1868 / 120 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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finden auf die von dem Berliner Pfandbrief-Justitut emittirten Pfand- briefe Sn, Verlorene Pfandbriefe müssen gerichtlich amor- tisirt werden.

f Die Amortisation von Coupons ist unstatthaft. Sie unterliegen der geschlichen Verjährung.

§. 10. (Verwendung der den Zins der Pfandbriefe übersteigenden jährlichen Beiträge der Grundbesißer). Das den Zins dcr Pfandbriefe Übersteigende halbe Prozent Zinsen, welches der Schuldner zahlt (Y. 5 Nr. 2), ist zur Hälfte mit £ Prozent zur Bestreitung der Ver- waltungsfosten, zur anderen Hälfte also cbenfalls mit 7 zur Verstärkung des Reserve- resp. Amortisations-Fonds bestimmt (vergl. Fg. 36, 42).

§. 11. (Vorbehalt wegen Ausgabe neuer Serien von Pfand- briefen zu cinem anderen Zinsfuß). Dem Pfandbrief-Jnstitute bleibt das Recht vorbehalten, neue Serien von Pfandbriefen zu einem an- deren, als dem im §. 7 für dieselben bestimmten Zinsfuß zu cmit- tiren. Falls von diesem Rechte Gebrauch gemacht wird (vergl. §. 72), haben die dem Institute neu beitretenden Mitglieder, welche die Dar- lehnsvaluta in Pfandbriefen der neuen Serie empfangen, dieselben mit mindestens einem halben Prozent mehr zu verzinsen, als die Pfandbriefe der neuen Scrie Zinsen tragen.

Bereits dem Pfandbrief-Jnstitute angehörigen Mitgliedern steht es in diesem Falle frei ohne Innchaltung der im ÿ. 5 Nr. 7 be- es Kündigungsfrist gegen Rückzahlung des auf ihren Grund-

ücken für das Pfandbriefamt eingetragenen Darlehns in Pfand- briefen derjenigen Serie, in welcher sie die Valuta empfangen haben, und Rückgabe der zu diesen Pfandbriefen gehörigen, noch nit fällig gewesenen Coupons und Talons die Beleihung in Pfandbriefen der neuen Serie zu beanspruchen, welche das Pfandbriefamt nach Maß- gabe der statutenmäßig vorgeschriebenen Sicherheit zu gewähren hat.

g. 12. (Sicherheiten und Rechte der Pfandbriefs-Juhaber.) Der Gesammtbetrag der auszufertigenden Pfandbriefe darf den Gesammt- betrag der dem Institute rung nicht übersteigen. i

Die Mitglieder der Direction sind hierfür persönli vcrantwört- lich; bei jeder Kassen-Revision muß der Beweis hierfür geführt wer- den, und der Magistrats-Kommissarius (§. 60), sowie die zu Kassen- Revisionen deputirten Mitglieder des engeren Ausschusses (§. 64) haben sich hiervon jährlich mindestens Ein Mal Ueberzeugung zu ver- schaffen, auch hierüber, sowie über die Art der gewonnenen Ueberzeu- gung, cine öffentliche Bekanntmachung in denjenigen Blättern zu er lassen, n welchen die Publicationen dcs Pfandbrief-Jnstitutes erfol- gen müssen.

§. 13. Die Zinsen der Pfandbriefe werden halbjährlich an die Vorzriger der fälligen, nicht verjährten Zinscoupons von der Kasse des Pfandbriefamtes gezahlt. |

. 14. Nach Ablauf der fünf Jahre, für welche die Coupons- Serie ausgegeben is, und gegen Production des Talons wird die neue fünfjährige Serie der Coupons von der Kasse des Pfandbrief- Amtes verabfolgt, sofern nicht vorher von dem Besißer des Pfand- briefes schriftli Widerspruch erhoben worden ist, in welchem Falle die Ausreichung der neuen Coupons - Serie an denjenigen erfolgt; welcher den Pfandbrief vorlegt.

