1868 / 150 p. 10 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1299. Hauptsächlich aber verwandte er seit 1294 seine Güter zur Gründung eines neuen Collegiat-Stiftes zu Spalt. Jm Jahre 1312 war die Stiftskirche, dem heiligen Nikolaus geweiht, vollendet; in einem ihr gegenüber liegenden Hause, jeßt Gast- haus zur Krone, {lug der Greis seine Wohnung auf und ließ sih ein »Fensterlein« in die Mauer brechen, um, wie später Kaiser Karl V., dem Gottesdienste von seinem Krankenlager aus mit Aug’ und Ohr folgen zu können. Im Chor dieser Kirche ward er selbst 1314, 1319 auch scine Gemahlin beigeseßt. Ihr Grab denkmal, vor hundert Jahren in bunten Farben erneuert, zeiqat in der Mitte die Mutter Gottes und den heiligen Nikolaus; zu den Füßen der Jungfrau und des Christ- findes kniet der fromme Erbauer der Kirche mit seinen drei Söhnen, zu den Füßen des Heiligen die Burggräfin Agnes und lhre fünf Töchter. g Grabstein der Burggräfin Margaret S von Nürnberg, Gemadblin Friedrichs 1V. Mar rethe , ver- máhlt um 1303, als Wittwe gestorben 1348, ward beigeseßt im Cistercienser - Nonnenkloster zu Birkenfeld bei Neustadt an der Aiscb, wo ihr Leichenstein , wenngleich N , heut-noch vorhanden ist. Margarethe war , wie auch aus dem größeren ihrer beiden Siegel zu ersehen ist, eine geborene Herzogin von Kärnthen. Die vielfahe Verbindung dieses Hauses mit dem der Hohenzollern und beider dann weiter mit dem der Herzoge von Meran und mit den Hohenstaufen wird auf einer beige- fügten Consanguinitäts-Tafel zur Anschauung gebracht. Gemalte Tafel in der Münsterkirhe zu Heils- bronn zum Gedächtniß des Bischofs Berthold von Eichstädt. Berthold, der hier als ein Betender in vollem kirhenfürstlichen Ornate abgebildet ist, war der fünfte Sohn des Burggrafen S IV., geboren 1320. Mit 13 D bie (bien trat er in den Deutschen Orden; mit 20 war er Comthur S ; er zählte kaum 30, als Papst Clemens VI. ihn zum Bischof von Eichstädt erhob. Er verwaltete später auch das Bisthum Regensburg und zeichnete sich nicht nur in seinem geistlihen Wirkungskreise rühmlih aus, sondern that sich auch als Staatsmann im Dienste Kaiser Karls I, dessen Kanzler er war, hervor, während er zugleich die Angelegenheiten der regierenden Burggrafen von Nürnberg , seines Bruders Jo- hann 11, dann seines Neffen Friedrih V. mit Einsicht und Erfolg zu fördern wußte. Er starb {hon 1365 auf seiner Willibaldsburg zu Eichstädt und wurde in der Familiengruft zu Heil8bronn beigS&eßt. ders Friedrich, Bischofs von Regensburg,

hinzugefügt.

Zur Geschichte der deutschen Handels8geseßgebung.

