und Mitgliedern des evangelisch-lutherischen Konsistoriums in Kiel zu ernenne. N

E

Norddeutscher Bund. Bekanntmachung. 1

Die Korrespondenz nach Brasilien, der Argentinischen Re- publik und Uruguay kann gegenwärtig ‘auf folgenden Wegen befördert werden: 1) via-England, Abgäng: der Post-Dampf- schiffe aus Southampton am 9. jeden Monats, -2) via ¡Be kb- gien, Abgang der Post-Dampfschisfe aus Ostende am 16. jeden Monats, 3) via Frankreich, Abgang der Post-Dampfschiffe aus Bordeaux am 25. jeden Monats. Hinsichtlich der Taxirungs - Bestimmungen und Versendungs - Be- dingungen bei der Beförderung via England oder via Fran kreih {\ “ine Aenderung nicht eingetreten. Auf dem neu hinzugetretenen Wege über Belgien kön- nen auf Verlangen des Absenders gewöhnliche Briefe, Dru- sachen und Waarenproben (nicht rekommandirte Gegenstände) na den vorbezeichneten Ländern abgesandt werden. Zu diesem Behuúfe müssen die Sendungen bei der Einlieferung zur Post mit der Bezeichnung » via Often de « versehen sein und frankirt werden. Das Porto via Ostende seßt sich wie folgt zusammen: A. Für Korrespondenz nach Brafilien: 1) Brièfe: Norddeutsches Porto bei der Absendung aus der Rheinprovinz und Westfalen nebst

Birkenfeld, Waldeck und Pyrmont 1 Sgr. pro- Loth exkl, ‘bei

der Absendung aus dem Übrigen Norddeutschen Postgebiet 2 Gde: A 7 Qr. pro Loth exkl, fremdes. Porto 8 Sgr. oder 98-Kr. pro °/;, Loth inkl. 2) Drucksachen. Norddeutsches Porto / Sar. resp. 1 Kr. pro -25 Loth inkl, Fremdes Porto 1 Sgr. resp. 4 Kr. pro 3 Loth inkl. 3) Waarenpröben. Norddeutsches Porto !/, Sgr. resp. 1 Kr. pro 27 Loth inkl. Fremdes Porto ¿ Sgr. resp. 13 Kr. pro 7%, Loth inkl. B. Für die Kor respondenz nach der Argentiniscben Republik und Uruguay : 1) Briefe. Norddeutsches Porto bei der. Absendung aus“ der Nheinprovinz/ und Westfalen nebst Birkenfeld, Waldeck - und Pyrmont 1 Sgr. pro Loth excl., bei der Absenduñg dus dém übrigen Norddeutschen Postgebiet 2 Sgr. oder. 7 Kr. pro Loth excl. Fremdes Porto 6'/, Sgr. oder 23 Kr. pr h, “Loth incl, 9) Für Drucksachen und Waarenproben dieselben Portoscige wie für Drucksachen und Waarenproben nach Brasilien, “Siehe

A. 2 und A. 3. «d Berlin, den 17. Mai 1868. General-Post-Amlk.

von-Philipsborn.

Berlin, Mittwoch, den 20. Mai, Abends

f. inchoverleihene Auch, o

Chaussee vom Bahnhofe Greven an der Westfäli

1868.

Allerhöchster Erlaß vom 28. März 1868 betreffend die

Verleihung der fiskalischen Vorrechte für ‘den Bau einer Kreis-Chaussee

von Dahlbeim, im Kreise Büren, ‘Negierungsbezirk Minden, über Mer-

hoff und Oisdorf bis zur Sn SRe Cn Staatsstraße bei A e eitheun.! {1

Nachdem Jh durch Meinen Erlaß. vom heutigen Tage den Bau einer Kreis-Chaussce von Dahlheiny im Kreise Büren, Regierungsbezirk Minden, ‘über Merhoff und Oisdorf, bis. zur Arnsberg -Beverunger Staatsstraße bei Westheim genehmigt; habe, verleihe Jch hierdurch dem Kreise Büren“ das Expropriationsreht für; die zu. dieser, Chaussee erfor- derlithen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme-der Chaussee- bau- und Unterhaltungs - Materialien nach Maßgabe dexr, für die Staats - :Chaussten?“ bestehenden Vorschriften, in Bezu auf diese. Straße. Zugleich will Jh dem genannten Kreise

egen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung ber Straße, das Recht zur Erhebung ‘des E na den Bestimmungen des für die—Staats- Chausseen N esmal- gel» tender?’ Chausscegeld - Tarifs, einschließlich) dex in: demselben. enthal- tenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung ‘bètreffenden -zusäßlichen, Diens wie diese Bestimmun- en‘ auf den: Staats-Chausseen: von: Jhnen angewandt werden; hier- llen “die dem--Chaussecegéldtarife vom ‘29. Fe- bruar 1840 angehängten Bestimmungen wegen ‘der Chaussee - Pölizei- Vergehen auf die ‘gedachte Straße zur Anwenduhßg kommen. /

Der gegenwä M durchdie Gesez-Sammlung zur öfent- lien Kenntniß zu bringen." U A)

Berlin, ‘den 28. März 1868. A M Wilhelnt.

Frh. von der Heydt. Graf von Jbenplißz.

An den Finanz-Minister und den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Allerhöchster Erlaß vom 17. April 1868 betreffend die

Verleihung der fiskalischen Vérrechte an die Gemeinden Greven und

Nordwalde für den Bau- und die Unterhaltung einer Gemeinde-

Ken Eisenbahn im

Kreise Münster nach Nordwvalde, im Kreise Steinfurt, NRegicrungs8- Bezirks Münster.

Nachdem Jch durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer Geméinde-Chaussce vom Bahnhofe Greven an der Westfälischen Eisenbahn im Kreise Münster nah Nordwalde, im Kreise Steinjurt, Regierungs - Bezirk Münster, genehmigt habe, verleihe Jh hierdurch den Gemeinden Greven und Nordwalde das Expropriationsreckcht für die zu ‘dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zuv Entnahme der Chaussee -Bau- und Unterhaltungs -Mate- rialien nah Maßgabe der für die Staats - Chausseen bestebènden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleith“ will JWh-den genannten Gemeinden gegen Uebernahme der künftigen chaussce- mäßigen Unterhaltung ‘der Straße das. Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nah den Bestimmungen des für die Staats-Cdausseen jedesmal geltenden Chausscegeld- Tarifs, eins{ließlich der in demfelben enthaltenen Bestimmungen Über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusäßlihen Vorschriften, wie diese Bestim- mungen auf den Staats-Chausseen von Jhnen angewandt ‘werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem. Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee-

Polizei --Vergehen auf die ‘gedachte Straße zur Anwendung. kfömmen.

‘Drr gegénwärtige Erlaß ist dur die Geseß-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 17. April 1868,

Frh. von der Heydt. Graf. von Jhenplig.

den Finanzminister und den Minister für Handel, N V Gal und öffentliche Arbeiten.

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