1868 / 142 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Juftíiz- Ministerium.

Die Rechtsanwalte und Notare Becherer in Namslau und Loewy in Ostrowo sind unter Beilegung des Notariats im Departement des Kammergerichts als Rechtsanwalte an das hiesige Stadtgericht, mit Anweisung ihres Wohnsitzes hier- selbst, verseßt worden.

Der Notar Portmans in Castellaun ist in den Fricdens- gericht8-Bezirk Ratingen, im Landgerichts-Bezirke Düsseldorf, mit Anweisung scines Wohnsizes in Ratingen, verseßt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts - und Medizinal - Angelegenheiten. Dem dirigirenden Arzt an der Charité, Professor Dr. Jo- seph Meyer, ist die Direction der medizinischen Poliklinik der hiesigen Universität übertragen worden.

Abgereist. Se. Excellenz der Staats - Minister und Minister des Königlichen Hauses, Freiherr von Schleinig, nah München.

Summarische Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen vereinigten Friedrichs - Universität Halle -Wittenberg im Sommer-Semester 1868.

Im Winter - Semester 1867/68 sind immatrikulirt gewesen 847. Nach Aufstellung dieser Nachweisung wurden noch immatrikulirt 30; zus. 877. Davon sind abgegangen 254. Es sind demnach geblieben 623. Dazu sind in diesem Semester gekommen 211. Die Gesammtzahl der im- matrifulirten Studirenden beträgt daher 834. Die evangelisch-theo- logische Fakultät gee 286 Inländer, 30 Ausländer, zus. 316. Die Juristi\ch e Fakultät zählt 53 Jnländer, 3 Ausländer, zus. 56. Die medizinische Fakultät zählk 105 Inländer, 3 Ausländer, zuf 108, Die philosophische Fakultät zählt: a) Jnländer mit

em Zeugniß der Reife 182, b) Jnländer mit dem Zeugniß der Nichtreife nah F. 35 des Prüfungs-Neglements vom 4. Juni 1834 1, c) Inländer ohne Zeugniß der Reife nach §. 36 desselben Neglemcnts 103, d) Ausländer 68, zus. 834, Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die biesige Universität als uur zum Hören der Vorlesungen berechtigt: 1) nicht immatrikulirte Pharmaceuten 25, 2) Hospitanten —. Die Gesammtzahl der nit immatrikulirten ZU- hôrer is demnach 25. Es nebmen mithin an den Vorlesungen über- haupt Theil 859.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 18. Juni. Se. Königliche Hoheit der Kronprinz ist von der JInspizirungs-Reise nach Stettin, Pyriß und Stargard geftern, Mittwoch Nachmittag 4 Uhr, im Neuen Palais zu Potsdam wieder eingetroffen.

Se. Excellenz der Minister-Präsident Graf von Bigs-

marck-Schönhaufen if , nach eingegangener telegraphischer Nach- |

richt, gestern Abend um 8 Uhr auf Schloß Varzin angekommen.

Heute Mittag trat der Ausschuß des Bundesrathes des Deutschen Zollvereins für RehnungNwesen zu einer Sißung zusammen.

Der Ausschuß des Bundesrathes des Deutschen Jol l- vereins für Zoll- und Steuerwesen hielt heute Mittag eine Sitzung ab.

Heute Mittag fand eine Sigung des Königlichen Staatsministeriums statt. zung gliche

Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sigung des Reichstages des Norddeutschen Bundes wurde die Be- rathung über den Bericht der Kommission für Handel und

den Betrieb der stehenden Gewerbe, fortgeseßt. Abg. Lasker gab in scinem und im Namen des Abg. Mi-

quel hierauf die Erklärung ab, daß er den §. 2 zurücfziehe.

Die Generaldebatte wurde geschlossen, nachdem der Antrag

Yu H. 1 lag der Antrag der Abgg. M. und J. Wiggers

vor: den Worten im §. 1 »das den Jünften« hinzuzufügen die Worte: und den kaufmännischen Corporationen.

