1932 / 151 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 30 Jun 1932 18:00:01 GMT) scan diff

P E

Neichs- un Staatsanzeiger Nr. 151 vom 30. Juni 1932. S. anzumeldenden BVildstreifens îm Sinne des § 4 verfügt (Film- | können nur dann angemeldet werden, wenn die hierzu erford verlether b Erleidet aus tatjachlichen oder rechtlichen C runde n lid Herstellungsa1 beiten den Vorausseßungen des §8 2 Abs. 2 ein UAnmeldeberehttiater eine Beschränkung seiner Verfügun en eei S 2 Abs, 3 und 4 finden eni Î Anwenduna. sahigfeit, jo erlischt von dem Zeitpunkt des Eintritts diejer Die ‘AnctéldelereStigien durjen die ihnen n 7 zustehenden B nfung ab das Recht, weitere Bildstreifen anzumelden Bescheinigungen einschließlich derjenigen, die ih 1ch S 9 Abî. 2

Bei der Anmeldung sind dic Tetebberlidden Angaben zu z1 ilt werden oder die sie nah S ( bj. 2 erwerben, n b1Ss machen und auf Ersuchen die notwendigen Unte lagen beizu zu Hälfte für die Anmeldung de Sah 1 aelaii 1 Bild bringen, a1 en nch das Borhandenjtein der Vorausseßungen streifen verwenden der § 2, § 5 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 8, § 9 Abs. 2, §8 11, 12, S 15,

12 v 15 orath : - l {A : U AT 13, 14 und 15 ergibt, L Die Erteilung von Bescheinigungen kann für Bildstreifen | H I verweigert werden, deren Hersteller troy Verwarnung dur die heamin e » Ynnor rto y Ç do tit edigs eti A ck 5 H R A minister des Jnnern erteilt dem Anmelde- | zuständigen deutshen Stellen Bildstreifen in der Welt weiter ver gemaß den Vejtimmungen dex Ly 7 bis 16 eine treiben die eine dem deutschen Ansehen abträglihe Tendenz oder S Inhalts, daß gegen die Vorsuhrung des Bild- Wirkung haben oder die in einem Staate hergestellt sind, in dem ner Zulassung durch die Filmprüfstelle Bedenken f die Verwertung deutscher Bildstreisen unter erschwerende Be- - Ç ï r di geîtellt 1ît

inigung gilt nur zugunsten des Anmeldenden zur angemeldeten Bildstreifens im eigenen Betriebe nahme der nah § 9 erteilten Bescheinigung, die den

Rechte aus der Bescheinigung

Gerwertung des mit Au & 7 [ o t 5 9 zAUnmeldeberechtigten

H

befugt, dic einmal zu übertragen.

Ein stummer Bildstreifen, für den eine Bescheinigung nah O LT 9 + c 4 ol 4 F S, ( Ub. 1 erteilt it, bedarf erneuten Anmeldung, wenn ex nah traglih die Tonsilmeigenshaft gemäß § 3 Abs. 6 erhält.

lfilmò:e,

Il. Spie

Für jedes Spieljahr wird festgeseßt wieviel Bescheinigungen für tönend Spielfilme 3 Abs. 1 und s) zu erteilen sind (Gesamtzahl). Fn Höhe von vier Siebenteln dieser Gesamtzahl werden den Anmeldeberehtigten Bescheinigungen in dem Um fange erteilt, in dem sie wahrend d des lebien Spileljahrs erstmalig Zur öffentlich en Borführung zugelassene deutshe lan ige tonende Spielsilme im Verhältnis zu deren Gesatzahl erstmalig ver-

liehen haben. Der Anspruch auf Fe ung einer Bescheinigung entsteht jedoh nur insoweit, als der Anmeldeberehtigte nachweist, fün welchen auölänbitben Bildstreifen die Beschcinigung Ver- wendung finden soll. Einem langen Spielfilm werden fünf furze Spielfilme bis zu einex Bildlänge von je 300 m oder drei kurze Spielfilme bis zu einer nge von je 500 m Negativ gleich- geachtet, Die deutschen Bildstreifen, die von den zuständigen

Stellen gemäß § 9 dex M ieg E des Reid ts über die Vergnügungssteuer vom 12. Funi 1926 (RGBl., 1 S. 262) an- erkannt worden sind, werden hierbei doppelt gerehnet. Diese Bestimmungen gelten entsprehend für summe Bildstreifen.

Sollen Bildstreifen niht für ganz Deutschland, sondern nur bezirksweise vertrieben werden (Bezirksverleih), so werden den anmeldenden Bezirksverleihern Zwischenbescheide U IPTCRERS den vorstehenden Bestimmungen erteilt. Bei Vo p von fünf Zwischenbescheiden wird eine Be scheinigung nach B Abs, 1 mit der Maßgabe exteilt, daß diese nur zun E des angemel- deten Bildstreifens im eigenen Bezirksverleih der anmelde- b-rehtigten Bezirksverleihexr berechtigt.

8&8.

: Für Beiprogrammfilme 3 Abs. thren Juhalt § 11 entsprehend. Soweit es ih niht um aus landishe Lehr- und Kulturfilme handelt, genügt im Falle des § 11 Abs. 2 Say 2 eine Bikdlänge von mindestens 250 m.

d 9, zwei Siebentel der am § 1 wird wie folgt verfügt:

__ Haben Deutsche oder Gesellschaften, die nah deutshem Rechte mit dem Sive in Deutschland gegründet sind, das außerdeutsche Aufführungsrecht von deutschen tönenden Spielfilmen, über deren Weltvertrieb sie verfügen, nah dem Ausland verkauft, den Ver kaufserlös ganz oder teilweise erhalten und sind diese Bildstreifen im Lande des ausländischen Käufe s angemessen zur öffentlichen Vorführung gebraht worden, so erhalten sie die Berechtigung, ausländische töónende Spielfilme über den Rahmen des § 7 hinaus anzumelden. Neber diese Anmeldungen werden Bescheinigungen nah § 6 Abs. 1 in dem Umfang erteilt, in dem dex Anmeldende während des leßten Spieljahrs mit seine m Gesamtauslandserlös am deutschen Gesamtauslandserlös beteiligt ist, Diese Bescheini- gungen sind nicht vor dem 1. Fanuar jedes

| | : : Fahres zu erteilen. Das gleiche gilt entsprehend für stumme Bildstreifen.

