1868 / 120 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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der in Betracht kommende Antheil durch 100 theilbar is. Dieser Betrag desselben wird in Pfandbriefen aus dem Reservcfonds entnom- men und zur Tilgung verwendet.

F. 48. (Die Rückzahlungen gewährter Darlehne können in Pfand- briefen oder in baarem Gelde erfolgen.) Jm Uebrigen is außer dem Falle des §. 11 bei freiwilligen wie nothwendigen Rückzahlungen nah der Wahl des Schuldners Baarzahlung oder Angabe von nicht aus- geloosten Pfandbriefen an Zahlungsstatt zulässig.

Wird Baarzahlung gewählt, so wächst die zu zahlende Ablösungs- summe dem der nächsten Ausloosung zu Grunde zu legenden Amorti- E zu und der baar abzulösende Betrag der Pfandbrief- chuld muß deshalb bis zum Einlösungstermin der gekündigten Pfand- briefe verzinst werden. /

§. 49. (Wann und wie der Grundöesißer über den amortisirten Theil seiner Schuld verfügen kann.) Sobald von dem im Hypotheken- buche eingetragenen Pfandbrieftapitale mindestens 10 Prozent amorti- firt sind, kann auf Höhe der Summe, welche si ergiebt, wenn a) der amortisirte Betrag und þb) der Antreil des Grundstücks am Neserve- fonds, jeder von beiden jedo nur in soweit, als sie durch 100 theil- bar sind, zusammengerechnet wird, von dem Besißer des bepfandbrieften Grundstücks entweder Löschungs8quittung oder Cession, vorbehaltlich der Priorität für den Ueberrest des Pfaudbriefdarlchns, oder ein neues Pfandbriefdarlchn verlangt werden, dies leßtere jedoch immer nur nach vorangegangener Revision und abermaliger Festsepbung des Werthes des Grundstücks. :

§. 50. (Folgen dieser Verfügung in Betreff des Reserve- und Amorti- sations-Fonds.) Jn beiden Fällen wird der in Anrehnung kommende Antheil am Reservefonds in Pfandbriefen aus demselben entnommen und zur Tilgung verwendet, während der durch 100 nicht theilbare Ueberrest zu Gunsten sämnitlicher C der nächsten zur Verlhei:ung kommenden Pfandbriefmasse (§. 38) zuwächst.

Der durch 100 nit theilbare Ueberrest des amortisirten Betrages der Pfandbriefshuld wird ebenfalls auf sämmtliche Jahresgesellschaften mit der zunächst zu repartirenden Summe der ausgeloosten und ge- kündigten Pfandbriefe vertheilt. i /

§. 51. (Verpflichtungen des Grundbesißers in Folge der Verfügung Über den amortisirten Theil seiner Schuld.) Jn beiden Fällen es mag LöschungLquittung resp. Cession über den getilgten Pfand- briefbetrag oder Krediterneuerung verlangt werden (§. 49) beginnt bezüglich des Ueberrestcs der Pfandbriefshuld vom 1. Januar des laufenden Jahres ab dic Amortisation und die Beisteuer zum Reservefonds (§. 5 Nr. 1) von Neuem. Der Besißer des bepfand- brieften Grundstücks \cheidet also auch mit diesem Ueberreste sciner Pfandbriefschuld aus der früheren Jahresgescllschaft aus und tritt mif E in diejenige ein, welche eben in der Bildung be- griffen ist.

Demnach hat derselbe, a) wenn er Löschungsquitlung verlangt, bezüglih des nit zu quittirenden Betrages, b) wenn er dagegen Krediterneuerung verlangt, bezüglich des ganzen im Hypothekenbuche eingetragenen Pfandbriefdarlchens, urkundlih anzuerkennen und in das Hypothekenbuch eintragen zu lassen: daß er vom 1. Januar des laufenden Jahres ab die fünf Prozent Zinsen und den mit 4 be- ziechungsweise 7 Prozent des Darlehns zu leistenden Tilgungsbeitrag wie von einem ganz neu ausgefertigten Pfandbriefdarlehn in Ge- M der Bestimmung des §. 5 Nr. 2 und des §. 31 zu entrichten

abe. Außerdem is} der Besißer des bepfandbrieften Grundstücks in beiden Fällen verpflichtet, auch die Beitrittsgebühren (F. 5 Nr. 1) von Neuem zu zahlen. |

