1868 / 133 p. 6 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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vertragenden Theile unzulässig, und es darf, vorbehaltlich \chifffahrts- Und gesundheitspolizeilicher, sowie der zur Sicherung der g A er- forderlichen Vorschriften, kein Waarenführer gezwungen werden, an

Art. 18, Die Angehörigen der vertragenden Thei E genden Thc seitig in Tala auf den Antritt, den Betrieb E s Handel und Gewerbe den Jnländern völlig

le sollen

einem bestimmten Orte anzuhalten, aus-, cin- ode 067d i 2 1 gleicgestellt e ; ¿se Und frische Butter bis zur Menge von 4 Pfd.

Apt 12 Die S Theile eas cs bie des ans E T ain Abt s und den Gewerbebetrieb im Umherzietn e enge von 8 Did igen S L und c. ferichen u A A vom 20. Februar 1854

deren Theiles und deren Ladungen unter denselben Bedingungen und M: estimmung feine Anwendung. Beim Besuche der Märk i Die Vie österreichisch-italienische Grenze. über den T Anwendung.

gegen dieselben Abgaben wie die eigenen Sceschiffe zulassen. V Diescs Se Dee Bab ita Pn N D U es eigener E, E Ron anderer Scite waren Vorbehalte nicht zu machen. 7) Su Urt. 7 de

gilt auch für die Küstenschifffahrt. U e q Á jedo dic Angehörigen des anderen T Nu Art. 2 des Vertrages. Die Bevollmächtigten Seiner | nete Erleichterung is durch nachstehen igenen Angehörigen behandelt werden. 7 B postolischen Majestät bemerkten: Die in den | Waaren müssen beim

Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Staa- ten ist nach der Geseßgebung ihrer Heimath zu beurtheilen. _ Hur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staates sollen die nach der Geseßzebung ihrer Heimath gültigen Meß- briefe vorbehaltlich der Reduction der Schisfsmaße, bei Feststellung von Schifffahrts- und Hafen-Abgaben im andern Staate genügen. __ Art. 13. Von Schiffen des einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks- oder Nothsällen in die Sechäfen des andern einlaufen, jollen, wenn nicht der Aufenthalt unnöthig verlängert oder zum Han- delsverkehre benußt wird, Schifffahrts- oder Hafen - Abgaben nicht cr- hoben werden. ]

Von Havarie- und Strandgütern, welche in das Schiff cines der vertragenden Theile verladen waren, soil von dem andern, unter Vor- behalï des etwaigen Bergelohns®, eine Abgabe nur dann erhoben wer- den, wenn dieseiben in den Verbrauch Weygebin. i

i Art. 14. Zur Befahrung aller natürlichen und tünstlichen Wasserstraßen in den Gebieten der vertragenden Theile sollen Schisfs- führer und Fahrzeuge, welche einem derselben angehören, unter den- E A E Abgaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffsfüh ralrzeuge de a R / )iffsführer und Fahrzeuge des l Art. 15. Die Benußung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kanäle, Schleusen, Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungspläße, der Bezeichnung und Beleuchtung des Fahr- wassers, des Lootsenmwesens, der Krahne- und Waage-Anstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Bergung von Schiffs- gütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten flir den öffentlichen Verkehr bestimmt sind, soll, gleichviel ob dieselben vom Staate oder von Privatberechtigten verwaltet werden, den Angehörigen des anderen vertragenden Theils unter gleichen Bedingungen und gegen O wie den Angehörigen des eigenen Staates , gestattet

