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Vom 16. Juni bis einschließlichden15. September d. J. werden zwischen Pyrmont einerseits und Höxter und Drieburg an- dererseits folgende Post - Einrichtungen bestehen: 1) Täglich zwei Personenposten zwishen Pyrmont und Höxter: aus Pyrmont um 8 Uhr Vormittags und 3 Uhr Nachmittags, in Höxter um 12 Uhr Mittags und 7 Uhr Abends, aus Höxter um 1 15 und 4 45 Nach- mittags, in Pyrmont um 515 und 845 Abends. Die erste dieser beiden Posten wird sowohl in der Richtung von Höxter nach Pyrmont als umgekehrt an die bestehende Personenpost zwischen Höxter und CarlS8hafen (aus Höxter 425 Nachm., in Carlshafen 655 Abends, aus Carlshafen 930 Vorm., in Höxter 12 Uhr Mittags) an- \hlicßen. 2) Täglich zwei Personenposien zwischen Pyrmont und ODrieburg: aus Pyrmont um 5 Uhr früh und 815 Abends, in Drie- burg um 1020 Vorm. und 15 Nachts, aus Dricburg 5 30 früh und 8 Uhr Abends, in Pyrmont um 1020 Vorm. und 1250 Nachts. Jn Ergänzung der Posten ad 1 wird ferner bestehen: 3) Eine tägliche Privat-Omnibusfahrt zwischen Pyrmont und Rischenau, im Anschlusse an die die Poststation Rischenau (2 Meilen von Höxter) passirende ACIQOpoN zwischen Vückeburg und Carlshafen, mit folgendem Hange: aus Pyrmont 10 Uhr Abends, in Rischenau 11 40 Abends, aus Riscbenau 330 früh, in Pyrmont 510 früh. Minden, den 3. Juni 1868. Der Ober-Post-Direktor.
Personal - Veränderungen.
Dffiziere , Portepee-Fähnriche 2c. A. Ernennungen; Beförderungen und Verseßungen. Den 30. Mai. v. Boddien, Sec, Lt. voin Vomm. Jäger- Bat. Nr. 2, in das 2. Schles. Jäger-Bat. Nr. 6 verseßt.
Nichtamtliches.
Preaßen. Berlin, 6. Juni. Se. Majestät der König arbeiteten gestern auf Schloß Babelsberg allein, nahmen bicrauf den Vortrag des Polizei- Präsidenten entgegen, und empfingen einige Stabs-Offiziere aus Potsdam zum Diner. Vorgestern Abend nahmen Se. Majestät der König den Thee im Neuen Pälais bei den Kronprinzlichen Herrschaften ein.
— Heute Mittag traten die vereinigten Ausschüsse des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes für Rechnungs- wesen und für Justizweseh zu einer Sißung zusammen.
— In der gestern stattgefundenen Plenar - Sißung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes wurde die Mit- Aeg des Präsidenten des Reichstages, betreffend den im
eichstage angenommenen Geseßentwrourf über die privatrecht- liche Stellung der Errwoerbs- und Wirthschafts-Genossenschaften, zur Beratzung im Ausschusse verwiesen. — Die Vorlagen des Prásidiums, betreffend den Geseßentwurf über die Rechnungs8- Revisions - Behörde des Norddeutschen Bundes, — so wie Über den Abschluß eines Auslieferungs8-Vertrages mit Belgien, wur- den ebenfalls den betreffenden Ausschüssen überwiesen. — Auf den Bericht des Ausschusses für Justizwesen wurde nah dem Antrage desselben. beschlossen: den Bundeskanzler zu ersuchen, den Entwurf eines gemeinsamen Strafgeseßbuches, so wie einer gemeinsamen Strafprozeß-Ordnung für die Staaten des Nord- deutschen Bundes, und zwar zunächst den Entwurf eines ge- meinsamen Strafgeseßbuchs ausarbeiten zu lassen, und dem Bundesrathe zur weiteren Beschlußfassung vorzulegen. — Auf „den Bericht des Ausschusses für Handel und Verkehr, betreffend den Konsulais- Vertrag mit den Niederlanden vom 16. Juni 1556, erklärte der Bundesrath sich damit einverstanden, daß das Prâsidium Über die Ausdehnung dicses Vertrages auf die Bundeskonsuln mit den Niederlanden in Verhandlung trete. — Der Bericht der Kommission des Reich8kages über den Geseß- Entwurf , betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht, wurde einer Berathung unterzogen.