F. 52. (Verwaltung und Vertretung des Berliner Pfandbrief- nstituts.) Die Angelegenheiten des Pfandbrief-Jnstituts werden unter ufsicht des Magistrats der Haupt- und Residenzstadt Berlin, resp. seines Kommissars verwaltet, beziehungsweise kontrolirt durch die Direction, den- engeren Aus\{uß, den Ausschuß, die General - Ver- sammlung. A H E

F. 53. Die Direction besteht aus einem Direktor und drei Räthen- von denen Einer (der Syndikus) die Qualification zum Richteramt besißen muß. Sie vertritt unter dem Namen : »das Berliner Pfand- bricefamt« das Berliner Pfandbrief-Jnstitut in allen Rechtsgeschäften, n in solchen, bei welchen die Geseße eine Spezial - Vollmacht er- ordern.

F. 54. Der Direktor leitet die» Geschäfte des Pfandbricfamtes, führt bei den Berathungen der Direction den Vorsiß und seine Stimme giebt bei Stimmengleichheit den Ausschlag. :

In Abwesenheit und Behinderungsfällen wird er von dem Syn- dikus vertreten.

F. 55. Die Direction wrd dur vier Bauverständige unterstüßt, welche die Qualification für das höhere Baufach haben müssen.

Die NMeitglieder der Direction und der Bauverständigen dürsen unter einander nicht in solchem Grade verwandt oder verschwägert sein, daß dadur nah allgemeinen geseßlichen Bestimmungen ihre Glaubwürdigfeit als Zeugen vor Gericht ausgeschlossen oder ge- \{chwächt würde.

F. 56. Der Magistrat der Haupt- und Residenzstadt Berlin er- nennt den Direktor und die Räthe des Pfandbriefamtes, sowie die Bauverständigen.

Er bestimmt die Höhe der Gehälter und die sonstigen Anstellungs- .

Bedingungen. f __ Die Anstellung des Direktors, der Räthe und der Bauverstän- digen darf höchstens auf die Dauer von zwölf Jahren erfolgen. Pensions-Ansprüche dürfen weder den Mitgliedern der Direction, noch den Bauverständigen, noch den Bcamten des Pfandbriefamtes zugestanden werden. §. 57. Das erforderliche Personal an Subaltern- und Kassen- beamten wird nach Bedürfniß von der Direction angestellt und die Anstellungs-Bedingungen von ihr festgestellt.

,_ Zur Anstellung des Nendanten und Controleurs is die G en e migung des Magistrats einzuholen.

,_§. 58. Sämmtliche Beamte, mit Einschluß der Dire ctions-Mit. glieder, fönnen unter denselben Bedingungen, welche das Geseß vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen der nit richterlichen Beamten (Gesek-Samml. S. A vorschreibt, aus ihren Aemtern entlassen und resp. von denselben suspendirt werden.

In Gemäßheit der Bestimmungen des gedachten Gesebes (§. 23 Nr. 2) ist der Präsident der Königlichen Regierung zu Potsdam be- fugt, die Einleitung der Disziplinar-Untersuhung zu verfügen und den Untersuchungs-Kommissar zu ernennen.

Die Suspension erfolgt durh einen Beschluß der Königlichen Regierung zu Potsdam (F. 24 Nr. 2 a. a. O.).

Ueber die Entlassung entscheidet in den in dem gedachten Gesebe vorgeschriebenen Formen in erster Jnstanz die Königliche Regierung zu Potsdam, in zweiter Jnstanz das Königliche Staatsministerium.