L . F Gebühren dürfen, vorbehaltlich der beim Seebeleuchtungs- und Seelootsenwesen zulässigen, abweichenden Bestimmungen, nur bei wirk- licher Benußung solcher Aulagen oder Anstalten erhoben werden. Ä Dieselben dürfen die Unterhaltungskosten sammt den landesüblichen Zinsen des Anlagekapitals nicht übersteigen. j Wegegelder für beladenes Fuhrwerk sollen auf Straßen , welche unmittelbar oder mittelbar zur Verbindung der vertragenden Theile unter sih oder mit dem Auslande dienen, da, wo dieselben den Saß von einem Silbergroschen (5 Kr. ö. W.) für ein Zugthier und eine geographische Meile erreichen oder übersteigen , höchstens zu den jeßt geltenden Beträgen und da, wo sie jenen Saß nicht erreichen, höchstens zu diesem leßteren erhoben werden. Wegegelder für einen die Landes- grenze überschreitenden Verkehr dürfen auf den erwähnten Straßen nah Verhältniß der Streckenlängen nicht höher sein, als für den auf das E E beschränkten Berkehr. Für Eisenbahnen gelten nicht diesc, sond ie in den Arti 16 L Y e enthaltenen Bestimmungen, E a rt. 16. Auf Eisenbahnen sollen in Beziehung auf Zei i M A N die Angehörigen des S E deren Güter nicht ungünstiger, als die ei; Angehörigen deren Güter behandelt werden. f O S O Rd ür Durchfuhren nach oder aus dem Gebiete des anderen Theils soll kein Staat höhere als diejenigen Eisenbahnfrachtsäße erheben lassen, welchen auf derselben Eisenbahn die in dem eigenen Gebiete auf- oder t, A A unterliegen. n C, ie vertragenden Theile we i irke i E eile werden dahin wirken, daß die

Kaufleute, Fabrikanten und andere Gewerbetreibent darüber ausweisen, daß sie in dem S E haben, die geseßlichen Abgaben für das von ihnen betriebene entrichten, sollen, wenn sie persönlih oder durch in Deo stehende Reisende Ankäufe machen oder Bestellungen Mt U führung von Mustern, suchen, in dem Gebiete d ‘and A Theils keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten verpflic) M Die Angehörigen des einen der veriragenden Theile, \ve &rachtfuhrgewerbe, die See- oder Flußschifffahrt ' V4 schiedener Staaten betreib | U des andern Theils einer Gewerbesteuer Art. 19.

o sie ihren

In Betreff der Bezeichnung oder Elikettirun;

der vertragenden länder genießen. A ; F T of 4 N 20. Die vertragenden Theile bewilligen sich gegen echt, Konsuln in allen denjenigen Häfen Und Handelsp andern Theiles zu ernennen, in denen Konsuln irgend ein Staates zugelassen werden. ; ai Konsuln des einen der vertragenden Ä uy der Gegenseitigkeit, in Gebiete des anderen T den Vorrechte, Befugnisse und B. freiungen genießen, deren sit jenigen irgend cines dritten Staates erfreuen od j Ut. 21. Auslande verpflichten, den Angehörigen des andern Theils, \sof terer an dem betreffenden Plaße durch einen Konsul nicht vertr Schuß und Beistand in derselben Art und gegen nicht höhere ren wie den cigenen Angehörigen zu gewähren. ;

N §

Beamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.

klärungen erthcilen.

1 bis 9 des gegemwvärtigen Vertrages keine Anwendung.

11. April 1865 treten.

Er soll bis zum 31, De bleiben. soll bis zum 31 beil

Im Falle keizer der vertragenden Thei

Nüglichkeit durch die Erfahrung dargethan werden möchte.

Iverden. So geschehen Berlin, den 9, März 1868.

| en Eisenbahnen in ihren Gebieten dur V, j y

Herstellung unmittelbarer Schienenverbindungen zwischen O v L L (00 Wimpffen.

cinem Orte zusammentreffenden Bahnen und durch Ueberführung der Da L. S.)

n von ciner Bahn- auf die andere möglichst erleichtert (L, S9 ; Jretis Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen unmittelbare Schienen- V, L sborn.

