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ung des dem preußischen Vice - Konsul Blücher zu p E des Königs von Jtalien Majestät verliehenen Ritter- kreuzes des St. Mauritius- und Lazarus-Ordens und des dem Dragoman Mey beim General - Konsulate zu Bukarest von des Sultans Majestät verliehenen Medschidje - Ordens vierter Klasse Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 4, Juni. Se. Majestät der König nahmen vorgestern auf Schloß Babelsberg den BVor- trag des Militair-Kabinets, gestern den des Geheimen Kabinets- Raths von Mühler entgegen und empfingen den kommandi- renden General des R. Armee-Corps, General der Jnfanterie v. Voigts-Rheß. O T
Heute nahmen Se. Majestät der König um 11 Uhr Vormittags die Vorträge des Kriegs - Ministeriums und des Militair-Kabinetszentgegen, und gaben um 3 Uhr ein Diner, zu dem sowohl nah Potsdam, als nah Berlin Einladungen ergingen. ‘
G L Ihre Majestät die Königin hat in Baden-Baden den Besuch Sr. Königlichen Hoheit des Erbgroßherzogs zu Sachsen und Sr. Kaiserlichen Hoheit des Prinzen Napoleon empfangen.
— Der Ausschuß des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Joll- und Steuerwesen trat heute Mittag zu einer Sihung zusammen.
— Die heutige (15.) Sißung desReich8tags8 des Nord- deutshen Bundes wurde gegen 105 Uhr durch den Prä- sidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Mitgliedern des Bundesraths waren anwesend: der Präsident des Bundeskanzler- Amts Delbrü ck, General-Lieutenant v. Podbielski, General- Post-Direktor v. Philipsbor n, General-Major v. Bilguer, Gch. Legations - Rath Hofmann , Senator Gildemeister und die Kommissarien Major v. Kirchbach und Geh. Regie- rungs-Rath v. Putkamer. A
Nach zahlreichen Urlaub8mittheilungen seßte der Präsident das Haus von der durch den Bundeskanzler Grafen von Bismarckck- Schönhausen eingegangenen Vorlage in Kenntniß, Ent- wurf eines Gesetzes betreffend die Feststellung des Haushalt8- Etats des Norddeutschen Vundes für das Jahr 1869 nebst diesem Etat, sowie den nach Titeln geordneten Etat über die Ausgaben für das Bundesheer. ,
Der erste Gegenstand der Tagesordnung betraf »Bericht der V, Kommission Über den Geseß-Entwourf, betreffend die Bewoilli- gung von lebens8länglichen Pensionen und Unterstüßungen æn die Angehörigen der vormaligen s{leswig- holsteinschen Armee und die dazu gehörigen Petitionen.« Die Kommission beantragt, »Der Reichstag wolle beschließen : dem Geseß-Entwurf, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und Unter- stüßungen an die Angehörigen der vormaligen s{leswig-hol- steinishen Armee, in der von der Kommission abgeänderten Fassung die verfassung8mäßige Zustimmung zu ertheilen «
Nach dem aa der Kommission U die Ueberschrift des Geseges lauten: »Gesez, betreffend die Bewilligung von lebenslänglihen Pensionen und Unterstüßungen an Offiziere und obere Militair-Beamten der vormaligen schle8wig-holfsteini- hen Armee, so wie an die Wittwen und Waisen derselben. «
Ferner §. 1: Den Offizieren und oberen Militairbeamten (Classification vom 17. Juli 1862) der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten scchle8wig - holsteinishen Armee, welche bei ihrem Eintritt in diese Armee einem Staate des Norddeutschen Bundes angehört haben oder gegenwärtig einem solchen ange- hören, werden vom 1. Juli 1867 ab lebenslängliche Pensionen nah Vorschrift des für die preußishe Armee geltenden Reglements vom 13. Juni 1825 und den späteren Er- gänzungen desselben aus der Bundeskasse bewilligt, in- sofern nicht der §. 7 zur Anwendung kommt. Abweichend von den Bestimmungen dieses Reglements erfolgt die Pensions- Bewilligung auch dann lebenslänglih, wenn die Dienstzeit weniger als 15 Jahre beträgt.