Fr diejenigen Pfandbriefe, welche bereits dem Amortisations- Fonds Überwiesen sind (F. e #0 wie diejenigen, welche bereits zur Verloosung öffentlich aufgerufen sind (F. 43), fo wie endlich diejeni- gen, welche rechtskräftig amortisirt sind, findet die Ausreichung einer neuen Coupons- Serie nicht statt.

F. 15. Den Inhabern der Pfandbriefe wird für alle aus diesen Schuldverschreibungen des Pfandbriefamtes entspringenden Forderun- gen mit dem Reservefonds des Institutes und mit den dem Pfand- briefamt bestellten Hypotheken Sicherheit gewährt, mit leßteren in der Art, daß der Pfandbrief-Jnhaber, soweit die Befricdigung seiner fälli-

en Forderungen nicht sofort aus der Kasse des Pfandbricfamtes er- folgt, befugt is in Höhe der ibm zustehenden Gorderung aus den dem Institut gehörigen Hypotheken-Aktivis sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Cessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt. Alle Rechte welche dem Institut gegen das Grundstück oder den Be- fißer zugestanden haben, gehen hierdurch auf ihn über.

ÿ. 16. (Verpflichtungen des Grundbesißers und Rechte des Pfand- bricf-Amtes, wenn der Reservefonds ausbleibende Zinszahlungen vor- schießen muß.) Der Reservefonds soll bis auf Höhe von 10 Prozent der ausgefertigten Pfandbriefe gebracht werden (vergl. §. 40).

Er hat die etwa ausbleibenden Binszahlungen der Grundbesiger vorzuschießen , und diese sind verpflichtet, von dergleichen Vorschüssen 9 Prozent Zinsen zu entrichten. ;

Außerdem is die Direction ermächtigt, gegen säumige Zinszahler von ihrem Kündigungsrecht (vergl. §. 29) Gebrauch zu machen.

Aus dem Reservefonds sind außerdem zu bestreiten die etwaigen Kapitalausfälle, sowie, wenn der Verwaltungsfonds dazu nicht aus- S die Vorschüsse zur Beitreibung der dem Institute zustehenden

orderungen.

§ 17. (Grundsäge für die Feststellung des Werthes der zu be- leihenden Grundstücke.) Die &eststellung des Werthes der bei dem Pfandbriefamt zur Beleihung angemeldeten Grundstücke (F. 4) erfolgt nach dem Bauwecrth der auf demselben befindlichen Gebäude und nach A durschnittlihen Jahresertrag der lebten zehn Jahre vor der Be- eihung.

C. 18. Als Bauwerth is} die Geuerversicherungssumme anzu- nehmen, wenn zwei Bau techniker dcs Pfandbricfamtes bescheinigen, daß die Gebäude sich in baulichen Würden befinden, und daß ihr zei- tiger Bauwerth der Feuerversicherungssumme noh entspricht.

Glaubt auch nur einer der beiden Bautechniker diese Bescheinigung versagen zu müssen, so muß, falls der Darlehnésucher bei seinem An- trage beharrt, auf scine Kosten durch die von dem Pfändbriefamt zu

zustehenden hypothckarischen Kapitalforde- |

bestimmenden Sachverständigen eine vollständige neue Taxe ausy nommen werden. Diese Taxe unterliegt der Prüfung und Feststelly, dweier von dem Vorsißenden der Direction bestimmter Techniker di Pfandbriefamtes, von denen ein jeder, ohne daß er von dem Guta des anderen Kenutniß erhält, sich motivirt darüber zu äußern hat 1) ob er die Taxe für richtig hält, und, wenn nicht, 2) darüber, q welchen geringeren Bauwecrth er das Gebäude schäßt. Wird die Fra ad 1 von beiden Technikern bejaht, und Übersteigt die Taxe den B trag der Geuerversicherungssumme, so bewendet es für die Öeststellun des Bauwwverths bei dieser leßteren.

Wird die Frage ad 1. auch nur von cinem Techniker vernein Und bleidvt der von ihm bei Beantwortung der Frage ad 2. festgestellt Bautverth hinter der Geuertaxe zurück, so ist der von dem Technik festgestellte Bauwerth zu Grunde zu legen.