5) gilt ohne Rüksiht auf

Ueber weitere 7 Abs

A l festgesetzten Gesjamtzahl

8 10. . nah § 7 Abs. 1 festgeseßten Gesamt zahl verfügt der Reichsminister des Funern nah billigem Er- messen, um etwaige bei der Erteilung von Bescheinigungen über die Vorführung tónender Spielfilme entstehende Härten auszu gleichen. Er verfügt ferner über diejenigen Bescheinigunge n, über deren Verwendung der nah § 7 zu führende Nachweis nicht erbracht ist, Das gleiche gilt entsprechend für stumme Bildstreifen.

ITI; LEX

Ueber ein Siebentel der

und Ku S T1,

Bescheinigungen über die Ammelbüna von Lehr- und Kultur filmen werden erteilt, wenn der Anmeldeberechtigte nahwei t, daß er zur öffentlichen Vorführung zugelassene, noch nicht verliehene, neu hergeskéllte deutshe Lehr- und A (S8 3 Abs. 2) von ungefähr doppelter Bildlänge im eigenen Betriebe gleidigeitig verleiht. Werden die Bildstreifen nur zur Vorführung in Schulen und Vereinen oder nur zur Vorführung in öffentlichen Lichtspielhäusern verwertet, so ist dies ausdrücklich in derx Titel- einleitung des Bildstreifen ns anz nen; für diese Fälle genügt es, wenn das im ersten Sate bestimmte Verhältnis bei einer dieser Verwertungsarten gewahrt bleibt.

Für ausländische tönende Lehr- und Kulturfiline können Be- scheinigungen unter den Vorausseßungen des Abs. 1 nur auf

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Grund des gleichzeitigen Verleihs der doppelten Bildlänge tönender deutscher Lehr- und Kultuxfilme erteilt werden. Die einfache Bildlänge genügt, wenn deutshe tönende Lehr- und

Kulturfilme im Sinne des § 9 der Bestimmungen des Reichsrat s über die Vergnügungssteuer vom 12. Juni 1926 (RGBl. 1 S. 262) von den zuständigen Stellen anerkannt worden sind. Auf Antrag können diese entsprehend den Bestimmungen dex §8 7 und 9 als Spielfilme behandelt werden.

[IV. Wochenshau und Werbefilme. L 12.

Bescheinigungen über die Anmeldung von Wochenschauen und Gegenwartsbildern 3 Abs. 3) können ohne jede Be- shränkung erteilt werden. Das gleiche gilt für Werbefilme 3 Abs. 4), soweit sie nur vor bestimmten Personenkreisen außerhalb der normalen Spielfolge der öffentlihen Lichtspielhäuser vor- geführt werden sollen.

V. Sonderfälle, Straf- und Uebergangs- bestimmungen. 8 13.

Ausländische Bildstreifen von besonderem künstlerishem oder

kulturellem Werte oder solche, die wegen ihrer technischen Neuerungen der Entwicklung des deutschen Lichtspielwesens zu dienen geneigt sind, können auch von Personen, die niht Ver-

[eiher sind, für besondere Veranstaltungen, die außerhalb des mens gewerbsmäßiger Betätigung liegen, angemeldet werden. : ie nah § 6 Abs, 1 erteilten Bescheinigungen bleiben bei der Regelung dex §8 7 bis 11 anßer Ansat.

8 14.

Ansländische Vildstreifen, die unter Aufrechterhaltung des

n leb te den des

30. teile für

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Q.

zur

vom

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wird

L,

Bildmaterials nachträglih mit deutscher Sprache unterlegt werden,

dInaqungen

oder wer falsche oder Bildstreifen

straft. ausgeseßt od

(siebzig)

liche wichtigen Gründen über die im § 17 (hundertfünfundsiebzia) gungen nah billigem Ermessen erteilen teilung von Beschei1

mahlung von Fnlandswweizen vom 4 129)/24. ordnet:

Aenderung der Säße für d die Vermahlung von Fnlandsweizen vom 29. April 1932 vom

Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft,

die Befugnisse des Keichsfommissars für Preisüberwachung

ordnet:

Berlin W 8, den 29.

nung

Auf Grund des

S 16. nach § 5 Abs. 2 geforderten Angaben unrichtig macht, gefälschte Unterlagen vorlegt, oder wer einen ohne die vorgeshriebene Bescheinigung oder entgegen Bestin mungen der S8 4, 5 Abs. 2, 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 2 r Sat, § 11 Abs. 1 Sab 2, S8 12 13, 14 Say 3 und § 15 in Verkehr bringt, vorführt oder vorführen läßt, wird gemäß § 2 Geseßes über die Vorführung ausländischer Bi ildstreifen be- 1 tßerdem kann die Erteilung weiterer Bescheinigungen der verweigert werden. & 17. Spieljahr 1932/33 (d. H. uni 1933) wird die Zahl der füx Spielfilme zu er- nden Bescheinigungen auf 105 (hundertfünf) und die Zahl der stumme Spielfilme zu erteilenden Bescheinigungen auf 70 festgeseßt.

Wer die

Für das

î Juli 1932 bis H, 514

vom 1, tonende

& 18, Fnnern kann im Falle einer wesent des Filmmarktes oder aus anderen festgeseßte Zahl von 175 weitere 20 (zwanzig) Bescheini- um etwaige bei derx Er- Härten auszugleichen.