Gerner §. 7. Die Offiziere und oberen Militairbeamten der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten schle8wig-holsteinschen Armee (§. 1), deren Wittwen und Waisen, welche nach der Ver- ordnung vom 15. Februar 1850 (Geseßblatt für die Herzog- thümer Schle8wig-Holstein. 1850. 3. Stück Nr. 6) pensions- berechtigt gewesen sein würden, können, wenn sie es vorziehen, ihre Pensionirung, statt nah den vorstehenden Bestimmungen, nach Maßgabe der Bestimmungen der gedachten Verordnung vom 15. Februar 1850 beanspruchen.
_ Außerdem beantragte die Kommission: »der Reichstag wolle beschließen: 1) die Petitionen Nr. 7, 9, 11, 20, 22, 32, 42, 44, 52, 65, 06, 118, 155, 208 und 209, so wie gleichfalls die Peti- tionen Nr. 18, 39, 133 und 180, als durch die Beschlußfassung
über den Hauptantrag erledigt anzuschen; 2) über die Pet tionen Nr. 8, 19, 83, 92 und 147 zur Tagesordnung überzu,
(Nen und 3) die Petitionen Nr. 86, 165, 166, 181, 203, V (welche die Pensionen der Jnvaliden der Unterchargen betreffen dem dem
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eich8tage baldthunlichst den Entwurf eines Geseßes vor.
der Unterklassen der? vormaligen schle8wig-holsteinischen Arme vom Oberfeuerwerker , Maschinenmeister und Oberfeldwehe! R so wie der Wittwen und Waisen derselben, geregelt werden.
träge gestellt: 1) des Abg. Freiherrn v. Vincke-Olbendorf:
Entwurfs zu verwerfen; 2) in Folge dessen im F. 1 des Entwurfs di Worte: »insofern nicht der F. 7 zur Anwendung kommt« zu streichen und den Schlußsaß: »Abweichend von den Bestimmungen dieses Regle ments erfolgt die Pensions-Bewilligung auch dann lebenslänglidy wenn die Dienstzeit weniger als 15 Jahre beträgt« in §. 5 zu verseßen ; dagegen 3) Zu §. 5 folgende Zusäße anzuachmen: Bei Berechnung de Dienstzeit is die Zeit vom 28. ¿Februar 1851 bis 1. Juli 1867 alz Dienstzeit mitzuzählen. Der Verlauf eines vollen Dienstjahres nag Beförderung in eine höhere Charge oder Aufrücken in ein höheres Ge halt (Kabinets - Ordre vom 21. Dezember 1828) is} nicht erforderli), um die normalmäßige Pension der höheren Charge oder des höheren Gehaltes zu erhalten. Der Abzug von 10 Prozent (Pensions-Regle ment vom 13. Juni 1825 §. 12) bei Penfsionairen, welche im Aus lande wohnen, findet nicht statt. Die Pensions-Bewilligung erfolgt
auch dann lebenslänglih, wenn die Dienstzeit weniger als 15 Jahr A
Des Abg. Dr. Löwe :
Der Reichstag wolle beschließen: 1) an Stelle des §. 1 des Ce seßes, betreffend die Bewilligung von lebenslänglichen Pensionen und! Unterstüßungen 2c., zu seßen: Die den Offizieren, Militair-Beamten und übrigen Angehörigen der vormaligen im Jahre 1851 aufgelösten \{leswig-holsteinshen Armee, sowie den Wittwen und Waisen derse ben durch die \chleswig-holsteinsche Verordnung vom 15. Februar 1850 zugesicherten Pensionen, Wartegelder und Unterstüßungen werden vom 1. e 1867 ab auf die Kasse des Norddeutschen Bundes Übernommen, 2) die §§. 2—10 zu streichen und den §. 11 als §. 2 des Geseßes zu bezeichnen.