Referent Abg. Dr. Stephani empfahl denselben zur An-

nahme.

An der Debatte betheiligten sich die Abgg. Wiggers (Berlin),

Graf Bassewiß, v. Heunig und Dr. Brgun (Wiesbaden).

Die Debatte wurde geschlossen und §. 1 mit dem Ämende- ment Wiggers angenommen. §. 2 wurde, nachdem der Refc-

rent Stephani erklärt halte, daß in der Konunissiou. über diesen

Zu §. 3 lagen Anträge vor: 1) von dem Abg. Grafen Solms (Laubach):

noch das Wort: »Veterinär-Aerzte« aufzunehmen. 2) von den Abgg. Þr. Friedenthal und Stumm:

werks von dem Nachweise dex Qualification abhängig machen, behs es bis auf Weiteres dabei sein Bewenden. « Pg M 3) von dem Abg. Stumm: im §. 3 hinter »Notare« einzuschalten: »Markscheider«.

Schlusse folgenden neuen Absaß hinzuzufügen:

hâlt es dabei sein Bewenden. «

Abg. Graf Solms begründete seinen Antrag. eubner und der Staatsrath v. Müller nabmen an der Dis: ussion Theil,

Hierauf wurde der Antrag auf Schluß der Debatte ange-

denthal wurde abgelehnt,

/ N t n A O

U Y. 9 lag folgender Antrag der Abgg, Schulze (Berlin und EO S Vor : M A /

em §Y. 5 des Entwurfs folgende Fassung zu geben: »Alle Ver- bote und Strafbestimmungen gegen Arbeitgeber oder Arbeiter sämmt- licher Gewerbszweige, mit Ausnahme der Seeschifffahrt und des Gesindedienstes, eins{ließlich jedoch. der Landwirtbschaft, des Berg- und Hüttenbctriebs, der Stromsch fsfahrt, des Tagelohndi wegen Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn- und Arbeitsbedingungen, insbesondere mittelst Ein-

Jedem Theilnehmer steht der Nücktritt von solchen Vereinigungen und

Art und in beliebiger Zahl halten. Gesellen find in der Wahl ihrer Mcister und Arbeitgeber unbeschränkt. E werden jedo die wegen Beschränkung und Ueberwachung der Beschäftic ung von Kindern in den Fabriken ergangenen Geseße nicht berührt. Ebenso

ihre Entscheidungen zu vollskrecken.«

nommen ; desgleichen §. 5, nach einer Bemerkung des Referenten

abgelehnt war.

(Wiesbaden) folgenden Paragraphen einzuschalten:

derlich ist, kann fortan nur im Wege der Bundesgeseßzebung von einer solchcen Genehmigung abhängig gemacht Wwerden.a Derselbe wurde ohne Debatte angenommen.

(Wiesbaden) vor: 1) »Den §. 6 wie folgt zu fassen: Das gegenwärtige Geseß findet

keine Anwendung auf die Bestimmungen der Landesgeseße: 1, u. st. w. Gewerbe über den Lasker-Miquel'schen Geseß-Entwurf, betreffend |

bis Nr. 5 wie in den Anträgen der Kommisfion, Nr. 6 über den

mission. « 2) »Anstatt der Worte der Vorlage in Nr. 4 zu schen: über den

Der §. 6 wird hierauf ohne Debatte nah den Anträgen des Abg. Dr. Braun angenommen, s as

Abg. Graf v. Kleist und Genossen : Für den Fall der Ablehnung der von ihnen als Amendement

hinzuzufügen : F. 7. Mit Geldbuße bis zu zehn Thalern oder Gefäng- niß bis zu 8 Tagen werden bestraft: Gefellen, Gehütfen und Fabrik- arbeiter, welche ohne geseßlihe Gründe cigenmächtig die Arbeit ver- lassen / oder ihren Verrichtungen \ich entzichen, oder fich groben Unge- horsams, oder becharrliher Widerspenstigkeit schuldig machen.