_In allen Fällen, wo das Geseß vom 21. Juli 1852 die zwangs- weise Pensionirung zuläßt (F. 88), erfolgt vorbehaltlich des Rekurses an das Königliche Staatsministerium die cinfahe Entlassung durch die Königliche Regierung zu Potsdam.

Die Entlassung (Alinea 3 und 9) hat zur Folge, daß alle dem Entlassenen vorher vertragsmäßig gewährten Ansprüche erlöschen.

In Betreff von Warnungen, Verweisen und Ordnungsstrafen finden ebenfalls die Vorschriften des Geseßes , betreffend die Dienst: I der nicht richterlichen Beamten , vom 21. Juli 1852, An-

endung.

: Â 99. Der Direktor und die Näthe des Pfandbricefamtes, sowie di: Bauverständigen werden nach der für den Dienstcid mittelbarer Staatsbeamten vorgeschriebenen Eidesnorm bei ihrem Amtßsantritt von dem Kommissarius des Magistrats (F. 60), die Subaltern- und Kassenbeamten von dem Direktor in Eid und Pflicht genommen.

ÿ. 60. (Der Magistrats - Kommissarius.) Der Vorsißende des Magistrats der Haupt- und Residenzstadt Berlin ernennt aus den Mitgliedern desselben einen beständigen Kommissarius zur speziellen Beaufsichtigung der Geschäftsführung des Pfandbriefamtes.

Dieser Kommissarius is befugt, den Sißungen der Direction, des Aus\chusscs. und der Generalversammlung beizuwohnen und jeden Beschluß, welcher nach seiner Ansicht die Geseke, das Statut oder die Interessen des Jnstituts verleßt, zu suspendiren.

Er hat, wenn er von dieser Befugniß Gebrauch gemacht hat, an den Magistrat zu berichten , welcher darüber entscheidet, ob der suspen- dirte Beschluß zur Ausführung gelangen soll.

Gegen die Entscheidung des Magistrats findet nur der Rekurs an den Minister des Jnnern statt.

F. 61, (Der Ausschuß und die Generalversammlung.) Der Aus- {uß besteht aus Deputirten der Grundbesißer.

Die Zahl der Deputirten soll der Anzahl der vorhandenen städti- schen Feuersozietäts-Reviere entsprechen.

Die Generalversammiung besteht aus von den Grundbesißern aus ihrer Mitte zu deputirenden Mitgliedern und es sollen in dersel- ben die Besigzer der bepfandbrieften Grundstücke jedes Feuersozictäts- Revieres durch drei Deputirte vertreten sein.

F. 62, (Wahlen der Grundbesißer für den Aus\{chuß und für die Generalversammlung.) Jun jedem der städtischen Feuersozietäts-Reviere wird von den Besißern der in demselben bepfandbrieften Grundstücke aus deren Mitte cin Deputirter und ein Stellvertreter zum Ausschuß und drei Deputirte und drei Stellvertreter zur Generalversammlung

gewählt. Die Wahl erfolgt auf sechs ahre. Für die während dieser Zeit ind die Stellvertreter einzuberufen.

etwa ausscheidenden Deputirten

S 03, ¿Die Wahl wird von dem Magistrat angcordncet und in jedem Neviere durch einen von ihm zu bestimmenden Gemeindebeam- ten geleitet , welcher einen Protokollführer aus der Zahl der stimm- berechtigten Grundbesißer zuzuziehen hat. Sie geschieht in der Art, daß jeder der erschienenen Wähler in dem ersten Wahlakt einen Stimm- zettel mit dem Namen zweier von ihm für den engeren Ausschuß zum Deputirten und Stellvertreter bestimmten Kandidaten; in dem zweiten Wahlaft einen Stimmzettel mit dem Namen von \echs von ihm für die Generalversammlung zu Deputirten und Stellvertretern bestimm- ten Kandidaten abgiebt. \

Von denjenigen beiden Kandidaten, welche in dem ersten Wahl- gang die absolute Mchrheit und die meisten Stimmen erhalten haben, ist der; welcher weniger Stimmen wie der andere erhalten, als zum See berufen u era etr,

j on denjenigen sech2 Kandidaten, welche im zweiten Wablgan die absolute Mehrheit und die meisten Stimmen erhalten vab And die drei , welche unter diesen sechs Kandidaten die meisten Stimmen erhalten haben, als zu Deputirten bei der Generalversammlung , die drei, welche jenen in der Stimmenzahl am nächsten kommen, als zu deren Stellvertretern gewählt zu betrachten.

Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos. Ist bei dem ersten Skrutinium eine absolute Mehrheit nicht erreicht, so ist zu ciner engeren Wahl zu schreiten , auf welche von den Kandidaten , die die mehrsten Stimmen erhalten , doppelt so viel Kandidaten zu bringen sind, als Stellen noch zu beseßen sind.

Das Wahlrecht muß in Person geübt werden , nur die Vertre- tung der Ehefrauen durch ihre Ehemänner, der Minderjährigen dur die Väter und Vormünder und der moralischen Personen dur eigends zu bestellende Bevollmächtigte is zulässig.

Die Einladung zu den Wahlen erfolgt durch die für die Bekannt- machungen des Pfandbriefamtes (§. 70) bestimmten Zeitungen.

E, 64. (Der engere Ausschuß.) Der Ausschuß erwählt aus seiner

ritte einen engeren Ausschuß von scchs Mitgliedern. Dieser engere Aus\{uß tritt regelmäßig alle drei Monate unter dem Vorsiß des Magistrats-Kommissarius zusammen. Er is durch denselben in Renk

| Zeitung.

\{hließen.

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niß von den Geschäfts- und Kassenverhältnissen zu erhalten und hat den ordinairen und cxtraordinairen Kassenrevisionen durch die von ihm zu denselben zu deputirenden Mitglieder beizuwohnen. Er hat die Beschlüsse des weiteren Auss{husses Über den Etat und die Rech- nung vorzubereiten.

. 65. (Versammlungen und Kompetenz des weiteren Aus- chusses.) Der weitere Ausschuß tritt jährlih zu einer Sißung zu- ammen. Er ertheilt: a) die Decharge Über die Rechnung und regu- [irt die Etats. Der erste Etat wird von der Direction unter Gench- migung des Magistrats-Kommissarius festgestellt, Er bleibt in Kraft bis zum Beschlusse des zuerst einzuberufenden Ausschusses; b) Be- schwerden über die Direction in materieller und formeller Beziehung ist er anzunchmen befugt und sic, mit seinem Gutachten begleitet, dem Magistrats-Kommissarius unter Vorbehalt des Rekurses an den Ma- gistrat zur Entscheidung vorzulegen; c) er hat das Recht zu Vor- \chlägen auf Abänderungen des Statuts, d) er nimmt den üker die Verwaltung des ganzen Jnstituts jährlich von der Direction zu er- staltenden Bericht in Empfang.

Die etwaigen Bemerkungen über denselben hat er zur weiteren Veranlassung an den Magistrats-Kommissarius gelangen zu lassen.

F. 66. Die Beschlüsse des Ausschusses (§. 65) werden nach ecin- faher Stimmenmehrheit gefaßt. Jm Falle der Stimmengleichheit giebt die Stimme des den Jahren na ältesten Mitgliedes den Aus- \hlag. Sie sind durch den Kommissarius dem Magistrat zur Kenntnif- nahme resp. Bestätigung vorzulegen.

. 67. (Zusammentritt der General-Versammlung.) Die ordent- liche General-Versammlung findet alle drei Jahre statt.

Eine außerordentliche Berufung derselben kann durch den Ma- gistrat erfolgen. Sie muß erfolgen, wenn der Ausschuß dies beantragt.

Die Berufung erfolgt Seitens des Magistrats durch die für die Bekanntmachungen des Pfandbriefamtcs bestimmten Blä'ter. Jhr wird ein von der Direction erstatteter schriftlicher Bericht über die ge- sammte Lage des Institutes und der zu ihrer Beschlußnahme gestellten Vorlagen erstattet. j

F. 68. Die Beschlüsse der General - Versammlung werden vom Magistrats-Kommissarius dem Magistrate eingereiht, welcher dieselben, sofern sie Aenderungen des Statutes bezwecken (§. 72), dem Minister des Jnnern mittelst gutachtlihen Berichts vorzulegen hat.

