1932 / 147 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Jun 1932 18:00:01 GMT) scan diff

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Konto der ft des Kontoinhabvers

nze kann nicht in Anspruch g innerhalb ‘des

Rechtshandlung migung vorgenom-

1bzustellen, welche en vornimmt, ohne

Verfügung Bezahlung von Warenlieferungen, Provision Nimmt eine inländishe Bank im Auftrag Rechtshandlungen \

Reichsmarkfkonten gilt jede ausländische N! die ein eigenes usländishe Person. gleichartige Devisenverordnung gelten insbesondere:

Reihsmarkkfonto

selbständtae : Tatbestände

länder oder zugunsten von Ausländern oder Saarländern auslandi|cher Versendung

Ueberbringung

2ahlunasmitteln

Devisenverordnu1

g Wertpapiere

ines amtlichen

Zahlungsmitte

Die Vorwei! {1 qung der lich zum Erwerb und zur in Höhe von ni Kalendermonats

Von der Eintr

muslamdischen Zahlungs-

im Reisepaf ih vorübergehen lungsmittel erwvevben und sih ins Ausland oder ins Saargebiet \chicken ins ¿Fnland nachzuholen

Will eine juristische Zahlungsmittel imtlihen Retjepasies e Eintragung de so muß die Genehmig

uslande evbe rer geseßlichen Vertreter und niht möglich, n Erwerb nachge]ucht 66, Eine Genehmigung kann auh zu Rechtshandlun Devisenbestimmungen bedürfen, bei denen aber damit zu rechnen ist, daß sie im Rahmen s ein Jnteresse

erworbenen

(Genehmigung

Kläxung threr Zulässigkeit ch im Wege der wevde a joll.

angsvollstredung verfolgt

evisenverordnun §läubigers nah S Devisenver- (Henehmigung Feststellung des Ans|]Þpruchs,

67, Bei Anträgen des Schuldner vou Anhörung® bezweckt stehens oder Nichtbestehens des behaupteten lediglih die Klarung derjenigen i rechtlihe Entscheidung von Bedeutung sind (3 oder neue Forderung vorliegt; ob es sih um einen einen Finaunzkredit handelt).

68, Die Genehmigung zu einer Leistung verordnung) ) : i biger ist die Genehmigung abschriftlih mitzuteilen, Antrag gestellt odex eine jolhe Mitteilung erbeten hat.

ordnung ist

26 dex Devisenverordnung Handlungen (Klageerhebung, Zwangsvollstreckung) nehmigung. ; Rechtsauffassung ivird, zu "dessen Erfüllung der Schuldner darf 22 der Devisenverordnung), das Gericht ohne ver Genehmigung

Devisenverórdnung

Genehmtgung

Vorliegens verbotenen Leistung verurteilen würde. ist in diesen nehmigung j Z rung der Zwangsvollstreckung als solcher, sondern des Schuldners“

„Zur Leistung odex nach Erhebung der Genehnmigung Zwangsvollstrekung aus dem Urteil. s : .

Anträge auf Genehmigung einer prozessualen Handlung sind so zu behandeln, als ob die Genehmigung zu der Leistung nach- gesucht würde, deren Herbeiführung im Wege derx Klage oder der Zwangsvollstreckung bewirkt werden soll.

Fur die Durchführung einer Feststellungsklage (F P: bedarf es keiner Genehmigung, da mit einer solhen Klage kein Leistung des Schuldners verlangt wird. dinglihen Recht (Nr. | Grundstückseigentümer vorgegangen werden, so ist die Genehmi- gung, wenn sie erteilt wird, daruf abzustellen, daß der Gläubiger efriedigung aus dem Grundstück suchen darf.

Ohne Genchmigung zur Leistung nad verordnung ist zulässig: die Erteilung der Vollstreckungsklausel, die Vorpfändung einer Forderung 845 ZPO), Durchführung ei

25 der Devisen-

Fe Sah M E

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E:

Ausbringung 916 ff. ZP Die Rückgabe einer von einem Ausländer oder ff. ZVG. geleisteten Sicherheit (Bietungs- kaution) bedarf keiner Genehmigung.

Ohne Genehmigung können Zahlungen zugunsten von Gerichte oder Gerichtsvollzieher von wegen zu bewirken haben (z. B. die Auszahlung von Anteilen Versteigerungserlös) Maßgabe geleistet werden, daß über das entstandene Guthaben nur mit Genehmigung verfügt werden darf, wenn die Gerichte Gerichtsvollzieher bewirtschaftung Berlin von der Zahlung Mitteilung machen.

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Ausländern,

eine Devisenbank

gleichzeitig

evisenverordnung. ; 31 der Devisenverordnung is vorbehaltlih der Vorschrift in Nr. 75 zu h nicht erforderlich bei der Auslieferung von Wertpapieren. Nr. 26 und Nur. 47

Anzeige ist ferner niht erforderlih, wenn bei einer ausmachende Betrag der Wertpapiere 1000 RM ibersteigt, es sei denn, daß

a) es sich um Aktien (einschl. der Reichsbahnvorzugs8ak! oder um FJndustrieobligationen handelt oder

Anlieferng der

Anlieferung

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 147 vom 25, Juni 1932, S, Eine Anzeige Uit ferner niht erforderlich

a) fur Anlieferungen, die zur Abste lung, Bogenerneue

ru zum Umtaush, zur Umschreibung auf den

ame haber oder zu anderen tech

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I n y nishen Zwecken oder zur Wahrnehmung von Rechten Mortngni F