_ Wenn die Frage ad 1. von beiden Technikern verneint wird un) die Schäßung beider hinter der YFeuertaxe zurückbleibt, die beiden Gui achten aber in ihrem positiven Resultat differiren, so wird dasjenigi bei Feststelung des Bauiverthes zu Grunde gelegt, welches die geringe Schäßung enthält.

, §. 19. Der Ertrag des Gebäudes in jahren is durch eine amtliche Bescheinigung tierungs-Deputation nachzuweisen,

Von dem Durcschnittsertrage in den leßten zehn Jahren Vot dem Antrage auf Beleihung werden abgezogen: 1) die auf dem Grund, stücke lastenden Abgaben, Gebäude- und Haussteuer, Realsublevatiqy und Feuerkassengeld, und zwar, sofern diese Abgaben ihrem Betrag nah nit feststehen, nach dem zchnjährigen Durchschnitt; 2) di rubrica IL seines Hypothekenfoliums ctwa eingetragenen onera per. petua an Kanon 2c.; 3) für Unterhaltung und ieth8ausfälle x vier Prozent. i

Die übrigbleibende Ertragôssumme wird mit fünf Prozent fapi talisirt und die so gefundene Kapitals\umme als der Ertragswverth de Bauwverthësumme hinzugerechnet. ide Durchschnitt beider Summen stellt den Werth des Grund tüds dar.

.__§. 20. Neu bebaute Grundstücke können nur in dem Falle be liehen werden, daß die auf denselben errichteten Gebäude \eit fün Jahren benußt werden.

In diesem Falle is die Directio Ertragswerthes von dem nur Abzug zu machen, welcher je 1 Prozent arbitrirt werden darf.

§. 21. Wenn die auf einem bereits bebauten Grundstücke vor handenen Gebäude durch neue erseßt worden sind, so darf die Be leihung eines folchen Grundstücs erst erfolgen, nachdem die neun

den lebten zehn Kalender, der Servis- und Einquar

Gebäude fünf Jahre bewohnt sind,

die Bestimmung des §. 20, Alinea 2. War das Grundstü zu der Zeit, wo der Besiver die bisher auf

demselben befindlichen Gebäude ganz oder theilweise fortnimmt, un

sie dur neue z1: ersehen (vergl. bereits belieben, so findet die der Vorausseßung nicht statt, dem Verhältniß des Werthes Werth der

§. 25 ganze oder theilweise daß der Besißer dem Institut eine, nah : der abzubrechenden Gebäude zu dem stchenbleibenden, von dem Pfandbriefamt

bäude bestellt und cine durch zwei Bauverständige des Pfandbriefamtes

vorzunchmende Untersuchung dieser Gebäude ergicbt, daß die statuten

mäßige Sicherheit nicht vermindert ist.

ÿ Wenn der auf einem Grundstücte fomplexus durch die die Berücksichtigung dieser neuen Gebäude bei Grundstückewerthes erst zulässig, sobald dieselben seit fünf Jahren be nußt sind, und die Direction is verpflichtet, nah Ablauf der fünf Jahre bei der Feststellung des GrundstÜckswerthes von dem fünfjähri gen Durchschnittsertrage der Finzugekommenen Gebäude cinen Abzug zu machen , welcher je nach den Umständen auf fünf bis zehn Prozent N e darf.

ch0. Wenn die Hälfte des nach den vorstehenden Grundsäßen (§F. 18—22) aus dem Durchschnitt des Bau- und Ertragswerthes er mittelten Grundstükswerthes drei Viertel des Bau1verthes übersteigh so ist cine Beleihung nur bis werthes zulässig.

