1868 / 126 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Die diesjährige Frühjahrsparade der Ber- liner Garnis Taub heute, Vormittags 10 Uhr, auf dem Jn- fanterie-Exerzierplaße auf dem Kreuzberge statt. Die dazu befechlig- ten Truppentheile erschienen 1m Parade - Anzuge mit Gepäck, die Fußtruppen in leinenen Hosen. Die Truppen waren so zeitig aus ihren Quartieren ausgerückt, daß sie um 9% Uhr in das ihnen dure eincn Generalstab8offizier bezeichnete Aligne- “ment cinrücen konnten. Die Aufstellung wurde einige Hundert Schritt östlich von der nah Tempelhof führenden Chaussee und zwar mit der Front gegen diese genommen. Die gesammte Parade-Aufstellung, unter Befehl des kommandirenden Gene- rals des Garde-Corps, Generals der Kavallerie, Prinzen Nugust von Württemberg, Königliche Hoheit, war wegen der vielen dabei betheiligten Truppentheile in zwei Treffen getheilt. Das erste Treffen bestand aus der gesammten Jnfanterie, den Garde- Schüßen und Garde-Pionieren, unter Kommando Sr. Excellenz des General-Lieutenants und Commandeurs der 2. Garde-Jnfan- terie-Division, von Loewoenfeld, das zweite Treffen aus der gejamm- ‘ten Kavallerie, der Artillerie und dem Train , unter Kom- mando des General-Majors und Commandeurs der Garde- Kavallerie-Division Grafen von der Gol. Die Truppen des ersten Treffens waren : das Kadetten-Corps Berlin unter Oberst von Wartenberg resp. Oberst-Lieutenant des Barres, die 3 Ba- taillone des 2. Garde-Regiments zu Qu unter Oberst-Lieute- nant von L’'Estocq, an Stelle des erkrankten Regiments-Com- mandeurs , die 3 Bataillone des 4. Garde-Regiments zu Fuß aus Spandau unter Oberst Baron von der Osten - Sacken, zusammen die 2. Garde-Jnfanterie-Brigade bildend unter Kom- mando des General-Majors von Pape; die drei Bataillone des Kaiser Alexander Garde-Grenadier-Regiments Nr. 1 unter Oberst