erichtet sind, ihre Gehülfen, Gesellen oder Arbeiter zu gewissen Hand-

Paragraphen nichts beschlossen sci, und der Herr Bundeskom: h

missar über denselben cine Erklärung abgegeben hatte, abgelehnt. - Gesellen oder Arbeiter entlassen oder zurückweisen, find nichtig.

dem §. 3 folgenden Zusaß hinzuzufügen: »Soweit die Landes, P geseße den selbstständigen Betrieb des Maurer- und Zimmer-Hard, S

E Wort

4) von dem Abg. Dr, Braun (Wiesbaden): dem §. 3 am 5 der Antráae

»So weit in Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen in

Folge von Staatsverträgen bescndere Anordnungen getroffen sind, be. L beiden anderen Paragraphen , die den §§. 169 und 170 der Re-

F gierung8vorlage entsprechen, abgelehnt wurden.

Die Abgg. Wagener, v. Unruhe (Magdeburg), Stumm, *

nommen. Zuleßt erhielt der Abg. Lasker als Antragsteller das E Wort. Nach ciner Bemerkung des Referenten wurde, nachdem E der Abg. Graf zu Solms-Laubach seinen Antrag zurückgezogen hatte, der des Abg. Dr, Braun (Wiesbaden), so wie der §. 3 selbst angenommen, der Antrag der Abgg. Stumm und Dr. Grie

Hierauf wurde der Antrag auf Schluß der Debatte ange l und nachdem der Antrag der Abgg. Schulze und Dr, Waldcck l Zwischen §. 5 und 6 beantragte der Abg. Dr. Braun i | Bundesgeseße« so würde der Herr Interpellant mit

»Der Betrieb eincs Gewerbes, zu dessen Beginn nach Mafgabe | der bestehenden Landesgeseße cine polizeiliche Genebmigung nicht erfor: F

Qu §. 6 lagen folgende Anträge des Abg. Dr. Braun /

Betrieb öffentliher Fähren, Nr. 7 wie in den Anträgen der Kom-

eingebrachten Regierungs-Vorlage dem Geseße folgenden Paragraphen l

F 8. Verabredungen unter Gewerbetreibenden , welche darauf 5 d

E, : | inügaiafkei : zlig vereinbar erschienen. ungen oder Zugeständnissen dadur zu beftimmen, daß ie die Ärbcit E mit dem FreizügigkeitKgesey nicht völltg 1

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einstellen; oder die ihren Anforderungen nicht nachgebenden Gehülfen, §. 9. Wer Andere durch Anwendung körperlichen Zwwanges, durch

in §. 3 des Kommissions-Entwourfs nach dem Worte »Aerztee, : Oroyungen, E E BE A Lee por Berri VerGärmg estimmt

oder zu bestimmen versucht; an solchen Verabredungen (§. 169) Theil

zu nehmen, oder ihnen Folge zu leisten , oder Andere durch gleiche

Mittel hindert oder zu hindern versucht , von solchen Verabredungen zurüczutreteu, wird mit Gefängniß bestraft. Nach kurzen Bemerkungen des Abg. von Blanck-nburg

wurde der Schluß der Debatte angenommen.

Es erhielt noch als Antragsteller der Abg. Miquél das Der Referent Abg. Dr, Stephani empfahl die Ablehnung Abg. Graf v. Kleist zog den Antrag §.7 zurü, worauf auch die

Auf den Vorschlag des Vorsißenden der 10. Kommission wurden die sich auf das eben angenommene Geseß bezüglichen Petitionen als erledigt betrachtet. |

Schluß der Sißung 5 Uhr 20 Minuten.