Der Reichsminister des n Veränderung der Lage hinaus hende

tigungen entfste

BeLLLVuUAL ex die Vexrmahlung von Julandsweizen. Vom 29. Juni 19832. Artikel T § 3 des Gesetes über die Verx- Juli 1929 (RGVl. 1 3095) wird hiermit ver-

Auf Grund des

Zuli 1930 (RGBl. 1 S.

Die Vorschrift in Abs. 2 der Achten Verordnung über die (RGBl. 1 S. 188) erhält mit Wirkung 1, Fuli 1932 an folgende Fassung:

Sofern eine Mühle, die bis zum 5. eines der Monate November 1931 bis Juli 1932 eins{ließlich Mitglied des durch Vertrag vom 19. Oktobex 1931 in Berlin exrichteten „Konsortiums deutscher Weizenmühlen“ geworden ist, in dexr Zeit vom 1. Juli bis 15. August 1932 Auslandsweizen vermahlt, der entweder auf Grund dex Verordnung über E nderungen vom 14. August 1931 (RGBl. 1

448) oder auf Grund der Verordnung übex Zollände- rungen vom 29. dhe 1932 (RGBVlI. 1 S. 167) zu einem ermäßigten Zollsatz eingeführt wovden ist, oder sofern eine solhe Mühle in der Zeit vom 1. Juli bis 15. August 1932 Auslandsweizen vermahlt, der vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft hierfür besonders zu- gelassen worden ist, ermäßigen sih für die Dauer ihrer Mitgliedschaft die 1m Abs. 1 Wétidigah Hundertsäße für den Monat Juli und die Zeit vom 1, bis 15. August 1932 auf mindestens je 70 vH. Jn diesen Fällen darf aber anderer Auslandsweizen als Weizen, der auf Grund der im Saß 1 genannten Verordnungen zu einem ermäßigten HZollsaß eingeführt oder vom Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft zur Vermahlung besonders zugelassen worden 1st, nur vis zu 3 vH der gesamten in den einzelnen Zeitabschnitten vexmahlenen Weigenmen nge vermahlen werden. |

Berlin, d

den 29, Juni 1932.

J. V: MUs{\e hl,

WELELLLUKZ AenderuUng dex Verordnung Über Handel mit Papiexrtapeten.

Vom 1, Februar 19832. Auf Grund der 88 1, 3, 4 und 7 der Verordnung über

den

8. Dezember 1931 (RGBl. [ S. 747) wird hiermit ver- Die Verordnung über den Handel mit Papiertapeten vom 1. Februar 1932 (RGBl. 1932 Teil 1 S. 56) gilt bis zum 31, Dezennben 1933. Juni 1932. Der Reichskommissar für Preisüberwachung. Dr. Goerdelerx.

BELoOLd H #UAU 4 x Aenderungen dexr Shiedsamtsord- und derx Reihss\chiedsamtsordnung.

Vom 28. {Funi 1932,

S 368 q dex Reichsversicherungsordnung bestimmt:

I; § 47 Absay 3 der Schiedsamtsordnung erhält einen fol- Gende n Zulaht:

„Jn diesem Falle kann das Schiedsamt durch be- sonderen unanfehtbaren Beschluß einstweilig anordnen, daß die zugelassenen - Aerzte sämtlich oder zum Teil bis zur endgültigen Beschlußfassung über die gehemnite Zulassung die Kassenpraxis unter den gleichen Menn wie Kassenärzte vorläufig ausüben dürfen. Dieser Beschluß fann in sinngemäßer Anwendung des § 14 Say 4 bis 6 hriftliÞch gefaßt werden. Der Deus wird öffentlich bekanntgemacht; Perfür gilt Absaß 1 Say 2 entsprechend. Auf° Antrag crhôâlt jeder der in dem Beschluß aufgeführten Aerzte eine Ausfertigung gegen Erstatiíung der dadur entstehenden Kosten. Nach endgültiger Beschlußfa issung Uber die gehemmte Zulassung verliert der Beschluß seine R. Æ Jm § 54 Absab 2 der Schie Stelle der Worte: näherer

SamtS8orduung treten an die „ZU aleiWen Anteilen“ die Worte: „nah Bestimmung des Schiedsamts, bei der die Leistungsfähigkeit der Beteiligten, bei Kraukenkassen ins- bejondere unter Zugrundelegung ihrer Mitgliederzahlen,

D

54 Absaß 3 Sah 2 der Schiedsami

Stelle der Worte: „auf jeden Gesamtvertrag ent=- Der aleihe

zelnen Gesjamtvertrag entfällt ein von

nah billigem Ermessen fe s zuf seßender Î

{1

J

Jm § an die fällt

dem Schiedsamt tostenanteil“; ferner eten an die „SieDe der Worte: „zu gleihen A äherer Bestim des Schiedé fähigkeit der Beteiligten, bei Kr anken Zugrundelegung ihrer Mit- berüdsihtigen ist“.

T e Ore: ac vet No No y DCTL oie Len tUNqGS ls fajjen insbe| sondere

gliederzahlen,

Unter 2

angemessen zu LT,

1. § 17 Absaß 3 der Reichs\hied8amtsordnung erhält fol- genden Zusatz: „, sofern dieser dem das Rechtsmittel Ein- legenden oder seinem Vertreter zugestellt war“

2. § 19 Sah 2 der Reichsschiedsamt8orcdnung erhält folgenden Zusaß: „oder wenn es sich bei der Beschlußfassung über die Zulassung um die Auswahl unter mehreren Bewerbern handelt“,

3, § 21 der Reihsschiedsamtsordnung zweiten Saß: „Das Schiedsamt hat angefohtenen Beschlusses beizufügen“.

