1868 / 137 p. 7 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Thalern , welche in dreißig Apoints zu je 1000 Thalern nach dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis- steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen, und uach der durch das Loos.zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom 1. Januar 1870 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß cin jeder Jnhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte , ohne die Uebertragung des Eigen- thums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbchaltlich der Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Tnhaber der Obli- gationen eine Sara Seitens des Staats nicht Übernommen e ist durch die Geseß - Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu ringen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Königlichen Mel

Gegeben Berlin, den 16. April 1868.

(L. S.) Wilhelm. &rh. von der Heydt. Graf vonJbenpliß. Grafzu Eulenburg.

a

Regierungsbezirk Königsberg. bligation des Gerdauer Kreises E cs Il. Emission über 1000 Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund des unterm ten Allerhöchst bestätigten Kreistags-Beschlusses vom 18. November 1867 wegen Aufnahme einer Schuld bis zum Betrage von 30,000 Thalern bekennt sich die ständische Kommission für den Eisenbahnbau im Kreise Gerdauen, Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaker gültige, Seitens des Gläubi-

ers unkündbare Verschreibung zu ciner Schuld von 1000 Thalern Preußisch Courant, welche für den Kreis kontrahirt worden und mit fünf Prozent jährli zu verzinsen ist. i

Die Rücfzahlung der fontrahirten Schuld geschieht vom Jahre 1870 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungs- fonds von wenigstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährli, unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen.

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1870 ab im Monate jeden Jahres. Der Kreis behält \ih jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds zu gro Ausloosungen zu verstärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu fündigen. Die ausgeloosten, so wie die gekündigten Schuldverschrei- bungen werden, unter Bezeichnung ihrer Nummern und Be- träge, so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlih bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sech®8, drei, zwei und einen Monat vor dem Zahlungstermine im Staats- Anzeiger, im Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg und im Gerdauer Kreisblatte.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 24. Juni bis 2. Juli und am 28. Dezember bis 6. Januar jeden Jahres , von heute an gere(h- net, M fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons , beziehungsweise dieser Schuldverschreibung bei der Kreis-Kommunal-Kasse in Gerdauen, und zwar auch in der nach Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit.

Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld- verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren Fälligkeitstermine zurücfzuliefern. Für die fehlenden Zinscoupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen.

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb A Jahren nach dem G ablunGSlae nicht erhoben werden, so wie die inner- halb vier Jahren , vom Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit ab gerechnet, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisatien verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nah Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- Ordnung Theil T1. Titel 51 §§. 120 f. bei dem Königlichen Kreis- gerichte zu Wehlau.

Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt wer- den. Doch soll deinjenigen, welcher den Verlust von Zins - Cou- pons vor H C der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis- verwaltung anmeldet, und den stattgehabten Besiß der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der ange- meldeten und bis dahin nicht vorgekonunenen Zins-Coupons gegen Quittung uge werden. i

Mit dieser Qu ang sind halb rige Zinscoupons bis zum Schlusse des Jahres 1870 ausgegeben. Tür ie weitere Zeit werden Zinscoupons auf fünfjährige Aécioden ausgegeben.

Die Ausgabe einer neuen Zinscoupons - Serie erfolgt bei der Kreis - Kommunal - Kasse zu Gerdauen gegen Ablieferung des der älteren Zinscoupons-Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zinscoupons-Serie an ait I eseheh E Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung recht-

eitig geschehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. LAMA MRP Ungen M

Provinz PNYreußen.

Dessen zu Urkund haben wir diese Ausfertigunc Unterschrift ertheilt. se NRNSgung unter wu Gerdauen, den vie Wi Die ständische Kommission für den Eisenbahnbau im Kreise Gerdauen.

Regierungsbezirk Köni Zinscoupon S "0%berz / i zu der Obligation des Kreises Gerdauen ; ¿A i IL Emission über 1000 Thaler u enl Prozent Zin sen über 29 Valle,

Der TJnhaber dieses Coupons empsängt gegen dessen am ten j 18.. und späterhin die insen der geda nannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vom ten... bis ten mit 25 Thalern (in Buchstaben) bej der Kreis-Kommunal-Kasse zu Gerdauen. _ Gerdauen, den ten 18..

Die ständische Kommission für den Eisenbahnbau im Gerdauer Kreise

Dieser Coupon ist ungültig, wenn : dessen Geldbetrag niht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schlusse des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird.

Provinz Preußen.

Provinz Preußen.

Regierungsbezirk Königs berg 2 T T Jur Obligation des Kreises Gerdauen.

Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Kreises Gerdauen F Über 1000 Thaler à fünf Prozent Zinsen, die ..te Serie Zinscoupons für die fünf Jahre 18... bis 18... bei der Kreis - Kommunal - Kasse in Gerdauen nach Maßgabe der diesfälligen, in der Obligation enthaltenen Ve. stimmungen. /

Gerdauen, den ten 18.. Die ständische Kommission für den Eisenbahnbau im Gerdauer Kreise,

Dei m wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lauteuder Kreis: bligationen des Kreises Allenstein im Regierungsbezirk Königsberg zum Betrage von 60,000 Thalern. Vom 16. April 1868,

Vir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von den Kreisständen des Kreises Allenstein, im Regie rungsbezirk Königsberg, auf dem Kreistage vom 19. Dezember 187 beschlossen worden, die zur unentgeltlihen Hergabe des innerhalb da Grenzen des Kreises belegenen Grund un odens für die Thorn Insterburger Eisenbal-n an den Staat erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen , wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Jnhaber lautende mit Zins-Coupons verseheue, seitens der Gläubiger unkündbare Obli gationen zu dem angenommenen Betrage von sech8zig Tausend Tha- lern ausstellen zu dürfen, in Gemäßheit des §F. 2.-des Geseßes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von \sehszig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 10 Stück zu 1000 Thaler = 10,000 Thaler 40 ck» 000 = 20000) » 200 _ y ¿ 100 » = 20,000 » 160. ». » 4150: » . = 3/000» 80. » 2000 »

60,000 Thaler, i nad) dem anliegenden (a.) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durd das Loos zu bestimmendenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1868 ab mit wenigstens jährlich Einem Prozent des Kapitals, unter Zu wachs der Zinsen von den amortisirten Scukdversckchreicungen, & tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Uusere [andesherrlide Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Recke; ohne die S ee des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. i

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Jw haber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht Übernommen wird , ist durch die Geseßz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. : i

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bel gedrucktem Bundes-Jnsiecgel.

Gegcben Berlin, den 16. April 1868.

(L S) Wilhelm. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Jhenplip. Gr. zu Eulenburg.

a, Regierungsbezirk Königsberg. bli s tion e Allensteiner Kreises. Littr Me

Provinz E

über Thaler Preußisch Courant. Auf Grund des unterm

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bestätigten Kreistagsbeschluss F vom 19, Dezember 1867 wegen Aufnahme einer Schuld von 60/

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nt sich die kreisständijhe Eisenbkahnbau-Kommuission Na- ises Allenstein durch diese, für jeden Jnhaber gültige, 3 Gläubigers unfündbare Verschreibung zu einer Schuld Thalern Preußifh Courant, welche für den Kreis kontrahirt M en und mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen ist.

y Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 60,000 Thlrn. geschieht

1 Jahre 1868 ab allmälig aus einem zu diesem Behufe gebildeten E ungsfonds von wenigstens Einem Prozent des Kapitals jährlich, “e Zuwachs der Zinsen von den getildten Schuldverschreibungen. n e Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird rh das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre 1868 j in dem Monate jeden Jahres. Der Kreis bchält sich jedoch "s Recht vor, den Tilgungsfonds zu größeren Ausloosungen zu ver- rfen 1 so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu

fündigen.

träge Miel öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung crfolgt

ch8, drei zwei und Einen Monat vor dem Zablungstermine in dem \mtsblatte dexr Königlichen Regierung zu Königsberg, so wie im

preußischen Staatsanzeiger und in einer zu Königsberg erscheinenden

Zun zu dem Tage, wo folchergestalt das Kapital zu entrichten ist,

vird es in halbjährlichen Terminen, am ten «.... und am ten , von heute an gerechnet, mit fünf Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset. i Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Kücgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuld- vershreibung , bei der Kreis « Kommunalkasse in Allenstein, und zwar au in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld- vershreibung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons dexr späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins - Coupons wird der Betrag vom Kapitale abgezogen. n Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nah dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner- halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen , verjähren zu Gunsten des ises, y A Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuldverschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts- ordnung Theil I. Titel 51. §. 120 seq, bei dem Königlichen Kre1s- gerichte zu Allenstein. | } Zins-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll demjenigen , welcher den Verlust von Zins - Coupons vor Alauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung an- meldet und den stattgehabten Besiß der Zins - Coupons durch Bor- igung der Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise dar- tut, nah Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins - Coupons gegen Quittung Da werden. E e E tit dieser Schuldverschreibung sind... halbjährige Zins- Coupons bis zum Ol des Jahres .….. ausgegeben. Tr die E Zeit werden Zins-Coupons auf fünfjährige ? erioden ausgc- hen, j : ; Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupons-Serie erfolgt bei der Kreis-Kommunalkasse zu Allenstein gegen Ablieferung des der älteren Zins-Coupons-Scerie beigedructen Talons. Beim Verluste des Ta- lons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Scrie an den Inhaber der Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung reckchtzeitig gehehen ist. , i i Zur Sicherheit dcr hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. j Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt. Allenstein, den ten .. 18.. | Die kreisständische Eisenbahn-Bau-Kommission.

Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. Erster (bis Zchnter) Zins-Coupon erste) Serie

zur } E Obligation des Allensteiner Kreises tb Mi: 2 #5 ; Thaler zu fünf Prozent Zinsen über Thaler Silbergroshen Der Jnhaber diescs Zins - Coupons empfängt gegen dessen Rück- gabe am ten 18.. und späterhin die Zinsen der vorbenannten Kreis-Obligation für das Halbjahr vom vis mit Thalern bei der Kreis-Kommunalkasse zu Allenstein. [llenstein , den ten O. « 8 Die kreisständische Eisenbahnbau - Kommission, Dieser Zins - Coupon is} ungültig, venn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nah der Fälligkeit , vom Shluß des betreffenden Halbjahres an \erehnet, erhoben wird.

Provinz Preußen, Regierungsbezirk Königsberg. Talon

zur i MAHAN gation des Lauda Allenstein. aIttr L j

us Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe zu t Obligation des Allensteiner Kreiscs

Die ausgeloosten, so wie die die gekündigten Schuldver- | reibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern | l so wie des Termins, an welchem die Rückzahlung er- |

Littr...... No j 6620-000, Thaler à fünf Prozent Zinsen die ..te Serie Zins-Coupons: für die fünf Jahre 18.. bis 18... bei der Kreis-Kommunalkasse zu Allenstein.

Allenstein, den ten 18.. i Die kreisständische Eisenbahnbau-Kommission.

Privilegium wegen Ausfertigung auf den Jnhaber lautender Kreis- Obligationen des Kreises Osterode, im Regierungsbezirk Königsberg, zum Betrage von 25,000 Thalern.

Vom 16. April 1868.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. Nachdem von den Kreisständen des Kreises Osterode, im Regie- rungsbezirk Königsberg , auf dem Kreistage vom 23. November 1867 beschlossen worden j die zur unentgeltlichen Hergabe des innerhalb der Grenzen des Kreises belegenen Grund und Bodens für die Thorn- Insterburger Eisenbahn an den Staat erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände: zu diesem Zwecke auf jeden Jnhaber lautende, mit Zins-Coupons versehene, Seitens der Gläubiger unkündbare Obli- ationen zu dem angenommenen Betrage von 25,000 Thalern aus- Fellen zu dürfen , in Gemäßheit des §. 2 des Geseßes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obligationen zum Betrage von fünfund- zwanzig Tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 10 Stück zu 1000 Thaler = 10,000 Thalcr, 20» » O 2 10,000 » M »ck» » |W » 4,000 » 20» » 50 » 1,000 »

25/000 Thaler,

nach dem anliegenden (a) Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis- steuer mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung jährlich vom Jahre 1869 ab mit wenigstens M Einem Prozent des Kapitals, unter Zuwachs der Zinsen von den amortisirten Schuldverschreibungen, zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Jnhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.

Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Drittcr ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obligationen eine Gewährleistung Seitens des Skaats nicht über- nommen wird, ist dur die Geseßb-Sammlung zur allgemeinen Kennt- niß zu bringen. O E. j

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Untersck rift und bei- gedrucktem Königlichen Jnsiegel.

Gegeben Berlin , den 16. April 1868.

(L. S.) Wilhelm. Frh. v. d. Heydt. Gr. v. Jbenpliß. Gr. zu Eulenburg.

a, Provinz Preußen. Regierungsbezirk Königsberg. Obligation des Osteroder Kreises 1I. Emission ittr T

Thaler Preußisch Courant.

Auf Grund des unterm bestätigten Kreistags- beshlusses vom 23. November 1867 wegen Aufnahme ciner Schuld von 25,000 Thlr. bekennt sich die ständische Kommission des Osteroder Kreises Namens des genannten Kreises durch diese, für jeden Jnhaber

ültige, Seitens dcs Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer arlehns\{chuld von Thalern Preußisch Courant, welche jür

v r fontrahirt worden und mit fünf Prozent jährli zu ver-

zinsen ist. :

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 25,000 Thalern geschicht vom Jahre 1869 ab allmälig aus einem Tilgungsfonds welcher mit wemgstens Einem Prozent des ganzen Kapitals jährlich unter Zu- R der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen gebildet wird. y

Die Folgeordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jaÿre 1869 ab in dem Monate Januar jeden Jahres. Der Kreis behält sich das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver- ean sowie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu

ündigen. i

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Schuldverschreibungen werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung. erfolgen soll, ôffent- lich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt sech8, drei, zwei und Einen Monat vor dem Zahlungstermine in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Königsberg, dem Kreisblatte des Osteroder Kreises, in einer zu Königsberg erscheinenden Zeitung und in dem Preußischen Staatsanzeiger. i s

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird cs in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli jeden ree, v heute an Lee mit fünf Prozent jährlich in

leiher Münzsorte mit jenem verzinjekt. : : h l Vie Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt A bloße Rückgabe der ausgegebenen Zinscoupons, beziehungsweise dieser Schuldverschreibung Ka der Kreis-Kommunalkasse in Liebemühl, und zwar auch in der nah dem Eintritt des Dälligkeits8termins olgenden Zeit. E A E E Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuld- verschreibung sind auch die dazu gehörigen Zinscoupons der späteren

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