— Der Bundesrath hat den im Reichstage angenom- menen Entwurf eines Gesehes , betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschafts-Genossen- schaften, der Civilprozeß-Kommission, in welcher die verschiedenen Rechtsgebiete im Bereich des Norddeutschen Bun- Des vertreten sind, zur Begutachtung überwiesen.
_— Heute Mifktag fand eine Sigung des KöniglichenStaats- Ministeriums statt.
— Die heutige (17.) Sizung des Neichstags des Nor d- deutschen Bundes wurde um 10{ Uhr durch den Präsi- denten Pr, Simson eröffnet, Von den Mitgliedern des Bundesraths waren anwesend: der Präsident des Bundeskanzler- Amts Delbrü ck, General-Lieutenant v. Podbielski, Geh. Regieru! gs - Rath Graf zu Eulenburg, Staats-Rath von u ller, General-Major v. Biiguer, Minister v. Waßdorf, Drost v. Oerzen, Gch. Rath v. Liebe, Regierungs-Rath Dr, Eintenis und die Kommissarien Gch. Regierungs-Rath L À V amer, Major v. Kirchbach und Geh. Kriegs-Ratÿ BGareßki.
stimmung Über den Geseß-Entwurf, betreffend die Bewilligun
von lebenslänglihen Pensionen und Unterstüßungen an Off /
ziere und obere Militairbeamten der vormaligen Scbleswig- Holsteinschen Armee, sowie an deren Wittwen und Waisen, nach den Beschlüssen des Reichs8tags«. nachdem der Abg. Dr. Reincke den Antrag auf Auszählung des Hauses behufs Feststellung der Beschlußsähigkeit gestellt hatte,
auf eine Stunde vertagt, worauf das Haus zum zweiten Ge. H
genstand der Tages - Ordnung überging: Bericht der Neunten Kommission über den Geseß- Entwurf, betreffend die Quartier. leistung für die bewaffnete Macht während des Friedens8zustan, des, Die Kommission schlägt vor, dem Geseyß - Entwurfe nach der Fassung des Kommissions - Entwurfs die Zustimmung zu ertheilen. Die Kommission beantragt die folgende Fassung:
§. 1. Die Fürsorge für die räumliche Unterbringung der bes waffneten Macht während des Friedenszustandes, das heißt so lange nicht das Geseß vom 11. Mai 1851 wegen der Kriegsleistungen und deren Vergütung in Wirksamkeit ist, ist eine von allen Bundesange: hörigen vorbehaltlich der in diesem Geseß gemachten Ausnahinen ge: meinsam zu tragende Last des Bundes, deren Naturrallcistung nur gegen Entschädigung gefordert werden fann.
. 2. Für die bewaffnete Macht sind während des Friedens. zustandes an Wohnungs- und sonstigen Gelassen auf Erfordern zu gewähren : 1) für Truppen in Garnisonen, so lange die dem Bunde geseßlich obliegende Verpflichtung zur Unterbringung der Truppen in Kasernen noch nicht erfüllt ist, so wie für Truppen in Cantonne- ments, deren Dauer 2c. (gleichlautend mit der Vorlage).
Bei Kantonnirungen, deren Dauer einen Zeitraum von ses Monaten Übersteigt, treten nach Ablauf dieser Frist die Bestimmungen cin, welche für Truppen in Garnisonen gelten. Zur bewaffneten Macht im Sinne dies:s8 Gesches sind zu rechnen: Die Truppeh des Norddeutschen Bundes und der mit ihm zu Kriegszwecken verbündeten Staaten, nebst dem Heergefolge.
d 3 gleihlautend dem ersten Alinea des §F. 2 der Vorlage.
_§. 4. Der Bund is} berechtigt, gegen Gewährung der im g. 2 beziehungsweise im beigefügten Tarif bestimmten Entschädigung dic Beschaffung der Quartierleiso1ngen zu verlangen und dazu alle benuß- baren Baulichkeiten in Anspruch zu nehmen.