verbindungen vorhanden sind und ein Ucbergang der Transport- W eb ‘)

mittel stattfindet, Waaren, welche in vorschrifsmäßig verschließbaren U g L

Wagen eingehen und in denselben Wagen nach einem Orte im Jnnern E sn i

befördert werden, an welchem \ich_ ein zur Abfertigung befugtes Zoll- A N

oder Steueramt befindet, von der Deelaration, Abladung und Revision v. Thi ) l

an der Grenze, sowie vom Kolloverschluß frei lassen, insofern jene P |

Waaren durch Uebergabe der Landungsverzeichnisse und Frachtbriefe Gs

an O ee sind.

aaren, welche in vorschriftsmäßig verschlicßbaren Eifenbahn-

wagen durch das Gebiet cines der C A Theile A

dem Gebiete des andern ohne Umladung durchgeführt werden, sollen

von der Declaration, Abladung und Revision, sowie vom Kollover-

¡chluß sowohl im Jnnern als an den Grenzen frei bleiben, insofern

dieselben durch Ucbergabe der Ladungsverzeichnisse und Fracltbriefe

zum Saa E A

Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedo .

durch bedingt , daß die betheiligten Sn n e das

rechtzeitige Eintreffen der Wagen mit unverleßtem Verschlusse am Ab-

iertigungêamt im Jnnern oder am Ausgang®amte verpflichtet seien.

__ Insoweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten

in Betreff der Zollabfertigung weitergehende, als die hier aufgeführten

A D A A diese Erleichterungen ) bei dem Verkehr mit dem anderen Thei :

der Gegenseitigkeit, Anwendung. e A

Berlin ausgewechselt worden.

Schluß - Protokoll, j Verhandelt Berlin, den 9. März 1868.

vereinbarten Handels- und Zollvertrag nach nochmaliger Durchlesu N L K N Gelegenheit noch olgende Bemerkun e erabredungen in das gegenwärtige * u A s A VOE O . Zu Art. 2 des Vertrages. Von Seiten Oesterrei folgende durch den mit dem Königreich Jtalien A ‘Apri abgeschlossenen Handels- und Schifffahrts - Vertrag als fortb Men Begünstigungen noch fortan vorbehalten : a) der Zo8 !| Gulden 894 Kr. sür den Zollcentner neapolitaner und sicilia! Weine, welche zur See und gegen Nachweis des Ursprunges in | Schiffspapieren eingeführt werden ; b) der Zoll von 1 Gulden 248

e Abgabe -

1 Welch

ll gen schen w0 tet sein, L : le h schi zwischen Pläßen y, en, sollen für diesen Oere Y

nicht unterwoz

es andern vertrag

N M 4. U M A . J [ î Waaren oder deren Verpackung sollen die Unterthanen eines 4 2 heile in dem andern deuselden Schuß wie di %

seitig läßen h es diith

Theile sollen, unte! heiles did er erfreuen werd N : L U, ese ; ; verden, Jeder der vertragenden Theile wird seine Konsuln j u cten E

O

Art. 22. Die vertragenden Theile i uta aa genden Theile gestehen si gegenseitig d Necht zu, an ihre Zollstellen Beamte zu dem Zwecke A i von der Geschäft8behandlung derselben in Beziehung auf das 2 4 wesen und die Grenzbewachung Kenntniß zu erlangen , wozu di

Ueber die Rehnungsführung und Statistik i i E h rung 1 L in beiden Zollgcbid wollen die vertragenden Staaten sich gegenseitig alle gewünscht U

Art. 23. Ju denjenigen einzelnen Landesthei

t, 23. c nen Landestheilen der vertra den Theile, welche von deren Zollgebiet MSaesblorsfen int N so lange deren Ausschluß dauert, die Verabredungen in den Artik

Art. 24. Der gegempvärtige Vertrag soll vom 1 i 1808 d in Kraft und an M Stelle des G nRAE. und L tive A in Ku l L i j L Vert: e zwölf Monate u diesem Tage seine Absicht, die Wirkungen des Mieanns “uffen E lassen, kundgegeben haben sollte, bleibt derselbe in Geltung bië u Ablaufe eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der eine d E der andere der vertragenden Theile denselben gekündigt hat. Die wf tragenden Theile behalten sih die Befugniß vor, nach gemeins" Verständigung in diesen Vertrag und in die demselben beigesüzn + Tarife jederlei Abänderungen aufzunehmen, welche mit dem N und den Grundlagen derselben nit in Widerspruch stehen, und den}