3) des Abg. Harnier:
Der Reichstag wolle beschließen: Für den Fall der Ablehnung de R ‘des Kommissions-Entwurfes zu §Ÿ. 6 als zweiten Absaß folgende Bestimmung aufzunehmen: »Den Wittwen und Waisen der übrigen Offiziere und Beamten (§. 1), welche nah der Verordnung vom löten Februar 1850 pensionsberechtigt scin würden, wird aus Bundesmitteln Me O Maßgabe der gedachten Verordnung zu bestimmende Beihülfe gewährt. «
Der Referent Dr. Schleiden befürwortete den Antrag de Kommission, der Abgeordnete von Vincke-Olbendorf bekämpfte denselben. Nachdem der Abgeordnete Dr. Hänel für den Kon- mission8antrag gesprochen hatte, seßte der Präsident des Bun- deskanzler - Amtes Delbrück den Standpunkt des Bundesrathes Über die vorliegende Frage auseinander. Die Abgeordneten Dr. Löwe und Harnier motivirten ihre Anträge, worauf der Referent Dr. Schleiden die Diskussion resumirte. Bei der Spe zial-Debatte wurden die §§. 1 und 7 zusammengefaßt. Es be theiligte fich daran der Abgeordnete Twesten, worauf der Ab-
eordnete Löwe einen eventuellen Antrag einbrachte. Der Ge
line Regierungsrath von Putkamer und der Major von Kird- bach ergriffen darauf als Kommissarien des Bundesrathes das Wort.
Nachdem noch die Abgg. v. Vincke-Olbendorf und Löwe sowie der Referent Dr. Schleiden zu den beiden Paragraphen gesprochen hatten, stellte der Abg. Reinke den Antrag der Zählung des Hauses, um die Beschlußfähigkeit desselben festzu: stellen. Der Namens°aufruf ergab nur 145 Anwesende, worauf die Sißung als beshlußunfähig vertagt wurde. Schluß 24 Uhr
Stettin, 4. Juni. Das Königliche Konsistorium der Provinz Pommern hat , der »Stett. Ztg.« zufolge, mittelst Circularverfügung vom 2. d. Mts. für den 15. Juni ein kirchliche Feier des 700 jährigen Gedenktages der Einnahme det Festung Arcona (Rügen), des damaligen leßten Bollwerks de
eidenthums in Pommern, Seitens der Herzöge Casimir und Boguslaw von Pommern, angeordnet. i
Ems, 3. Juni. (Cobl. Ztg.) Ihre Majestät die Königin von Portugal traf heute hier ein und stieg im Grand Uote de Darmstadt ab. Die Königin wird zur Kräftigung ihret Gesundheit längere Zeit hier verweilen.
Bremen, 3. Juni. Nach einer der Verwaltung des hi sigen Bezirk8vereins zugegangenen Mittheilung des Vorstandes der deutschen Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger hat de Kanzler des Norddeutschen Bundes mittelst Schreibens vou! 24. v. M. der Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger angezeigl daß durch Erlaß vom 23. Mai der Gesellschaft als Flagge" Abzeichen ein rothes Kreuz auf weißem s\{chwarz- un
ränderten Felde verliehen sei. Ferner sei der Gesellschaf!
26, 227, 239, 231, 238, 299, 240, 241, 255, 260 und %j Aufhebung
errn Bundeskanzler mit der Aufforderung zu überweisen,
zulegen, wodur auch die Pensionsverhältnisse der Jnvaliden E
Ì Mai 1868; | diger Lehrer an den Volksschulen betreffend.