F. 69. (Der Magistrats-Kommissarius bildet die erste Jnstanz in Beschwerdesachen.) Dem Magistrats-Kommissarius stcht jederzeit frei; von dem gesammten Geschäftsgange Kenntniß zu nehmen, sämmtliche Akten und Bücher einzuschen und die Kassen zu revidiren.

Beschwerden sowohl über die Verwaltung und den Geschäftsgang, als auch Über Mitglieder der Direction werden von ihm geprüft und

| erledigt.

Von scinen Anordnungen findet die Berufung an den Magistrat

im Wege der Beschwerde statt. j Gegen die Entscheidung des Magistrats steht dem Beschwerde-

führer der Rekurs an den Minister des Jnnern offen.

F. 70. (Organe für die öffentlichen Bekanntmachungen.) Die

| Blätter, durch welche die öffentlichen Bekanntmachungen des Vereins

erfolgen müssen, sind: 1) der Königlich preußische Staats - Anzeiger,

2) die National-Zeitung, 3) die Börsen-Zeitung, 4) die Vossische Zei-

tung, 5) die Spenersche Zeitung und 6) die Bank- und Handels-

Sollte eines dieser Blätter eingehen, so bestimmt die Direction

dasjenige Blatt, welches an dessen Stelle treten soll und macht die

etroffene Wahl in den bisher benußten Blättern bckannt. : C 71. (Geshäfts-Reglements.) Die nöthigen Geschäfts - Regle-

J ments werden bis das Pfandbricefamt vollständig organisirt ist, von | dem Magistrate, demnächst von der Direction nach vorgängiger Ge-

nehmigung derselben durch den Magistrat erlassen. F. 72. (Abänderung der Statuten.) Abänderungen dieses Sta-

tutes, wozu auch die im §. 7 vorgeschene Abänderung des Zinsfußes

der Pfandbriefe gehört, sind von der General - Versammlung zu be- Sie bedürfen der Genehmigung des Staates

§. 73. E dtdngs « Bistunnungen.) Bis die Organisation des Pfandbriefamtes in Gemäßheit dieses Statutes zur Ausführung gelangt

ist, verwaltet eine von dem Magistrate interimistisch einzuseßende Di-

rection die Geschäfte des Pfandbrief-Jnstitutes. O

Die (ais vom Magistrate eingeseßte Direction hat alle Rechte und Pflichten, welche in diesem Statute dem Berliner Pfand- briefamte beigelegt sind. / | :

Sie vollzieht ihre Verfügungen und die Ausfertigung von Pfand- briefen unter der Firma: »Das Berliner Pfandbriefamt.« i

F. 74. Während dieses Jnterimistikums (§. 73) werden die Ge- {äfte der Bauverständigen und der Unterbeamten durch die von dem MagiTrate für die Uebernahme derselben zu bestimmenden Personen versehen. i

A denselben zu gewährenden Remunerationen und die von den

Kasssenbeamten zu bestellenden Cautionen werden von dem Magistrate c S , , A etre des Pfandbrief-Jnstitutes werden bis dahin, wo das Pfandbriefamt im Besibe cigener dazu geeigneter Lokalitäten sein wird, in dem Depositorium des Magistrats asservirt. i

F. 75. Die Geschäftskosten, soweit sie vorläufig aus den Bei- trägen der dem Pfandbrief - Jnstitute beigetretenen Grundbesißer zum Verwaltungsfonds nicht bestritten werden können, schießt die Stadt-

Hauptkasse vor.

Sie sind derselben aus dem Verwaltungsfonds des Pfandbrief- Ge a attet sobald die laufenden Einnahmen desselben die

| Aaufenden ee Übersteigen.