_Befreit hiervon sind nur: 1) die Gebäude, welche a) sih im Besitze der Mitglieder regierender-FFamilien befinden, b) zu den Standes8herrschaften der vormals reich8sftändischen Häuser gehören, denen diese Befreiung dur Verträge zugesichert ist y insofern diese Gebäude für immer oder zeit: weise zum Wohnsiß ihrer Eigenthümer bestimmt sind; 2) die Wohnun- gen der Gesandten und des Gesandtschafts-Personals fremder Mächte; 3) diejenigen Gebäude , welche zu. einem öffentlichen Dienst oder Ge brauch bestimmt sind, ohne Rücksicht auf deren Eigenthums - Verhält: nisse, insonderheit also die zum Gebrauch von Behörden bestimmten, sowie die zum Betriebe der Eisenbahnen erforderlichen Gebäude; 4) und 5) gleihlautend mit der Vorlage. 6) Armen-, Waisen - und Krankenhäuser y Besserungs-, Aufbewahrungs- und Gefängniß: Anstal- ten, so wic Gebäude, welche milden Stiftungen angehören und für deren Zwecke unmittelbar benußt werden; 7) neu erbaute, oder vom Grunde aus wieder aufgebaute Gebäude bis zum Ablauf zweier Kalenderjahre nah dem Kalenderjahre, in welchem sie bewohnbar; beziehungsweise nußbar geworden sind. Zu neuen , einen Kosten- aufwand verursachenden Herstellungen können die Verpflichteten ohne Gewährung vollständiger Entschädigung seitens des Bundes nicht an- gehalten werden.
_§. 5. Die örtliche Vertheilung der Quartierleistungen kann jeder A die Gemeinde- resp, selbstständigen Gutsbezirke im Ganzen
en.
In diesem Falle geschieht die weitere Untervertheilung durch die Gemeinde-Vorstände resp. die Besiger der flbsittändleen Gutsbezirke welche für die gehörige Und rechtzeitige Erfüllung der Quartierleistungen zu sorgen haben. ;
In den Städten kann die dauernde Verwaltung der Einquar- tierungs-Angelegenheiten ciner aus Mitgliedern des Gemeinde-Vor- standes und der Gemeinde-Vertretung gebildeten Deputation Lber- as E i
„9:9. Der Umfang, in welchem von jedem Gemeinde- resp. selbst- ständigen Gultsbezirf die Quartierleistungen gefordert e T n wird durch Kataster bestimmt, welche 1) in den Städten alle zur Ein- quartierung benußbaren Gebäude unter Angabe ihrer Leisiungsfähig- keit enthalten müssen und alljährlich von dem Gemeinde - Vorstand, beziehungsweise der Servis-Deputation (§. 4) aufgestellt werden; 2) in allen Übrigen Ortschaften die Leistungsfähigkeit der einzelnen Gemeinde und selbstständigen Gutsbezirke summarisch nachweisen müssen, und für jeden Kreis, Amtsbezirk oder Amtshauptmannschafts-Bezirk, resp. für jeden in den Bundeestaaten sonst bestehenden analogen Verband von der demselben unmittelbar vorstehenden Verwaltungs - Behörde alle drei Jahre aufgestellt werden. i
__ Nach geschehener Aufstellung is das Kataster während 14 Tage öffentlich auszulegen und dies bekannt zu machen. Erinnerungen gegen die Kataster sind sowohl Seitens der Militairbehörde, als auch Seitens der übrigen Interessenten innerhalb einer Präklusivfrist von 21 2 agen nach beendeter Öffenlegung in den Städten bei dem Ge- meinde-Vorstand, in allen übrigen Ortschaften bei der vorgeseßten Kommunal-Aufsichtsbehörde anzubringen. Ueber dieselben entscheidet endgültig 1) in den Städten eine aus zwei von der Gemeinde-Ver- tretung aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern und dem städtischen Gemeinde - Vorsteher unter dessen Vorsigß bestehende Kommuission/ 2) in den Kreisen resp. den analogen Verbänden derjenigen Bundes- staaten, welche Kreis- oder ähuliche Bezirks-Vertretungen haben, eine
Den ersten Gegenstand der TageSordnung bildete: » Ahe- :
Die Abstimmung wurde, S
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von diesen Vertretungen aus ihrer Mitte gewählten Mit-
aus zue 1d dem Landrath, Amtshauptmann 2c. unter dessen Vorsiß
11 : i f j p rabe Kommission; wo derartige Vertretungen nicht bestehen, bleibt
best e F î î id î (1 i Bestimmung über die Organisation der zur Entscheidung über die V Dallonen M berufenden Behörde der Landes-Geseßgebung über-
M er Militair-Behörde steht es frei, auch ihrerseits in diese Kom- mission zwei Deputirte mit beschließender Stimme zu entsenden.