4. § 54 Absaß 1 der Reichsshied8amtsordnung erhält fol- genden Zusaß: „Handelt es sich bei der Beschlußfassung Uber die Zulassung um die Auswahl unter mehreren Be- werbern, so wird die Ausfertigung des Beschlusses dem Revisionskläger und im Falle seiner Zulassung auch einem infolgedessen abgelehnten Bewerber dessen Zulassung bisher gehemmt wax, ferner den im L 15 Say 3 der Zu- lassungsordnung bezeihneten Verbänden zugestellt; der Vorsivende kann die Zustellung an sonstige Beteili ligte sowie die öffentliche San des Beschlusses anordnen, für die § 47 Absay 1 Soh 2 der Schied8amtsordnung ent- sprechend gilt.“

TTT,

Diese Verordnung tritt mit der Deutschen Reichsanzeiger in Kraft.

Berlin, den 28. Juni 1932. Das Reichsversicherungsamt, F. B: Dr, Li pp mauu,

erhält folgenden eine Abschrift des

Veröffentlihung im

VELRART Ra L über den Londoner Goldpreis gemäß §1 der Ver- ordnung vom 10, Oktober 1931 zur Aenderung der Wertiberechnung von Hypotheken und sonstigen

Ansprüchen, die auf Feingold (Goldmark) lauten (RGBl. 1 S. 569). Der Londoner Goldpreis beträgt am 30. Juni 1932 für eine Unze Feingold . . . « « «+ , , =114 sh 8 d,

in deutshe Währung nach dem Berli ner Mittel- kurs für ein englisches Pfund vom 30. Juni 1932 mit NM 15,18 umgerehnet . . = NM 87,0320, für ein Gramm Feingold demna. « « « = pence 44,2394, in deutshe Währung umgerechnet « « » . = NM 2,79814. Berlin, den 30. Juni 1932,

Statistishe Abteilung der Reichsbank, Dr. Döring.

BEtanntmaG 4;

Die am 29. Juni 1932 ausgegebene Nummer 40 des Reichsgesetzblatts, Teil I enthält:

die Zweite Verordnung des Neichspräsidenten gegen politische Aus \chreitungen, vom 28. Juni 1932,

die Verordnung des Neichsministers des Jnnern über Versamms- lungen und Aufzüge, vom 28. Juni 1932, s

die Dritte Verordnung zur Reichstagswahl 1932, vom 25. Juni 1932, und : Ÿ

die Verordnung über die Verlängerung der Wahlzeit in der Sozialversiherung, vom 25. Juni 1932. Umfang } Bogen. Verkaufspreis 0,15 NM. Postversendungsgebühren: 0,04 NM für ein Stü bei Voreinsendung, Berlin NW 40, den 29. Juni 1932.

Neichsverlagsamt. J. V.: Alleckna.

Preußen.

E bestimmunge eußishen Minister für Volkswohl-

und {Ur Handel Utd: Gewerb! Jux

Reichsve rordnung g, betreffend Kränk eis

Loge auf KaUffauhrtei GtsfeU vom

4. Januar 1929 (RGBl. I1 S. 33).

Zux Ausführung der Verordnung des Herrn Reichsver-

kehrsminisier betreffend Krankenfürsorge auf Kauffahrtei-

schiffen vom 4. Januar 1929 (RGBl. 11 S. 33) bestimmen wix folgendes:

1. Der Regierungspräsident ist zuständig für die in-§ 2 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 und § 11 Abs, 1 Say 2 bezeichneten Besugnisse.

2. Der Kreisargzt ist zuständig für übrigen im § 11 Abi, 1 und 2 und § 12 Abs. Landesbehövde zugewiesenen Geschäfte.

Hält der Kreisarzt einen Arzt zur Verwendung als Schiffsarzt für ungeeignet, so hat er sofort die Entschei- dung des Regierungspräsidenten zu beantrage und bis zu dieser Entscheidung die Verwendung des Arztes zu unter- agen. Der Regierungspräsident soll vor seiner Ent- eidung die zuständige aärztlihe Landesvertretung hören,

3. Füx die Prüfung derx Ausrüstung einshließlich der etwaigen

die Wahrnehmung der 1 und 5 der

Besichtigung der Krankenräume und der Ausstellung der Beileimicuna sind an Gebühren zu zahlen: a) bei einer Ausrüstung nach Verzeichnis 1c oder 14d: Prüfung an derx Dienststelle des prüfenden Arztes e s i L E Prüfung an Bord . e E b) bei einer Ausrüstung nah Verze ihnis 11: Prüfung an der Dienststelle des prüfenden Arztes é t Ce Prüfung an Bord . . 9 RM. e) bei einer Ausrüstung nah Verzeichnis 111 10 RM.

Wird bei der Prüfung ein Apotheker zugezogen, so

sind diesem die gleichen Gebühren zu zahlen. 4. Die Bekanntmachung uer Minister für Handel und- Ge- werbe und der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal Angelegenheiten vom 11. Funi 1906 J.-Nr. 11 b 5068

M. f. H./M 7007 M. d. g. A. (MBl. der Hand. u, Gew.-Verw. S. 226/7) tritt hiermit außer Kraft. Berlin, den 27. Juni 19832.

Dex Preußische Minister für Handel und Gewerbe. J. A: Blat

angemessen zu berüdcksichtigen ist“.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt. J. V.: Dr. Scho pohl,