Knappe von Knappstädt, die drei Bataillone des Kaiser Franz- Garde-Grenadier-Regiments Nr. 2 unter Oberst Freiherr von Medem, zusammen eine kombinirte Garde-Grenadier - Brigade bildend unter Kommando des General-Majors und Comman- deurs der 4. Garde - Infanterie - Brigade Freiherrn von Loën; -das 1. und 3. Bataillon des Garde - Füsilier - Regiments (das 9, Bataillon dieses Regiments is} bekanntlich zur Zeit in Spandau) unter Oberst und Flügel - Adjutant Sr. Majestät des Königs von Werder, das Garde-Schügen-Bataillon unter Oberst-Lieutenant von Besser und als linker Flügel das Garde- “Pionier-Bataillon unter Major Bogun von Wangenheim, zu- sammen eine fombinirte Brigade bildend, unter Kommando des General - Majors und Commandeurs der 3. Garde- Infanterie - Brigade ‘von Budrißki. Die Truppen des zweiten Treffens waren: das Garde - Kürassier - Regiment unter Oberst von Lüderiß, das 2. Garde - Ulanen-Regiment unter Oberst Heinrih Prinz von Hessen und bei Rhein, Großherzoglihe Hoheit , das 1. Garde - Dragoner - Regi- ment unter Oberst von Barner, das 2. Garde-Dragoner-Regi- ment unter Oberst und Flügel-Adjutant Sr. Majestät des Königs Graf Finck von Finckenstein, zusammen die kombinirte Kavallerie - Brigade bildend, unter Kommando des General- Majors und Commandeurs der 3. Gardc-Kavallerie-Brigade Grafen von Brandenburg 11, das Garde - Feld - Artillerie- Regiment unter Oberst von Scherbening , das Garde-Train- Bataillon unter Obersi von Lettow, sowie als linker Flügel das Brandenburgische Train-Bataillon Nr. 3 unter Oberst Troschel, zusammen unter Kommando Sr. Durchlaucht des General- Majors und Commandeurs der Garde - Artillerie - Brigade, Prinzen Kraft zu Hohenlohe-Jngelfingen. Die Formation war bei der Infanterie in Kolonnen in Compagniefront, bei der Kavallerie in Regiments - Kolonnen in Eskadrons, bei der Artillerie und bei dem Train in Linie. Auf dem rechten Flügel des 1. Treffen8 waren außerdem noch auf- gestellt: die Leibgendarmerie Sr. Majesiät des Königs und die sämmtlichen Stäbe der hiesigen Garnison. Se. Majestät der König erschienen in Begleitung Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von Mecklenburg-Schwerin und Ihrer Königlichen Hoheiten des Kronprinzen und der Prinzen Carl und Friedrich Carl, sowie der Prinzessinnen Carl, Friedrich Carl und Luise von Preußen. Unter der zahlreichen Generalität befanden sich der Gouverneur von Berlin, General der Kavallerie Graf von Waldersee, der General - Jnspecteur des Militair- Erziehungs- und Bildungs - Wesens , General der Jnfanterie v. Peucker, der kominandirende General des 5. Armee-Corps General der Jnfanterie von Steinmetz , der kommandirende General des 1. Armee-Corps, General der Jnfanterie Vogel von Falckenstein, der Chef des Generalstabes der Armee, Ge- neral der Infanterie Freiherr von Moltke, der Kriegs8- und Marine-Minister, General der Jnfanterie von Roon, der Ge- neral-Inspecteur der Artillerie, General der Infanterie von Hindersin, sowie der General-Lieutenant und Direktor der Krieg8L- Akademie von Egel 2. Beim Erscheinen Sr. Majestät wurden auf Befehl des Commandeurs der gesammten .: Parade - Aufflellung,

Prinzen August von Württemberg, Königliche Hoheit, die Honneurs im Ganzen und später beim Abreiten dey einzelnen Truppentheile regimenterweise wiederholt, sobald sich Se, Majestät dem betreffenden Truppentheile näherten, Das ele Treffen wurde, nachdem das erste vom reten Flügel aus abgeritten war, vom linken Flügel aus gesehen, zu welchem Zweck sich auch die resp. Commandeure auf den linkey Slüigel ihrer Abtheilungen begaben. Sobald Se. Majestät der

önig eine Brigade paîsirt hatte, begann die Formation zun Vorbeimarsch. Der Parademarsh wurde zweimal ausgeführt und zwar bei der Jnfanterie zucrst in Compagnie - Front und dann in Regiments-Kolonne, bei der Kavallerie zuerst in halben Escadrons im Schritt, dann in ganzen Escadrons mit halben Distanzen im Schritt, bei der Artillerie zuerst in Batterieen im Schritt, dann die Fuß - Abtheilungen zu 2, die reitenden Abtheilungen zu 3 Batterieen im Schritt und beim Train zu- erst zu 4, dann zu 8 Fabrzeugen ebenfalls im Schritt. Die Fahnen wurden nah der Parade durch das 2. Garde-Reqgi- ment zu Fuß, die Standarten durch das Garde-Kürassier-Regi- ment nach dem Königlichen Palais zurückgebracht. Die Trup- pentheile hatten, um keine Bcrkehr8stockungen in der Stadt herbeizuführen, sowohl beim An- als Abmarsch Wege östlich und westlich der Friedrichs\straße wählen müssen, und nur die Fahnen - Kommandos ¡des 2. Garde - Regiments und Garde - Kürassier - Regiments passirten die Friedrichs: straße. Den hier anwesenden fremdherrlihen deutschen Offizieren waren, sofern sie nicht Stellen in der

&ront erhalten hatten, besondere Stellen angewiesen worden, | eben so waren die zur Dienstleistung bei den in der Parade

stehenden Truppentheilen kommandirten preußischen Offiziere e tas Truppentheile ebenfalls bei der heutigen Parade einge- reten.