ÿ. 24. Uebrigens ist die Direction befugt, Anträge auf Beleihungen ganz zurüzuweisen, wenn sie dafür häit, daß nach der besonderen Natur oder Bestimmung des Grundstücks oder der Gebäude für dit Beleihung eine genügende und dauernde Sicherheit nicht vorhanden scin würde. ;

Gegen die desfallsige Entscheidung der Direction steht dem be theiligten Grundbesißer der Rekurs an den Magistrat der Haupt- und Residenzstadt Berlin und gegen dessen Entscheidung an den Ministe

des Jnnern zu. Pfandbrief - Institut belichenen

§. 29. Die Besißer der vom Grundstücke sind verpflichtet, von jeder beabsichtigten baulichen Ver

vorhandene Gebäude

änderung vier Wochen vor der Ausführung derselben dem Pfand-F

briefamte Anzeige zu machen.

_§. 26. (Kontrole über die Fortdauer der statutenmäßigen Sicher heit.) Das Pfandbriefamt überwacht außerdem von Amtswegen dit stetige Jnnehaltung der statutenmäßigen Sicherheit der ausgelichenen

Kapitalien. Zu diesem Zwecke wird alle vier Jahre eine bauliche Revifion zu Kündigungen

der verpfändeten Grundstücke vorgenommen.

g. 27. (Jn welchen Dâllen das Pfandbriefamt befugt ist.) Ergiebt sich bei diesen Revisionen oder sonst eine Ver minderung des ursprünglich angenommenen Bauwerthes des Grüund- R so i} das Pfandbriefamt die ganze oder theilweise Rückzahlung des Darlehns zu fordern berechtigt.

und es gilt au in diesem Fall |

von dem Pfandbrief - Jnstitut F Kündigung unte |

zu bestimmenden|

Caution in Berliner Pfandbriefen bis zur Vollendung der neuen Ge

Errichtung neuer Gebäude vermehrt wird, so if} der Feststellung deff

dem

auf Höhe von drei Vierteln des Baw

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Glaubt der Besißer, daß die Beschaffenheit des Grundstücks feine Veranlassung zur Kündigung gebe, so ist derselbe befugt, die Vornahme der Taxe auf seine Kosten zu verlangen. Der nach dem Resultate dieser Taxe und der in Gemäßheit der Bestimmungen des F. 18 ciner vorzunehmenden Prüfung derselben nicht mehr als statutenmäßig sicher- gestellt zu erachtende Theil des Darlchns is von dem Grundbesißer

icézuzahlen. R Das Pfandbriefamt ist außerdem ermächtigt, sobald es Veranlassung hierzu zu haben glaubt, cine Revision des Ertrags- werthes (§. 19} beliehener Grundstücke eintreten zu lassen und nach dem Ergebniß derselben die ganze oder theilweise Rückzahlung des Oarlehns zu fordern. I

g. 29. Außer in den Fällen des §. 27 und §. 28 ist das Pfandbrief- amt befugt, die bewilligten Darlehne ganz oder theilweise zu fündigen, wenn: a) der Grundbesißer die Zinsen nicht pünktlich (vergl. §. 5 Nr. 4) bezahlt, oder b) die Verpflichtung wegen Uebernahme der persönlichen Verbindlichkeit (§. 5 Nr. 6) nicht erfüllt, oder c} den statutenmáäßigen Anordnungen der Direction sih uicht fügt. | a

Jn dem Falle ad a erlischt jedoch das Recht zur „Kündigung, wenn der Grundbesißer den von dem Reservefonds geleisteten Vor- {uß und die Zinsen desselben (§. 16), sowie die sonst etwa dem Jn- stitut erwachsenen Kosten berichtigt , bevor das Pfandbricfamt von seinem Kündigungêrecht Gebrauch gemacht hat.

(Löschung der Seitens des Grundbesißers geleisteten Rü- -

Im Falle vollständiger Rückzahlung des cingetragenen Oarlehns (§. 5 Nr. 7, F§. 27 und 29) is dem Schuldner löschungs- fähige Quittung Seitens des Pfandbricfamtes zu ertheilen. Bei ge- leisteten Partialzahlungen kann der Schuidner nur lôschungsfähige Quittung über den durch Zahlung berichtigten Theil dersclben fordern ; er ist auf Grund dieser Quittung befugt, sowohl die bezahlte Summe löschen zu lassen, als auch über das derselben zustehende Pfandrecht, jedoch nur vorbehaltlich der dem Neste der hypothekarischen Forderung des Pfandbrief-Jnstitutes bis zu dessen durch Amortisation erfolgender Tilgung verbleibenden Priorität zu disponiren.