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a DCI n Lrfoai; b) für die Umlegung von Wertpapieren aus dem Devot eines ¡Fnländers în das eines anderen Fnländers oder

8 aus dem Depot eines Ausländers in das eines anderen Auslanders bei derselben Devisenbank;

Bertpapieren aus dem Depot

nlegung von L ) Depot des-

unden bei einer Devisenbank in das tunden bet einer anderen Devisenbank;

d) wenn Wertpapiere, die bereits am 15. Avril 1932 in

c) fur die U n

einem unter dem Namen einer Devisenbank geführte Depot im Ausland lagen, von der Bank im Fnlande

ins Depot genommen werden; wenn Gegenstand der Einlieferung ein Effekten- [check ist; f) wenn nur Mäntel oder uur Bogen von Wertpapieren eingeliefert werden, es sei denn, daß der fehlende Teil bereits im Depot ruht; im Verkehr zwischen Girozentralen und Landesbanken einerseits und öffentlihen Sparkassen, Girokassen und Xtommunalbanken andererseits, wenn die Sparkassen und Kommunalbanken deshalb niht Devisenbanken sind, weil sie kein Reichsbankgirokonto besißen (vgl. 1 der Be- kfanntmahung des Reichsbankdirektoriums vom 18 Fuli 1931 Deutscher Reichsanzeiger Nr. 166 —): dies gilt nur, wenn die Sparkassen, Girokoassen und Kommunal banken ihrerseits für die Wertpapiere, die ihnen ange- llefsert werden, die Anzeige erstatten.

75. Eine Anzeige nah §8 31 der Devisenverordnung ist ins- besondere erforderlich

a) für die Anlieferung von Wertpapieren, die in Aus- führung eines genehmigungsfreien Tauschgeschäfts (Nr. 19) erworben werden; für die Anlieferung von Wertpapieren durch Ausländer für Rehnung von Jnländern: c) für die Anlieferung von rückzahlbar geivordenen Pfand-

briefen einer inländishen Hypothekenbank bei dieser zum

Zwecke der Einlösung;

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b

d) wenn die Wertpapiere von einem Makler an eine De- visenbank in Erfüllung eines Börsengeschäfts effektiv ge- liefert werden;

e) wenn Wertpapiere durch die Post aus dem Jnland ein-

gehen, es sei denn, daß die Sendung von einer Devisen- bonk fommt; f) wenn Wertpapiere durh die Post aus dem Ausland ein- gehen, es sei denn, daß die Voraussezungen von Nr. 74 zu d erfüllt sind; wenn Mäntel oder Bogen von Wertpapieren durch eine Devisenbank in ein Depot eingeliefert „werden, in dem sich die fehlenden Teile der Wertpapiere bereits be- inden;

h) wenn Aktien, für die im Ausland Zertifikate ausgegeben sind, im Umtausch gegen solche Zertifikate ausgehändigt werden,

76. An Stelle der Angabe des Namens und der Anschrift des Anlieferers kann bei der Anzeige nach § 31 der Devisen- verordnung eine Ordnungsnummer mitgeteilt werden: der An- zeigepslichtige hat in diesem Falle für dieselbe Person stets die selbe Ordnungsnummer zu verwenden und die Ordnungs nummern forilaufend in eine Liste einzutragen. Die Vorschrift des Say 1 gilt nicht, soweit die Wertvapiere von gewerbs8- mäßigen Effektenhändlern oder geiverbS8mäßigen Vermittlern von Effektengeschäften añgeliefert werden.

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U T dee Di rch{chführungsverordnung

77. Die Verpflichtung zur Anbietung der vorübergehend ent- stehenden Forderungen in ausländischer Währung nach § 1 der Durchführungsverordnung entfällt, wenn Wertpapiere mit Ge- nehmigung gegen ausländishe Währung verkauft und ins Aus- land oder ins Saargebiet versandt und aus dem Erlös alsbald andere Wertpapieve erworben werden, Die Anbietungspflicht für etwaige Spitenbeträge bleibt unberührt. Vgl. Nr. 19 Abs, 3 78. Die Verpflichtung zur Anbietung von fälligen Zins- und Gewinnanteilscheinen und rückzahlbar gewordenen Wertpapieren nah § 1 der Durchführungsverordnung entfällt, wenn eine De visenbank im Auftrag ihres Kunden vor odex alsbald nah Falligkeit die Einziehung übernimmt und den unividerruflichen Auftrag erhalten hat, die als Gegenwert erworbenen ausländi- [hen Zahlungsmittel der Reichsbank zur Verfügung zu stellen,

ITT. Abschnitt. Richtlinien für besondere Gruppen von Ge-

G \ ch a f ren

1. Die Vorschriften dieses Abschnittes gelten vorbehaltlih der Vorschriften des 1. Abschnitts. Daneben gelten, soweit sih aus den Vorschriften dieses Abschnitts nichts anderes ergibt, auch die Vorschriften des 11. Abschnitts.

A. Warenverkeh. Einfuhr. _—__ S Die. Stellen für Devisenbewirtshaftung können die er- forderlihen Genehmigungen bis auf weiteres unbeschränkt erteilen, um die Bezahlung von Waren an den ausländischen Lieferanten zu ermöglichen, für die der urkuudliße Nachweis geliefert wird, daß sie auf Grund von Verträgen gekauft sind, die vor dem 4. August 1931 abgeschlossen wurden.