Zl ordnung tret n

Kostenanteil“ die Worte: „auf den ein-

3,

Neichs- und Staatsanzeiger Nr. 151 vom 30, Juni 1932. S, Minisierium für Volkswohlfahrt. Fn der Zeit vom 1. Juni bis 30. Juni En R öffentlihe Sammlungen und Vertriebe von Gege enständen zu ohlfahriszwe de E | T oi: G, E S S8eltunas- i : F | Name und Wohncert Zu fördernder Geltung Geachrilale Werbelormen 2 | des Unternehmers Wohlfahrtszweck Kilis Gotb E L | E 4 j j 1 | Zentralwohlfahrtsftelle der Deut- | Zugunsten der Jüdischen | Von Juni bis Preußen D wenn Nen | sen Juden in Berlin-Char- Kindererholungsfürsorge Il, Nane itungen und Zeitschrister | lottenburg. Kantitraße 158 932 x j 2 } Verein zum Schutze der Kinde Zugunsten seiner Iugend- | Von Juni Preußen L Berin R EEIIE nah vor- vor Auênußung und Miß- fürsorge _bis gelegtem Muster, handlung E. V., Berlin 31. Dezember 2. Ve ersand von Werbebriefen an N 24, Oranienburger Straße 1932 Freunde und Gönner des Vereins i Ade 3, Aufrufe in Zeitungen und Zeit- jchristen 3 | Freies deutshes Hochstift | Erhaltung des Goecthehaufes, 1, Juli 1932 | Prov. Schlesw.- Hauésfammlungen (Frankfurter Goethemuseum), Fortführung seiner Samm-| bis Polfiein, Nhein- Frankfurt a. M., Großer lungen u. wissenschaftlichen 30. November land, Westfalen, Hirscögraben 23 Aufgaben sowie Erweite- 1932 Hannover, | rung des Goethemuseums Brandenburg fo- | wie Stadt Berlin

Berlin, den 24. Juni 1932.

D R La A R A Der Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein hat die Dauer des Verbots dex „Hamburger Volks=- : I ) E E zeitung“ einschließlich ihres Kopfblattes auf den 28. FFuni dieses Jahres verkürzt, nachdem sih Redaktion und Verlag diesex Zeitung bereiterklärt haben, in der ersten Nummer diesex Zeitung und ihres Kopfblaties nah deren Wieder- erscheinen auf der ersten Seite eine vom ihm gebilligte Ex- klärung abzugeben, Kiel, den 28. Juni 1932. Der Oberpräsident. J. V.: Dr. Mar cks.

Nichtamtliches.

Deutsches Néich.

Die Erklärung, die der Reichsmini ster des Jnnern Frhr. v. Gayl in der vorgestrigen Sißung des Reichs- cates auf die Ausführungen des Staatssekretärs im Reichs- finanzministerium ¿Zarden abgab, laute wie folgt:

Fn Anbetracht der Finanzlage des teiches, jedoch nur unter Hintansezung allergrößter Bedenken, s sich die Reichsregierung genötigt gesehen, für das Se jahr 1932 die in den Bestim- mungen des Osthilfe-Beseyes festgelegten Mindestbeträge für verschiedene Osthilfc emaßnähmen herabzuseßen. Die jeßigen Aus- fälle gegenüber dem Osthilse-Geseß sollen jet edoch durch Nachbewilli- gung wieder ausgeglichen werden, sobald die Finanzlage des Reiches dies gestattet. Damit werden der Bevölkerung des Ostens die duxch das Fünf-Jahres-Programm des Osthilfe-

Geseßes vorgesehenen Bewilligungen im Endergebnis gesichert bleiben. Vor allem soll die Erleichterung der kommunalen Lasten nach dem Stihtag vom 31. März 1931 im bisherigen Umfang

auch im Rechnungsjahr 1932 gewährleistet werden. Gegebenen- falls wird die gegenseitige Deckungsfähigkeit der Titel zur Auf- rechterhaltung der Maßnahmen beihelfen und etwa auftretende Härten duxch Ergänzung aus anderen Teilen des Programms wettmachen. Die Reichsregierung hält somit die Zusagen des Osthilfe-Gesebes aufrecht, sie muß jedoch die Ausführung der in Ausficht genommenen Maßuahmen nach Maßgabe der vorhan +VEN cliel 5 2el1ll li für Uge Daus Yatilayre Derieren. denen Mittel zum Teil auf künftige Haushaltjahre verteiler Da aus der Mitte des Reichsrats keine Wortmeldungen vorlagen, wurde der NReichsetat ohne weitere Abstimmung als vom Reichsrat angenommen festgestellt,

Statistik und Volkswirtschaft. Bert tigung:

Jn dex im Deutshen Reichsanzeiger Nx. 146 vom 24. Funi dieses Jahres verö sfentlichten Uebersicht „Ergebnisse der Schweine- zn zischenzählu1 ig vom 1. Funi 1932“ muß es in der 2. Spalte „Ferkel unter 8 Wochen “alt“ für die Provinz Ostpreußen statt 462 638 rihtig 362638 heißen.

Nummer 28 des Reichsministerialblatts (Zentral- blatt für das Deutsche Reih) vom 24, Juni 1932 hat folgenden «Fnhalt: 1. Konsulatwesen: Exequaturerteilung. 2 MarineundSchiffahrt: Verordnung zur Dur@sührung der Anpassungsverocdnung vom 23. Dezember 1931, Drittex Teil: Bekämpfung der Notlage der Binnenschiffahrt (RG Bl. LS 79 783). Verordnung zur Errichtung eines Frachtenausschusses in Königsberg (Pr.). 3. Maß- und Gewichtswesfen: Zu- lassung eines Elektrizitätszählers zur Beglaubigung. 4. Medi- zinal- und Veterinärwesen: Bekanntmachung über den P eigen Verzicht des Deutschen Reichs und des Königreichs vugo}lawien auf die Vorlage von konsularishen Sichtvermerken Allgemeine Verwaltungs-

auf Gesundheitspäfsen. 5

sachen: Ungültigkeitserklärung cines Prüfzeugnisses für Licht- spielvorführer. Anerkennung von Schmalfi ilmerzeugnissen als Sicherheitsfilm. 6, Steuer- und H9o llwejen: Verord-

nung Über die Neuregelung der örtlichen t Zuständigkeit von Haupt- zollämtern im Bezirke des Landesfinanzamts Stettin. Verord- nung ¿UL Durchführung der Abgabe zur Arbeitslofenhilfe, [soweit sie von den Behörden der Reichéfinanzverwaltung verivaltet wird (AbgA. DV ). Vom 17. Juni 1932. Verordnung über die Ab- gabe zur Arbeitslosenhilfe, oweit sie von den S etalen der

eihsfknappschaft, der See-Krankenkasse und den E en ein- gezogen wird. Vom 18. Juni 1992. 7. Bankwesen : Status der dentshen Notenbanken Ende Mai 1932 nah den im Reichs- anzeiger veröffentlihten Wochenübersihten. 8. Finanz- wesen : Uebersicht über die Einnahmen des Reichs an Steuern, Zöllen und Abgaben für die Zeit vom 1. April 1932 bis 31. Mai 16 932.