Qu dem Gesezentwurfe wurden folgende Abänderungs-4,, k if tha auf Montag, den 8. d. M, hierher einberufen. Der Reichstag wolle beschließen: 1) den §. 7. des Kommissions, F und Goth ! N O |
Abwesenheit gestern Abends aus Jtalien hier ein und reisten
| Napoleon is} heute Morgen 10 Uhr nach Kuchen gereist, um
| über Ulm nah München.
| 8 Uhr Abends hier eingetroffen und wurde am Bahnhofe von | dem französishen Gesandten empfangen. | dem Hotel »Zu den vier Jahres8zeiten« ab.
| vorlage eröffnet.
Berichterstatter der Majorität, Skene, erläuterte seine Anträge.
| Nummer dieses Blattes angegeben , zusammengeseßt — aus-
geschit sein. | mit den Geschenken des Heeres für die Königin am 1. d. in
aufgehalten worden.
sier's, des Referenten der Budgetkommission des geseßgebenden
| leinen Angriff zu fürchten, von seinen wahren Jnteressen hin- [reihend durchdrungen, um seinerseits keinen Cen zu wollen;
[wvidmen. Damit das Vertrauen wiedererwache, muß das Land an eine dauerhafte Ruhe glauben. glüdlih, hier laut erklären zu können, daß alle Aufschlüsse, [welche sie während ihrer zweimonatlichen Arbeit von der Re- serung empfangen fonnte, ihr gestatten, zu versichern, daß, [wie ganz Frankreich, so auch die Regierung den Frieden will und ihn unter den für ein großes Land nothwendigen Bedin- Jngen der Würde und Ehre zu erhalten wissen wird. «
Millionen und
Küsten verwendet werden sollen. R: französischen Küsten eine »bewegliche Vertheidigung« zu shaffen, vie England sie bereits besißt.
80. v. M
fin Kaiserliches Dekret vom 13, Mai d. J., welches die 15 Mit-
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estattet, ihre Diplome mit dem Bildnisse Sr. Majestät des | Pnigs Wilhelm zu shmücken. Sachsen. DreS8den, 3. Juni. Das heut ausgegebene
10, Stück des »Geseß- und Verordnungsblattes für das König- reich Sachsen« enthält u. A.: Gesey vom 5. Mai 1868, die und Abänderung a Bestimmungen der all- emeinen e ns vom 22. Oktober 1840 betreffend ; erordnung vom 9. Mai 1868, die Stempelbefreiung des landwirthschaftlihen Kreditvereins im S MTUGe Sachsen be- treffend; Finanzgeseß auf die Jahre 1867, 1868 und 1869, und Verordnung E Ausführung dieses Geseßes, beide vom 26sten esey vom 26. Mai 1868, die Emeritirung stän-
Coburg, 2. Juni. Durch Höchsten Erlaß vom 30. v. M. der gemeinschaftliche Landtag der Herzogthümer Coburg
Meiningen, 2. Juni. Se. Hoheit der regierende Herzog Georg nebst Gemahlin trafen nah mehrwöchentlicher
heute früh nah Bad Liebenstein, um daselbst Residenz zu
nehmen. . Württemberg. Stuttgart, 3. Juni. Der Prinz
die Straub’sce Fabrik zu besichtigen. Von dort geht derselbe
Bayeru. Müncyen, 3. Juni. Prinz Napoleon is um
Der Prinz stieg in
Hesterreich. Wien, 3. Juni. In der heutigen Sißung des Abgeordnetenhauses wurde die Debatte über die Finanz- Gegen den Antrag der Majorität sind 16 Redner , für den Antrag 3 Redner eingeschrieben. Der
Niederlande. Haag, 3. Juni. Nach amtlicher Be- fanntmachung ist das neue Ministerium so, wie in dex gestrigen
enommen, daß auch die auswärtigen Angelegenheiten von dem riegöminister van Mulken übernommen wurden.!