Die Kosten der Löschung trägt stets der Grundbesiger. |

In welchen Fällen der Schuldner bei der im Wege der Amorti-

zahlungen.)

sation erfolgenden Tilgung löshungsfähige Quittung über cinen Theil

des Darkehns verlangen kann, ist im §. 49 bestimmt.

F. 31. (Verpflichtung des Grundbesigers , das eingetragene Dar- lehn während der Dauer der Amortisation zu verzinsen.) Das ein- getragene Kapital soweit darauf nicht in Gemäßheit des §. 30 und §. 49 Partialzahlungen oder Tilgung in Folge der vom Pfand- briefamte ertheilten löshungsfähigcn Quittungen abgeschrieben sind muß während der ganzen Dauer der Amortisation und ohne Rü- scht auf die dur die Amortisation getilgten Beträge verzinst werden.

_ Das eingetragene Kapital ist vollständig getilgt , sobald der An- theil des Grundbesißers am Reserve- und Amortisationsfonds -(§§. 38, 46) den Betrag desselben erreicht.

§Ç. 32. (Fonds des Pfandbrief-Jnstitutes und Rechte der Grund- besißer an denselben.) Die Fonds des Institutes sind: a) der Ver- waltungsfonds, b) der Reservefonds, c) der Amortisationsfouds. ,

Behufs der Feststellung ihrer Rechte an diesen Gonds werden die Besißer der bepfandbriecften Grundstücke in Jahresgesellschaften der- gestalt getheilt, daß alle Grundbesißer, deren Grundstücke in demselben Jahre bepfandbrieft worden sind, Eine Jahresgesellschaft bilden. "Die Rechte der Pfandbrief-Jnhaber werden durch diese Eintheilung nicht berührt. Jhnen is in Gemäßheit der im §. 15 getroffenen Be- stimmung der gemeinsame Reservefonds verhaftet. Verluste, welche derselbe erleiden möchte, werden nicht von der Jahresgesellschaft, wel- cher der den Verlust veranlassende Grundbesißer angehört, sondern von allen Jahresgesellschaften getragen.

§. 33. Der Verwaltungsfonds wird gebildet: a) aus den Melde- gebühren (§. 4), b) aus den jährlich mit ein Viertel Prozent des ein- etragenen Darlehns von den Grundbesitern zu leistenden Beiträgen (C. 10), c) aus den außerordentlichen Einnahmen der Pfandbriefkasse.

. 34. Zu den außerordentlichen Einnahmen (§. 33 c.) gehören auch die Zinsen der disponiblen Bestände der Pfandbrieffkasse, welche unbeschadet der Möglichkeit, dieselben jederzeit flüssig zu machen, von Pfandbriefamt zinsbar und sicher anzulegen sind. §. 35. Aus dem Verwaltungsfonds werden die personellen und sächlichen Kosten der Geschäftsverwaltung des Pfandbvriefamtes be- ritten. ;

: “Viwitge Ueberschüsse desselben sind an den Reservefonds abzuführen. §. 36. Der Reservefonds wird gebildet: a) aus den Eintritts- geldern, welche nach §. 5. Nr. 2 mit zwei Prozent des dargeliehenen Kapitals zu entrichten sind; b) aus den jährlich mit ein Viertel Pro- zent des Darlehns von den Grundbesißern zu leistenden Beiträgen (§. 10), welche die Pfandbriefskasse sofort nach dem Eingang zum Reservefonds abzuführen hat; c) aus den etwaigen Ueberschüssen des Verwaltungsfonds (F. 35. Alinea 2); d) aus den Zinsen der geleisteten Vorschüsse (§. 16); e) aus den Zinsen seiner eigenen Bestände.

F. 37. Die Einnahmen dcs Reservefonds (§. 36), welcher nach Maßgabe des §. 3 auch zur Erwerbung von Grundstücken verwendet werden darf, sind in Berliner Pfandbriefen zinsbar anzulegen.