3. Die Stellen für Devisenbewirtshaftung können Personen und Personenvereinigungen, die im Handels- oder Genossenschafts- register oder in der Handwerksrolle eingetragen sind, die erfordec- lichen Genehmigungen zur Leistung von Zahlungen an Ausländer sür zum Verbrauch oder zur Verarbeitung im Jnland eingeführte Waren allgemein erteilen, wenn ihnen die zuständige JFnduftrie- und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebes regelmäßig Zahlungen für diese Zwecke in bestimmter Höhe zu leisten haben. Die Genehmigung gilt auch für Bahlungen in in- und aus- ländisher Währung an inländische Fnlassobevollmächtigte oder Vertreter eines Ausländers sowie für Reichsmarkzahlungen an Fnländer zugunsten eines Ausländers. Sie gilt ferner für den Umtausch von Zahlungsmitteln oder Forderungen einer ausländi- hen gegen solche einer anderen ausländischen Währung (Kassa- Usance-Geschäfte). Sie gilt nit

a) für Zahlungen an die Handelsvertretung der U. d. S. S. in Deutschland oder an andere sowjetrussische Export- organisationen (auch soweit sie Gesellschaften deutschen Rechts sind);

b) für Zahlungen für Warenlieferungen aus dem Saar- gebiet;

c) für Zahlungen für Warenlieferungen aus Ungarn:

d) für Zahlungen, die im Zusammenhang mit einem S leistungsvertrag (Reparationslieferung) stehen;

e) für die Bezahlung von auslöndishem Zellstoff:

f) für die Bezahlung von ausländischem Weizen und Spelz, Roggen, Futtergerste und Mais, it hierfür besondere Anweisungen des Reichswirtschaftsministeriums ergangen

sind;

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o) fit Sto N gp tahme Don Tornttitgos d Tft tho S) Ul DIE OUVINAQNec N Z-CLHLTHUCICQUTLEN UVCL 1e mati andere ausia

Dl, 2111 1 NOY 0 Zaylungsmitk« tee aste) oder geg

tandijhe Zahlungsmittel (Devisen Uerminge]|chaf\te);

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völlige oder teilweise Tilgung von keiten, die den Gegenstand eines der in Abschn. 1 Nr. 6 Abkommen oder deren Tilgung nah I Nr. 7 nicht gestattet ist.

Bie Genehmigung ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu Jn dem Genehmigungsbescheid ist für jeden Kalender- monat der Höchstbetrag (Grundbetrag) der exforderlichen Zahlungen er Reihswirtschaftsminister bestimmt jeweils den Teil des Grundbetrages, der auf Grund der allge- meinen Genehmigung in den einzelnen Monaten für solche genommen werden darf (gekürzter Höchst- ede genehmigungsbedürftige Zahlung ist alsbald auf dem Höchstbetrag abzuschreiben, Beim Ertiverb von ausländishen Zahlungsmitteln und bei Ueber- weisungen von einem Bank- oder Postscheckguthaben sowie bet ahlungen aus einem solchen Guthaben (z. B. Einlösung von Reichsmarkschecks oder -wechseln) hat die Bank oder das Post« scheckamt, welhes den Auftrag ausführt, bei allen anderen Zah- lungen hat der JFnhaber der Genehmigung selbst die Abschreibung Schecks, die der Fnhaber der Genehmigung selbst und Wechsel, die er selbst akzeptiert hat, sind nicht der Versendung, sondern erst im Zeitpunkt dev dem Höchstbetrag abzushreibén. Für Kassa-Usance- Auf Antrag reren Ausfertigungen aus-

an Auslander anzugeben.

dem Genehmigungsbescheid

Vo rzunehmen ausgeitellt hat,

Einlösung von Geschäfte ist eine Abschreibung fann der Genehmigungsbescheid in mel gestellt werden; in diesem Falle ist der Höchstbetrag auf die sertigungen in der Art zu verteilen, da fertigungen den Höchstbetrag nicht Genehmigungsbescheids ist der

erforderlich.

ß der Gesamtwert der Ein Doppel des zuständigen Reichsbankanstalt zu Fn dem Genehmigungsbescheid ist auf das Erforder- nis der Boranmeldung bei Devisenanforderungen von mehr als 20 000 RM (Abschn. 1 Nr. 17) hinzuweisen, nehmigung ist ein Ausgleih zwishen den Höchstbeträgen zweier aufeinanderfolgender Monate im Wege der Uebertragung und des Vorgriffs bis zu 10 % des gekürzten Höchstbetrages zulässig.

Ein Erwerb von Devisen auf Grund der allgemeinen Ge- nehmigung ist erst zulässig, wenn die Falligkeit der Zahlung ein- ist oder unmittelbar bevorsteht. Genehmigung eine Zahlung für eine Ware geleistet, die sich noch nicht im Fnland befindet, so muß die Ware spätestens einen Mo- nat nah der Zahlung tatsächlih in das deutshe Wirtschaftsgebiet (Z 9 der Durchführungsverordnung) verbraht werden. Einhaltung dieser Frist in einzelnen Fällen niht möglich, so kann die Stelle für Devisenbewirtshaftung sie angemessen verlängern. Die Stelle für Devisenbewirtschaftung kann ferner auf Grund des Gutachtens der zuständigen Fndustrie- und Handelskammer, wo- nach für eine bestimmte Warenart nah den bestehenden Handels- gebräuchen die Hahlung regelmäßig länger als einen Monat vor der tatsählichen Einfuhr der Ware in das Jnland zu erfolgen dieser Art die Frist des allgemein angemessen verlängern.