Aus Anlaß der großen Parade findet heute Nachmittag im Weißen Saale des Königlichen Schlosses große Militairtafel und Abends im Königlichen Opernhause eine Militair - Fest: vorstellung statt.

Nach den beim Ober - Kommando der Marine einge gangenen Nachrichten ist S. M. Dampfkanonenboot » Bliß«e am 27sten huj. von Palermo nach Algier in See gegangen.

_ Hamburg, 28. Mai. Jn der gestrigen Sißung der Bürgerschaft wurde die Beantragung einer Vermittlungs- Deputation auf Grund des Art. 70 der Verfassung zur Ver mittlung der bezüglih Erlassung einer A mne st ie zwischen Se A A Bürgerschaft vorliegenden Meinung®°verschiedenheit be

ossen.

Sachsen. Dresden, 28. Mai. Beidé Kammern haben heute ihre Schlußsißungen gehalten. Die Erste Kammer hat bei der wiederholten Abstimmung über die Abschaffung der Todesstrafe die Regierungs-Vorlage mit 20 gegen 16 Stin- men abgelehnt, während die Zweite Kammer diejelbe nochmals mit 40 gegen 24 Stimmen angenommen hat. Jn der Eisen-

bahnfrage ist zwischen beiden Kammern über alle Punkte ein F

Einverständniß erzielt worden. Am Sonnabend wird der

Landtag geschlossen.

Baden. Karl8ruhe, 26. Mai. Der Großh. Oberschul- Rath i} gegenwärtig mit der Ausarbeitung der Vollzug§® Verordnungen zu dem Geseß über den Elementar - Unterricht

beschäftigt. IVuürttemberg. Stuttgart, 26. Mai. Das Regie

rungsblatt Nr. 18 enthält die mit dem lcßten Landtag verab- F

schiedete Strafprozeßordnung. i

Bayern. München, 27, Mai. Der gestern hier aus Befehl des Königs durch den dazu bevollmächtigten Regierung Commissair Ministerial-Rath Freiherrn von Völdern dorff einerseits und den Gesandten der Vereinigten Staaten , Herrn

Bancroft andererseits unterzeichnete Staatsvertrag bezüglich der |

Staatsangehörigkeit Ausgewanderter stimmt im Wesentlichen

mit dem gleichen Staatsvertrag zwischen dem Norddeutschen y

Bund und den Vereinigten Staaten überein.

Telegraphische Depeschen aus dem Wolff'\{en Telegraphen-Büreau. ,

Wien, Freitag, 29. Mai, Vormittags. Der bisherige russische Botshaster, Graf Stackelberg, hat dem Kaiser gestern in besonderer Audienz sein Abberufungs8schreiben überreicht und ist nach Paris abgereist.

Wien, Freitag, 29. Mai, Vormittags. Der »Presse« zU- folge ist in einem gestern unter dem Vorsiße des Kaisers ab- gehaltenen Ministerrathe beschlossen worden, das Projekt b(- trefss der Vermögenssteuer fallen zu lassen und dem Antragé der Minorität des Budget-Nusscbusses auf eine Couponssteucr im Betrage von 20 Prozent zuzustimmen. Jn Betreff des Antrages der Majorität auf eine 25prozentige ZJinsen-Reduction erflärte die Regierung, daß sie eine derartige Vorlage dem Kaiser zur Sanction nicht unterbreiten könne. (W.)

. oder im Gange zu erhalten.