Erst im Mittelalter gewann der Handel unter den Bewoh- nern der Städte diejenige Mannigfaltigkeit seiner rechtlichen Beziehungen, welche für die Ausbildung eines besonderen Han- del8rehts erforderlih ist. Zugleich entwickelte sich nach- dem das Mittelalter beherrshenden Princip aus den durch den gleichen Lebensberuf verbundenen handeltreibenden Personen ein eigener Stand. Dieselben {lossen \sich in Kollegien zu- sammen, übten in denselben eine eigene Rechtspflege und ord- neten autonomish ihre Rechtsverhältnisse durch Gewohnheit oder Statute. Es bildeten sih auf diese Weise zahlreiche Kor- porationsrechte , welche , ursprünglih sehr verschiedenartig, durch den allgemeiner werdenden Verkehr und die Wissen- schaft allmälig zu einer gewissen Uebereinstimmung gelangten und in ihrer Zusamimmenfassung ein allgemeines jus mercatorum darstellten. Obwohl dieses mit der Auflösung der alten Stände- rechte den Charakter des Standesrechts der Kaufleute verlor, so blieben doch die in demselben enthaltenen Rechtsverhältnisse be- stehen, welche in dem Handelsverkehr ihren Ursprung hatten und von dem allgemeinen Civilreht abwichen. Dieselben wur- den in zahlreichen Observanzen, Statuten und lokalen Gesehen überliefert und gingen aus diesen in die territorialen Gesey- gebungen über. Der hierdurch entstandene Recht8zustand war bei der Einführung des Allgemeinen Deutschen Handels-Gesetz- buches in Deutschland ein sehr ungleichartiger.

In Preußen bestanden 3 Handels - Gesehgebungen. Das Allgemeine Preußische Landrecht enthielt in dem 8. Titel des il. Theils, welcher »vom Bürgerstande« handelt, und zwar in den Abschnitten 7 bis 15 dieses Titels, ein vollständiges Handels- ret, dessen Geltung sich auf den größten Theil des preußischen Staates und außerhalb desselben auf Ostfriesland und die Graf- schaft Lingen (Königreich annover), Ansbah und Baireuth (Königreich Bayern) und einige Distrikte des Großherzogthums Sachsen-Weimar erstreckte. Zahlreiche das Handel®drecht berüh- rende Einzelgeseße ergänzten und entwickelten die in dem Allge- meinen Landrecht enthaltenen Bestimmungen. Jn dem Be- zirke des Appellationsgerichtshofes zu Cöln galt die französische Codification des Handelsrehts (Code de Commerce), welche

Seine Siegel und das seines Bru- sind in Holzschnitten

namentlich durch das Geseg vom 9, Mai 1859 wesentliche Modificationen erfuhr. Jn den Departements des Appellations. Gerichts zu Greifswald und des Justizsenates zu Ehrenbreitenstein war das Gemeine Recht in Geltung; in dem des ersteren hatte sich ferner das shwedisch-pommer’she Seerecht vom 15. &ebrugqr 1805, welches im Wesentlichen auf dem schwedischen Sccrecht von 1677 beruhte, erhalten. Jn Oesterreich galten an erster Stelle zahlreiche ges{riebene Handels8geseße, demnächst das Han- delögewohnheitsrecht und, in Ergänzung beider, das Allgemeine bürgerliche Geseßbub vom 1. Juni 1811. Nach dem geschrie: benen Handel8recht zerfiel Oesterreich wieder in mehrere Gruy. pen, deren Handel8sgeseße wesentli von einander abwichen. In den übrigen deutschen Staaten bildeten theils das französische HandelSrecht, theils das Gemeine Recht nebst einer großen An- 4 von Landrechten, Stadtrechten und einzelnen Spezialgeseßen ie Norm für den Handel8verkehr.

Diese Verschiedenheit der Rehts Ordnungen hatte einc große Unsicherheit des Rechts\{hußes zur Folge, deren Beseitigung na- mentlih wünschen8werth wurde, als durch die Begründung des deutshen Zollvereins die bis dabin bestandenen politischen Schranken des Handel8verkehrs in Deutschland entfernt wurden. Nach mehrfachen erfolglosen Anregungen und Versuchen in dieser Richtung, und nachdem durch dic Einführung der Allge, meinen Deutschen Wechselordnung wenigstens auf cinem be shränkten Gebiete die geforderte Einheit der Gesetzgebung her hi worden war, wurde am 21. Februar 1856 dur die