Werden auf Grund der Genehmigungen Zahlungen für den Bezug von Waren aus Ländern geleistet, in denen die Hands j Devisenbewictschaftung die Verfügung über Gut- 5 dem Warenverkehr oder die Umwandlung in eine fremde Währung erschwert, so gelten für die Zuteilung von Devisen durch die Reichsbank auf Grund der Genehmigung die i 4 aufgestellten Grundsäße entsprechend. und Handelskammer darf di2 in Abs. 1 ge- ersonen oder Personenvereinti-

übermitteln,

Auf Grund der Ge-

Wird auf Grund derx

nannte Bescheinigung nur solchen P j gungen erteilen, welche die Gewähr für die Einhaltung der in Abs, 1 bis 4 umschriebenen Bedingungen bieten. ohne Angabe ie Bescheinigung ist zu entziehen, wenn die Vorausseßungen, nter denen sie erteilt worden ist, niht oder niht mehr vorliegen. Jede Firma, die eine solhe Genehmigung erhalten hat, hat bis zum Sechsten jedes Monats der zuständigen Stelle für Devisen- bewirtshaftung eine Aufstellung über alle Geschäfte einzureichen, die sie während des vergangenen Msnats auf Grund diesex Ge- vorgenommen hat. gesehen von den

Die Versagung

und 3 dürfen die senbeivirtshaftung bis auf weiteres eine Ge- nehmigung nux erteilen: A

a) für die Bezahlung der Einfuhr von Waren, deren Einfuhr

lebenswichtig ist, unbeschränkt;

b) für die Bezahlung der Einfuhr anderer Waren nach An- Reichswirtschaftsministers. : Eine Genehmigung zur Leistung von Zahlungen an Aus- zugunsten von solhen an JFnländer für Waren, die Verarbeitung ivorden sind, darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach- daß das betreffende Einfuhrgeschäft sich nach Art und Ums fang im Rahmen seines bisherigen Geschäftsbetriebs i gung zur Bezahlung einer Ware erteilt, Fnland befindet, so ist sie mit dex Auflage zu erteilen, daß die Ware spätestens einen Monat nah der Zah- lung tatsahlich in das deutsche Wirtschaftsgebiet (8 führuugsverordnung) verbrahi werden muß. h dieser Frist in Einzelfällen niht möglich, so kann die Stelle für Devisenberwoirtshaftung sie angemessen verlängern.

Für die Bezahlung von Ware1 : Handhabung der Devisenbewirtshaftung die Verfügung über Gut- dem Warenverkehr

Fallen dex Nr.

weisung des

im JFnland

noch nicht im

9 der Durch- 5st die Einhaltung

Umivandlung

haben aus j Verwendung

freunde Währung | 11 ] Zahlungsmittel nur in der Währung des betreffenden Landes zu Handelsgebräuche : , Ausnahme rechtfertigen. aren aus Ungarn ist die Genehmi- ndertonto bei der Reichsbank 3 deutsh-ungarischen pril 1932 Reichsgeseßbl. 1 S. 178 stets zu erteilen. Eine Genehmigung zur Versendung von Wechseln Zahlungsmitteln

n darf nicht erteilt werden. « ausländishem Zellstoff ftung die Entscheidung der Stelle für Devisenbewirtshaftung Berlin einzuholen. :

5, Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Ausländern und Saarländern die allgemeine Genehmigung erteilen, sih Zah- lung in Reichsmark auf thr Konto bei einer inländishen Devisen- Abs. 2, § 14 der Devisenverordnung), nk bescheinigt, daß der Kontoinhaber die Ausfuhr von Waren nah Deutschland betreibt und im Rahmen seiner. Geschäftsverbindung mit der Bank {hon vor Eintritt der Devisenbewirtshaftung Zahlungen seiner Abnehmer regelmäßig in bestimmter Höhe auf das Konto erhalten hat. s allgemeinen Genehmigung können Fnländer ohne besondere Ge- ; 14 der Devisenverordnung Zah- diesem gelieferte Zahlungen von Fmporteuren, die auf Grund einer allgemeinen Genehmigung nah Nr. : Einzelgenehmigung nah Nr. 4 exfolgen, können dem Kontoinhaber auf freiem Konto gutgebraht werden.

ausländischer

geneynaen soustice beahtliche Gründe ein

Für die Bezahlung von L zung zur Zahlung auf das der Verordnung Warenverkehr vom 18.

uber Zahlungen

ahlung von lieferunger aus Unga

Bei Auträgen I j evtjenbewir

banf leisten zu lassen (Z wenn die tontoführende

Auf: Grund derx nehmigung nah § 182

lungen zugunsten Waren an die Bank

des Kontoinhabers

ind Verlag: gering in Berlin-

örsenbeilage und zwei Zentral

zum Deutschen ReichSanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger 1932

Erste Beiílage

Verlin, Sonnabend, den 25. Zuni

Ir. 147.

C v 1111 11 1 A j ¿Fort CBUNq aus dem YDauptblatt.

)

Nr. 3 Abs. 2 Sat 1 bis 3 gelten entspred Bei der Fest sezung der Grundbet [ind die Zahlun solcher Fmporteure | zugrunde zu legen, die feine allgemeine Ge ng nah Nr. 3 besißen. Zahlungen auf das Konto, die den geftürzten Höchstbetrag übersteigen, sind zunächst auf einem gesperrte Zwischenkfonto zu verbuchen; sie können mit Beginn des neuen Monats im Rahmen des gekürzten Höchstbetrages auf das Hauptkonto überführt werden.