Die heutige (26.) Sißung des Reichstags des Norddeutschen Bundes wurde um 9"/, Uhr durch den Präsidenten Dr. Simson eröffnet. Von den Mitgliedern des Bundesraths waren anwesend: Der Präsident des Bundes- fanzler-Amts Delbrück, Vice-Admiral Jachmann, Ministe- rial-Direkter Günther , Geh. Regierungs-Rath Graf zu Eulen - burg, Staats-Minister von Friesen, Ministerial-Direktor

s Dr. Weinlig, Geheimer Legations-Rath Hofmann, Staats- | Rath von Müller, General-Major von Bilguer, Minister

von Waßhdorf, Drost von Ocryen, Staats-Rath Buchol§, Geh. Rath von Liebe, Regierungs-Rath Dr. Sintenis,

Senator Gildemeister, Senator Dr. KirchenÞpauer.

Vor der TageLordnung begründete der Abg. Duncker die

/ folgende von ihm eingebrachte Interpellation: enstes, F

Ju Berlin verlangen die Lokalbehörden auch noch im gegenwär-

: tigen Augenbli von Angehörigen des S E / E stellung der Arbeit oder Entlassung der Arbeiter, werdcn aufgehoben, [ 0, hiex niederzulassen beabiihligen die. Ranis 28 Alrajue

und deshalb den Auswanderungskonsens der Heimathsbehörde, Über-

: j ; , ' zeldeve : ied ung ledig. Verabredungen frei und es findet aus lekteren weder Klage haupt werden dem ganzen Anmeldeverfahren zur Niederlassung ledig noch Einrede statt. Jeder Gewerbetreibende und Arbeitgeber | arf hinfort Gesellen, Gehülfen, Lehrlinge und Arbeiter jeder kanzler die Frage: 1) Wie vermag-derselbe gegenüber dem Art. 3 der # Verfassung des Norddeutschen Bundes und den maßgebenden Bestim- Ï mungen des seit fast sechs Monaten in Kraft stehenden Bundée8zesebes über die Freizügigkeit: vom 1. gu cttae Tak os unter ges R AO s ; , f j S ( t\ächli Zustand zu reccht- S E in Di der Cre A dcr Apoth-fker, der hôcbsten Bundesbehörden thatsächlich bestehenden Zustand z chUlsen und Lehrlinge anzunehmen , in Kraft. ie Strafbestim- E ; 19 ; ebnüttèn mungen gegen die in §. 1 bezeidneten Personen wegen B erlebume, der F geseßes von den einzelnen BundeSregierungen erlassenen Verordnung Dienst- und Aubeitsverträge werden aufgehoben. Unberührt hiervon E bleiben diejenigen Lande®ëgeseße , welche den Gerichten oder anderen L Behörden die Befuguiß ertheilen, über die aus dem Dienst- oder Ar-

beitsvertrag entstandenen Streitigkeiten vorläufig zu entscheiden und h wortete die Interpellation dahin:

lih die Bestimmungen des preußischen Geseßes vom 31, Dezember 1842 zum Grunde gelegt. Jch richte deshalb an den Herrn Bundes-

fertigen? 2) J derselbe bereit, die zur Ausführung des Freizügigkeits-

und Instructionen, so wie die deshalb von Seiten des Bundes-Präsi- diums etwa A Mnorduggen Und Verfügungen dem RNeich§- tage zur Kenntnißnahme vorzulegen ( L

Der Präsident des Bundeskanzler - Amtes Delbrüik beant-

Es heißt in dem Art. 17 der Verfassung: »Die Ueberwachung der Ausführung der Bundes8geseße steht dem Bundespräsidium zu, und diese Function wird

durh den Bundeskanzler ausgeübt. a i Stände in der Verfassung statt »die Ueberwachung der Ausführung der Bundesgeseße« »die E 8

Ausführungen vollständig Reht haden. Es würde als- dann bens der Bund als die ausführende, als die eigentlich

h verwaltende Instanz in der vorliegenden Frage hingestellt sein.