“ Die Kommissionen werden von dem Vorsißenden zusammen- berufen; ihre Beschlüsse werden nach der Stimmenmehrheit der an- wesenden Mitglieder gefaßt; im Fall der Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsißenden den Ausschlag. 1H
Nach erfolgter Erledigung der Erinnerungen werden die Kataster »on den mit ihrer Aufstellung beauftragten Behörden definitiv abge- lossen und darüber öffentliche Bekanntmachungen erlassen.
C 7. Mur bel [0er vorübergehenden Einquartierungen (F. 1 Nr. 2. des Gesctes), welche einen Zeitraum von 21 Tagen nicht über-
eigen) oder welche für Truppen gefordert werden, die zum Zweck der Verhütung von Krankheiten und Seuchen oder in Folge anderer außergewöhnlicher Nothstände entsendet sind, kann die Bequartierung in einem Umfang erfolgen, welcher die aus den Katastern sich erge- bende Leistungsfähigkeit überschreitet. : i ? :
Der Quartierträger darf im Fall einer derartigen stärkeren Ein- quartierung niemals in der ungehinderten Benußung der für seine Wohnungs-, Wirthschafts- und Gewerbcbetriebs-Bedürfnisse benöthigten Räumlichkeiten gestört werden. ; :
C: 8. De Grundsäße, nach welchen die Vertheilung der Quartier- leistungen in jedem Gemeinde-Bezirk erfolgen soll, können durch Ge- meindebeschluß oder , eventuell auf Anecrdnung der Aufsichtsbehörde, durch ein Ortsstatut bestimmt werden , für dessen Erlaß die für die Einführung von Gemeindesteuern vorgeschriebenen Formen maß-
nd. j Le Statut kann auch Festseßungen über Aufbringung von Ge- meindezuschüssen zu den Quartier-Enischädigungen oder über sonstige Geldausgleichung enthalten. Be G
Den Deshern der selbstständigen Gutsbezirke steht frei, sich behufs Leistung der Einguartierungslast mit einem benachbarten Gemeindce- Verband mit dessen Zustimmung zu vereinigen. Jn solchem Falle sind die Besißer den Bestimmungen des Ortsstatuts unterworfen. Für solche selbstständige Gutsbezirke, die eine Vereinigung mit einer Ge- meinde nicht abgeschlossen haben, muß in jedem einzelnen Fall die zunäh| vorgesebte Kommunal - Aufsichtsbehörde den Umfang der
R | orschriften bestimmen. 121 S x 9, (Gleichlautend mit §. 7 der arate : :
F. 10. Jn den nach ihrer lokalen Beschafsenheit dazu geeigneten Ortschaften können besondere Quartierbezirke gebildet werden.
g. 11, (Gleichlautend mit §. 9 der Vorlage.) : /
F. 12. Quartierträger, “ welche ihren Obliegenheiten nit
sind durch den Gemeinde - Vortand, beziehung®-
weise die vorgescßte Kommunal - Aufsichtsbehörde unter Anwen- dung administrativer Zwangsmittel hierzu anzuhalten. Zu leßteren gehört auch die Beschaffung anderweiter Quartierräume und der benöthigten Utensilien auf Kosten der Verpflichteten. Die Kosten sind in diesem Fall von dem Verpflichteten auf dem für die Ein- ziehung der Gemeinde-Abgaben vorgeschriebenen Wege beizutreiben.
F. 13. Beschwerden über mangelhafte oder nicht vollständige Quartierleistung ae E N w P: E genannten Behörden 2c. onst gleichlautend mit Y. der Vorlage). E / E Le. Quartierträger sind durch die im g. 12 bezeichneten Behörden in Gemeinschaft mit dem im §. 13 bezeich- neten 2c. (gleichlautend mit §. 12 der Vorlage). E
F. 15. Der Ortsvorstand kann nach Ablauf von drei Monaten einen allgemeinen oder theilweisen Wechsel der Quartiere vornchmen, nach Ablauf einer kürzeren Frist nur mit Zustimmung der Militair-
Behörde.