Handel uud Gewerbe, Berlin, den 30. Juni 1932.

Wagengestellung für Kohle, Koks und Briketts im Nubrrevier: Am 29. Iuni 1932: Gestellt 10-706 Wagen.

Ote Elektrolytkuptiernotierung der Vereinigung für deut! che Clektrolvikupfernotiz stellte #ich laut Berliner Meldung des „W. T. B.“ am 30. Inni auf 50,50 4 (am 29. Juni 50,75 #6) für 100 kg.

Der Preußische Minister für Volkswohlfahrt.

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Telegraphi! che Auszahlung,

Peters.

Ju Berlin festgestellte Notierungen für telegraphische Auszahlung, ausländische Geldsorteu uud Vaukuoteu,

30. Juni 29, Juni Geld Brief Geld Brief Buenos-Aires , | 1 Pap.-Pes, 0,948 0,952 0,948 0,952 Canada « « « « [1 kanad. § 3,676 3,684 3,676 83,684 Óstank le «ali L D S018 2022 2018 2,022

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Rotterdam 100 Gulden } 170,23 170,57 170,28 170,62 Aihen . . « «- - | 100 Drachm. 2747 2,753 2747 2,753 Brüffel u. Ant- J L

werpen « . « | 100 Belga 58,54 58,66 58,54 858,66 Bucarest . « . « | 100 Lei 2518 2,524 2518 2,524 Budapest . « « | 100 Pengô —— Danzig. . « « « | 100 Gulden 82,22 82,38 82, 2,27 82,43 Helsingfors « ¿[100 Fmfk. 6,843 6,857 6,893 6,907 Ftalien . « « - | 100 Lire 21,44 21,48 21,43 2147 Iugoslawien. . | 100 Dinar 6,693 6,707 6,693 6,707 Kaunas, Kowno | 100 Litas 42,01 42,09 42,01 42,09 Kopenhagen . « | 100 Kr. 82,62 82,78 82,67 82,83 Lissabon und :

Oporto . . « [100 Escudos | 13,84 183,86 1384 13,86 Alo 4 w-. 6 s LI00 E 74,18 #T4,92 74,83 74,97 Paris « « « « | 100 Frs. 16,54 16,58 16,54 16,58 Prag e « CLIOO E 12,465 12,485 12,465 12,489 Neyfjavik 5

(Island) « - | 100 isl. Kr. 68,18 68,32 68,18 68,32 Niga . .…. . . | 100 Latts 79,72 19,88 79,72 79,88 Schweiz « « « » | 100 Frs. 81, 99 82,08 8197 8213 Sofia . « « « « | 100 Lewa 3,057 3,063 3,0657 83,063 Spanien . . « 0 Peseten 34,67 34,73 24607 34,73 Stockholm und i 5

Gothenburg . j 100 Kr. 77,89 7T17,98 77,92 78,08 Tallinn (Reval, s

Estland). . „| 100 etn. Kr. 09,39 109,61 109,3 109,61 Wien. .. „« « | 100 Schilling I 5 99 02,05 61,95 52,05

Ausländische Geldsorten und Dansnoten. 30, Junk 29. Aunt Geld Brief |} Geld Brief Sovereigns . .}) Notiz 20,38 20,46 20,88 20,46 20 Fres.-Stüdcke j für 16,16 16,22 1616 16,22 Gold-Dollars . |} 1 Stück 4,185 4,205 4,185 4,205 Amerikanische:

1000—5 Doll. |1§ 4 A3 420 4,22

2 und 1 Doll. |1 A Pe/ 4 d 42 62 Argentinische . | 1 Pap.-Pelso y , ; z Brasilianische . | 1 Milreis G28: - 0,30 0,28 90,30 Canadische. . . | 1 kanad. # 3,65 3,67 3,65 3,67 Englische: große 1 L 15,12 16,18 15,135 15,195

1S u. darunter | 1 L 15,12 16,18 15,135 15,195 Türkische. . . {1 türk. Pfund L Al 1,99 S201 Belgische. . . . | 100 Belga 58,38 58,62 58,38 58,62 Qulgarigie . , | 100 Lewa _——

Gänislhe . . » ¿1100 NC 8243 82,77 82,48 82,82 Danzi er. « « . | 100 Gulden 82,04 82,36 82,09 82,41 Estnische . . . « | 100 estn. Kr. | 108,78 109,22 108,78 109,22 nile. e « ¿1100 Fmk, 6,78 6,82 683 6,87

Französische « « | 100 Frs. 16,50 16,56 1650 16,56 Holländische . „(100 Gulden | 169,86 170,954 169,91 170,59

Italienische: gc. | 100 Lire

100 Lire u. dar. | 100 Lire E —— —_— Jugoslawische . O E 658 6,62 668 6,62 Lettländische . « | 100 Lats —- Siauibe « , | 100 Litas 41,72 41,88 41,72 41,88 Norwegische . . | 100 Kr. 74,60 74,90 74,65 74,95 Oesterreich.: gr. | 100 Schilling] ——

100Sch. u. dar. | 100 Schilling _— E L

Lei un

neue 500 Lei | 190 Lei 2,49 2,51 2,49 2,51

unter 500 Lei | 100 Lei 2,46 2,48 2 46 2,48 Schwedische . . | 100 Kr. T4 TT96 74 78,06 Schweizer: gr. | 100 Frs. 81,74 82,06 81 ,79 82,11

100Frs. u. dar. | 100 Frs. 81,74 82,06 81,79 82,11 Spanische *) . . | 100 Pefeten 3453 84,67 3453 834,67 Tschecho - Îlow.

aaf 1000 K. | 100 IRAE 1247 12,41 12,47

500 Kr. u. dar. | 100 K& 1247 - 12,58 1247 12,599 Ungarische . . . | 100 Pengö _—

*) nur abgestempelte Stücke. Ofndvev in Auszahlungen, Warschau .. . [100 Zl. 47,10 47,30 47,10 47,30 Dort «4x «TIOO SE, 47,10 47,30 47,10 473 Kattowitz . . . [100 Zl. 47,10 47,30 47,10 47,30 Notennotierungen. Polnische . 100 31. | 4690 4730 ] 4690 47,30

Berlin, 29. Juni. Preisnotierungen für Nahrungs mittel. ŒEinkaufspreise des Lebensmitteleinzels-

handels für 100 Kilo frei Haus Berlin in Originalpackungen.)