Das is} nicht der Fall. Es isst dies nicht der Fall, weil es überhaupt dem ganzen Geist der Verfassung widersprochen haben würde. Die Verwaltung in diesen Angelegenheiten,

Ï also in allen Angelegenheiten , die nicht ausdrücklich durch die 7 Verfassung zu Bundes-An elegenheiten gemacht sind, steht na

wie vor den einzelnen Regierungen zu. Dem Bunde steht nichts zu, als: die Ueberwachung dieser Verwaltung, so weit sie sich auf Bundes8geseße bezieht. Zum Zwecke der Ausübung

Me i das Freizügigkeit8gese Verlust dex Befugniß E a T a A dieser Ueberwachung in Bezichung auf das FreizügigkeitSge|eß des Grafen von Kleist (das von den Bunde®ßregierungen ur- / B Ce sprünglich vorgelegte Gewerbegeseh) bei der Abstunmung abge- lehnt worden.

hat, wie ich bereits im Laufe dieser Session auf eine von ande-

: rer Seite gestellte Jnterpellation zu bemerken die Ehre hatte,

das Bundeskanzler-Amt sofort nach Emanation des Freizügig-

Nunmehr folgte die Spezial-Debatte über die Anträge dcs F UCISNS ie: Mumien D E LUBen, S t

diejenigen Anordnungen , seien es geseßliche , reglementarische oder administrative, mitzutheilen, welche in Beziehung auf die Ausübung des Freizügigkeit8gesches erlassen sind. Dieser Aufforderung is von Seiten sämmtlicher BundeSregie-

: rungen entsprochen und das Bundeskanzler- Amt hat bei Gele-

enheit der ihm gemachten Mittheilungen in einigen Fällen eranlassung gehabt, seine Bedenken gegen die von den einzelnen Regierungen getroffenen Anordnungen auszusprechen, Bedenken, ie darauf beruhten, daß die getroffenen Anordnungen als

Diesem Bedenken is} in allen Fällen Abhülfe geschaffen worden.

Das ist das, was von Seiten des Bundes-Präsidiums generelk geschehen ist, um die Ausführung des Freizügigkeitsgesezes zu überwachen, und ih glaube, daß generell in dieser Bezichung nicht mehr geschehen konnte. |

Speziell sind schr zahlreiche Fälle vorgekommen, wo ein- e Betheiligten, weil sie glaubten, durch das Verfahren der

ehörden diescs oder jenes Bundesftaates in den ihnen dur das Freizägigkeitsgeseß garantirten Rechten beeinträchtigt zu sein, si beschwerend an das Bundeskanzleramt gewendet haben.

Von diesen Beschwerden war ein guter Theil unbegründet ; unbegründet deswzalb, weil die Betheiligten die Freizügigkeit, wie sle durch das Gesey begründet ist, mit der gewerblichen Freizügigkeit verwechselt hatten, die durch das Gese vom ersten Fovember noch nit begründet worden, oder weil sie die Frei- zügigkeit mit der erst neuerdings gegründeten Befugniß zur Eheschließung verwehselt hatten. Andre Beschwerden erachtete das Bundeskanzleramt für begründet. Sie sind zum Gegen- stand der Cortälpondém; mit den betheiligten Regierungen ge- macht worden und es ist ihnen ich glaube es schwebt noch dieser oder jener Fall in den übrigen Fällen von Seiten der betheiligten Regierungen , in den Fällen, wo das Bundes- tanzleramt die Beschwerden für begründet erachtet hatte, Ab- hülfe L worden.