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Florenz, Donnerstag, 28. Mai, Abends. Jn Beant- wortung einer Interpellation, betreffend die Aufhebung der geistlichen Körperschaften, erklärte der Finanzminister, er be- halte sich vor, in der nächsten Zukunft Über seine hierauf be- züglichen Finanzpläne Näheres mitzutheilen, und wolle für jeßt nur andeuten, daß er beabsichtige, die geistlichen Güter für die Aufhebung des Zwangscourses und für die Deckung des noch

restirenden Defizits zur Verwendung zu halten. Fortseßung des Nichtamtlichen in der 1. Beilage.

FNeichôtags - Angelegenheiten.

Berlin, 29. Mai. Jn der gestrigèn Sißung des Reichs- tags des Norddeutschen Bundes nahm in der Debatte über den die Aufhebung der Schuldhaft betreffenden Geseßentwurf, der Geheime Ober-Justiz-Rath Dr, Pape nach den Ausführungen des Abg. Twesten das Wort wie folgt: i |

Meine Herren! Der §. 2 der Vorlage beschränkt die Schuldhaft nach einer zweiten Richtung. Die Beschränkung bezieht sich, wie ih bereits gestern hervorzuheben mir erlaubte, auf cine gewisse Art des Sicherheitsarrestes. Der Sicherheits- arrest ist oft nichts weiter, als die der wirklichen Zwangs- vollstreckung vorausgehende oder in der That nur eine beschränkte Execution. Es enthielte einen unlösbaren inneren Widerspruch , die Schuldhaft als Executionsmittel beizubehalten, die Körperschaft als Sicherheitsarrest , wo dieser nur die antizipirte Execution is , beizubehalten; aber , meine Herren, und das hat der Herr Abg. Twesten vollständig übersehen der Sicherheitsarrest ist mitunter nihts weniger als die die Zwangsvollstreckung vorwegnehmende Execution. Näher betrachtet, werden Sie finden, daß der Sicherheitsarrest häufig keine8wegs darauf gerichtet ist , unmittelbar die Erfül- lung des bereits ergangenen oder des künftigen Judikats zu sichern ; häufig bezweckt er nur, dem Gläubiger prozessualische Handlungen zu ermöglichen, deren er bedarf, um seine Rechte vor Gericht mit Erfolg geltend zu machen und durchzuführen. Meine Herren, in dieser Bedeutung kommt der SicherheitSarrest in sehr verschiedenen und zahlreichen Anwendungen vor. Wichtige Fälle seiner Anwendung nach deutshem Recht ih sprehe nicht blos von preußishem Recht, weil wir das gesammte Bundes- gebiet ins Auge zu fassen haben sind folgende. Der persön- liche Sicherheits-Arrest dient zur Begründung des Gerichtsstandes, ein wichtiger Umstand, weil dem deutschen Rechte der Grund- saß des französischen Rechtes: »Der Jnländer kann jeden Aus- länder unbehindert vor die inländischen Gerichte ziehen « unbe- kannt ist. Nach deutschem Rechte ist regelmäßig zur Begrün- dung des Gerichtsstandes gegen Fremde der Arrestschlag erfor-