ayerische Regierung bei der ehemaligen Deutschen Bundes Bersammlung in Frankfurt a. M. der Antrag gestellt , eine Kommission zur Entwerfung und Vorlage eines AUgemeinen Handelsgesezbbuches für die deutschen Bundesstaaten ein- zusegen. In Folge dessen beshloß die Bundes - Versamm- lung am 18. Dezember 1856, daß eine Kommission zur Aus: arbeitung des Entwourfes eines Allgemeinen Handel8geseßbuches für die deutschen Staaten niedergeseßt werde. Zu derselben durfte ede R O Abgeordnete ernennen und führte in die 69 Falle je Eine Stimme; bei gemeinschaftlicher N indessen hatten die mehreren Kommittenten nur cine Gesammt. dagen Den Berathungen der Kommission wurde der von er preußischen Regierung vorgelegte Entwurf eines Handels. geseßbuhs für die preußischen Staaten zu Grunde gelegt ; dem gleihfalls vorgelegten österreihishen Entwurfe des engeren Handelsrechts wurde eine fortwährende Beachtung zu- uwenden beschlossen Jn drei Lesungen erfolgte die Leststellung der vier ersten Bücher des Entwurfes, welche das eigentliche Handelsrecht enthielten. Als fünsftes Buch trat denselben die in 2 Lesungen berathene Lehre vom Seehandel hinzu. Eine vollständige Codification des Handels rechtes enthielt der Entwurf indessen nicht, da verschiedene Theile des Handel8rechtes von demselben ausgeschlossen wurden. Es waren dies namentlih das Versicherungsrecht, mit Ausnahme des See versicherungêrehts, das Konkursrecht und das Prozeßrecht in Handelssachen, so wie das Recht der Binnenschifffahrt. Als Gründe für die Ausschließung wurden sowohl die Unzulänglidy keit der Vorarbeiten in diesen Materien als auch die Bedentklih- keit ciner Aenderung der gerade auf diesem Gebiet von ein ander äußerst verschiedenen Verkehrs- und Recht8verhältnisse geltend gemacht. Auf den Antrag ihres handelspolitischen Ausschusses genehmigte die Bundes - Versammlung den ihr vorgelegten Entwurf und beshlos am 31. Mai 1861, sämmtliche Bundesregierungen einzuladen, demselben baldmög- lichst und unverändert im geeigneten Wege Geseteskraft in ihren Landen zu verschaffen. Die Einführung erfolgte dun besondere Publicationsgeseße ohne jede Veränderung des Tegtes und auch in dem vollen Umfange des Entwurfs. Nur in Oesterreich ist das Seerecht von der Einführung ausgeschlossen worden, und wurden die Länder des ungarischen Rechts von derselben ganz ausgenommen. Die Publicationsgesete bilden wesentliche Ergänzungen des Gesekbuches, da sie zahlreiche, den Einzelstaaten vorbehaltene, zusäßliche oder abändernde Bestim- mungen enthalten. Jn sämmtlichen Einführungs8geseßen ist das neue Gesey als Allgemeines Deutsches Handels- cseybuch bezei net worden.

Gegenwärtig kommen in Gemäßheit des Art. I. des Handels- Geseßbuches in Deutschland für Handelssachen an erster Stelle die Bestimmungen des Handelsgeseßbuches zur Anwendung. An zweiter und an dritter Stelle gelten die Handel8gewohn- heits-Rechtssäße und das Allgemeine bürgerliche Recht.