Art. 25. Gegenwärtiger Vertrag soll ratifizi 3 ollen d , N i zirt und es sollen i Ratificaticns-Urkunden binnen acht Wochen in Berlin ausge

Die Ratifications-Urkunden des vorstehenden Vertrages sind | Die Unterzeichneten traten heute zusammen, um den unter ih} *

8 werd! este

2325 ne aus Piemont; e) die Zollfreiheit

i Bo ier gemeiner Wei 48 i den Zollceniner g on 20 Pfd., frisches Fleisch bis zur

r; Kastanien bis zur Menge v

i V

daiserlich Königlichen A

6) Zu Art. 6 und und 7 verabredeten Ver Uebercinkunft zwischen Oesterreich,

Die in den Artikeln 6 n unter den in der tteinberg und Baden auf den Verkehr

7 des Vertrages. kehrserleihterungen finde Bayern, Wür festgeseßten Kontrolen auch

ezcich-

1) Die im Artikel 7 bezeid de Umstände bedingt: a) Die Meitersendung mit einem

s Vertrages.

Eingangs8amte zur

seitigen allgemeinen Zolltarifen vorgeschenen, auf Staatsverträ- Begleitschein Nr. 1. (nicht zur \{ließlihen Abfertigung) angemeldet nicht hcruhenden Verkehr8erleichterungen für gewisse Grenzstrecken | werden und von einer amtlichen Bezettelung begleitet sein, welche T für die Bewohner einzelner Gebietstheile seien bisher als dritten | ergiebt, daß und wie sie am Versendungsort unter amtlichen Verschlu} ien eingeräuznte Begünstigungen j welche nach Artikel 2 der cine | geseßt worden sind. Þ) Dieser Verschluß muß bei der Prüfung als

n anderen zu gewähren hätte, nicht ange- entsprechend ; glauben sie voraus- die Verhältnisse erforderlich machen

den Theile dei Dieser Auffassung alls es Verkehrserleichterungen dieser Art ausrecht zu | cite ähnliche Erleichterungen des Verkehrs ezvohner für gewisse kurze Grenz- sdehnung derselben auf den

ider vertragen rden. L dürfen, daß/ bestchenden künftig ander

chen zU

Fsolltenz D / en, Le T L R

r Gebensbedürfnissen der Grenzb 201

recken zuzulassen, ein Anspruch wegen Au

Zollverein nicht werde erhoben werden. i

Die Bevollmächtigten des Norddeutschen Bundes und

E rfannten diese Vorausseßung mit dem Vorbehalt der Ge

als zutreffend an.

zum

d Zollvereins genseitigfkeit

anlassung vorliegen. siändige Ueberzeugung ge gelegte Verschluß unver ladung und Verwiegung einzelnen Orten im Gebicte des Zo macht, soll auf besonderes Ansuchen auch der öffentlichen Niederlage gestattet Werden. erreichischer Seits zugestanden.

unverleßt und sichernd befunden w vorschriftsmäßig und dergestalt erfolgen, meldung die s\peziclle Rev Verdacht cines beabsictigten Unterschleifes Läßt sich ohne Abladung der