Großbritannien und Jrland. London, 3. Juni. Die Regierung hat vom General Napier Depeschen aus Addigraht vom 21. Mai erhalten. Der Marsch der Truppen ist durch die Uebershwemmungen nicht aufgehalten worden. B18 zum 1. Juni soll das gesammte Expedition8corps ein- Oberst Milward, der, wie gestern gemeldet,
Suez eintraf, war im Rothen Meere durh Schiffbruch vier Tage
Frankreich. Paris, 2. Juni. In dem Berichte Gre s- Körpers über das Anleihegeseß, heißt es: »Stark genug, um
iann Frankreich ih ohne jede Besorgniß, wenigstens dieser Art, den Arbeiten des Handels, der Industrie und des Ackerbaues
Ihre Komnmission ist so
— In demselben Bericht ist von einer Summe von drei etlichen Hunderttausend Franken die Rede, welhe auf den Bau von Panzerschiffen zur Bewachung der
Es ist im Plane , für die
— Im Lager von St. Maur wie in dem von Chalons ind in Folge der starken Hiße Krankheiten unter den Soldaten wsgebrochen.
— 3. Juni. Nach amtlichen Berichten aus Tunis vom v. M. hat der Bey das Ulebereinkommen mit Frankreich \alifizirt und der französishe Konsul in Folge dessen dic diplo-
alischen Beziehungen zur tunesishen Regierung wieder auf- nommen. Der heutige »Moniteur« enthält im amtlichen Theile
a
lieder er obersten Kommission für die Alterversorgungs-Kassen
p die nächste e beige Periode ernennt. Der Vorsiß is dem ice-Präsidenten des Skaatsrathes, de Parleu, übertragen. 283%
_ _Nußland und Polen. St. Petersburg, 31. Mai. Die heutigen Zeitungen veröffentlichen das Ceremoniell für die morgige Taufe des Großfürsten Nikolai Alexandrowits ch. Pathenstelle bei dem Taufacte vertreten: Se. Majestät der Kaiser, Jhre Majestät die Königin von Dänemark, der Kron- prinz von Dänemark und die Großfürstin Helene Paulowna.
— Das Kaiserlich russische Jolldepartement hat unter dem 14. v. M. einen Erlaß, betreffend die Erleichterung der Zollformalitäten bei dem Eingange von Seeschiffen in die
Häfen von St. Petersburg und Kronstadt zu St. Petersburg gerichtet. stadt, an das Zollamt
Wir lassen denselben nebst den Vorschriften für das neue N E Tbe folgen : eee: . Erlaß de olldepartements an das St. __ Zollamt, d. d. 2./14. Mai 1868. N Der Finanzminister hat bestimmt, daß bei dem St. Peters- burger Zollamte folgende Anordnungen versuch8weise zur Aus- führung gelangen sollen: 1) Die den Capitainen der Schiffe, A E Nee Ana zur Vorlegung issemente wird sammt allen aus dieser ® i i ergebenden Folgerungen aufgehoben. E
2) Anstatt der Connoissemente, welche derzeit von den Fahrzeugen bei deren Ankunft e h werden, ist es zulässig, Manifest di E wärts in irgend einer emden Sprache abgefaßt sind, vorzulegen ; diese Manifeste geben die Materialien für die Nachweisung der Ladung des Schiffes ab. (Diese Nachweisung wird im Zoll gefertigt).
0) In den usnahmefällen, in denen das Schiff ein Manifest nicht an Bord hat, finden, in Betreff der Connoissemente, die derzeit geltenden Vorschriften auch ferner Anwendung.
11. Vorschriften, welche, nahdem die Verpflichtung zur
Vorlegung von Connoissementen Seitens der Schiffs-
Capitaine aufgehoben worden is, bei den Zollämtern
zu St. Petersburg und Kronstadt versuchsweise zur An- : wendung gelangen.