Eine allgemeine Genehmigung nah Abs. 1 darf nicht erteilt werden zugunsten von in Ungarn ansässigen Exrporteuren.

6. Der Fnhaber einer allgemeinen Genehmigung nach Nr. 5 kann im Rahmen des gekürzten Höchstbetrages zu Lasten des Kontos Zahlungen an Fnländer und, wenn sich aus der Genehmi- gung nihts anderes ergibt, auch in inländischer oder in seiner heimishen Währung an Ausländer leisten 3 Abs. 2, 8 13 Abs. 2, § 14 der Devisenverordnung).

Die kontoführende Bank hat bis zum Sechsten jedes Monats er zuständigen Stelle für Devisenbewirtschaftung eine Aufstellung iber alle Gutschriften und Zahlungen einzureichen, die während es vergangenen Monats auf Grund der Genehmigung erfolgt sind.

7. Die Bestimmungen der Nr. 5 und 6 gelten entsprechend für Ausländer oder Saarländer, die ein Postsheckonto besißen. Un die Stelle der Bescheinigung der Bank tritt die Bestätigung der für den Kontoinhaber zuständigen ausländischen oder jaar- lundishen Fndustrie- und Handelskammer oder einer ent- sprehenden Organisation des betreffenden Landes darüber, daß der Kontoinhaber die Ausfuhr von Waren nah Deutschland be- treibt und im Rahmen seines Geschäftsbetriebes regelmäßig Zah- lungen seiner deutshen Kunden auf sein Postscheckïonto erhalten hat, die im Durchshnitt der leßten drei Monate vor Eintritt der Devisenbewirtschaftung eine bestimmte Höhe erreiht haben. Bei Ausländern oder Saarländern, die den Export von Kohle nah Deutschland betreiben, genügt statt der Bestätigung dec aus- ländishen Fndustrie- und Handelskammer eine solche des Reichs- fohlenkommissars, Berlin W 15, Pariser Straße 44.

8, Hat ein Ausländer ober Saarländer mehrere Bank- oder Postscheckonten, so is die allgemeine Benehmigung nach Nr. 5, 6, 7 für jedes Konto besonders zu erteilen.

1 d

Transithandel.

9, Die Stellen für Devisenbewirtshaftung können Personen und Personenvereinigungen, die im Handels- oder Genossen schaftsregister eingetragen sind und den Transithandel betreiben, die Genehmigung zur Leistung von Reichsmarkzahlungen an Ausländer im voraus bis zu einem Monat erteilen, wenn diese eine Liste vorlegen, in welcher die während der Laufzeit der Genehmigung für Einkaufsgeschäfte voraussihtlich zu leistenden Zahlungen sowie die für die entsprehenden Verfaufs- geschäfte erwarteten Zahlungseingänge unter Angabe der Be träge des Abschlußtags der betreffenden Verträge und der ver- einbarten Zahlungszeitpunkte verzeichnet sind. Die Liste ist mit dem Genehmigungsbesheid zu verbinden.

Die Firmen haben in der Liste die auf Grund der Sammel- genehmigung geleisteten Zahlungen und die erfolgten Eingänge unter Angabe der Form der Zahlung und des Eingangs (Scheck, Ueberweisung, Noten usw.) zu vermerken und be! Devisenein- gängen außerdem anzugeben, an welhe Devisenbank sie diese abgeliefert haben oder von welcher Reichsbankanstalt eine Frei- gabe erfolgt ist. Die Liste ist nach Ablauf derx Frist, für welche die Genehmigung erteilt ivurde, der Stelle für Devisenbewirt- \hastung einzureihen. Die Sammelgench igung berechtigt zur Leistung der einzelnen Zahlungen erst im Zeitpunkt der Fälligkeit.

10. Die Stellen für Devijenbewirtschaftung können Versonen

und Personenvereinigungen, die im Handels- oder Genossen- [hastsregister eingetragen 1tnd, die Genehmigung zur Verwens- dung anfallender Devisen (88 4 12 der Devisenverordnung) zur

Leistung von Zahlungen an Ausländer für Transithandel8- gehäfte allgemein erteilen, wenn ihnen die zuständigce Fndustrie- und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebs regelmäßig Zahlungen für diese Zwece zu leisten haben: die Genehmigung t nur insoweit, als ihnen die Reichsbank die anfallenden De- vijen für diese Zwecke auf Antrag im Einzelfall oder allgemein in Form eines Betriebsfonds freigibt.

_ Darüber hinaus können die Stellen für Devisenbewirt- [haftung solhen Personen und Personenvereintgungen auf Grund einer’ gulahtlihen Aeußerung der zuständigen Fndustrie- und Dandelskammer die Genehmigung allaemein erieilen, zu Zahs- lungen für die genannten 2Zwecke ausländische Zahlungsmittel jewells zu einem bestimmten Höchstbetrag zu erwerben, wenn men von der Reichsbank freigegebene Devisen nicht zur Ver- ugung stehen. Die Firmen sind verpflichtet, jeweils binnen 14 Tagen nah dem Erwerb der Reichsbank einen entsprechenden Tetrag an angefallenen Devisen wieder zur Verfügung zu stellen. __ Soweit der von der Reichsbank bewilligte Betriebsmittel- [onds nicht ausreiht, und die Vorausseßungen des Abs. 2 nicht