3) Zu Art. 3 des. Vertrages. Die österreichischen Bevoll- | wird öst | E mächtigten erflärten, daß Oesterreich die Dollbefreiungen und Zoller- 8) Zu Art. 8 d

elche es für die in der Anlage A unter Nu. 1 a und , Nr. 2 b 1 und c, Nr. 4 aj bj ej d €y f g und hb, Nr. 1l a und b, Nr. 17 b, Nr. 34 c, Nr. 38 a und Nr. 40 a genannten Gegenstände dem Zollverein zugestanden habe, ledigli als Begünstigungen zur Erleichterung des Grenzverkchrs mit demselben betrachte, und deshalb die zollfreie, beziehungsweije begünstigte Zulassung dieser Gegenstände * quch in Zukunlkt von deren unmittelbarem Uebergange aus dem Zoll- vercinsgebiete abhängig machen müsse. E u Es fand sich gegen diesen Vorbehalt nichts zu erinnern. Man war darüber cinverstanden, daß dem unmittelbaren Ueber- te, unter den zu Nr. 6 des gegemwär-

ange aus dem Zollverein®gebie 1 gen gang rotofolls bezeichneten Vorausseßungen, der Uebergang Über den

máßigungen, W

F

säße

S

aaren zum Beweise der Verzollung A. und B. aufgeführten Waaren in Anwendung kommen dürfen. Die n in besonderen Fällen inner- ird hierdurch nicht ausgeschlossen. 2) Bei der * Zollabfertigung der nach dem Werthe zu verzollenden Waaren wird von beiden Seiten das in den Artikein 14 bis 18 des Handelsvertra- ges zwischen dem Zollverein und Frankreich vom 2 August 1862 be- zeichnete Verfahren in Anwendung gebracht werden. A 5) Zu Art. 6 des Vertrages. Die gegemwärtig bestehenden Verabredungen über die Vedingungen und Förmlichkeiten, unter denen die im Artikel 6 unter a. bis e. gedachten Verkchrserleichterungen eintreten, bleiben auch ferner aufrecht erbalten. Es werden dabei, wie bisher, so auch fünstig die nachstehenden Gesichtspunkte leitend sein. 1) Die Gegenstände, für welche cinc Zollbefreiung 1 Anspruch ge- nommen wird, müssen bei Zollstellen nach Gattung und Menge an-

Bezeichnungen der W den Anlagen ollgebiete zur derartiger Kontrolc

oder andere Bezet( derselben auf die in 4 feinem der beiden Z + chwaige Anordnung * halb des Grenzbezirkes w

M:

sin acste

C11)

denselben Zollsteilen sich befinden.

t

ände muß bei oder im Jnnern

enst

und wieder ausgeführten Gez der Ercenze

erfolgen, mögen diese an

he

* dem Gebiete des cinen Theils în das Gebiet des an * sind. Die zollfreie Wicdercinlassung derselben kann

deren ausgeführt bei einer jeden

gegenseitige Zollbefreiung sür Muster, welche von Handlungsreisenden | Über

achtung angemes|sener Fristen geknüpft n verfügt werden, wenn die ine Sicherung der Abgaben

Beob 1 Abgaben dan ist gestattct, e

_— und Wiedereinfuhr an die und die Erhebung der geseßlichen Fristen unbeachtet bleiben. 4) Es

gen

6) Ès wird beider-

Folge haben ng Sorge getragen

Zollabfertigu

em.

eine Abgaben-Entrichtung nicht zur seits für cine möglichst erleichterte Werden.

Uebrigens war man darüber einverstanden, daß durch die Verab- | 159 redungen im Artikel 6 eine Beschränkung 1n den nach den beiderseitl- | Ux

riften, so wie nach früheren |

(tungsvorsch 1c | gegenseitigen Grenz-

Erleichterungen im die vorliegenden derselben zu tresfendc Grenzverkehr nur insow eitergchende Verkelrscrleichterun- die Uber die Erleichterung des

gen Zollgeseßen und Verwa Ucbereinkünften bestehenden

verkehr nicht beabsichtigt \ci, daß also mungen und dic zur Ausführung

Verabredungen auf den gegenseitigen wendung zu finden haben, als sie w gen herbeiführen. Demgemäß werden l i Grenzverkehrs mit leinenen Garnen und roher ungebleichter Leinwand und über anderweite Erleichterungen in dem nachbarlichen Grenzyver- kehr zwischen den vertragenden Staaten bestehenden Uebereinkünste während der Dauer des gegenwärtigen Vertrages nicht gekündigt wer- den. Die zwischen ihnen wegen Ausführung jener Uebereinkünfte ge- troffenen Verabredungen bleiben gleichfalls in Wirksamkcit.