4s 16. Gleichlautend mit §. 14 der Vorlage, nur statt »Orts- behôördc« in Alinea 4 und 5 zu sagen: »Ortsvorstand«.
§. 17 gleichlautend mit §. 15 der Vorlage. a
d. 18. Entschädigungs8ansprüche für gewährtes Natural-Quar icr/ sowie alle Nachforderungen müssen zur Vermeidung der Verjährung spätestens im Laufe des Kalenderjahres, welches auf dasjenige folgt, in welchem die Zahlungsverpflichtung begründet worden ist, bei dem Gemeinde-Vorstand, beziehungsweise der vorgeseßten Kommunal-Auf- sihtsbehörde angemeldet werden Ls E V E Frist läuft auch gegen Minderjährige 2c. (wie in §. (
oriage), _ }
Wi Die zu keinem Gemeinde-Verband gehörigen Güter Men 8 allen durch dieses Geseß berührten Beziehungen den selbstständigen
utsbezir ich. ——.
, D S R anbes - Prásidium wird ermächtigt, unter Zustim- mung des Bundesraths bei hervortretendem Bedürfniß die Verseßung einzelner Orte aus einer niedern Servisklasse in eine höhere an- zUordènen, | | F. 21. Alle den Vorschristen Lens E zuwider laufenden andeëgescßlicben Bestimmungen werden ausgehoven., H
E ial Bestimmungen Über die in diesem Geseb behandelten Gegenstände enthalten sollen, oder welche zur O dicses Gesekes erforderlich sind L E nur durch besondere Verord- nungen des Bundes - Präsidiums erfolgen. M Ja),
In Bezu Lit das Regulativ für die Quartierbedürfnisse der e waffneten Macht beantragte die Kommission: im ersten Bea, % zu seßen: mit verpubten oder dicht schließenden Wänden; im e G Al. Ç. 3: während des Tages hat der Quartiergeber den Aufent e der in Schlaffammern Einquartirten nach seiner Wahl 2c.; in & Nr. e) so zu fassen: Benußung des Kcfeuers und der Koch, Eß-
nachkommen
unter Beobachtung der in den §F. 5 und 6 gegebenen
und Waschgeräthe des Quartiergebers; in §. 6 zu seßen: kann der Truppentheil die Quartiergeler mit deren Zustimmung 2c. ; in Al. 2 §. 9: wenn Schlaffammern, Betten oder Decken nicht gewährt wer- den fönnen; in Al. 2 §. 11: Sind disponible Arrestlokale vorhanden ; in §. 12: feuchte Kellerwohnungen und andere ungeeignete oder nicht gehörig e 2c.; in §. 13 das Al. 2 so zu fassen: Mietbäguartiere (§. 11 des Geseßes) müssen innerhalb desselben militairischen Quartier- Bezirks belegen sein, welchem der verpflichtete Quartiergeber angehört ; in §. 14 zu seßen: welche vom Ortsvorstande ausgefertigt werden; in §. 15: durch Organe des Ortsvorstandes.
__In Bezug auf die »Klassen-Eintheilung« {lug die Kom- mission die folgenden Schlußroorte vor:
mit Ausnahme der während der Artillerie - Schießübungen be- quartirten Ortschaften, welhe mindestens die Entschädigung der 11 Servis-Klasse erhalten.
Zu dem Geseß-Entwurfe wurden ferner folgende Verbesse- rungs-Anträge engere
1) Des Abg. Lesse und Gen.
Der Reichstag wolle beschließen: in §. 2. Nr. 1b. des Kommis- sions-Entwourfes hinter den Worten »Stallung für Dienstpferde« hin- zuzuseßen: »der Mannschaften vom Feldwebel abwärts«,
2) Des Abg. Meyer (Thorn) und Gen.
Alinea 1 und 2. des §. 5. dahin zu fassen: Die örtliche Verthei- lung der Quartierleistung erfolgt auf die Gemeinde- resp. {elbstständi- gen Gutsbezirke im Ganzen. Die weitere Untervertheilung geschicht WrO ne Gemeinde - Vorstände resp. u. st. w. (wie im Kommissions- Entwurf).
3) Des Abg. Stephani und Gen.