derlich. Der persönliche Sicherheits-Arrest dient ferner zur Er-

möglichung der Fortsezung eines anhängigen Prozesses, weil Ladungen ergehen müssen, für deren Erleichterung in Fällen der Abwesenheit u. dgl., nicht ähnlich wie im französischen Recht, überall im deutschen Recht gebührend gesorgt ist. DieserSicherheits- Arrest steht in engem Zusammenhange mit der cautio judicio sìst31, Der persönliche Sicherheitsarrest ist in der Form der Realcita- tion erforderlich, um das Prozeßverfahren in Gang zu bringen Von Belange sind in dieser Be- ziehung die partikularrechtlichen Vorschriften über die Realcita- tion zum Qweck des Sühneversucbes oder zum Zweck der Er- möglichung des Contumacial-Verfahrens, in welcher leßteren Hinficht ih namentlich auf die Leipziger Handelsgerichts-Ord- nung verweise. Meine Herren, ich bleibe bei der Behauptung, die Realcitation, wenn die Partei wider Willen und gezwungen vor den Richter geführt wird, ist eine Art der Kaptur. Der persönliche Sicherheitéarrest ist das geseßliche Mittel, um in diesem oder jenem Prozesse, namentlih in Besigprozessen, einst- weiligen Verfügungen des Gerichts die Anerkennung und Be- folgung zu sihern. Er wird im Konkurse benußt als Mittel, um die Abwikelung des Konkur®Lverfabrens in der vom Gesey beabsichtigten Weise zu erreichen. Es ist ein Irrthum, wenn der Herr Abg. Reichensperger behauptet, nach preußischem Konkursreht werde die Verhaftung des Kridars nicht als Sicherheits - Arrest aufgefaßt. Die Vorschrift , worauf Bezug genommen wird, will etwas ganz Anderes sagen; sie will be- deuten, der Kridar, der zum Arrest abgeführt wird, soll niht als Strafgefangener, nicht als Unter)uchungdgefangener behandelt werden, sondern nach den Vorschriften Über die Be- handlung der Schuldgefangenen. Was das Manisfestationsver- fahren angeht , so glaube ih gegenwärtig keinen Anlaß zu haben , mich weiter darauf einzulassen, weil die betreffende Frage gestern schon erledigt ist ; gleihwohl will ih zu bemerken nicht unterlassen, daß der Herr Abg. Reichensperger, wenigstens vom Standpunkte des preußischen Rechtes, das Manifestations- verfahren nicht richtig beurtheilt. In Preußen wird die Verpflich- tung des Schuldners, das Vermögen eidlich zu manifestiren, als

cine Verpflichtung zur Leistung einer Handlung aufgefaßt. Dies können Sie daraus erkennen , daß diejenigen Personen, welche von der Schuldhaft befreit sind, aber der executio ad faciendum mittelst Personalarrest unterliegen , au mittelst Personalarrest zur Ableistung des Manifestationseides gezwun- gen werden können. Meine Herren, die mitgetheilten Beispiele werden genügen , um folgendes klar zu machen. Wenn der eben geschilderte und näher erläuterte persönliche Sicherheits- arrest gänzlih unterdrückt wird, nun so werden sich noch weit gefährlichere und viel shädlicere Lücken ergeben, als im Falle der Aufhebung der Schuldhaft bei der executio ad facien- dum. Die Geseßgebung wäre unausweichlih genöthigt, sofort nähere Bestimmungen zu treffen über den Gerichtsstand, über das Kontumazialverfahren, über die Ladung 2c., Vorschriften, die passend für das gesammte Bunde8gebiet erst die allgemeine Civil-Prozeß-Ordnung bringen kann. Die gänzliche Abschaffung jenes eigenthümlichen Sicherheil8arrestes wäre vielleicht unge- sährlich vom Standpunkte des rbheinisch-französishen Rechtes, weil diesem Recht der bezeichnete Sicherheitsarrest nur im be- hränktesten Mafe bekannt is. Als aber in Jhrer Kommission die deutschen Partikularrechte näher gewürdigt wurden, da hat Len soweit ih mich entsinne, auch nicht eine Stimme dafür er- oben, es könnte der Sicherheit8arrest allgemein aufgehoben werden. Allerdings trat eine Verschiedenheit der Ansichten her- vor. Diese Verschiedenheit M A indeß nur auf einen be- sondern Punkt. Der §. 2 der Regierungsvorlage bestimmt: »Die geseßlichen Vorschriften, welche zur Sicherung der Ein- leitung oder Erledigung des Verfahrens den Personal-Arrest gestatten (Sicherungs-Arrest) bleiben unberührt. «