Eine Sammlung der Einführungsgeseße sämmtlicher deut: shen Staaten zum Allgemeinen deutschen Handel®gesekbuche wird von dem ersten Secretair der An HandelZgeseb- gebungs-Kommission J. Luß herausgegeben. Bis jet sind da- von 2 Hefte mit 30 Einführung8geseßen in der Stahelschen Buch- und Kunsthandlung zu Würzburg , 1863 und 1866, er schienen. Das 3. Heft soll die nach dem 31. Januar 1866 pu-

blicirten Einführungsgeseße, so wie ein Sachregister zu sämmt

ichen Einfübrung8gesezen mittheilen. Einen Commcn- ar zum Allgemeinen deutschen Handel8gesezbuch hat der E De aritea Ms * Nath und ordentliche Professor j ena 2r. Fy on E Pt : misfion zur Berathung des r Mitglied der Kom ffentlicht. Der Verfasser stellte sih die Aufgabe, eine mög- lihst allseitige Erklärung der einzelnen Bestimmungen des handel8Sgeseßbucbes zu geben, und hat diese den einzelnen Arti- feln des Geseßbuches, deren Text er voll ändig - mittheilt, bei- gefügt. Außerdem wird bei jedem Artikel auf die bezüglichen Stellen der Entwürfe und der Protokolle verwiesen. meisten Titeln und Abschnitten gehen Einleitungen wvor- her, welche die in dem Titel oder Abschnitt enthaltenen rechtlichen Grundgedanken darstellen oder cine Angabe der Haupfbestimmungen enthalten. Bis jegt find 2 Bände (1863 und 1867 bei Friedrih Vieweg und Sohn in Braun- chweig) erschienen , welche die vier ersten Bücher des Handels- geseßbbuches enthalten. Dem 2. Bande ist ein vollständiges Sach- register beigegeben. Gleichfalls noch unvollendet ist das von dem Professor der Rechte zu Heidelberg Dr. L. Goldschmidt herausgege- bene Handbuch des Handelsrechts, von dem 1864 die erste Abtheilung des 1. Bandes, enthaltend die geschichtlich-literarische Einleitung und die Grundlehren, bei Ferd. Enke zu Erlangen erschienen ist. Her Berfasser tritt der Ansicht entgegen , daß si die Wissen- haft mit einer Erklärung des Allgemeinen Deutschen Handels- ua aus seinem Wortlaute und seiner unmittelbaren Ent- tehungSgeschichte heraus begnügen oder auf cine systematische Qu- ammenstellung von Rechts\sprüchen beschränken dürfe. Er be- trahtet das PandelLgesezbuch nicht als ein in si fertiges und abgeschlossenes Werk, sondern nur als einstweiligen Abschluß eines geschichtlichen Entwickelung8-Prozesses, als dessen Glied es allein seine wahre Stellung und Beleuhtung gewinnen könne. As Einleitung des vorliegenden ersten Bandes giebt er die Darstellung der Quellen und der Literatur des Han- delörecht8, wie seiner Geschichte, in welcher die wichtigsten europäischen und außereuropäischen Staaten berüdsichtigt find. gerner enthält dieser Band eine Darlegung der Co- dification des deutschen Handelsrehts, sowie das Sy- sem der Grundlehren des Handelsrechts, wobei das Deutsche Handel8geseßbuch zu Grunde gelegt ist. Von dem Professor der Rechte und Ober - Appellations8gerichtsrath Dr. Vilhelm Endemann is das deutsche Handelsrecht systematisch dargestellt worden (im Verlag von Bengel und Schmitt zu Heidelberg 1865). Der Verfasser behandelt unter besonderer Berücksichtigung des Handels8geseßbuches das gesammte deutsche Handel8recht. Den einzelnen Jnstituten is die dogmengeschicht- lche Begründung derselben vorausgeschickt. Das Werk ist bereits in wiederholter Auflage erschienen; eine neue Auf- lage desselben wird gegenwärtig vorbereitet. Das von dem Rechtsanwalt Makower mit einem Kommentar herausgegebene Allgemeine Deutsche Handel8gescßbuch nebst den dazu in Preußen er- lassenen ergänzenden Bestimmungen erscheint jeßt in dritter Auflage bei J. Guttentag, Berlin. Die erste Abtheilung is im Náärz d. J. ausgegeben worden, die zweite Abtheilung befindet \{ noch unter der Presse. Das Werk hat den Zweck, dem Praktiker über die weitshichtigen Materialien der Entstehung des Allgemeinen Deutschen Handelsgescßbuches Aufschluß zu geben. Unter stetiger Bezugnahme auf die Preußischen Motive und die Konferenz-Protokolle sind den einzelnen Artikeln in der jorm von Anmerkungen diejenigen Stellen aus den Materia- len hinzugefügt worden, wele zur Erläuterung des Handels- Geschbuches in seiner gegenwärtigen Gestalt dienen. Dagegen i daSjenige ausgeschieden worden, was in der Schlußredaction kinen geseßlichen Ausdruck erlangt hat. Die Entscheidungen des Obertribunals , welche für die Interpretation des Handels- eseßbbuches von Wichtigkeit sind oder Controversen entscheiden, nd unter Angabe ihres wesentlichen Inhalts angeführt wor- den, Die neuere handel8rechtliche Literatur is gleichfalls berück- shtigt, Durch die Ergänzung der seit dem Erscheinen der zwei- en Auflage in Preußen erlassenen Gesehe und Entscheidungen des Obertribunals, welche das Handelsrecht berühren , gewinnt P gegenwärtige Auflage für den Praktiker eine erhöhte Be- eutung.