Alinea 1 des §. 8. dahin zu fassen: »Die Grundsäße, nach wel- chen die Vertheilung der Quarticrleistungen in jedem Gemeindebezirk erfolgen soll, werden durch Gemeindebeschluß oder durch ein Orts- statut bestimmt, für deren Erlaß die für die Einführung von Ge- meindesteuern vorgeschriebenen Formen maßgebend sind. «
4) Des Abg. Meyer (Thorn):
in §. 1 des Kommissions - Entwurfs die Worte zu streichen : von allen Bundesangehörigen vorbehaltlich der in diesem Ge- seße gemachten Ausnahmen gemeinsam zu tragende —
_Der Präsident theilte mit, daß der Geheime RegierungS§- Rath von Putkamer und der Geheime Kriegs - Rath Barcßki als Vertreter des Bundesrathes den Verhandlungen über den vorliegenden Geseßz-Entwurf beiwohnen würden. Nach einigen erläuternden Bemerkungen des Referenten von Stavenhagen (Randow) über den Kommissions-Entwurf wurde die Gencral- Debatte eröffnet. Es betheiligten sich daran die Abgg. Ziegler, Miquel, Twesten, Meyer (Thorn), von Kir{mann , Stephani. Nach dem Abgeordneten Miquel nahm der Präsident des Bundeskanzler - Amtes Delbrük das Wort. Die Cene- ral - Debatte wurde darauf geschlossen, wonach der Refcrent Abg. Stavenhagen (Randow) dieselbe resumirte. Vor Eröffnung der Spezialdebatte fand die Abstimmung über den ersien Gegen- stand der Tagesordnung (Geseh-Entwurf, betreffend Pensionen der Offiziere u. st. w. der chemaligen s{leswig - holsteinischen Armee) statt. Das Haus nahm den Gefseß-Entwurf mit großer Majorität an. Der Präsident theilte darauf mit, daß von dem Bundeskanzler ein Telegraphen-Berirag vom 25. v. M. zwischen dem Norddeutschen Bunde und Luxemburg eingegangen sei, um dem Hause zur verfassungsmäßigen Genehmigung vorgelegt zu werden. Der Vorschlag des Präsidenten, den Verkrag der Schlußberathung im Plenum zu überweisen, wurde genehmigk.
In der Spezialdebatte über den Geseßentwurf, betreffend die Quartierleistung2c., sprachen zu §. 1 der Abg. Meyer (Thorn) und der Vertreter des Bundesrathes, Geh. Regierungs - Rath Put- kamer. Der §. 1 wurde mit dem Amendement des Abg. Meyer (Thorn) angenommen. Der Abg. Miquel stellte den Antrag, die Geschvorlage mit den Amendements zur Borberathung in die Kommission zurückzuweisen. Nachdem die Abgg. Twesten, Lasker, Graf Schwerin, Meyer (Thorn), Stephani den Antrag besprochen hatten, trat das Haus demselben bei. :
Der dritte Gegenstand der Tagesordnung betraf: Bericht der Geschäftsordnungs-Kommission über die Anträge der Abge- ordneten Twesten und Lasker, Dr. Bähr, Duncker und Genofsjen, Runge und Genossen, Hübner und Genosscn, Graf zu Müniter.
Ohne Debatte wurden die folgenden Vorschläge der Kom-
mission angenommen : ; ; p A 3, Bie Vorprüfung der Wahlen geschicht in den Abtheilun- gen ; jeder Abtheilung wird eine möglichst gleiche Anzahl der einzelucn Wahlverhandlungen durch das Loos zugetheilt. |
C. 4. Findet die Abtheilung ein erhebliches Bedenken, oder liegt eine Wahlanfehtung oder von Seiten cines Reichstags - Mitalicdes Einsprache vor, so ist der Sachverhalt dem Reichstage zur Entschei-
r zUiegen. v A L ablanfecztungen und Einsprachen, welche später als zehn Tage nach Eröffnung des Reichstages und bei Nachwahlen, die während einer Session stattfinden, nach Feststellung des Wahlergebnisses erfolgen,
‘ibe Ücksichtigt. ; i Ma 5 ahlen bei denen keiner der obigen Fälle eintritt, werden vom Präsidenten nachrichtlih zur Kenntniß des Reichstages gebracht und wenn bis dahin der zehnte Tag (F. 4} noch nicht verflo\sen, einst- weilen als gültig betrachtet ; nah Ablauf der zehntägigen Frist sind
sie definitiv gültig.
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