F. 38. Am Schlusse eines jeden Jahres wird das Guthaben einer jeden Jahresgesellschaft (F. 32) an dem vorhandenen E, Be- stande nach Verhältniß der von einer jeden zu dem Reservefonds ge- leisteten Beiträge festgestellt und innerhalb einer jeden Jahresgesellschaft auf die zu derselben gehörigen Grundstücke nah Maßgabe der auf denselben eingetragenen Larlchne vertheilt. Die baar vorhandenen Beträge unter 100 Thaler bleiben von der L ausgeschlossen.

§. 39. Sobald das Guthaben einer Jahresgesellschaft an dem Pfandbrief-Bestand des Reservefonds fünf Prozent der auf den Grund- stücken derselben eingetragenen Darlehne erreicht hat, werden die von den Mitgliedern dieser Jahresgesellschaft jährlih mit ein Viertel Pro-

zent des eingetragenen Darlehns (§. 36 b.) zu entrihtenden Beiträge dem Amortisationsfonds Überwiesen /

§. 40. Sobald der jährlichc Abschluß (§. 38) ergiebt, daß der Antheil einer Jahresgesellschaft an dem Pfandbrief - Bestande des Re- servefonds zehn Prozent der auf den Grundstücken ihrer Mitglieder eingetragenen Darlehne erreicht hat, fließen die Zinsen von dem fortan niht mchr wacsenden Antheile dieser Gesellschaft am Reservefonds zu Gunsten derselben zum Amortisationsfonds. | /

ÿ. 41. Wenn der im §. 40 vorgesehene Fall eintritt; so ist nach dem Abschluß des Verwaltungsfonds festzustellen, welcher Theil der ctwvaigen Uceberschüsse desselben denjenigen Jahresgesellschaften, deren Antheil am Reservefonds die Höhe von zehn Prozent erreicht hat; nach Verhältniß der von den Mitgliedern dieser Jahresgesellschaften zu dem Verwaltungsfonds geleisteten jährlichen Beiträge gutzuschreiben ist.

Dieser Theil der Ueberschüsse des Verwaltungsfonds fließt nicht zum Reservefonds, sondern zu Gunsten der betreffenden Jahresgesell- schaften zum Amortisationsfonds.

F. 42, Der Amortisationsfonds wird gebildet: a) aus den mit cin halb bezichungsweise ein Viertcl Prozent des Darlehns zu zahlen- den Tilgungsbeiträgen der Grundbesißer (F. 5 Nr. 3); b) aus den freiwilligen oder nothwendigen baaren Kapitalszahlungen der Grund- besißer; c) aus den Beiträgen derjenigen Jahresgesellshaften; welche nach §. 39 dem Amortisationsfonds zuflicßen. Diese sind am Schlusse eines halben Jahres von der Pfandbricffkasse an den Amortisations- fonds abzuführen; d) aus den etwaigen, zu Gunsten der Jahresgesell- schaften demselben zufließenden Ucberschüssen des Reserve- (§. 40) und des Verwaltungsfonds (§. 41); e) aus den Zinsen der getilgten Pfandbriefe. , L,

Außerdem sind dem Amortisationsfonds zu überweisen diejenigen Pfandbriefe , welche von den Grundbesißern bei Kapitalzahlungen an Bahlungsstatt gegeben werden (F. 11, §. 48), und diejenigen , welche im Me des §. 47, Alinea 2 aus dem Reservefonds entnommen werden.

§. 43. (Verloosung und Kündigung der zur Amortisation be- stimmten Pfandbriefe.) Der am Schlusse eines halbcn Jahres nach F. 42 ih ergebende Bestand des Amortijationéfonds , soweit derselbe nicht in Pfandbriefen besteht und soweit er durch 100 theilbar, ift zur Einlösung von Pfandbriefen bestimmt. Ÿ :

Die mit diesem Bestande durch baare Zahlung zu tilgenden ein- zelnen Apoints werden durch das Loos bestimmt und den Inhabern zum 2. Januar resp. 1. Juli gekündigt. a ;

Die Kündigung muß 3 Monate vor dem Einlösungs - Termine erfolgen. L

l Sie geschieht durch dreimalige Jusertion in die für die Bekannt- machungen des Pfandbriefamtes bestünmten öffentlihen Blätter. Die erste Bekanntmachung muß mindestens drei Monate, die leßte mindestens drei Wochen vor dem Zahlungêtermin erfolgen.