BVertragsbestim- den besonderen | eit An- |

Schlagbäume erh sie stchen; das L Landes, welchem das tung der Haußsordnun a) Die Regierung des ihr Gebiet übersebten \chäfte nicht gest Diensipapiere und seitigen Zoll- und Skeuer irgend einer im Vertrage v mäßigen Dienst-Unifor d dort von dem für Rechnung

gemeldet und zux Revision gestellt werden. 2) Die Abfertigung der | zu | ausgeführten und wieder cingeführtin, beziehungsweise cingeführten | scheint.

zeitigkeit d

obliegenden Fu! anderen Anates si

hörden oder mit

verlegten Zellämter,

E durch Hinterlegung des Betrages derselben oder in anderer entsprechender | und Weise zu verlangen. 5) Gewichts-Differenzen, welche durch Reparaturen durch die Bearbeitung oder Veredelung der Gegenstände entstehen, | leßte E sollen in billiger Weise berücksichtigt werden und geringere Differenzen

menlegungen von gegenüber! Doch steht jedem der betheili menlegung gegen vorherige se Neue Jufammenlegungen bleiben der reih und den betheiligten weiteren Erleichterung des Uebereinstimmung in den den Grenzzollämter Bedacht geno Stellung und der Amtsbefu Theiles verlegten Grenzzollämter hat m Ein auf da

gecinigt: a)

dem Gebiete des Staates,

ört W

Brücken- und Fährgelde, Dagegen hab

slten, befreit.

Communication8abgaben,

Gemeinden oder

zu beanspruchen, als fie nad Es wird ausdrüflich

f)

legung der gegenüberlie ev beiderseitig mte gemeinschaft beabsichti

* Ausgenommen von dieser Bestimmung sind die im Artikel 6 lit, d. Abfertigung® mein crivähnten Gegenstände, welche zur Bearbeitung oder Veredelung aus Aemter nur die ihm

mit ausreichenden Amtsbefugnissen versehenen Zollstelle des Gebiets stehenden Verabredunge der Versendung in Anspruch genommeil werden. Ebenso findet die | Angestellten

die Unterbringun

eingebracht werden, auch dann Anwendung, wenn dieselben bei cinem legten Aemter des an anderen Amte, als demjenigen, über welches die Nuofuhr, bezichungs- MiethLzin]\e, Fuer die

weise Einfuhr erfolgte, zur Wiedereingangs-/ beziehungsweise Wieder- | mengelegten L ausgangs-Abfertigung gestellt werden. 3) Es kann die Wiederausfuhr | das Schließen und Vessnen

ten Aemtern, über die Porto

beim amtlichen V Pflichlen der

ren cingeräumt w

und Feiertagen, endlich

Beamten-Uniform- und

halten. :

Ferner wird unter österreichischer Se

s Gebie

ämter in Kraft bleiben.

die auf da 9) Zu Art. 10

1) Zu §: 5 des Zollfartels. die Entdeckung des Sch | darauf bezüglichen W Man war jedoch darüb

Grenzaufscher (Fi

über zwecckmäßiges Zusammenwirken von fonderen Veranlassungen unter den beiderseitigen finden haben.

| beid 29178

2) U d, erseitigen Zoll- un

alten die Land lmts\child wird mit den Farbe

g liegt dem Vorsteher des Territorialstaates ha Beamtcn in Vetrel

Gelder keinem Anstand unterliege.

retionen zu vollziehen, ch aber

der auf das Gebiet des

anderen Zollämtern i Beamten der auf d dencn Wohnunzen

leichhandels

6 des YDollfartels.

erden. c) Die Deklaration muß daß wegen mangelhafter An- erforderlich wird, und es darf überhauvt feine Ver- Waaren die voll- winnen, daß der in dem anderen Staate an- leßt und sichernd sei, so fann auch die Nb- der Waaren unterbleiben. 2) Soweit an [lvercins ein Bedürfniß sich geltend Waarenführern die Benußung Die gleiche Begünstigung

ifion nicht

1) Die bestehenden Zusams- iegenden Grenzzollämtern bleiben aufrecht. gten Staaten frei, eine solche Zusam- smonatlice Kündigung zurückzuzichen. Verständigung zwischen Oester- aaten vorbehalten. 2) Zur rner auf thunlichste

es Vertrages.