Der Zweifel, meine Herren, den der Abg. Twesten ange- regt hat, ist allerdings von keiner Seite zur Sprache gebracht, nämli der Zweifel, wie es denn mit den Bedingungen zur die Bara dieser Vorschrift in Bezug auf die Beweislast und die Beweissührung u. |. w. sich verhalte. Ein Zweifel kann aber auch in dieser Beziehung nicht entstehen. Der §. 2 führt ja keine neue Vorschriften ein, sondern er bestimmt nur, daß es bei bestehenden Vorschriften sein Bewenden behalte. Es wird, also in jedem einzelnen Falle das Par- tikularrecht zu entscheiden haben , ob z. B. der volle Beweis nöthig oder die Bescheinigung im Sinne des Arrestprozesses hinreichend sei. Der Zweisel innerhalb der Kommission betraf einen anderen Punkt; es wurde gefragt, ob die Vorschrift denn auch auf das Executionsverfahren sich beziehe. Nach meiner Ueberzeugung muß die Frage unbedingt bejaht werden; von anderer Seite wurde aber die Verneinung für erforderlich er- achtet, weil sonst die Schuldhaft als Executionsmittel auf einem Umwege fih in praktisher Geltung erhalten würde. Nach meiner Ansicht, meine Herren, kann es keine Besorgniß geben, die so unbegründet wäre, wie diese. Die econie fann nur von demjenigen gehegt werden, welcher befürchtet, die Gerichte würden eine Auslegung versuchen, die mit dem klaren Wort- verstande des §. 2 im Widerspruch steht, noch entschiedener aber dem Prinzip des §. 1, dem deutlichen Zweck und der klaren Absicht des Geseßes widerstrebt. Der §. 2 in seiner weiten Fassung auch die Execution8instanz umfassend, muß in diesem weiten Umfange aufrecht erhalten werden , so- wohl aus inneren Gründen, als aus Gründen der praktischen Zweckmäßigkeit. Zunächst is es meines Erachtens ein mit nichts gerechtfertigter Widerspruch, das Prozeßverfahren anders als das Exccutionsverfahren zu behandeln. Fassen Sie sodann die Zweckmäßigkeit angehend , das Erxecutionsverfahren näher in's Auge, so können Sie gar nicht leugnen , daß es sich zutragen kann , daß der Schuldner, wenn er seiner Freiheit nicht vorläufig beraubt wird, diese dazu benußt, um die Execution in das Vermögen gänzlih zu vereiteln, dem Gläubiger also das Recht zu entziehen, welches ihm unmög- lich verkümmert werden darf. Es kann der volle Beweis vor- liegen , daß der Schuldner, welcher unter Execution steht, sein gejammtcs Vermögen versilbert, den Erlös versteckt hat und un Begriff steht, damit in einen andern Welttheil zu ent- weichen. Soll dann der Gläubiger nicht befugt sein, durch vor- läufige Verhaftung des Schuldners, diesen an der Ausführung seines unredlichen Vorhabens zu verhindern und sich selbst die prozessualischen Handlungen für die Execution in das Vermögen zu sichern? Indem der §. 2 die fernere Zulässigkeit des erläuterten Sicherheitsarrestes auf einPrinzip zurückführt,was aa noth- wendigist, um sich nicht in die vom Abg. Twesten so sehr empfohlene, aber meines Erachtens mehr als mißliche und völlig unabschbare Kasuistik zu verlieren, erlaubt er zugleich, das neue Geseß auch auf die Ausländer zu erstrecken. Jn Gemäßheit des Prinzips des §. 2, welches Prinzip gleichmäßig für den Jnländer und Ausländer gilt, also eine ungleichmäßige Behandlung der Frem- den und der Inländer weder direkt noch indirekt ausspricht, wird der Ausländer der Verhaftung unterliegen , wenn er im Inlande kein Vermögen besißt und wenn zugleich feststeht, daß

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