Bevor die Vorschüsse der Stadt-Hauptkasse nicht vollständig getilgt

| A fönnen Ucebershüsse aus dem Verwaltungsfonds an dem Re-

ervefonds (§. 35) nicht abgeführt werden.

A.

erliner Pfandbrief Über

N Das Berliner Pfandbrief- Jnstitut \{uldet dem Inhaber die- j ses Pfandbriefes die Summe von E ae welche f j in Gemäßheit der Statuten des Berliner Pfandbrief - Tnstitutes q| mit vier und einem halben Prozent für das Jahr verzinst wird. f Der Pfandbrief is von Seiten des Gläubigers unkündbar. i Er kann von Seiten des Pfandbriefamtes nur in Folge voraus- || h gegangener Ausloosung Behufs der statutenmäßigen Amortisation } Und nach vorangegangener dreimonatlicher Kündigung zum Nenn- h werth cingelöst werden. Die Kündigung geschieht durch die für y/ die Bekanntmachungen des Pfandbriefamtes bestimmten öffent- || E a s ß J le Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibringun | \| besonders ausgefertigten Sindcoupons, A Berlin, den ten (Trockenes Siegel.) Das Berliner Pfandbriefamt. (Drei Unterschriften.) Eingetragen in das Pfandbriefbuch | Mo A M ch1 u 28 N. N

B. Zins-Coupon M... des Berliner Pfandbriefes

Littr. e. 2

Inhaber dieses empfängt am ......... die halbjährlichen Zinsen des obenbezeichneten Pfandbriefes mit Thalern bon der Kasse des unterzeichneten Pfandbrief-Amtes.

Berlin, den ten 18..

Das Berliner Pfandbrief-Amt. (Trockenes Siegel.) N N. i A S Buc(hhalter.

Dieser Zins - Coupon verjährt in vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungsiag fällt.

C: Talon zu dem Berliner Pfandbrief

E M

Der Vorzeiger dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vorstehend bezeihneten Pfandbrief neu aus- zufertigenden Zins-Coupons für fünf Jahre, vom . bis ¡ sofern dagegen Seitens des Juhabers des Pfand- briefes nicht vorher schriftliher Widerspruch bei dem Pfandbrief-Amte eingereicht ist.

Berlin, den ten 18..

Das Berliner Pfandbrief- Ant. É

Buchhalter.

Verordnung, betreffend die theologischen Prüfungen in der evan- gelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover. Vom 4. Mai 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen hierdurh in Ausführung des §. 6 Nr. 2 der Verordnung vom 17. April 1866, über die theologischen Prüfungen in der evan- gelisch-lutherischen Kirche der Provinz Hannover, nach Anhörung des dortigen Landeskonsistoriums, was folgt: | 2

._1. Die Zulassung zum geistlihen Amte in der evangelisch- lutherischen Kircbe der Provinz Hannover is durch das Bestehen zweier theologischen Prüfungen, pro venia concionandi und pro ministerio, bedingt. 6 R

Die Leitung dieser Prüfungen wird in der genannten Provinz ausshließlich dem Landeskonsistorium übertragen. E

F. 2. Die Zulassung zu der ersten Prüfung ist, vorbehaltlich des vorschriftsmäßigen Nachweises der Universitätsreife, durch ein minde- Et R E theologisches Studium auf einer deutschen Univer- ität bedingt. ; R E S A

Von dieser Studienzeit müssen wenigstens drei Halbjahre auf einer preußischen Universität zugebracht scin N

F. 3. Studirende, welche in der Neifeprüfung befriedigende Kennt- nisse im Hebräischen nicht nachgewiesen haben, müssen dieselben dur eine besondere Prüfung darthun und nach dieser noch fünf Halbjahre hindurch das theologische Studium fortseßen. ; :

Die Prüfung ist vor ciner der wissenschaftlichen Prüfungs-Kom- missionen L ORE j R

F. 4. Die Meldung zu der a hat gegen Schluß des leßten Halbjahres der Universitätsstudien, spätestens in dem darauf folgenden Halbjahre zu erfolgen.