Notiert durch öffentlich angestellte beeidete „Sachverständige der FInduftrie- und Handelskammer in Berlin. Preise in Reichsmark: Gersftengrauben, grob 36,00 bis 37,00 M Gerste ngraupen, mittel

38 00 bis 36,00 bis mebl 0—70

42,00 4, Gerstengrütze 32,00 bis 33,00 H, Haferflocken 37,00 4, Hafergr rüße, gesottene 39,00 bis 40,00 .4, Roggens 0/9 31,00 bis 32,00 #4, Weizengrieß 46,00 bis 47,00 4, Hartgrieß 39,00 bis 40,00 Æ Weizenmehl 36,00 bis 42,00 4, Weizenauszugmehl in 100 kg-Säcken br.-f.-n. 43,00 bis 48,00 4, Weizenauszugmeb]l, feinste Marken, alle Packungen 48,00 bis 56,00 4, Speiseerbfen, Viktoria, gelbe 29,00 bis 31,00, Speifeerbfen, Viktoria Niesen, gelbe 31,00 bis 35,00 4, Bobnen, weiße, mittel 22,00 bis 23,90 A, OREA. ausl. 926,50 bis 2750 M, LUnfsen, kleine, letter Ernte 30,00 bis 33,00 M, Unsen, mittel, leßter Ernte 33,00 bis 36,00 4, Linsen, adufe, letzter Ernte 36,00 bis 62,00 .4, Kartoffels mebl, juperior 33,00 bis 34,00 4, Dee 20,00 bis 21,00 M, Nangoon - Neis, unglasiert 23,00 ‘bis 24,00 . Ziam Patna- Neis, glasiert 30,90 bis 35,00 .4, Java-Tafelreis, alasiert 42,00 bis 56,00 4, RNingäpfel, amerikan. extra choice 98,00 bis 102,00 Á. Amerik, Pflaumen 40/50 in Originalkistenvackungen 53,00 bis 55,00 , Sultaninen Kiup Caraburnu # Kisten 115,00 bis 119,00 4, Korinthen choice, Amalias 102,00 bis 106,00 4, Mandeln, süße, courante, in Ballen 204,00 bis B Á, Mandeln, bittere, courante, in Ballen 220,00 bis 230,00 4, Zimt (Kassia ganz) ausgewogen 210,00 bis 220,00 M, Pfeffer, sn arz, Lampong, ausgewogen 180.00 bis 190,00 A. Pfeffer, weiß, Muntok, ausgewogen 210,00 bis 230,00 4, Rohkaffee Santos Superior bis Extra Prime 328,00 bis 340,00 M Nohfkaffee, Zent: alame1 rifaner aller Art 360,00 bis 480,00 #, R kaffee, Santos Superior bis Ertra Prime 418,00 bis 434 00 Nöfstkaffee, Zentralamerikaner aller Art 470,00 bis 620,00 #, Róft: roggen, glafiert, in Säcken 36,00 bis 37,00 4, NRöstgerste, glasiert,

in Säcken 35,00 bis 36,00 4, Malz laffee, glasiert, in Säckten 45,00 bis 48,00 #4, Kakao, stark entôlt 164,00 bis 210,00 #4, Kakao, leicht entölt 220,90 bis 270,00 M, Tee, chines. 650,00 bis 750,00 Æ, Lees,

indijch 840,00 bis 1080,00 4, Zucker, Melis 68,25 bis 69,29 A, Zudcker, Raffinade 69,75 bis 71,25 Æ, Zucker, Würfel 74,90 bis 80,50 #4, Kunsthonig in } kg-Pacckungen 76,00 bis 78,00 4, Zuckers

firup, bell, in Eimern 82,00 bis 100,00 M, Speisesirup, dunkel, in Eimern 70,00 bis 80,00 #, Marmelade, Vierfrucht, in Eimern von

124 kg 68,00 bis 72,00 A, Pflaumenkonfiture in Eimern von 12è kg 84 00 bis 88,00 4, Erdbeerkonfiture in Eimern von 124 kg 114,00 bis 120,00 4, Pflaumenmus, in Eimern von 12F und 15 kg 66,00 bis 73,00 4, Steinsalz in Säcken 6,70 bis 7,70 4, Steinjalz in Packungen 8,80 bis 12 60 Æ, Siedesalz in Säden 9,68 bis —,— H, Siedesalz in Packungen 10,80 bis 14,00 46, Bratenshmalz in Tierces 88,00 bis 93,00 , Bratenshmalz in Kübeln 88,00 bis 93,00 M, Purelard in Tierces, nordamerik. 78,00 bis 80,00 4, Purelard tin Kisten, nordamerik. 78,00 bis 80,00 4, Berliner Nobhschmàlz 97,00 bis 101,00 4, Corned Beef 12/6 Ibs. per Kiste 85,00 bis 86,00 ,

Corned Beef 48/1 Ibs. per Kiste 45,00 bis 47,00 A, Margarine, Handelsware, in Kübeln, I 120,00 bis 124,00 é, 11 102,00 bis 114,00 4, Margarine, Spezialware, in Kübeln, I 140,00 bis —,— M,