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Die Vinnen- und See-Väder Preußens.

Das Gebiet des preußischen Staates erstreckt sich Über die nôrdliche Zone des von den Alpen zu den Küsten der Ost- und Nord-See absinkenden Landes. Diese Absenkung ist jedoch keine fihmäßige, denn eine von Süd-Ost nach Nord-West gezogene inie, welche Europa in ein südwestlih gelegenes Gebirgsland

ind ein nordwestliches Tiefland trennt, läuft in Preußen den ordöftlichen Abhang der Sudeten und des Niesengebirges, irner des thüringishen Berglandes, des Harzes, des Weser- lbirges und teutoburger Waldes entlang.

geseßbuchs gewesen , ver- |

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Das dreifache Verhältniß: die Mecresküste an der Nord- Grenze, die Tiefebene im nord-östlichen, das Bergland im süd- westlichen Theile der Monarchie ist maßgebend für die Verthei- lung der Bäder über die preußischen Lande.

Somit liegt der nördlichen Reihe von Seebädern im Süden des Staates eine minder reihenweise, vielmehr gruppenweise auftretende Anzahl bewährter Binnenbäder gewissermaßen gegenüber.

Ein relativ bäderfreier Landabschnitt bleibt nur dort Übrig, wo Meer und Gebirg möglichst weit von einander zurücktreten. Trotz einiger extwdihnöitsmwortber Bäder gehört die Provinz Brandenburg hierher. Noch ungünstiger in dieser Beziehung gelegen i die Provinz Posen. Ein Gegenstück zu Losen bietet die Provinz Hannover. Hier sind die nördlichen Vorberge des Wesergebirgs und Teutoburger Waldes und die Ufer der Nord- See auf weniger als 30 Meilen einander | ind so daß die- selbe Provinz zugleich in die Zone der BVinnen- und die der Seebäder reicht.

Die geologischen Verhältnisse geben zu einer Sonderung der Binnenbäder in Bäder - Gruppen Veranlassung, die, geographisch abgeschlossen, sich in wesentlichen Beziehungen von