ÿ. 44. Die gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Coupons in coursfähigem Zustande cingeliefert werden. Der Betrag der fehlenden Coupons wird von der Einlösungs- Valuta in Abzug gebracht. : | j

Die Valuta der nicht cingehenden Pfandbriefe bleibt bis nah Ablauf der zu denselben verabreichten Coupons-Serie im Gewahrsam des Vereins; diese Deposita werden zu Gunsten des Amortisations- fonds zinsbar angelegt und ihre Bestände, jedoch nur dem Kapital- betrage nah, und nah Abzug der nicht beigebrachten Coupons nach Ablauf dieser Zeit und falls die Einlösung nicht früher erfolgt is, bei

dem Königlichen Stadtgerichte zu Berlin eingezahlt, welches demnächst

der nicht eingegangenen Pfandbriefe zu veranlassen hat. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Jnhaber, sie sind aus der deponirten Masse zu entnehmen. |

§. 45. (Vernichtung der cingelösten Pfandbriefe.) Die eingelöster, so wie die am 2, Januar resp. 1. Juli im Besiß des Amortisations- fonds befindlichen Pfandbricfe (§. 12) sind mit den dazu gehörigen Eoupons und Talons von der Direction in Gegenwart des Ma- gistrats-Kommissarius (§. 60) und zweier von dem engeren Ausschusse (§. 64) zu deputirender Mitglieder desselben dur Feuer zu vernichten,

Ueber die erfolgte Vernichtung i} Seitens des Pfandbriefamtes cine öffentliche Bekanntmachung zu erlassen. i :

§. 46. (Gutschreibung der amortisirten Pfandbriefe ) Die Summe der zu jedem Amortisationstermine ausgeloosten und angekündigten Pfandbrief-Forderungen, abzüglich desjenigen Betrages, welcher ver- mittelst der von den Grundbcjißern in baarem Gelde geleisteten Kapi- talzahlungen getilgt worden ist (vergl. F. 48), wird an jedem dieser Termine auf die einzelnen Jahresgesellschaften nah Verhältniß des- jenigen, was eine jede von ihnen durch die jährlichen Amortisations- beiträge ihrer Mitglieder und aus dem Reserve- und Verwaltungs- Fonds bis zum Verloosungstermine zum Amortisationsfonds beige- tragen hat, innerhalb einer jeden einzelnen Jahresgesellshaft, aber auf die zu derselben gehörigen Grundstücke nach Verhältniß der auf den- selben A A E vertheilt und jedem Grundstück der o reparirte Betrag gutgeschrieben. i / | C T (Jn elden Fällen dem Grundbesißer sein Antheil am Reservefonds angerechnet wird.) Der Antheil eines bepfandbrieften Grundstücks an dem der betreffenden Jahresgesellshaft am Reserve- &onds zustehenden Guthaben (§. 38) fällt, wenn der Schuldner ange- halten wird, das Darlehn ganz oder theilweise zurückzuzahlen, stets ganz oder verhältnißmäßig an sämmtliche Jahresgescllschaften dergestalt zurü, daß dieser Antheil der nächsten zur Vertheilung kommenden Pfandbriefmasse zuwächst. . : y ul Bei Aeicigten Bürüd ahlungen wird, wenn der Antheil des Grundstücks am Reserve- und Amortisationsfonds bereits 10 Prozent der auf demselben eingetragenen Darlehnssumme erreicht oder Übersteigt, dem Ablösenden sein Antheil am Reservefonds ganz, oder bei Par- tial-Ablösungen verhältnißmäßig angerechnet, jedoch nur insoweit, als

die Amortisation

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