gegeben sind, bedarf es zum Erwerb von ausländishen Zah- lungs8mitteln für Transithandelsgeshäfte jedesmal einer Einzel- genehmigung. : __ Die Genehmigung nah Abs. 1 und 2 ist jeweils für ein Kalenderviertel] ahr zu erteilen. Fn dem Genehmigungsbescheid nah Abs. 2 ist der jeweilige Höchstbetrag der ausländishen Zah- lungs8mittel anzugeben, zu deren Erwerb die Genehmigung be- rechtigt. Auf diesem Genehmigungsbescheid ist jeder Erwerb von ausldishen Zahlungsmitteln auf Grund der allgemeinen Geneh nigung und jede Ablieferung angefallener Devisen zur Abdeckung der erworbenen Zahlungsmittel durch die betreffende Reichsbankanstalt zu vermerken.

. Nr. 3 Abs. 1 Saß 2 und 83 und Sah 4 zu a, b, d, g und h, (bs. 3 Saß 1, Abs. 4 bis 6 gelten entsprechend.

Agenten.

11, Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen Und Personenvereinigungen, die im Handels- oder Genossenschasts- register eingetragen sind und denen die zuständige Fndustrie- und vandelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im Aabmen ihres bisherigen Geshäftsbetriebs im Namen und für Rechnung von Ausländern regelmäßig Zahlungen aus dem verenverkehr von Fnländern zu erhalten odex an JFnländer zu leisten haben, die allgemeine Genehmigung erteilen,

a) Zahlungen von Fnländern, welche die erforderliche Ge- nehmigung zur Zahlung an einen Ausländer oder zu- gunsten eines solchen an einen FJnländer nachiveisen, in inländischer oder ausländischer Währung an den aus- ländishen Geschäftsherrn weiterzuleiten oder aus diesen Beträgen Zahlungen zugunsten des ausländishen Be- [chaftsherrn in inländischer Währung an Fnländer zu leisten;

b) Zahlungen, die sie von dem ausländischen Geschäftsherrn empfangen haben, in inländisher oder ausländiscker Wahrung an Fnländer weiterzuleiten.

Eine solche allgemeine Genchmigung kann auch Frachtführern,

turen und Lagerhaltern erteilt werden, soweit sie ReŸ- Sbeiräge oder im Ausland entstandene Kosten für Trans-

(D 5 A 3

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port, Zoll, Versicherung u. dgl. bei nländern für einen auslän- Aen Auftraggeber oder bei Ausländern für einen inländischen

“[traggeber einziehen (Nachnahmeverkehr). Frachtfithrer, Spedi-

e und Lagen ter 201. 1 zu a da- von abjehen, sich von de die Genehmigung r Zahlung an einen laîjen, wenn fie Ur den Empfän« ur Devisenbewirt- ¡haftung wöcHentlid aus dem sich Ab- ndeort und Herkunft

tor AZhoty Red nungsbetra J, Name und N E S - L 43A U A SUUIILL L

Nr. 3 Abs. 1 Saß zu a, b, c, d, g und h, Abs. 2 Sat 1, Ub}. 4 bis 6 gelten entsprechend.

N

BValutazahlung im Fnland.

12. Die Genehmigung zum Erwerb von ausländishen Zah- lungsmitteln und von Forderungen in ausländi cher Währung (Z§ 3 Abs. 2 der Devisenverordnung) und zur Verwendung solcher Zahlungsmittel und Forderungen (§8 4, 12 der Devisenverord- nung) kann erteilt werden, wenn die Zahlungsmittel dazu dienen sollen, um eine aus dem Warenverkehr oder dem Seeschiffahrts- vertehr herrührende Forderung eines inländischen Gläubigers in effektiver Auslandswährung zu befriedigen und es sich um die Erfüllung einer vor dem Jnkrafttreten der Devisenverordnung entstandenen Forderung handelt.

13. Um eine aus dem Warenverkehr oder dem Seeschiffahrts- verkehr herrührende Forderung eines inländishen Gläubigers in effektiver Auslandswährung zu befriedigen, kann die Genehmigung zur Verwendung angefallener ausländisher Zahlungsmittel und Forderungen in avsländisher Währung (88 4, 12 der Devisen- verordnung) auch dann erteilt werden, wenn es sich um Zahlungen handelt:

a) für Transithandelsgeschäfte,

b) für È Seeschiffahrtstransport nach und von land durch die Personen, die üblicherweise u1

C zur Zahlung derartiger Kosten verpflichtet n {

dem Aus-

mittolßy m1iteiDar

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c) für ausländishe Waren, die zur Verarbeitung im Jn- land bestimmt sind, jedo nur durch den ersten inlän- dishen Verarbeitex oder seine Vorlieferanten,

und wenn durch eine Bescheinigung der zuständigen Jndustrie- und Handelskammer nahgewiesen wird, daß es in dem Gewerb

r

zweig des Antragstellers im Verkehr mit ranten bisher handelsüblich war, Währung effektiv zu leisten.

14. Unter den Vorausfebungen der Nr. 13 können die Stellen für Devisenbewirtschaftung die Genehmigung zur Verwendung ngefalleney ausländischer Zahlungsmittel und Forderungen in ausländisher Währung (88 4, 12 der Devisenverordnung) zu Zahlungen für die dort genannten Zwecke allgemein erteilen, wenu

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ih um Personen und Pexrsonenvereinigungen handelt, die im Handels- oder Genossenschaftsregister odex in der Handwerksrolle eingetragen sind, und denen die zuständige Jndustrie- und Handelskammer eine Bescheinigung darüber erteilt hat, daß sie im

Rahmen ihres bisherigen Geshäftsbetriebes regelmäßig Zahlungen in ausländischer Währung an JFnländer für die in Nr 13 ge-

nannten Zwecke zu leisten haben. : Nr. 3 Abs. 1 Say 4 zu g und h, Abs, 2 Sab 1, Abs. 5 und 6 geltend entsprechend.