IT 126,00 bis 138,00 4, Molkereibutter La in Tonnen 248,00 bi 952,00. fé,

Molfkereibutter Ta gepackt 258,00 bis 264,00 46, Molkereis butter Ia in Tonnen 232,00 bis 240,00 M, Molfkereibutter [Ia ges packt 242,00 bis 250,00 46, Ausl andsbutter, dänische, in Tonnen 268,00 bis 272,00 Æ, Auslandsbutter, dänische, gepadt 278,00 bis 282,00 4, Sped, inI., ger., 125,00 bis 145,00 /Æ, Allgäuer Stangen 20 9/9 78,00 bis 90,00 Æ#, Tilsiter Käse, vollfett 130,00 bis 150,00 4, echter Gouda 40 % 120,00 bis 128,00 Æ#, eter Edamer 40 9/4 120,00 bis 128,00 M eiter Emmenthaler, volfet 260,00 bis 288,00 Æ, Allgäuer Romatour 20% 102,00 bis 112,00 4, ungez. Kondensmilh 48/16 per Kiste 18,00 bis 19,00 #, gezuck. Kondensmilh 48/14 per Kiste 28,00 bis 31,00 (4, Speiseöl, ausgewogen 68,00 bis 94,00

Speisefette: Beriht ver Firma Gust. Schulye & Soh n Berlin C 2, 29. Juni. Butter: Jn dieser Woche wird die Marktlage durch die Ultimostimmung beeinflußt, das Geschäft ist außerordentli ch ruhig. Die Zufuhren, die in der Der gangenen Woche bereits eine Abnahme zeigten, sind auch in dieser Woche nicht mehr so groß, wie in den Vorwochen, jedo lasje 1 fih

auch die etwas kleineren Ei Os bei dem. völligen Versagen des Konsums nicht räumen. Auch die sonst um diese Zeit eins laufenden größeren Aufträge aus den Bädern und von den zu?

faufenden diejenigen

Molkereien fehlen noch immer. Teilweise liefern sogar Molkereien noch Butter, die um dieje Zeit regelmäßig zugekauft haben. Die dringenden Angebote des Auslandes haben eiwas nachgelassen. Litauen hat beispielsweise die Forderungen einige Punkte erhöht. Bei den großen Anlieferungen deutscher e ter zeigt sich aber nux ein ganz geringes Futeresse für die

usländishen Offerten. Die Berliner Notierung blieb gestern nb euiAderk Die Verkaufspreise des Großhandels sind heute (in 1-Zentner-Tonnen pro 100 Pfù.): Fnlcindsbutter I. Qualität 124 bis 126 RM, Fulandsbutter 11. Qual tät 114 bis 117 RM, Auslandsbutter, dänishe 134 bis 137 RM, kleinere Packungen entsprechender Aufschlag. Margarine: Die Marktlage ist unwerändert ruhig.

Berichte von auswärtigen Deviscn- und Wertpapiermärkten. Devisen. Dañilg,. 29. Juni (B L B33 (Alles in Danàiger Gulden.) B anknoten : Polnische Loko 100 Zloty —,— G., —,— 100 Deutsche Reichsmark —,— G, —,— B, Amerifani dhe

(5- bis 100-Stüdte) —— G. —,— B. Schecks: Londo 18,434 G., 18,47} B. Auszahlungen: Warschau 100 Zloty 57,30 G,

57,42 B. TelegraphisWe: London —— G, —,— B., Paris —_—— G, —— R” New York 5,11,49 G., 5,12, 51 B., Berlin —— G, —,— B.

Wien, ‘99, Juni: Geschlossen. (W. T. B.)

Prag, 29. Juni: Geschlossen. (W. T. B.)

Budapest, 29. Juni: Geschlossen. (W. T. B) :

London, 30. Juni, (W. T. B.) New York 360?/z Paris 91,71, Amsterdam 892,50, Brüssel 25,923, Italien 70,81, Berlin 15,15, Schweiz 18,504, Spanien 43,71, E 1097/g, Kopenhagen 18,36, Wien 33,00, Iftanbul 750,00 B., Warschau 32,29, Buenos Aires : 39,12, Rio de Ianeiro 9512, 00 B, .

Paris, 29. Juni. (W.-T:“B,) (Schlußkurte, amtlich.) Deut|hland —,—, London 91,77, New York 25,44} Belgien

, Spanien 210?/s, “talien 129,55, Schweiz 495,50, Kopen- hagen —,—, Holland 1027,50, Oslo —,—, Stockholm 472,90, Prag —,—, Rumänien —,—, Wien —,—, Belgrad Warschau —,—

Paris, 29. Juni. (W. T. B.) (Anfangsnotierungen, Frets verkehr.) Deuts chland ——, Bukarest —,—, Prag —,—, Wien —,—, Amerika 25,443, England 91,75, Belgien 3537/4, Holländ 1027,50, Italien 129,60, Schweuz 495, 50, Spanien 210, Warschau —,—, Kopenhagen —,—, Oslo —,— Stockholm —,—, Belgrad —,—. ? i

Amsterdam, 99, Funi. (W. T. B.) (Amtlich.) Berlin 58,80, London 8,93, New York 247,75, Paris 9,73, Brüffel 34,434, Schweiz 48,295, Ftalien 12,60, Madrid 20,45, Oslo 44,00, Kopens hagen 48, 65, Stockholm 46,00, Wien 35,95, "Budapest —,—. Prag 732,00, Warschau —,—, Helsingfors —,—, Bukarest —,—, Vokohama

Buenos Aires —,—, i Z A r i ch, 30. Juni. (W. T. B.) (Amtlich.) Paris 20,177, London 18,504, New Bork 5135/4, Brüssel 71,35, Mailand 26,14, Madrid 42,374, Berlin 122,05, Wien —,—, Jstanbul 247,00. A

Kopenhagen, 29. Juni. (W. T. B.) London 18,36,

New Vork 510,50, Berlin 121,35, Paris 20,20, Antwerpen 70,95,

| |

Wert A Q, 6 ANERA (i A)

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