Zollvereins Rerkehrs wird auch fe Abfertigungsbefugnissen der gegenüberliegen- mmen werden. 3) Hinsichtlich der der auf das Gebiet des anderen an sich über folgende Grund- t verlegtes, früher au} rt, aufgestellt gewesenes

gnisse

3 jenseitige Gebic welchem es angehô

tigen P R ilt den N heren Standortes m j

tigen Protofc - : n des früheren Standortes, welchem jedo) PBodensce gleichzuachten ist. Zollamt behält den Namen des fri : ¡enseitigem Gebiete P M Qu Art. 3 des Vertrages und zu den Anlagen A. | sein neuer Standort beigefügt wird. Die auf jenseitigem Gebiete und b. 1) Man 1wvar darüber einverstanden, daß Verzollungsitempel | neu errichteten Aemter erhalten den Namen ihres Standorts. b) Die

andesfarben des Territorium, auf welcheur n und Wappen des c) Die Ausfrechthal- Territorialamtes ob. at dafür zu forgen, daß die auf bung ihrer zollamtlichen Gc- die Sicherheit ihrer e) Die beider- beamten und Angestellten, welche sich aus orgeschenen Veranlassung ia der vorschrift2- berlicgenden Staat begeben, des Staates zu erhebenden Wegc-/ die cigenen Beamten und An- en fie die Befreiung von dergleichen deren Erhebung Gesellschaften, Forporatio- [nen Privatpersonen zusteht, nur in 0 weit dem bestehenden Tarif begründet er- anerkannt, daß durch die Zusammecen- ohl eine thunliche Gleich- feincswegs aber cine emnach jedes der beiden amt seines Skaates chen Functionen des n habe. g) Die gegenwärtig be- n: zur Regelung der Verhältnisseder Beamten und Nachbarstaates verlegten Zollämtker, as Gebiet des einen Staates Vver- ierfür anzurechnenden

Amt angehört, versehen.

erden, und daß namentlich

m in den gegenü

ebenso wie

cinzc fie nach

genden Zollämnter w cen Amt®shandlungen / gt sci, daß d oder Ausgangs

an den glei

als Ein-

nicht zu betbeilige

q der auf d deren Staates und die h Kosten der Reinigung und Heizung der zusant- über die Errichtung, Erhaltung, Beleuchtung, der Schlagbäume bei den zusamimengeleg- freiheit für Briefe Und Fahrpostsendun- exfehr dieser Aemter mit ihren vorgeseßten B(- hres Staates, Über die Rechte as Gebiet des Naclbarstaates in einem Staatsgebäude Des orden, über die Zollabfertigungcn an Son- über die gegenseitige Zollbesrctung für fertige Armaturstücke, werden hierdurch aufrecht er-

den bisherigen Bedingungen die am 6. Mai its erlassene Grenzpassanten-Dienstinstruction ins verlegten Öósterreichischen Zoll-

t des Zollverei

Rertrages und zum S Ola tel. Es wird als unbedenk-ich anerkannt, daß chmannschaften) zur Verhütung und sich gegen/jeitig unterstüßen und lhre hmungen einander unmittelbar mittheilen. erstanden, daß die zur Nerständigung Soil ZU Weis Und het be» rathungen zunächst nur camten stati zu

Des nanz - Wa

ahrne! er cinv

vorzunehmenden Berc oberen Zoll - und Stcuerb anerkannt, daß die dieselben bei BVBerfol-

G8 wird d Steuerbcamten, wenn