Gold. 15. Die Genehmigung zum Erwerb und zur Verseudung von Gold und zur Verfügung Uber Gold (S8 10, 12 der senver ordnung) kann erteilt werden, wenn nachgen iesen wi

Gold zu gewerblichen oder beruflihen Zwecke werden joll

16. Personen und Personenvereinigungen, denen eine Be- [hetntgung des zuständigen Finanzamts zum umsabsteuerfreten

Erwerb von Edelmetallen 2 Nv. 6 des Umsaßsteuergeseßes vom

L 30. Januar 1932 RGBl. T: S. 39: §8 19 Abs. 4 der Dur(- fuhrungêbestimmungen zum Umsabsteuergeseß vom 25. Juni 1926 RGBl. 7 S. 323) erteilt ist, können Gold zu gewerblichen oder ?

Oli u Q beruflihen Zwecken bis zu einem monatlihen Höcstbetraa von 200 RM ohne besondere Genehmigung erwerben. Die

vei denen das Gold erworben wird, haben bei jedem derartigen Erwerb den Betrag in Reichsmark oder in Gramm bzw. Kilo- gramm Feingold unter Angabe des Tages und ihrer Firma auf der Bescheinigung einzutragen. Sie haben darauf zu achten, daß der Höchstbetrag nicht überschritten wird.

Bei Beträgen im Wert von niht mehr als 3,— RM und bei dem Erwerb feinmechanischer Hilfsteile aus Gold für die Zahn- tehnik (Prothetik und Orthodontik) kann im Einzelfall von der Eintragung in der Bescheinigung abgesehen werden. Die Stellen, bei denen das Gold erworben wird, sind verpflichtet, die Eintra- gung in der Bescheinigung auch in solhen Fällen vorzunehmen, wenn damit zu rechnen ist, daß der Bezieher insgesamt während eines Monats den Betrag von 200 RM erreichen wird.

17. Die Stellen für Devisenbewirtschaftung können Personen und Personenvereinigungen, die im Handels- oder Genossenschafts- register oder in der Handwerksrolle eingetcagen sind oder nah Art und Umfang ihres Geschäftsbetriebes oder Berufes zur Ein- tragung nicht verpflichtet sind, die zum Verkehr mit Gold erforder- lihen Genehmigungen allgemein erteilen, wenn sie eine Bescheini- gung darüber beibringen, daß sie im Rahmen ihres bisherigen Geschäftsbetriebes oder Berufes regelmäßig Gold zu gewerblichen oder beruflihen Zwecken verwenden, und dartun, daß sie eine finanzamtlihe Bescheinigung nah Nr. 16 nicht beschaffen können oder daß ihr Bedarf den darin festgeseßten Höchstbeirag übersteigt.

Bei Betrieben, die in der Handwerksrolle eingetragen sind, wird die Bescheinigung durh die zuständige Handwerkskammer erteilt, bei Zahnärzten, die Mitglieder des Reichsverbandes der Zahnärzte Deutschlands E. V. sind, dur den örtlich zuständigen Landesverband dieses Verbandes, bei Dentisten, die Mitglieder des Reichsverbandes der Deutschen Dentisten E. V. sind, durch den örtlich zuständigen Großbezirk dieses Verbandes, bei zahntechnischen Laboratorien, die Mitglieder des Reichsverbandes zahntehnisher

Laboratorien Deutschlands (R. G. L.) E. V. sind, durh die Reichs-

geschäftsstelle diejes Verbandes. Bei allen anderen Personen und

Betrieben wird die Bescheinigung von der örtlich zuständigen «Fndustrie- und Handelskammer erteilt. Fn Ausnahmefällen können die Stellen für Devisenbewirtschaftung auf die Beibringung

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der Bescheinigung der Fndustrie- und Handelskammer verzichten.

Die Genehmigung ist jeweils für ein Kalendervierteljahr zu erteilen. Der Höchstbetrag für den Erwerb von Gold, zu dem die

Genehmigung berechtigt, ist in dem Genehmigungsbescheid für

jeden Kalendermonat in Reichsmark oder in Gramm bzw. Kilo-

gramm Feingold anzugeben. Bei Personen und Personenvereini- gungen, die 1m Besiß einer finanzamtlichen Bescheinigung nach Nr. 16 sind, ist der Betrag, zu dessen Bezug dieje Bescheinigung berehtigt, von dem festgestellten Höchstbetrag abzuziehen. Feder Erwerb von Gold auf Grund der allgemeinen Genehmigung ist von der Stelle, bei welcher das Gold erworben wird, von dem Ge- nehmigungsbe|cheid abzushreiben. Nr. 16 Abs. 2 gilt entsprehend mit der Maßgabe, daß die Stellen zur Eintragung in den Ge- nehmigungsbescheid dann verpflichtet sind, wenn damit zu rechnen ist, daß der Bezieher durch einen solhen Erwerb den Höchstbetrag der Genehmigung überschreiten wird.

Nr. 5 Abs. 5 und 6 gelten entsprechend.