einander unterscheiden

I. Gruppe. Die shlesishen Binnen-Bäder. Die zahlreihsten und kräftigsten Bäder Schlesiens liegen, mit Ausnahme der beiden jod- und bromhaltigen Soolbäder Königs8dorff - Jastroczemb und Goczalkowiß, beide mit 800/ Mb. (Meereshöhe), am Abhang seiner Gebirge. Hier- durch zum Theil den aus Ost und Nord kommenden Luftströmungen E i U haben diese Bäder ein oft rauhes, aber zugleich auch höchst erquickendes und stärkendes Klima, welches wie die Flora dieser Berge an die Alpen erinnert. Warmbrunn hat 1050, Cudova 1105, Salzbrunn 1210‘, Alt- wasser 1210/, Nieder-Langenau 1330 / Landeck 1430/, Flin8berg 1542/, Charlottenbrunn 1549/, Reinerz sogar 1785/ Mh. (Der Spiegel der Oder bei Breslau hat 370/ Mh.) Dem vulkanischen Charafter dieser Gebirge gemäß sind die meisten seiner kalten Quellen reich an Kohlensäure. Außerdem find Salzbrunn, Cudova, Reinerz stark alkalienhaltig und Ältwasser, FlinS8berg, Nieder-Langenau, Cudova, Charlottenbrunn reich an Eisen, Landeck und Warmbrunn \ind Schwefelthermen. Der Gehalt an Chlornatrium ist nur in den beiden, ganz im Süden Schlesiens liegenden {hon erwähnten Soolbädern ein be- trächtlicher.

[I Die thüringish-sächsishen Bäder. Im Gegen- saß zu der schlesishen sind sämmtliche bedeutendere Heil- quellen der thüringisch- sächsischen Gruppe, deren Gebiet sich vom E Wald und Harz östlich zur Saale und Elbe erstreckt, star chlornatriumhaltig. Viele dieser Quellen sind jod- und bromreih. Einige, wie Wittekind, Halle und das bromreice Elmen bei Schönebeck, haben eine sehr geringe Mee- reshöhe, ca. 220. Dem thüringer Walde näher und höher liegt Kösen. Zu dieser Gruppe is auch die Enklave Schmalkalden, troß ihrer- entfernteren Lage am südwestlichen Abfall des Thü- ringer Waldes, zu rechnen. Beringerbrunnen mit 550/ und Hubertusbad mit 800/ Meereshöhe liegen im Unterharze. Die geologische Grundlage dieses Bezirks ift die in Mitteldeutschland weit zu Tage liegende, größtentheils aus Buntsandstein be- stehende, mit Kalk-, Gyps- und Steinsalz-Lagern reichlich ver- sehene Triasformation, die hier von den vulkanischen Massen des Thüringer Waldes, des Kyffhäusers und Harzes durch-

brochen ist.

HI, Die westfälishen Bäder. Während die Lte Gruppe sich über den nord - östlichen Theil der mitteldeutschen Trias erstreckt, dehnt fich die westfälische Bädergruppe Über den nordwestlichen Abschnitt dieser Formation hin. Die Gebirge dieses, von der oberen Weser durbströmten Gebietes, sind der Teutoburger Wald und das Weser- gebirge. Die Quellwasser dieser Gegend charakterisiren sich durch einen off beträchtlichen Gehalt an Kohlensäure (Driburg), sowie dur das Vorwalten der Eisen- und Kalk-Salze: Hofgeismar, Driburg, Lippspringe, Inselbad bei Paderborn ; auc das östlich isolirt liegende Shwelm ist eisenhaltig und zählt auch vermöge seiner Lage in der Provinz Westfalen noch zu dieser Gruppe. Oeynhausen, zugleich eine koblensäurereiche Therme, ist Soolbad. Minder bekannt ist die Soolquelle zu Rothenfelde. Die beiden am nördlichsten gelegenen Badeorte, das {bon genannte Oeyn- hausen und das Schwefelbad Nenndorf, liegen bereits im &lacblande und haben daher eine geringe Meeresböhbe, ca. 200‘. Am höchsten von diesen Vädern liegt Driburg, 633/ über dem

Meere.

IV. Die rheinischen Bäder. Jenem Theil der Nord- deutschen Tiefebene, welcher das niederrheinische Becken genannt wird, am nächsten liegt die Gruppe der rheinischen Bäder, preußischen Staates.

in den \Üd - westlichen Provinzen des Sie umfaßt Bäder, deren Berühmtheit viele Jahrhun-