_ 1) Für Dampf- und Segelschiffe, welche in Kronstadt [löschen und ihre Ladung auf Lichtern nah St. Peters- Le
ei der Ankunft derartiger Dampf- oder Segelschiffe haben die Beamten in Kronstadt von dem Capitain das Schiffsmanifest in einer Ausfertigung entgegenzunehmen, und se haben davon in russischer O zwei Abschriften nah beifolgend angegebener Art anzu-
Das Original-Manifest und eine Abschrift werden unverzüglich dem _ St. Petersburger Zollamte zugestellt, während die zwcite Ab- chrift bei dem Kronstädter Zollamte so lange verbleibt, bis die Ladung des Dampf- oder Segelschiffs gänzlich in Lichter gelöscht ist. Sobald die Ladung vollständig gelöscht ist, wird die zweite Abschrift des Ma- nifestes gleichermaßen an das St. Petersburger Zollamt befördert und an das »Schiffs8amt« zu dem Behufe abgegeben, um die ausge- ladenen Waarenkolli mit den Lichterzetteln (oder Pässen) der Lichter, welche die Ladung des Dampf- oder Segelschiffes in Empfang ge- nommen haben, zu vergleichen.
Die vermittelst der Lichter in St. Petersburg ausgeladenen Güter sind mit den Lichterzetteln (oder Pässen) zu vergleichen, und auf diesen Lichterzetteln oder Pässen ist ein Anerkenntniß darüber, daß die Güter zur Niederlage gebracht sind, zu geben.
Die Vorkehrungen zur Lagerung der Güter sind auf Grund der M von Kronstadt aus gesandten Abschrift des Manifestes zu ver- anlassen.
2) Für Dampf- und Segelschiffe, welche Theile ihrer Ladung in Kronstadt löschen und mit dem Ueberrest na S t. a fommen.
ie obigen Vorschriften finden gleichermaßen Anwendung auf Fahrzeuge, welche Theile ihrer Ladung in Kronstadt löschen, mit dem Unterschiede jedoch, daß die zweite Abschrift des Manifestes, nachdem das Schiff gelichtert worden ist, nicht besonders übersandt, sondern in cin verschlossenes Couvert gelegt wird; leßteres is . dem Capitain be- hufs Vorlegung bei dem St. Petersburger Zollamt nach seiner An- funft daselbst zu Übergeben; auf diese Abschrift des Manifestes ist ein Vermerk zu seßen, welcher die Zahl der an Bord verbliebenen Kolli
ersichtlich macht. i 3) Für Dampf- und Segelschiffe, welche ohne einen
welche in St. Petersburg
‘Theil ihrer Ladung in Kronstadt aus- oder an Bord an-
derer Schiffe üÜberzuladen, direft nah St. Petersburg (Stadt) fahren. A
Bei der Ankunft solher Dampf- oder Segelschiffe in St. Peters- burg haben die Zollbeamten von denselben eine einzige Ausfertigung des Manifestes entgegen zu nehmen und sie haben dann, nach Art wie in der Anlage angegeben, zwei Abschriften in russischer Sprache anzufertigen. H
Das Original-Manifest verbleibt auf dem Zollamte und die eine Abschrift wird an das »Niederlage-Amt«, die andere an das »Schiffs- Amt« zu dem Behufe gesandt, um die Ausladung und die Entgegen- nahme der Ladung zu vergleichen. E
In jedem der drei voraufgeführten Schiff8manifest eine Declaration (Angabe) ( zunehmen, in welcher derselbe verpflichtet is, die Menge | an Bord befindlihen Schiffsprovision und derjenigen Güter anzuzeigen, welche er für den Verkauf auf eigene Rechnung mitgebracht hat, und desgleichen auch alle sonstigen Waarenkolli, welche, obwohl nicht in dem Manifeste aufgeführt, sih an Bord befinden. Nachdem die Ladung eines Schiffes vollständig gelöscht is, wird ein Vermerk darüber auf die beiden Abschriften des Manifestes in dem Schiffs- und
L
dem aufs der
Dâlle is außer des Capitains