Aus der eben von mir bezeichneten , auf den Vorschriften der Verfassung beruhenden Stellung des Bundeskanzlers zu der Ausführung der Bundesgeseße überhaupt und des Freizügigkeits- gesehes- insbesondere folgt von selbst, daß der Bundeskanzler weder eine Veranlassung noch ein Recht hat, von Amtsroegen sih darüber zu vergewissern ich wiederhole von Amts- wegen ob von den einzelnen Loka lbehörden denjenigen Anordnungen nachgelebt wird, welche die Negierungen zur Aus- führung des Freizügigkeits8geseßes erlassen haben. Das is Sache der Regierungen. Dafür tragen die Regierungen die Verant- wortlichkeit und dafür kann die Verantwortlichkeit des Bundes- fanzlers erst dann eintreten, wenn derselbe von den Betheiligten angerufen wird. Angerufen i} er in Beziehung auf die in Berlin obwaltenden Verhältnisse bisher noch von keinem Be- theiligten. Das ist die allgemeine Stellung.

as nun speziell die von dem Herrn Junterpellanten besprochenen Berliner Berhältnisse anlangt, so bin ih aus den vorhin von mir bezeichneten Gründen durchaus nicht im Stande, zu bejahen oder zu verneinen, daß dieses oder jenes Formular hier in Berlin in Anwendung gebracht wird. Jch habe aber und das {ließt sich an die Jnterpellation zunächst in ihrem Wortlaut an darauf aufmerksam zu machen , daß man zwei verschiedene Verhältnisse volllommen aus einander zu halten hat, nämlich einmal die Niederlassung an einem be- stimmten Ort, also in dem vorliegenden Falle in Berlin, und zweitens dieNaturalisation, diein Folge der Niederlassung oder in Verbindung mit derselben an einem bestimmten Orteverlangt wird. Der Hr. Jnterpellant scheint allerdings davon auszugehen, daß durch Art. 3 der Bunde8verfassung im Grunde genommen die einzelnen Staatsangehörigkeiten aufgehört haben. Wäre dies seine An- sicht, so würde ich sie als eine vollkommen irrige zu bezeichnen haben. Der Art. 3 der Verfassung, weit entfernt, die einzelnen Staatsangehörigkeiten aufzuheben und in dem allgemeinen Bundesindigenat aufgehen zu lassen, hat im Gegentheil das Bundesindigenat, wie er es definirt, an die Angehörigkeit in den einzelnen Staaten als Folge geknüpft. Die Staatsange- hörigkeiten in den einzelnen Staaten bestehen nah wie vor fort; auf die Erwerbung derselben bezieht fich das Freizügig- keitsgesey gar nicht. Ueber diese Frage existirt überhaupt noch kein Bundesgeseß; diese Frage ist deshalb ausschließlich nach den be- stehenden Landesgesezen zu beurtheilen. Jn den beiden von demHerrn Interpellanten angesührten concreten Fällen ist nach seiner cigenen Darstellung ganz unzweifelhaft der Antrag der beiden Betheiligten auf Naturalisation gerichtet gewesen; ob sie zu diesem An- trage durch den betreffenden Polizeibeamten irrthümlich verleitet worden sind, das muß ih dahin gestellt sein lassen. Jhr An- trag aber, wie er vorlag, war, wie gesagt, auf Naturalifation gerichtet, und ih wiederhole, in Beziehung auf die Naturali- sation bestimmt das Freizügigkeitsgeseß gar nichts, darüber gelten die betreffenden Landesgeseße.

Wenn in der Interpellation hervorgehoben wird, daß zum Zweck der Naturalisation der Auswanderungs-Konsens verlangt worden ist, so ist das thatsächlich richtig.

Es ist in den meisten Bundesstaaten angeordnet, daß, wenn ein Fremder die Naturalisation nachsuht, er alsdann entweder die Zusicherung seiner Heimathsbehörde, daß er den Auswanderungs-Konsens erhalten solle, oder denAu8wanderungs- Konsens selbst beizubringen habe. Die Frage, 0b dies von Bundesangehörigen noch zu verlangen sei, ift in den einzelnen Bundesstaaten verschieden beantwortet worden, und diese Ver- schiedenheit der Auffassung innerhalb. einzelner Bundesstaaten hat dahin geführt, daß dur) eine vor etwa 8 oder 10 Tagen

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