B. Versicherungsunternehmungen. 18. Einer Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2, 88 4, 13 Abs. 2

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der Devisenverordnung bedürfen nicht Bersicherungsunternehmun- gen, soweit sie über ihre im Ausland oder im Saargebiet befind- lichen Werte im Rahmen ihres laufenden ausländischen oder jaar-

ndishen Geschäfts verfügen. ben aber monatlih dem

tgewandelt - habe1 )veisungen Begründung verla: ing notwendig war. Auslandische Versichern nd zum Geschäftsbetrieb zugel eseblich einer Zulassung z migung nach § Altguthaben l ¡stungen aus Versicherun4sve1 gen bewirken.

Die erforder! ic

ohne Genet inlandischen

hen Genehmigungen sind rsiherungsverträgen UAuslander oder Fnländer bewirkt werden sollen, ohne Rücksicht auf, wann der Vertrag abgeschlossen worden ist. Als Leist Bersicherungsverträgen im Sinne dieser V Auszahlung von aufgewerteten Lebensversid gegen nicht die Auszahlung des RUüdckaufwertes eine rung oder die Gewahrung von Police â sicherungsnehmer.

Eine Genehmigung ungsmitteln ift einer sie die ausdrücklihe Erklärung

zu erteilen, soweit RUckversicherungs=- verträgen an Saarländer i Wahrung an

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orschrift gilt auhch )erungsan}prüchen, da-

darlehen an a

ausländischen mung nur zu

daß ne nit

ungsmittel bestimmt sind, aus eigenen Beständen in landisher Währung zu leisten.

unternehmung Genehmigung ersicherungsbetrag in auslä Transportversiherungen Personenversic

erteilt, an einen 1Hrung auszuzahlen,

rungen 1000,— RM übersteigt, so hat die bewirtshastung der Reichsbanka1 lungsempfänger ansässig ist, hiervon Mitteilung [len für Devisenbewirtshaftung können Ver- Genehmigungen Versicherungsverträgen lusländer oder in auslän=-

zirk der Zahs- zu machen.

tehmungen erforderlichen : ] Zahlungen Rückversiherungsverträgen an L

sicherungsunter1

Privatversi uständige Fndustrie g darüber erteilt hat, Geschäftsbetrieb i D) ( 4

und Handelskammer) Bescheinigu1

bestimmter genehmigungs-

und 3 sowie Sab 4 zu b, Genehmigunç verträgen oder Rückversiherungsvert Leistung daraus entstanden Devisenbewirt slander bestehenden

Leistungen

ende

denen die Verpflichtung zur ein Fnländer durch di

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erungsunterneh1 ( Devisenbank die ausdrücklihe Erfli ist, die Zahlungen, fi bestimmt sind, aus eigenen Bestönden in ausländi

die ausländischen

Zahlt die Versicherungs8unternehmung auf Grund der meinen Genehmigung an eiren Inländer ei betrag in ausländisher Wähcung aus, der be rungen 3000 RM, verstherungen 1000 RM übersteigt, deren Bezirk der Zahlungsempfänger ansässig Bei Versicherungen, die auf mungen aufgeteilt sind, hat diejenige Unters [uszahlung vornimmt, bei quotenmäßiger Auszahlung hat jede Unternehmung für ihre Quote die Mit- Die Mitteilung is nicht erfovrderlih bei rungsunternehmungen auf Grund Mitversicherungsverträgen. Versiherungsmakler und -agenten. für Devisenbewirts und Versicherungsmalklern,

en Versicherungs- i Transportversiches

bei Personens der Reihsbanks

anderen Schadens8-

hiervon Mitteilung zu machen. mehrere Unterne | nehmung, welche die Ÿ

teilung zu machen. e Leistungen an andere Versiche von Rückt- oder

Die Stellen siherungsagenten oder Genossenschaftsregister eingetragen \ ständige Jundustrie- darüber erteilt hat,

haftung können Ver- die im Handels- ind und denen die zu- Handelskammer Bescheinigung daß sie im Rahmen ihres bisherigen Be- shäftsbetriebes im Namen und für Rechnung von Versicherungs- gen regelmäßig genehmigungsbedürftige Leistungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungsverträgen zu erhalten oder zu bewirken haben, die allgemeine Genehmigung erteilen, a) Zahlungen aus Versicherungs- oder Rückversicherungs- verträgen, die sie von {Fnländern erhalten haben, welche

die erforderliche Genehmigung zur Zahlung an Ausländer

oder zugunsten von solchen an Fnländer oder zur Zah-

cher Währung an Fnländer nahweisen,

unternehmuñ

lung in ausländi diese weiterzu S Zahlungen aus Versiherungs- oder Rückversiherungs- verträgen, die sie von Ausländern erhalten haben, an Fnländer weiterzuleiten.

Nr. 3 Abs. 1 Saß 4 zu g und h, Abs. 2 Sat 1, Abs. 5 und 6 gelten entsprechend. Andere Geschäfte. . Die erforderlichen Genehmigungen sind zu erteilen, soweit an Ausländer - oder Saarländer oder zugunsten von solhen an Juländer gezahlt werden sollen: Laufende Hinsen in angemessener Höhe, einer ange- Verzinsung entsprechende qungsbeträge Anleihen, Darlehen, Hypotheken und andere l als regelmäßige Tilgung } vornherein vereinbarte planmäßige Tilgung, bei dex die

Gewinnanteile

regelmäßige langfristiae

gilt nux eine von